15.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/94


VERORDNUNG (EU) 2021/1149 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Juli 2021

zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die nationale Sicherheit liegt zwar nach wie vor in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch der Schutz dieser Sicherheit erfordert Zusammenarbeit und Koordinierung auf Unionsebene. Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und anderen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich zur Koordinierung und Zusammenarbeit mit zuständigen Agenturen der Union und anderen einschlägigen Einrichtungen der Union, und mit relevanten Drittstaaten sowie internationalen Organisationen erreicht werden, sowie mithilfe der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft.

(2)

Die Kommission, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament haben in der Europäischen Sicherheitsagenda vom April 2015 gemeinsame Prioritäten für den Zeitraum von 2015 bis 2020 festgelegt, die der Rat in seiner erneuerten Strategie der inneren Sicherheit vom Juni 2015 und das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom Juli 2015 bekräftigt haben, nämlich Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, von schwerer und organisierter Kriminalität und von Cyberkriminalität. Diese gemeinsamen Prioritäten wurden in der Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2020 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „EU-Strategie für eine Sicherheitsunion“ für den Zeitraum von 2020 bis 2025 bekräftigt.

(3)

In der am 25. März 2017 unterzeichneten Erklärung von Rom bekräftigten die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten, der Europäische Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission ihr Bekenntnis zum Einsatz für ein sicheres und geschütztes Europa und für den Aufbau einer Union, in der sich alle Bürgerinnen und Bürger sicher fühlen und frei bewegen können, in der die Außengrenzen gesichert sind und eine wirksame, verantwortliche und nachhaltige Migrationspolitik, bei der internationale Normen geachtet werden, zum Tragen kommt, sowie zu einem Europa, das entschlossen gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorgeht.

(4)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 kontinuierliche Ergebnisse bei der Interoperabilität von Informationssystemen und Datenbanken gefordert. Auf seiner Tagung vom 23. Juni 2017 hat er die Notwendigkeit einer besseren Interoperabilität zwischen den Datenbanken betont; die Kommission hat daraufhin am 12. Dezember 2017 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) vorgelegt.

(5)

Um den Schengen-Besitzstand zu wahren und zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen, sind die Mitgliedstaaten seit dem 6. April 2017 verpflichtet, Unionsbürger beim Überschreiten der Außengrenzen der Union einem systematischen Abgleich mit den einschlägigen Datenbanken zu unterziehen. Des Weiteren hat die Kommission eine Empfehlung über die bessere Nutzung von Polizeikontrollen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit an die Mitgliedstaaten gerichtet. Zu den wichtigsten Grundsätzen, von denen sich die Union und die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung einer wirksamen und echten Sicherheitsunion leiten lassen, sollten Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten, die Achtung der Grundrechte und -freiheiten, das Rechtsstaatsprinzip, eine starke Ausrichtung auf die globale Perspektive und die gebotene Kohärenz mit der externen Dimension der Sicherheit gehören.

(6)

Zur Erreichung dieses Ziels sollten Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen, öffentliche Räume und kritische Infrastrukturen vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus, schwere und organisierte Kriminalität, umherziehende Kriminelle, Drogen- und Waffenhandel, Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität, sexuelle Ausbeutung, einschließlich sexueller Ausbeutung von Kindern, hybride Bedrohungen sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen und Menschenhandel zählen neben anderen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union. Die innere Sicherheit ist ein gemeinsames Anliegen, zu dem die Organe der Union, die zuständigen Agenturen der Union und die Mitgliedstaaten gemeinsam beitragen sollten.

(7)

Um die Entwicklung und Umsetzung einer wirksamen und echten Sicherheitsunion mit dem Ziel, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, zu fördern, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet und verwaltet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Hilfe seitens der Union erhalten.

(8)

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten auf Maßnahmen konzentriert werden, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen größeren Mehrwert bewirkt. Im Einklang mit Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV sollte der Fonds Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des Vorgehens der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention, die gemeinsame Aus- und Fortbildung von Personal und die polizeiliche Zusammenarbeit sowie die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Agenturen der Union unterstützen, die insbesondere den Austausch von Informationen, den Ausbau der operativen Zusammenarbeit und die Unterstützung der erforderlichen Anstrengungen zur Stärkung der Kapazitäten zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und von schwerer und organisierter Kriminalität betreffen. Mit dem Fonds sollte auch die Aus- und Fortbildung des betreffenden Personals und der betreffenden Sachverständigen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Europäischen Fortbildungsprogramms für den Bereich Strafverfolgung unterstützt werden. Der Fonds sollte keinen Beitrag zu den Betriebskosten und Tätigkeiten in Verbindung mit wesentlichen Funktionen der Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren und nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels 72 AEUV leisten.

(9)

Bei der Durchführung des Fonds sollten die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Werte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Rechte und Grundsätze und die internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Menschenrechte uneingeschränkt eingehalten werden. Insbesondere sollten bei der Durchführung des Fonds die Grundrechte wie das Recht auf Achtung der Würde des Menschen, das Recht auf Leben, das Verbot von Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ebenso wie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung uneingeschränkt geachtet werden.

(10)

Im Einklang mit Artikel 3 EUV sollten mit dem Fonds Tätigkeiten gefördert werden, mit denen der Schutz von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung sichergestellt wird. Mit dem Fonds sollten auch Schutzvorkehrungen und Beistand für Kinder im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes, insbesondere für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen, unterstützt werden.

(11)

Um ein hohes Maß an Sicherheit in der Union zu gewährleisten sollte der Fonds im Einklang mit den auf Unionsebene festgelegten gemeinsamen Prioritäten Maßnahmen unterstützen, die auf die wichtigsten Sicherheitsbedrohungen und insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität und Cyberkriminalität sowie die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten ausgerichtet sind. Der Fonds sollte sicherstellen, dass die Union und die Mitgliedstaaten auch gut gerüstet sind, um aufkommende und sich abzeichnende Bedrohungen, wie den illegalen Handel, auch im Internet, und hybride Bedrohungen sowie chemische, biologische, radiologische und nukleare Bedrohungen, angehen zu können, um eine echte Sicherheitsunion einzurichten. Dies sollte mit finanzieller Unterstützung für einen besseren Informationsaustausch, eine intensivere operative Zusammenarbeit und verbesserte nationale und gemeinsame Kapazitäten verfolgt werden.

(12)

Auf der Grundlage des Fonds sollten insbesondere der Informationsaustausch, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die Kriminalprävention in den Bereichen der schweren und organisierten Kriminalität, des illegalen Waffenhandels, der Korruption, der Geldwäsche, des Drogenhandels, der Umweltkriminalität, des Terrorismus, des Menschenhandels, der Ausbeutung von Flüchtlingen und irregulären Migranten, der schweren Formen der Ausbeutung von Arbeitskräften, der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs, einschließlich der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Frauen, der Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie und der Cyberkriminalität finanziell unterstützt werden. Aus dem Fonds sollte zudem der Schutz der Bevölkerung, öffentlicher Räume und kritischer Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die Vorsorge für und effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unterstützt werden, u. a. durch gemeinsame Aus- und Fortbildung, die Entwicklung einer gemeinsamen Politik, wie etwa Strategien, Politikzyklen, Programme und Aktionspläne, sowie Rechtsvorschriften und praktische Zusammenarbeit.

(13)

Der Fonds sollte finanzielle Hilfe leisten, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, die sich aus der in den letzten Jahren festgestellten erheblichen Zunahme des Umfangs bestimmter Arten von Kriminalität, die über das Internet begangen wird, wie Zahlungsbetrug, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Waffenhandel, ergeben.

(14)

Der Fonds sollte auf den Ergebnissen und Investitionen seiner Vorgänger aufbauen, d. h. auf dem Programm „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ und dem Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für den Zeitraum 2014 bis 2020 geschaffenen Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit. Der Anwendungsbereich des Fonds sollte auch die Berücksichtigung neuer Entwicklungen zulassen.

(15)

Es besteht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der Unionsfinanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln zu optimieren. Der Fonds sollte die aktive und sinnvolle Beteiligung der Zivilgesellschaft, einschließlich von Nichtregierungsorganisationen sowie des europäischen Industriesektors bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Sicherheitspolitik erforderlichenfalls mit der Beteiligung anderer einschlägiger Akteure, der Einrichtungen der Union, der Agenturen der Union und internationalen Organisationen im Hinblick auf das Ziel des Fonds fördern und unterstützen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Unterstützung aus dem Fonds nicht dazu verwendet wird, gesetzliche oder öffentliche Aufgaben an private Akteure zu übertragen.

(16)

Der grenzüberschreitende Charakter von Terrorismus und schwerer und organisierter Kriminalität erfordert eine koordinierte Antwort und Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen sowie mit den zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der spezialisierten Strafverfolgungsbehörden, können über Informationen verfügen, die für den wirksamen Kampf gegen Terrorismus und schwere und organisierte Kriminalität wertvoll sind. Um den Informationsaustausch zu beschleunigen und die Qualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern, muss unbedingt gegenseitiges Vertrauen aufgebaut werden. Neue Ansätze für Zusammenarbeit und Informationsaustausch, auch in Bezug auf Bedrohungsanalysen, sollten sondiert und geprüft werden, und zwar unter Berücksichtigung der bestehenden Rahmenwerke inner- und außerhalb des Unionsrahmens, wie des EU-Zentrums für Informationsgewinnung und Lageerfassung (INTCEN), des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung bei Europol (ECTC), des EU-Koordinators für die Terrorismusbekämpfung und der Gruppe für Terrorismusbekämpfung. Der Fonds sollte die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen gemäß Artikel 87 AEUV verantwortlich sind, unterstützen, insofern ihre Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Fonds fallen. Bei allen finanzierten Tätigkeiten sollten der Rechtsstatus der verschiedenen zuständigen Behörden und europäischen Strukturen sowie die erforderlichen Grundsätze der Informationsinhaberschaft uneingeschränkt geachtet werden.

(17)

Um die Kenntnisse und das Fachwissen der dezentralen Agenturen mit Zuständigkeit für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung, für die Beobachtung von Drogen und Drogensucht, für Grundrechte, für Justizangelegenheiten und für IT-Großsysteme zu nutzen, sollte die Kommission die betreffenden dezentralen Agenturen in die Arbeit des mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Ausschusses für die Fonds für innere Angelegenheiten einbeziehen, und zwar insbesondere zu Beginn und zur Halbzeit des Programmplanungszeitraums. Gegebenenfalls sollte die Kommission in der Lage sein, die jeweiligen dezentralen Agenturen auch in die Überwachung und Evaluierung einzubeziehen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen den einschlägigen Besitzstand der Union und die vereinbarten Prioritäten der Union einhalten.

