31989R0076

Verordnung (EWG) Nr. 76/89 der Kommission vom 13. Januar 1989 zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse der KN-Code 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in Indonesien

Amtsblatt Nr. L 011 vom 14/01/1989 S. 0024 - 0024


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 76/89 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 1989

zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse der KN-Code 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in Indonesien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 430/87 des Rates vom 9. Februar 1987 über die Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Code 0714 10 10, 0714 10 90 und 0714 90 10 mit Ursprung in bestimmten Drittländern (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3837/88 (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in den ersten zwei Wochen des Januar 1989 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4008/87 der Kommission vom 23. Dezember 1987 über Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Code 0714 10 90 und 0714 90 10 (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 348/88 (4), für die Einfuhr von Maniokwurzeln oder -knollen und ähnlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Indonesien beantragten Lizenzen erstrecken sich auf Mengen, die in keinem Vergleich zu dem Umfang des geltenden Jahreskontingents stehen. Angesichts einer so aussergewöhnlichen Lage, die den spekulativen Charakter zahlreicher Anträge erkennen lässt, sowie der Nichteinhaltung der Bedingungen des zwischen der Gemeinschaft und der Republik Indonesien geschlossenen Abkommens (5), sah sich die Kommission veranlasst, zur Gewährleistung einer zufriedenstellenden Anwendung des Abkommens die Erteilung von Lizenzen zu beschränken. Damit eine solche Lage nicht wieder eintritt, sollte die Anwendung der die Einreichung von Anträgen und Erteilung von Lizenzen betreffenden Regelung ausgesetzt werden, so daß in Zusammenarbeit mit den indonesischen Behörden geeignete zusätzliche Bestimmungen eingeführt werden können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Erzeugnissen der KN-Code 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in Indonesien wird ausgesetzt.

Die Beantragung von Lizenzen nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4008/87 ist nicht zulässig.

Dieser Artikel gilt nicht für Anträge, die in der zweiten Woche des Januar 1989 gestellt wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 16. Januar 1989 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Januar 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 43 vom 13. 2. 1987, S. 9.

(2) ABl. Nr. L 340 vom 10. 12. 1988, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1987, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 34 vom 6. 2. 1988, S. 24.

(5) ABl. Nr. L 219 vom 28. 7. 1982, S. 56.