21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 431/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2159 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2020

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“ oder „KN“) eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird auch ein Integrierter Tarif der Europäischen Union (TARIC) eingeführt, der den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Außenhandelsstatistik, der Handels- und Agrarpolitik sowie sonstiger politischer Maßnahmen der Union auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder -ausfuhr entspricht.

(3)

Die Schaffung von statistischen Unterpositionen im TARIC ist das am besten geeignete Instrument, um der Union die Überwachung von Statistiken zu ermöglichen, die sich nur auf die Einfuhr bestimmter Waren beziehen; entsprechende statistische TARIC-Codes sind in Anhang I Teil III (Anhänge zum Zolltarif) Anhang 10 („Statistische TARIC-Codes“) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369 der Kommission (2) wurden in Anhang I Teil III Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 neue TARIC-Unterpositionen für Schutzmasken eingeführt. Damit sichergestellt ist, dass diese neuen Codes in die ab dem 1. Januar 2021 geltende Kombinierte Nomenklatur erneut eingeführt werden, ist es erforderlich, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der mit Wirkung vom 1. Januar 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission (3) geänderten Fassung zu ändern.

(5)

Die COVID-19-Krise in der Union dauert an und die Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten, der Ausbreitung von COVID-19 Einhalt zu gebieten. Daher werden in den Mitgliedstaaten bestimmte medizinische Waren, insbesondere Schutzmasken, diagnostische Reagenzien und Diagnosekits, mit steigender Tendenz und wahrscheinlich auch künftig auf hohem Niveau stark nachgefragt und in großem Stil eingesetzt. Die Einfuhr solcher Waren stellt die Zollbehörden vor zusätzliche Herausforderungen.

(6)

Damit die Zollkontrollen in den Mitgliedstaaten auf Unionsebene erleichtert und harmonisiert werden, sollten zusätzliche TARIC-Unterpositionen eingeführt werden, die es ermöglichen würden, die betreffenden Waren schneller von anderen Waren derselben Unterposition zu unterscheiden und so die Auswirkungen etwaiger Verzögerungen in der Lieferkette während der COVID-19-Pandemie abzufedern.

(7)

Angesichts der Bedeutung von SARS-CoV-2-Impfstoffen wäre die Einführung eines KN-Codes angemessen, um auch die Ausfuhr solcher Impfstoffe zu überwachen.

(8)

Es sollten zusätzliche TARIC-Unterpositionen im Hinblick auf eine bessere Überwachung der Handelsströme von Schutzmasken, diagnostischen Reagenzien und Diagnosekits eingeführt werden.

(9)

Entsprechende zusätzliche TARIC-Unterpositionen würden den Mitgliedstaaten ferner dabei helfen, den Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission (4) umzusetzen. Da Schutzmasken zu den am meisten eingeführten medizinischen Ausrüstungen zählen, würde ihre spezifische Identifizierung im TARIC ein schnelleres Anmeldeverfahren ermöglichen, indem diese Waren von anderen Waren unterschieden würden, die derzeit in dieselbe Unterposition eingereiht werden.

(10)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen der Kombinierten Nomenklatur ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 im Interesse der Kontinuität der Erhebung statistischer Daten für die betreffenden Waren anwenden können. Daher sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2020

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1369 der Kommission vom Dienstag, 29. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 319 vom 2.10.2020, S. 2).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 361 vom 30.10.2020, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 3. April 2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 103 I vom 3.4.2020, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil II Abschnitt VI Kapitel 30 erhalten die Zeilen für die KN-Codes 3002 13 00, 3002 14 00 und 3002 15 00 folgende Fassung:

„3002 13 00

- - immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf (*1)

frei

-

3002 14 00

- - immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf (*1)

frei

-

3002 15 00

- - immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf (*1)

frei

-

2.

In Teil II Abschnitt VI Kapitel 30 erhält die Zeile für den KN-Code 3002 20 00 folgende Fassung:

 

„3002 20

- Vaccine für die Humanmedizin:

 

 

3002 20 10

- - Vaccine gegen SARS-assoziierte Coronaviren (SARS-CoV-Spezies)

frei

p/st (*2)

3002 20 90

- - andere

frei

-

3.

In Teil II Abschnitt VI Kapitel 38 erhält die Zeile für den KN-Code 3822 00 00 folgende Fassung:

„3822 00 00

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien (*3)

frei

-

4.

In Teil II Abschnitt XI Kapitel 63 erhalten die Zeilen für die KN-Codes 6307 90 93 und 6307 90 95 folgende Fassung:

„6307 90 93

- - - - - filtrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149; andere Masken, die einer ähnlichen Norm für Masken als Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel entsprechen (*4)

6,3

p/st

6307 90 95

- - - - - andere (*4)

6,3

p/st

5.

In Teil III Anhang 10 werden folgende Zeilen eingefügt:

„3002 13 00

- - immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf:

 

3002130010

- - - diagnostische Reagenzien von der Art, wie sie zur Diagnose von Infektionen mit SARS-CoV-Virusspezies verwendet werden

-

3002130090

- - - andere

-

3002 14 00

- - immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf:

 

3002140010

- - - diagnostische Reagenzien von der Art, wie sie zur Diagnose von Infektionen mit SARS-CoV-Virusspezies verwendet werden

-

3002140090

- - - andere

-

3002 15 00

- - immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf:

 

3002150010

- - - Diagnostika für SARS-CoV-Virusspezies, auch in Zusammenstellungen

-

3002150090

- - - andere

-“

„3822 00 00

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 ; zertifizierte Referenzmaterialien:

 

3822000010

- Diagnostika für SARS-CoV-Virusspezies, auch in Zusammenstellungen

-

3822000090

- andere

-“

 

„- - - - Gesichtsschutzmasken:

 

6307 90 93

- - - - - filtrierende Halbmasken (FFP) gemäß EN 149; andere Masken, die einer ähnlichen Norm für Masken als Atemschutzgeräte zum Schutz gegen Partikel entsprechen:

 

 

- - - - - - aus Vliesstoffen:

 

 

- - - - - - - filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149 und ähnliche Masken:

 

6307909311

- - - - - - - - filtrierende Halbmasken FFP2 und FFP3 gemäß EN 149

p/st

6307909319

- - - - - - - - andere

p/st

6307909320

- - - - - - - andere

p/st

6307909390

- - - - - - andere

p/st

6307 90 95

- - - - - andere:

 

 

- - - - - - aus Vliesstoffen:

 

 

- - - - - - - medizinische Gesichtsmasken gemäß EN 14683; andere Masken, die einem ähnlichen Standard für medizinische Gesichtsmasken entsprechen:

 

6307909511

- - - - - - medizinische Gesichtsmasken gemäß EN 14683

p/st

6307909519

- - - - - - - - andere

p/st

6307909520

- - - - - - - andere

p/st

 

- - - - - - andere:

 

6307909591

- - - - - - - handgefertigt

p/st

6307909595

- - - - - - - andere

p/st“


(*1)  Statistische TARIC-Codes: siehe Anhang 10.“

(*2)  Dosis (bei Mehrdosisbehältern Dosis für Erwachsene).“

(*3)  Statistische TARIC-Codes: siehe Anhang 10.“

(*4)  Statistische TARIC-Codes: siehe Anhang 10.“