21.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 14/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/79 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 99 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Meldung kohärenter, genauer und vergleichbarer Angaben zur Belastung von Vermögenswerten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) trägt wesentlich dazu bei, einen Einblick in die Finanzierungsposition von Instituten zu erhalten.

(2)

Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten sollten sich weitestmöglich auf das für Aufsichts- und Rechnungslegungszwecke bereits bestehende Meldewesen für Bilanzpositionen stützen, damit der Umsetzungs- und Meldeaufwand für die Institute so gering wie möglich gehalten wird.

(3)

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend sollten kleinere Institute ohne wesentliche Vermögenswertbelastung nicht den gleichen detaillierten Meldepflichten unterliegen wie größere Institute.

(4)

Die Meldepflichten sollten Vermögenswertbelastungen aller Art, auch Eventualbelastungen erfassen, da diese ein wesentliches Risiko für das Liquiditäts- und Solvenzprofil von Instituten, insbesondere von Instituten mit wesentlicher Vermögenswertbelastung, darstellen.

(5)

Institute, die die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten gedeckten Schuldverschreibungen begeben, sollten Angaben zur Belastung dieser Werte übermitteln.

(6)

Um die Einheitlichkeit der aufsichtlichen Meldungen zu Eigenmittelausstattung und -anforderungen, Finanzinformationen, Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften, Großkrediten, Verschuldungsquote, Liquidität und Belastung von Vermögenswerten zu gewährleisten und qualitativ hochwertige und genaue gemeinsame Aufsichtsdaten zu garantieren, sollten die mit den Meldebögen der Anhänge I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 verbindlich zu übermittelnden Daten in ein einziges Datenpunktmodell überführt werden.

(7)

Das gemeinsame Datenpunktmodell sollte eine strukturierte Darstellung der einzelnen Daten gewährleisten, für die Zwecke einheitlicher aufsichtlicher Meldungen alle relevanten Geschäftskonzepte erfassen und alle für die Weiterentwicklung einheitlicher IT-Lösungen für das Meldewesen notwendigen technischen Spezifikationen enthalten.

(8)

Zur Gewährleistung von Qualität, Kohärenz und Genauigkeit der Daten, die die Institute den zuständigen Behörden zu Eigenmittelausstattung und -anforderungen, Finanzinformationen, Verlusten aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften, Großkrediten, Verschuldungsquote, Liquidität und Belastung von Vermögenswerten übermitteln, sollten diese Daten nach gemeinsamen Regeln validiert werden.

(9)

Es liegt in der Natur der Sache, dass Validierungsregeln und Datenpunktdefinitionen regelmäßig aktualisiert werden müssen, damit sie stets den geltenden rechtlichen, analytischen und informationstechnischen Anforderungen genügen. Angesichts des gegenwärtig für die detaillierte Festlegung und Veröffentlichung des einheitlichen Datenpunktmodells und der Validierungsregeln erforderlichen Zeitaufwands können Änderungen jedoch nicht so rasch und zeitnah vorgenommen werden, dass jederzeit einheitliche aufsichtliche Meldungen in der Union gewährleistet sind. Aus diesem Grund sollten das in Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegte detaillierte Datenpunktmodell und die in Anhang XV der genannten Verordnung festgelegten detaillierten Validierungsregeln durch stringente qualitative Kriterien für das einheitliche Datenpunktmodell und die Validierungsregeln ersetzt werden, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in elektronischer Form auf ihrer Website veröffentlicht.

(10)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(11)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(12)

Um den Instituten und zuständigen Behörden ausreichend Zeit zu geben, diese Verordnung so umzusetzen, dass eine hohe Datenqualität gewährleistet ist, sollte der erste Meldestichtag für alle Institute der 31. Dezember 2014 sein.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

Belastung von Vermögenswerten gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

;

2.

folgendes Kapitel 7a wird eingefügt:

„KAPITEL 7a

FORMAT UND INTERVALLE FÜR MELDUNGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN AUF EINZEL- UND AUF KONSOLIDIERTER BASIS

Artikel 16a

Format und Intervalle für Meldungen zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

1.   Zur Meldung von Vermögenswertbelastungen nach Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzel- und auf konsolidierter Basis übermitteln die Institute die in Anhang XVI dieser Verordnung aufgeführten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII dieser Verordnung.

2.   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in folgenden Intervallen übermittelt:

(a)

die in Anhang XVI Teile A, B und D genannten Angaben vierteljährlich,

(b)

die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben jährlich,

(c)

die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben halbjährlich.

3.   Nicht zur Übermittlung der in Anhang XVI Teile B, C oder E genannten Angaben verpflichtet sind Institute, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

(a)

die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 10 berechneten Gesamtaktiva des Instituts betragen weniger als 30 Mrd. EUR,

(b)

die nach Anhang XVII Punkt 1.6 Nummer 9 berechnete Vermögenswertbelastung des Instituts beträgt weniger als 15 %.

4.   Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Schuldverschreibungen begeben.

;

3.

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Institute übermitteln die in dieser Verordnung genannten Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten, wobei sie die Datenpunktdefinitionen des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsregeln ebenso beachten wie Folgendes:

(a)

nicht erforderliche oder nicht relevante Angaben werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen;

(b)

numerische Werte werden als Fakten folgendermaßen übermittelt:

(i)

Datenpunkte vom Datentyp ‚monetär‘ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, gemeldet;

(ii)

Datenpunkte vom Datentyp ‚prozentual‘ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, gemeldet;

(iii)

Datenpunkte vom Datentyp ‚integer‘ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.“

;

4.

in Artikel 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„Für die nach Artikel 16a zu meldenden Angaben ist der erste Meldestichtag der 31. Dezember 2014.“

;

5.

In Artikel 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„Artikel 16a gilt ab dem 1. Dezember 2014.“

;

6.

Die Anhänge XIV und XV erhalten die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

7.

Die Anhänge XVI und XVII werden nach Maßgabe der Anhänge II bzw. III dieser Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).“


ANHANG I

ANHANG XIV

Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell erfüllt die folgenden Kriterien:

a)

es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI aufgeführten Daten,

b)

es erfasst alle in den Anhängen I bis XIII, XVI und XVII aufgeführten Geschäftskonzepte,

c)

es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Axen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden,

d)

es enthält Maßzahlen, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen,

e)

es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Finanzkonzepts ermöglichen,

f)

es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

ANHANG XV

Validierungsregeln

Für die in den Anhängen I, III, IV, VI, VIII, X, XII und XVI aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.

Die Validierungsregeln erfüllen die folgenden Kriterien:

a)

sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest,

b)

sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet,

c)

sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten,

d)

sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten,

e)

sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.


ANHANG II

„ANHANG XVI

MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN

MELDEBÖGEN ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/ Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

TEIL A — ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN

32,1

F 32.01

VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS

AE-ASS

32,2

F 32.02

ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN

AE-COL

32,3

F 32.03

EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE

AE-NPL

32,4

F 32.04

BELASTUNGSQUELLEN

AE-SOU

TEIL B — LAUFZEITDATEN

33

F 33.00

LAUFZEITDATEN

AE-MAT

TEIL C — EVENTUALBELASTUNG

34

F 34.00

EVENTUALBELASTUNG

AE-CONT

TEIL D — GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

35

F 35.00

EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

AE-CB

TEIL E — WEITERE DATEN

36,1

F 36.01

ERWEITERTE DATEN TEIL I

AE-ADV1

36,2

F 36.02

ERWEITERTE DATEN TEIL II

AE-ADV2


F 32.01 — VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS (AE-ASS)

 

Buchwert belasteter Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

davon: zentralbank fähig

 

davon: zentralbank fähig

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

davon: zentralbank fähig

 

davon: zentralbank fähig

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

010

Vermögenswerte des meldenden Instituts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

davon: von Staaten begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

davon: von Finanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

davon: Hypothekarkredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


F 32.02 — VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN (AE-COL)

 

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen

Unbelastet

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer, eigener Schuldverschreibungen

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

davon: zentralbank fähig

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

davon: zentralbank fähig

010

020

030

040

050

060

070

130

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

140

Jederzeit kündbare Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

150

Eigenkapitalinstrumente

 

 

 

 

 

 

 

160

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

170

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

180

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

190

davon: von Staaten begeben

 

 

 

 

 

 

 

200

davon: von Finanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

210

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

 

 

 

 

 

 

 

220

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

 

 

 

 

 

 

 

230

Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

240

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

 

 

 

 

 

 

 

250

VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

 

 

 

 

 

 

 


F 32.03 — EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE (AE-NPL)

 

Unbelastet

Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten

Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen

Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

 

davon: zentralbank fähig

010

020

030

040

010

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

020

Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

030

Zurückbehaltene, begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

040

Vorrangig

 

 

 

 

050

Mezzanine

 

 

 

 

060

Erstverlust

 

 

 

 


F 32.04 — BELASTUNGSQUELLEN (AE-SOU)

 

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapiere.

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe

 

davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten

davon: belastete eigene Schuldverschreibungen

010

020

030

040

050

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

020

Derivate

 

 

 

 

 

030

davon: Außerbörslich

 

 

 

 

 

040

Einlagen

 

 

 

 

 

050

Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

060

davon: Zentralbanken

 

 

 

 

 

070

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

080

davon: Zentralbanken

 

 

 

 

 

090

Begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

100

davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

110

davon begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

 

120

Andere Belastungsquellen

 

 

 

 

 

130

Nominalwert empfangener Darlehenszusagen

 

 

 

 

 

140

Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten

 

 

 

 

 

150

Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten

 

 

 

 

 

160

Sonstige

 

 

 

 

 

170

BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

Nicht auf konsolidierter Basis auszufüllen.

 

Auf keinen Fall auszufüllen.


