30.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/17


VERORDNUNG (EU) 2022/1032 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. Juni 2022

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auch wenn bereits in der Vergangenheit kurzfristige Störungen der Gasversorgung aufgetreten sind, unterscheidet sich die Situation im Jahr 2022 aufgrund mehrerer Faktoren von früheren Krisen bei der Gasversorgung. So hat die Eskalation der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine seit Februar 2022 zu beispiellosen Preisanstiegen geführt. In Folge dieser Preisanstiege dürften sich die Anreize für die Befüllung unterirdischer Speicheranlagen in der Union grundlegend ändern. In der derzeitigen geopolitischen Lage können weitere Störungen der Gasversorgung nicht ausgeschlossen werden. Solche Versorgungsstörungen könnten den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft der Union ernsthaften Schaden zufügen, da die Union noch immer erheblich von externen Gaslieferungen abhängig ist, die von dem Konflikt beeinträchtigt werden können.

(2)

Die jüngsten Ereignisse sind umfangreich und haben weitreichende Folgen, die die gesamte Union betreffen, so dass eine umfassende Reaktion der Union erforderlich ist. Diese Reaktion sollte Maßnahmen priorisieren, die die Gasversorgungssicherheit auf Unionsebene verbessern können — insbesondere für geschützte Kunden. Energieeinsparungen und Energieeffizienz tragen wesentlich zu diesem Ziel bei. Ein koordiniertes Handeln der Union ist daher von entscheidender Bedeutung, um Risiken aufgrund möglicher Störungen der Gasversorgung zu vermeiden — unbeschadet des Rechts eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.

(3)

Unterirdische Gasspeicheranlagen tragen zur Versorgungssicherheit bei, und gut gefüllte unterirdische Gasspeicheranlagen sichern die Gasversorgung durch ein zusätzliches Gasangebot im Fall von hoher Nachfrage oder bei Versorgungsstörungen. Da Störungen der Versorgung mit Pipeline-Gas jederzeit auftreten können, sollten Maßnahmen in Bezug auf die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in der Union eingeführt werden, um die Gasversorgungssicherheit für den Winter 2022/2023 zu gewährleisten.

(4)

In der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist ein Solidaritätsmechanismus als Instrument zur Begrenzung der Auswirkungen einer schwerwiegenden Notlage innerhalb der Union, in der die Gasversorgung durch Solidarität geschützter Kunden als wesentliche Sicherheitsanforderung und notwendige Priorität in einem Mitgliedstaat in Gefahr ist, vorgesehen. Bei einer Notlage in der Union wird durch eine sofortige Reaktion sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten die Kunden besser schützen können.

(5)

Die Auswirkungen der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine haben gezeigt, dass die bestehenden Vorschriften für die Versorgungssicherheit nicht für plötzliche tiefgreifende Änderungen der geopolitischen Lage konzipiert sind, bei denen Versorgungsengpässe und Preisspitzen möglicherweise nicht nur auf den Ausfall von Infrastruktur oder extreme Wetterbedingungen zurückzuführen sind, sondern auch auf mit Absicht herbeigeführte Ereignisse von großer Tragweite und länger andauernde oder plötzliche Versorgungsstörungen. Es ist daher erforderlich, Maßnahmen gegen die plötzlich stark erhöhten Risiken zu treffen, die sich durch die derzeitigen Veränderungen der geopolitischen Lage ergeben, einschließlich einer Diversifizierung der Energieversorgung der Union.

(6)

Auf der Grundlage der Analyse unter anderem der Angemessenheit von Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung durch die Kommission sowie der eingehenden Analyse der unionsweiten Risikovorsorge durch die Kommission und die im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1938 eingerichteten Koordinierungsgruppe „Gas“ von Februar 2022, sollte jeder Mitgliedstaat grundsätzlich sicherstellen, dass die unterirdischen Gasspeicheranlagen, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden und direkt mit einem Absatzgebiet dieses Mitgliedstaats verknüpft sind, bis zum 1. November jeden Jahres auf nationaler Ebene mindestens zu 90 % ihrer Kapazität gefüllt sind (im Folgenden „Befüllungsziel“), wobei jeder Mitgliedstaat im Mai, Juli, September und Februar des folgenden Jahres Zwischenziele (im Folgenden „Befüllungspfad“) erreichen sollte. Einige Mitgliedstaaten, die erhebliche unterirdische Speicherkapazitäten haben, wären unverhältnismäßig stark von der Verpflichtung betroffen, das Befüllungsziel für die unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen. Um dieser Situation Rechnung zu tragen, sollte die rechtliche Verpflichtung zur Befüllung ihrer unterirdischen Gasspeicheranlagen auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren verringert werden. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtung anderer Mitgliedstaaten gelten, zur Befüllung ihrer jeweiligen unterirdischen Gasspeicheranlagen beizutragen. Die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Bedingungen beschließen können, das Befüllungsziel teilweise durch Anrechnung von Beständen an Flüssigerdgas (Liquefied Natural Gas, LNG), die in LNG-Anlagen gespeichert werden, zu erreichen. Diese Befüllungsziele sind erforderlich, um einen angemessenen Schutz der Verbraucher in der Union vor Versorgungsengpässen zu gewährleisten. Für 2022 sollten ein niedrigeres Befüllungsziel von 80 % und eine geringere Anzahl von Zwischenzielen vorgesehen werden, da die vorliegende Verordnung erst nach Beginn der Einspeichersaison in Kraft treten wird und der Zeitraum für die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten begrenzt ist.

(7)

Bei der Befüllung ihrer Speicheranlagen sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, ihre Gaslieferanten zu diversifizieren, um ihre Abhängigkeit zu verringern, wenn dies die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder der Mitgliedstaaten gefährden könnte.

(8)

Ab 2023 sollte die Gasspeicherung jährlich ab Februar gezielt überwacht werden, um eine plötzliche Gasentnahme aus den unterirdischen Speichern in den Wintermonaten zu vermeiden, da dies vor dem Ende des Winters zu Problemen mit der Versorgungssicherheit führen könnte. Die Befüllungspfade sollten die kontinuierliche Überwachung während der gesamten Einspeichersaison ermöglichen.

(9)

Ab 2023 sollte jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen jährlich der Kommission einen Entwurf für den Befüllungspfad übermitteln, der die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften Speicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form erfasst. Unter Berücksichtigung der Bewertung der Koordinierungsgruppe „Gas“ sollte die Kommission eine Entscheidung über die Festlegung der „Befüllungspfade“ für jeden Mitgliedstaat auf eine Weise treffen, die die Wettbewerbsstellung der unterirdischen Gasspeicheranlagen in diesem Mitgliedstaat im Vergleich mit denen, die sich in benachbarten Mitgliedstaaten befinden, nicht übermäßig verzerrt.

(10)

Um auf der Grundlage des von jedem Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen übermittelten Entwurfs des Befüllungspfades den Befüllungspfad für jeden dieser Mitgliedstaaten ab 2023 festzulegen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(11)

Der Befüllungspfad für jeden Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen sollte aus einer Reihe von Zwischenzielen bestehen und auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre jenes Mitgliedstaats beruhen. Für Mitgliedstaaten, für die das Befüllungsziel auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs gesenkt wird, sollten die Zwischenziele des Befüllungspfades entsprechend reduziert werden.

