27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2008

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

(2008/149/JI)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 38,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Ermächtigung des Vorsitzes, der von der Kommission unterstützt wurde, wurden am 17. Juni 2002 Verhandlungen mit den schweizerischen Behörden über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgeschlossen.

(2)

Das Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wurde gemäß dem Beschluss des Rates 2004/849/EG (1) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter Titel IV des Vertrags über die Europäische Union fällt, berührt ist, soll der Beschluss des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (2) auf die Beziehungen mit der Schweiz entsprechend Anwendung finden.

(5)

Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), unberührt.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (4) unberührt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie die damit verbundenen Dokumente bestehend aus der Schlussakte, dem Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen der Gemischten Ausschüsse werden hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Das Abkommen, die Schlussakte, der Briefwechsel und die Gemeinsame Erklärung sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss findet auf Bereiche, die von den in den Anhängen A und B des Abkommens aufgeführten Bestimmungen umfasst sind, und auf ihre Entwicklung Anwendung, soweit diese Bestimmungen gemäß dem Beschluss 1999/436/EG (5) eine Rechtsgrundlage im Vertrag über die Europäische Union haben oder eine solche für sie festgelegt wurde.

Artikel 3

Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) gelten in derselben Weise für die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fällt.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu benennen, die ermächtigt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 14 des Abkommens im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Europäischen Union zur Bindungswirkung auszudrücken.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. RUPEL


(1)  ABl. L 368 vom 17.12.2004, S. 26.

(2)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(3)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(4)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.


SCHLUSSAKTE


Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

1.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Anhörung des Parlaments;

2.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu den Außenbeziehungen;

3.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Die Bevollmächtigten haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

1.

Erklärung der Schweiz zur Rechtshilfe in Strafsachen;

2.

Erklärung der Schweiz zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b betreffend die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands;

3.

Erklärung der Schweiz zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Europäischen Auslieferungsübereinkommens;

4.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen;

5.

Erklärung der Europäischen Kommission zu den Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizend vier.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sąjungos vardu

az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

På Europeiska unionens vägnar

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

 

ANDERE ERKLÄRUNGEN

 


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen

Herr [Frau]

Der Rat nimmt Bezug auf die Verhandlungen über das Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und hat gebührend zur Kenntnis genommen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft im Geiste ihrer Beteiligung am Entscheidungsbildungsprozess in den von dem Abkommen erfassten Bereichen und im Hinblick auf die Förderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens an den Arbeiten der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in vollem Umfang beteiligt werden möchte.

Der Rat stellt fest, dass es in den von dem Abkommen erfassten Bereichen notwendig ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse zu beteiligen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Verfahren des Abkommens auf die betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen angewendet worden sind, so dass diese für die Schweizerische Eidgenossenschaft verbindlich werden können.

Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, Verhandlungen über geeignete Vereinbarungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse aufzunehmen.

In Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt Folgendes:

Betrifft ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands, so gewährleistet die Europäische Kommission, dass Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft — nur für diesen Punkt — so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend dem Ausschuss nach Artikel 31 der genannten Richtlinie zu unterbreiten sind, der die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt. In diesem Zusammenhang zieht die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der Mitgliedstaaten.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eine Person bestimmen, die die Kontrollstelle oder die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichneten Stellen als Beobachter ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vertritt. Die Teilnahme erfolgt auf Ad-hoc-Einladung, wenn ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands betrifft, und gilt ausschließlich für diesen Punkt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu mitteilen würden.

Genehmigen Sie, Herr [Frau] …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

 

Herr [Frau]

Ich beehrte mich, den Eingang Ihres Schreibens vom … zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Der Rat nimmt Bezug auf die Verhandlungen über das Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und hat gebührend zur Kenntnis genommen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft im Geiste ihrer Beteiligung am Entscheidungsbildungsprozess in den von dem Abkommen erfassten Bereichen und im Hinblick auf die Förderung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens an den Arbeiten der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, in vollem Umfang beteiligt werden möchte.

Der Rat stellt fest, dass es in den von dem Abkommen erfassten Bereichen notwendig ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse zu beteiligen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Verfahren des Abkommens auf die betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen angewendet worden sind, so dass diese für die Schweizerische Eidgenossenschaft verbindlich werden können.

Die Europäische Gemeinschaft verpflichtet sich, Verhandlungen über geeignete Vereinbarungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten dieser Ausschüsse aufzunehmen.

In Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gilt Folgendes:

Betrifft ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands, so gewährleistet die Europäische Kommission, dass Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft — nur für diesen Punkt — so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend dem Ausschuss nach Artikel 31 der genannten Richtlinie zu unterbreiten sind, der die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützt. In diesem Zusammenhang zieht die Europäische Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge Sachverständige der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der Mitgliedstaaten.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft kann gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eine Person bestimmen, die die Kontrollstelle oder die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezeichneten Stellen als Beobachter ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vertritt. Die Teilnahme erfolgt auf Ad-hoc-Einladung, wenn ein bestimmter Punkt die Anwendung des Schengen-Besitzstands betrifft, und gilt ausschließlich für diesen Punkt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu mitteilen würden.“

Ich darf Ihnen die Zustimmung des Bundesrates der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen.

