7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/70


RICHTLINIE (EU) 2019/882 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2019

über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem insbesondere durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen beseitigt werden bzw. die Errichtung derartiger Hindernisse verhindert wird. Dadurch dürften sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen und die Barrierefreiheit von einschlägigen Informationen verbessern.

(2)

Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen wird voraussichtlich noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und erleichtert Menschen mit Behinderungen ein unabhängiges Leben. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass in der Union mehr Frauen als Männer eine Behinderung haben.

(3)

In dieser Richtlinie werden Menschen mit Behinderungen im Einklang mit dem am 13. Dezember 2006 angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „VN-Behindertenrechtskonvention“), dessen Vertragspartei die Union seit dem 21. Januar 2011 ist und das alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben, definiert. Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention zählen zu den Menschen mit Behinderungen „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“. Diese Richtlinie fördert die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe durch Verbesserung des Zugangs zu Alltagsprodukten und -dienstleistungen, die durch ihr ursprüngliches Design oder eine spätere Anpassung den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.

(4)

Andere Menschen mit funktionellen Einschränkungen, wie ältere Menschen, Schwangere oder Reisende mit Gepäck, werden ebenfalls von dieser Richtlinie profitieren. Der Begriff „Menschen mit funktionellen Einschränkungen“ im Sinne dieser Richtlinie umfasst Menschen, die dauerhafte oder vorübergehende körperliche, seelische, geistige oder sensorische Beeinträchtigungen, altersbedingte Beeinträchtigungen oder sonstige mit der Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers zusammenhängende Beeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren dazu führen, dass diese Menschen verminderten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen haben, und bewirken, dass diese Produkte und Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse angepasst werden müssen.

(5)

Die Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen schaffen Hindernisse für freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen sowie für den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt. Bei einigen Produkten und Dienstleistungen werden diese Unterschiede in der Union nach dem Inkrafttreten der VN-Behindertenrechtskonvention voraussichtlich noch zunehmen. Von solchen Hindernissen sind vor allem Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betroffen.

(6)

Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Barrierefreiheitsanforderungen schrecken insbesondere Selbstständige, KMU und Kleinstunternehmen davor zurück, außerhalb ihrer heimischen Märkte geschäftlich tätig zu werden. Die nationalen, manchmal sogar regionalen oder lokalen Barrierefreiheitsanforderungen, die es in den Mitgliedstaaten derzeit gibt, unterscheiden sich hinsichtlich des Regelungsumfangs und der Regelungstiefe. Diese Unterschiede beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum insofern, als für die Entwicklung und die Vermarktung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf den einzelnen nationalen Märkten zusätzliche Kosten entstehen.

(7)

Von den Verbrauchern werden für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen sowie für assistive Technologien hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist. Die Vielzahl nationaler Regelungen mindert den potenziellen Nutzen eines Erfahrungsaustauschs auf nationaler und internationaler Ebene über die Frage, wie auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen zu reagieren ist.

(8)

Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene erforderlich; so könnten die Zersplitterung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen überwunden, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel und die grenzüberschreitende Mobilität erleichtert und die Wirtschaftsakteure dabei unterstützt werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Deckung der Kosten einzusetzen, die durch die innerhalb der Union uneinheitlichen Rechtsvorschriften bedingt sind.

(9)

Die Vorteile einer Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für den Binnenmarkt sind bei der Anwendung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufzüge (3) und der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) im Verkehrsbereich deutlich geworden.

(10)

In der Erklärung Nr. 22 zu Personen mit einer Behinderung, die dem Vertrag von Amsterdam beigefügt ist, kam die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten überein, dass die Organe der Union bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen müssen.

(11)

Die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015„Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ hat das übergeordnete Ziel, mit einem vernetzten digitalen Binnenmarkt nachhaltige wirtschaftliche und soziale Vorteile zu erzielen, wodurch der Handel erleichtert und die Beschäftigung in der Union gefördert werden. Immer noch kommen die Verbraucher in der Union nicht in den vollen Genuss der Preise und der Auswahl, die der Binnenmarkt bieten kann, weil grenzüberschreitende Online-Geschäfte nach wie vor nur in sehr begrenztem Umfang getätigt werden. Die Zersplitterung begrenzt auch die Nachfrage nach grenzüberschreitender elektronischer Geschäftsabwicklung. Nötig ist außerdem ein abgestimmtes Vorgehen, damit elektronische Inhalte, elektronische Kommunikationsdienste und Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt verfügbar sind. Es ist daher erforderlich, die Barrierefreiheitsanforderungen für den gesamten digitalen Binnenmarkt zu harmonisieren und zu gewährleisten, dass alle Unionsbürgerinnen und -bürger unabhängig von ihren Fähigkeiten die Vorteile des Binnenmarkts nutzen können.

(12)

Seit die Union der VN-Behindertenrechtskonvention beigetreten ist, sind deren Bestimmungen fester Bestandteil der Rechtsordnung der Union und für die Organe der Union und für ihre Mitgliedstaaten verbindlich.

(13)

Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention müssen die Parteien geeignete Maßnahmen mit dem Ziel treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Verkehrsmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat festgestellt, dass die Notwendigkeit besteht, einen gesetzlichen Rahmen mit konkreten, durchsetzbaren und fristgebundenen Richtvorgaben für die Kontrolle der schrittweisen Verwirklichung der Barrierefreiheit zu schaffen.

(14)

Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention sind die Vertragsparteien aufgefordert, Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind — darunter Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräte und assistive Technologien —, zu betreiben oder zu fördern und ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern. In der VN-Behindertenrechtskonvention wird zudem gefordert, erschwinglichen Technologien Vorrang einzuräumen.

(15)

Das Inkrafttreten der VN-Behindertenrechtskonvention in den Mitgliedstaaten macht den Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen erforderlich. Ohne ein Tätigwerden der Union würden diese Bestimmungen die Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten noch vergrößern.

(16)

Es ist somit erforderlich, die Durchführung der VN-Behindertenrechtskonvention in der Union durch das Aufstellen einheitlicher Unionsvorschriften zu vereinfachen. Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedstaaten auch in ihren Bemühungen um eine harmonisierte Erfüllung ihrer nationalen Verpflichtungen und ihrer Verpflichtungen nach der VN-Behindertenrechtskonvention im Hinblick auf die Barrierefreiheit unterstützt.

(17)

In der Kommissionsmitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ vom 15. November 2010 wird Barrierefreiheit im Einklang mit der VN-Behindertenrechtskonvention als einer der acht Aktionsbereiche genannt, und es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Grundvoraussetzung für die gesellschaftliche Teilhabe handelt; das konkrete Ziel ist die Gewährleistung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen.

(18)

Die Bestimmung der Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, beruht auf einem während der Vorbereitung der Folgenabschätzung durchgeführten Screening, mit dem Produkte und Dienstleistungen ermittelt wurden, die für Menschen mit Behinderungen relevant sind und zu denen die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden, die das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

(19)

Um die Barrierefreiheit der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Dienstleistungen zu gewährleisten, sollten Produkte, die für die Erbringung dieser Dienstleistungen verwendet werden und mit denen die Verbraucher interagieren, auch den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen müssen.

