18.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 428/68


BESCHLUSS (EU) 2020/2152 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2020

über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein offener und fairer Wettbewerb auf dem Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer erfordern Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein umfassender Rahmen zur Erreichung dieses Ziels geschaffen.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wird die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“) verpflichtet, die Energiegroßhandelsmärkte zu überwachen, um in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden deren wirksame Aufsicht sicherzustellen. In Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/942 werden Gebühren eingeführt, um die Finanzierung der Agentur zu verbessern und die mit dieser Überwachungs- und Aufsichtsfunktion verbundenen Kosten zu decken. Eine Aufstockung der der Agentur zur Verfügung stehenden Finanzmittel sollte die Agentur auch in die Lage versetzen, die Qualität der Dienstleistungen zu verbessern, die die Agentur für Stellen, die Daten melden, und gegebenenfalls für Marktteilnehmer im Allgemeinen erbringt.

(3)

Der Gesetzgeber hat in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 den Anwendungsbereich und die Grundprinzipien des Gebührensystems festgelegt und der Kommission die Aufgabe übertragen, die Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung festzulegen.

(4)

Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 fand eine öffentliche Konsultation statt, und der Verwaltungsrat und der Regulierungsrat der Agentur wurden konsultiert. Die öffentliche Konsultation wurde durch einen Workshop mit Interessenträgern ergänzt, zu dem alle potenziellen Adressaten des Gebührensystems sowie Verbände, die diese Adressaten oder andere Marktteilnehmer vertreten, eingeladen wurden.

(5)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (3) wurde die Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen festgelegt, die von der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen werden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Unionshaushalts erhalten. Die Agentur ist eine solche Einrichtung und hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ihre eigene Finanzregelung, die Finanzregelung der Agentur (4), erlassen, die nicht von den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 abweicht.

(6)

Das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 und Artikel 32 der Finanzregelung der Agentur erstellte Programmplanungsdokument der Agentur enthält die jährliche und die mehrjährige Programmplanung und legt in diesem Zusammenhang die Aufgaben der Agentur und die für diese Aufgaben eingesetzten Mittel im Einzelnen dar. Das Programmplanungsdokument ist daher das geeignete Instrument, um diejenigen Kosten zu ermitteln, die gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/942 durch Gebühren gedeckt werden können.

(7)

Die förderfähigen Kosten sollten die Kosten umfassen, die der Agentur für die Datenerhebung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (5) entstehen, aber auch jede andere Aufgabe oder Tätigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die die Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse der erhobenen Daten umfasst, um die Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte zu gewährleisten. Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf des Programmplanungsdokuments der Agentur ab, einschließlich der Vorschläge der Agentur, welche Kosten für eine Finanzierung durch Gebühren infrage kommen.

(8)

Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/942 sollte die Agentur hauptsächlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden. Daher sollten Gebühreneinnahmen den Beitrag für die Agentur aus dem Unionshaushalt nicht übersteigen.

(9)

Damit transparent ist, dass Gebühren nur zur Deckung infrage kommender Kosten verwendet werden und die Agentur weiterhin hauptsächlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert wird, sollte der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht, der gemäß Artikel 48 der Finanzregelung der Agentur erstellt wird, Informationen über die verschiedenen Einnahmequellen und die Verwendung dieser Einnahmen enthalten.

(10)

Marktteilnehmer sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten zu registrieren. Meldende Parteien, auch registrierte Meldemechanismen, sind Marktteilnehmer oder Stellen, die im Namen von Marktteilnehmern Daten melden und die technischen und organisatorischen Anforderungen erfüllen, um einen effizienten, wirksamen und sicheren Austausch und Umgang mit Informationen für die Zwecke der Meldung von Informationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 zu gewährleisten. Registrierte Meldemechanismen müssen direkt bei der Agentur registriert werden, daher sollten diese die Gebühren entrichten.