F 33.00 — LAUFZEITDATEN (AE-MAT)

 

Unbefristet

Für einen Tag

> 1 Tag <= 1 Woche

> 1 Woche <= 2 Wochen

> 2 Wochen <= 1 Monat

> 1 Monat <= 3 Monate

> 3 Monate <= 6 Monate

> 6 Monate <= 1 Jahr

> 1 Jahr <= 2 Jahre

> 2 Jahre <= 3 Jahre

3 Jahre <= 5 Jahre

5 Jahre <=1 0 Jahre

> 10 Jahre

 

Restlaufzeit von Verbindlichkeiten

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

010

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


F 34.00 — EVENTUALBELASTUNG (AE-CONT)

 

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Eventualbelastung

A. Rückgang des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte um 30 %

B. Nettoeffekt einer Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %

Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

Maßgebliche Währung 1

Maßgebliche Währung 2

Maßgebliche Währung n

010

020

030

040

050

 

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

020

Derivate

 

 

 

 

 

 

030

davon: Außerbörslich

 

 

 

 

 

 

040

Einlagen

 

 

 

 

 

 

050

Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

060

davon: Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

070

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

 

 

 

 

 

 

080

davon: Zentralbanken

 

 

 

 

 

 

090

Begebene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

100

davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

110

davon begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

120

Andere Belastungsquellen

 

 

 

 

 

 

170

BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT

 

 

 

 

 

 


F 35.00 — EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN (AE-CB)

Z-Achse

Deckungspoolkennung (offen)

 

Wird Artikel 129 der Eigenkapitalverordnung eingehalten?

Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen

Deckungspool

Berichts-stichtag

+ 6 Monate

+ 12 Monate

+ 2 Jahre

+ 5 Jahre

+ 10 Jahre

Derivative Deckungspool positionen mit einem negativen Nettomarktwert

Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen

Berichtsstichtag

+ 6 Monate

+ 12 Monate

+ 2 Jahre

+ 5 Jahre

+ 10 Jahre

Derivative Deckungspoolpositionen mit einem positiven Nettomarktwert

Die erforderliche Mindestdeckung übersteigender Betrag des Deckungspools

[JA/NEIN]

Wenn JA, die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angeben.

gemäß den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen für gedeckte Schuldverschreibungen

gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung

Berichts stichtag

Rating agentur 1

Bonitätseinstufung 1

Rating agentur 2

Bonitätseinstufung 2

Rating agentur 3

Bonitätseinstufung 3

Berichts stichtag

Rating-agentur 1

Ratingagentur 2

Ratingagentur 3

010

012

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

200

210

220

230

240

250

010

Nominalbetrag

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Barwert (Swap)/Marktwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Vermögenswertspezifischer Wert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Buchwert

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


F 36.01 — ERWEITERTE DATEN. TEIL I (AE-ADV-1)

 

Belastungsquellen

Vermögenswerte/Verbindlichkeiten

Art der Sicherheit — Einreihung nach Art des Vermögenswerts

Insgesamt

Jederzeit kündbare Darlehen

Eigenkapitainstrumente

Schuldverschreibungen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Sonstige Vermögenswerte

Insgesamt

davon: gedeckte Schuldver-schreibungen

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

davon: von Staaten begeben

davon: von Finanzunternehmen begeben

davon: von Nichtfinanz-unternehmen begeben

Zentral-banken und Sektor Staat

Finanzunternehmen

Nichtfinanzunternehmen

Private Haushalte

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

 

davon: Hypothekarkredite

 

davon: Hypothekarkredite

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

010

Zentralbankrefinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos)

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Börsengehandelte Derivate

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Außerbörslich gehandelte Derivate

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Rückkaufsvereinbarungen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Andere Belastungsquellen

Belastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Belastete Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

 

davon: zentralbankfähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Unbelastete Vermögenswerte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

 

davon: zentralbankfähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Belastete + unbelastete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


F 36.02 — ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU DEN VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENEN SICHERHEITEN (AE-ADV-2)

 

Belastungsquellen

Vermögenswerte/Verbindlichkeiten

Art der Sicherheit — Einreihung nach Art des Vermögenswerts

Insgesamt

Jederzeit kündbare Darlehen

Eigenkapitalinstrumente

Schuldverschreibungen

Darlehen und Kredite außer Tagesgeldern

Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

Insgesamt

davon: gedeckte Schuldver-schreibungen

davon: forderungsunterlegte Wertpapiere

davon: von Staaten begeben

davon: von Finanzunternehmen begeben

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Zentralbanken und Sektor Staat

Finanzunternehmen

Nichtfinanz unternehmen

Private Haushalte

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

 

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

 

davon: Hypothekarkredite

 

davon: Hypothekarkredite

010

020

030

040

050

060

070

080

090

100

110

120

130

140

150

160

170

180

190

010

Zentralbankrefinanzierungen (jeder Art, unter Einschluss von z. B. Repos)

entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

020

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

030

Börsengehandelte Derivate

entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

040

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

050

Außerbörslich gehandelte Derivate

entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

060

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

070

Rückkaufsvereinbarungen

entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

080

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

090

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

110

Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

120

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

130

Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere

entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

140

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

150

Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Kongruente Verbindlichkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

170

Andere Belastungsquellen

entgegengenommene belastete Sicherheiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

180

Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

190

Entgegengenommene belastete Sicherheiten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

200

 

davon: zentralbankfähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Entgegengenommene unbelastete Sicherheiten insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

220

 

davon: zentralbankfähig

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

230

Entgegengenommene belastete + unbelastete Sicherheiten“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG III

„ANHANG XVII

MELDUNG ZUR BELASTUNG VON VERMÖGENSWERTEN

Inhaltsverzeichnis

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 19

1.1.

AUFBAU 19

1.2.

RECHNUNGSLEGUNGSRAHMEN 20

1.3.

NUMMERIERUNGSKONVENTION 20

1.4.

VORZEICHENKONVENTION 20

1.5.

ANWENDUNGSEBENE 20

1.6.

VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT 20

1.7.

DEFINITION DES BEGRIFFS ‚BELASTUNG‘ 20
ANWEISUNGEN BEZÜGLICH DER MELDEBÖGEN 21

2.

TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN 21

2.1.

MELDEBOGEN: AE-ASS. VERMÖGENSWERTE DES MELDENDEN INSTITUTS 21

2.1.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 21

2.1.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 24

2.1.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 25

2.2.

MELDEBOGEN: AE-COL. VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN 26

2.2.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 26

2.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 27

2.2.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 28

2.3.

MELDEBOGEN AE-NPL EIGENE GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN UND BEGEBENE, NOCH NICHT ALS SICHERHEIT HINTERLEGTE FORDERUNGSUNTERLEGTE WERTPAPIERE 29

2.3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 29

2.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 29

2.3.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 30

2.4.

MELDEBOGEN AE-SOU. BELASTUNGSQUELLEN 30

2.4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 30

2.4.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 31

2.4.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 32

3.

TEIL B: LAUFZEITDATEN: 33

3.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 33

3.2.

MELDEBOGEN: AE-MAT. LAUFZEITDATEN: 33

3.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 33

3.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 34

4.

TEIL C: EVENTUALBELASTUNG 35

4.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 35

4.1.1.

SZENARIO A: DIE BELASTETEN VERMÖGENSWERTE VERLIEREN 30 %. 35

4.1.2.

SZENARIO B: ABWERTUNG MASSGEBLICHER WÄHRUNGEN UM 10 %. 35

4.2.

MELDEBOGEN: AE-CONT. EVENTUALBELASTUNG 36

4.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 36

4.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 36

5.

TEIL D: GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN 36

5.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 36

5.2.

MELDEBOGEN: AE-CB. EMISSION GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN. 37

5.2.1.

ERLÄUTERUNGEN BEZÜGLICH DER Z-ACHSE 37

5.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 37

5.2.3.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 38

6.

TEIL E: ERWEITERTE DATEN 40

6.1.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN 40

6.2.

MELDEBOGEN: AE-ADV1. ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU VERMÖGENSWERTEN DES MELDENDEN INSTITUTS 40

6.2.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 40

6.2.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 42

6.3.

MELDEBOGEN: AE-ADV2. ERWEITERTER MELDEBOGEN ZU DEN VOM MELDENDEN INSTITUT ENTGEGENGENOMMENEN SICHERHEITEN 43

6.3.1.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN ZEILEN 43

6.3.2.

ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN SPALTEN 43

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.1.   Aufbau

1.

Das Rahmenwerk setzt sich aus fünf Meldebogensätzen zusammen, die insgesamt neun Meldebögen umfassen und wie folgt gegliedert sind:

(a)

Teil A: Übersicht über die Belastungen:

Meldebogen AE-ASS Vermögenswerte des meldenden Instituts

Meldebogen AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere (Asset-backed securities — ABS)

AE-SOU. Belastungsquellen

(b)

Teil B: Laufzeitdaten:

Meldebogen AE-MAT Laufzeitdaten

(c)

Teil C: Eventualbelastung

Meldebogen AE-CONT Eventualbelastung

(d)

Teil D: Gedeckte Schuldverschreibungen

Meldebogen AE-CB Emission gedeckter Schuldverschreibungen

(e)

Teil E: Erweiterte Daten:

Meldebogen AE-ADV-1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts

Meldebogen AE-ADV-2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten

2.

Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.

1.2.   Rechnungslegungsrahmen

3.

Die Institute melden die Buchwerte gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, den sie im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 für die Meldung der Finanzinformationen verwenden. Institute, die nicht zur Meldung von Finanzinformationen verpflichtet sind, verwenden ihren jeweiligen Rechnungslegungsrahmen.

4.