(20)

Auch wenn eine Dienstleistung oder ein Teil einer Dienstleistung an einen Dritten als Unterauftragnehmer vergeben wird, sollte die Barrierefreiheit dieser Dienstleistung nicht beeinträchtigt werden und sollten die Dienstleistungserbringer die Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllen. Zudem sollten Dienstleistungserbringer eine angemessene und fortlaufende Schulung ihres Personals sicherstellen, um dafür zu sorgen, dass es Kenntnisse über die Nutzung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen hat. Diese Schulungen sollten Themen wie die Bereitstellung von Informationen, Beratung und Werbung abdecken.

(21)

Die Barrierefreiheitsanforderungen sollten so eingeführt werden, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten möglichst wenig Aufwand verursachen.

(22)

Es ist erforderlich, Barrierefreiheitsanforderungen für das Inverkehrbringen jener Produkte und Dienstleistungen vorzugeben, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, damit deren freier Verkehr im Binnenmarkt gewährleistet ist.

(23)

Diese Richtlinie sollte funktionale Barrierefreiheitsanforderungen verbindlich vorschreiben und diese als allgemeine Ziele formulieren. Diese Anforderungen sollten genau genug sein, um rechtsverbindliche Verpflichtungen zu schaffen, und detailliert genug, um die Konformität bewerten zu können, damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die von dieser Richtlinie betroffenen Produkte und Dienstleistungen gewährleistet ist, aber auch ein gewisser Spielraum für Innovationen besteht.

(24)

In dieser Richtlinie sind für Bedienungsformen von Produkten und Dienstleistungen eine Reihe von Anforderungen an die Funktionalität festgelegt. Diese Anforderungen stellen keine generelle Alternative zu den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie dar, sondern sollten nur unter ganz bestimmten Umständen zur Anwendung kommen. Diese Anforderungen sollten im Interesse der Barrierefreiheit für bestimmte Funktionen oder Merkmale der Produkte oder Dienstleistungen gelten, in denen die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf eine oder mehrere dieser bestimmten Funktionen oder Merkmale keine Handhabe bieten. Außerdem gilt in dem Fall, dass eine Barrierefreiheitsanforderung bestimmte technische Anforderungen umfasst und für diese technischen Anforderungen in dem Produkt oder der Dienstleistung eine andere technische Lösung vorgesehen ist, dass mit dieser anderen Lösung — durch Anwendung der einschlägigen Anforderungen an die Funktionalität — dennoch die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden sollten und eine vergleichbare oder bessere Barrierefreiheit erreicht werden sollte.

(25)

Diese Richtlinie sollte sich auch auf Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher erstrecken. Damit diese Systeme barrierefrei funktionieren, sollte auch ihr Betriebssystem barrierefrei sein. Solche Computerhardwaresysteme zeichnen sich durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit aus, mit der geeigneten Software die vom Verbraucher geforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und sind dazu bestimmt, von Verbrauchern bedient zu werden. Personal Computer, einschließlich Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets sind Beispiele für solche Computerhardwaresysteme. Bei in Verbraucherelektronik eingebetteten Spezialcomputern handelt es sich nicht um Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher. Diese Richtlinie sollte sich nicht im Einzelnen auf einzelne Komponenten mit spezifischen Funktionen wie etwa Hauptplatinen oder Speicherchips erstrecken, die in einem solchen System verwendet werden oder verwendet werden könnten.

(26)

Diese Richtlinie sollte auch Zahlungsterminals, einschließlich sowohl der zugehörigen Hardware als auch der Software sowie bestimmte interaktive Selbstbedienungsterminals einschließlich sowohl der zugehörigen Hardware als auch der Software erfassen, die zur Erbringung von unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen eingesetzt werden sollen, wie zum Beispiel Geldautomaten, Ticketautomaten, die physische Tickets für den Zugang zu Dienstleistungen ausgeben (wie Fahrausweisautomaten und Wartenummern-Automaten in Banken), Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals für Informationen, darunter auch interaktive Anzeigebildschirme.

(27)

Bestimmte interaktive Selbstbedienungsterminals für Informationen, die als fester Bestandteil von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind, sollten jedoch vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein, da sie Teil der Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder Schienenfahrzeuge sind, die nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind.

(28)

Diese Richtlinie sollte sich auch auf elektronische Kommunikationsdienste, einschließlich Notrufe im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), erstrecken. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten derzeit im Interesse der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ergreifen, fallen unterschiedlich aus und sind nicht binnenmarktweit harmonisiert. Wenn gewährleistet ist, dass in der gesamten Union die gleichen Barrierefreiheitsanforderungen gelten, wird das bei Wirtschaftsakteuren, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, zu Skaleneffekten führen und den effektiven Zugang für Menschen mit Behinderungen sowohl in ihrem eigenen Mitgliedstaat als auch bei Reisen durch Mitgliedstaaten erleichtern. Damit elektronische Kommunikationsdienste einschließlich Notrufe barrierefrei sind, sollten Dienstleister, wenn sie Videodarstellungen zur Verfügung stellen, zusätzlich zu Sprache auch Text und einen Gesamtgesprächsdienst in Echtzeit anbieten und dabei die Synchronisierung aller Kommunikationsmittel gewährleisten. Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Richtlinie sollte es den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 möglich sein, einen Relay-Dienste-Erbringer zu bestimmen, dessen Dienstleistungen Menschen mit Behinderungen nutzen könnten.

(29)

Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für elektronische Kommunikationsdienste und damit verbundener Produkte und der Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972, in der Vorschriften über die Gleichwertigkeit des Zugangs und über Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen festgelegt sind. In der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind auch die nach den Universaldienstverpflichtungen geltenden Vorschriften über die Erschwinglichkeit des Internetzugangs und von Sprachkommunikation und über die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit der zugehörigen Endeinrichtungen, Sonderausrüstungen und Dienste für Verbraucher mit Behinderungen festgelegt.

(30)

Diese Richtlinie sollte sich ferner auf Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, bei denen vorhersehbar ist, dass sie vorrangig für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten genutzt werden, erstrecken. Diese Geräte sollten für die Zwecke dieser Richtlinie auch Geräte umfassen, die als Teil der Konfiguration für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten genutzt werden, wie zum Beispiel Router oder Modems.

(31)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bedeuten, dass der Zugang zu audiovisuellen Inhalten barrierefrei sein muss und dass Mechanismen vorhanden sind, die es Nutzern mit Behinderungen ermöglichen, ihre assistiven Technologien zu nutzen. Zu den Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, könnten Websites, Online-Anwendungen, auf Set-top-Boxen basierende Anwendungen, herunterladbare Anwendungen, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen und entsprechende Media-Player sowie auf einer Internetverbindung basierende Fernsehdienste gehören. Die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste wird durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geregelt, mit Ausnahme der Barrierefreiheit von elektronischen Programmführern (EPG), die von der Definition von unter diese Richtlinie fallenden Diensten, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten, umfasst werden.

(32)

Im Hinblick auf Personenverkehrsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr sollte sich diese Richtlinie unter anderem auf die Bereitstellung von Informationen zum Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, über Websites, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, interaktive Anzeigebildschirme und interaktive Selbstbedienungsterminals erstrecken, die Fahrgäste mit Behinderungen zum Reisen benötigen. Dazu könnten beispielsweise Informationen über die Personenverkehrsprodukte und -dienste des Dienstleistungserbringers, Informationen vor Reiseantritt und während der Reise sowie Informationen bei Ausfall einer Reisedienstleistung oder einer verzögerten Abfahrt gehören. Weitere Informationsbestandteile könnten Informationen über Preise oder Sonderangebote sein.