(18)

In dem umfassenden Rahmen der Drogenstrategie der Union, die auf die ausgewogene gleichzeitige Verringerung von Angebot und Nachfrage setzt, sollten durch den Fonds Maßnahmen finanziell unterstützt werden, mit denen der Drogenhandel durch die Verringerung des Angebots und der Nachfrage verhindert und bekämpft werden soll, insbesondere Maßnahmen, die auf die Produktion, die Fertigung, die Extraktion, den Verkauf, die Beförderung, die Ein- oder Ausfuhr illegaler Drogen, sowie den Besitz und Kauf zum Zwecke des Drogenhandels, abzielen. Der Fonds sollte auch den Präventionsaspekten der Drogenpolitik Rechnung tragen. Um weitere Synergien und mehr Kohärenz im Bereich Drogen zu schaffen, sollten auf Drogen bezogene Elemente der Ziele, die im Zeitraum 2014-2020 unter das Programm „Justiz“ fielen, in den Fonds aufgenommen werden.

(19)

Um sicherzustellen, dass der Fonds einen wirksamen Beitrag zu einem höheren Maß an innerer Sicherheit in der gesamten Union leistet und damit zur Entwicklung einer echten Sicherheitsunion beiträgt, sollte der Fonds so eingesetzt werden, dass mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten der höchste Mehrwert für die Union erzielt wird.

(20)

Investitionen in Ausrüstung, Transportmittel und Anlagen sollten nur dann aus dem Fonds unterstützt werden, wenn diese Investitionen einen eindeutigen Mehrwert für die Union aufweisen und nur soweit diese Investitionen für die Verwirklichung der Ziele des Fonds erforderlich sind. Zu solchen Investitionen könnten beispielsweise Investitionen in Ausrüstung für Forensik, verdeckte Überwachungen, das Aufspüren von Sprengstoffen und Drogen und alle sonstigen spezialisierten Zwecke im Rahmen der Ziele des Fonds gehören. Mit dem Fonds sollten keine Investitionen von rein nationaler Bedeutung oder Investitionen, die für die tägliche Arbeit der zuständigen Behörden notwendig wären, wie Uniformen, Personenkraftwagen, Busse, Motorroller, Polizeistationen, nicht spezialisierte Ausbildungszentren und Büroausstattung, finanziert werden.

(21)

Wenn insbesondere nach einer Schengen-Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (5) Mängel oder mögliche Risiken festgestellt werden, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten darüber hinaus im Interesse der Solidarität im gesamten Schengen-Raum und im Geiste der geteilten Verantwortung für die innere Sicherheit in der Union angemessen auf diese Mängel reagieren, indem sie die Mittel aus ihren Programmen einsetzen, um gemäß der genannten Verordnung angenommene Empfehlungen umzusetzen.

(22)

Um einen Beitrag zur Verwirklichung des politischen Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Prioritäten ihrer Programme sämtlichen spezifischen Zielen des Fonds Rechnung tragen, dass die gewählten Prioritäten im Einklang mit den in Anhang II genannten Durchführungsmaßnahmen stehen und dass die Aufteilung der Mittel zwischen den einzelnen Zielen im Verhältnis zu den Herausforderungen und Bedürfnissen steht und gewährleistet, dass das politische Ziel erreicht werden kann.

(23)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Unionsfonds angestrebt werden und Überschneidungen zwischen Maßnahmen vermieden werden.

(24)

Um größtmögliche Wirksamkeit bei der Verwirklichung der politischen Ziele erreichen, Größenvorteile zu nutzen und Überschneidungen bei den Maßnahmen zu vermeiden, sollte der Fonds mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union im Bereich Sicherheit im Einklang stehen und diese ergänzen. Insbesondere sollten Synergien mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und dem Fonds für integrierte Grenzverwaltung, der sich aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1148 eingerichteten Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und dem mit der Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Instrument für finanzielle Hilfe für Grenzkontrollausrüstung zusammensetzt, sowie mit den anderen kohäsionspolitischen Fonds gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (7),

mit der Sicherheitsforschung im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Programms „Horizont Europa“, mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Programm „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Programm „Justiz“, mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Programm „Digitales Europa“ und mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Programm „InvestEU“ sichergestellt werden. Synergien sollten insbesondere mit den Bereichen Sicherheit der Infrastruktur und der öffentlichen Räume, Cybersicherheit, Opferschutz und Prävention von Radikalisierung angestrebt werden.

(25)

Damit sich der Fonds und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik besser ergänzen, sollten Mehrzweckausrüstung und IKT-Systeme, deren Hauptverwendungszweck der vorliegenden Verordnung entspricht, ebenfalls verwendet werden können, um die Ziele des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik zu erreichen.

(26)

Bei aus dem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union, die durch die Instrumente der Union unterstützt werden, voll zum Tragen kommen und sollten diese Maßnahmen ergänzt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Kohärenz mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union, ihrer Außenpolitik und ihrer Politik der Entwicklungshilfe in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Im Hinblick auf die externe Dimension des Fonds sollte der Fonds die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Bereichen verstärken, die für die innere Sicherheit der Union von Belang sind. In diesem Zusammenhang sollten die Mittel aus einer thematischen Fazilität für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Ziele des Fonds verwendet werden, insbesondere um einen Beitrag zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich Drogenhandel und Menschenhandel, und um einen Beitrag zur Bekämpfung grenzüberschreitender krimineller Schleusernetze zu leisten.

(27)

Die Kommission sollte bei der Umsetzung der thematischen Fazilität dafür Sorge tragen, dass mit der Finanzierung die Herausforderungen und Bedürfnisse für die Verwirklichung der Ziele des Fonds angegangen werden.

(28)

Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten auf Maßnahmen konzentriert werden, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Sicherheitsbedrohungen machen naturgemäß nicht an Grenzen halt und erfordern eine starke, koordinierte Antwort der Union. Die nach dieser Verordnung geleistete finanzielle Hilfe sollte insbesondere zur Stärkung der nationalen Kapazitäten und der Kapazitäten der Union im Bereich Sicherheit beitragen.

(29)

Ein Mitgliedstaat kann — was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen in dem Bereich nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Sicherheit durch diesen Mitgliedstaat besteht oder wenn in einem Evaluierungsbericht im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.

(30)

Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen im Hinblick auf die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten Ziele erreicht werden können. Die Durchführung des Fonds sollte sich an den Grundsätzen der Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz, Kohärenz, des Mehrwerts für die Union und der Qualität der Ausgaben orientieren. Außerdem sollte der Fonds so nutzerfreundlich wie möglich durchgeführt werden.

(31)

Um mit den ganz oder teilweise aus dem Haushalt der Union finanzierten Investitionen einen möglichst hohen Mehrwert zu erzielen, sollten Synergien insbesondere zwischen dem Fonds und anderen Programmen der Union, einschließlich jener mit geteilter Mittelverwaltung, angestrebt werden. Zur Maximierung dieser Synergien sollte für besondere Schlüsselmechanismen gesorgt werden, einschließlich der Kumulation von Fördermitteln für eine Maßnahme aus dem Fonds und aus einem anderen Programm der Union. Diese Kumulation von Fördermitteln sollte die förderfähigen Gesamtkosten dieser Maßnahme nicht übersteigen. Zu diesem Zweck sollten in dieser Verordnung geeignete Vorschriften festgelegt werden, insbesondere über die Möglichkeit, dieselben Kosten oder Ausgaben sowohl im Rahmen des Fonds als auch im Rahmen eines anderen Programms der Union anteilig geltend zu machen.

(32)

Bei der Förderung von Maßnahmen, die durch den Fonds unterstützt werden, sollten die Empfänger von Unionsmitteln Informationen in der Sprache oder den Sprachen der Zielgruppe bereitstellen. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, sollten die Empfänger von Unionsmitteln auf deren Herkunft hinweisen, wenn sie über die Maßnahmen informieren. Zu diesem Zweck sollten die Empfänger sicherstellen, dass alle Mitteilungen, die sich an die Medien und die Öffentlichkeit richten, das Emblem der Union aufweisen und in ihnen ausdrücklich auf die finanzielle Hilfe der Union hingewiesen wird.

(33)

Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Finanzmittel im Rahmen des Fonds für die Förderung bewährter Vorgehensweisen und den Austausch von Informationen in Bezug auf die Durchführung des Fonds zu verwenden.

(34)

Die Kommission sollte Informationen über die aus der thematischen Fazilität im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung bereitgestellte Unterstützung fristgerecht veröffentlichen und diese Informationen erforderlichenfalls aktualisieren. Es sollte möglich sein, die Daten nach spezifischem Ziel, Name des Begünstigten, Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, sowie Art und Zweck der Maßnahme zu sortieren.

(35)

Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an Programme der Mitgliedstaaten regeln, die auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang I berechnet wurden.

(36)

Die Ausgangsbeträge für die Programme der Mitgliedstaaten sollten die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten in die Sicherheit bilden. Um Veränderungen der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen oder der Ausgangslage Rechnung zu tragen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit des Programms ein Zusatzbetrag auf der Grundlage statistischer Daten gemäß Anhang I unter Berücksichtigung des Stands der Durchführung ihres Programms zugewiesen werden.

(37)

Da sich die Herausforderungen im Bereich Sicherheit stetig wandeln, muss die Zuweisung der Mittel an Veränderungen der inneren und äußeren Sicherheitsbedrohungen angepasst werden, und die Finanzierung muss auf die Prioritäten mit dem höchsten Mehrwert für die Union ausgerichtet werden. Um auf dringende Bedürfnisse sowie Änderungen der Politik und der Unionsprioritäten zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, sollte ein Teil der Mittel bei Bedarf für spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen und Soforthilfe über eine thematische Fazilität zugewiesen werden.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen vor allem aufgrund ihres hohen Mehrwerts für die Union oder ihrer Priorität für die Union ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt.

(39)

Ein Teil der im Rahmen des Fonds verfügbaren Mittel könnte für die Programme der Mitgliedstaaten für die Durchführung spezifischer Maßnahmen, die eine Kooperation der Mitgliedstaaten voraussetzen, oder für die Durchführung spezifischer Maßnahmen in Situationen, in denen neue Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern, zugewiesen werden. Die Kommission sollte diese spezifischen Maßnahmen in ihren Arbeitsprogrammen festlegen.