(11)

Die an die registrierten Meldemechanismen übermittelten Rechnungen sollten Informationen darüber enthalten, wie die Gebühr berechnet wurde, damit für den registrierten Meldemechanismus transparent ist, welchen Beitrag die verschiedenen Marktteilnehmer, für die er Daten meldet, zu der in Rechnung gestellten Gebühr leisten müssen. Um eine übermäßige finanzielle Belastung für registrierte Meldemechanismen zu vermeiden, sollte es möglich sein, hohe Rechnungen im Einvernehmen mit der Agentur in Raten zu bezahlen. Zu den Aufgaben und Befugnissen der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gehört die Entscheidung darüber, inwieweit Stromübertragungs- oder Gasfernleitungsnetzbetreiber, die registrierte Meldemechanismen sind, die Kosten, die durch die Zahlung der von den Netznutzern an die Agentur zu entrichtenden Gebühren entstehen, über Netztarife decken können.

(12)

Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 sollten die Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der auf kosteneffiziente Weise erbrachten einschlägigen Dienste stehen und ausreichen, um diese Kosten zu decken, und so festgesetzt werden, dass sie diskriminierungsfrei sind und keine unverhältnismäßigen finanziellen oder administrativen Belastungen für Marktteilnehmer oder Stellen, die in ihrem Namen Daten melden, entstehen.

(13)

Die wichtigsten Kostenfaktoren der betreffenden Dienste und damit der infrage kommenden Kosten der Agentur sind die Anzahl der registrierten Meldemechanismen, die Zahl der Marktteilnehmer, für die sie Daten melden, sowie der Betrag und die Merkmale der von ihnen gemeldeten Daten. Um diese Kostenfaktoren widerzuspiegeln, sollte die Gebühr, die jeder registrierte Meldemechanismus zu entrichten hat, aus einer Kombination aus einem Pauschalbetrag, der pauschalen Registriergebühr und einem variablen Betrag, der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die von der Anzahl der Marktteilnehmer abhängt, für die der registrierte Meldemechanismus Daten meldet, sowie aus dem Betrag und den Merkmalen der gemeldeten Daten bestehen.

(14)

Der Pauschalbetrag sollte die Kosten der Agentur für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung als registrierter Meldemechanismus sowie für die kontinuierliche Einhaltung der Anforderungen des Artikels 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 durch die bereits registrierten Meldemechanismen widerspiegeln. Da diese Kosten der Agentur unabhängig davon entstehen, ob die registrierten Meldemechanismen Transaktionsaufzeichnungen oder grundlegende Daten melden, sollte der Pauschalbetrag von allen registrierten Meldemechanismen gezahlt werden.

(15)

Um eine übermäßige finanzielle Belastung registrierter Meldemechanismen zu vermeiden, sollte der in Artikel 6 genannte variable Betrag den Betrag der gemeldeten Transaktionsaufzeichnungen widerspiegeln, der an das Handelsvolumen und damit die potenziellen Erträge eines registrierten Meldemechanismus gekoppelt ist. Bei der variablen Komponente sollte berücksichtigt werden, dass viele registrierte Meldemechanismen Daten für eine Vielzahl von Marktteilnehmern übermitteln, die häufig auf mehreren organisierten Märkten tätig sind und unterschiedliche Handelskanäle nutzen.

(16)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 sind kleine Strom- und Gaserzeugungs- bzw. -förderanlagen, bei denen es sich häufig um Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien handelt, von der ständigen Meldepflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ausgenommen. Die Einführung der Gebühren sollte daher nicht zu einer finanziellen Belastung für diese Erzeuger führen.

(17)

Grundlegende Daten wie Informationen zur Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung von Strom und zur Fernleitung von Erdgas oder zur Kapazität und Nutzung von LNG-Anlagen werden von der Agentur nur erhoben, um die erfassten Transaktionsaufzeichnungen wie Aufträge, Handelsgeschäfte, Sonderverträge oder Transportverträge zu ergänzen. Grundlegende Daten sollten daher nicht in die Berechnung der variablen Gebührenkomponente einbezogen werden. Da der Status eines registrierten Meldemechanismus als solcher einen wichtigen Kostenfaktor für die Agentur darstellt, sollten registrierte Meldemechanismen, die grundlegende Daten melden, dennoch die Pauschalgebührenkomponente entrichten.

(18)

Um Marktmissbrauch wirksam aufdecken zu können, erhebt die Agentur nicht nur Daten über Geschäfte und andere Verträge, sondern auch eine beträchtliche Menge an Daten über Handelsaufträge, die auf organisierten Märkten wie Energiebörsen getätigt werden. Daher sollten auch Handelsaufträge unter das Gebührensystem fallen, um die Kostenverhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Aus denselben Gründen sollten auch Lebenszyklusinformationen vom Gebührensystem erfasst werden.