(33)

Diese Richtlinie sollte sich auch auf Websites, die auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die von Betreibern von Personenverkehrsdiensten im Rahmen dieser Richtlinie oder in ihrem Auftrag entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, elektronische Ticketdienste, elektronische Tickets und interaktive Selbstbedienungsterminals erstrecken.

(34)

Der Geltungsbereich dieser Richtlinie im Hinblick auf Personenverkehrsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr sollte auf der Grundlage der bestehenden branchenspezifischen Rechtsvorschriften über Fahrgastrechte definiert werden. Gilt diese Richtlinie für bestimmte Arten von Verkehrsdiensten nicht, sollten die Mitgliedstaaten die Dienstleistungserbringer dazu anhalten, die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(35)

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verpflichtet öffentliche Stellen, die Verkehrsdienste — einschließlich Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste — anbieten, bereits dazu, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Die vorliegende Richtlinie enthält auch Ausnahmen für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen — einschließlich Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste — erbringen. Die vorliegende Richtlinie enthält Verpflichtungen, um sicherzustellen, dass Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei sind. Da die vorliegende Richtlinie die überwiegende Mehrheit der privaten Erbringer von Verkehrsdiensten verpflichten wird, ihre Websites für den Online-Ticketverkauf barrierefrei zu gestalten, ist es nicht notwendig, weitere Anforderungen für die Websites von Erbringern von Stadt- und Vorortverkehrsdiensten sowie Regionalverkehrsdiensten in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.

(36)

Einige Aspekte der Barrierefreiheitsanforderungen, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen gemäß dieser Richtlinie, sind bereits Gegenstand bestehender Rechtsakte der Union im Bereich des Personenverkehrs. Hierzu gehören Teile der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sowie der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Dazu gehören auch die einschlägigen Rechtsakte in Bezug auf den Schienenverkehr, die auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angenommen wurden. Damit die rechtliche Kohärenz gewährleistet ist, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß diesen Verordnungen und diesen Rechtsakten auch weiterhin Anwendung finden wie zuvor. Allerdings würden zusätzliche Anforderungen der vorliegenden Richtlinie die bereits geltenden Anforderungen ergänzen, wodurch sich das Funktionieren des Binnenmarkts im Verkehrsbereich verbessern würde, was auch Menschen mit Behinderungen zugutekäme.

(37)

Bestimmte Elemente von Verkehrsdiensten sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, sofern sie außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erbracht wurden, auch wenn die betreffende Dienstleistung für den Unionsmarkt bestimmt war. In Bezug auf diese Elemente sollte ein Personenverkehrsdienstleister nur verpflichtet sein sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf den im Gebiet der Union angebotenen Teil des Dienstes erfüllt werden. Im Fall des Luftverkehrs sollten Luftfahrtunternehmen in der Union hingegen sicherstellen, dass die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie auch bei Flügen erfüllt sind, die von einem Flughafen in einem Drittland abgehen und einen Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Ziel haben. Zudem sollten sämtliche Luftfahrtunternehmen — auch die nicht in der Union zugelassenen Unternehmen —sicherstellen, dass die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie in Fällen erfüllt sind, in denen die Flüge vom Unionsgebiet in ein Drittland führen.

(38)

Den kommunalen Behörden sollte nahelegt werden, die barrierefreie Zugänglichkeit der städtischen Verkehrsdienste in ihre Pläne für nachhaltige städtische Mobilität einzubeziehen sowie regelmäßig Listen mit bewährten Verfahren im Bereich der barrierefreien Zugänglichkeit öffentlicher städtischer Verkehrs- und Mobilitätsdienste zu veröffentlichen.

(39)

Unionsrecht zu Bank- und Finanzdienstleistungen soll die Verbraucher unionsweit schützen und informieren, es sind jedoch darin keine Barrierefreiheitsanforderungen enthalten. Damit Menschen mit Behinderungen diese Dienste — auch wenn sie über Websites und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen bereitgestellt werden — in der gesamten Union nutzen, fundierte Entscheidungen treffen und sich angemessen, in gleicher Weise wie alle anderen Verbraucher, geschützt wissen können und für Dienstleistungserbringer gleiche Ausgangsbedingungen bestehen, sollten in dieser Richtlinie gemeinsame Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher festgelegt werden.

(40)

Angemessene Barrierefreiheitsanforderungen sollten auch für Identifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienstleistungen gelten, da diese für die Abwicklung von Bankgeschäften mit Privatkunden erforderlich sind.

(41)

E-Book-Dateien sind elektronisch so kodiert, dass die Weitergabe und Lektüre von geistigen Werken möglich ist, die mehrheitlich aus Text oder Grafik bestehen. Die Barrierefreiheit von E-Book-Dateien ist davon abhängig, wie präzise diese Codierung erfolgt, insbesondere im Hinblick darauf, wie die verschiedenen konstitutiven Elemente des Werks qualifiziert sind und ob die Beschreibung seiner Struktur standardisiert erfolgt ist. Im Sinne der Interoperabilität unter dem Aspekt der Barrierefreiheit sollte die Kompatibilität dieser Dateien mit Benutzeragenten und aktuellen und zukünftigen assistiven Technologien optimiert werden. Spezielle Merkmale spezieller Werke wie Comics, Kinderbücher und Kunstbücher sollten in Bezug auf alle anwendbaren Barrierefreiheitsanforderungen geprüft werden. Unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten würden es Verlegern und anderen Wirtschaftsakteuren erschweren, die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen, sie könnten zu Problemen bei der Interoperabilität von E-Book-Lesegeräten führen und würden den Zugang für Kunden mit Behinderungen einschränken.

Im Zusammenhang mit E-Books könnten unter den Begriff des Dienstleistungserbringers unter anderem Verleger und andere Wirtschaftsakteure fallen, die am Vertrieb der E-Books beteiligt sind. Es ist allgemein anerkannt, dass Menschen mit Behinderungen weiterhin auf Barrieren beim Zugang zu Inhalten, die durch Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt sind, stoßen und dass bestimmte Maßnahmen zur Behebung dieser Situation bereits durch zum Beispiel die Annahme der Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und die Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) getroffen worden sind und dass künftig diesbezüglich weitere Maßnahmen der Union ergriffen werden könnten.

(42)

In dieser Richtlinie sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als Ferndienstleistungen definiert, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „Ferndienstleistung“, dass die Dienstleistung erbracht wird, ohne dass die Parteien gleichzeitig anwesend sind; „elektronisch erbracht“ besagt, dass die Dienstleistung mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers“ bedeutet, dass die Dienstleistung auf individuelle Aufforderung hin erbracht wird. Da Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr immer wichtiger werden und hochtechnologisch sind, müssen für ihre Barrierefreiheit harmonisierte Anforderungen gelten.

(43)

Die Barrierefreiheitsanforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach dieser Richtlinie sollten für den Online-Verkauf von jeglichen Produkten oder Dienstleistungen gelten und sollten daher auch für den Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gelten, die für sich genommen unter diese Richtlinie fällt.

(44)

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit der Beantwortung von Notrufen sollten unbeschadet der Organisation der Notrufdienste erlassen werden und keine Auswirkungen auf die Organisation der Notrufdienste haben, die im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bleibt.