(40)

Der Fonds sollte einen Beitrag zu den mit der inneren Sicherheit verbundenen Betriebskosten leisten, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Kapazitäten, die für die gesamte Union von zentraler Bedeutung sind, aufrechtzuerhalten. Dieser Beitrag sollte in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen des Fonds zusammenhängender Kosten bestehen und sollte integraler Bestandteil der Programme der Mitgliedstaaten sein.

(41)

Ergänzend zur Umsetzung der politischen Ziele des Fonds auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte der Fonds auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Fonds im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Lernen und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union oder in einigen Mitgliedstaaten dienen. Der Fonds sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten — auch auf lokaler Ebene — um den Austausch bewährter Verfahren und die Förderung gemeinsamer Aus- und Fortbildung unterstützen, einschließlich der Sensibilisierung des Personals der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich Radikalisierung und aller Formen von Diskriminierung, die zu Gewalt führen könnte, wie Antisemitismus, Antiziganismus und andere Formen von Rassismus. Zu diesem Zweck könnten spezielle Austauschprogramme für Nachwuchskräfte der Strafverfolgungsbehörden finanziert werden.

(42)

Um die Fähigkeit der Union zur unmittelbaren Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder neu auftretende Bedrohungen für die Union zu stärken, sollte gemäß dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rahmen Soforthilfe geleistet werden können. Diese Hilfe sollte nicht geleistet werden, wenn damit reine Notfallmaßnahmen oder langfristige Maßnahmen unterstützt werden sollen, oder um Situationen zu beheben, in denen ein dringender Handlungsbedarf besteht, weil die zuständigen Behörden nicht angemessen planen und reagieren.

(43)

Um für die erforderliche Flexibilität der Maßnahmen zu sorgen und auf neue Bedürfnisse reagieren zu können, sollte es den dezentralen Agenturen möglich sein, angemessene zusätzliche finanzielle Mittel für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Notfall zu erhalten. In den Fällen, in denen die auszuführende Aufgabe derart dringlich ist, dass eine Änderung ihrer Haushalte nicht rechtzeitig erfolgen konnte, sollten die dezentralen Agenturen im Einklang mit den auf Unionsebene von den Organen der Union festgelegten Prioritäten und Initiativen Soforthilfe auch in Form von Finanzhilfen erhalten können.

(44)

In Anbetracht des grenzüberschreitenden Charakters von Maßnahmen der Union und um koordinierte Maßnahmen im Sinne eines höchstmöglichen Sicherheitsniveaus in der Union zu fördern, sollten die dezentralen Agenturen in Ausnahmefällen als Begünstigte von Unionsmaßnahmen — auch in Form von Finanzhilfen — förderfähig sein, sofern sie bei der Durchführung von Maßnahmen der Union helfen, die in die Zuständigkeit der betroffenen dezentralen Agenturen fallen und diese Maßnahmen nicht durch Beiträge der Union zum Haushalt dieser dezentralen Agenturen im Rahmen des Jahreshaushaltsplans abgedeckt sind. Um einen Mehrwert für die Union zu gewährleisten, sollte diese Unterstützung im Einklang mit den Prioritäten und Initiativen stehen, die von Organen der Union auf Unionsebene festgelegt wurden.

(45)

Das politische Ziel des Fonds sollte auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des durch die Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten Programms „InvestEU“ angegangen werden. Diese finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, sollte weder private Finanzierung duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen. Die Maßnahmen sollten einen klaren Mehrwert für die Union aufweisen.

(46)

Mischfinanzierungsmaßnahmen beruhen auf Freiwilligkeit und werden aus dem Unionshaushalt unterstützt, wobei nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung, rückzahlbare Formen der Unterstützung, oder beide, aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Förderinstituten, Einrichtungen für Entwicklungsfinanzierung oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden.

(47)

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für den Fonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (13) bilden soll.

(48)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf den Fonds Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(49)

Im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus der vorliegenden Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 besteht.

(50)

Mit der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang, dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Überwachung und Evaluierung sowie Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Darüber hinaus gilt es, die Ziele des Fonds in der vorliegenden Verordnung zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Maßnahmen festzulegen, die aus dem Fonds finanziert werden können.

(51)

In der Verordnung (EU) 2021/1060 ist ein Vorfinanzierungsmodus für den Fonds festgelegt und in der vorliegenden Verordnung ist ein spezifischer Vorfinanzierungssatz festgelegt. Um eine rasche Reaktion auf Notlagen zu gewährleisten, ist es ferner angezeigt, einen spezifischen Vorfinanzierungssatz für Soforthilfe festzulegen. Der Vorfinanzierungsmodus sollte sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten über die Mittel verfügen, um die Begünstigten von Beginn der Durchführung ihrer Programme an zu unterstützen.

(52)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Bei der Auswahl sollten die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungsformen, die nicht mit den in Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Kosten in Verbindung stehen, berücksichtigt werden.

(53)

Um den größten Nutzen aus dem Prinzip der „Einzigen Prüfung“ zu ziehen, ist es angezeigt, spezifische Vorschriften für die Kontrolle und Prüfung von Projekten festzulegen, bei denen die Begünstigten internationale Organisationen sind, deren interne Kontrollsysteme von der Kommission positiv bewertet worden sind. Für diese Projekte sollten die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, ihre Verwaltungsüberprüfungen einzuschränken, sofern der Begünstige alle erforderlichen Daten und Informationen über den Fortschritt des Projekts und die Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben fristgerecht bereitstellt. Daneben sollte die Prüfbehörde — wenn ein von einer solchen internationalen Organisation durchgeführtes Projekt Teil einer Prüfungsstichprobe ist — ihre Arbeit im Einklang mit den Grundsätzen des Internationalen Standards für prüfungsnahe Dienstleistungen (International Standard on Related Services — ISRS) 4400 für „Aufträge zur Durchführung vereinbarter Prüfungshandlungen in Bezug auf finanzielle Informationen“ durchführen können.

(54)

Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Haushaltsordnung kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags entstandene Kosten kommen jedoch nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für eine Finanzierung durch die Union in Betracht. Um eine Unterbrechung der Unterstützung durch die Union, die den Interessen der Union schaden könnte, zu vermeiden, sollte es während eines begrenzten Zeitraums zu Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 möglich sein, Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung in direkter Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommend anzusehen, auch wenn diese Kosten vor Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.

(55)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (16), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (17) und (EU) 2017/1939 (18) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) zu untersuchen und zu verfolgen.

Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten uneingeschränkt zusammenarbeiten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union beim Schutz der finanziellen Interessen der Union jede erforderliche Unterstützung leisten.

(56)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(57)

Gemäß dem Beschluss 2013/755/EU des Rates (20) können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Fonds und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(58)

Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre Programme den besonderen Herausforderungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Fonds sollten diese Mitgliedstaaten geeignete Mittel erhalten, um die Gebiete in äußerster Randlage angemessen zu unterstützen.

(59)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (21) sollte der Fonds auf der Grundlage von Daten bewertet werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen des Fonds in der Praxis enthalten. Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Fonds festgelegt werden. Sie sollten qualitative und quantitative Indikatoren umfassen.

(60)

Anhand der Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Durchführung des Fonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 und der vorliegenden Verordnung überwachen. Ab 2023 sollten die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz über das jeweils letzte Geschäftsjahr vorlegen. In diesen Bilanzen sollten Informationen über die bei der Durchführung der Programme der Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte enthalten sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auch Zusammenfassungen dieser Bilanzen vorlegen. Die Kommission sollte diese Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzen und sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich machen, zusammen mit Links zu den Websites der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060.

(61)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Klimaschutzübereinkommen von Paris (22) umzusetzen, und der Verpflichtung, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Gesamtziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die systematische Einbeziehung der Klimaschutzziele zu verwenden sowie im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Haushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung zu tragen ist. Aus dem Fonds sollten Tätigkeiten unterstützt werden, die den klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Union gerecht werden und die keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) bewirken würden.

(62)

Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) und jeglicher für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltende Rechtsakt sollten auch weiterhin für Programme und Projekte gelten, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit unterstützt werden. Da sich der Durchführungszeitraum der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 mit dem durch die vorliegende Verordnung geregelten Programmplanungszeitraum überschneidet, und um eine kontinuierliche Durchführung bestimmter, im Rahmen der genannten Verordnung genehmigter Projekte sicherzustellen, sollten Bestimmungen über eine stufenweise Durchführung von Projekten festgelegt werden. Jede einzelne Phase des Projekts sollte gemäß den Regeln des Programmplanungszeitraums durchgeführt werden, in dem das Projekt Mittel erhält.

(63)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(64)

Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf die für höhere Kofinanzierungsraten in Betracht kommenden Maßnahmen nach Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung nach Anhang VII und die Weiterentwicklung des Rahmens für die Überwachung und Bewertung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(65)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere Verpflichtungen hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, sollte das Prüfverfahren angewendet werden; für den Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die genauen Regelungen für die Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung sollte — angesichts ihrer rein technischen Natur — das Beratungsverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Annahme von Beschlüssen über die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Soforthilfe erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art und dem Zweck dieser Hilfe aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(66)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(67)

Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(68)

Es ist sachgerecht, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (26) anzupassen.

(69)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird der Fonds für die innere Sicherheit (im Folgenden „Fonds“) für die Dauer des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 eingerichtet.

(2)   In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)

das politische Ziel des Fonds;

b)

die spezifischen Ziele des Fonds und die Maßnahmen zur Verwirklichung dieser spezifischen Ziele;

c)

die Mittelausstattung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027;

d)

die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich von Maßnahmen im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

2.

„zuständige Behörden“ Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen gemäß Artikel 87 Absatz 1 AEUV verantwortlich sind, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer spezialisierter Strafverfolgungsbehörden;

3.

„Prävention“, in Bezug auf Kriminalität alle Maßnahmen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 2009/902/JI des Rates (27) zum Ziel haben oder dazu beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern zurückgedrängt werden;

4.

„kritische Infrastrukturen“ Anlagen, Netze, Systeme oder Teile davon, die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung, Unterbrechung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat oder in der Union hätte, da diese Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten;

5.

„Cyberkriminalität“ entweder Straftaten, deren Begehung Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Systeme) zwingend voraussetzt, entweder als Tatwerkzeug oder Hauptangriffsziel (durch den Cyberraum bedingte Straftaten), oder Straftaten im herkömmlichen Sinn, deren Ausmaß oder Wirkung durch den Einsatz von Computern, Computernetzen oder anderen IKT-Systemen gesteigert werden kann (durch den Cyberraum ermöglichte Straftaten);

6.

„operative Maßnahme im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT“ eine Maßnahme, die im Rahmen des EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität über die europäische multidisziplinäre Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) durchgeführt wird, die darauf abzielt, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und bei Bedarf mit Drittstaaten und internationalen Organisationen gegen die größten Bedrohungen der Union durch schwere und organisierte Kriminalität vorzugehen;

7.