(19)

Durch das Gebührensystem sollten dem Handel an organisierten Märkten keine Nachteile entstehen. Der Handel mit Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom oder Erdgas an organisierten Märkten ist durch ein höheres Maß an Standardisierung gekennzeichnet als der Handel mit solchen Produkten außerhalb organisierter Märkte. Darüber hinaus enthalten die gemeldeten Transaktionsaufzeichnungen aus organisierten Marktplätzen Handelsaufträge. Marktentwicklungen beim Handel mit Verträgen über die Lieferung von Strom oder Erdgas wie der algorithmische Handel und der Hochfrequenzhandel werden immer wichtiger, was dazu führt, dass immer mehr Handelsaufträge von organisierten Marktplätzen pro Standardliefervertrag gemeldet werden als für Lieferverträge, die außerhalb organisierter Märkte geschlossen werden. Transaktionsaufzeichnungen über Energiegroßhandelsprodukte im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom oder Erdgas, die von organisierten Marktplätzen stammen, sollten daher bei der Berechnung der variablen Gebührenkomponente anders gewichtet werden als Transaktionsaufzeichnungen außerhalb organisierter Märkte.

(20)

Energiegroßhandelsprodukte, die den Transport von Strom oder Erdgas betreffen, sind durch ein ähnliches Maß an Standardisierung der Verträge gekennzeichnet, unabhängig davon, ob sie an organisierten Marktplätzen oder außerhalb dieser gehandelt werden und es herrscht nur wenig Wettbewerb zwischen dem Handel an organisierten Marktplätzen und dem Handel außerhalb organisierter Märkte. Bei solchen Produkten sollte das Gebührensystem daher nicht zwischen Transaktionsaufzeichnungen aus organisierten Märkten und Aufzeichnungen außerhalb organisierter Märkte unterscheiden.

(21)

Da die Gebühren vollständig durch diesen Beschluss bestimmt werden, der die Grundlage für die Feststellung der Forderungen durch die Agentur bildet, sollten die Rechnungen gemäß Artikel 71 der Finanzregelung der Agentur Belastungsanzeigen sein.

(22)

Gemäß Artikel 71 der Finanzregelung der Agentur erbringt eine Agentur die Dienstleistungen erst, nachdem die entsprechende Gebühr vollständig entrichtet worden ist. Da die Gebühren auf der Grundlage der im Vorjahr gemeldeten Transaktionsdaten berechnet werden, können die Forderungen erst zu Beginn jedes Jahres festgestellt und erst zu diesem Zeitpunkt Rechnungen übermittelt werden. Die registrierten Meldemechanismen sollten der Agentur jedoch fortlaufend Daten übermitteln können, d. h. auch bevor sie die Rechnung für das betreffende Jahr bezahlt haben. Sollte jedoch ein registrierter Meldemechanismus mit der Zahlung der Rechnung im Rückstand sein, sollte die Agentur die Möglichkeit haben, die Stelle von der Möglichkeit, Daten zu melden, auszuschließen, auch wenn sie gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 registriert ist.

(23)

2021 sollte das erste Jahr sein, in dem registrierte Meldemechanismen Gebühren zur Deckung der infrage kommenden Kosten zahlen müssen, die in dem Programmplanungsdokument aufgeführt sind, das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 bis zum 31. Dezember 2020 vom Verwaltungsrat der Agentur anzunehmen ist.

(24)

Zu Beginn des Gebührensystems sollten registrierte Meldemechanismen prüfen können, ob sie ihre Registrierung bei der Agentur beibehalten möchten. Daher sollten sie auch nach Erhalt der Rechnung über die Jahresgebühr die Zahlung der Gebühr verweigern können, indem sie die Agentur darüber informieren, dass sie kein registrierter Meldemechanismus mehr sein wollen. In diesem Fall sollten sie über genügend Zeit verfügen, um alternative Lösungen für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 einzuführen, beispielsweise indem sie die Dienste eines anderen registrierten Meldemechanismus nutzen. In den auf das erste Jahr folgenden Jahren sollten registrierte Meldemechanismen vor Jahresende entscheiden können, ob sie diesen Status beibehalten möchten oder nicht, und keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühren oder auf Gebührenverzicht haben.

