10.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 214/2005 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2005

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung von Ziegen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Vorschriften zur Überwachung von Ziegen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) festgelegt.

(2)

Am 28. Januar 2005 hat ein für TSE bei kleinen Wiederkäuern zuständiges Sachverständigengremium unter dem Vorsitz des gemeinschaftlichen Referenzlabors für TSE (GRL) bestätigt, dass die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei einer in Frankreich geschlachteten Ziege festgestellt wurde. Es handelt sich dabei um den ersten BSE-Fall bei einem kleinen Wiederkäuer unter natürlichen Bedingungen.

(3)

Der frühere Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) nahm auf seiner Sitzung vom 4. und 5. April 2002 eine Stellungnahme zur Ursprungssicherung kleiner Wiederkäuermaterialien an, falls BSE auch bei kleinen Wiederkäuern nicht ausgeschlossen werden könnte. Das Wissenschaftliche Gremium für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) stimmte in seiner auf der Sitzung vom 26. November 2003 angenommenen Stellungnahme der Feststellung der WLA-Stellungnahme hinsichtlich der mit TSE zusammenhängenden Sicherheit bestimmter Erzeugnisse kleiner Wiederkäuer zu. Das EFSA-Gremium wies in seiner Erklärung vom 28. Januar 2005 außerdem darauf hin, dass die Bedeutung dieses Einzelfalls einer BSE-Infektion bei einer Ziege in Frankreich erst noch zu bewerten sei. Dazu seien die Ergebnisse von umfassenderen TSE-Kontrollen bei Ziegen unbedingt erforderlich.

(4)

Die Überwachung von Ziegen sollte gemäß den genannten Stellungnahmen und der Erklärung des WLA bzw. der EFSA ausgeweitet werden, damit die Tilgungsprogramme der Gemeinschaft verbessert werden. Mit diesen Programmen wird auch für mehr Verbrauchersicherheit gesorgt, wenngleich die Ursprungssicherung von Ziegenerzeugnissen weiterhin durch die geltenden Maßnahmen, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über die Entfernung spezifizierten Risikomaterials gewährleistet wird.

(5)

Die ausgedehnte Überwachung sollte sich auf eine Empfehlung einer statistisch validen Erhebung durch das GRL stützen, damit die Prävalenz von BSE bei Ziegen so bald wie möglich ermittelt und das Wissen über die geografische und herdeninterne Verbreitung verbessert wird. Daher sollte sie in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden, wobei der Schwerpunkt auf den Mitgliedstaaten liegt, in denen BSE bereits festgestellt wurde.

(6)

Deshalb sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden.

(7)

Da es von großer Bedeutung ist, das höchste Niveau an Verbraucherschutz zu gewährleisten und die Prävalenz von BSE bei Ziegen zu beurteilen, sollten die mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen unverzüglich in Kraft treten.

(8)

Das Überwachungsprogramm für Ziegen sollte nach mindestens sechs Monaten wirksamer Überwachung und sobald die EFSA ihre Stellungnahme zu einer quantitativen Bewertung des von Ziegenfleisch und daraus gewonnenen Fleischerzeugnissen ausgehenden Restrisikos abgegeben hat, überprüft werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 36/2005 der Kommission (ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 9).


ANHANG

In Anhang III Kapitel A Teil II erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:

„2.   Überwachung bei Schafen und Ziegen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

a)

Schafe

Mitgliedstaaten, in denen die Population von Mutterschafen und gedeckten Lämmern 750 000 übersteigt, testen jährlich mindestens 10 000 Schafe, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4 (1).

b)

Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Ziegen gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4 und dem Mindestprobenumfang in Tabelle A.

Hat ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten, eine ausreichende Anzahl geschlachteter gesunder Ziegen zusammenzubringen, um den ihm zugeteilten Mindestprobenumfang zu erreichen, kann er höchstens 50 % seines Mindestprobenumfangs durch Tests an über 18 Monate alten toten Ziegen im Verhältnis 1 zu 1 und zusätzlich zu dem unter Nummer 3 genannten Mindestprobenumfang ersetzen.

Tabelle A

Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang bei geschlachteten gesunden Ziegen (2)

Spanien

125 500

Frankreich

93 000

Italien

60 000

Griechenland

20 000

Zypern

5 000

Österreich

5 000

Übrige Mitgliedstaaten

Alle

3.   Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4 und dem in den Tabellen B und C angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet oder getötet wurden, jedoch nicht

im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden;

für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

Tabelle B

Population der Mutterschafe und gedeckten Lämmer im Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang, tote Schafe (3)

> 750 000

10 000

100 000—750 000

1 500

40 000—100 000

500

< 40 000

100


Tabelle C

Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben und der gedeckten Ziegen im Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang, tote Ziegen (4)

> 750 000

10 000

250 000—750 000

3 000

40 000—250 000

1 000

< 40 000

100 % bis 200“


(1)  Der Mindestprobenumfang wurde so berechnet, dass bei den geschlachteten Tieren eine Prävalenz von 0,03 % mit 95-prozentiger Sicherheit festgestellt werden kann.

(2)  Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Ziegen und die BSE-Prävalenz im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 60 000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,0017 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

(3)  Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Größe der Schafpopulation im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Mindestprobengrößen von 10 000, 1 500, 500 und 100 Tieren ermöglichen den Nachweis einer Prävalenz von 0,03 %, 0,2 %, 0,6 % bzw. 3 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

(4)  Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Größe der Ziegenpopulation im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Der Mindestprobenumfang von 10 000, 3 000, 1 000 und 200 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,03 %, 0,1 %, 0,3 % und 1,5 % mit 95-prozentiger Sicherheit.