7.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/1


VERORDNUNG (EU) 2018/1860 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. November 2018

über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen, unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bekämpfung irregulärer Migration und zur Steigerung der Rückkehrquote irregulärer Migranten.

(2)

Es besteht die Notwendigkeit, die Wirksamkeit des Unionsystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu erhöhen. Dies ist unerlässlich, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Migrations- und Asylpolitik der Union aufrechtzuerhalten und Personen, die internationalen Schutz benötigen, unterstützen zu können.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten alle Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um illegal aufhältige Drittstaatsangehörige auf wirksame und verhältnismäßige Weise im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG rückzuführen.

(4)

In der Verordnung (EU) 2018/1861 (3) und der Verordnung (EU) 2018/1862 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Voraussetzungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (im Folgenden „SIS“) festgelegt.

(5)

Es sollte ein System eingerichtet werden, über das die Mitgliedstaaten, die das SIS gemäß der Verordnung (EU) 2018/1861 nutzen, Informationen über Rückkehrentscheidungen austauschen, die gegen illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen wurden, und mit dem überwacht wird, ob die Drittstaatsangehörigen, gegen die diese Entscheidungen ergangen sind, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen haben.

(6)

Diese Verordnung berührt nicht die in der Richtlinie 2008/115/EG festgelegten Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen. Die Eingabe einer Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS stellt an sich noch keine Feststellung des Status eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, insbesondere in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der die Ausschreibung im SIS eingegeben hat, dar.

(7)

In das SIS eingegebene Ausschreibungen zur Rückkehr und der Austausch von Zusatzinformationen zu diesen Ausschreibungen sollten die zuständigen Behörden dabei unterstützen, die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um Rückkehrentscheidungen zu vollstrecken. Das SIS sollte einen Beitrag zur Identifizierung der Drittstaatsangehörigen und zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Drittstaatsangehörige leisten, gegen die eine solche Rückkehrentscheidung ergangen ist, die geflohen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat aufgegriffen werden. Diese Maßnahmen sollten dazu beitragen, irreguläre Migration und Sekundärmigration zu verhindern und davon abzuschrecken und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu intensivieren.

(8)

Um die Wirksamkeit der Rückkehr sicherzustellen und den zusätzlichen Nutzen von Ausschreibungen zur Rückkehr zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten Ausschreibungen im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen, die sie nach Bestimmungen, die die Richtlinie 2008/115/EG achten, in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen, in das SIS eingeben. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten auch dann eine Ausschreibung in das SIS eingeben, wenn in den in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie beschriebenen Fällen Entscheidungen zur Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung erlassen werden, das heißt gegen Drittstaatsangehörige, die einem Einreiseverbot nach der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterliegen, oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem irregulären Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten, und gegen Drittstaatsangehörige, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten zur Verringerung des Verwaltungsaufwands davon absehen, Ausschreibungen in das SIS einzugeben, wenn die Gefahr, dass die Rückkehrentscheidung nicht befolgt wird, gering ist, insbesondere während einer Inhaftierung oder wenn die Rückkehrentscheidung an der Außengrenze erlassen und unverzüglich vollstreckt wird.

(9)

Mit dieser Verordnung sollten gemeinsame Vorschriften für die Eingabe von Ausschreibungen in das SIS festgelegt werden. Ausschreibungen zur Rückkehr sollten in das SIS eingegeben werden, sobald die zugrunde liegenden Rückkehrentscheidungen erlassen werden. In der Ausschreibung sollte angegeben werden, ob dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, wobei auch anzugeben wäre, ob diese Frist verlängert wurde und ob die Entscheidung ausgesetzt oder die Abschiebung aufgeschoben wurde.