(25)

Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 muss die Kommission die Höhe der Gebühren regelmäßig überprüfen. Dies sollte zusammen mit den Leistungsbewertungen der Agentur gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgen. Dieses Erfordernis hindert die Kommission nicht daran, die Gebührenregelung auch unabhängig von diesen Bewertungen zu überarbeiten.

(26)

Dieser Beschluss sollte am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten, da das in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannte Programmplanungsdokument der Agentur für den Zeitraum 2021-2023 im Dezember 2020 angenommen werden soll. Da 2021 das erste Jahr sein sollte, in dem registrierte Meldemechanismen Gebühren entrichten müssen, sollte dieser Beschluss der Kommission, mit Ausnahme des Artikels 3 Absätze 1 und 2, nicht ab seinem Inkrafttreten, sondern ab dem 1. Januar 2021 angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Beschluss werden die Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“) für die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen festgelegt, die von Marktteilnehmern oder von in ihrem Namen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 meldenden Stellen gemeldet werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für „grundlegende Daten“ und „organisierter Markt“ gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014.

Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Registrierter Meldemechanismus“ bezeichnet eine Stelle, die von der Agentur gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 für die Meldung von Transaktionsaufzeichnungen oder grundlegenden Daten registriert wurde;

2.

„Transaktionsaufzeichnung“ bezeichnet einen einzelnen Datensatz, der Einzelheiten zu einem Geschäft, einem Handelsauftrag oder einem Vertrag oder Lebenszyklusinformationen wie Änderungen, vorzeitige Beendigung oder Korrekturen von Geschäften, Handelsaufträgen oder Verträgen enthält und der Agentur gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 gemeldet wird;

3.

„Marktteilnehmer“ bezeichnet eine bei der nationalen Regulierungsbehörde eines Mitgliedstaates gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 registrierte Stelle.

Artikel 3

Durch Gebühren gedeckte Kosten

(1)   In dem vom Verwaltungsrat der Agentur bis zum 31. Dezember jedes Jahres gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 angenommenen Programmplanungsdokument einschließlich des Haushaltsplans (im Folgenden „Programmplanungsdokument“) werden die Kosten aufgeführt, die im folgenden Jahr durch Gebühren finanziert werden können; zudem wird eine Schätzung der infrage kommenden Kosten vorgenommen, die für weitere zwei Jahre danach durch Gebühren finanziert werden sollen. Infrage kommende Kosten sind Kosten, einschließlich Gemeinkosten, die der Agentur durch die Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen entstehen, die von registrierten Meldemechanismen gemeldet werden.

(2)   In dem Programmplanungsdokument wird der Betrag festgelegt, der durch Gebühren im Folgejahr gedeckt werden soll. Dieser Betrag

a)

darf die infrage kommenden Kosten gemäß Absatz 1 nicht überschreiten;

b)

muss niedriger sein als der Beitrag der Union zur Agentur gemäß dem Haushaltsplan der Union für das betreffende Jahr.

(3)   Die Agentur legt im konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 48 der Finanzregelung der Agentur detaillierte Angaben zur Höhe der im Vorjahr erhobenen Gebühren und zu den durch die Gebühren gedeckten Kosten vor. Die Agentur veröffentlicht die entsprechenden Abschnitte dieses Berichts.

Artikel 4

Pflicht zur Entrichtung von Gebühren

(1)   Jeder registrierte Meldemechanismus entrichtet eine jährliche Gebühr, die gemäß Artikel 5 berechnet wird. Alle Gebühren werden in Euro entrichtet.

(2)   Spätestens am 31. Januar jedes Jahres übermittelt die Agentur jedem registrierten Meldemechanismus eine Rechnung über die innerhalb von vier Wochen zu zahlende Jahresgebühr. Die Rechnung muss genaue Angaben zur Berechnung dieser Gebühr enthalten. Die Agentur und registrierte Meldemechanismen können vereinbaren, dass Rechnungen über 250 000 EUR in Raten bezahlt werden. Die Frist für die Zahlung der letzten Tranche endet spätestens am 30. September.