„Informationsaustausch“ das sichere Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren, Übermitteln von und Zugreifen auf Informationen, die für die in Artikel 87 AEUV genannten Behörden sowie für Europol und andere zuständige Agenturen der Union bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden schweren und organisierten Kriminalität und des Terrorismus, von Belang sind;

8.

„organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (28);

9.

„Abwehrbereitschaft“ alle Maßnahmen, die speziell auf die Verhinderung oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung abzielen;

10.

„Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus“ der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013;

11.

„Terrorismus“ alle in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) genannten vorsätzlichen Handlungen und Straftaten;

12.

„Notlage“ alle sicherheitsrelevanten Vorfälle, neu auftretenden Bedrohungen oder neu festgestellten Schwachstellen innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung, öffentlicher Räume oder kritischer Infrastrukturen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten;

13.

„Vorzeigegeld“ echtes Geld, das bei einer verdeckten Ermittlung — als Beweis für die Liquidität und Solvenz — verdächtigen oder anderen Personen vorgezeigt wird, die im Besitz von Informationen über die Verfügbarkeit oder Lieferung bestimmter Waren sind oder als Vermittler auftreten, und das dazu dient, einen Kauf zu fingieren mit dem Ziel, Verdächtige festzunehmen, illegale Produktionsstätten aufzudecken oder eine organisierte kriminelle Vereinigung zu zerschlagen;

14.

„Radikalisierung“ einen in mehreren Stufen stattfindenden komplexen Prozess, der zu Gewaltextremismus und Terrorismus führt, in dem eine Einzelperson oder eine Gruppe von Einzelpersonen sich eine radikale Ideologie oder Überzeugung zu eigen macht, die Gewalt — einschließlich terroristischer Handlungen — akzeptiert, verwendet oder billigt, um ein spezifisches politisches, religiöses oder ideologisches Ziel zu erreichen;

15.

„spezifische Maßnahmen“ transnationale oder nationale Projekte mit Mehrwert für die Union im Einklang mit den Zielen des Fonds, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können;

16.

„Betriebskostenunterstützung“ einen Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Ausführung der Aufgaben und die Bereitstellung der Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind, soweit sie zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus in der Union beitragen;

17.

„Unionsmaßnahmen“ transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die gemäß den Zielen des Fonds durchgeführt werden.

Artikel 3

Ziele des Fonds

(1)   Das politische Ziel des Fonds besteht darin, zu einem hohen Maß an Sicherheit in der Union beizutragen, insbesondere durch die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und Radikalisierung, schwerer und organisierter Kriminalität sowie Cyberkriminalität, durch die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Straftaten sowie durch die Vorbereitung auf, den Schutz vor und die effektive Bewältigung von sicherheitsrelevanten Vorfällen, Risiken und Krisen im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung.

(2)   Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:

a)

Verbesserung und Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen und in den zuständigen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie gegebenenfalls mit Drittstaaten und internationalen Organisationen;

b)

Verbesserung und Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, einschließlich gemeinsamer Maßnahmen, zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf Terrorismus und schwere und organisierte Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension;

c)

Unterstützung der Stärkung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, Terrorismus und Radikalisierung sowie zur Bewältigung sicherheitsrelevanter Vorfälle, Risiken und Krisen, unter anderem durch verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Behörden, den zuständigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Zivilgesellschaft und privaten Partnern in verschiedenen Mitgliedstaaten.

(3)   Der Fonds wird — im Rahmen der in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele — im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen durchgeführt.

Artikel 4

Achtung der Grundrechte

Aus dem Fonds finanzierte Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Würde des Menschen durchgeführt. Insbesondere sind dabei die Charta, das Datenschutzrecht der Union und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu achten. Bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen des Fonds müssen die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit besonders auf die Unterstützung und den Schutz schutzbedürftiger Personen, insbesondere von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, achten.

Artikel 5

Gegenstand der Unterstützung

(1)   Aus dem Fonds werden im Rahmen seiner Ziele gemäß den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere Maßnahmen wie die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt.

(2)   Zur Verwirklichung seiner Ziele können aus dem Fonds im Einklang mit den Prioritäten der Union gemäß Artikel 19 gegebenenfalls Maßnahmen nach Anhang III in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten unterstützt werden.

(3)   Bei Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Koordinierung mit den einschlägigen Politiken, Strategien und Instrumenten der Union. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten

a)

in Synergie und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union durchgeführt werden, die durch andere Unionsinstrumente unterstützt werden;

b)

im Einklang mit der Außenpolitik der Union stehen, den Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung wahren und mit den strategischen Programmplanungsdokumenten für die betreffende Region oder das betreffende Land vereinbar sind;

c)

sich auf nicht entwicklungspolitisch ausgerichtete Maßnahmen konzentrieren; und

d)

den Interessen der internen Politiken der Union dienen und mit den Tätigkeiten innerhalb der Union vereinbar sind.

(4)   Aus dem Fonds finanzierte Ausrüstung und IKT-Systeme können im ergänzenden Bereich eingesetzt werden, der unter die Verordnung (EU) 2021/1148 fällt. Diese Ausrüstung und diese IKT-Systeme müssen für die Ziele des Fonds verfügbar und einsatzfähig bleiben.

Die Nutzung der Ausrüstung in dem ergänzenden Bereich gemäß Unterabsatz 1 darf 30 % der Gesamtnutzungsdauer dieser Ausrüstung nicht überschreiten.

Die im ergänzenden Bereich gemäß Unterabsatz 1 genutzten IKT-Systeme stellen Daten und Dienste für die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen bereit.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission in der jährlichen Leistungsbilanz über eine solche zusätzliche Nutzung der Ausrüstung und der IKT-Systeme und über ihren Standort.

(5)   Nicht förderfähig ist bzw. sind:

a)

Maßnahmen, die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf nationaler Ebene beschränkt sind;

b)

Maßnahmen zu militärischen oder Verteidigungszwecken;

c)

Ausrüstung, deren Hauptzweck die Zollkontrolle ist;

d)

Zwangsmittel, einschließlich Waffen, Munition, Sprengstoff und Schlagstöcke, ausgenommen zu Aus- und Fortbildungszwecken;

e)

Informantenentlohnung und Vorzeigegeld außerhalb einer operativen Maßnahme im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen in einer Notlage als förderfähig betrachtet werden.

KAPITEL II

FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

ABSCHNITT 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die im Rahmen des Fonds geleistete Unterstützung ergänzt Regelungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert für die Union in Bezug auf die Erreichung der Ziele des Fonds zu bewirken.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage des Fonds und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Maßnahmen, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und die aus anderen Instrumenten der Union geleistete Unterstützung ergänzt.

(3)   Der Fonds wird in geteilter, direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 7

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 1 931 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:

a)

1 352 000 000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen;

b)

579 000 000 EUR werden der thematischen Fazilität nach Artikel 8 zugewiesen.

(3)   Auf Initiative der Kommission werden bis zu 0,84 % der Finanzausstattung der technischen Hilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Durchführung des Fonds zugewiesen.

(4)   Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der genannten Verordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf den Fonds im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Unterabsatzes ein. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Artikel 8

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der thematischen Fazilität

(1)   Der Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b wird über eine thematische Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen.

Aus der thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

a)

spezifische Maßnahmen;

b)

Unionsmaßnahmen und

c)

Soforthilfe gemäß Artikel 25.

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird ebenfalls aus dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Betrag unterstützt.

(2)   Aus der thematischen Fazilität werden entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringender Bedarf finanziert. Die Mittel aus der thematischen Fazilität werden für die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Ziele des Fonds verwendet, insbesondere um einen Beitrag zur Bekämpfung und Verhütung von Kriminalität, einschließlich Drogenhandel, Menschenhandel und grenzüberschreitender krimineller Schleusernetze, zu leisten.

Die Zuweisung der Mittel der thematischen Fazilität auf die verschiedenen Prioritäten muss möglichst in einem angemessenen Verhältnis zu den Herausforderungen und dem Bedarf stehen, damit gewährleistet ist, dass die Ziele des Fonds erreicht werden können.

(3)   Die Kommission nimmt den Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen Netzen auf, insbesondere zur Vorbereitung und Bewertung der Arbeitsprogramme für die über den Fonds finanzierten Unionsmaßnahmen.

(4)   Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, so stellt die Kommission sicher, dass keine Projekte ausgewählt werden, die Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung dieser Projekte in Zweifel zieht.

(5)   Werden die Mittel aus der thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass für die Zwecke des Artikels 23 und des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV sind, das die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Maßnahmen in Zweifel zieht, und die Kommission nimmt eine entsprechende Bewertung vor.

(6)   Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird.

(7)   Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 110 der Haushaltsordnung für die thematische Fazilität an, in denen die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen bestimmt und die Beträge für die einzelnen Komponenten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. In diesen Finanzierungsbeschlüssen wird gegebenenfalls der Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene Betrag ausgewiesen. Die Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten thematischen Fazilität abdecken. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(8)   Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 7 kann die Kommission die Programme der Mitgliedstaaten entsprechend ändern.

ABSCHNITT 2

Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung

Artikel 9

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Finanzierungsbeschlusses über die thematische Fazilität gemäß Artikel 8 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.

(2)   Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.

Artikel 10

Haushaltsmittel

(1)   Der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)

1 127 000 000 EUR gemäß Anhang I;

b)

225 000 000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 1.

(2)   Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.

Artikel 11

Vorfinanzierung

(1)   Gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die Vorfinanzierung für den Fonds vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:

a)

2021: 4 %;

b)

2022: 3 %;

c)

2023: 5 %;

d)

2024: 5 %;

e)

2025: 5 %;

f)

2026: 5 %.

(2)   Wird ein Programm eines Mitgliedstaats nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr seiner Annahme gezahlt.

Artikel 12

Kofinanzierungssätze

(1)   Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts.

(2)   Für Projekte, die im Rahmen spezifischer Maßnahmen durchgeführt werden, kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(3)   Für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(4)   Für Betriebskostenunterstützung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(5)   Für Soforthilfe gemäß Artikel 25 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(6)   Für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 36 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) 2021/1060 angehoben werden.

(7)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus dem Fonds für die in den Absätzen 1 bis 6 genannten von dem Betrag abgedeckten Maßnahmenarten festgelegt.

(8)   In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms eines Mitgliedstaats wird für jede Maßnahmenart festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz auf einen der folgenden Beiträge anzuwenden ist:

a)

auf den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags; oder

b)

nur auf den öffentlichen Beitrag.