Für die Zwecke dieses Anhangs sind unter ‚IAS‘ und ‚IFRS‘ die internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 zu verstehen. Für Institute, die ihre Meldungen nach IFRS-Standards erstellen, wurden die Quellen der einschlägigen IFRS angegeben.

1.3.   Nummerierungskonvention

5.

In diesen Erläuterungen wird für den Verweis auf die Spalten, Zeilen und Zellen eines Meldebogens folgende allgemeine Notation angewendet; {Meldebogen; Zeile; Spalte}. Um anzugeben, dass die Gültigkeitsprüfung für die ganze Zeile oder Spalte erfolgt, wird ein Sternchen verwendet. {AE-ASS; *; 2} beispielsweise bezieht sich auf den Datenpunkt einer beliebigen Zeile oder Spalte 2 des Meldebogens AE-ASS.

6.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Gültigkeitsprüfung durchgeführt, wird zum Verweis auf Datenpunkte aus dem betreffenden Meldebogen folgende Notation verwendet: {Zeile; Spalte}.

1.4.   Vorzeichenkonvention

7.

Die Meldebögen in Anhang XVI folgen der in Anhang V Teil I Nummern 9 und 10 beschriebenen Vorzeichenkonvention.

1.5.   Anwendungsebene

8.

Die Anwendungsebene der Meldungen über die Belastung von Vermögenswerten entspricht der Anwendungsebene für die Meldepflichten gemäß Artikel 99 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Daraus folgt, dass Institute, die den Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen, keine Angaben zur Belastung von Vermögenswerten machen müssen.

1.6.   Verhältnismäßigkeit

9.

Für die Zwecke von Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe b wird die Höhe der Vermögenswertbelastung wie folgt berechnet:

Buchwert der belasteten Vermögenswerte und Sicherheiten = {AE-ASS;010;010} + {AE-COL;130;010}.

Gesamte Vermögenswerte und Sicherheiten = {AE-ASS;010;010} + {AE-ASS;010;060} + {AE-COL;130;010} + {AE-COL;130;040}.

Quote der Vermögenswertbelastung = (Buchwert belasteter Vermögenswerte und Sicherheiten)/(Vermögenswerte und Sicherheiten insgesamt).

10.

Für die Zwecke des Artikels 16a Absatz 2 Buchstabe a wird die Summe der gesamten Vermögenswerte wie folgt berechnet:

Gesamte Vermögenswerte = {AE-ASS;010;010} + {AE-ASS;010;060}

1.7.   Definition des Begriffs ‚Belastung‘

11.

Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs XVI wird ein Vermögenswert als belastet behandelt, wenn er als Sicherheit hinterlegt wurde oder wenn er Gegenstand irgendeiner Form von Vereinbarung über die Stellung von Sicherheiten, die Besicherung oder die Gewährung einer Kreditsicherheit für eine Transaktion ist, aus der er nicht ohne Weiteres abgezogen werden kann.

Hier ist zu beachten, dass Abzugsbeschränkungen unterliegende, als Sicherheit hinterlegte Vermögenswerte wie beispielsweise Vermögenswerte, die nur nach vorheriger Genehmigung abgezogen oder durch andere Vermögenswerte ersetzt werden können, als belastet anzusehen sind. Diese Begriffsbestimmung beruht nicht auf einer ausdrücklichen Rechtsdefinition, wie beispielsweise bei einer Eigentumsübertragung, sondern auf wirtschaftlichen Grundsätzen. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Rechtsgrundlagen in dieser Hinsicht von Land zu Land unterschiedlich sein können. Die Definition lehnt sich jedoch eng an Vertragsbedingungen an. Nach Auffassung der EBA werden die folgenden Vertragsarten von der Definition gut abgedeckt (wobei dies ist keine vollständige Aufstellung ist):

Besicherte Finanzierungsgeschäfte unter Einschluss von Rückkaufverträgen und -vereinbarungen, Wertpapierleihen und anderen Formen besicherter Kreditvergaben;

verschiedene Sicherungsvereinbarungen, beispielsweise zum Marktwert von Derivatgeschäften platzierte Sicherheiten;

besicherte Finanzgarantien. Hier ist zu beachten, dass in Fällen, in denen bezüglich des Abzugs von Sicherheiten kein Hindernis wie beispielsweise das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung besteht, nur der in Anspruch genommene Betrag zuzuweisen ist (anteilige Zuweisung);

Sicherheiten, die als Voraussetzung für den Zugang zu Diensten bei Clearingsystemen, zentralen Gegenparteien (ZGP) und anderen Infrastruktureinrichtungen hinterlegt werden. Hierzu zählen auch Ausfallfonds und Einschüsse;

Zentralbankfazilitäten. Bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastet zu betrachten, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Was nicht in Anspruch genommene Finanzgarantien betrifft, so ist der nicht in Anspruch genommene Teil, d.h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufzuteilen;

zugrunde liegende Vermögenswerte aus Verbriefungsstrukturen, bei denen die finanziellen Vermögenswerte nicht aus den finanziellen Vermögenswerten des Instituts ausgebucht wurden. Vermögenswerte, bei denen es sich um zugrunde liegende, zurückbehaltene Wertpapiere handelt, gelten nur dann als belastet, wenn sie zur Sicherung eines Geschäfts in irgendeiner Weise als Pfand oder Besicherung dienen;

zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen verwendete Vermögenswerte in Deckungspools. Vermögenswerte, bei denen es sich um zugrunde liegende, gedeckte Schuldverschreibungen handelt, gelten außer in bestimmten Situationen, in denen das Institut die entsprechenden gedeckten Schuldverschreibungen hält (‚Anleihen in Eigenemission‘), als belastet;

grundsätzlich sind Vermögenswerte, die in nicht in Anspruch genommene Fazilitäten platziert werden und ohne Weiteres abgezogen werden können, nicht als belastet zu betrachten.

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

2.   TEIL A: ÜBERSICHT ÜBER DIE BELASTUNGEN

12.

In den Meldebögen mit den Belastungsübersichten wird zwischen Vermögenswerten, die zur Absicherung am Bilanzstichtag bestehenden Bedarfs an Finanzmitteln oder Sicherheiten verwendet werden (‚zeitpunktbezogene Belastung‘), und Vermögenswerten, die für möglichen Finanzierungsbedarf zur Verfügung stehen, unterschieden.

13.

Im Übersichtsmeldebogen wird der Betrag belasteter und unbelasteter Vermögenswerte des meldenden Instituts nach Produkten aufgeschlüsselt in tabellarischer Form dargestellt. Dieselbe Aufschlüsselung gilt auch für entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen.

2.1.   Meldebogen: AE-ASS. Vermögenswerte des meldenden Instituts

2.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

14.

Der folgende Abschnitt enthält Erläuterungen zu den wichtigsten, für das Ausfüllen der AE-Meldebögen maßgeblichen Transaktionsarten.

Sämtliche Transaktionen, die zu einer Erhöhung des Belastungsniveaus eines Instituts führen, haben zwei Aspekte, die in allen AE-Meldebögen unabhängig voneinander zu melden sind. Transaktionen dieser Art sind sowohl als Belastungsquelle als auch als belasteter Vermögenswert oder Sicherheit zu melden.

Im folgenden Beispiel wird beschrieben, wie ein Transaktionstyp in diesem Teil anzugeben ist. Die gleichen Regeln gelten aber auch für die anderen AE-Meldebögen.

(a)   Besicherte Einlagen

Eine besicherte Einlage wird wie folgt gemeldet:

(i)

Der Buchwert der Einlage wird in {AE-SOU; r070; c010} als Belastungsquelle eingetragen.

(ii)

Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r070; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} gemeldet.

(iii)

Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut entgegengenommen, wird deren beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r070; c030} und {AE-SOU; r070; c040} gemeldet.

(b)   Repos/kongruente Repos

Ein Pensionsgeschäft (im Folgenden ‚Repo‘) wird wie folgt gemeldet:

(i)

Der Buchwert des Repos wird in {AE-SOU; r050; c010} als Belastungsquelle eingetragen.

(ii)

Die Sicherheiten des Repos sind in folgenden Fällen auszuweisen:

(iii)

Handelt es sich bei der Sicherheit um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r050; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird {AE-ASS; *; c040} gemeldet.

(iv)

Wurde die Sicherheit vom meldenden Institut im Wege eines vorausgegangenen umgekehrten Pensionsgeschäfts (kongruentes Repo) entgegengenommen, wird dessen beizulegender Zeitwert in{AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r050; c030} und in {AE-SOU; r050; c040} gemeldet.

(c)   Zentralbankrefinanzierungen

Da besicherte Zentralbankrefinanzierungen nur einen Sonderfall besicherter Einlagen oder liquiditätszuführender Pensionsgeschäfte darstellen, bei denen die Gegenpartei eine Zentralbank ist, gelten die Vorschriften aus den vorstehenden Ziffern i) und ii).

Handelt es sich um Vorgänge, bei denen die für die einzelnen Vorgänge spezifischen Sicherheiten aufgrund der Tatsache, dass die Sicherheiten in einem Pool zusammengefasst wurden, nicht ermittelt werden können, müssen die Sicherheiten anteilig aufgeschlüsselt werden. Hierbei wird die Zusammensetzung des Sicherheitenpools zugrunde gelegt.

Vermögenswerte, die bei Zentralbanken bereitgestellt wurden, sind keine belasteten Vermögenswerte, sofern die Zentralbank es nicht untersagt, platzierte Vermögenswerte ohne vorherige Genehmigung abzuziehen. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d.h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig auf die bei der Zentralbank hinterlegte Vermögenswerte aufgeteilt.

(d)   Wertpapierleihe

Bei Wertpapierleihen mit Barsicherheiten gelten die Vorschriften für Repos bzw. kongruente Repos.