(3)   Beantragt eine Stelle, ein registrierter Meldemechanismus zu werden, übermittelt ihr die Agentur eine Rechnung in Höhe von 50 % der Pauschalregistriergebühr gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und akzeptiert den Antrag erst nach Zahlung der Rechnung. Lehnt die Agentur den Antrag ab, weil die Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 nicht erfüllt, hat die Stelle keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Gebühr. Nach der Registrierung einer Stelle als registrierter Meldemechanismus übermittelt die Agentur dem Unternehmen eine Rechnung über die verbleibende Gebühr, die sich jeweils zu 50 % aus der pauschalen Registriergebühr gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und — sofern der registrierte Meldemechanismus nicht erklärt, dass er lediglich grundlegende Daten melden wird — der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente gemäß Artikel 6 Absatz 4 zusammensetzt.

(4)   Registrierte Meldemechanismen, die nicht mehr bei der Agentur registriert sind, haben weder Anspruch auf Erstattung gezahlter Gebühren noch auf Verzicht auf etwaige fällige Gebühren. Sie zahlen die Gebühr für das betreffende Jahr in voller Höhe, es sei denn, sie haben der Agentur bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres mitgeteilt, dass sie nicht mehr bei der Agentur registriert sein wollen.

Artikel 5

Berechnung der einzelnen Jahresgebühren

(1)   Die jährliche Gebühr, die ein registrierter Meldemechanismus zu entrichten hat, ist die Summe der folgenden Komponenten:

a)

einer pauschalen Registriergebühr in Höhe von 9 000 EUR;

b)

einer auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß Artikel 6 berechnet wird, es sei denn, der registrierte Meldemechanismus meldet ausschließlich grundlegende Daten;

c)

gegebenenfalls eines positiven oder negativen Berichtigungsbetrags zum Ausgleich von Differenzen zwischen der im Vorjahr gezahlten aufzeichnungsbasierten Gebührenkomponente und der aufzeichnungsbasierten Gebührenkomponente, die gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten in dem betreffenden Jahr zu entrichten gewesen wäre.

Der Berichtigungsbetrag gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c wird berechnet, indem die im Vorjahr berechnete aufzeichnungsbasierte Gebührenkomponente von der im laufenden Jahr berechneten aufzeichnungsbasierten Gebührenkomponente abgezogen wird.

Im Falle eines registrierten Meldemechanismus, der im Vorjahr neu registriert wurde, wird der Berichtigungsbetrag gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c berechnet, indem der Betrag gemäß Artikel 6 Absatz 4 von der für das laufende Jahr gemäß Artikel 6 Absatz 5 berechneten aufzeichnungsbasierten Gebührenkomponente abgezogen wird, nachdem letztere durch 365 geteilt und mit der Anzahl der Kalendertage zwischen dem Registrierungsdatum und dem Ende des Vorjahres multipliziert wird.

Ein negativer Berichtigungsbetrag gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf die für das laufende Jahr berechnete aufzeichnungsbasierte Gebührenkomponente nicht übersteigen.

(2)   Übersteigt die Summe der für jeden registrierten Meldemechanismus gemäß Absatz 1 berechneten Einzelgebühren den durch Gebühren gemäß Artikel 3 Absatz 2 zu deckenden Betrag, so wird die individuelle Gebühr, die jeder registrierte Meldemechanismus zu entrichten hat, verringert, indem sie mit einem Verringerungsfaktor multipliziert wird, der wie folgt berechnet wird:

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Artikel 6

Berechnung der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente

(1)   Die auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente wird auf der Grundlage der im Vorjahr von jedem registrierten Meldemechanismus gemeldeten Transaktionsaufzeichnungen wie folgt berechnet:

a)

Die Agentur ermittelt die Datencluster des jeweiligen registrierten Meldemechanismus. Ein Datencluster besteht aus einem der folgenden Elemente:

i)

allen Transaktionsaufzeichnungen, in denen Energiegroßhandelsprodukte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 gemeldet werden, die von einem bestimmten Marktteilnehmer stammen, der einen bestimmten organisierten Markt nutzt;

ii)

allen Transaktionsaufzeichnungen, in denen Energiegroßhandelsprodukte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 gemeldet werden, die von einem bestimmten Marktteilnehmer stammen, der keinen organisierten Markt nutzt;

iii)

allen Transaktionsaufzeichnungen, in denen Energiegroßhandelsprodukte gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 gemeldet werden, die von einem bestimmten Marktteilnehmer stammen;

b)

für jedes der Datencluster gemäß Buchstabe a ermittelt die Agentur die Teilkomponente der Gebühr gemäß Absatz 2 oder Absatz 3;

c)

die auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente ist die Summe der gemäß Buchstabe b ermittelten Teilkomponenten.