(45)

Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen sicherstellen, dass Endnutzer mit Behinderungen über Notrufe Zugang zu Notdiensten haben und dieser Zugang dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig ist. Die Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Endnutzer mit Behinderungen auch bei Reisen in andere Mitgliedstaaten in gegenüber anderen Endnutzern gleichwertiger Weise Zugang zu Notrufdiensten erhalten können, und zwar — soweit möglich — ohne vorherige Registrierung. Mit diesen Maßnahmen wird beabsichtigt die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die Maßnahmen müssen so weit wie möglich auf europäischen Normen oder Spezifikationen beruhen, die gemäß Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972 veröffentlicht wurden. Solche Maßnahmen dürfen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzliche Anforderungen zu erlassen, um die in der genannten Richtlinie dargelegten Ziele zu verfolgen. Als Alternative zur Erfüllung der in der vorliegenden Richtlinie dargelegten Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf die Beantwortung von Notrufen für Nutzer mit Behinderungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen dritten Relaisdienste-Erbringer zu bestimmen, dessen Dienste Menschen mit Behinderungen zur Kommunikation mit der Notrufabfragestelle nutzen, bis diese öffentlichen Notrufabfragestellen in der Lage sind, auf Internet-Protokollen beruhende elektronische Kommunikationsdienste zu nutzen, um die Barrierefreiheit der Beantwortung von Notrufen zu gewährleisten. In jedem Fall sollten die Verpflichtungen der vorliegenden Richtlinie nicht so ausgelegt werden, dass sie die in der Richtlinie (EU) 2018/1972 enthaltenen Verpflichtungen zugunsten von Endnutzern mit Behinderungen, einschließlich des gleichwertigen Zugangs zu elektronischen Kommunikationsdiensten und zu Notdiensten, sowie der Barrierefreiheitsverpflichtungen einschränken oder abschwächen.

(46)

In der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen und andere diesbezügliche Aspekte festgelegt, insbesondere Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die relevanten Websites und mobilen Anwendungen. Die genannte Richtlinie enthält jedoch eine Liste mit spezifischen Ausnahmen. Ähnliche Ausnahmen gelten für die vorliegende Richtlinie. Bestimmte Tätigkeiten, die über Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen erfolgen, wie Personenverkehrsdienste oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die unter diese Richtlinie fallen, sollten zusätzlich den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie genügen, damit gewährleistet ist, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unabhängig davon, ob der Verkäufer ein öffentlicher oder privater Wirtschaftsakteur ist, für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich ist. Die Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie sollten — ungeachtet von Unterschieden bei der Überwachung, der Berichterstattung oder der Durchsetzung — an die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 angeglichen werden.

(47)

Die vier in Richtlinie (EU) 2016/2102 verwendeten Grundsätze des barrierefreien Zugangs von Websites und mobilen Anwendungen sind: Wahrnehmbarkeit, d. h., die Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie sie wahrnehmen können; Bedienbarkeit, d. h., der Nutzer muss die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können; Verständlichkeit, d. h., die Informationen und die Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein; schließlich Robustheit, d. h., die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, interpretiert werden können. Diese Grundsätze haben auch für die vorliegende Richtlinie (EU) 2016/2102 Bedeutung.

(48)

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit der freie Verkehr der Produkte und Dienstleistungen, die unter diese Richtlinie fallen und die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, innerhalb der Union nicht aufgrund der Barrierefreiheitsanforderungen behindert wird.

(49)

In einigen Fällen würden einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen an die bauliche Umwelt die ungehinderte Erbringung der dort angebotenen Dienstleistungen und die Bewegungsfreiheit der Menschen mit Behinderungen erleichtern. Gemäß dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten daher bestimmen können, dass die bauliche Umwelt, die für die Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs III erfüllen muss.

(50)

Die Barrierefreiheit sollte durch die systematische Beseitigung von Barrieren und die Verhinderung des Entstehens neuer Barrieren erreicht werden, vorzugsweise durch die Anwendung eines Konzepts wie „universelles Design“ oder „Design für alle“, das einen Beitrag zur Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs für Menschen mit Behinderungen leistet. Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention bezeichnet dieses Konzept „ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können“. Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention „sollte ‚universelles Design‘ Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht ausschließen“. Barrierefreiheit sollte darüber hinaus nicht ausschließen, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, wenn dies im Unions- oder im nationalen Recht vorgeschrieben ist. Barrierefreiheit und universelles Design sollten im Einklang mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2(2014) des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 9: Zugänglichkeit ausgelegt werden.

(51)

Produkte und Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, fallen nicht automatisch in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (16). Einige assistive Technologien, die Medizinprodukte sind, könnten jedoch in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

(52)

Die meisten Arbeitsplätze in der Union werden von KMU und Kleinstunternehmen bereitgestellt. Diese Unternehmen, die von zentraler Bedeutung für das künftige Wachstum sind, sehen sich bei der Entwicklung ihrer Produkte oder Dienstleistungen sehr oft Hürden und Hindernissen gegenüber, insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext. Es ist deshalb notwendig, die nationalen Barrierefreiheitsvorschriften — unter Beibehaltung der notwendigen Garantien — zu harmonisieren, um so die Arbeit der KMU und Kleinstunternehmen zu erleichtern.

(53)

Damit Kleinstunternehmen und KMU diese Richtlinie in Anspruch nehmen können, müssen sie die Anforderungen der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG (17) und der einschlägigen Rechtsprechung, die darauf ausgerichtet ist, eine Umgehung der Bestimmungen der Empfehlung zu unterbinden, wirklich erfüllen.

(54)

Um die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, sollte sich diese Richtlinie an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (18) anlehnen, weil sie Produkte betrifft, die bereits Gegenstand anderer Unionsrechtsakte sind, wobei gleichzeitig die speziellen Merkmale der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anerkannt werden sollten.

(55)

Alle Wirtschaftsakteure, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die dieser Richtlinie entsprechen. Dasselbe sollte für Wirtschaftsakteure gelten, die Dienstleistungen erbringen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen.

(56)

Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der Produkte und Dienstleistungen verantwortlich sein, je nachdem welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der Barrierefreiheit zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.

(57)

Die Verpflichtungen nach dieser Richtlinie sollten in gleicher Weise für die Wirtschaftsakteure des öffentlichen wie des privaten Sektors gelten.

(58)

Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung der gesamten Konformitätsbewertung geeignet. Während die Verantwortung für die Konformität der Produkte beim Hersteller verbleibt, sollten die Marktüberwachungsbehörden eine entscheidende Rolle bei der Überprüfung übernehmen, ob in der Union bereitgestellte Produkte im Einklang mit dem Unionsrecht hergestellt werden.

(59)

Importeure und Händler sollten in die Marktüberwachungsaufgaben der nationalen Behörden eingebunden werden und aktiv mitwirken, indem sie den zuständigen Behörden alle nötigen Informationen zu dem jeweiligen Produkt geben.

(60)

Die Importeure sollten sicherstellen, dass Produkte, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt kommen, diese Richtlinie erfüllen, und sie sollten insbesondere sicherstellen, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für die betreffenden Produkte durchgeführt haben.

(61)

Beim Inverkehrbringen sollten Importeure auf den Produkten, die sie in Verkehr bringen, den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie ihre Kontaktanschrift angeben.

(62)

Die Händler sollten sicherstellen, dass ihre Handhabung des Produkts dessen Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht negativ beeinflusst.