Genehmigen Sie, Herr [Frau] …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

 


GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU GEMEINSAMEN TAGUNGEN

Die Delegationen, die die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertreten,

die Delegation der Europäischen Kommission,

die Delegationen, die die Regierungen der Republik Island und des Königreichs Norwegen vertreten,

die Delegation, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertritt,

haben beschlossen, die Tagungen der Gemischten Ausschüsse nach Maßgabe des Übereinkommens über die Assoziierung Islands und Norwegens bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands einerseits und des Abkommens über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands andererseits auf allen Ebenen gemeinsam abzuhalten,

stellen fest, dass die Abhaltung gemeinsamer Tagungen eine pragmatische Vereinbarung in Bezug auf deren Vorsitz erfordert, wenn dieser gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands oder dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands von einem der assoziierten Staaten wahrgenommen wird,

nehmen den Wunsch der assoziierten Staaten zur Kenntnis, den Vorsitz gegebenenfalls abzutreten und diesen ab Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abwechselnd in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen wahrzunehmen.



27.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/52


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

DIE EUROPÄISCHE UNION,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Europäische Union mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass der in den Rahmen der Europäischen Union einbezogene Schengen-Besitzstand einen Teil der Bestimmungen zur Verwirklichung dieses Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, soweit diese einen Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen schaffen und Ausgleichsmaßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus vorsehen,

EINGEDENK der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Schengen-Besitzstand und an seiner weiteren Entwicklung es ermöglicht, gewisse Hindernisse für den freien Personenverkehr, die aufgrund der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehen, zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den vom Schengen-Besitzstand erfassten Bereichen zu verstärken,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem vom Rat der Europäischen Union am 18. Mai 1999 geschlossenen Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen (1) diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft auf gleichwertiger Ebene wie Island und Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren,

IN DER ERWÄGUNG, dass zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen werden sollte, das gleichartige Rechte und Pflichten begründet wie das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen andererseits,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, praktischen Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands organisiert werden muss,

IN DER ERWÄGUNG, dass ein Ausschuss nach dem institutionellen Muster der Assoziierung Islands und Norwegens eingesetzt werden muss, um die Schweizerische Eidgenossenschaft bei den Tätigkeiten der Europäischen Union in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen zu assoziieren und ihr die Teilnahme daran zu ermöglichen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Schengener Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gewährleistet sind, beruht,

IN DER ERWÄGUNG, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäß dem genannten Titel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völkerrechtliche Verpflichtungen begründen,

IN DER ERWÄGUNG, dass einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Irland nach Maßgabe der Beschlüsse gemäß dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde (2), Anwendung finden,

IN DER ERWÄGUNG, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden,

IN DER ERWÄGUNG, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Schengen-Besitzstands verlangt, dass dieses Abkommen und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen,

EINGEDENK des Abkommens über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von „Eurodac“,

IN ANBETRACHT der Verknüpfung, die zwischen dem Schengen-Besitzstand und diesem gemeinschaftlichen Besitzstand besteht,

IN DER ERWÄGUNG, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von „Eurodac“ gleichzeitig in Kraft gesetzt werden müssen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend „Schweiz“ genannt) wird bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sind sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert.

(2)   Dieses Abkommen begründet gegenseitige Rechte und Pflichten gemäß den in ihm vorgesehenen Verfahren.

Artikel 2

(1)   Die in Anhang A aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt) gelten, werden von der Schweiz umgesetzt und angewendet.

(2)   Die in Anhang B aufgeführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft werden, soweit sie entsprechende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) ersetzen und/oder weiterentwickeln oder aufgrund des genannten Übereinkommens angenommen worden sind, von der Schweiz umgesetzt und angewendet.

(3)   Die Rechtsakte und Maßnahmen, die von der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren Anwendung fanden, werden von der Schweiz, unbeschadet des Artikels 7, ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.

Artikel 3

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Schweizer Regierung sowie den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union (nachstehend „Rat“ genannt) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Kommission“ genannt) besteht.

(2)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Gemischte Ausschuss tritt auf Initiative seines/seiner Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.

(4)   Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 tritt der Gemischte Ausschuss je nach Bedarf auf der Ebene von Ministern, hochrangigen Beamten oder Sachverständigen zusammen.

(5)   Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird wahrgenommen

auf Ebene der Sachverständigen: vom Vertreter der Europäischen Union;

auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister: jeweils für die Dauer von sechs Monaten im Wechsel vom Vertreter der Europäischen Union und vom Vertreter der Schweizer Regierung.