(12)

Wenn ein Mitgliedstaat wegen technischer Probleme — etwa mit den Pipelines zur Versorgung der unterirdischen Gasspeicheranlagen oder den Einspeiseanlagen — seine Befüllungsziele nicht rechtzeitig erreichen kann, sollte es dem Mitgliedstaat gestattet werden, das jeweilige Befüllungsziel zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen. Jedes Befüllungsziel sollte jedoch so bald wie technisch möglich und in jedem Fall spätestens am 1. Dezember des betreffenden Jahres erreicht werden, um die Gasversorgungssicherheit im Winter zu gewährleisten.

(13)

Es ist möglich, dass ein Mitgliedstaat das Befüllungsziel oder ein Zwischenziel aufgrund eines regionalen oder unionsweiten Notfalls nicht erreichen kann — etwa wenn die Gasversorgung im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 nicht ausreicht —, den die Kommission auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, der bzw. die einen nationalen Notfall gemäß der genannten Verordnung ausgerufen hat bzw. haben, ausgerufen hat. Die Befüllungsziele, einschließlich des Lastenteilungsziels, sollten daher dann nicht gelten, wenn und solange die Kommission gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausgerufen hat.

(14)

Die zuständigen Behörden sollten die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen kontinuierlich überwachen, um sicherzustellen, dass nicht von den Befüllungspfaden abgewichen wird. Die Befüllungspfade sollten mit einer gestatteten Abweichung von bis zu fünf Prozentpunkten festgelegt werden. Liegt der Füllstand in einem Mitgliedstaat mehr als fünf Prozentpunkte unter dem Stand seines Befüllungspfades, sollte die zuständige Behörde umgehend wirksame Maßnahmen zu dessen Anhebung treffen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die Koordinierungsgruppe „Gas“ über diese Maßnahmen unterrichten.

(15)

Jede erhebliche und anhaltende Abweichung eines Mitgliedstaats von seinen Befüllungspfaden kann die angemessenen Füllstände und das Befüllungsziel gefährden, die für die Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit in der Union im Geiste der Solidarität erforderlich sind. Im Falle einer solchen erheblichen und anhaltenden Abweichung von dem Befüllungspfad oder von einem Befüllungsziel sollte die Kommission wirksame Maßnahmen treffen können, um Probleme mit der Gasversorgungssicherheit aufgrund ungefüllter Speicheranlagen zu verhindern. Bei der Entscheidung über solche wirksamen Maßnahmen sollte die Kommission die jeweilige Situation des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigen, wie z. B. das Volumen der unterirdischen Gasspeicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch, die Bedeutung der unterirdischen Gasspeicheranlagen für die Gasversorgungssicherheit in der Region sowie alle bestehenden LNG-Speicheranlagen. Da diese Verordnung nach Beginn der Einspeichersaison im Jahr 2022 in Kraft tritt, sollten die von der Kommission zur Behebung von Abweichungen vom Befüllungspfad für 2022 getroffenen Maßnahmen den begrenzten zur Durchführung dieser Verordnung auf nationaler Ebene verfügbaren Zeitraum berücksichtigen. Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Maßnahmen nicht über das zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit erforderliche Maß hinausgehen und nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Mitgliedstaaten, die Gasmarktteilnehmer, die Speicheranlagenbetreiber oder die Verbraucher führen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Erreichung der Befüllungsziele sicherzustellen. Dabei sollten sie darauf abzielen, marktbasierte Maßnahmen, soweit möglich, als erstes Mittel zu nutzen, um eine unnötige Marktstörung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten sich für ein höheres Befüllungsziel entscheiden können, sodass die Union für 2022 eine gemeinsame Befüllung von 85 % der Kapazität der Speicheranlagen in der Union anstreben kann. Angesichts der in vielen Mitgliedstaaten bereits bestehenden verschiedene Regulierungssysteme zur Unterstützung der Befüllung von Speicheranlagen sollte für die Einhaltung der Befüllungspfade oder die Erreichung der Befüllungsziele kein bestimmtes Instrument eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, welches Instrument für ihr jeweiliges nationales System am besten geeignet ist, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten oder zuständige Regulierungsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, festzulegen, welche Marktteilnehmer verpflichtet werden, die Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen sicherzustellen. Zudem sollten sie entscheiden können, ob regulatorische Mittel — wie Maßnahmen zur Verpflichtung von Kapazitätsinhabern zur Freigabe ungenutzter Kapazitäten, die nach geltenden Marktvorschriften der Union möglich sind — ausreichen, um die Befüllungsziele zu erreichen, oder ob es finanzieller Anreize oder Speichertarifnachlässe bedarf. Wenn ein Mitgliedstaat Gaslieferanten, die geschützte Kunden in seinem Hoheitsgebiet mit Gas versorgen, die Verpflichtung auferlegt, Gas in unterirdischen Gasspeicheranlagen zu speichern, sollte die zu speichernde Gasmenge auf der Grundlage der Menge des an diese geschützten Kunden gelieferten Erdgases bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich mit anderen Mitgliedstaaten absprechen und Instrumente einsetzen, wie z. B. Plattformen für den Kauf von LNG, um die Nutzung von LNG bei der Befüllung von Speicheranlagen zu maximieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten infrastrukturbedingte und regulatorische Hindernisse für die gemeinsame Nutzung von LNG bei der Befüllung von Speicheranlagen abbauen.

(17)

Die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ hat klargestellt, dass es Mitgliedstaaten nach Unionsrecht erlaubt ist, Gaslieferanten Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zu gewähren, um die Wiederauffüllung von Speicheranlagen z. B. in Form von Garantien (zweiseitiger Differenzvertrag) sicherzustellen.

(18)

Alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Befüllung unterirdischer Gasspeicheranlagen, einschließlich der Bedingungen, die für die Befüllung auf der Grundlage der Lastenteilung und der Bedingungen, die für die Entnahme von Gas aus unterirdischen Gasspeicheranlagen aufzuerlegen sind, sollten notwendig, klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein, den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gasbinnenmarktes nicht unangemessen beeinträchtigen und die Gasversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden. Insbesondere sollten diese Maßnahmen nicht zur Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung oder zu unerwarteten Mehreinnahmen für Unternehmen führen, die unterirdische Gasspeicheranlagen kontrollieren oder Speicherkapazität gebucht, aber nicht genutzt haben.

(19)

Die effiziente Nutzung der bestehenden Infrastruktur, einschließlich grenzüberschreitender Fernleitungskapazitäten, unterirdischer Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen, ist wichtig, um im Geiste der Solidarität die Gasversorgungssicherheit zu gewährleisten. Offene Grenzen im Energiebereich sind für die Gasversorgungssicherheit von entscheidender Bedeutung, einschließlich in Zeiten von Gasversorgungsstörungen auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene. Mithin sollten Maßnahmen zur Gewährleistung der Befüllung von unterirdischen Gasspeicheranlagen grenzüberschreitende Kapazitäten, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission (5) zugewiesen wurden, nicht blockieren oder beschränken. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Speicher auch für benachbarte Mitgliedstaaten und auch in Notfällen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1938 weiterhin zur Verfügung steht.

(20)

Speicherverpflichtungen führen wahrscheinlich zu einer finanziellen Belastung der einschlägigen Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich relevante unterirdische Gasspeicheranlagen befinden, während die höhere Gasversorgungssicherheit allen Mitgliedstaaten zugutekommen soll, einschließlich derer, die über keine unterirdischen Gasspeicheranlagen verfügen. Um die Belastung, die mit der Sicherstellung einer ausreichenden Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen in der Union zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit verbunden ist, im Geiste der Solidarität aufzuteilen, sollten Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen unterirdische Gasspeicheranlagen in anderen Mitgliedstaaten nutzen. Falls ein Mitgliedstaat keine Verbindungsleitungen zu anderen Mitgliedstaaten hat oder falls es einem Mitgliedstaat aufgrund seiner begrenzten grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder aus sonstigen technischen Gründen nicht möglich ist, unterirdische Gasspeicheranlagen in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen, sollte diese Verpflichtung entsprechend verringert werden.