(10)

Es besteht die Notwendigkeit festzulegen, welche Kategorien von Daten eine Ausschreibung enthalten muss, die in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS eingegeben wird. Ausschreibungen zur Rückkehr sollten nur die zur Identifizierung der betroffenen Personen erforderlichen Daten enthalten, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, ohne Zeitverlust fundierte Entscheidungen zu treffen, und um erforderlichenfalls den Schutz dieser Behörden vor Personen zu gewährleisten, die beispielsweise bewaffnet, gewalttätig, entflohen oder an einer in den Artikeln 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Aktivität beteiligt sind. Darüber hinaus sollte die Ausschreibung auch eine Bezugnahme auf das persönliche Identifizierungsdokument der betreffenden Person und, falls verfügbar, eine Kopie dieses Dokuments umfassen, um die Identifizierung und die Aufdeckung von Mehrfachidentitäten zu erleichtern.

(11)

Da die Identifizierung von Personen anhand von Fingerabdrücken, Lichtbildern und Gesichtsbildern zuverlässige Ergebnisse liefert, sollten sie stets in Ausschreibungen zur Rückkehr aufgenommen werden. Da es sein kann, dass sie nicht verfügbar sind — beispielsweise, wenn eine Rückkehrentscheidung in Abwesenheit der betreffenden Person ergeht —, sollte es möglich sein, in solchen Fällen ausnahmsweise von dieser Anforderung abzuweichen.

(12)

Der Austausch von Zusatzinformationen, die von den nationalen zuständigen Behörden über Drittstaatsangehörige, die zur Rückkehr ausgeschrieben sind, bereitgestellt werden, sollte stets über das Netz der nationalen Büros, genannt SIRENE-Büros erfolgen, die im Einklang mit Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1861, als Kontaktstelle fungieren.

(13)

Es sollten Verfahren festgelegt werden, anhand derer die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und anhand derer dem Mitgliedstaat, der die Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben hat, die Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen bestätigt werden kann. Diese Information sollte zu einer umfassenderen Überwachung der Befolgung von Rückkehrentscheidungen beitragen.

(14)

Ausschreibungen zur Rückkehr sollten gelöscht werden, sobald der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, der bzw. die die Rückkehrentscheidung erlassen hat, die Bestätigung erhalten hat, dass die Rückkehr erfolgt ist, oder wenn die zuständige Behörde hinreichende und überzeugende Anhaltspunkte dafür hat, dass der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat. Wenn eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, sollte eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach der Verordnung (EU) 2018/1861 in das SIS eingegeben werden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass zwischen der Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Schengen-Raum und der Aktivierung der Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS keine zeitliche Lücke entsteht. Wenn aus den im SIS enthaltenen Daten hervorgeht, dass die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, sollte die Vollstreckung des Einreiseverbots sichergestellt werden.

(15)

Das SIS sollte einen Mechanismus enthalten, durch den die Mitgliedstaaten benachrichtigt werden, wenn Drittstaatsangehörige ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb einer bestimmten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen sind. Der Mechanismus sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre Pflichten zur Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen und ihre Pflichten zur Verhängung eines Einreiseverbots gemäß der Richtlinie 2008/115/EG in Bezug auf Drittstaatsangehörige zu erfüllen, die ihrer Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sind.

(16)

In der Verordnung sollten verbindliche Vorschriften für Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten festgelegt werden, um widersprüchliche Anweisungen zu vermeiden oder miteinander in Einklang zu bringen. Konsultationen sollten stattfinden, wenn Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, oder denen solche Titel oder Visa von einem Mitgliedstaat erteilt werden, von einem anderen Mitgliedstaat zur Rückkehr ausgeschrieben wurden, insbesondere sofern die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, oder wenn bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Konfliktsituationen entstehen könnten.

(17)

Ausschreibungen sollten nur so lange im SIS gespeichert werden, bis der Zweck, zu dem sie eingegeben wurden, erfüllt ist. Die einschlägigen Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/1861 über Prüffristen sollten Anwendung finden. Ausschreibungen zur Rückkehr sollten automatisch gelöscht werden, sobald sie gemäß dem in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Prüfungsverfahren ablaufen.