Artikel 4

(1)   Der Gemischte Ausschuss behandelt gemäß diesem Abkommen alle von Artikel 2 erfassten Fragen und trägt dafür Sorge, dass jegliche Anliegen der Schweiz gebührend berücksichtigt werden.

(2)   Auf den auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses haben die Vertreter der Schweiz Gelegenheit,

ihre Schwierigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Maßnahme darzulegen oder auf Schwierigkeiten anderer Delegationen zu reagieren;

zu Fragen der Weiterentwicklung von sie betreffenden Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen.

(3)   Die auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses werden vom Gemischten Ausschuss auf Ebene der hochrangigen Beamten vorbereitet.

(4)   Der Vertreter der Schweizer Regierung ist berechtigt, zu Fragen, die Gegenstand des Artikels 1 sind, im Gemischten Ausschuss Anregungen vorzutragen. Im Anschluss an eine Aussprache kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat derartige Anregungen prüfen, um gegebenenfalls im Hinblick auf die Annahme eines Rechtsakts oder einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäß den für die Europäische Union geltenden Bestimmungen einen Vorschlag zu unterbreiten oder eine Initiative zu ergreifen.

Artikel 5

Unbeschadet des Artikels 4 wird der Gemischte Ausschuss von der im Rat erfolgenden Vorbereitung etwaiger, für dieses Abkommen relevanter Rechtsakte oder Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 6

Bei der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften in einem Bereich, der unter dieses Abkommen fällt, zieht die Kommission Sachverständige aus der Schweiz informell gleichermaßen zurate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zurate zieht.

Artikel 7

(1)   Die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 treten diese Rechtsakte oder Maßnahmen für die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und ihre betroffenen Mitgliedstaaten sowie für die Schweiz gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Maßnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von der Schweiz im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum gebührend berücksichtigt, den sie für die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig hält.

(2)

a)

Der Rat notifiziert der Schweiz unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Maßnahmen nach Absatz 1, auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden. Die Schweiz entscheidet, ob sie deren Inhalt akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Rat und der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Maßnahmen notifiziert.

b)

Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Maßnahme für die Schweiz erst nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet sie den Rat und die Kommission davon zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung. Die Schweiz unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt die Schweiz für die Notifizierung über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung durch den Rat. Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme für die Schweiz vorgesehen ist, bis zur Mitteilung über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen wendet die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts oder der Maßnahme, wenn möglich, vorläufig an.

Kann die Schweiz den Inhalt des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme nicht vorläufig anwenden und führt diese Tatsache zu Schwierigkeiten, die das Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit beeinträchtigen, so wird die Situation vom Gemischten Ausschuss geprüft. Die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft können in Bezug auf die Schweiz diejenigen Maßnahmen treffen, die verhältnismäßig und notwendig sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Schengener Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(3)   Akzeptiert die Schweiz den Inhalt von Rechtsakten und Maßnahmen nach Absatz 2, so begründet dies Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz einerseits und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Rechtsakte und Maßnahmen gebunden sind, andererseits.

(4)   Für den Fall, dass

a)

die Schweiz ihren Beschluss notifiziert, den Inhalt eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Absatz 2, auf den beziehungsweise auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden, nicht zu akzeptieren, oder

b)

die Schweiz die Notifizierung nicht innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 5 Buchstabe a vorgesehenen Frist von 30 Tagen vornimmt oder

c)

die Schweiz die Notifizierung nicht nach Ablauf der Referendumsfrist oder, im Falle eines Referendums, innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Frist von zwei Jahren vornimmt oder von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts oder der betreffenden Maßnahme vorgesehen ist, nicht für die vorläufige Anwendung nach Absatz 2 Buchstabe b sorgt,

wird dieses Abkommen als beendet angesehen, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt innerhalb von 90 Tagen nach sorgfältiger Prüfung der Möglichkeiten zur Fortsetzung des Abkommens etwas anderes. Die Beendigung dieses Abkommens wird drei Monate nach Ablauf der Frist von 90 Tagen rechtswirksam.

(5)

a)

Bewirken Bestimmungen eines neuen Rechtsakts oder einer neuen Maßnahme, dass die Mitgliedstaaten die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen oder die Anerkennung von Anordnungen zur Durchsuchung und/oder zur Beschlagnahme von Beweisen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr den Bedingungen des Artikels 51 des Schengener Durchführungsübereinkommens unterwerfen können, kann die Schweiz dem Rat und der Kommission innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe a festgelegten Frist von 30 Tagen notifizieren, dass sie den Inhalt dieser Bestimmungen nicht akzeptiert und diese nicht in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt, soweit diese Bestimmungen auf Ersuchen um oder Anordnungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme in Bezug

auf Ermittlungen oder Verfolgungen von strafbaren Handlungen im Bereich der direkten Steuern Anwendung finden, die, falls in der Schweiz begangen, nach schweizerischem Recht nicht mit einer Freiheitsstrafe bedroht wären. In diesem Fall wird dieses Abkommen entgegen Absatz 4 nicht als beendet angesehen.

b)

Auf Antrag eines seiner Mitglieder tritt der Gemischte Ausschuss spätestens innerhalb von zwei Monaten zusammen und erörtert, unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf internationaler Ebene, die aufgrund der Notifizierung gemäß Buchstabe a entstandene Situation.