(21)

Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen sollten sicherstellen, dass Marktteilnehmer in diesen Mitgliedstaaten Vereinbarungen in Mitgliedstaaten geschlossen haben, die Anlagen besitzen, die bis zum 1. November die Speicherung von Mengen, die mindestens 15 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren entsprechen, ermöglichen. Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen sollten jedoch auch in der Lage sein, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen sich unterirdische Gasspeicheranlagen befinden, einen alternativen Lastenteilungsmechanismus zu entwickeln. Auch weitere bestehende gleichwertige Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit, wie z. B. eine gleichwertige Verpflichtung bezüglich anderer Brennstoffe als Erdgas, einschließlich Erdöl, sollten bei der Prüfung des Lastenverteilungsmechanismus berücksichtigt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über diese alternativen Lastenverteilungsmechanismen unterrichten und die technischen Grenzen sowie die Gleichwertigkeit der ergriffenen Maßnahmen nachweisen.

(22)

Es ist möglich, dass die Maßnahmen zur Aufteilung der mit der Speicherverpflichtung verbundenen Belastung zwischen Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen und Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen wiederum finanzielle Auswirkungen auf die einschlägigen Marktteilnehmer haben. Es sollte Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen daher gestattet sein, finanzielle Anreize oder einen Ausgleich für Marktteilnehmer für entgangene Einnahmen oder für Kosten vorzusehen, die mit den ihnen auferlegten Verpflichtungen verbunden sind und nicht durch Einnahmen gedeckt werden können. Werden solche Maßnahmen über eine Abgabe finanziert, sollte diese Abgabe nicht auf grenzüberschreitende Kopplungspunkte angewandt werden.

(23)

Eine wirksame Überwachung und Berichterstattung ist für die Bewertung der Art und des Umfangs der Risiken für die Gasversorgungssicherheit sowie für die Wahl geeigneter Maßnahmen zum Ausgleich dieser Risiken von entscheidender Bedeutung. Die Betreiber unterirdischer Gasspeicheranlagen sollten den zuständigen Behörden während der Einspeichersaison monatlich Füllstände melden. Eigentümern und Betreibern unterirdischer Gasspeicheranlagen wird empfohlen, die Kapazität und den Füllstand jeder unterirdischen Gasspeicheranlage regelmäßig auf einer zentralen Meldeplattform zu erfassen.

(24)

Die zuständigen Behörden übernehmen bei der Überwachung der Gasversorgungssicherheit eine wichtige Rolle und sorgen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Gasversorgungssicherheit und den Kosten der Maßnahmen für die Verbraucher. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats oder eine von dem Mitgliedstaat benannte Stelle sollte die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet überwachen und der Kommission die Ergebnisse übermitteln. Es sollte der Kommission möglich sein, gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um Unterstützung bei der Überwachung zu ersuchen.

(25)

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Risikobewertungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 alle Risiken berücksichtigen, die sich erheblich auf die Gasversorgungssicherheit auswirken können. Zu diesem Zweck sollten bei dem risikobasierten Ansatz zur Bewertung der Gasversorgungssicherheit und zur Festlegung von Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen auch Szenarien eines vollständigen Ausfalls einer einzigen Bezugsquelle berücksichtigt werden. Um zur Vermeidung einer Störung der Gasversorgung und zur Begrenzung der Auswirkung einer solchen Störung eine größtmögliche Vorsorge zu gewährleisten, sollten die gemeinsamen und nationalen Risikobewertungen unter Berücksichtigung solcher Szenarien durchgeführt werden. Dies würde die Koordinierung von Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen eines Notfalls sowie die Optimierung der Ressourcen ermöglichen, um eine kontinuierliche Versorgung im Falle einer vollständigen Versorgungsstörung zu gewährleisten.

(26)

Die Koordinierungsgruppe „Gas“ sollte eine größere Rolle übernehmen und den ausdrücklichen Auftrag erhalten, die Leistung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Gasversorgungssicherheit zu überwachen und auf dieser Grundlage empfehlenswerte Verfahren zu entwickeln. Die Kommission sollte der Koordinierungsgruppe „Gas“ daher regelmäßig Bericht erstatten und die Koordinierungsgruppe „Gas“ sollte die Kommission bei der Überwachung der Befüllungsziele und bei der Sicherstellung ihrer Einhaltung unterstützen.

(27)

Die Koordinierungsgruppe „Gas“ fungiert als Hauptberaterin der Kommission zur Erleichterung der Koordinierung der Maßnahmen zur Versorgungssicherheit und unterstützt die Kommission jederzeit und insbesondere im Krisenfall. Erforderlichenfalls wird die Kommission, um eine größtmögliche Vorsorge zu gewährleisten und einen schnellen Informationsaustausch zu erleichtern, im Vorgriff auf eine mögliche Krise unverzüglich die Koordinierungsgruppe „Gas“ im Krisenmanagementformat einberufen. Die Koordinierungsgruppe „Gas“ im Krisenmanagementformat sollte so lange wie nötig zur Unterstützung der Kommission zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollte die Koordinierungsgruppe „Gas“ Kommunikationskanäle zu den Mitgliedstaaten und allen einschlägigen Akteuren der Gasversorgungssicherheit unterhalten sowie für die Gasversorgungssicherheit auf nationaler, regionaler und Unionsebene relevanten Informationen sammeln.

(28)

Der Sektor der Speicheranlagen ist für die Union, die Sicherheit ihrer Energieversorgung und sonstige wesentliche Sicherheitsinteressen der Union von großer Bedeutung. Unterirdische Gasspeicheranlagen gelten daher als kritische Infrastruktur im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (6). Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen in den nationalen Energie- und Klimaplänen und in den Fortschrittsberichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu berücksichtigen.

(29)

Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen im Speicheranlagennetz sind erforderlich, um Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Union oder für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger der Union zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jeder Speicheranlagenbetreiber, einschließlich Speicheranlagenbetreiber, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde zertifiziert wird, um sicherzustellen, dass die Energieversorgungssicherheit oder andere wesentliche Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaates nicht durch die Einflussnahme auf Speicheranlagenbetreiber gefährdet wird. Um mögliche Risiken für die Energieversorgungssicherheit zu analysieren, ist die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Versorgungssicherheit von großer Bedeutung. Die Bewertung sollte eine Diskriminierung zwischen Marktteilnehmern vermeiden und die Grundsätze eines gut funktionierenden Binnenmarkts sollten in vollem Umfang eingehalten werden. Damit das Risiko niedriger Füllstände schnell verringert werden kann, sollte diese Zertifizierung für diejenigen größeren unterirdischen Speicheranlagen priorisiert werden, die in jüngster Vergangenheit anhaltend niedrige Füllstände aufgewiesen haben, damit mögliche Probleme für die Gasversorgungssicherheit, die aus der Kontrolle über solche großen Speicheranlagen resultieren, ausgeschlossen oder, falls möglich, behoben werden können. Da der durchschnittliche Füllstand aller unterirdischen Speicher in der Union in den vorangegangenen sechs Jahren am 31. März bei 35 % ihrer maximalen Kapazität lag, sollte der Schwellenwert für die Festlegung eines ungewöhnlich niedrigen Füllstands im März 2021 und im März 2022 auf 30 % festgesetzt werden.