(18)

Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung erhält, sollten keinem Drittland übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Als Ausnahme von dieser Regel sollte es möglich sein, einem Drittland solche personenbezogenen Daten zu übermitteln, wenn die Übermittlung strengen Bedingungen unterliegt und in Einzelfällen erforderlich ist, um bei der Identifizierung eines Drittstaatsangehörigen für die Zwecke seiner Rückkehr zu helfen. Die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer sollte mit der Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingegeben hat, und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erfolgen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Bestimmungsdrittländer oft nicht Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 sind. Außerdem war es trotz der erheblichen Bemühungen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, nicht möglich, sicherzustellen, dass diese Drittländer ihre nach dem Völkerrecht bestehende Verpflichtung zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen systematisch erfüllen.

Rückübernahmeabkommen, die von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossen wurden oder derzeit ausgehandelt werden und die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittländer gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten, erfassen nur eine begrenzte Anzahl dieser Drittländer. Der Abschluss neuer Abkommen ist weiterhin nicht gesichert. Unter diesen Umständen sollte — als Ausnahme vom Erfordernis eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien — die Übermittlung personenbezogener Daten an die Behörden von Drittländern gemäß dieser Verordnung für die Zwecke der Durchführung der Rückkehrpolitik der Union erlaubt sein. Es sollte möglich sein, die in Artikel 49 der der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehene Ausnahme in Anspruch zu nehmen, sofern die in dem genannten Artikel dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Artikel 57 jener Verordnung sollte ihre Umsetzung — auch im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der vorliegenden Verordnung — durch unabhängige Aufsichtsbehörden überwacht werden.

(19)

In den Mitgliedstaaten können ganz unterschiedliche nationale Behörden für die Rückkehr zuständig sein, und auch innerhalb eines Mitgliedstaats können je nach Grund für den illegalen Aufenthalt unterschiedliche Behörden zuständig sein. Auch Justizbehörden können Rückkehrentscheidungen beispielsweise aufgrund eines Rechtsbehelfs gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung oder eines Aufenthaltsrechts oder als strafrechtliche Sanktion erlassen. Alle nationalen Behörden, die nach der Richtlinie 2008/115/EG für den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständig sind, sollten berechtigt sein, auf das SIS zuzugreifen, um Ausschreibungen zur Rückkehr einzugeben, zu aktualisieren, zu löschen und abzufragen.

(20)

Den in der Verordnung (EU) 2018/1861 genannten nationalen zuständigen Behörden sollte für die Zwecke der Identifizierung und der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen Zugriff auf die Ausschreibungen zur Rückkehr gewährt werden.

(21)

Nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) hat Europol die Tätigkeit der nationalen zuständigen Behörden sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken und Analysen und Bewertungen der Bedrohungslage zu erstellen. Um Europol die Erfüllung seiner Aufgaben — insbesondere im Rahmen des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung — zu erleichtern, ist es angezeigt, Europol den Zugriff auf die in dieser Verordnung geregelte Ausschreibungskategorie zu erlauben.

(22)

In der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ist für die Zwecke jener Verordnung vorgesehen, dass der Einsatzmitgliedstaat die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache entsandten Mitglieder von Teams gemäß Artikel 2 Nummer 8 jener Verordnung ermächtigt, Datenbanken der Union abzufragen, wenn dies für die Erfüllung der im Einsatzplan für Grenzübertrittskontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehr jeweils festgelegten Ziele erforderlich ist. Ziel des Einsatzes der Teams gemäß Artikel 2 Nummern 8 und 9 jener Verordnung ist eine technische und operative Verstärkung für die ersuchenden Mitgliedstaaten — vor allem diejenigen, die einem unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Damit die in Artikel 2 Nummern 8 und 9 jener Verordnung genannten Teams ihre Aufgaben erfüllen können, ist der Zugriff auf die SIS-Ausschreibungen zur Rückkehr über eine technische Schnittstelle erforderlich, die die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit dem zentralen SIS verbindet.

(23)

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861, die die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) errichteten Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „eu-LISA“), die Eingabe und Bearbeitung von Ausschreibungen, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und deren Speicherung, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie Statistiken betreffen, sollten auch für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung im SIS enthaltenen und dort verarbeiteten Daten gelten.