Wertpapierleihen ohne Barsicherheiten werden wie folgt gemeldet:

(i)

Der beizulegende Zeitwert der geliehenen Wertpapiere wird in {AE-SOU; r150; c010} als Belastungsquelle angegeben. Erhält der Verleiher für die verliehenen Wertpapiere keine anderen Wertpapiere, sondern stattdessen eine Gebühr, wird für {AE-SOU; r150; c010} eine Null gemeldet.

(ii)

Handelt es sich bei den als Sicherheit verliehenen Wertpapieren um Vermögenswerte des meldenden Instituts, wird ihr Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r150; c030} gemeldet und ihr beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} eingetragen.

(iii)

Werden die als Sicherheit verliehenen Wertpapiere vom meldenden Institut entgegengenommen, wird deren beizulegender Zeitwert in {AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r150; c030} und {AE-SOU; r150; c040} gemeldet.

(e)   Derivate (Verbindlichkeiten)

Besicherte Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert werden wie folgt gemeldet:

(i)

Der Buchwert des Derivats wird in {AE-SOU; r020; c010} als Belastungsquelle eingetragen.

(ii)

Die Sicherheiten (zur Eröffnung der Position erforderliche Einschüsse und für den Marktwert der Derivatgeschäfte platzierte Sicherheiten) werden wie folgt gemeldet:

(i)

Handelt es sich um einen Vermögenswert des meldenden Instituts, wird dessen Buchwert in {AE-ASS; *; c010} und {AE-SOU; r020; c030} gemeldet. Sein beizulegender Zeitwert wird in {AE-ASS; *; c040} gemeldet.

(ii)

Handelt es sich um eine vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheit, wird deren beizulegender Zeitwert in{AE-COL; *; c010}, {AE-SOU; r020; c030} und {AE-SOU; r020; c040} gemeldet.

(f)   Gedeckte Schuldverschreibungen

Für die Meldung der Belastung von Vermögenswerten insgesamt stellen gedeckte Schuldverschreibungen die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Instrumente dar. Dabei ist es unerheblich, ob diese Instrumente die Rechtsform eines Wertpapiers haben oder nicht.

Für gedeckte Schuldverschreibungen gelten keine besonderen Vorschriften, sofern nicht ein Teil der vom meldenden Institut begebenen Wertpapiere zurückbehalten wird.

Wird ein Teil der Emission zurückbehalten, ist die nachfolgend vorgeschlagene Behandlung anzuwenden, um Doppelzählungen zu vermeiden.

(i)

Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet. Im Meldebogen AE-NPL werden zusätzliche Angaben zu den zurückbehaltenen, noch nicht als Sicherheit hinterlegten, gedeckten Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) gemacht.

(ii)

Sind die eigenen gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools, der diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützt, in den Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert aufgenommen.

In der nachfolgenden Tabelle ist dargestellt, wie eine Emission gedeckter Schuldverschreibungen in Höhe von 100 EUR zu melden ist, von denen 15 % zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegt und 10 % zurückbehalten und in einem 11 EUR umfassenden, liquiditätszuführenden Pensionsgeschäft mit einer Zentralbank als Sicherheit hinterlegt wurden, wobei der Deckungspool unbesicherte Darlehen enthält und der Buchwert der Darlehen 150 EUR beträgt.

BELASTUNGSQUELLEN

Typ

Betrag

Zellen

Belastete Darlehen

Zellen

Ged. Schuldv.

75 % (100) = 75

{AE-Sources, r110, c010}

75 % (150) = 112,5

{AE-Assets, r100, c10}

{AE-Sources, r110, c030}

Zentralbank-Refinanzierung

11

{AE-Sources, r060, c010}

10 % (150) = 15

{AE-Assets, r100, c10}

{AE-Sources, r060, c030}

KEINE BELASTUNG

Typ

Betrag

Zellen

Unbelastete Darlehen

Zellen

Zurückb. eigene gedeck. Schuldv.

15 % 100 = 15

{AE-Not pledged, r010, c040}

15 % (150) = 22,5

{AE-Assets; r100, c60}

{AE-Not pledged, r020, c010}

(g)   Verbriefungen

Unter Verbriefungen sind vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen zu verstehen, die ihren Ursprung in einer Verbriefung im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben.

Für in der Bilanz verbleibende (nicht ausgebuchte) Verbriefungen gelten die Vorschriften für gedeckte Schuldverschreibungen.

Bei ausgebuchten Verbriefungen besteht keine Belastung, bei der das Institut einen gewissen Umfang an Wertpapieren hält. Diese Wertpapiere erscheinen wie jedes andere von Dritten begebene Wertpapier im Handelsbuch oder Anlagebuch des meldenden Instituts.

2.1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Vermögenswerte des meldenden Instituts

IAS 1.9 (a), Durchführungsleitlinie (Implementing Guidance) IG 6

Gesamte, in der Bilanz des meldenden Instituts eingetragene Vermögenswerte.

020

Jederzeit kündbare Darlehen

IAS 1.54 (i)

Dies beinhaltet täglich fällige Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Der Kassenbestand, d.h. der Bestand an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen wird in der Zeile ‚Sonstige Vermögenswerte‘ erfasst.

030

Eigenkapitalinstrumente

Vom meldenden Institut gehaltene Eigenkapitalinstrumente gemäß Definition im IAS 32.1.

040

Schuldverschreibungen

Anhang V, Teil 1, Nummer 26

Vom meldenden Institut gehaltene, als Wertpapiere begebene Schuldinstrumente, die im Einklang mit der EZB-Verordnung über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute keine Darlehen sind.

050

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Schuldverschreibungen handelt.

060

davon: Verbriefungen

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, bei denen es sich um Verbriefungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.

070

davon: von Staaten begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden.

080

davon: von Finanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil I Nummer 35 Buchstaben c und d begeben wurden.

090

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut gehaltene Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen im Sinne von Anhang V Teil I Nummer 35 Buchstabe e begeben wurden.

100

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Darlehen und Kredite, d. h. vom meldenden Institut gehaltene Schuldinstrumente, die keine Wertpapiere sind. Ausgenommen sind jederzeit rückforderbare Salden.

110

davon: Hypothekarkredite

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die laut Anhang V Teil 2 Nummer 41 Buchstabe h Hypothekarkredite sind.

120

Sonstige Vermögenswerte

Sonstige, in der Bilanz eingetragene Vermögenswerte des meldenden Instituts außer den in den vorstehenden Zeilen genannten Vermögenswerten, soweit es sich um andere Vermögenswerte als eigene Schuldverschreibungen und eigene Schuld-/Eigenkapitalinstrumente handelt, die von einem nicht den IFRS unterliegenden Institut nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens AE-COL aufzunehmen und eigene Eigenkapitalinstrumente aus den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszuschließen.

2.1.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Buchwert belasteter Vermögenswerte

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte, die nach der Definition der Belastung von Vermögenswerten belastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

020

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Buchwert vom meldenden Institut gehaltener belasteter Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

030

davon: zentralbankfähig

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

040

Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte

IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für nicht den IFRS unterliegende Institute.

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die laut Definition des Begriffs ‚Vermögensbelastung‘ belastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

050

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

060

Buchwert unbelasteter Vermögenswerte

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte, die laut der vorgesehenen Bestimmung des Begriffs ‚Vermögensbelastung‘ unbelastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

070

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

080

davon: zentralbankfähig

Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

090

Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte

IFRS 13 und Artikel 8 der Richtlinie 2013/34/EU für nicht den IFRS unterliegende Institute.

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen Schuldverschreibungen, die laut Definition des Begriffs ‚Vermögensbelastung‘ unbelastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

100

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut gehaltenen, unbelasteten Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

2.2.   Meldebogen: AE-COL. Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

2.2.1.   Allgemeine Bemerkungen

15.

Bei den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten und den begebenen eigenen Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren wird in der Kategorie ‚unbelasteter‘ Vermögenswerte eine Aufteilung in ‚zur Belastung verfügbar‘ oder potenziell belastbar und ‚nicht zur Belastung verfügbar‘ vorgenommen.

16.

Vermögenswerte sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn sie als Sicherheiten entgegengenommen wurden und es dem meldenden Institut nicht gestattet ist, die Sicherheiten zu verkaufen oder weiterzuverpfänden, sofern nicht ein Ausfall seitens des Eigentümers der Sicherheiten vorliegt. Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen sind nicht zur Belastung verfügbar, wenn in den Ausgabebedingungen Beschränkungen für den Verkauf oder die Weiterverpfändung der gehaltenen Wertpapiere bestehen.

17.

Für die Zwecke der Meldung von Vermögensbelastungen werden gegen eine Gebühr, ohne die Stellung von baren oder unbaren Sicherheiten geliehene Wertpapiere als entgegengenommene Sicherheiten gemeldet.

2.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

130

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten

Alle Klassen der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten.

140

Jederzeit kündbare Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch jederzeit kündbare Darlehen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS.)

150

Eigenkapitalinstrumente

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Eigenkapitalinstrumente umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS.)

160

Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS.)

170

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch gedeckte Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS.)

180

davon: Verbriefungen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Verbriefungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS.)

190

davon: von Staaten begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch vom Sektor Staat begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS.)

200

davon: von Finanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Finanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS.)

210

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch von Nichtfinanzunternehmen begebene Schuldverschreibungen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS.)

220

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 100 des Meldebogens AE-ASS.)

230

Sonstige entgegengenommene Sicherheiten

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, die auch sonstige Vermögenswerte umfassen. (Siehe Rechtsgrundlage und Erläuterungen zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.)