Beschließt der Gemischte Ausschuss einstimmig, dass die Schweiz die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechtsakts oder der neuen Maßnahme umfassend akzeptiert und umsetzt, kommen Absatz 2 Buchstabe b sowie die Absätze 3 und 4 zur Anwendung. Die Unterrichtung nach Absatz 2 Buchstabe b Satz 1 erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung im Gemischten Ausschuss.

Artikel 8

(1)   Um das Ziel der Vertragsparteien einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen zu erreichen, verfolgt der Gemischte Ausschuss ständig die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Gerichtshof“ genannt) sowie die Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen schweizerischen Gerichte. Zu diesem Zweck wird eine Regelung eingeführt, die eine regelmäßige gegenseitige Übermittlung dieser Rechtsprechung gewährleistet.

(2)   Die Schweiz kann in Fällen, in denen ein Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine Frage in Bezug auf die Auslegung einer in Artikel 2 genannten Bestimmung zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

Artikel 9

(1)   Die Schweiz legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Bericht darüber vor, wie ihre Verwaltungsbehörden und Gerichte die in Artikel 2 genannten Bestimmungen — gegebenenfalls im Sinne der Auslegung des Gerichtshofs — angewendet und ausgelegt haben.

(2)   Ist der Gemischte Ausschuss innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine wesentliche Abweichung zwischen der Rechtsprechung des Gerichthofs und derjenigen der schweizerischen Gerichte oder eine wesentliche Abweichung zwischen den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und den schweizerischen Behörden in Bezug auf die Anwendung der in Artikel 2 genannten Bestimmungen zur Kenntnis gebracht worden ist, nicht in der Lage, eine einheitliche Anwendung und Auslegung sicherzustellen, so wird das Verfahren nach Artikel 10 angewendet.

Artikel 10

(1)   Kommt es zu einem Streit über die Anwendung dieses Abkommens oder zu einer Situation nach Artikel 9 Absatz 2, so wird die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des auf Ministerebene tagenden Gemischten Ausschusses gesetzt.

(2)   Der Gemischte Ausschuss verfügt ab dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über eine Frist von 90 Tagen zur Beilegung des Streits.

(3)   Kann der Streit vom Gemischten Ausschuss innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist von 90 Tagen nicht beigelegt werden, so ist zur endgültigen Beilegung des Streits eine weitere Frist von 30 Tagen vorzusehen. Kommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, so wird dieses Abkommen sechs Monate nach Ablauf der Frist von 30 Tagen als beendet angesehen.

Artikel 11

(1)   Was die Verwaltungskosten für die Anwendung dieses Abkommens betrifft, so leistet die Schweiz an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften jährlich einen Beitrag von 7,286 % eines Betrags von 8 100 000 EUR, wobei dieser Anteil unter Berücksichtigung der Inflationsrate innerhalb der Europäischen Union jährlich angepasst wird.

(2)   Was die Entwicklungskosten für das Schengener Informationssystem II betrifft, so leistet die Schweiz ab dem Haushaltsjahr 2002 für jedes diesbezügliche Haushaltjahr jährlich einen Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften entsprechend dem Verhältnis ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten.

Der Beitrag für die Haushaltsjahre vor Inkrafttreten dieses Abkommens wird mit Inkrafttreten desselben fällig.

(3)   In Fällen, in denen die operativen Kosten der Anwendung dieses Abkommens nicht zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften, sondern unmittelbar zulasten der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehen, trägt die Schweiz zu diesen Kosten im Verhältnis des Prozentsatzes ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten bei.

In Fällen, in denen die operativen Kosten zulasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften gehen, beteiligt sich die Schweiz an diesen Kosten, indem sie im Verhältnis des Prozentsatzes ihres Bruttoinlandsprodukts zum Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Staaten einen Jahresbeitrag zum genannten Haushalt leistet.

(4)   Die Schweiz ist berechtigt, die von der Kommission oder im Rat ausgearbeiteten Dokumente betreffend dieses Abkommen zu erhalten und auf den Tagungen des Gemischten Ausschusses eine Verdolmetschung in eine von ihr gewählte Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaften zu verlangen.

Artikel 12

(1)   Dieses Abkommen berührt in keiner Weise die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz sowie die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits.