(24)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Systems zum Austausch von Informationen über Rückkehrentscheidungen, die Mitgliedstaaten nach Bestimmungen erlassen, die die Richtlinie 2008/115/EG achten, um die Vollstreckung solcher Entscheidungen zu erleichtern, und zu überwachen, ob illegal aufhältige Drittstaatsangehörige ihrer Rückkehrverpflichtung nachkommen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da derzeit kein System existiert, das den systematischen Austausch von Informationen zu Rückkehrentscheidungen ermöglicht, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(26)

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung ergeben.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten diese Verordnung unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gehört, umsetzen und stets das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand bzw. den Grad der Schutzbedürftigkeit jedes einzelnen Betroffenen berücksichtigen.

(28)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(29)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (11) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(30)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (12) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(31)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (14) genannten Bereich gehören.

(32)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (15) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (16) genannten Bereich gehören.

(33)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (17) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (18) genannten Bereich gehören.

(34)

Für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar und sollte in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU (19) und (EU) 2018/934 (20) des Rates gelesen werden.

(35)

Für Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar und sollte in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2017/733 des Rates (21) gelesen werden.

(36)

Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(37)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) angehört und hat am 3. Mai 2017 eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe und Bearbeitung von Ausschreibungen in Bezug auf Drittstaatsangehörige, gegen die die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung erlassen haben, in dem mit der Verordnung (EU) 2018/1861 eingerichteten Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“) sowie für den Austausch von Zusatzinformationen zu diesen Ausschreibungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;

2.

„Drittstaatsangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/115/EG;

3.

„Rückkehrentscheidung“ eine die Richtlinie 2008/115/EG achtende behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

4.

„Ausschreibung“ eine Ausschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1861;

5.

„Zusatzinformationen“ die Zusatzinformationen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1861;

6.

„Abschiebung“ die Abschiebung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/115/EG;

7.

„freiwillige Ausreise“ eine freiwillige Ausreise im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie 2008/115/EG;

8.

„ausschreibender Mitgliedstaat“ einen ausschreibenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/1861;

9.

„erteilender Mitgliedstaat“ einen erteilenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1861;

10.

„vollziehender Mitgliedstaat“ einen vollziehenden Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1861;

11.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

12.

„CS-SIS“ die technische Unterstützungseinheit des zentralen SIS nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1861;

13.

„Aufenthaltstitel“ einen Aufenthaltstitel im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399;

14.

„Visum für den längerfristigen Aufenthalt“ ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (23);

15.

„Treffer“ einen Treffer im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1861;

16.

„Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399;

17.

„Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399.

Artikel 3

Eingabe von Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS

(1)   Die Mitgliedstaaten geben Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in das SIS ein, um überprüfen zu können, ob der Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Ausschreibungen zur Rückkehr in das SIS einzugeben, wenn die Rückkehrentscheidungen Drittstaatsangehörige betreffen, die bis zur Abschiebung in Haft genommen wurden. Wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen aus der Haft entlassen, aber nicht abgeschoben werden, wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS eingegeben.

(3)   Die Mitgliedstaaten können auch davon absehen, Ausschreibungen zur Rückkehr einzugeben, wenn die Rückkehrentscheidung an der Außengrenze eines Mitgliedstaats erlassen und umgehend vollstreckt wird.

(4)   Die Frist für die freiwillige Ausreise, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2008/115/EG gewährt wurde, wird umgehend in der Ausschreibung zur Rückkehr vermerkt. Jegliche Verlängerung dieser Frist wird unverzüglich in der Ausschreibung vermerkt.

(5)   Jede Aussetzung und jeder Aufschub der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, einschließlich infolge der Einlegung eines Rechtsmittels, werden umgehend in der Ausschreibung zur Rückkehr vermerkt.