Artikel 13

Programme der Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinen Programmen berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Sicherheit im Einklang stehen, ihnen Rechnung tragen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen in ihren Programmen angemessen berücksichtigt werden.

Die Kommission bewertet die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/1060.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels nimmt jeder Mitgliedstaat folgende Zuweisungen vor:

a)

mindestens 10 % der gemäß Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a; und

b)

mindestens 10 % der gemäß Artikel 10 Absatz 1 zugewiesenen Mittel für das spezifische Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann nur dann weniger als die in Absatz 2 genannten Mindestprozentsätze zuweisen, wenn er in seinem Programm eingehend darlegt, weshalb unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisungen die Verwirklichung des entsprechenden Ziels nicht gefährden.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die Kenntnisse und das Fachwissen der zuständigen dezentralen Agenturen frühzeitig und rechtzeitig bei der Ausarbeitung der Programme der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

(5)   Um Überschneidungen zu vermeiden, konsultieren die Mitgliedstaaten die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Gestaltung ihrer Maßnahmen, insbesondere wenn sie operative Maßnahmen im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT oder von der Gemeinsamen Taskforce gegen die Cyberkriminalität (J-CAT) koordinierte Maßnahmen durchführen, und zur Gestaltung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

(6)   Die Kommission kann gegebenenfalls die zuständigen dezentralen Agenturen in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, insbesondere um sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Fonds durchgeführten Maßnahmen mit dem einschlägigen Besitzstand der Union und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen.

(7)   Für die Anschaffung von Ausrüstung, Transportmitteln oder den Bau von sicherheitsrelevanten Einrichtungen dürfen höchstens 35 % der Mittelzuweisung für ein Programm eines Mitgliedstaats verwendet werden. Diese Obergrenze darf nur in hinreichend begründeten Fällen überschritten werden.

(8)   In ihren Programmen widmen sich die Mitgliedstaaten vorrangig

a)

vereinbarten Prioritäten der Union und dem Besitzstand der Union im Bereich Sicherheit, insbesondere dem effizienten Austausch sachdienlicher und präziser Informationen und der Umsetzung der Komponenten des Rahmens für die Interoperabilität der IT-Systeme der Union;

b)

Empfehlungen mit finanziellen Auswirkungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 abgegeben wurden und in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen;

c)

länderspezifischen Mängeln mit finanziellen Auswirkungen, die im Rahmen von Bedarfsanalysen wie Empfehlungen des Europäischen Semesters im Bereich der Korruptionsbekämpfung festgestellt wurden.

(9)   Erforderlichenfalls wird das betreffende Programm des Mitgliedstaats gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 8 Buchstabe b des vorliegenden Artikels Rechnung zu tragen.

(10)   Die Mitgliedstaaten legen in ihren Programmen den Schwerpunkt auf die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen.

(11)   Beschließt ein Mitgliedstaat, ein aus dem Fonds unterstütztes Projekt mit, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat durchzuführen, so konsultiert er vor der Genehmigung des Projekts die Kommission.

(12)   Die Programmplanung nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 stützt sich auf die Vorhaben in Tabelle 2 des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung und schließt eine indikative Aufschlüsselung der geplanten Ressourcen nach Art der Vorhaben im Rahmen jedes spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ein.

Artikel 14

Halbzeitüberprüfung

(1)   Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Absatz 1 Nummer 2 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung gilt ab dem 1. Januar 2025.

(2)   Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelzuweisung für ein Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung keine Anträge auf Zahlung im Einklang mit Artikel 91 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung.

(3)   Bei der Zuweisung der Mittel aus der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt die Kommission die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/1060 und festgestellte Mängel bei der Durchführung.

Artikel 15

Spezifische Maßnahmen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann Mittel für spezifische Maßnahmen zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 erhalten, sofern diese Mittel in seinem Programm entsprechend ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele des Fonds, einschließlich zur Reaktion auf neu auftretende Bedrohungen, verwendet werden.

(2)   Mittel für spezifische Maßnahmen dürfen nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden, außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden.

Artikel 16

Betriebskostenunterstützung

(1)   Ein Mitgliedstaat kann bis zu 20 % des aus dem Fonds für sein Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung der Behörden zu finanzieren, die für die Ausführung der Aufgaben und die Erbringung der Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat verwendet die Betriebskostenunterstützung gemäß dem Besitzstand der Union im Bereich Sicherheit.

(3)   Ein Mitgliedstaat erklärt in seinem Programm und in den jährlichen Leistungsbilanzen nach Artikel 30, wie die Betriebskostenunterstützung zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beiträgt. Vor Genehmigung des Programms des Mitgliedstaats bewertet die Kommission die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen; dabei berücksichtigt sie die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus oder gegebenenfalls anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen.

(4)   Die Betriebskostenunterstützung konzentriert sich auf die Maßnahmen, die unter die in Anhang VII festgelegten Ausgaben fallen.

(5)   Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder um die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII in Bezug auf die Ausgaben, die als Betriebskostenunterstützung förderfähig sind, zu erlassen.

Artikel 17

Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen der von internationalen Organisationen durchgeführten Projekte

(1)   Dieser Artikel gilt für internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung, deren Systeme, Vorschriften und Verfahren von der Kommission gemäß Artikel 154 Absätze 4 und 7 jener Verordnung im Hinblick auf die indirekte Durchführung von aus dem Unionshaushalt finanzierten Finanzhilfen positiv bewertet wurden (im Folgenden „internationale Organisationen“).

(2)   Unbeschadet des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 und des Artikels 129 der Haushaltsordnung ist die Verwaltungsbehörde, wenn es sich bei der internationalen Organisation um einen Begünstigten gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 handelt, nicht verpflichtet, die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 durchzuführen, sofern die internationale Organisation der Verwaltungsbehörde die Unterlagen nach Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Haushaltsordnung vorlegt.

(3)   Unbeschadet des Artikels 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass das Projekt den geltenden Rechtsvorschriften und den Bedingungen für die Unterstützung des Projekts entspricht.

(4)   Darüber hinaus muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung für den Fall, dass Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten sind, bestätigt werden, dass

a)

Rechnungen und Nachweise der Zahlungen durch den Begünstigten überprüft wurden;

b)

die vom Begünstigten geführten Buchführungsunterlagen oder Buchungscodes für Vorgänge im Zusammenhang mit den bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Ausgaben überprüft wurden.

(5)   Sind Kosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Verordnung (EU) 2021/1060 zu erstatten, so muss in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung bestätigt werden, dass die Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben erfüllt sind.

(6)   Die in Artikel 155 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung genannten Unterlagen sind der Verwaltungsbehörde zusammen mit jedem Zahlungsantrag des Begünstigten vorzulegen.

(7)   Der Begünstigte legt die Rechnungslegung der Verwaltungsbehörde jedes Jahr bis zum 15. Oktober vor. Die Rechnungslegung wird zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle vorgelegt, der nach international anerkannten Prüfstandards erstellt wurde. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind und ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der durch die internationale Organisation vorzulegenden Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind; dies gilt auch für Informationen über Betrugsverdacht. Der Bestätigungsvermerk muss Gewähr bieten, dass die Ausgaben, die in den Zahlungsaufforderungen enthalten sind, die die internationale Organisation bei der Verwaltungsbehörde eingereicht hat, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

(8)   Unbeschadet der bestehenden Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung erstellt die Verwaltungsbehörde die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1060. Die Verwaltungsbehörde erstellt diese auf der Grundlage der durch die internationale Organisation vorgelegten Unterlagen gemäß den Absätzen 2 bis 5 und 7 des vorliegenden Artikels, anstatt sich auf die Verwaltungsüberprüfungen gemäß Artikel 74 Absatz 1 der genannten Verordnung zu stützen.

(9)   Das Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung gemäß Artikel 73 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 muss die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Anforderungen enthalten.

(10)   Absatz 2 gilt nicht und folglich ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, Verwaltungsüberprüfungen durchzuführen, wenn

a)

diese Verwaltungsbehörde ein spezifisches Risiko einer Unregelmäßigkeit oder einen Hinweis auf Betrug im Zusammenhang mit einem von der internationalen Organisation eingeleiteten oder durchgeführten Projekt feststellt;

b)

die internationale Organisation dieser Verwaltungsbehörde die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten Unterlagen nicht vorlegt oder

c)

die in den Absätzen 2 bis 5 und 7 genannten, von der internationalen Organisation vorgelegten Unterlagen unvollständig sind.

(11)   Ist ein Projekt, bei dem eine internationale Organisation die Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist, Teil einer Stichprobe gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung, so kann die Prüfbehörde ihre Arbeit auf der Grundlage einer Teilstichprobe von Vorgängen in Verbindung mit diesem Projekt durchführen. Werden Fehler in der Teilstichprobe festgestellt, so kann die Prüfbehörde gegebenenfalls den Prüfer der internationalen Organisation auffordern, den gesamten Umfang und den Gesamtbetrag der Fehler dieses Projekts zu bewerten.

ABSCHNITT 3

Unterstützung und Durchführung um Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung

Artikel 18

Anwendungsbereich

Die Kommission führt die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts entweder direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus.

Artikel 19

Förderfähige Stellen

(1)   Förderfähig für die Finanzierung durch die Union sind:

a)

Rechtsträger mit Sitz in:

i)

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

ii)

einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittstaat unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen;

b)

nach dem Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Fonds relevante internationale Organisationen.

(2)   Natürliche Personen sind nicht für die Finanzierung durch die Union förderfähig.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii aufgeführten Rechtsträger müssen als Teil von Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sein, von denen mindestens eine ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat.

Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes teilnehmen, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beitragen.

Artikel 20

Unionsmaßnahmen

(1)   Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die Ziele des Fonds betreffen.

(2)   Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner können Mittel in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden.

(3)   In Ausnahmefällen können die dezentralen Agenturen auch für eine Finanzierung im Rahmen von Unionsmaßnahmen infrage kommen, wenn sie bei der Durchführung von Unionsmaßnahmen Unterstützung leisten, die in die Zuständigkeit dieser dezentralen Agenturen fallen, und wenn diese Maßnahmen nicht durch den Beitrag der Union zum Haushalt dieser dezentralen Agenturen über den Jahreshaushaltsplan abgedeckt sind.

(4)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(5)   Mitglieder des Evaluierungsausschusses, die die Vorschläge gemäß Artikel 150 der Haushaltsordnung bewerten, können externe Sachverständige sein.

(6)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung der von Empfängern geschuldeten Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.