(2)   Dieses Abkommen berührt nicht die Übereinkünfte zwischen der Schweiz einerseits und einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten andererseits, soweit diese mit dem vorliegenden Abkommen vereinbar sind. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesen Übereinkünften und dem vorliegenden Abkommen hat Letzteres Vorrang.

(3)   Dieses Abkommen berührt in keiner Weise etwaige künftige Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits oder etwaige künftige Übereinkünfte, welche auf der Grundlage der Artikel 24 und 38 des Vertrags über die Europäische Union geschlossen werden.

Artikel 13

(1)   Die Schweiz schließt ein Abkommen mit dem Königreich Dänemark über die Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Bestimmungen, die sich auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützen und auf die daher das Protokoll über die Position Dänemarks Anwendung findet, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde.

(2)   Die Schweiz schließt ein Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aufgrund ihrer jeweiligen Assoziierungen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Artikel 14

(1)   Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär des Rates als Verwahrer dieses Abkommens feststellt, dass alle förmlichen Erfordernisse in Bezug auf die Zustimmung durch die Vertragsparteien oder im Namen der Vertragsparteien, an das Abkommen gebunden zu sein, erfüllt sind.

(2)   Die Artikel 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 gelten vorläufig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens an.

(3)   Für Rechtsakte oder Maßnahmen, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens, aber vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, beginnt die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a letzter Satz genannte Frist von 30 Tagen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Artikel 15

(1)   Die in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sowie die nach Artikel 2 Absatz 3 bereits angenommenen Bestimmungen werden für die Schweiz zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, der vom Rat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, die alle in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen anwenden, im Anschluss an Konsultationen im Gemischten Ausschuss festgesetzt wird, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von der Schweiz erfüllt sind und dass an den Außengrenzen effiziente Kontrollen stattfinden.

Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vertreten, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese Beschlussfassung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands oder darauf gründende oder sich darauf beziehende Rechtsakte oder Maßnahmen betrifft, an denen diese Mitgliedstaaten teilnehmen.

Die Mitglieder des Rates, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die gemäß dem Beitrittsvertrag nur ein Teil der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen Anwendung findet, nehmen an dieser Beschlussfassung teil, soweit diese Beschlussfassung Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betrifft, die bereits für diese Staaten anwendbar sind.

(2)   Die Inkraftsetzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen begründet Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz einerseits und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits.

(3)   Dieses Abkommen wird nur angewendet, wenn die in Artikel 13 genannten Übereinkünfte ebenfalls angewendet werden.

(4)   Dieses Abkommen wird ferner nur angewendet, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder der Schweiz gestellten Asylantrags angewendet wird.

Artikel 16

(1)   Liechtenstein kann diesem Abkommen beitreten.

(2)   Der Beitritt Liechtensteins wird in einem Protokoll zu diesem Abkommen geregelt; darin werden alle Folgen eines solchen Beitritts aufgeführt, einschließlich die Rechte und Pflichten, die zwischen Liechtenstein und der Schweiz sowie zwischen Liechtenstein einerseits und der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, andererseits begründet werden.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen kann von der Schweiz oder durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Rates gekündigt werden. Eine derartige Kündigung ist dem Verwahrer zu notifizieren. Sie wird sechs Monate nach der Notifizierung rechtswirksam.

(2)   Dieses Abkommen gilt als gekündigt, wenn die Schweiz eine der in Artikel 13 genannten Übereinkünfte oder das in Artikel 15 Absatz 4 genannte Abkommen kündigt.

Artikel 18

(1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2)   Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels der Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Hecho en Luxemburgo, el veintiséis de octubre de dos mil cuatro.

V Lucemburku dne dvacátého šestého října dva tisíce čtyři.

Udfærdiget i Luxembourg den seksogtyvende oktober to tusind og fire.

Geschehen zu Luxemburg am sechsundzwanzigsten Oktober zweitausendvier.

Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne kuuendal päeval Luxembourgis.

Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις είκοσι έξι Οκτωβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα.

Done at Luxembourg on the twenty-sixth day of October in the year two thousand and four.

Fait à Luxembourg, le vingt-six octobre deux mille quatre.

Fatto a Lussemburgo, addì ventisei ottobre duemilaquattro.

Luksemburgā, divi tūkstoši ceturtā gada divdesmit sestajā oktobrī.

Priimta du tūkstančiai ketvirtų metų spalio dvidešimt šeštą dieną Liuksemburge.

Kelt Luxembourgban, a kettőezer-negyedik év október havának huszonhatodik napján.

Magħmula fil-Lussemburgu fis-sitta u għoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgħa.

Gedaan te Luxemburg, de zesentwintigste oktober tweeduizend vier.

Sporządzono w Luksemburgu dnia dwudziestego szóstego października roku dwa tysiące czwartego.