(30)

Die nationalen Regulierungsbehörden oder eine andere vom betroffenen Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde (im Folgenden jeweils „Bescheinigungsbehörde“) sollten die Zertifizierung verweigern, wenn sie feststellen, dass eine Person, die den Speicheranlagenbetreiber direkt oder indirekt kontrolliert oder Rechte an diesem ausübt, die Energieversorgungssicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene gefährden könnte. Bei dieser Bewertung sollte die Zertifizierungsbehörde Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Fähigkeit des Speicheranlagenbetreibers haben könnten, die unterirdische Gasspeicheranlage zu befüllen, sowie die internationalen Verpflichtungen der Union und alle weiteren besonderen Fakten und Umstände im Einzelfall berücksichtigen. Um die einheitliche Anwendung dieser Zertifizierungsvorschriften in der gesamten Union, die Einhaltung internationaler Verpflichtungen der Union sowie Solidarität und Energieversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollte die Zertifizierungsbehörde bei Entscheidungen über die Zertifizierung den Stellungnahmen der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen, gegebenenfalls auch durch eine Überarbeitung des Entwurfs ihrer Entscheidung. Wenn eine Zertifizierungsbehörde die Zertifizierung verweigert, sollte sie befugt sein, Personen zur Veräußerung ihrer Anteile oder Rechte an dem Speicheranlageneigentümer oder -betreiber zu verpflichten und eine Frist für diese Veräußerung zu setzen, jede sonstige geeignete Maßnahme anzuordnen, um sicherzustellen, dass diese Person keine Kontrolle über diesen Speicheranlageneigentümer oder -betreiber und keine Rechte an diesem Speicheranlageneigentümer oder -betreiber ausüben kann, sowie über angemessene Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden. Alle mit der Zertifizierungsentscheidung getroffenen Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gasversorgungssicherheit oder für sonstige wesentlichen Sicherheitsinteressen sollten notwendig, klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.

(31)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Grundrechtecharta“) anerkannt wurden. Sie wahrt insbesondere das Recht, nicht enteignet zu werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums gemäß Artikel 17 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta.

(32)

Wenn Unternehmen mehr Gas zu einer Zeit kaufen müssen, in der der Gaspreis hoch ist, könnte dies den Preis weiter in die Höhe treiben. Die Regulierungsbehörden sollten daher in der Lage sein, einen Preisnachlass in Höhe von bis zu 100 % auf Einspeise- und Ausspeisetarife für Fernleitungs- und Verteilungskapazitäten an Einspeisepunkten aus und Ausspeisepunkten in sowohl unterirdische(n) Gasspeicheranlagen als auch für LNG-Anlagen anzuwenden, um die Speicherung für die Marktteilnehmer attraktiver zu machen. Die nationalen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden werden auch aufgefordert, ihre Befugnisse zu nutzen, um unangemessene Erhöhungen von Speichertarifen wirksam auszuschließen.

(33)

Angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände und der Unsicherheiten hinsichtlich künftiger Veränderungen der geopolitischen Lage werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Befüllungsziele so rasch wie möglich zu erfüllen.

(34)

Angesichts der mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine verbundenen unmittelbaren Gefahr für die Gasversorgungssicherheit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aufgrund der außergewöhnlichen Art der derzeitigen Umstände sollten bestimmte, mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Bestimmungen jedoch nur bis zum 31. Dezember 2025 gelten.

(35)

Diese Verordnung sollte, so schnell wie möglich, Teil des Besitzstandes der Energiegemeinschaft gemäß dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, der am 25. Oktober 2005 in Athen unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2006 in Kraft trat, in den Besitzstand der Union aufgenommen werden.

(36)

Die Verordnung (EU) 2017/1938 und die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

Die Verordnung (EU) 2017/1938 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

„27.   ‚Befüllungspfad‘ bezeichnet eine Reihe von Zwischenzielen für die unterirdischen Gasspeicheranlagen für jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang Ia für 2022 und — für die folgenden Jahre — im Einklang mit Artikel 6a,

28.   ‚Befüllungsziel‘ bezeichnet ein verbindliches Ziel für den Füllstand der Gesamtkapazität der unterirdischen Gasspeicheranlagen,

29.   ‚strategische Speicherung‘ bezeichnet unterirdische Speicherung oder einen Teil einer unterirdischen Speicherung von nicht verflüssigtem Erdgas, das von Fernleitungsnetzbetreibern, einer von den Mitgliedstaaten benannten Stelle oder einem Unternehmen erworben, verwaltet und gespeichert wird und nur nach vorheriger Mitteilung oder behördlicher Genehmigung freigegeben werden darf und grundsätzlich freigegeben wird bei

a)

einer größeren Angebotsknappheit,

b)

einer Versorgungsstörung oder

c)

der Ausrufung eines Notfalls im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c.

30.   ‚Ausgleichsgasvorräte‘ bezeichnet nicht verflüssigtes Erdgas, das

a)

von Fernleitungsnetzbetreibern oder einer vom Mitgliedstaat benannten Stelle ausschließlich für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber und für die Zwecke der Gasversorgungssicherheit erworben, verwaltet und unterirdisch gespeichert wird,

b)

nur eingesetzt werden darf, wenn dies erforderlich ist, um das Netz im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/73/EG und den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 unter sicheren und zuverlässigen Bedingungen in Betrieb zu halten,

31.   ‚unterirdische Gasspeicheranlage‘ bezeichnet eine Speicheranlage im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG, die für die Lagerung von Erdgas einschließlich Ausgleichsgasvorräten genutzt wird und an ein Fernleitungs- oder Verteilernetz angeschlossen ist, mit Ausnahme von oberirdischen Kugelgas- oder Netzpufferspeichern.“

2.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 6a

Befüllungsziele und Befüllungspfade

(1)   Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 stellen die Mitgliedstaaten folgende Befüllungsziele für die Gesamtkapazität aller unterirdischen Gasspeicheranlagen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und direkt mit einem Absatzgebiet in ihrem Hoheitsgebiet verknüpft sind, sowie für in Anhang Ib aufgeführte Speicheranlagen bis zum 1. November jeden Jahres sicher:

a)

für 2022: 80 %;

b)

ab 2023: 90 %.

Für die Zwecke der Einhaltung des vorliegenden Absatzes berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Ziel, die sichere Erdgasversorgung in der Union gemäß Artikel 1 zu gewährleisten.

(2)   Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jedes Mitgliedstaats, in dem sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, auf ein Volumen begrenzt, das 35 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre jenes Mitgliedstaats entspricht.

(3)   Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jedes Mitgliedstaats, in dem sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, um das in der Referenzperiode 2016 bis 2021 an Drittländer gelieferte Volumen reduziert, wenn die durchschnittliche Liefermenge während der Gasspeicher-Entnahmezeit (Oktober bis April) nicht mehr als 15 TWh pro Jahr betrug.

(4)   Für die in Anhang Ib aufgeführten unterirdischen Gasspeicheranlagen gelten die Befüllungsziele gemäß Absatz 1 und die Befüllungspfade gemäß Absatz 7. Die Einzelheiten der Verpflichtungen jedes Mitgliedstaats werden in einem bilateralen Abkommen im Einklang mit Anhang Ib festgelegt.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann das Befüllungsziel teilweise erreichen, indem das in seinen LNG-Anlagen physisch gespeicherte und verfügbare LNG angerechnet wird, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)

das Gasnetz verfügt über erhebliche LNG-Speicherkapazität, die jährlich mehr als 4 % des durchschnittlichen nationalen Verbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre ausmacht;

b)

der Mitgliedstaat den Gaslieferanten im Einklang mit Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe a die Verpflichtung auferlegt hat, Mindestgasmengen in unterirdischen Gasspeicheranlagen und/oder LNG-Anlagen zu speichern.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Zwischenziele zu erreichen oder um dafür zu sorgen, dass diese Zwischenziele erreicht werden, wie folgt:

a)

für 2022: gemäß Anhang Ia und

b)

ab 2023: im Einklang mit Absatz 7.