240

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

Vom meldenden Institut begebene und zurückbehaltene eigene Schuldverschreibungen, die keine begebenen, eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder begebenen, eigenen Verbriefungen sind. Da die zurückbehaltenen oder zurückgekauften eigenen Schuldverschreibungen laut IAS 39 Absatz 42 die damit verbundenen finanziellen Verbindlichen mindern, werden diese Wertpapiere nicht in die in Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS gemeldete Vermögenswertekategorie des meldenden Instituts aufgenommen. Eigene Schuldverschreibungen, die ein nicht den IFRS unterliegendes Institut nicht aus der Bilanz ausbuchen darf, sind in dieser Zeile auszuweisen.

Zur Vermeidung von Doppelzählungen werden begebene eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen in dieser Kategorie nicht gemeldet, da für diese Fälle unterschiedliche Vorschriften gelten.

(a)

Sind die eigenen Schuldverschreibungen als Sicherheit hinterlegt worden, erfolgt die Meldung des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belastete Vermögenswerte.

(b)

Sind die eigenen Schuldverschreibungen noch nicht als Sicherheit hinterlegt worden, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese zurückbehaltenen und noch nicht als Sicherheit hinterlegten Wertpapiere stützen, in den Meldebögen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet. Zusätzliche Angaben zu dieser zweiten Art noch nicht als Sicherheit hinterlegter, eigener Schuldverschreibungen (zugrunde liegende Vermögenswerte, beizulegender Zeitwert und Anrechenbarkeit der zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen und Nominalwert der nicht zur Belastung verfügbaren Schuldverschreibungen) werden im Meldebogen AE-NPL gemacht.

250

VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENE SICHERHEITEN UND BEGEBENE EIGENE SCHULDVERSCHREIBUNGEN INSGESAMT

Alle in der Bilanz eingetragenen Vermögenswerte des meldenden Instituts, alle Klassen vom meldenden Institut entgegengenommener Sicherheiten und vom meldenden Institut begebener und zurückbehaltener eigener Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene Verbriefungen handelt.

2.2.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener belasteter Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die laut der vorgesehenen Bestimmung des Begriffs ‚Vermögensbelastung‘ belastet sind.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde. (Siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts.)

020

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

030

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen, belasteten Sicherheiten oder eigenen, vom meldenden Institut gehaltenen bzw. zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

040

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem meldenden Institut deren Verkauf oder Weiterverpfändung bei Nichtvorliegen eines Ausfalls des Eigentümers der Sicherheiten gestattet ist. Dies beinhaltet auch den beizulegenden Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen außer eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet aber zur Belastung verfügbar sind.

050

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

060

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener eigener Schuldverschreibungen außer den zur Belastung verfügbaren, gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

070

Nominalwert entgegengenommener Sicherheiten oder begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind. Dies schließt auch den Nominalbetrag der begebenen eigenen Schuldverschreibungen mit Ausnahme vom meldenden Institut zurückbehaltener, eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen ein, die unbelastet sind und auch nicht zur Belastung zur Verfügung stehen.

2.3.   Meldebogen: AE-NPL. Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

2.3.1.   Allgemeine Bemerkungen

18.

Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene, zurückbehaltene Verbriefungen folgende Regel:

(a)

Sind die betreffenden Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als belasteter Vermögenswert gemeldet. Werden eigene gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen als Sicherheit hinterlegt, stellt der neue Geschäftsvorfall, in dessen Rahmen die Wertpapiere als Sicherheit hinterlegt werden (Zentralbankrefinanzierung oder andere Art der besicherten Refinanzierung), und nicht die ursprüngliche Emission der gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen die Finanzierungsquelle dar.

(b)

Sind diese Wertpapiere noch nicht als Sicherheit hinterlegt, wird der Betrag des Deckungspools bzw. der Betrag der zugrundeliegenden Vermögenswerte, die diese Wertpapiere stützen, im Meldebogen AE-ASS als unbelasteter Vermögenswert gemeldet.

2.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

020

Zurückbehaltene, begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Eigene gedeckte Schuldverschreibungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

030

Zurückbehaltene, begebene Verbriefungen

Eigene Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind.

040

Vorrangig

Vorrangige Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

050

Mezzanine

Mezzanine-Tranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Alle nicht vorrangigen Tranchen, d. h. Tranchen, die den Verlust als letzte auffangen, bzw. die Erstverlusttranchen, sind als Mezzanine- Tranchen zu betrachten. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

060

Erstverlust

Erstverlusttranchen der begebenen eigenen Verbriefungen, die das meldende Institut zurückbehält und die nicht belastet sind. Siehe Artikel 4 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

2.3.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Buchwert des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten

Buchwert des Deckungspools bzw. der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die die zurückbehalten und noch nicht als Sicherheit hinterlegten eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen stützen.

020

Beizulegender Zeitwert begebener, zur Belastung verfügbarer Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die zurückbehalten wurden und nicht belastet sind, aber zur Belastung zur Verfügung stehen.

030

davon: zentralbankfähig

Beizulegender Zeitwert der zurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllen:

(i)

sie sind unbelastet:

(ii)

sie sind zur Belastung verfügbar;

(iii)

sie kommen für Geschäfte mit denjenigen Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage.

Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

040

Nominalwert begebener, nicht zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen

Nominalbetrag der zurückzurückbehaltenen eigenen gedeckten Schuldverschreibungen und eigenen Verbriefungen, die weder belastet noch zur Belastung verfügbar sind.

2.4.   Meldebogen: AE-SOU. Belastungsquellen

2.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

19.

Dieser Meldebogen gibt Aufschluss über die Bedeutung der verschiedenen Belastungsquellen für das meldende Institut. Unter diese Belastungsquellen fallen auch Belastungen ohne verbundene Refinanzierungen wie Darlehenszusagen oder entgegengenommene Finanzsicherheiten sowie Wertpapierleihen mit unbaren Sicherheiten.

20.

Die in den Meldebögen AE-ASS und AE-COL enthaltenen Gesamtbeträge der Vermögenswerte und entgegengenommenen Sicherheiten entsprechen folgendem Bewertungsgrundsatz: {AE-SOU; r170; c030} = {AE-ASS; r010; c010} + {AE-COL; r130; c010} + {AE-COL; r240; c010}.

2.4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten

Buchwert ausgewählter, besicherter finanzieller Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, soweit diese Verbindlichkeiten für das Institut eine Belastung von Vermögenswerten mit sich bringen.

020

Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um finanzielle Verbindlichkeiten, d. h. Verbindlichkeiten mit einem negativen beizulegenden Zeitwert handelt, soweit diese Derivate für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

030

davon: Außerbörslich

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich um außerbörslich gehandelte finanzielle Verbindlichkeiten handelt, soweit diese Derivate eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

040

Einlagen

Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

050

Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Vereinbarungen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

Rückkaufsvereinbarungen (Repos) sind Transaktionen, bei denen das meldende Institut Bargeld im Austausch für finanzielle Vermögenswerte erhält, die es zu einem bestimmten Preis mit der Verpflichtung verkauft, dieselben (oder identische) Vermögenswerte an einem festgelegten Termin zu einem Festpreis zurückzukaufen. Die folgenden Varianten repoähnlicher Geschäfte müssen sämtlich als Rückkaufsvereinbarungen gemeldet werden: — im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form einer Wertpapierleihe gegen Barsicherheiten an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge und — im Austausch für Wertpapiere, die vorübergehend in Form von Verkaufs- und Rückkaufvereinbarungen an einen Dritten übertragen wurden, empfangene Beträge.

060

davon: Zentralbanken

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Geschäfte Vermögensbelastungen mit sich bringen.

070

Besicherte Einlagen außer Pensionsgeschäften

Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

080

davon: Zentralbanken

Buchwert der besicherten Einlagen mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts mit Zentralbanken, soweit diese Einlagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

090

Begebene Schuldverschreibungen

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

Der zurückbehaltene Teil einer Emission wird der in Teil A Nummer 15 Ziffer vi dargelegten, besonderen Behandlung unterzogen, so dass nur der außerhalb der Gruppenunternehmen platzierte Prozentanteil der Schuldverschreibungen in diese Kategorie aufzunehmen ist.

100

davon: begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Buchwert gedeckter Schuldverschreibungen, für deren Vermögenswerte das meldende Institut Originator ist, soweit die betreffenden begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

110

davon: begebene Verbriefungen

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Verbriefungen, soweit diese Wertpapiere für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

120

Andere Belastungsquellen

Betrag besicherter Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

130

Nominalwert entgegengenommener Darlehenszusagen

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Darlehenszusagen, soweit diese entgegengenommenen Zusagen für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

140

Nominalwert entgegengenommener Finanzsicherheiten

Nominalwert der vom meldenden Institut entgegengenommenen Finanzsicherheiten, soweit diese entgegengenommenen Sicherheiten für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

150

Beizulegender Zeitwert geliehener Wertpapiere mit unbaren Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der vom meldenden Institut ohne Barsicherheiten geliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

160

Sonstige

Betrag der in den vorstehenden Posten nicht erfassten besicherten Geschäfte des meldenden Instituts außer finanziellen Verbindlichkeiten, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

170

BELASTUNGSQUELLEN INSGESAMT

Betrag aller besicherten Geschäfte des meldenden Instituts, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

2.4.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

Finanzielle Verbindlichkeiten werden zum Buchwert ausgewiesen, für Eventualverbindlichkeiten wird der Nominalwert gemeldet und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen.

020

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangenen Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises handelt und soweit die betreffenden Geschäfte für das meldende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

Erläuterungen zu den für die verschiedenen Arten von Beträgen geltenden Vorschriften sind den Erläuterungen zu Spalte 010 zu entnehmen.

030

Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und belasteten, forderungsunterlegten Wertpapieren

Betrag der Vermögenswerte, der entgegengenommenen Sicherheiten und der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.

Zur Sicherstellung der Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen AE-ASS und AE-COL werden die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des meldenden Instituts zum Buchwert gemeldet, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen zum beizulegenden Zeitwert gemeldet werden.