Feito no Luxemburgo, em vinte e seis de Outubro de dois mil e quatro.

V Luxemburgu dvadsiateho šiesteho októbra dvetisícštyri.

V Luxembourgu, dne šestindvajsetega oktobra leta dva tisoč štiri.

Tehty Luxemburgissa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.

Som skedde i Luxemburg den tjugosjätte oktober tjugohundrafyra.

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sąjungos vardu

az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

På Europeiska unionens vägnar

Image

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Image

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Image


(1)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43, und ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.


ANHANG A

(Artikel 2 Absatz 1)

Teil 1 dieses Anhangs bezieht sich auf das Schengener Übereinkommen von 1985 und das 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung jenes Übereinkommens; Teil 2 bezieht sich auf die Beitrittsinstrumente und Teil 3 auf die relevanten abgeleiteten Schengen-Rechtsakte.

TEIL 1

Die Bestimmungen des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

Alle Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

 

Artikel 2 Absatz 4 über die Warenkontrollen

 

Artikel 4, soweit Gepäckkontrollen betroffen sind

 

Artikel 10 Absatz 2

 

Artikel 19 Absatz 2

 

Artikel 28 bis 38 und die dazugehörigen Begriffsbestimmungen

 

Artikel 60

 

Artikel 70

 

Artikel 74

 

Artikel 77 bis 91, soweit sie von der Richtlinie des Rates 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen abgedeckt sind

 

Artikel 120 bis 125 über den Warenverkehr

 

Artikel 131 bis 133

 

Artikel 134

 

Artikel 139 bis 142

 

Schlussakte: Erklärung 2

 

Schlussakte: Erklärungen 4, 5 und 6

 

Protokoll

 

Gemeinsame Erklärung

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

TEIL 2

Die Bestimmungen der Übereinkommen und Protokolle über den Beitritt zum Übereinkommen von Schengen und zum Schengener Durchführungsübereinkommen mit der Italienischen Republik (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), der Griechischen Republik (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), der Republik Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) und dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg), ausgenommen:

1.

Das am 27. November 1990 in Paris unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

2.

Die folgenden Bestimmungen des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Italienischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen:

 

Artikel 1

 

Artikel 5 und 6

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2 und 3

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

3.

Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Spanien zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie die dazugehörigen Erklärungen.

4.

Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen:

 

Artikel 1

 

Artikel 5 und 6

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2 und 3

 

Schlussakte, Teil III, Erklärungen 3 und 4

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

5.

Das am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik, sowie die dazugehörigen Erklärungen.

6.

Die folgenden Bestimmungen des am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den Gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen:

 

Artikel 1

 

Artikel 7 und 8

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2 und 3

 

Schlussakte, Teil III, Erklärungen 2, 3, 4 und 5

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

7.

Das am 6. November 1992 in Madrid unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Griechischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik sowie der am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Protokolle über den Beitritt der Regierungen der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, sowie die dazugehörigen Erklärungen.

8.

Die folgenden Bestimmungen des am 6. November 1992 in Madrid unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Griechischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen sowie die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit den am 25. Juni 1991 in Bonn unterzeichneten Übereinkommen beigetreten sind, dessen Schlussakte und die dazugehörigen Erklärungen:

 

Artikel 1

 

Artikel 6 und 7

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärungen 2, 3 und 4

 

Schlussakte, Teil III, Erklärungen 1 und 3

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

9.

Das am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik.

10.

Die folgenden Bestimmungen des am 28. April 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik sowie die Griechische Republik jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991 und vom 6. November 1992 beigetreten sind, sowie dessen Schlussakte:

 

Artikel 1

 

Artikel 5 und 6

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärung 2

 

Schlussakte, Teil III

11.

Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie die dazugehörige Erklärung.

12.

Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte sowie die dazugehörigen Erklärungen:

 

Artikel 1

 

Artikel 7 und 8

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärung 2

 

Schlussakte, Teil III

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

13.

Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Finnland zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie die dazugehörige Erklärung.

14.

Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt der Republik Finnland zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte sowie die dazugehörige Erklärung:

 

Artikel 1

 

Artikel 6 und 7

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärung 2

 

Schlussakte, Teil III, mit Ausnahme der Erklärung über die Ålandinseln

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

15.

Das am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über den Beitritt der Regierung des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen und die dazugehörige Erklärung.

16.

Die folgenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dessen Schlussakte sowie die dazugehörige Erklärung:

 

Artikel 1

 

Artikel 6 und 7

 

Schlussakte, Teil I

 

Schlussakte, Teil II, Erklärung 2

 

Schlussakte, Teil III

 

Erklärung der Minister und Staatssekretäre

TEIL 3

A.   Die folgenden Beschlüsse des Exekutivausschusses:

SCH/Com-ex (93) 10

14.12.1993

Bestätigung der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre vom 19. Juni 1992 und 30. Juni 1993 zum Inkrafttreten

SCH/Com-ex (93) 14

14.12.1993

Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln

SCH/Com-ex (93) 21

14.12.1993

Verlängerung des einheitlichen Visums

SCH/Com-ex (93) 24

14.12.1993

Gemeinsame Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa

SCH/Com-ex (94) 1, rev. 2

26.4.1994

Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Binnengrenzen

SCH/Com-ex (94) 15 rev.