Artikel 4

Kategorien von Daten

(1)   Eine im Einklang mit Artikel 3 in das SIS eingegebene Ausschreibung zur Rückkehr darf nur folgende Daten umfassen:

a)

Nachnamen;

b)

Vornamen;

c)

Geburtsnamen;

d)

früher verwendete Namen und Aliasnamen;

e)

Geburtsort;

f)

Geburtsdatum;

g)

Geschlecht;

h)

sämtliche Staatsangehörigkeiten;

i)

Angabe, ob die betreffende Person

i)

bewaffnet ist,

ii)

gewalttätig ist,

iii)

flüchtig oder entflohen ist,

iv)

selbstmordgefährdet ist,

v)

eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt oder

vi)

an einer Aktivität im Sinne der Artikel 3 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist;

j)

den Ausschreibungsgrund;

k)

die Behörde, die die Ausschreibung erstellt hat;

l)

eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt;

m)

die im Falle eines Treffers zu ergreifende Maßnahme;

n)

Verknüpfungen mit anderen Ausschreibungen gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/1861;

o)

Angabe, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen ergeht, der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt;

p)

die Art der Straftat;

q)

die Art der Identifizierungsdokumente der Person;

r)

das Ausstellungsland der Identifizierungsdokumente der Person;

s)

die Nummer(n) der Identifizierungsdokumente der Person;

t)

das Ausstellungsdatum der Identifizierungsdokumente der Person;

u)

Lichtbilder und Gesichtsbilder;

v)

daktyloskopische Daten;

w)

eine Kopie der Identifizierungsdokumente, möglichst in Farbe;

x)

letzter Tag der Frist für die freiwillige Ausreise, sofern eine solche Frist gewährt wurde;

y)

Angabe, ob die Rückkehrentscheidung ausgesetzt wurde oder ob die Vollstreckung der Entscheidung aufgeschoben wurde, einschließlich infolge der Einlegung eines Rechtsmittels;

z)

Angabe, ob die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, das die Grundlage für eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1861 bildet.

(2)   Der zur Eingabe einer Ausschreibung in das SIS erforderliche Mindestdatensatz besteht aus den Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstaben a, f, j, l, m, x und z. Die übrigen Daten nach dem genannten Absatz werden, sofern vorhanden, ebenfalls in das SIS eingegeben.

(3)   Die daktyloskopischen Daten nach Absatz 1 Buchstabe v können aus:

a)

ein bis zehn flachen Fingerabdrücken und ein bis zehn abgerollten Fingerabdrücken des betroffenen Drittstaatsangehörigen bestehen;

b)

bei Drittstaatsangehörigen, bei denen die Erfassung von Fingerabdrücken nicht möglich ist, aus bis zu zwei Handabdrücken bestehen;

c)

bei Drittstaatsangehörigen, die aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder die eine Straftat in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begangen haben, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, bis zu zwei Handabdrücken bestehen.

Artikel 5

Für den Austausch von Zusatzinformationen zuständige Behörde

Das gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1861 benannte SIRENE-Büro sorgt für den Austausch sämtlicher Zusatzinformationen über zur Rückkehr ausgeschriebene Drittstaatsangehörige gemäß den Artikeln 7 und 8 jener Verordnung.

Artikel 6

Treffer an den Außengrenzen bei der Ausreise — Rückkehrbestätigung

(1)   Im Falle eines Treffers zu einer Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der über die Außengrenzen eines Mitgliedstaats aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreist, teilt der vollziehende Mitgliedstaat dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen mit,

a)

dass der Drittstaatsangehörige identifiziert wurde;

b)

wo und wann die Überprüfung stattgefunden hat;

c)

dass der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat;

d)

dass der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung war, sofern dies der Fall ist.

Reist ein zur Rückkehr ausgeschriebener Drittstaatsangehöriger über die Außengrenze des ausschreibenden Mitgliedstaats aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus, so wird die Rückkehrbestätigung im Einklang mit den nationalen Verfahren der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats übermittelt.

(2)   Nach Eingang der Rückkehrbestätigung löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr unverzüglich. Gegebenenfalls wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1861 eingegeben.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „eu-LISA“) vierteljährlich Statistiken darüber, in wie vielen Fällen eine bestätigte Rückkehr verzeichnet wurde und in wie vielen dieser Fälle einer bestätigten Rückkehr der Drittstaatsangehörige Gegenstand einer Abschiebung war. Die eu-LISA stellt die vierteljährlichen Statistiken in dem statistischen Jahresbericht nach Artikel 16 der vorliegenden Verordnung zusammen. Diese Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Artikel 7

Nichtbefolgung von Rückkehrentscheidungen

(1)   Nach Ablauf der in der Ausschreibung zur Rückkehr vermerkten Frist für die freiwillige Ausreise, einschließlich jeglicher möglicher Verlängerungen, benachrichtigt die CS-SIS benachrichtigt automatisch den ausschreibenden Mitgliedstaat.