040

davon: entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten

Beizulegender Zeitwert der entgegengenommenen Sicherheiten, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte wiederverwendet bzw. belastet worden sind.

050

davon: belastete eigene Schuldverschreibungen

Beizulegender Zeitwert der begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, die infolge der verschiedenen, in den Zeilen angeführten Geschäfte belastet worden sind.

3.   TEIL B: LAUFZEITDATEN:

3.1.   Allgemeine Bemerkungen

21.

Der Meldebogen in Teil B gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang belasteter Vermögenswerte und entgegengenommener, wiederverwendeter Sicherheiten, für die die festgelegten Intervalle der Restlaufzeiten der kongruenten Verbindlichkeiten gelten.

3.2.   Meldebogen: AE-MAT. Laufzeitdaten:

3.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Belastete Vermögenswerte

Für die Zwecke dieses Meldebogens gilt als belasteter Vermögenswert alles Folgende:

(a)

die Vermögenswerte des meldenden Instituts (siehe Erläuterung zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS), die zum Buchwert ausgewiesen werden.

(b)

die begebenen, eigenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen (siehe Erläuterung zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL), die zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden.

Diese Beträge werden anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (kongruente Verbindlichkeit, Eventualverbindlichkeit oder Wertpapierleihegeschäft) auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

020

entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Empfangsabschnitt)

Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU.

Die Beträge werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen und anhand der Restlaufzeit des Geschäftsvorfalls, aus dem für das Unternehmen die Entgegennahme der nun wiederverwendeten Sicherheiten (Empfangsabschnitt) entstand, auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

030

entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten (Wiederverwendungsabschnitt)

Siehe die Erläuterungen zu Zeile 130 des Meldebogens AE-COL und Spalte 040 des Meldebogens AE-SOU.

Die Beträge werden zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen und anhand der Restlaufzeit der jeweiligen Belastungsquelle (Wiederverwendungsabschnitt), d. h. der kongruenten Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten oder der Wertpapierleihegeschäfte, auf die in den Spalten aufgeführten Restlaufzeiten verteilt.

3.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Offene Laufzeit

Täglich fällig, ohne besonderen Fälligkeitstermin.

020

Für einen Tag

Fälligkeit in einem Tag oder weniger.

030

> 1 Tag <= 1 Woche

Fälligkeit später als ein Tag und gleich einer Woche oder weniger.

040

> 1 Woche <= 2 Wochen

Fälligkeit später als eine Woche und gleich zwei Wochen oder weniger.

050

> 2 Wochen <= 1 Monat

Fälligkeit später als zwei Wochen und gleich einem Monat oder weniger.

060

> 1 Monat <= 3 Monate

Fälligkeit später als einen Monat und gleich drei Monaten oder weniger.

070

> 3 Monate <= 6 Monate

Fälligkeit später als drei Monate und gleich sechs Monaten oder weniger.

080

> 6 Monate <= 1 Jahr

Fälligkeit später als sechs Monate und gleich einem Jahr oder weniger.

090

> 1 Jahr <= 2 Jahre

Fälligkeit später als ein Jahr und gleich zwei Jahren oder weniger.

100

> 2 Jahre <= 3 Jahre

Fälligkeit später als zwei Jahre und gleich drei Jahren oder weniger.

110

> 3 Jahre <= 5 Jahre

Fälligkeit später als drei Jahre und gleich fünf Jahren oder weniger.

120

> 5 Jahre <= 10 Jahre

Fälligkeit später als fünf Jahre und gleich zehn Jahren oder weniger.

130

> 10 Jahre

Fälligkeit später als zehn Jahre.

4.   TEIL C: EVENTUALBELASTUNG

4.1.   Allgemeine Bemerkungen

22.

Für diesen Meldebogen müssen die Institute die Höhe der Belastung unter Zugrundelegung einer Reihe von Stressszenarien berechnen.

23.

Unter Eventualbelastungen fallen die zusätzlichen Vermögenswerte, die unter Umständen belastet werden müssen, falls das meldende Institut widrigen, von ihm nicht beeinflussbaren externen Entwicklungen gegenüberstehen sollte (unter anderem Herabstufungen, Minderungen des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte oder einem allgemeinen Vertrauensverlust). In derartigen Fällen wird das meldende Institut für bereits erfolgte Transaktionen zusätzliche Vermögenswerte belasten müssen. Der zusätzliche Betrag belasteter Vermögenswerte wird um die Auswirkungen der vom Institut getätigten Sicherungsgeschäfte gegen die in den vorstehenden Stressszenarios beschriebenen Ereignisse gekürzt.

24.

In diesem Meldebogen sind für die Meldung von Eventualbelastungen die folgenden beiden Szenarien vorgesehen. Eine detailliertere Erläuterung erfolgt unter den Nummern 4.1.1. und 4.1.2. Bei den gemeldeten Daten muss es sich um angemessene, auf den besten verfügbaren Daten beruhende Schätzungen des Instituts handeln.

(a)

Rückgang des beizulegenden Zeitwerts der belasteten Vermögenswerte um 30 %. In diesem Szenario wird nur eine Veränderung des zugrunde liegenden beizulegenden Zeitwerts der Vermögenswerte erfasst. Veränderungen, die sich auf deren Buchwert auswirken können, beispielsweise Gewinne oder Verluste aus Devisengeschäften oder mögliche Wertminderungen, fallen nicht hierunter. Das meldende Institut kann in solchen Fällen zur Stellung weiterer Sicherheiten gezwungen sein, damit es den Wert der Sicherheiten konstant halten kann.

(b)

Eine Abwertung jeder Währung, in der das Institut kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr seiner Gesamtverbindlichkeiten hat, um 10 %.

25.

Die Szenarien sind unabhängig voneinander zu melden. Ebenso sind erhebliche Währungsabwertungen unabhängig von den Abwertungen anderer maßgeblicher Währungen zu melden. Dementsprechend dürfen die Institute keine Korrelationen zwischen den Szenarien berücksichtigen.

4.1.1.   Szenario A: Die belasteten Vermögenswerte verlieren 30 %.

26.

Die Annahme lautet, dass alle belasteten Vermögenswerte 30 % ihres Werts verlieren. Hinsichtlich des aus einer derartigen Wertminderung resultierenden Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind bestehende Überbesicherungsgrade in der Weise zu berücksichtigen, dass nur das Mindestniveau an Besicherungen aufrecht erhalten wird. Hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Sicherheiten sind auch die Erfordernisse der beeinflussten Verträge und Vereinbarungen unter Einschluss der Auslöseschwellwerte zu berücksichtigen.

27.

Es sind nur Verträge und Vereinbarungen aufzunehmen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Stellung zusätzlicher Sicherheiten besteht. Hierzu gehören auch Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mindestniveaus an Überbesicherung besteht, es aber nicht erforderlich ist, die bestehenden Ratingstufen für die gedeckte Schuldverschreibung zu halten.

4.1.2.   Szenario B: Abwertung maßgeblicher Währungen um 10 %.

28.

Eine Währung ist dann als maßgebliche Währung zu betrachten, wenn das meldende Institut in der betreffenden Währung kumulative Verbindlichkeiten in Höhe von 5 % oder mehr der gesamten Verbindlichkeiten des Instituts hat.

29.

Bei der Berechnung einer Abwertung um 10 % sind sowohl Veränderungen auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite zu berücksichtigen; d.h. die Aufmerksamkeit ist auf Missverhältnisse zwischen Vermögenswerten (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zu richten. Beispielsweise löst ein auf Vermögenswerten in USD basierendes, liquiditätszuführendes Pensionsgeschäft in USD keine zusätzliche Belastung aus, während ein auf Vermögenswerten in EUR basierenden, liquiditätszuführendes Pensionsgeschäft in USD eine zusätzliche Belastung verursacht.

30.

In diese Berechnung sind alle Transaktionen aufzunehmen, bei denen ein währungsübergreifendes Element besteht.

4.2.   Meldebogen: AE-CONT. Eventualbelastung

4.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

31.

Siehe Erläuterungen zu bestimmten Spalten des Meldebogens AE-SOU unter Nummer 1.5.1. Der Spalteninhalt des Meldebogens AE-CONT ist mit dem Meldebogen AE-SOU identisch.

4.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere

Es gelten die gleichen Erläuterungen und Daten wie in Spalte 010 des Meldebogens AE-SOU.

Betrag der kongruenten finanziellen Verbindlichkeiten, der Eventualverbindlichkeiten (empfangene Darlehenszusagen und entgegengenommene Finanzsicherheiten) und der mit unbaren Sicherheiten verliehenen Wertpapiere, soweit diese Geschäfte für das betreffende Institut Vermögensbelastungen mit sich bringen.

Wie zu jeder Meldebogenzeile angegeben, werden finanzielle Verbindlichkeiten zum Buchwert, Eventualverbindlichkeiten zum Nominalwert und mit unbaren Sicherheiten verliehene Wertpapiere zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen.

020

A.   Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die beim Eintreten des Szenarios A zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Gemäß den Erläuterungen in Teil A des vorliegenden Anhangs werden diese Beträge zum Buchwert gemeldet, wenn der Betrag mit Vermögenswerten des meldenden Instituts zusammenhängt. Hängt er mit entgegengenommenen Sicherheiten zusammen, wird er zum beizulegenden Zeitwert ausgewiesen. Beträge, die die unbelasteten Vermögenswerte und Sicherheiten des Instituts übersteigen, werden zum beizulegenden Zeitwert gemeldet.

030

B.   Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 1

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 1 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020.