21.11.1994

Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Konsultation der zentralen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 SDÜ

SCH/Com-ex (94) 16 rev.

21.11.1994

Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel

SCH/Com-ex (94) 17 rev. 4

22.12.1994

Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen

SCH/Com-ex (94) 25

22.12.1994

Austausch von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken

SCH/Com-ex (94) 28 rev.

22.12.1994

Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75

SCH/Com-ex (94) 29 rev. 2

22.12.1994

Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990

SCH/Com-ex (95) PV 1 rev.

(Punkt 8)

Gemeinsame Visapolitik

SCH/Com-ex (95) 20 rev. 2

20.12.1995

Annahme des Dokuments SCH/I (95) 40 6. Rev. zum Verfahren für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens

SCH/Com-ex (95) 21

20.12.1995

Schnellerer Austausch statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten

SCH/Com-ex (96) 13 rev.

27.6.1996

Erteilung von Schengen-Visa im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Durchführungsübereinkommens

SCH/Com-ex (97) 39 rev.

15.12.1997

Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten

SCH/Com-ex (98) 1, rev. 2

21.4.1998

Tätigkeitsbericht der Task Force

SCH/Com-ex (98) 12

21.4.1998

Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung

SCH/Com-ex (98) 18 rev.

23.6.1998

Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen

RÜCKÜBERNAHME — VISA

SCH/Com-ex (98) 19

23.6.1998

Monaco

VISA — AUSSENGRENZEN — SIS

SCH/Com-ex (98) 21

23.6.1998

Abstempelung der Pässe der Visumantragsteller

VISA

SCH/Com-ex (98) 26 def.

16.9.1998

Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen

SCH/Com-ex (98) 29 rev.

23.6.1998

Besenklausel zur Abdeckung des gesamten technischen Besitzstands Schengens

SCH/Com-ex (98) 35, rev. 2

16.9.1998

Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten

SCH/Com-ex (98) 37 def. 2

27.10.1998

Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung

SCH/Com-ex (98) 51, rev. 3

16.12.1998

Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen

SCH/Com-ex (98) 52

16.12.1998

Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit

SCH/Com-ex (98) 56

16.12.1998

Handbuch visierfähiger Dokumente

SCH/Com-ex (98) 57

16.12.1998

Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung

SCH/Com-ex (98) 59 rev.

16.12.1998

Koordinierter Einsatz von Dokumentenberatern

SCH/Com-ex (99) 1, rev. 2

28.4.1999

Schengener Normen im Betäubungsmittelbereich

SCH/Com-ex (99) 5

28.4.1999

SIRENE-Handbuch

SCH/Com-ex (99) 6

28.4.1999

Besitzstand Telecom

SCH/Com-ex (99) 7, rev. 2

28.4.1999

Verbindungsbeamte

SCH/Com-ex (99) 8, rev. 2

28.4.1999

Entlohnung von Informanten

SCH/Com-ex (99) 10

28.4.1999

Illegaler Waffenhandel

SCH/Com-ex (99) 13

28.4.1999

Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen

SCH/Com-ex (99) 14

28.4.1999

Handbuch visierfähiger Dokumente

SCH/Com-ex (99) 18

28.4.1999

Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen

B.   Die folgenden Erklärungen des Exekutivausschusses:

Erklärung

Gegenstand

SCH/Com-ex (96) decl. 5

18.4.1996

Bestimmung des Begriffs „Drittausländer“

SCH/Com-ex (96) decl. 6, rev. 2

26.6.1996

Erklärung zur Auslieferung

SCH/Com-ex (97) decl. 13, rev. 2

9.2.1998

Entführung von Minderjährigen

C.   Die folgenden Beschlüsse der Zentralen Gruppe:

Beschluss

Gegenstand

SCH/C (98) 117

27.10.1998

Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung

SCH/C (99) 25

22.3.1999

Allgemeine Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen


ANHANG B

(Artikel 2 Absatz 2)

Die Schweiz wendet den Inhalt der nachstehend aufgeführten Rechtsakte ab dem vom Rat gemäß Artikel 15 festgelegten Zeitpunkt an.

Sollte ein Übereinkommen oder Protokoll, auf das einer der nachstehend aufgeführten, mit einem Sternchen gekennzeichneten Rechtsakte Bezug nimmt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht für alle Staaten, die bei der Annahme des betreffenden Rechtsakts Mitglieder der Europäischen Union waren, in Kraft getreten sein, so wendet die Schweiz den Inhalt der relevanten Bestimmungen dieser Rechtsakte erst ab dem Zeitpunkt an, zu dem das betreffende Übereinkommen oder Protokoll für alle diese Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist.