(63)

Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass sich dies auf dessen Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken könnte, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

(64)

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Barrierefreiheitsanforderungen nur insoweit angewandt werden, wie sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen und wie sie keine wesentliche Veränderung der Produkte bzw. Dienstleistungen erfordern, die zu einer grundlegenden Veränderung in Anbetracht dieser Richtlinie führen würde. Es sollte jedoch Kontrollmechanismen geben, damit die Berechtigung zur Befreiung von der Anwendbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen geprüft werden kann.

(65)

Diese Richtlinie sollte sich an dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ orientieren und dem Verwaltungsaufwand für die KMU Rechnung tragen. Sie sollte schlanke Regeln für die Konformitätsbewertung enthalten sowie Schutzklauseln für die Wirtschaftsakteure anstatt allgemeiner Ausnahmen und Sonderregelungen für diese Unternehmen. Folglich sollte bei der Aufstellung der Regeln für die Auswahl und Anwendung der am besten geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren die Situation der KMU berücksichtigt werden, und der Umfang der Pflichten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Barrierefreiheitsanforderungen sollte so bemessen sein, dass KMU daraus keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Außerdem sollten die Marktüberwachungsbehörden bei ihrem Handeln der Größe der Unternehmen und dem Kleinserien- oder Nichtseriencharakter der jeweiligen Produktion gebührend Rechnung tragen und weder unnötige Hindernisse für KMU schaffen noch den Schutz des öffentlichen Interesses vernachlässigen.

(66)

In Ausnahmefällen, in denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie eine unverhältnismäßige Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellen würde, sollten diese nur dann zur Erfüllung der Anforderungen verpflichtet sein, wenn dadurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. In solchen hinreichend begründeten Fällen wäre es einem Wirtschaftsakteur unter Umständen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, eine oder mehrere der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie vollumfänglich anzuwenden. Der Wirtschaftsakteur sollte unter diese Richtlinie fallende Dienstleistungen oder Produkte aber insoweit durch Anwendung dieser Anforderungen möglichst barrierefrei gestalten, als dadurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Diese Barrierefreiheitsanforderungen, die aus Sicht des Wirtschaftsakteurs keine unverhältnismäßige Belastung darstellen, sollten uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Die Ausnahmen von der Erfüllung einer oder mehrerer Barrierefreiheitsanforderungen aufgrund einer durch diese auferlegten unverhältnismäßigen Belastungen sollten für das jeweils betroffene Produkt bzw. die jeweils betroffene Dienstleistung im Einzelfall nicht über das zur Begrenzung der Belastung unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Unter Maßnahmen, die eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden, sollten Maßnahmen verstanden werden, die eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung für den Wirtschaftsakteur bedeuten, wobei dem voraussichtlich entstehenden Nutzen für Menschen mit Behinderungen gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien Rechnung zu tragen ist. Kriterien, die sich auf diese Überlegungen stützen, sollten festgelegt werden, damit sowohl die Wirtschaftsakteure als auch die zuständigen Behörden in der Lage sind, verschiedene Situationen miteinander zu vergleichen und systematisch zu beurteilen, ob eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt. Bei der Beurteilung, inwieweit Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden können, weil sie eine unverhältnismäßige Belastung bewirken würden, sollten nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sollten nicht als berechtigte Gründe gelten.

(67)

Die Gesamtbeurteilung der unverhältnismäßigen Belastung sollte unter Verwendung der in Anhang VI genannten Kriterien erfolgen. Der Wirtschaftsakteur sollte die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien dokumentieren. Die Dienstleistungserbringer sollten ihre Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung mindestens alle fünf Jahre erneuern.

(68)

Der Wirtschaftsakteur sollte die zuständigen Behörden darüber unterrichten, dass er sich auf die Bestimmungen über grundlegende Veränderung und/oder unverhältnismäßige Belastung gestützt hat. Der Wirtschaftsakteur sollte nur auf Ersuchen der zuständigen Behörden eine Kopie der Beurteilung vorlegen, aus der hervorgeht, warum sein Produkt bzw. seine Dienstleistung nicht vollständig barrierefrei ist, und die unverhältnismäßige Belastung, die grundlegende Veränderung oder beides nachweisen.

(69)

Wenn ein Dienstleistungserbringer aufgrund der vorgeschriebenen Beurteilung feststellt, dass die Vorschrift, wonach alle zur Erbringung von unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen eingesetzten Selbstbedienungsterminals die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen müssen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, sollte der Dienstleistungserbringer diese Anforderungen dennoch insoweit erfüllen, als diese Anforderungen für ihn mit keiner unverhältnismäßigen Belastung verbunden sind. Die Dienstleistungserbringer sollten also feststellen, welcher Grad an begrenzter Barrierefreiheit bei allen Selbstbedienungsterminals oder welche begrenzte Zahl vollständig barrierefreier Selbstbedienungsterminals es ihnen ermöglichen würde, eine ihnen sonst auferlegte unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, und nur in diesem Ausmaß verpflichtet sein, die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.

(70)

Kleinstunternehmen unterscheiden sich von allen anderen Unternehmen durch ihre begrenzten Humanressourcen, ihren begrenzten Jahresumsatz oder ihre begrenzte Jahresbilanz. Die Belastung durch die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen beansprucht für Kleinstunternehmen daher generell einen größeren Anteil ihrer Finanz- und Humanressourcen als bei anderen Unternehmen; es ist daher wahrscheinlicher, dass dies einen unverhältnismäßig großen Anteil der Kosten darstellt. Ein erheblicher Anteil der Kosten entsteht für Kleinstunternehmen durch das Erstellen oder Führen von Dokumenten und Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der verschiedenen Anforderungen im Unionsrecht. Zwar sollten alle Wirtschaftsakteure, die unter diese Richtlinie fallen, in der Lage sein, die Verhältnismäßigkeit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß dieser Richtlinie zu bewerten und sie nur einzuhalten, soweit sie nicht unverhältnismäßig sind, doch würde die Forderung einer solchen Beurteilung von Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, an sich bereits eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Die Anforderungen und Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie sollten daher nicht für Kleinstunternehmen gelten, die Dienstleistungen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie erbringen.

(71)

Diese Richtlinie sollte für Kleinstunternehmen, die mit in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Produkten befasst sind, leichtere Anforderungen und Verpflichtungen enthalten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

(72)

Während einige Kleinstunternehmen von den Verpflichtungen dieser Richtlinie ausgenommen sind, sollten alle Kleinstunternehmen dazu angehalten werden, Produkte herzustellen, einzuführen und zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit sowie ihr Wachstumspotenzial im Binnenmarkt zu steigern. Die Mitgliedstaaten sollten daher Leitlinien und Instrumente für Kleinstunternehmen vorsehen, um diesen die Anwendung einzelstaatlicher Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern.

(73)

Alle Wirtschaftsakteure sollten verantwortungsvoll und in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder wenn sie Dienstleistungen auf dem Markt erbringen.

(74)

Um die Bewertung der Konformität mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen zu erleichtern, sollte bei jenen Produkten und Dienstleistungen von einer Konformitätsvermutung ausgegangen werden, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) zwecks Ausarbeitung ausführlicher technischer Spezifikationen für diese Anforderungen angenommen wurden. Die Kommission hat den europäischen Normungsorganisationen bereits mehrere Normungsaufträge im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit erteilt, wie etwa die Normungsaufträge M/376, M/473 und M/420, die für die Erarbeitung harmonisierter Normen relevant wären.

(75)

Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für förmliche Einwände gegen harmonisierte Normen, die als nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechend gelten.