040

B.   Zusätzlicher Betrag belasteter Vermögenswerte. Maßgebliche Währung 2

Zusätzlicher Betrag an Vermögenswerten, der aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtlichen oder vertraglichen Bestimmung, die bei einer Abwertung der maßgeblichen Währung Nr. 2 in Szenario B zum Tragen kommen könnte, belastet werden würde.

Siehe die Vorschriften für die Arten von Beträgen in Zeile 020.

5.   TEIL D: GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

5.1.   Allgemeine Anmerkungen

32.

Die Angaben in diesem Meldebogen werden für alle vom meldenden Institut begebenen, OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen vorgelegt. Unter OGAW-konformen gedeckten Schuldverschreibungen sind die Schuldverschreibungen zu verstehen, auf die im ersten Unterabsatz von Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG Bezug genommen wird. Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut begebene gedeckte Schuldverschreibungen, sofern das meldende Institut bezüglich der gedeckten Schuldverschreibungen kraft Gesetz zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und sofern bezüglich solcher gedeckten Schuldverschreibungen vorgeschrieben ist, dass die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.

33.

Vom meldenden Institut selbst oder in dessen Namen begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht OGAW-konform sind, werden nicht in den Meldebögen AE-CB gemeldet.

34.

Den Meldungen liegt das Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen, d. h. die für das Programm gedeckter Schuldverschreibungen geltende Rechtsgrundlage, zugrunde.

5.2.   Meldebogen: AE-CB. Emission gedeckter Schuldverschreibungen.

5.2.1.   Erläuterungen bezüglich der Z-Achse

Z-Achse

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Deckungspool-Kennung (offen)

Die Kennung des Deckungspools besteht aus dem Namen oder einer eindeutigen Abkürzung des den Deckungspools begebenden Unternehmens sowie der Bezeichnung des Deckungspools, der den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für die gedeckte Schuldverschreibung jeweils individuell unterliegt.

5.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Spalten

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Nominalbetrag

Der Nominalbetrag ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und wird nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für die jeweiligen gesetzlich gedeckten Schuldverschreibungen berechnet.

020

Barwert (Swap)

Der Barwert (Swap) ist die Summe der Ansprüche auf Zahlung des Kapitals und der Zinsen, die sich aus einer Abzinsung nach einer devisenspezifischen, risikofreien Zinsstrukturkurve ergeben, wobei die Berechnung nach den für die Bestimmung der ausreichenden Deckung maßgeblichen Vorschriften des Regelwerks für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen erfolgt.

In den Spalten 080 und 210 bezüglich der Derivatpositionen von Deckungspools ist der Marktwert anzugeben.

030

Vermögenswertspezifischer Wert

Der vermögenswertspezifische Wert entspricht dem wirtschaftlichen Wert der im Deckungspool enthaltenen Vermögenswerte, der sich durch einen beizulegenden Zeitwert nach IFRS 13, durch einen anhand abgewickelter Geschäfte in liquiden Märkten beobachtbaren Marktwert oder durch einen Barwert, der zukünftige Zahlungsströme eines Vermögenswertes nach einer für den betreffenden Vermögenswert spezifische Zinskurve abzinsen würde, beschreiben ließe.

040

Buchwert

Der Buchwert einer Verbindlichkeit aus einer gedeckten Schuldverschreibung oder eines Vermögenswerts aus einem Deckungspool entspricht dem beim Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung buchmäßig erfassten Wert.

5.2.3.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

010

Konformität mit Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? [JA/NEIN]

Die Institute haben anzugeben, ob der Deckungspool den in Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Anforderungen entspricht, um für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung beschriebene günstigere Behandlung in Frage kommen zu können.

012

Wenn JA, die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools angeben.

Kommt der Deckungspool für die in Artikel 129 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte günstigere Behandlung in Frage (Antwort JA in Spalte 011), dann wird die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools in dieser Zelle angegeben. Zu diesem Zweck wird die in Artikel 129 Absatz 1 der genannten Verordnung beschriebene Klassifizierung verwendet. Die Codes ‚a‘, ‚b‘, ‚c‘, ‚d‘, ‚e‘, ‚f‘ und ‚g‘ sind dementsprechend anzugeben. Code ‚h‘ wird angewendet, wenn die vorrangige Anlageklasse des Deckungspools keiner der vorstehenden Kategorien entspricht.

020-140

Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen

Bei Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen handelt es sich um die aus der Begebung gedeckter Schuldverschreibungen entstandenen Verbindlichkeiten des begebenden Unternehmens. Sie erstrecken sich auf alle im jeweiligen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen definierten Positionen, die den maßgeblichen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen. (Hierzu können beispielsweise im Umlauf befindliche Wertpapiere sowie die Positionen von Gegenparteien des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen in derivativen Positionen zählen, bei denen aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibungen dem Deckungspool ein negativer Marktwert zugeordnet wird und die gemäß dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen als Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen behandelt werden.)

020

Berichtsstichtag

Beträge der Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen unter Ausschluss von derivativen Positionen aus Deckungspools, nach den unterschiedlichen, in der Zukunft gelegenen Datumsbereichen.

030

+ 6 Monate

Der Termin ‚+ 6 Monate‘ bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind in der Annahme, dass bei den Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen außer Rückzahlungen gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten, zu übermitteln. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.

040-070

+ 12 Monate bis + 10 Jahre

Wie bei ‚+ 6 Monate‘ (Spalte 030) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.

080

Derivative Deckungspoolpositionen mit einem negativen Nettomarktwert

Hierbei handelt es sich um den negativen Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen negativen Nettomarktwert haben. Derivative Deckungspoolpositionen sind derivative Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den entsprechenden Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als für derartige derivative Positionen mit negativem Marktwert eine Deckung durch anrechenbare Vermögenswerte des Deckungspools erforderlich ist.

Der negative Nettomarktwert ist nur für den Meldestichtag anzugeben.

090-140

Externe Bonitätseinstufung zu gedeckten Schuldverschreibungen

Zu übermitteln sind Angaben über am Berichtsstichtag bestehende externe Bonitätseinstufungen zu der jeweiligen gedeckten Schuldverschreibung, falls vorhanden.

090

Ratingagentur 1

Besteht zum Berichtsstichtag eine Bonitätseinstufung durch mindestens eine Ratingagentur, ist hier der Name einer dieser Ratingagenturen anzugeben. Bestehen zum Berichtsstichtag Bonitätseinstufungen durch mehr als drei Ratingagenturen, werden die drei Ratingagenturen, denen Angaben übermittelt werden, auf der Grundlage ihrer jeweiligen Marktverbreitung ausgewählt.

100

Bonitätseinstufung 1

Hierbei handelt es sich um die von der in Spalte 090 gemeldeten Ratingagentur herausgegebene Bonitätseinstufung für die gedeckte Schuldverschreibung zum Stichtag der Meldung. Bestehen sowohl lang- als auch kurzfristige Bonitätseinstufungen durch dieselbe Ratingagentur, ist die langfristige Bonitätseinstufung zu melden. Die anzugebende Bonitätseinstufung muss eventuelle Modifikatoren einschließen.

110, 130

Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3

Wie bei Ratingagentur 1 (Spalte 090) Angaben zu weiteren Ratingagenturen, die zum Meldestichtag Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung herausgegeben haben.

120, 140

Bonitätseinstufung 2 und Bonitätseinstufung 3

Wie bei Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) Angaben zu weiteren, von den Ratingagenturen 2 und 3 zum Meldestichtag herausgegebene Bonitätseinstufungen für die gedeckte Schuldverschreibung.

150-250

Deckungspool

Der Deckungspool setzt sich, unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit einem aus der Perspektive des Deckungspoolemittenten positiven Nettomarktwert, aus all den Positionen zusammen, die den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.

150

Berichtsstichtag

Beträge der im Deckungspool vorhandenen Vermögenswerte unter Ausschluss derivativer Deckungspoolpositionen. Dieser Betrag schließt die mindestens erforderliche Überbesicherung sowie eventuelle, das Minimum übersteigende, zusätzliche Überbesicherungen ein, soweit diese den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen.

160

+ 6 Monate

Der Berichtsstichtag ‚+ 6 Monate‘ bezeichnet den sechs Monate nach dem Meldestichtag gelegenen Zeitpunkt. Die Beträge sind in der Annahme, dass außer Rückzahlungen im Deckungspool gegenüber dem Meldestichtag keine Veränderungen eintreten, zu übermitteln. Liegt kein fester Zahlungsplan vor, ist die erwartete Fälligkeit für die an zukünftigen Terminen ausstehenden Beträge kohärent anzuwenden.

170-200

+ 12 Monate bis + 10 Jahre

Wie bei ‚+ 6 Monate‘ (Spalte 160) für den jeweiligen Zeitpunkt ab dem Meldestichtag.

210

Derivative Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert

Hierbei handelt es sich um den positiven Nettomarktwert derivativer Deckungspoolpositionen, die aus der Perspektive des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung einen positiven Nettomarktwert haben. Bei derivativen Deckungspoolpositionen handelt es sich um solche derivativen Positionen, die im Einklang mit dem maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen in den Deckungspool aufgenommen wurden und insofern den jeweiligen Schutzmaßnahmen für gedeckte Schuldverschreibungen unterliegen, als derartige derivative Positionen mit einem positiven Marktwert nicht Bestandteil der allgemeinem Insolvenzmasse des Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung bilden würden.

Der positive Nettomarktwert ist nur für den Berichtsstichtag anzugeben.

220-250

Die erforderliche Mindestdeckung übersteigende Deckungspoolbeträge

Deckungspoolbeträge unter Einschluss derivativer Deckungspoolpositionen mit positivem Nettomarktwert, die die Anforderungen an die Mindestdeckung übersteigen (Überbesicherung).

220

Gemäß maßgeblichem Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen

Beträge, die im Vergleich zu der im maßgeblichen Regelwerk für gesetzlich gedeckte Schuldverschreibungen verlangten Mindestdeckung eine Überbesicherung darstellen.

