31995D0046

95/46/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1995 zur Ermächtigung Portugals, für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 1995 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einzuführen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 051 vom 08/03/1995 S. 0015 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Februar 1995 zur Ermächtigung Portugals, für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 1995 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einzuführen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (95/46/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 133/94 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 7 und Artikel 16a Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 sind die Hoechstmengen von Rohzucker festgelegt worden, die mit verminderter Abschöpfung aus bestimmten AKP-Ländern in der Zeit von einem Wirtschaftsjahr zur Versorgung der portugiesischen Raffinerien eingeführt werden können.

Absatz 2 des genannten Artikels 16a sieht insbesondere vor, daß, falls während des vorstehend genannten Zeitraums aus der voraussichtlichen Gemeinschaftsbilanz für Rohzucker ersichtlich wird, daß die verfügbaren Mengen an Rohzucker für eine angemessene Versorgung der portugiesischen Raffinerien nicht ausreichen, Portugal ermächtigt werden kann, für den betreffenden Zeitraum die geschätzten Fehlmengen einzuführen. Aufgrund der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1994/95 konnte in einem ersten Abschnitt die voraussichtliche Fehlmenge zur Einfuhr während des Zeitraums vom 1. Juli 1994 bis 28. Februar 1995 gemäß der Entscheidung 94/361/EG der Kommission (3) auf 160 000 Tonnen festgelegt werden.

Da das tatsächliche Rohzuckerangebot der Gemeinschaft, insbesondere die Erzeugung des französischen überseeischen Departments Réunion, und die für die Raffination zur Verfügung stehende Menge jetzt bekannt sind, ist die verbleibende Fehlmenge für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 1995 festzulegen. Es besteht jedoch die Gefahr, daß die gemäß Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 aus gewissen AKP-Ländern einzuführenden Mengen ganz oder teilweise nicht zur Verfügung stehen. Die mit verminderter Abschöpfung einzuführenden Fehlmengen sind deshalb unter Berücksichtigung dieser Gefahr festzusetzen.

Um den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Märkte des Sektors zu entsprechen - vornehmlich in bezug auf eine wirksame Kontrolle der Geschäfte -, sind auf diesen Zucker die üblichen Regeln für die Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten anzuwenden.

Die Entscheidung 94/361/EG hat die Gültigkeitsdauer der Lizenzen für die Präferenzeinfuhr von Rohzucker nach Portugal für den ersten Abschnitt auf den 28. Februar 1995 begrenzt. Da die gesamte genehmigte Menge nicht bis zu dieser Frist eingeführt sein wird, ist es angebracht, diese Frist bis zum 30. Juni 1995 zu verlängern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal wird ermächtigt, in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1995 aus Drittländern eine Rohzuckermenge einzuführen, die 38 000 Tonnen Weißzucker entspricht, und dabei die gemäß Artikel 16a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmte verminderte Abschöpfung anzuwenden.

Artikel 2

(1) Die Lizenz für die Einfuhr des in Artikel 1 genannten Rohzuckers gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum 30. Juni 1995.

(2) Der Antrag auf Erteilung der in Absatz 1 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals während des Wirtschaftsjahrs 1994/95 einzureichen. Dem Antrag ist die Erklärung eines Raffinierers beizufügen, mit der dieser sich verpflichtet, die betreffende Rohzuckermenge innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten in Portugal zu raffinieren.

Wird - außer im Fall höherer Gewalt - dieser Zucker nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist raffiniert, so hat der Einführer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem Schwellenpreis und dem Interventionspreis von Rohzucker zu zahlen, die jeweils am ersten Tag der Annahme der betreffenden Einfuhrerklärung anwendbar waren.

Im Fall höherer Gewalt trifft die zuständige Stelle Portugals die Maßnahmen, die sie mit Rücksicht auf die vom Beteiligten geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Lizenz enthalten in Feld 12 folgende Angabe:

"Einfuhr von Rohzucker mit verminderter Abschöpfung gemäß der Entscheidung 95/46/EG".

(4) Der Betrag der Sicherheit für die in Absatz 1 genannte Lizenz wird je 100 kg Nettogewicht Zucker auf 0,30 ECU festgesetzt.

Artikel 3

Überschreiten die Mengen der Lizenzanträge die in Artikel 1 genannte Menge, so wird diese Menge durch Portugal angemessen zwischen den Beteiligten aufgeteilt.

Artikel 4

In Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 94/361/EG wird das Datum "28. Februar 1995" durch das Datum "30. Juni 1995" ersetzt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1994, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 158 vom 25. 6. 1994, S. 46.