(7)   Für 2023 und die folgenden Jahre übermittelt jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen der Kommission bis zum 15. September des Vorjahres einen Entwurf des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für die Monate Februar, Mai, Juli und September einschließlich technischer Informationen für die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form. Der Befüllungspfad und die Zwischenziele beruhen auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre.

Für Mitgliedstaaten, für die das Befüllungsziel gemäß Absatz 2 auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs gesenkt wird, werden die Zwischenziele des Befüllungspfades entsprechend reduziert.

Auf der Grundlage der von jedem Mitgliedstaat bereitgestellten technischen Informationen und unter Berücksichtigung der Bewertung der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um den Befüllungspfad jedes Mitgliedstaats festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie werden falls nötig und auch, wenn ein Mitgliedstaat einen aktualisierten Entwurf des Befüllungspfades übermittelt hat, bis zum 15. November des Vorjahres erlassen. Sie stützen sich auf eine Bewertung der allgemeinen Gasversorgungssicherheitslage und der Entwicklung des Gasangebots und der Gasnachfrage in der Union und in einzelnen Mitgliedstaaten und werden so festgelegt, dass die Gasversorgungssicherheit gewährleistet wird und gleichzeitig eine unangemessene Belastung der Mitgliedstaaten, der Gasmarktteilnehmer, der Speicheranlagenbetreiber und der Kunden sowie eine unangemessene Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Speicheranlagen in benachbarten Mitgliedstaaten vermieden wird.

(8)   Kann ein Mitgliedstaat sein Befüllungsziel in einem bestimmten Jahr bis zum 1. November aufgrund besonderer technischer Merkmale einer oder mehrerer unterirdischer Gasspeicheranlagen, wie z. B. außergewöhnlich niedriger Einspeiseraten, in seinem Hoheitsgebiet nicht erfüllen, ist es ihm gestattet, sein Befüllungsziel bis zum 1. Dezember zu erreichen. Der Mitgliedstaat teilt dies der Kommission vor dem 1. November mit und gibt dabei Gründe für die Verzögerung an.

(9)   Das Befüllungsziel gilt nicht, wenn und solange die Kommission gemäß Artikel 12 auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, der bzw. die einen nationalen Notfall ausgerufen hat bzw. ausgerufen haben, einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausgerufen hat.

(10)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht kontinuierlich die Erfüllung des Befüllungspfades und erstattet der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ regelmäßig Bericht. Liegt der Füllstand in einem bestimmten Mitgliedstaat mehr als fünf Prozentpunkte unter dem Stand des Befüllungspfades, trifft die zuständige Behörde unverzüglich wirksame Maßnahmen zu dessen Anhebung. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ über die getroffenen Maßnahmen.

(11)   Bei einer erheblichen und anhaltenden Abweichung eines Mitgliedstaates vom Befüllungspfad, die die Erreichung des Befüllungsziels beeinträchtigt, oder bei einer Abweichung vom Befüllungsziel richtet die Kommission nach Konsultation der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ und der betroffenen Mitgliedstaaten eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten bezüglich unverzüglich zu treffender Maßnahmen.

Wird die Abweichung nicht binnen eines Monats ab dem Tag des Eingangs der Empfehlung der Kommission erheblich verringert, fasst die Kommission nach Konsultation der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ und der betroffenen Mitgliedstaaten als letztes Mittel einen Beschluss, der den betroffenen Mitgliedstaat verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um der Abweichung abzuhelfen, darunter gegebenenfalls eine oder mehrere der in Artikel 6b Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder jede andere Maßnahme, mit der sichergestellt wird, dass das gemäß diesem Artikel Befüllungsziel erreicht wird;

Bei der Entscheidung darüber, welche Maßnahmen sie gemäß Unterabsatz 2 ergreift, berücksichtigt die Kommission die besondere Situation der betroffenen Mitgliedstaaten, wie z. B. das Volumen der unterirdischen Gasspeicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch, die Bedeutung der unterirdischen Gasspeicheranlagen für die Gasversorgungssicherheit in der Region und etwaige bestehende LNG-Speicheranlagen.

Bei allen von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Behebung von Abweichungen vom Befüllungspfad oder vom Befüllungsziel für 2022 wird der nur sehr kurze Zeitrahmen für die Umsetzung dieses Artikels auf nationaler Ebene berücksichtigt, sowie dass dies zur Abweichung vom Befüllungspfad oder vom Befüllungsziel für 2022 beigetragen haben könnte.

Die Kommission stellt sicher, dass die Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Absatz nicht

a)

über das zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit erforderliche Maß hinausgehen;

b)

mit einer unverhältnismäßigen Belastung für die Mitgliedstaaten, die Gasmarktteilnehmer, die Speicheranlagenbetreiber oder die Kunden verbunden sind.

Artikel 6b

Umsetzung der Befüllungsziele

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich finanzieller Anreize oder Ausgleichsleistungen für die Marktteilnehmer, um die gemäß Artikel 6a festgelegten Befüllungsziele zu erreichen. Bei der Sicherstellung der Erfüllung der Befüllungsziele priorisieren die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit marktbasierte Maßnahmen.

Soweit es sich bei jeglicher der in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen um Aufgaben und Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, sind die nationalen Regulierungsbehörden für das Ergreifen dieser Maßnahmen zuständig.

Maßnahmen, die aufgrund dieses Absatzes ergriffen werden, können insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Verpflichtung von Gaslieferanten, Mindestmengen an Gas in Speicheranlagen zu speichern, einschließlich unterirdischer Gasspeicheranlagen und/oder LNG-Speicheranlagen; diese Volumen werden auf der Grundlage der Gasmenge bestimmt, die von den Gaslieferanten an geschützte Kunden geliefert wird;

b)

die Verpflichtung von Speicheranlagenbetreibern zur Ausschreibung ihrer Kapazitäten an Marktteilnehmer;

c)

die Verpflichtung von Fernleitungsnetzbetreibern oder vom Mitgliedstaat benannter Stellen, Ausgleichsgasvorräte ausschließlich für die Wahrnehmung ihrer Funktionen als Fernleitungsnetzbetreiber zu erwerben und zu verwalten sowie gegebenenfalls die Auferlegung einer Verpflichtung auf andere benannte Stellen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit in einem Notfall im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c;

d)

der Einsatz von mit anderen Mitgliedstaaten koordinierten Instrumenten, wie Plattformen für den Kauf von LNG, um die Nutzung von LNG zu maximieren und infrastrukturelle und regulatorische Hindernisse für eine gemeinsame Nutzung von LNG bei der Befüllung unterirdischer Gasspeicheranlagen abzubauen;

e)

Nutzung eines freiwilligen Mechanismus für die gemeinsame Beschaffung von Erdgas, für dessen Anwendung die Kommission erforderlichenfalls bis zum 1. August 2022 Leitlinien herausgeben kann;

f)

Schaffung finanzieller Anreize für die Marktteilnehmer, einschließlich für Speicheranlagenbetreiber, wie zum Beispiel Differenzverträge, oder Ausgleichsleistungen für Marktteilnehmer für entgangene Einnahmen oder für Kosten, die ihnen aus den Verpflichtungen für Marktteilnehmer, einschließlich Speicheranlagenbetreibern, entstehen und die nicht durch Einnahmen gedeckt werden können;

g)