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51) und Empfehlung 93/216/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993 zum Europäischen Feuerwaffenpass (ABl. L 93 vom 17.4.1993, S. 39), geändert durch die Empfehlung 96/129/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 (ABl. L 30 vom 8.2.1996, S. 47)

Verordnung (EG) Nr. 1683/95/EG des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7); Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1996 und Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2002 zur Festsetzung der ergänzenden technischen Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung (beide nicht veröffentlicht)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31)

Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgeführte Bestimmungen] (ABL. C 197 vom 12.7.2000, S. 1) *

Beschluss 2000/586/JI des Rates vom 28. September 2000 über ein Verfahren zur Änderung von Artikel 40 Absätze 4 und 5, Artikel 41 Absatz 7 und Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 248 vom 3.10.2000, S. 1)

Beschluss 2000/645/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Berichtigung des im Beschluss des Schengener Exekutivausschusses SCH/Com-ex (94) 15 Rev. enthaltenen Schengen-Besitzstands (ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 24)

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10)

Entscheidung 2001/329/EG des Rates vom 24. April 2001 zur Aktualisierung des Teils VI sowie der Anlagen 3, 6 und 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlagen 5a, 6a und 8 des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 32)

Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 4)

Entscheidung 2001/420/EG des Rates vom 28. Mai 2001 zur Anpassung der Teile V und VI der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktionen und der Anlage 6a des Gemeinsamen Handbuchs für Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die gleichzeitig als Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzen (ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 47)

Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34) und Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55)

Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45)

Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über die Erstellung — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — des Protokolls zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union [in Artikel 15 des Protokolls aufgeführte Bestimmung] (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1) *

Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 4)

Beschluss 2001/886/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 1)

Entscheidung 2002/44/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung von Teil VII und Anhang 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs (ABl L 20 vom 23.1.2002, S. 5)

Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4) und Entscheidung der Kommission vom 12. August 2002 zur Festsetzung der ergänzenden technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (nicht veröffentlicht)

Entscheidung 2002/352/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 47)

Entscheidung 2002/354/EG des Rates vom 25. April 2002 zur Anpassung von Teil III und zur Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 123 vom 9.5.2002, S. 50)

Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) und Entscheidung der Kommission vom 14. August 2002 zur Festsetzung der ergänzenden technischen Spezifikationen zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (nicht veröffentlicht)

Entscheidung 2002/585/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Anpassung der Teile III und VIII der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 44)

Entscheidung 2002/586/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Anpassung von Teil VI der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 48)

Entscheidung 2002/587/EG des Rates vom 12. Juli 2002 zur Überarbeitung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 50)

Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1)

Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17)

Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1)

Die Bestimmungen des Übereinkommens von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 78 vom 30.3.1995, S. 2) und des Übereinkommens von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 12), auf die verwiesen wird in dem Beschluss 2003/169/JI des Rates vom 27. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen im Übereinkommen von 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Bestimmungen im Übereinkommen von 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens über die Assoziierung der Republik Island und des Königreichs Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 25)*

Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind [ausgenommen Artikel 8] (ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 27)

Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8)

Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 15)

Entscheidung 2003/454/EG des Rates vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 82)

Verordnung (EG) Nr. 1295/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 über die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen oder Paralympischen Spielen 2004 in Athen teilnehmen (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 1)

Entscheidung 2003/585/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von pakistanischen Reisepässen (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 13)

Entscheidung 2003/586/EG des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5a Teil I des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Drittstaatsangehörige, die für den Flughafentransit ein Visum benötigen (ABl. L 198 vom 6.8.2003, S. 15)

Beschluss 2003/725/JI des Rates vom 2. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABL. L 260 vom 11.10.2003, S. 37)

Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 26)

Entscheidung 2004/14/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 74)

Entscheidung 2004/15/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils II Nummer 1.2 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und zur Aufnahme einer neuen Anlage in diese Instruktionen (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 76)

Entscheidung 2004/17/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung des Teils V Nummer 1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I Nummer 4.1.2 des Gemeinsamen Handbuchs zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 79)

Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1)

Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 136)

Berichtigung der Entscheidung 2004/466/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs im Hinblick auf die Einbeziehung einer Bestimmung über gezielte Kontrollen begleiteter Minderjähriger an der Grenze (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 44).

Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 29)

Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24)

Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28)

Entscheidung 2004/574/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung des Gemeinsamen Handbuchs (ABl. L 261 vom 6. 8. 2004, S. 36)

Entscheidung 2004/581/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung der Mindestangaben auf Schildern an Außengrenzübergängen (ABl. L 261 vom 6. 8. 2004, S. 119)

Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5)