23.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 52/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2006 DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2006

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der spanischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission (2) sind das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt worden.

(2)

Angesichts der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für Rohreis sollte eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von rund 31 309 Tonnen Rohreis aus Beständen der spanischen Interventionsstelle eröffnet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die spanische Interventionsstelle führt zu den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen Rohreis aus ihren Beständen durch.

Artikel 2

(1)   Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung läuft am 8. März 2006 aus.

(2)   Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 28. Juni 2006 aus.

(3)   Die Angebote sind bei der spanischen Interventionsstelle zu hinterlegen:

Fondo Español de Garantía Agraria (FEGA)

Beneficencia 8

E-28004 Madrid

Telex: 23427 FEGA E

Fax: (34) 915 21 98 32 und (34) 915 22 43 87

Artikel 3

Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 teilt die spanische Interventionsstelle der Kommission spätestens am Dienstag der Woche nach Ablauf der Angebotsfrist die Menge und die Durchschnittspreise der jeweils verkauften Partien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Gruppen, mit.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 (ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15.


ANHANG

Gruppen

1

Menge (ca.)

31 309 t

Erntejahre

2003

Reissorten

alle