Verpflichtung von Inhabern von Speicherkapazitäten, ungenutzte gebuchte Kapazitäten zu nutzen oder freizugeben, wobei der Inhaber von Speicherkapazitäten, der die Speicherkapazität nicht nutzt, nach wie vor verpflichtet ist, den vereinbarten Preis für die gesamte Laufzeit des Speichervertrags zu zahlen;

h)

Einführung wirksamer Instrumente für den Erwerb und die Verwaltung strategischer Speicherung durch öffentliche oder private Stellen, vorausgesetzt diese Instrumente verzerren nicht den Wettbewerb oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts;

i)

Benennung einer speziellen Stelle, die mit der Aufgabe betraut wird, das Befüllungsziel zu erreichen, falls dieses Befüllungsziel sonst nicht erreicht würde;

j)

Preisnachlässe auf die Speichertarife;

k)

Einziehung der zur Deckung der Kapital- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit regulierten Speicheranlagen erforderlichen Einnahmen als Fernleitungsentgelte sowie als spezielle, in die Fernleitungstarife integrierte Abgabe, die nur von Ausspeisepunkten zu Endkunden in demselben Mitgliedstaat erhoben wird, vorausgesetzt, die aus Abgaben eingezogenen Einnahmen sind nicht höher als die zulässigen Einnahmen.

(2)   Die gemäß Absatz 1 von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen müssen sich auf das zur Erreichung der Befüllungspfade und der Befüllungsziele beschränken. Sie müssen klar festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei sowie überprüfbar sein. Sie dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren, das ordnungsgemäße Funktionieren des Gasbinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um auf nationaler und regionaler Ebene die Nutzung der bestehenden Infrastrukturen im Interesse der Gasversorgungssicherheit auf effiziente Weise zu gewährleisten. Diese Maßnahmen dürfen die grenzübergreifende Nutzung von Speicher- oder LNG-Anlagen unter keinen Umständen blockieren oder beschränken und die gemäß der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission (*1) zugewiesenen grenzüberschreitenden Fernleitungskapazitäten nicht beschränken.

(4)   Beim Ergreifen von Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Artikel wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz ‚Energieeffizienz an erster Stelle‘ an und erreichen gleichzeitig die Ziele ihrer jeweiligen Maßnahmen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).

Artikel 6c

Speicherungsvereinbarungen und Lastenteilungsmechanismus

(1)   Ein Mitgliedstaat ohne eigene unterirdische Speicheranlagen stellt sicher, dass die Marktteilnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat Vereinbarungen mit Betreibern unterirdischer Speicheranlagen oder anderen Marktteilnehmern in Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen getroffen haben. In diesen Vereinbarungen ist vorzusehen, dass bis zum 1. November eine Gasmenge gespeichert wird, die mindestens 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den vorangegangenen fünf Jahren des Mitgliedstaats ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen entspricht. Ist es dem Mitgliedstaat ohne unterirdische Gasspeicheranlagen jedoch aufgrund der grenzüberschreitenden Fernleitungskapazität oder anderer technischer Beschränkungen nicht möglich, 15 % dieser Speichermenge vollständig auszuschöpfen, werden nur die technisch möglichen Mengen gespeichert.

Für den Fall, dass einem Mitgliedstaat die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung aufgrund technischer Beschränkungen nicht möglich ist und dieser Mitgliedstaat eine Verpflichtung zur Speicherung anderer Brennstoffe als Ersatz für Gas eingeführt hat, kann die in Unterabsatz 1 festgelegte Verpflichtung ausnahmsweise durch eine gleichwertige Verpflichtung zur Speicherung anderer Brennstoffe als Gas nachgekommen werden. Die technischen Beschränkungen und die Gleichwertigkeit der Maßnahmen sind von dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten, die über unterirdische Gasspeicheranlagen verfügen, einen Lastenteilungsmechanismus entwickeln (im Folgenden ‚Lastenteilungsmechanismus‘).

Der Lastenteilungsmechanismus muss sich auf die einschlägigen Daten der jüngsten Risikobewertung gemäß Artikel 7 stützen und allen der folgenden Parameter Rechnung tragen:

a)

den Kosten für die finanzielle Unterstützung zur Erreichung des Befüllungsziels, ausgenommen die Kosten für die Erfüllung etwaiger Verpflichtungen zur strategischen Speicherung;

b)

den Gasmengen, die für die Deckung des Bedarfs geschützter Kunden gemäß Artikel 6 Absatz 1 erforderlich sind;

c)

jeglichen technischen Beschränkungen, einschließlich der verfügbaren Kapazität an unterirdischer Speicherung, der technischen grenzüberschreitenden Fernleitungskapazitäten und den Entnahmeraten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Lastenteilungsmechanismus bis zum 2. September 2022 mit. Liegt zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung über einen Lastenteilungsmechanismus vor, so weisen die Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen nach, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 nachkommen, und teilen dies der Kommission mit.

(3)   Als Übergangsmaßnahme können Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen, die aber über unterirdische Gasspeicheranlagen verfügen, die in der letzten Liste der in Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) genannten Vorhaben von gemeinsamem Interesse) aufgeführt sind, ihrer Verpflichtung gemäß Absatz 1 teilweise unter Einbeziehung der LNG-Bestände in bestehenden schwimmenden Lagerplattformen) nachkommen, bis ihre unterirdischen Gasspeicheranlagen in Betrieb sind.

(4)   Um die Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Speicherung von Gas in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 oder die Umsetzung des Lastenteilungsmechanismus sicherzustellen, können Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen Marktteilnehmern oder gegebenenfalls Fernleitungsnetzbetreibern Anreize bieten oder einen finanziellen Ausgleich für entgangene Einnahmen oder für diejenigen Kosten gewähren, die ihnen durch die Erfüllung ihrer Speicherverpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel entstanden sind, wenn diese entgangenen Einnahmen oder Kosten nicht durch Einnahmen gedeckt werden können. Wird der Anreiz oder der finanzielle Ausgleich über eine Abgabe finanziert, darf diese Abgabe nicht an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten erhoben werden.

(5)   Wenn ein Mitgliedstaat unterirdische Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet hat und die Gesamtkapazität größer ist als der jährliche Gasverbrauch dieses Mitgliedstaats, sind die Mitgliedstaaten ohne eigene unterirdische Gasspeicheranlagen, aber mit Zugang zu diesen Anlagen ungeachtet Absatz 1 zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie stellen bis zum 1. November sicher, dass die Speichermengen mindestens der durchschnittlichen Nutzung der Speicherkapazität in den vorangegangenen fünf Jahren — ermittelt unter anderem unter Berücksichtigung der Gasflüsse während der Entnahmesaison aus den Mitgliedstaaten, in denen sich die Speicheranlagen befinden, über die vorangegangenen fünf Jahren — entsprechen, oder

b)

Sie weisen nach, dass Speicherkapazität gebucht wurde, die der unter die Verpflichtung gemäß Buchstabe a fallenden Menge entspricht.

Kann der Mitgliedstaat ohne unterirdische Gasspeicheranlagen nachweisen, dass Speicherkapazität gebucht wurde, die der Verpflichtung unter Unterabsatz 1 Buchstabe a fallenden Menge entspricht, so gilt Absatz 1.

Die in diesem Absatz genannte Verpflichtung ist auf 15 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre in dem betreffenden Mitgliedstaat begrenzt.

(6)   Sofern in Anhang Ib nichts anderes festgelegt ist, stellt ein Mitgliedstaat im Fall von unterirdischen Gasspeicheranlagen in einem anderen Mitgliedstaat, die nicht unter Absatz 5 fallen, jedoch direkt mit seinem Absatzmarkt verknüpft sind, sicher, dass die Speichermengen bis zum 1. November mindestens dem Durchschnitt der Speicherkapazität entsprechen, die am betreffenden grenzüberschreitenden Punkt in den vorangegangenen fünf Jahren gebucht wurde.