(2)   Unbeschadet der Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 und Artikel 12 kontaktiert der vollziehende Mitgliedstaat im Fall eines Treffers zu einer Ausschreibung zur Rückkehr den ausschreibenden Mitgliedstaat umgehend im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen, um die zu treffenden Maßnahmen festzulegen.

Artikel 8

Treffer an den Außengrenzen bei der Einreise

Im Fall eines Treffers zu einer Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der über die Außengrenzen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, kommt Folgendes zur Anwendung:

a)

Wenn die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist, unterrichtet der vollziehende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat umgehend im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht die Ausschreibung zur Rückkehr umgehend und gibt eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1861 ein;

b)

wenn die Rückkehrentscheidung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden ist, unterrichtet der vollziehende Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen den ausschreibenden Mitgliedstaat umgehend, damit der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr unverzüglich löscht.

Die Entscheidung über die Einreise des Drittstaatsangehörigen wird vom vollziehenden Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/399 getroffen.

Artikel 9

Vorabkonsultation vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt

(1)   Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:

a)

Der erteilende Mitgliedstaat konsultiert den ausschreibenden Mitgliedstaat vor der Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt;

b)

der ausschreibende Mitgliedstaat antwortet auf das Konsultationsersuchen binnen zehn Kalendertagen;

c)

geht innerhalb der Frist nach Buchstabe b keine Antwort ein, so gilt, dass der ausschreibende Mitgliedstaat keine Einwände gegen die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt erhebt;

d)

der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des ausschreibenden Mitgliedstaats und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;

e)

der erteilende Mitgliedstaat unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Entscheidung, und

f)

wenn der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Absicht oder seine Entscheidung unterrichtet, den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, löscht der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr.

Die endgültige Entscheidung, ob einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wird, obliegt dem erteilenden Mitgliedstaat.

(2)   Erwägt ein Mitgliedstaat, einem Drittstaatsangehörigen, zu dem ein anderer Mitgliedstaat eine nicht mit einem Einreiseverbot verbundene Ausschreibung zur Rückkehr eingegeben hat, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen oder zu verlängern, so unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich von der beabsichtigten bzw. erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt. Der ausschreibende Mitgliedstaat löscht unverzüglich die Ausschreibung zur Rückkehr.

Artikel 10

Vorabkonsultation vor Eingabe einer Ausschreibung zur Rückkehr

Wenn ein Mitgliedstaat, der eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG erlassen hat, die Eingabe einer Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzt, erwägt, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:

a)

Der Mitgliedstaat, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, unterrichtet den erteilenden Mitgliedstaat über diese Entscheidung;

b)

die Informationen, die gemäß Buchstabe a ausgetauscht wurden, umfassen ausreichende Einzelheiten zu den Gründen für die Rückkehrentscheidung;

c)

auf der Grundlage der Informationen, die von dem Mitgliedstaat, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, bereitgestellt wurden, prüft der erteilende Mitgliedstaat, ob es Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt gibt;

d)

der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des Mitgliedstaats, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;

e)

binnen 14 Kalendertagen nach Eingang des Konsultationsersuchens unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, über seine Entscheidung; wenn es dem erteilenden Mitgliedstaat innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, zu einer Entscheidung zu gelangen, stellt er einen begründeten Antrag auf ausnahmsweise Verlängerung der Antwortfrist um höchstens 12 weitere Kalendertage;

f)

wenn der erteilende Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, darüber unterrichtet, dass er den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt aufrechterhält, gibt der Mitgliedstaat, der die Rückkehrentscheidung erlassen hat, die Ausschreibung zur Rückkehr nicht ein.