Artikel 21

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Fonds werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und gemäß Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 22

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 können aus dem Fonds Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert und zu 100 % finanziert werden.

Artikel 23

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen — einschließlich nicht von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beauftragter Personen oder Stellen — durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.

Artikel 24

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame, sinnvolle und adressatengerechte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. Die Sichtbarkeit der Unionsförderung ist zu gewährleisten und solche Informationen sind bereitzustellen, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die öffentliche Bekanntgabe solcher Informationen nicht möglich oder nicht angemessen ist oder die Veröffentlichung solcher Informationen aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, strafrechtlicher Ermittlungen oder des Schutzes personenbezogener Daten rechtlich beschränkt ist. Damit die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, weisen die Empfänger von Unionsmitteln auf die Herkunft der Förderung hin, wenn sie öffentlich über die betroffenen Maßnahmen unterrichten, und zeigen das Emblem der Union.

(2)   Um ein möglichst breites Publikum zu erreichen, führt die Kommission Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die gemäß dem Fonds ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch, um ein möglichst breites Publikum zu erreichen.

Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die Ziele des Fonds betreffen.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Arbeitsprogramme der thematischen Fazilität gemäß Artikel 8. Bei einer Unterstützung im Rahmen der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung veröffentlicht die Kommission die Informationen gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Haushaltsordnung auf einer öffentlich zugänglichen Website und aktualisiert diese regelmäßig. Diese Informationen werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, in dem die Daten sortiert, abgefragt, extrahiert und verglichen werden können.

ABSCHNITT 4

Unterstützung und Durchführung im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung

Artikel 25

Soforthilfe

(1)   Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in hinreichend begründeten Notlagen dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

Als Reaktion auf solche hinreichend begründete Notlagen kann die Kommission Soforthilfe im Rahmen der verfügbaren Mittel leisten.

(2)   Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen direkt gewährt werden.

(3)   Zusätzlich zu der Mittelzuweisung nach Artikel 10 Absatz 1 kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese in der Folge in dem Programm des Mitgliedstaats als solche ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms des Mitgliedstaats genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms des Mitgliedstaats verwendet werden. Die Vorfinanzierung für Soforthilfe kann sich vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln auf 95 % des Beitrags der Union belaufen.

(4)   In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(5)   Sofern dies für die Durchführung einer Maßnahme erforderlich ist, können mit der Soforthilfe Ausgaben finanziert werden, die bereits vor dem Tag der Einreichung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens für diese Maßnahme getätigt wurden, sofern diese Ausgaben nicht vor dem 1. Januar 2021 getätigt wurden.

(6)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit und um sicherzustellen, dass die Mittel für Soforthilfe rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission gesondert einen Finanzierungsbeschluss für Soforthilfe gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung im Wege eines sofort geltenden Durchführungsrechtsakts nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Verfahren erlassen. Ein solcher Rechtsakt bleibt für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten in Kraft.

Artikel 26

Kumulierte und alternative Finanzierung

(1)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Fonds erhalten haben, können auch Beiträge aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(2)   Gemäß Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Europäische Fonds für regionale Entwicklung oder der Europäische Sozialfonds Plus Maßnahmen unterstützen, die mit dem Exzellenzsiegel gemäß Artikel 2 Nummer 45 jener Verordnung ausgezeichnet wurden. Um mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet zu werden, müssen die Maßnahmen die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Fonds bewertet,

b)

sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und

c)

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden.

ABSCHNITT 5

Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Unterabschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 27

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h Ziffer iii der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die zentralen Leistungsindikatoren gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung vor.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der im genannten Anhang aufgeführten zentralen Leistungsindikatoren vorzunehmen.

(3)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Fonds zur Erreichung seiner in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang VIII festgelegt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.

(4)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten zur Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

(5)   Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Fonds zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VIII zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Projektinformationen, zu ergänzen. Eine Änderung des Anhangs VIII gilt nur für Projekte, die nach dem Inkrafttreten jener Änderung ausgewählt wurden.

Artikel 28

Berichterstattung über die thematische Fazilität

Die Kommission berichtet über die Inanspruchnahme der in Artikel 8 genannten thematischen Fazilität und die Aufteilung zwischen den Komponenten, auch über die Unterstützung von Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten im Rahmen der Unionsmaßnahmen. Wenn das Europäische Parlament auf der Grundlage der ihm vorgelegten Informationen Empfehlungen für Maßnahmen ausspricht, die im Rahmen der thematischen Fazilität unterstützt werden sollen, bemüht die Kommission sich, diesen Empfehlungen Rechnung zu tragen.

Artikel 29

Evaluierung

(1)   Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2024 eine Halbzeitevaluierung der vorliegenden Verordnung vor. Über das in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 Bestimmte hinaus wird bei der Halbzeitevaluierung Folgendes bewertet:

a)

die Wirksamkeit des Fonds, einschließlich der Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele unter Berücksichtigung sämtlicher bereits verfügbarer relevanter Informationen, insbesondere der in Artikel 30 aufgeführten jährlichen Leistungsbilanzen und der Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang VIII;

b)

die Effizienz der Verwendung der dem Fonds zugewiesenen Mittel und die Effizienz der zu seiner Durchführung getroffenen Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen;

c)

die fortdauernde Relevanz und Angemessenheit der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen;

d)

die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung durch andere Fonds der Union;

e)

den Mehrwert für die Union der im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen.

Bei dieser Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung der Auswirkungen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt.

(2)   Über das in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 Festgelegte hinaus werden bei der rückblickenden Evaluierung auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Komponenten berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Fonds bewertet.

(3)   Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung werden rechtzeitig durchgeführt, um zu der Entscheidungsfindung und gegebenenfalls zu einer Überarbeitung der vorliegenden Verordnung beitragen zu können.

(4)   Die Kommission stellt sicher, dass die Evaluierungen keine Informationen enthalten, deren Verbreitung Sicherheitseinsätze gefährden könnte.

(5)   In der Halbzeitevaluierung und in den rückblickenden Evaluierungen legt die Kommission besonderes Augenmerk auf die Evaluierung von Maßnahmen, die mit, in oder mit Bezug zu Drittstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 11 und Artikel 19 durchgeführt wurden.

Unterabschnitt 2

Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung

Artikel 30

Jährliche Leistungsbilanzen

(1)   Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum 15. Februar jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine jährliche Leistungsbilanz gemäß Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060.

Der Berichtszeitraum erstreckt sich auf das letzte Geschäftsjahr im Sinne des Artikels 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Bilanz vorgelegt wird. Die bis zum 15. Februar 2023 übermittelte Bilanz erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2021.

(2)   Die jährlichen Leistungsbilanzen enthalten insbesondere Informationen über

a)

den Fortschritt bei der Durchführung des Programms des Mitgliedstaats und beim Erreichen der darin festgelegten Etappenziele und Zielwerte unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060;

b)

alle Aspekte, die die Leistung des Programms des Mitgliedstaats beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden, einschließlich Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 AEUV im Zusammenhang mit der Durchführung des Fonds;

c)

die Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, insbesondere der ergriffenen Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten;

d)

den Beitrag des Programms des Mitgliedstaats zur Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der Union;

e)

die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

f)

die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums, insbesondere die Einhaltung der Grundrechte;

g)

die Durchführung von Projekten, in oder mit Bezug zu einem Drittstaat.

Die jährlichen Leistungsbilanzen müssen eine Zusammenfassung enthalten, die alle in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Aspekte abdeckt. Die Kommission stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zusammenfassungen in alle Amtssprachen der Union übersetzt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

(3)   Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der jährlichen Leistungsbilanzen Anmerkungen dazu vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Bilanz als angenommen.

(4)   Auf ihrer Website stellt die Kommission die Links zu den in Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Websites bereit.

(5)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für die jährliche Leistungsbilanz. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 31

Überwachung und Berichterstattung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung

(1)   Die Überwachung und die Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) 2021/1060 nutzen gegebenenfalls die jeweiligen Codes für die Vorhaben in Anhang VI der vorliegenden Verordnung. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können und die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang VI zu erlassen.

(2)   Die Indikatoren in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 22 und 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 verwendet.

KAPITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikel 13 Absatz 10, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absätze 2 und 5 und Artikel 31 Absatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 10, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absätze 2 und 5 und Artikel 31 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 10, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 27 Absätze 2 und 5 oder Artikel 31 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Fonds für innere Angelegenheiten, der durch Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1148 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 34

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 geschaffenen Instruments für die polizeiliche Zusammenarbeit im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für den Zeitraum 2014-2020 (im Folgenden „Instrument für die polizeiliche Zusammenarbeit“) eingeleitet wurden, unberührt. Die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den Maßnahmen erforderlich sind, die durch das Instrument für die polizeiliche Zusammenarbeit eingeführt wurden.

(3)   Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können unter Berücksichtigung des verzögerten Inkrafttretens dieser Verordnung und zur Gewährleistung der Kontinuität für einen begrenzten Zeitraum Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen anfallen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung unterstützt werden und bereits angelaufen sind, ab dem 1. Januar 2021 als finanzierungsfähig betrachtet werden, selbst wenn diese Kosten vor Stellung des Finanzhilfeantrags oder des Hilfeersuchens angefallen sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten können nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ein Projekt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 ausgewählt und eingeleitet wurde, unterstützen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Projekt umfasst zwei aus finanzieller Sicht identifizierbare Phasen mit separaten Prüfpfaden;

b)

die Gesamtkosten des Projekts übersteigen 500 000 EUR;

c)

die von der verantwortlichen Behörde an die Begünstigten geleisteten Zahlungen für die erste Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 enthalten und die Ausgaben für die zweite Phase des Projekts sind in den Zahlungsanträgen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 enthalten;

d)

bei der zweiten Phase des Projekts wird das anwendbare Recht eingehalten und sie kommt für eine Unterstützung aus dem Fonds gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060 infrage;

e)

der Mitgliedstaat verpflichtet sich, das Projekt fertigzustellen, es zur Durchführungsreife zu bringen und in der bis zum 15. Februar 2024 vorzulegenden jährlichen Leistungsbilanz darüber Bericht zu erstatten.

Für die zweite Phase eines Projekts nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.

Dieser Absatz gilt nur für Projekte, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ausgewählt wurden.

Artikel 35

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 7. Juli 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 189.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 14. Juni 2021 (ABl. C 268 vom 6.7.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

(4)  Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(6)  Verordnung (EU) 2021/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für finanzielle Hilfe für Grenzkontrollausrüstung im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 234 vom2.7.2021, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(8)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 21).

(11)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(13)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(14)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(17)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(18)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(19)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(20)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(21)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(22)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(23)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(24)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

(25)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(26)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(27)  Beschluss 2009/902/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (ENKP) und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/427/JI (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 44).