Artikel 6d

Überwachung und Durchsetzung

(1)   Die Speicheranlagenbetreiber melden der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, und gegebenenfalls einer von diesem Mitgliedstaat benannten Stelle (im Folgenden ‚benannte Stelle‘) den Füllstand wie folgt:

a)

Für 2022: über jedes in Anhang Ia festgelegte Zwischenziel und

b)

Ab 2023: wie in Artikel 6a Absatz 4 festgelegt.

(2)   Die zuständige Behörde und gegebenenfalls die benannte Stelle jedes Mitgliedstaats überwacht die Füllstände der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet am Ende jedes Monats und teilt der Kommission die Ergebnisse unverzüglich mit.

Die Kommission kann gegebenenfalls die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zur Unterstützung bei dieser Überwachung ersuchen.

(3)   Auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der benannten Stelle jedes Mitgliedstaats übermittelten Informationen erstattet die Kommission der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ regelmäßig Bericht.

(4)   Die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ unterstützt die Kommission bei der Überwachung der Befüllungspfade und Befüllungsziele und entwickelt Leitlinien für die Kommission zu geeigneten Maßnahmen, mit denen die Einhaltung für die Fälle gewährleistet wird, in denen Mitgliedstaaten von den Befüllungspfaden abweichen oder die Befüllungsziele nicht erreichen.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Befüllungspfade einzuhalten und die Befüllungsziele zu erreichen sowie um die erforderlichen Speicherverpflichtungen gegenüber den Marktteilnehmern, die zu ihrer Einhaltung verpflichtet sind, durchzusetzen, auch indem diesen Marktteilnehmern ausreichend abschreckende Sanktionen und Geldbußen auferlegt werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die gemäß dem vorliegenden Absatz getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen.

(6)   Wenn sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht werden sollen, kann die Kommission Sitzungen der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ einberufen, die auf die Kommission und die Mitgliedstaaten beschränkt sind.

(7)   Jegliche ausgetauschte Information ist auf den zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Umfang beschränkt.

Die Kommission, die nationalen Regulierungsbehörden und die Mitgliedstaaten wahren die Vertraulichkeit der für die Zwecke der Ausübung ihrer Pflichten übermittelten wirtschaftlich sensiblen Informationen.

(*1)  Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45).“"

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Bis zum 1. September 2022 führt das ENTSOG eine unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen durch, einschließlich Szenarien eines anhaltenden Ausfalls einer einzigen Bezugsquelle. Die Simulation schließt die Festlegung von Notgasversorgungskorridoren und deren Bewertung ein und ermittelt auch, welche Mitgliedstaaten die festgestellten Risiken, auch hinsichtlich LNG, angehen können. Die Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen und die Methodik für die Simulation werden vom ENTSOG in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ festgelegt. Das ENTSOG stellt ein angemessenes Maß an Transparenz von und Zugang zu den in den Szenarien verwendeten Modellannahmen sicher. Die unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen wird alle vier Jahre wiederholt, soweit die Umstände nicht häufigere Aktualisierungen erforderlich machen.“

b)

An Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„g)

unter Berücksichtigung von Szenarien eines anhaltenden Ausfalls einer einzigen Bezugsquelle.“

4.

In Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten stellen die Erfüllung ihrer Speicherverpflichtungen gemäß dieser Verordnung sicher, indem sie Speicheranlagen in der Union nutzen. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft kann jedoch freiwillige Vereinbarungen über die Nutzung der von den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft bereitgestellten Speicherkapazitäten zur Speicherung zusätzlicher Gasmengen für die Mitgliedstaaten umfassen.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

Berichterstattung der Kommission

(1)   Bis zum 28. Februar 2023 und danach jährlich legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor, die Folgendes enthalten:

a)

einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Speicherverpflichtungen ergriffenen Maßnahmen,

b)

einen Überblick über die Zeit, die für das in Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegte Zertifizierungsverfahren benötigt wird,

c)

einen Überblick über von der Kommission geforderten Maßnahmen, um die Einhaltung der Befüllungspfade und der Befüllungsziele sicherzustellen.

d)

eine Analyse der potenziellen Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Gaspreise und potenzielle Gaseinsparungen in Bezug auf Artikel 6b Absatz 4.“

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 18a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

7.

In Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Artikel 6a bis 6d gelten nicht für Irland, Zypern und Malta, solange sie nicht direkt mit dem Gasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind.“

8.

In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

„Artikel 2 Nummern 27 bis 31, Artikel 6a bis 6d, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17a, Artikel 18a, Artikel 20 Absatz 4, Anhänge Ia und Anhang Ib gelten bis zum 31. Dezember 2025.“

9.

Der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegte Wortlaut wird als Anhänge Ia und Ib eingefügt.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Zertifizierung von Speicheranlagenbetreibern

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Speicheranlagenbetreiber, einschließlich jedes Speicheranlagenbetreibers, der von einem Fernleitungsnetzbetreiber kontrolliert wird, entweder von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) benannten zuständigen Behörde (im Folgenden jeweils ‚Bescheinigungsbehörde‘) nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren zertifiziert wird.

Dieser Artikel gilt auch für Speicheranlagenbetreiber, die von Fernleitungsnetzbetreibern kontrolliert werden, die bereits nach den in den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2009/73/EG genannten Entflechtungsvorschriften zertifiziert sind.

(2)   Die Bescheinigungsbehörde erstellt den Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung in Bezug auf Speicheranlagenbetreiber, die unterirdische Gasspeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 3,5 TWh betreiben, unabhängig von der Anzahl der Speicheranlagenbetreiber, deren gesamte Speicheranlagen, am 31. März 2021 und am 31. März 2022 einen Füllstand von durchschnittlich weniger als 30 % ihrer maximalen Kapazität aufwiesen, bis zum 1. Februar 2023 oder binnen 150 Arbeitstagen nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 9.

Für die in Unterabsatz 1 genannten Speicheranlagenbetreiber bemüht sich die Bescheinigungsbehörde nach besten Kräften, vor dem 1. November 2022 einen Entwurf für einen Beschluss zur Zertifizierung zu erstellen.

In Bezug auf alle anderen Speicheranlagenbetreiber erstellt die Bescheinigungsbehörde den Entwurf einer Entscheidung zur Zertifizierung bis zum 2. Januar 2024 oder innerhalb von 18 Monaten nach Eingang einer Mitteilung gemäß den Absätzen 8 oder 9.

(3)   Bei der Prüfung des Risikos der Energieversorgungssicherheit in der Union berücksichtigt die Bescheinigungsbehörde alle Risiken für die Gasversorgungssicherheit auf nationaler, regionaler oder unionsweiter Ebene sowie jede Minderung solcher Risiken, die unter anderem zurückzuführen sind auf:

a)

Eigentums-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbeziehungen, die negative Auswirkungen auf die Anreize und die Fähigkeit des Speicheranlagenbetreibers, die unterirdische Gasspeicheranlage zu befüllen, haben könnten;

b)

die Rechte und Pflichten der Union gegenüber einem Drittland, die aus dem Völkerrecht erwachsen, einschließlich Vereinbarungen mit einem oder mehreren Drittländern, denen die Union als Vertragspartei angehört und durch die die Fragen der Energieversorgungssicherheit geregelt werden;

c)

die Rechte und Pflichten der betroffenen Mitgliedstaaten gegenüber einem Drittland, die aus von den betroffenen Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern geschlossenen Vereinbarungen erwachsen, soweit diese Vereinbarungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, oder

d)

andere besondere Gegebenheiten und Umstände im Einzelfall.