Artikel 11

Nachträgliche Konsultation nach der Eingabe einer Ausschreibung zur Rückkehr

Stellt sich heraus, dass ein Mitgliedstaat eine Ausschreibung zur Rückkehr in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel oder ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes gültiges Visum für einen längerfristigen Aufenthalt besitzt, eingegeben hat, kann der ausschreibende Mitgliedstaat beschließen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben. Im Falle einer solchen Aufhebung löscht er umgehend die Ausschreibung zur Rückkehr. Wenn der ausschreibende Mitgliedstaat jedoch beschließt, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG erlassene Rückkehrentscheidung aufrechtzuerhalten, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:

a)

Der ausschreibende Mitgliedstaat unterrichtet den erteilenden Mitgliedstaat über seine Rückkehrentscheidung;

b)

die gemäß Buchstabe a ausgetauschten Informationen enthalten ausreichende Angaben zu den Gründen für die Ausschreibung zur Rückkehr;

c)

der erteilende Mitgliedstaat prüft auf der Grundlage der durch den ausschreibenden Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen, ob es Gründe für den Entzug des Aufenthaltstitels oder des Visums für den längerfristigen Aufenthalt gibt;

d)

der erteilende Mitgliedstaat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Gründe für die Entscheidung des ausschreibenden Mitgliedstaats und prüft im Einklang mit dem nationalen Recht, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte;

e)

binnen 14 Kalendertagen nach Eingang des Konsultationsersuchens unterrichtet der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat über seine Entscheidung; wenn es dem erteilenden Mitgliedstaat innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, zu einer Entscheidung zu gelangen, stellt er einen begründeten Antrag auf ausnahmsweise Verlängerung der Antwortfrist um höchstens 12 weitere Kalendertage;

f)

wenn der erteilende Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat darüber unterrichtet, dass er den Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt aufrechterhält, löscht der ausschreibende Mitgliedstaat umgehend die Ausschreibung zur Rückkehr.

Artikel 12

Konsultation bei einem Treffer zu einem Drittstaatsangehörigen mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

Erhält ein Mitgliedstaat einen Treffer, der durch eine Ausschreibung zur Rückkehr ausgelöst wird, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen eingegeben worden ist, der Inhaber eines gültigen, von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist, so konsultieren die beteiligten Mitgliedstaaten einander im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen gemäß folgenden Regeln:

a)

Der vollziehende Mitgliedstaat unterrichtet den ausschreibenden Mitgliedstaat über die Situation;

b)

der ausschreibende Mitgliedstaat leitet das Verfahren nach Artikel 11 ein;

c)

der ausschreibende Mitgliedstaat unterrichtet den vollziehenden Mitgliedstaat im Anschluss an die Konsultation über die Ergebnisse.

Artikel 13

Statistiken zum Informationsaustausch

Die Mitgliedstaaten übermitteln der eu-LISA jährlich Statistiken über den Austausch von Informationen nach den Artikeln 8 bis 12 sowie über die Fälle, in denen die Fristen gemäß den genannten Artikeln nicht eingehalten wurden.

Artikel 14

Löschung von Ausschreibungen

(1)   Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 6 und 8 bis 12 werden Ausschreibungen zur Rückkehr gelöscht, wenn die zuständige Behörde die Entscheidung, aufgrund deren die Ausschreibung eingegeben wurde, zurückgenommen oder für nichtig erklärt hat. Ausschreibungen zur Rückkehr werden auch gelöscht, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß der entsprechenden Rückkehrentscheidung verlassen hat.

(2)   Ausschreibungen zur Rückkehr in Bezug auf eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, werden gelöscht, sobald der ausschreibende Mitgliedstaat Kenntnis davon erlangt oder nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1861 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.

Artikel 15

Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer für die Zwecke der Rückkehr

(1)   Abweichend von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1861 dürfen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h, q, r, s, t, u, v und w der vorliegenden Verordnung genannten Daten und die damit verbundenen Zusatzinformationen mit Genehmigung des ausschreibenden Mitgliedstaats einem Drittland übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Übermittlung der Daten an ein Drittland erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere den Bestimmungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679, und gegebenenfalls gemäß den Rückübernahmeabkommen sowie dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt.

