16.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/80


VERORDNUNG (EU) 2016/1626 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. September 2016

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, sind für ein breites Spektrum an Aufgaben zuständig, zu denen die Sicherheit, die Gefahrenabwehr, die Suche und Rettung, die Grenzkontrolle, die Fischereiaufsicht, die Zollkontrolle, die allgemeine Strafverfolgung und der Umweltschutz im Seeverkehr gehören können.

(2)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates (3) errichtete EU-Fischereiaufsichtsagentur, gemeinhin als die Europäische Fischereiaufsichtsagentur bezeichnet, die mit der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs unterstützen die nationalen Behörden bei der Wahrnehmung der meisten dieser Funktionen.

(3)

Daher sollten diese Agenturen ihre Zusammenarbeit untereinander und mit den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, verstärken, um ein besseres maritimes Lagebild zu erhalten und ein kohärentes und kosteneffizientes Vorgehen zu unterstützen.

(4)

Die EU-Fischereiaufsichtsagentur sollte in Europäische Fischereiaufsichtsagentur umbenannt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden die Worte „EU-Fischereiaufsichtsagentur“ durch die Worte „Europäische Fischereiaufsichtsagentur“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 wird folgender Buchstabe j angefügt:

„j)

Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) errichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) errichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, jeweils innerhalb ihres Mandats, um die nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, wie in Artikel 7a dieser Verordnung dargelegt zu unterstützen, indem sie Dienste, Informationen, Ausrüstung und Ausbildung bereitstellt und Mehrzweckeinsätze koordiniert.

(*)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1)."

(**)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).“."

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache

(1)   Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union und gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch

a)

Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten;

b)

Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten auf der Grundlage modernster Technologien, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind;

c)

Kapazitätsaufbau durch Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen und durch die Einführung bewährter Verfahren sowie durch Ausbildung und Austausch von Personal;

d)

Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben der Küstenwache, wozu auch die Analyse operativer Herausforderungen und aufkommender Risiken im maritimen Bereich zählt;

e)

gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und Fähigkeiten, soweit diese Tätigkeiten von diesen Agenturen koordiniert werden und mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.

(2)   Die genaue Form der Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zwischen der Agentur mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Mandats sowie der für diese Agenturen geltenden Finanzregelungen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt. Eine solche Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat der Agentur, vom Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und vom Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs gebilligt.

(3)   Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs einen Leitfaden für die europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zur Verfügung. Dieser Leitfaden enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch. Die Kommission nimmt den Leitfaden in Form einer Empfehlung an.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. September 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  Stellungnahme vom 25. Mai 2016 (ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 109).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. September 2016.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).