(76)

Europäische Normen sollten marktgesteuert sein, dem öffentlichen Interesse sowie den politischen Zielen — die in dem von der Kommission an eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen erteilten Auftrag, harmonisierte Normen zu erarbeiten, klar formuliert sind — Rechnung tragen und auf einem Konsens beruhen. Wenn es keine harmonisierten Normen gibt und falls zwecks Harmonisierung des Binnenmarktes ein entsprechender Bedarf besteht, sollte die Kommission in bestimmten Fällen Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen für die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen erlassen können. Der Rückgriff auf technische Spezifikationen sollte auf diese Fälle beschränkt sein. Die Kommission sollte zum Beispiel technische Spezifikationen erlassen können, wenn der Normungsprozess aufgrund eines fehlenden Konsenses zwischen den Interessenträgern blockiert ist, oder im Fall von ungebührlichen Verzögerungen bei der Festlegung einer harmonisierten Norm, weil beispielsweise die erforderliche Qualität nicht erreicht wird. Die Kommission sollte zwischen der Beauftragung einer oder mehrerer europäischer Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung harmonisierter Normen und der Verabschiedung technischer Spezifikationen für die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen einen ausreichend langen Zeitraum einplanen. Die Kommission sollte keine technischen Spezifikationen erlassen können, wenn sie nicht zuvor Anstrengungen dahin gehend unternommen hat, dass die Barrierefreiheitsanforderungen über das europäische Normungssystem abgedeckt werden, es sei denn, sie kann nachweisen, dass die technischen Spezifikationen den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(77)

Damit harmonisierte Normen und technische Spezifikationen eingeführt werden, die die in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen an die Produkte und Dienstleistungen am effizientesten erfüllen, sollte die Kommission nach Möglichkeit die europäischen Dachverbände für Menschen mit Behinderungen und alle übrigen betroffenen Interessenträger in den Prozess einbeziehen.

(78)

Damit ein effektiver Zugang zu den Informationen gewährleistet ist, die für die Erklärung der Übereinstimmung mit allen anwendbaren Rechtsakten der Union erforderlich sind, sollten diese Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung bereitgestellt werden. Damit der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure geringer wird, sollten sie alle relevanten individuellen Konformitätserklärungen in die einzige EU-Konformitätserklärung aufnehmen können.

(79)

Für die Konformitätsbewertung von Produkten sollte diese Richtlinie das in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG beschriebene Verfahren „Interne Fertigungskontrolle (Modul A)“ nutzen, weil die Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden damit ohne übermäßigen Aufwand nachweisen bzw. sicherstellen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

(80)

Bei der Marktüberwachung von Produkten und bei der Überprüfung der Konformität von Dienstleistungen sollten die Behörden auch prüfen, ob die Konformitätsbewertungen einschließlich der Beurteilung der grundlegenden Veränderung oder unverhältnismäßigen Belastung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Die Behörden sollten ihre Aufgaben auch unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und den sie und ihre Interessen vertretenden Verbänden ausführen.

(81)

Die Informationen, die im Fall von Dienstleistungen für die Bewertung der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erforderlich sind, sollten unbeschadet der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument enthalten sein.

(82)

Die CE-Kennzeichnung, die die Konformität eines Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzeigt, ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Diese Richtlinie sollte sich an den allgemeinen, für die CE-Kennzeichnung geltenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (21) orientieren. Zusätzlich zur EU-Konformitätserklärung sollten Hersteller Verbraucher kosteneffizient über die Barrierefreiheit ihrer Produkte informieren.

(83)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erklärt der Hersteller durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung, dass das betreffende Produkt alle geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und dass der Hersteller die volle Verantwortung hierfür übernimmt.

(84)

Gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind die Mitgliedstaaten für die Gewährleistung einer strikten und effizienten Marktüberwachung von Produkten in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich und sollten ihre Marktüberwachungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausstatten.

(85)

Die Mitgliedstaaten sollten die Übereinstimmung von Dienstleistungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie überprüfen und Beschwerden oder Berichten über die Nichteinhaltung nachgehen, damit Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können.

(86)

Die Kommission könnte gegebenenfalls in Absprache mit Interessenträgern unverbindliche Leitlinien annehmen; hierdurch wird die Abstimmung zwischen den Marktüberwachungsbehörden und zwischen den Behörden, die für die Überwachung der Konformität von Dienstleistungen zuständig sind, gefördert. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Initiativen mit dem Ziel einleiten können, Ressourcen und Fachwissen der Behörden gemeinsam zu nutzen.

(87)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden und die Behörden, die für die Überwachung der Konformität von Dienstleistungen zuständig sind, im Einklang mit Kapitel VIII und IX kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Anhang VI beachten. Die Mitgliedstaaten sollten eine spezialisierte Stelle benennen können, die die Pflichten der Marktüberwachungsbehörden oder der Behörden, die für die Überwachung der Konformität von Dienstleistungen zuständig sind, nach dieser Richtlinie wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass die Zuständigkeiten einer solchen spezialisierten Stelle auf den Geltungsbereich dieser Richtlinie oder bestimmte Teile dieser Richtlinie beschränkt sind, und zwar unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(88)

Es sollte ein Schutzklauselverfahren geschaffen werden, das zur Anwendung gelangt, wenn sich Mitgliedstaaten hinsichtlich der von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einig sind, und wonach Betroffene informiert werden, wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit Produkten getroffen werden sollen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen. Das Schutzklauselverfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden ermöglichen, bei derartigen Produkten in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten.

(89)

Wenn sich die Mitgliedstaaten und die Kommission einig sind, dass eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme gerechtfertigt ist, sollte die Kommission nur dann weiter tätig werden müssen, wenn sich die Nichtkonformität auf Unzulänglichkeiten einer harmonisierten Norm oder technischen Spezifikation zurückführen lässt.

(90)

In den Richtlinien 2014/24/EU (22) und 2014/25/EU (23) des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe, in denen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Durchführung von Wettbewerben für bestimmte Lieferungen (Produkte), Dienstleistungen und Bauarbeiten bestimmt sind, ist festgelegt, dass bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers — vorgesehen ist, die technischen Spezifikationen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — so erstellt werden, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer berücksichtigt werden. Ferner ist in diesen Richtlinien vorgesehen, dass — sofern verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Union erlassen werden — die technischen Spezifikationen, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen müssen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollten verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die in ihren Geltungsbereich fallen, festgelegt werden. Für Produkte und Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, sind die Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht verpflichtend. Jedoch würde die Heranziehung dieser Barrierefreiheitsanforderungen für die Erfüllung der in anderen Rechtsakten der Union als der vorliegenden Richtlinie enthaltenen einschlägigen Verpflichtungen die Umsetzung der Barrierefreiheit erleichtern und zu Rechtssicherheit und zur unionsweiten Angleichung der Barrierefreiheitsanforderungen beitragen. Die Behörden sollten nicht daran gehindert werden, Barrierefreiheitsanforderungen festzulegen, die über die in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen hinausgehen.

(91)

Durch diese Richtlinie sollte der verpflichtende oder freiwillige Charakter der Bestimmungen über Barrierefreiheit in anderen Rechtsakten der Union nicht geändert werden.

(92)

Diese Richtlinie sollte nur für Vergabeverfahren gelten, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie ergangen ist oder — falls kein Aufruf zum Wettbewerb vorgesehen ist — bei denen der Auftraggeber oder die Vergabestelle das Vergabeverfahren nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie eingeleitet hat.