(3)   Die Übermittlung von Daten an ein Drittland erfolgt nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Daten werden ausschließlich für den Zweck, einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf seine Rückkehr zu identifizieren und ihm ein Identifizierungs- oder Reisedokument auszustellen, übermittelt oder zur Verfügung gestellt;

b)

dem betreffenden Drittstaatsangehörigen wurde mitgeteilt, dass seine personenbezogenen Daten und Zusatzinformationen den Behörden eines Drittlandes mitgeteilt werden können.

(4)   Die Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer nach diesem Artikel berühren weder die Rechte von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung, noch das Verbot der Weitergabe oder Einholung von Informationen nach Artikel 30 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (24).

(5)   Nach dieser Verordnung im SIS verarbeitete Daten und damit verbundene ausgetauschte Zusatzinformationen dürfen einem Drittland nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung ausgesetzt oder aufgeschoben wurde, einschließlich infolge der Einlegung eines Rechtsmittels aus dem Grunde, dass eine solche Rückkehr gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde.

(6)   Die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 — auch im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß diesem Artikel und insbesondere auf die Nutzung, die Verhältnismäßigkeit und die Notwendigkeit von Übermittlungen auf der Grundlage des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung — wird von den gemäß Artikel 51 Absatz 1 jener Verordnung eingerichteten unabhängigen Aufsichtsbehörden überwacht.

Artikel 16

Statistiken

eu-LISA erstellt tägliche, monatliche und jährliche Statistiken, sowohl nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt als auch insgesamt, über die Zahl der in das SIS eingegebenen Ausschreibungen zur Rückkehr. Diese Statistiken umfassen Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe y, über die Zahl der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Benachrichtigungen und über die Zahl der gelöschten Ausschreibungen zur Rückkehr. eu-LISA erstellt Statistiken über die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 13 übermittelten Daten. Die Statistiken dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

Diese Statistiken werden in den in Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 vorgesehenen statistischen Jahresbericht aufgenommen.

Artikel 17

Zum Zugriff auf die Daten im SIS berechtigte Behörden

(1)   Der Zugriff auf die Daten im SIS und das Recht, diese Daten abzufragen, ist den in Artikel 34 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 genannten nationalen zuständigen Behörden vorbehalten.

(2)   Europol hat im Rahmen seines Auftrags das Recht, gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1861 auf die in das SIS eingegebenen Daten zuzugreifen und sie abzufragen, um die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Migrantenschleusung und der Erleichterung irregulärer Migration zu unterstützen und zu verstärken.

(3)   Die Mitglieder der in Artikel 2 Nummern 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/1624 genannten Teams haben im Rahmen ihres Auftrags das Recht, gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1861 für die Zwecke von Grenzkontrollen, Grenzüberwachung und Rückkehraktionen über die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtete und gewartete technische Schnittstelle auf die in das SIS eingegebenen Daten zuzugreifen und sie abzufragen.

Artikel 18

Bewertung

Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung innerhalb von zwei Jahren ab dem Beginn ihrer Anwendung. Im Zuge dieser Bewertung werden die potenziellen Synergien zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) beurteilt.

Artikel 19

Anwendbarkeit der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861

Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in das SIS eingegebenen und dort verarbeiteten Daten die in Artikel 6 bis 19, Artikel 20 Absätze 3 und 4, Artikel 21, 23, 32, 33, Artikel 34 Absatz 5 sowie Artikel 38 bis 60 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegten Bedingungen für die Eingabe, Bearbeitung und Aktualisierung von Ausschreibungen, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und eu-LISA, die Voraussetzungen für den Zugriff auf Ausschreibungen und die Prüffristen für Ausschreibungen, die Datenverarbeitung, den Datenschutz, die Haftung und Überwachung sowie die Statistiken.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der von der Kommission nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 festgelegt wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. EDTSTADLER


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. November 2018.

(2)  Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (siehe Seite 14 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (siehe Seite 56 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(9)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

(11)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(12)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(13)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(14)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(15)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(16)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(17)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(18)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(19)  Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).

(20)  Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).

(21)  Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(23)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(24)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).

(25)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).