(2)   Die Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster für Transaktionsaufzeichnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii sind:

Transaktionsaufzeichnungen nach Datenclustern

Teilkomponente der Gebühren in EUR

1 bis 1 000

250

1 001 bis 10 000

500

10 001 bis 100 000

1 000

100 001 bis 1 Million.

2 000

Mehr als 1 Mio. bis 10 Mio.

4 000

Mehr als 10 Mio. bis 100 Mio.

8 000

Mehr als 100 Mio.

16 000

(3)   Die Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster für Transaktionsaufzeichnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii sind:

Transaktionsaufzeichnungen nach Datenclustern

Teilkomponente der Gebühren in EUR

1 bis 100

250

101 bis 1 000

500

1 001 bis 10 000

1 000

10 001 bis 100 000

2 000

100 001 bis 1 Million.

4 000

Mehr als 1 Mio. bis 10 Mio.

8 000

Mehr als 10 Mio.

16 000

(4)   Im Falle eines neu registrierten Meldemechanismus beträgt die aufzeichnungsbasierte Komponente im Jahr der Registrierung für jeden Kalendertag vom Tag der Registrierung bis zum Jahresende 65 EUR. Der registrierte Meldemechanismus und die Agentur können sich auf einen anderen Betrag einigen, um die erwartete Datenmeldung durch den registrierten Meldemechanismus besser widerzuspiegeln.

(5)   Im Falle eines registrierten Meldemechanismus, der im Vorjahr neu registriert wurde, wird die Anzahl der Transaktionsdatensätze für jedes Datencluster angepasst, bevor die jeweiligen Teilkomponenten der Gebühren wie folgt ermittelt werden:

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Artikel 7

Durchsetzung

(1)   Die von der Agentur gemäß Artikel 4 Absätze 2 oder 3 übermittelten Rechnungen stellen Belastungsanzeigen im Sinne von Artikel 71 der Finanzregelung der Agentur dar.

(2)   Die Agentur ergreift alle geeigneten rechtlichen Schritte, um die vollständige Begleichung der Rechnungen zu gewährleisten, die in Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Finanzregelung der Agentur, einschließlich der Vorschriften über Verzugszinsen und Einziehungen, ausgestellt wurden.

(3)   Ist ein registrierter Meldemechanismus mit der Zahlung der Gebühr für mindestens einen Monat im Rückstand, kann die Agentur beschließen, den registrierten Meldemechanismus von der Möglichkeit, Daten an die Agentur zu melden, auszuschließen, bis die Gebühr vollständig entrichtet ist.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen im Jahr 2021

Für im Jahr 2021 gezahlte Gebühren gelten folgende besondere Vorschriften:

a)

Die frühestmögliche Frist, die die Agentur für die Zahlung der Rechnungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 festsetzen kann, ist der 31. März 2021;

b)

registrierte Meldemechanismen, die der Agentur bis spätestens 31. März 2021 mitteilen, dass sie nicht mehr bei der Agentur registriert sein wollen, sind nicht verpflichtet, die Gebühr zu entrichten. Sie können Daten bis zum 30. Juni 2021 weiter übermitteln;

c)

registrierte Meldemechanismen, die die Gebühr nicht entrichten, können von der Meldung von Daten an die Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 3 frühestens zum 1. Juli 2021 ausgeschlossen werden;

d)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für die im Jahr 2021 erhobenen Gebühren.

Artikel 9

Bewertung

Die Kommission bewertet die Durchführung dieses Beschlusses spätestens am 5. Juli 2024 und danach alle fünf Jahre zeitgleich mit der gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/942 durchzuführenden Bewertung.

Artikel 10

Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 3 Absätze 1 und 2 gilt jedoch ab dem Tag seines Inkrafttretens.

Brüssel, den 17. Dezember 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).

(4)  Beschluss Nr. 8/2019 des Verwaltungsrates der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 21. Juni 2019 über die Finanzregelung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121).

(6)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(7)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).