(4)   Wenn die Bescheinigungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass eine Person, die den Speicheranlagenbetreiber im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/73/EG direkt oder indirekt kontrolliert oder Rechte an einem Speicheranlagenbetreiber ausübt, die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats gefährden könnte, verweigert die Bescheinigungsbehörde die Zertifizierung. Stattdessen kann die Bescheinigungsbehörde eine Entscheidung zur Zertifizierung unter Bedingungen erlassen, mit denen gewährleistet wird, dass alle Risiken, die negative Auswirkungen auf die Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen haben könnten, ausreichend gemindert werden, sofern die Durchführbarkeit der Bedingungen durch eine wirksame Umsetzung und Überwachung vollständig gewährleistet werden kann. Zu solchen Bedingungen kann insbesondere die Anforderung gehören, dass der Eigentümer oder der Betreiber des Speichersystems die Verwaltung des Speichersystems übertragen muss.

(5)   Gelangt die Bescheinigungsbehörde zu dem Schluss, dass die Risiken für die Gasversorgung nicht durch Bedingungen gemäß Absatz 4, einschließlich der Bedingung, dass der Eigentümer oder der Betreiber des Speichersystems die Verwaltung des Speichersystems übertragen muss, begrenzt werden können, und verweigert sie daher die Zertifizierung, so

a)

verpflichtet sie den Eigentümer, den Betreiber des Speichersystems oder jede sonstige Person, die ihrer Ansicht nach die Energieversorgungssicherheit oder die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union oder eines Mitgliedstaats gefährden könnten, ihre Anteile oder Rechte am Eigentum der Speicheranlage oder des Speicheranlagenbetreibers zu veräußern, und setzt eine Frist für diese Veräußerung;

b)

ordnet sie, soweit angemessen, vorübergehende Maßnahmen an, um sicherzustellen, dass eine solche Person so lange keine Kontrolle über diesen Speicheranlageneigentümer oder -betreiber und keine Rechte an diesem Speicheranlageneigentümer oder -betreiber ausüben kann, bis die Anteile oder Rechte veräußert sind; und

c)

stellt im Einklang mit nationalem Recht geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung.

(6)   Die Bescheinigungsbehörde übermittelt der Kommission unverzüglich den Entwurf ihrer Entscheidung über die Zertifizierung zusammen mit allen relevanten Informationen.

Die Kommission übermittelt der Bescheinigungsbehörde binnen 25 Arbeitstagen nach der Übermittlung eine Stellungnahme zum Entwurf der Entscheidung über die Zertifizierung. Die Bescheinigungsbehörde trägt der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung.

(7)   Die Bescheinigungsbehörde erlässt die Entscheidung über die Zertifizierung binnen 25 Arbeitstagen nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission.

(8)   Vor der Inbetriebnahme einer neu gebauten unterirdischen Gasspeicheranlage muss der Speicheranlagenbetreiber gemäß den Absätzen 1 bis 7 zertifiziert werden. Der Speicheranlagenbetreiber teilt der Bescheinigungsbehörde seine Absicht zur Inbetriebnahme der Speicheranlage mit.

(9)   Speicheranlagenbetreiber teilen der betreffenden Bescheinigungsbehörde alle geplanten Transaktionen mit, die eine Neubewertung ihrer Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 erforderlich machen würden.

(10)   Die Bescheinigungsbehörden überwachen kontinuierlich die Einhaltung der Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 4 durch die Speicheranlagenbetreiber. Unter folgenden Umständen leiten sie zur Neubeurteilung der Einhaltung der Anforderungen ein Zertifizierungsverfahren ein:

a)

bei Erhalt einer Mitteilung eines Speicheranlagenbetreibers gemäß den Absätzen 8 oder 9;

b)

aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine geplante Änderung hinsichtlich der Rechte an oder der Einflussnahme auf einen Speicheranlagenbetreiber zu einem Verstoß gegen die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 führen könnte;

c)

auf einen begründeten Antrag durch die Kommission.

(11)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Weiterbetrieb der unterirdischen Gasspeicheranlagen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sicher zu stellen. Diese unterirdischen Gasspeicheranlagen dürfen den Betrieb nur im Falle nicht erfüllter technischer Anforderungen und Sicherheitsanforderungen einstellen oder wenn die Bescheinigungsbehörde nach der Durchführung einer Bewertung sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des ENTSO (Gas) zu dem Schluss kommt, dass eine solche Einstellung des Betriebs die Gasversorgungssicherheit auf Unions- oder auf nationaler Ebene nicht beeinträchtigen würde.

Soweit angemessen, sind geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, wenn eine Einstellung des Betriebs nicht gestattet wird.

(12)   Die Kommission kann Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels erlassen.

(13)   Dieser Artikel gilt nicht für die für Speicherung genutzten Teile von LNG-Anlagen.

(*5)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).“"

2.

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die nationale Regulierungsbehörde kann auf kapazitätsbasierte Fernleitungs- und Verteilungstarife an Einspeisepunkten aus und Ausspeisepunkten in unterirdische Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen einen Preisnachlass in Höhe von bis zu 100 % ansetzen, sofern und soweit eine derartige Anlage, die mit mehr als einem Fernleitungs- oder Verteilernetz verbunden ist, nicht als Alternative zu einem Kopplungspunkt genutzt wird.

Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2025.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. RIESTER


(1)  Stellungnahme vom 18. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Juni 2022.

(3)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABL. L 72 vom 17.3.2017, S. 1).

(6)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018. S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).


ANHANG

„ANHANG Ia (1)

Befüllungspfad mit Zwischenzielen und Befüllungsziel für 2022 für Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen

Mitgliedstaat

Zwischenziel 1. August

Zwischenziel 1. September

Zwischenziel 1. Oktober

Befüllungsziel 1. November

AT

49  %

60  %

70  %

80  %

BE

49  %

62  %

75  %

80  %

BG

49  %

61  %

75  %

80  %

CZ

60  %

67  %

74  %

80  %

DE

45  %

53  %

80  %

80  %

DK

61  %

68  %

74  %

80  %

ES

71  %

74  %

77  %

80  %

FR

52  %

65  %

72  %

80  %

HR

49  %

60  %

70  %

80  %

HU

51  %

60  %

70  %

80  %

IT

58  %

66  %

73  %

80  %

LV

57  %

65  %

72  %

80  %

NL

54  %

62  %

71  %

80  %

PL

80  %

80  %

80  %

80  %

PT

72  %

75  %

77  %

80  %

RO

46  %

57  %

66  %

80  %

SE

40  %

53  %

67  %

80  %

SK

49  %

60  %

70  %

80  %

ANHANG Ib

Gemeinsame Verantwortung für das Befüllungsziel und den Befüllungspfad

Hinsichtlich des Befüllungsziels und des Befüllungspfades gemäß Artikel 6a teilen sich die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich die Verantwortung für die Speicheranlagen Haidach und 7Fields. Das genaue Verhältnis und der Umfang dieser Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ist Gegenstand eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Mitgliedstaaten.


(1)  Dieser Anhang unterliegt den anteiligen Verpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung, insbesondere den Artikeln 6a, 6b und 6c.

Für Mitgliedstaaten, die unter Artikel 6a Absatz 2 fallen, wird das anteilige Zwischenziel berechnet, indem der in der Tabelle angegebene Wert mit dem Grenzwert von 35 % multipliziert und das Ergebnis durch 80 % geteilt wird.