(28)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(29)  Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).


ANHANG I

KRITERIEN FÜR DIE ZUWEISUNG VON MITTELN FÜR DIE PROGRAMME DER MITGLIEDSTAATEN

Die in Artikel 10 genannten Haushaltsmittel werden den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

1.

Zu Beginn des Programmplanungszeitraums wird jedem Mitgliedstaat ein einmaliger Pauschalbetrag von 8 000 000 EUR zugewiesen.

2.

Die restlichen in Artikel 10 genannten Haushaltsmittel werden nach folgenden Kriterien verteilt:

a)

45 % dieser restlichen Haushaltsmittel werden im umgekehrten Verhältnis zu dem Bruttoinlandsprodukt jedes Mitgliedstaats (Kaufkraftstandard je Einwohner) zugewiesen,

b)

40 % dieser restlichen Haushaltsmittel werden im Verhältnis zur Bevölkerungszahl jedes Mitgliedstaats zugewiesen,

c)

15 % dieser restlichen Haushaltsmittel werden im Verhältnis zur Größe des Hoheitsgebiets jedes Mitgliedstaats zugewiesen.

Die ursprüngliche Mittelzuweisung der restlichen Haushaltsmittel nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt auf der Grundlage der von der Kommission (Eurostat) erstellten jährlichen statistischen Daten des Kalenderjahres 2019. Für die Halbzeitüberprüfung basieren die Bezugsdaten auf den von der Kommission (Eurostat) erstellten jährlichen statistischen Daten des Kalenderjahres 2023. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) die Daten für ein bestimmtes Jahr nicht übermittelt, so kann die Kommission stattdessen die letzten vor dem betreffenden Jahr verfügbaren statistischen Daten dieses Mitgliedstaats verwenden.


ANHANG II

DURCHFÜHRUNGSMAßNAHMEN

1.   

Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union im Bereich der Sicherheit durch die Unterstützung des Austauschs einschlägiger Informationen (beispielsweise via Prüm, EU PNR und SIS II), unter anderem durch Umsetzung von Empfehlungen aus Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen wie dem Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus und anderen Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen;

b)

Einrichtung, Anpassung und Wartung sicherheitsrelevanter EU-Informationssysteme und dezentraler Informationssysteme, einschließlich der Gewährleistung ihrer Interoperabilität, sowie Entwicklung geeigneter Instrumente zur Behebung festgestellter Mängel;

c)

stärkere aktive Nutzung sicherheitsrelevanter Informationssysteme auf EU-Ebene und auf dezentraler Ebene und Sicherstellung, dass diesen Systemen hochwertige Daten zur Verfügung gestellt werden; und

d)

Unterstützung einschlägiger nationaler Maßnahmen, einschließlich Vernetzung der sicherheitsrelevanten nationalen Datenbanken und der Anbindung dieser Datenbanken an die Unionsdatenbanken, sofern dies für die Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele relevant ist.

2.   

Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

höhere Anzahl von Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen mit anderen relevanten Akteuren, insbesondere durch die Vereinfachung und bessere Nutzung von gemeinsamen Ermittlungsgruppen, gemeinsamen Patrouillen, Maßnahmen wie Nacheile, Observation sowie anderen Mechanismen der operativen Zusammenarbeit im Rahmen des EU-Politikzyklus, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf grenzüberschreitenden Maßnahmen liegt;

b)

verbesserte Koordinierung und verstärkte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit anderen relevanten Akteuren, z. B. über Netze nationaler Spezialeinheiten, Netze und Kooperationsstrukturen der Union sowie Zentren der Union; und

c)

Verbesserung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen den zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat.

3.   

Der Fonds trägt zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)

Verstärkung von Aus- und Fortbildung, Übungen und wechselseitigem Lernen, speziellen Austauschprogrammen und Austausch bewährter Verfahren in und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auch auf lokaler Ebene, sowie mit Drittstaaten und anderen relevanten Akteuren;

b)

Nutzung von Synergien durch Bündelung der Ressourcen und des Wissens sowie den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und anderen relevanten Akteuren, einschließlich der Zivilgesellschaft, z. B. durch die Einrichtung gemeinsamer Exzellenzzentren, die Entwicklung gemeinsamer Risikobewertungen oder gemeinsame operative Unterstützungszentren für die Durchführung gemeinsamer Aktionen;

c)

Förderung und Entwicklung von Maßnahmen, Schutzvorkehrungen, Mechanismen und bewährten Verfahren zur frühzeitigen Ermittlung sowie zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen, Hinweisgebern und Opfern von Straftaten sowie Aufbau diesbezüglicher Partnerschaften zwischen Behörden und anderen einschlägigen Akteuren;

d)

Erwerb einschlägiger Ausrüstung sowie Einrichtung oder Modernisierung von spezialisierten Ausbildungseinrichtungen und anderer wichtiger Infrastrukturen im Bereich der Sicherheit, um die Abwehrbereitschaft und Widerstandsfähigkeit zu verbessern, die Öffentlichkeit stärker zu sensibilisieren und auf Sicherheitsbedrohungen angemessen reagieren zu können; und

e)

Schutz kritischer Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen durch Aufdeckung, Bewertung und Behebung von Schwachstellen.


ANHANG III

GEGENSTAND DER UNTERSTÜTZUNG

Im Rahmen seiner Ziele kann der Fonds folgende Arten von Maßnahmen unterstützen:

a)

Aufbau, Anpassung und Pflege von IKT-Systemen, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, Schulungen zur Nutzung solcher Systeme und Tests und Verbesserung der Interoperabilität und der Datenqualität solcher Systeme;

b)

Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten im Bereich sicherheitsrelevanter Informationssysteme, einschließlich Datenschutz, Schutz der Privatsphäre und Datensicherheit;

c)

operative Maßnahmen im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT;

d)

Maßnahmen zur Unterstützung eines wirksamen, koordinierten Vorgehens im Krisenfall und zur Vernetzung der vorhandenen sektorspezifischen Möglichkeiten, Fachzentren und Lagebeobachtungszentren, unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Zivilschutz, Terrorismus und Cyberkriminalität;

e)

Maßnahmen zur Entwicklung innovativer Methoden oder zum Einsatz neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, insbesondere Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Sicherheitsforschungsprojekte;

f)

Maßnahmen zur Verbesserung der Resilienz gegenüber neu auftretenden Bedrohungen, einschließlich des illegalen Handels über Online-Kanäle, hybrider Bedrohungen, böswilliger Nutzung unbemannter Luftfahrtsysteme und chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Bedrohungen;

g)

Unterstützung thematischer oder themenübergreifender Netze nationaler Fachstellen und nationaler Kontaktstellen, um das gegenseitige Vertrauen zu stärken, den Austausch und die Verbreitung von Know-how, Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zu verbessern und in gemeinsamen Exzellenzzentren Ressourcen und Fachwissen zu bündeln;

h)

Aus- und Fortbildung von Personal und Sachverständigen der einschlägigen Strafverfolgungs-, Justiz- und Verwaltungsbehörden unter Berücksichtigung von operativen Erfordernissen und Risikoanalysen in Zusammenarbeit mit CEPOL sowie gegebenenfalls dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, einschließlich Aus- und Fortbildung zu Präventionsstrategien mit besonderem Schwerpunkt auf Grundrechten und Nichtdiskriminierung;

i)

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, z. B. bei der Bekämpfung von Cyberkriminalität, um Vertrauen aufzubauen und die Koordinierung, die Notfallplanung und den Austausch und die Verbreitung von Informationen und bewährten Verfahren zwischen öffentlichen und privaten Akteuren zu verbessern, einschließlich in Bezug auf den Schutz des öffentlichen Raums und kritischer Infrastrukturen;

j)

Maßnahmen, mit denen Gemeinschaften in die Lage versetzt werden, lokale Konzepte und Präventionsstrategien zu entwickeln, sowie Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen zur Information der relevanten Akteure und der Öffentlichkeit über die Sicherheitspolitik der Union;

k)

Finanzierung von Ausrüstung, Transportmitteln, Kommunikationssystemen und sicherheitsrelevanten Einrichtungen;

l)

Finanzierung von Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von aus dem Fonds geförderten Maßnahmen oder von Maßnahmen, für die aus sicherheitsrelevanten oder technischen Gründen Personal erforderlich ist.


ANHANG IV

MAßNAHMEN GEMÄß ARTIKEL 12 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 13 ABSATZ 10

1.   

Projekte zur Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung

2.   

Projekte zur Verbesserung der Interoperabilität von EU-Informationssystemen und nationalen IKT-Systemen, sofern dies in den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten vorgesehen ist

3.   

Projekte zur Bekämpfung der wichtigsten Bedrohungen durch schwere und organisierte Kriminalität, in Bezug auf operative Maßnahmen im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT

4.   

Projekte zur Verhütung und Bekämpfung von Cyberkriminalität, insbesondere der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, und von Straftaten, bei denen das Internet die wichtigste Plattform für die Beweiserhebung ist

5.   

Projekte zur Verbesserung der Sicherheit und Resilienz kritischer Infrastrukturen


ANHANG V

ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 27 ABSATZ 1

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

1.

Zahl der IKT-Systeme, bei denen Interoperabilität in den Mitgliedstaaten/mit sicherheitsrelevanten Informationssystemen auf EU-Ebene und auf dezentraler Ebene/mit internationalen Datenbanken hergestellt wurde

2.

Zahl der Verwaltungsstellen, die neue Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien für den Austausch von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten/Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union/Drittstaaten/internationalen Organisationen eingeführt oder derartige bestehende Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien angepasst haben

3.

Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildungsmaßnahme als nützlich für ihre Arbeit erachten

4.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahme erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

5.

Geschätzter Wert der Vermögenswerte, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen eingefroren wurden

6.

Menge illegaler Drogen, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen sichergestellt wurden, nach Art des Produkts (1)

7.

Menge der Waffen, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen sichergestellt wurden, nach Art der Waffe (2)

8.

Zahl der Verwaltungsstellen, die Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten/Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union/Drittstaaten/internationalen Organisationen entwickelt oder derartige bestehende Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien angepasst haben

9.

Zahl der an grenzüberschreitenden Maßnahmen beteiligten Mitarbeiter

10.

Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen, die umgesetzt wurden

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

11.

Zahl der Initiativen zur Verhinderung von Radikalisierung, die entwickelt/erweitert wurden

12.

entwickelt/erweitert wurden

13.

Zahl der kritischen Infrastrukturen/öffentlichen Räume mit neuen/angepassten Einrichtungen zum Schutz vor Sicherheitsrisiken

14.

Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildungsmaßnahme als nützlich für ihre Arbeit erachten

15.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahme erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden

(1)  Aufschlüsselung der Arten von Drogen (auf der Grundlage der Kategorien, die in den Berichten über illegale Drogen „EU Drug Markets Report“ und „Europäischer Drogenbericht“ sowie im „Statistical Bulletin“ der EMCDDA verwendet werden):

Cannabis;

Opioide, einschließlich Heroin;

Kokain;

synthetische Drogen, einschließlich Amphetaminderivate (einschließlich Amphetamin und Methamphetamin) und MDMA;

neue psychoaktive Substanzen;

sonstige illegale Drogen.

(2)  Aufschlüsselung der Arten von Waffen (auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Die angegebenen Kategorien sind vereinfacht gegenüber Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG, im Einklang mit den Kategorien im Schengener Informationssystem, das von den nationalen Behörden verwendet wird):

Kriegswaffen: vollautomatische Feuerwaffen und schwere Handfeuerwaffen (Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Mörser usw.);

Sonstige Kurz-Feuerwaffen: Revolver und Pistolen (einschließlich Salutwaffen und akustische Waffen);

Sonstige Lang-Feuerwaffen: Gewehre und Flinten (einschließlich Salutwaffen und akustische Waffen).


ANHANG VI

VORHABEN

TABELLE 1: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE

001

TER — Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung

002

TER — Prävention und Bekämpfung von Radikalisierung

003

TER — Schutz und Resilienz öffentlicher Räume und anderer weicher Ziele

004

TER — Schutz und Resilienz kritischer Infrastrukturen

005

TER — Chemische, biologische, radiologische und nukleare Materialien

006

TER — Explosivstoffe

007

TER — Krisenmanagement

008

TER — Sonstiges

009

OC — Korruption

010

OC — Wirtschafts- und Finanzkriminalität

011

OC — Wäsche von Erträgen aus Straftaten

012

OC — Drogen

013

OC — Illegaler Handel mit Feuerwaffen

014

OC — Illegaler Handel mit Kulturgütern

015

OC — Menschenhandel

016

OC — Schleusung von Migranten

017

OC — Umweltkriminalität

018

OC — Organisierte Eigentumskriminalität

019

OC — Sonstiges

020

CC — Cyberkriminalität — Sonstiges

021

CC — Cyberkriminalität — Prävention

022

CC — Cyberkriminalität — Erleichterung von Ermittlungen

023

CC — Cyberkriminalität — Unterstützung von Opfern

024

CC — Sexuelle Ausbeutung von Kindern — Prävention

025

CC — Sexuelle Ausbeutung von Kindern — Erleichterung von Ermittlungen

026

CC — Sexuelle Ausbeutung von Kindern — Unterstützung von Opfern

027

CC — Sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich Verbreitung von Abbildungen von Kindesmissbrauch und Kinderpornografie

028

CC — Sonstiges

029

GEN — Informationsaustausch

030

GEN — Zusammenarbeit der Polizei oder anderer Behörden (Zoll, Grenzschutz, Nachrichtendienste)

031

GEN — Forensik

032

GEN — Unterstützung von Opfern

033

GEN — Betriebskostenunterstützung

034

TA — Technische Hilfe — Information und Kommunikation

035

TA — Technische Hilfe — Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle

036

TA — Technische Hilfe — Evaluierung und Studien, Datenerhebung

037

TA — Technische Hilfe — Kapazitätsaufbau


TABELLE 2: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN MAßNAHMENARTEN

001

IKT-Systeme, Interoperabilität, Datenqualität (ohne Ausrüstung)

002

Netze, Exzellenzzentren, Kooperationsstrukturen, gemeinsame Maßnahmen und Aktionen

003

Gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG) oder andere gemeinsame Aktionen

004

Abordnung oder Entsendung von Sachverständigen

005

Aus- und Fortbildung

006

Austausch bewährter Verfahren, Workshops, Konferenzen, Veranstaltungen, Sensibilisierungskampagnen, Kommunikationsmaßnahmen

007

Studien, Pilotprojekte, Risikobewertungen

008

Ausrüstung

009

Transportmittel

010

Gebäude, Einrichtungen

011

Umsetzung von Forschungsprojekten oder sonstige Folgemaßnahmen


TABELLE 3: CODES FÜR DIE DURCHFÜHRUNG

001

Maßnahmen, die unter Artikel 12 Absatz 1 fallen

002

Spezifische Maßnahmen

003

In Anhang IV aufgeführte Maßnahmen

004

Betriebskostenunterstützung

005

Soforthilfe nach Artikel 25


TABELLE 4: CODES FÜR DIE DIMENSION BESONDERER THEMEN

001

Zusammenarbeit mit Drittstaaten

002

Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten

003

Umsetzung der Empfehlungen aus Schengen-Bewertungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit

004

Keines der oben genannten


ANHANG VII

AUSGABEN, DIE FÜR DIE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN

1.   

Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten Folgendes ab:

a)

Wartung und Helpdesk-Dienste für sicherheitsrelevante IKT-Systeme auf EU-Ebene und gegebenenfalls auf nationaler Ebene, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen;

b)

Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.

2.   

Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten Folgendes ab:

a)

Wartung von technischer Ausrüstung oder von Transportmitteln, die für Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Ermittlung von schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden;

b)

Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.

3.   

Im Hinblick auf das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Ziel deckt die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Programme der Mitgliedstaten Folgendes ab:

a)

Wartung von technischer Ausrüstung oder von Transportmitteln, die für Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung und Ermittlung von schwerer und organisierter grenzüberschreitender Kriminalität genutzt werden;

b)

Kosten für Personal, das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beiträgt.

4.   

Ausgaben in Bezug auf Maßnahmen, die nach Artikel 5 Absatz 5 nicht förderfähig sind, werden nicht berücksichtigt.


ANHANG VIII

OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 27 ABSATZ 3

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Output-Indikatoren

1.

Zahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

2.

Zahl der Sachverständigentreffen/Workshops/Studienbesuche

3.

Zahl der eingerichteten/angepassten/gewarteten IKT-Systeme

4.

Zahl der erworbenen Ausrüstungsgegenstände

Ergebnisindikatoren

5.

Zahl der IKT-Systeme, bei denen Interoperabilität in den Mitgliedstaaten/mit sicherheitsrelevanten Informationssystemen auf EU-Ebene und auf dezentraler Ebene/mit internationalen Datenbanken hergestellt wurde

6.

Zahl der Verwaltungsstellen, die neue Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien für den Austausch von Informationen mit anderen Mitgliedstaaten/Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union/Drittstaaten/internationalen Organisationen eingeführt oder derartige bestehende Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien angepasst haben

7.

Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildung als nützlich für ihre Arbeit erachten

8.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahme erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Output-Indikatoren

1.

Zahl der grenzüberschreitenden Maßnahmen, wobei getrennt anzugeben ist:

1.1.

Zahl der gemeinsamen Ermittlungsgruppen

1.2.

Zahl der operativen Maßnahmen im Rahmen des EU-Politikzyklus/EMPACT

2.

Zahl der Sachverständigentreffen/Workshops/Studienbesuche/gemeinsamen Übungen

3.

Zahl der erworbenen Ausrüstungsgegenstände

4.

Zahl der erworbenen Transportmittel für grenzüberschreitende Maßnahmen

Ergebnisindikatoren

5.

Geschätzter Wert der Vermögenswerte, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen eingefroren wurden

6.

Menge an illegalen Drogen, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen sichergestellt wurden, nach Art des Produkts (1)

7.

Menge an Waffen, die im Rahmen grenzüberschreitender Maßnahmen sichergestellt wurden, nach Art der Waffe (2)

8.

Zahl der Verwaltungsstellen, die Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten/Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union/Drittstaaten/internationalen Organisationen entwickelt oder derartige bestehende Mechanismen/Verfahren/Instrumente/Leitlinien angepasst haben

9.

Zahl der an grenzüberschreitenden Maßnahmen beteiligten Mitarbeiter

10.

Zahl der im Rahmen von Schengen-Evaluierungen abgegebenen Empfehlungen, die umgesetzt wurden

Spezifisches Ziel nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

Output-Indikatoren

1.

Zahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

2.

Zahl der Austauschprogramme/Workshops/Studienbesuche

3.

Zahl der erworbenen Ausrüstungsgegenstände

4.

Zahl der erworbenen Transportmittel

5.

Zahl der geschaffenen/erworbenen/aktualisierten Infrastrukturen/Sicherheitseinrichtungen/Instrumente/Mechanismen

6.

Zahl der Projekte zur Verhütung von Straftaten

7.

Zahl der Projekte zur Unterstützung der Opfer von Straftaten

8.

Zahl der Opfer von Straftaten, die unterstützt wurden

Ergebnisindikatoren

9.

Zahl der Initiativen zur Verhinderung von Radikalisierung, die entwickelt/erweitert wurden

10.

Zahl der Initiativen zum Schutz/zur Unterstützung von Zeugen und Hinweisgebern, die entwickelt/erweitert wurden

11.

Zahl der kritischen Infrastrukturen/öffentlichen Räume mit neuen/angepassten Einrichtungen zum Schutz vor Sicherheitsrisiken

12.

Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildungsmaßnahme als nützlich für ihre Arbeit erachten

13.

Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während dieser Aus- und Fortbildungsmaßnahme erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden

(1)  Aufschlüsselung der Arten von Drogen (auf der Grundlage der Kategorien, die in den Berichten über illegale Drogen „EU Drug Markets Report“ und „Europäischer Drogenbericht“ sowie im „Statistical Bulletin“ der EMCDDA verwendet werden):

Cannabis;

Opioide, einschließlich Heroin;

Kokain;

synthetische Drogen, einschließlich Amphetaminderivate (einschließlich Amphetamin und Methamphetamin) und MDMA;

neue psychoaktive Substanzen;

sonstige illegale Drogen.

(2)  Aufschlüsselung der Arten von Waffen (auf der Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Die angegebenen Kategorien sind vereinfacht gegenüber Anhang I der Richtlinie 91/477/EWG, im Einklang mit den Kategorien im Schengener Informationssystem, das von den nationalen Behörden verwendet wird):

Kriegswaffen: vollautomatische Feuerwaffen und schwere Handfeuerwaffen (Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Mörser usw.);

Sonstige Kurz-Feuerwaffen: Revolver und Pistolen (einschließlich Salutwaffen und akustische Waffen);

Sonstige Lang-Feuerwaffen: Gewehre und Flinten (einschließlich Salutwaffen und akustische Waffen).