(93)

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: weitere Präzisierung jener Barrierefreiheitsanforderungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit die beabsichtige Wirkung nur entfalten können, wenn sie durch verbindliche Rechtsakte der Union weiter präzisiert werden; Änderung des Zeitraums, während dem Wirtschaftsakteure in der Lage sein müssen, die anderen Wirtschaftsakteure zu nennen, von denen sie ein Produkt bezogen haben oder an die sie ein Produkt abgegeben haben; schließlich weitere Präzisierung, welche einschlägigen Kriterien der Wirtschaftsakteur bei der Beurteilung, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, zu berücksichtigen hat. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (24) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(94)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung technischer Spezifikationen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) ausgeübt werden.

(95)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen bereitstehen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sollten folglich geeignete Kontrollmechanismen — wie etwa eine nachträgliche Kontrolle durch die Marktüberwachungsbehörden — einführen, um zu überprüfen, ob eine Befreiung von den Barrierefreiheitsanforderungen gerechtfertigt ist. Bei der Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Barrierefreiheit sollten sich die Mitgliedstaaten an den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere an die Pflicht der Beamten, dafür zu sorgen, dass Entscheidungen über Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden, halten.

(96)

Um die einheitliche Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollte die Kommission eine aus einschlägigen Behörden und Interessenträgern bestehende Arbeitsgruppe einsetzen, die den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren erleichtern und die Kommission beraten wird. Die Zusammenarbeit zwischen Behörden und einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Menschen mit Behinderungen und der sie vertretenden Verbände, sollte gefördert werden, unter anderem um die Kohärenz der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie bezüglich Barrierefreiheitsanforderungen zu verbessern und die Umsetzung ihrer Bestimmungen über grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung zu überwachen.

(97)

Angesichts des bestehenden Rechtsrahmens für Rechtsbehelfe in den Bereichen, die durch die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU geregelt werden, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Durchsetzung und Sanktionen nicht für Vergabeverfahren gelten, die den in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen unterliegen. Diese Ausnahme gilt unbeschadet der sich aus den Verträgen ergebenden Pflichten für die Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung und Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren.

(98)

Damit Sanktionen Wirtschaftsakteuren nicht als Alternative zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen im Hinblick auf ihre Produkte oder Dienstleistungen dienen, sollten sie der Art der Verstöße und den Umständen entsprechend angemessen sein.

(99)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht alternative Streitbeilegungsverfahren bestehen, sodass bei Fällen mutmaßlicher Nichteinhaltung dieser Richtlinie eine Möglichkeit zur Klärung besteht, bevor diese vor ein Gericht oder eine zuständige Behörde gebracht werden.

(100)

In der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (26) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente übermittelt werden, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(101)

Damit die Dienstleistungserbringer ausreichend Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie haben, bedarf es eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie, während dessen Produkte zur Erbringung einer Dienstleistung, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, nicht die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen müssen, es sei denn, sie werden von den Dienstleistungserbringern während dieses Übergangszeitraums ersetzt. In Anbetracht der Kosten und der langen Lebensdauer von Selbstbedienungsterminals sollte verfügt werden, dass diese Terminals, wenn sie für die Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden, bis zum Ende ihrer Lebensdauer weiterverwendet werden dürfen, solange sie in diesem Zeitraum nicht ersetzt werden, aber nicht länger als 20 Jahre.

(102)

Die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie sollten für Produkte bzw. Dienstleistungen gelten, die nach Geltungsbeginn der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden, einschließlich gebrauchter Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die aus einem Drittland importiert und nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.

(103)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleistet und die Anwendung der Artikel 21, 25 und 26 der Grundrechtecharta gefördert werden.

(104)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu beseitigen und so zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil eine Harmonisierung der unterschiedlichen, in ihren Rechtsordnungen bestehenden Vorschriften erforderlich ist, sondern vielmehr mittels Festlegung einheitlicher Barrierefreiheitsanforderungen und Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem insbesondere durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse für den freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, beseitigt werden bzw. die Errichtung derartiger Hindernisse verhindert wird.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:

a)

Hardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher;

b)

die folgenden Selbstbedienungsterminals:

i)

Zahlungsterminals;

ii)

die folgenden Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen bestimmt sind;

Geldautomaten;

Fahrausweisautomaten;

Check-in-Automaten;

interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen (mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind);

c)

Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;

d)

Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden; und

e)

E-Book-Lesegeräte.

(2)   Unbeschadet ihres Artikels 32 gilt diese Richtlinie für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:

a)

elektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;

b)

Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;

c)

folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Ziffer v gelten:

i)

Websites;

ii)

auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;

iii)

elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;

iv)

die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, wobei dies in Bezug auf Informationsbildschirme auf interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Union beschränkt ist; und

v)

interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet werden;

d)

Bankdienstleistungen für Verbraucher;

e)

E-Books und hierfür bestimmte Software; und

f)

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

(3)   Diese Richtlinie gilt für die Beantwortung von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen.

(4)   Diese Richtlinie gilt nicht für den folgenden Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen:

a)

aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;

b)

Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;

c)

Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;

d)

Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;

e)

Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, das heißt deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

(5)   Die Richtlinie (EU) 2017/1564 und die Verordnung (EU) 2017/1563 bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Menschen mit Behinderungen“ Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können;

2.

„Produkt“ einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, außer Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen;

3.

„Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27);

4.

„Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung für Verbraucher in der Union zu erbringen;

5.

„audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU;

6.

„Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen“ über elektronische Kommunikationsnetze übermittelte Dienste, die genutzt werden, um audiovisuelle Mediendienste zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Dienste anzusehen, sowie alle bereitgestellten Funktionen — wie beispielsweise Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung —, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Dienste gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/13/EU zugänglich zu machen; und umfasst auch elektronische Programmführer (EPG);

7.

„Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden“ Geräte, deren Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten zu bieten;

8.

„elektronische Kommunikationsdienste“ einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

9.

„Gesamtgesprächsdienst“ einen Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

10.

„Notrufabfragestelle“ eine Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

11.

„am besten geeignete Notrufabfragestelle“ die am besten geeignete Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

12.

„Notruf“ Notrufe im Sinne des Artikels 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

13.

„Notdienst“ Notdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972;

14.

„Text in Echtzeit“ eine Form der textbasierten Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Situationen oder bei Mehrpunktkonferenzen, wobei der eingegebene Text so versendet wird, dass die Kommunikation vom Nutzer Zeichen für Zeichen als kontinuierlich wahrgenommen wird;

15.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Ge- oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

16.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

17.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

18.

„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

19.

„Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

20.

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;

21.

„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer;

22.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die das unter die Richtlinie fallende Produkt oder die unter die Richtlinie fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft bzw. empfängt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

23.

„Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft;

24.

„kleine und mittlere Unternehmen“ oder KMU, Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen;

25.

„harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

26.

„technische Spezifikation“ eine technische Spezifikation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Erfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;

27.

„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

28.

„Bankdienstleistungen für Verbraucher“ die Bereitstellung der folgenden Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher:

a)

Kreditverträge, die Gegenstand der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28) oder der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29) sind;

b)

Dienste gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 und Abschnitt B Nummern 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (30);

c)

Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (31); und

d)

Dienste für ein Zahlungskonto gemäß Artikel 2 Nummer 6 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (32); und

e)

E-Geld gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33);

29.