230-250

Gemäß Methodik der Ratingagentur zur Aufrechterhaltung der aktuellen externen Bonitätseinstufung für eine gedeckte Schuldverschreibung

Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der jeweiligen Ratingagentur mindestens zur Stützung der bestehenden, von der jeweiligen Ratingagentur veröffentlichten Bonitätseinstufung erforderlich wäre, eine Überbesicherung darstellen.

230

Ratingagentur 1

Beträge, die im Vergleich zu dem Niveau, das ausweislich der dem Emittenten der gedeckten Schuldverschreibung zur Verfügung stehenden Informationen über die Methodik der Ratingagentur 1 (Spalte 090) mindestens zur Stützung der Bonitätseinstufung 1 (Spalte 100) erforderlich wäre, eine Überbesicherung darstellen.

240-250

Ratingagentur 2 und Ratingagentur 3

Die Erläuterungen zu Ratingagentur 1 (Spalte 230) gelten auch für Ratingagentur 2 (Spalte 110) und Ratingagentur 3 (Spalte 130).

6.   TEIL E: ERWEITERTE DATEN

6.1.   Allgemeine Anmerkungen

35.

Teil E hat den gleichen Aufbau wie die Meldebögen zur Übersicht über die Belastungen in Teil A, mit unterschiedlichen Meldebögen für die Belastung der Vermögenswerte des meldenden Instituts und die entgegengenommenen Sicherheiten, nämlich AE-ADV1 bzw. AE-ADV2. Daraus folgt, dass kongruente Verbindlichkeiten den durch die belasteten Vermögenswerte gesicherten Verbindlichkeiten entsprechen. Es muss kein eins-zu-eins-Verhältnis bestehen.

6.2.   Meldebogen: AE-ADV1. Erweiterter Meldebogen zu Vermögenswerten des meldenden Instituts

6.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

Zeilen

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010-020

Zentralbankrefinanzierungen (aller Art einschließlich Repos)

Alle Arten von Verbindlichkeiten des meldenden Instituts, bei dem die Gegenpartei der Transaktion eine Zentralbank ist.

Bei Zentralbanken bereitgestellte Vermögenswerte sind nicht als belastete Vermögenswerte zu behandeln, sofern die Zentralbank nicht die Entnahme eines platzierten Vermögenswertes nur mit vorheriger Genehmigung zulässt. Bei nicht in Anspruch genommenen Finanzgarantien wird der nicht in Anspruch genommene Teil, d.h. das, was den von der Zentralbank vorgeschriebenen Mindestbetrag übersteigt, anteilig unter den bei der Zentralbank hinterlegten Vermögenswerten aufgeteilt.

030-040

Börsengehandelte Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate bei einer anerkannten oder benannten Wertpapierbörse notiert sind oder gehandelt werden und für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

050-060

Außerbörsliche Derivate

Buchwert der besicherten Derivate des meldenden Instituts, bei denen es sich insoweit um finanzielle Verbindlichkeiten handelt, als diese Derivate außerbörslich gehandelt werden und für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen. (Gleiche Erläuterung in Zeile 030 des Meldebogens AE-SOU.)

070-080

Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der Rückkaufsvereinbarungen des meldenden Instituts, bei denen die Gegenpartei der Transaktion keine Zentralbank ist, soweit diese Transaktionen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen Bei dreiseitigen Rückkaufsvereinbarungen ist die gleiche Behandlung anzuwenden wie bei anderen Rückkaufsvereinbarungen, soweit diese Transaktionen für das meldende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

090-100

Besicherte Einlagen außer Rückkaufsvereinbarungen

Buchwert der besicherten Einlagen des meldenden Instituts mit Ausnahme von Rückkaufsvereinbarungen, bei denen die Gegenpartei der Transaktion keine Zentralbank ist, sofern diese Einlagen für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen

110-120

Begebene gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen in Zeile 100 des Meldebogens AE-SOU.

130-140

Begebene Verbriefungen

Siehe Erläuterungen in Zeile 110 des Meldebogens AE-SOU.

150-160

Begebene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren

Buchwert der vom meldenden Institut begebenen Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und Verbriefungen, sofern diese begebenen Wertpapiere für das betreffende Institut eine Vermögensbelastung mit sich bringen.

Sollte das meldende Institut einige der begebenen Schuldverschreibungen entweder seit dem Emissionstag oder später infolge eines Rückkaufs zurückbehalten haben, sind diese zurückbehaltenen Wertpapiere nicht in diesen Posten aufzunehmen. Darüber hinaus sind die diesen Wertpapieren zugewiesenen Sicherheiten für die Zwecke dieses Meldebogens als unbelastet einzustufen.

170-180

Andere Belastungsquellen

Siehe Erläuterungen in Zeile 120 des Meldebogens AE-SOU.

190

Belastete Vermögenswerte insgesamt

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte.

200

davon: zentralbankfähig

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen, belasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

210

Unbelastete Vermögenswerte insgesamt

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen.

220

davon: zentralbankfähig

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen unbelasteten Vermögenswerte, die für Geschäfte mit den Zentralbanken, zu denen das meldende Institut Zugang hat, in Frage kommen. Meldende Institute, die die Zentralbankfähigkeit eines Postens nicht mit Sicherheit feststellen können, beispielsweise im Fall von Rechtsräumen, die ohne eindeutige Definition für zentralbankfähige, als Sicherheit in Repogeschäften anerkennungsfähige Vermögenswerte arbeiten oder keinen Zugang zu ununterbrochen arbeitenden Repomärkten von Zentralbanken haben, können auf die Meldung des entsprechenden Betrags für den betreffenden Posten verzichten und das Meldungsfeld leer lassen.

230

Belastete + unbelastete Vermögenswerte

Hierbei handelt es sich für jede in den Zeilen des Meldebogens AE-ADV1 aufgeführte Art von Vermögenswert um den Buchwert der vom meldenden Institut gehaltenen Vermögenswerte.

6.2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Jederzeit kündbare Darlehen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 020 des Meldebogens AE-ASS.

020

Eigenkapitalinstrumente

Siehe Erläuterungen zu Zeile 030 des Meldebogens AE-ASS.

030

Insgesamt

Siehe Erläuterungen zu Zeile 040 des Meldebogens AE-ASS.

040

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS.

050

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Gedeckte Schuldverschreibungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 050 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

060

davon: Verbriefungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS.

070

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Verbriefungen gemäß Erläuterungen zu Zeile 060 des Meldebogens AE-ASS, die von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begeben wurden.

080

davon: vom Sektor Staat begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 070 des Meldebogens AE-ASS.

090

davon: von Finanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 080 des Meldebogens AE-ASS.

100

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 090 des Meldebogens AE-ASS.

110

Zentralbanken und Sektor Staat.

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Zentralbanken oder den Sektor Staat.

120

Finanzunternehmen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Finanzunternehmen.

130

Nichtfinanzunternehmen

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an Nichtfinanzunternehmen.

140

davon: Hypothekarkredite

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch eine Nichtfinanzunternehmen gewährte Hypothek besichert werden.

150

Private Haushalte

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen an private Haushalte.

160

davon: Hypothekarkredite

Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen, die durch eine privaten Haushalten gewährte Hypothek besichert werden.

170

Sonstige Vermögenswerte

Siehe Erläuterung zu Zeile 120 des Meldebogens AE-ASS.

180

Insgesamt

Siehe Erläuterung zu Zeile 010 des Meldebogens AE-ASS.“

6.3.   Meldebogen: AE-ADV2. Erweiterter Meldebogen zu den vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten

6.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Zeilen

36.

Siehe Nummer 6.2.1., da die Erläuterungen für beide Meldebögen ähnlich sind.

6.3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlage und Erläuterungen

010

Jederzeit kündbare Darlehen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 140 des Meldebogens AE-COL.

020

Eigenkapitalinstrumente

Siehe Erläuterungen zu Zeile 150 des Meldebogens AE-COL.

030

Insgesamt

Siehe Erläuterungen zu Zeile 160 des Meldebogens AE-COL.

040

davon: gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 170 des Meldebogens AE-COL.

050

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene gedeckte Schuldverschreibungen handelt.

060

davon: Verbriefungen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 180 des Meldebogens AE-COL.

070

davon: von anderen Unternehmen der Gruppe begeben

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich um von einem Unternehmen innerhalb des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises begebene Verbriefungen handelt.

080

davon: vom Sektor Staat begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 190 des Meldebogens AE-COL.

090

davon: von Finanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 200 des Meldebogens AE-COL.

100

davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben

Siehe Erläuterungen zu Zeile 210 des Meldebogens AE-COL.

110

Zentralbanken und Sektor Staat.

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Zentralbanken oder den Sektor Staat handelt.

120

Finanzunternehmen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Finanzunternehmen handelt.

130

Nichtfinanzunternehmen

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an Nichtfinanzunternehmen handelt.

140

davon: Hypothekarkredite

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch eine Nichtfinanzunternehmen gewährte Hypothek besichert werden.

150

Private Haushalte

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite an private Haushalte handelt.

160

davon: Hypothekarkredite

Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten, bei denen es sich, jederzeit kündbare Darlehen ausgenommen, um Darlehen und Kredite handelt, die durch eine Privathaushalten gewährte Hypothek besichert werden.

170

Sonstige Vermögenswerte

Siehe Erläuterungen zu Zeile 230 des Meldebogens AE-COL.

180

Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren

Siehe Erläuterungen zu Zeile 240 des Meldebogens AE-COL.

190

Insgesamt

Siehe Erläuterungen zu den Zeilen 130 und 140 des Meldebogens AE-COL.'


(1)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).