„Zahlungsterminal“ ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Umgebung;

30.

„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ Ferndienstleistungen, die über Websites und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden;

31.

„Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ gewerbliche Passagierflugdienste gemäß Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, wenn von einem Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, abgeflogen, auf einem solchen angekommen oder ein solcher im Transit benutzt wird; einschließlich Flüge ab einem in einem Drittland gelegenen Flughafen zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn diese Dienste von einem Luftfahrtunternehmen der Union betrieben werden;

32.

„Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind;

33.

„Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schienenverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen;

34.

„Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schiffsverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen;

35.

„Stadt- und Vorortverkehrsdienste“ Stadt- und Vorortverkehrsdienste gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34); für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie schließt dies jedoch nur folgende Verkehrsträger mit ein: Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Trolleybus.

36.

„Regionalverkehrsdienste“ Regionalverkehrsdienste gemäß Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2012/34/EU; für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie schließt dies jedoch nur folgende Verkehrsträger mit ein: Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Trolleybus.

37.

„assistive Technologien“ jedes Element, Gerät oder Produktsystem, einschließlich Software, das genutzt wird, um die funktionellen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, aufrechtzuerhalten, zu ersetzen oder zu verbessern, oder das der Linderung und dem Ausgleich von Behinderungen, Beeinträchtigungen der Aktivität oder Beeinträchtigungen der Teilhabe dient;

38.

„Betriebssystem“ die Software, die unter anderem die Schnittstelle zur peripheren Hardware steuert, Aufgaben plant, Speicherplatz zuweist und dem Verbraucher eine Standardschnittstelle anzeigt, wenn kein Anwenderprogramm läuft, einschließlich einer grafischen Nutzerschnittstelle, unabhängig davon, ob diese Software integraler Bestandteil der Hardware für Universalrechner für Verbraucher ist oder als externe Software zur Ausführung auf der Hardware für Universalrechner für Verbraucher bestimmt ist; ausgeschlossen sind Lader eines Betriebssystems, ein BIOS oder eine andere Firmware, die beim Hochfahren oder beim Installieren des Betriebssystems erforderlich ist;

39.

„Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher“ die Kombination von Hardware, die einen vollständigen Computer bildet und durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit gekennzeichnet ist, mit der geeigneten Software die vom Verbraucher geforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und dazu bestimmt ist, von Verbrauchern bedient zu werden; einschließlich Personal Computer, insbesondere Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets;

40.

„interaktiver Leistungsumfang“ die Funktionalität zur Unterstützung der Interaktion zwischen Mensch und Gerät, um die Verarbeitung und Übertragung von Daten, Sprache oder Video oder einer beliebigen Kombination daraus zu ermöglichen;

41.

„E-Book und hierfür bestimmte Software“ einen Dienst, der in der Bereitstellung digitaler Dateien besteht, die eine elektronische Fassung eines Buches übermitteln und Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung ermöglichen, und die Software, einschließlich auf Mobilgeräten angebotener Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen, die speziell auf Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung der betreffenden digitalen Dateien ausgelegt ist, und ausgenommen Software, die der Begriffsbestimmung nach Nummer 42 unterfällt;

42.

„E-Book-Lesegerät“ ein spezielles Gerät, einschließlich Hardware und Software, das für Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung von E-Book-Dateien verwendet wird;

43.

„elektronische Tickets“ Systeme, in denen eine Fahrberechtigung in Form eines Fahrscheins für eine einfache oder mehrfache Fahrten, eines Abos oder eines Fahrguthabens nicht als Ticket auf Papier gedruckt wird, sondern elektronisch auf einem physischen Fahrausweis oder einem anderen Gerät gespeichert wird;

44.

„elektronische Ticketdienste“ Systeme, in denen Fahrausweise mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online erworben und dem Käufer in elektronischer Form geliefert werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können.

KAPITEL II

Barrierefreiheitsanforderungen und freier Verkehr

Artikel 4

Barrierefreiheitsanforderungen

(1)   Gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 14 dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Wirtschaftsakteure nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I erfüllen.

(2)   Alle Produkte müssen die Barrierefreiheitsanforderungen, die in Anhang I Abschnitt I festgelegt sind, erfüllen.

Alle Produkte, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen, die in Anhang I Abschnitt II festgelegt sind, erfüllen.

(3)   Unbeschadet Absatz 5 dieses Artikels müssen alle Dienstleistungen mit Ausnahme von Stadt- und Vorortverkehrsdiensten sowie Regionalverkehrsdiensten die in Anhang I Abschnitt III festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Unbeschadet Absatz 5 dieses Artikels müssen alle Dienstleistungen die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen, die in Anhang I Abschnitt IV festgelegt sind, erfüllen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können je nach den nationalen Gegebenheiten bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die von Kunden von durch diese Richtlinie abgedeckten Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs III erfüllen muss, um ihre Nutzung durch Menschen mit Behinderungen, zu maximieren.

(5)   Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 3 dieses Artikels und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.

(6)   Die Mitgliedstaaten sehen Leitlinien und Instrumente für Kleinstunternehmen vor, um diesen die Anwendung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten arbeiten diese Instrumente in Absprache mit den einschlägigen Interessensträgern aus.

(7)   Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure über in Anhang II enthaltene indikative Beispiele möglicher Lösungen, die zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I beitragen, informieren.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Beantwortung von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen durch die am besten geeignete Notrufabfragestelle im Einklang mit den spezifischen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt V und in der Weise erfolgt, die der Organisation der nationalen Notrufdienste am besten entspricht.

(9)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I durch weitere Präzisierung jener Barrierefreiheitsanforderungen zu ergänzen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit die beabsichtige Wirkung nur entfalten können, wenn sie durch verbindliche Rechtsakte der Union — wie im Fall der für die Interoperabilität geltenden Vorschriften — weiter präzisiert werden.

Artikel 5

Geltendes EU-Recht im Bereich des Personenverkehrs

Bei Dienstleistungen, die den in den Verordnungen (EG) Nr. 261/2004, (EG) Nr. 1107/2006, (EG) Nr. 1371/2007, (EU) Nr. 1177/2010 und (EU) Nr. 181/2011 und den auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG angenommenen einschlägigen Rechtsakten festgelegten Vorschriften über die Bereitstellung von zugänglichen Informationen und Informationen zur Barrierefreiheit entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die entsprechenden Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen. Enthält die vorliegende Richtlinie Anforderungen, die über die in den genannten Verordnungen und Rechtsakten enthaltenen Anforderungen hinausgehen, so finden die zusätzlichen Anforderungen in vollem Umfang Anwendung.

Artikel 6

Freier Warenverkehr

Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten, die dieser Richtlinie genügen, auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet oder die Erbringung von Dienstleistungen, die dieser Richtlinie genügen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen.

KAPITEL III

Pflichten der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind

Artikel 7

Pflichten der Hersteller

(1)   Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß etwaig geltender und in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen gestaltet und hergestellt worden sind.

(2)   Die Hersteller erstellen die technische Dokumentation im Einklang mit Anhang IV und führen das in diesem Anhang beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen.

Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an.

(3)   Die Hersteller bewahren die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Produkts fünf Jahre lang auf.

(4)   Die Hersteller gewährleisten durch entsprechende Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit dieser Richtlinie sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

(5)   Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.

(6)   Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.

(7)   Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann. Diese Betriebsanleitung und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht genügt, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. In solchen Fällen führen die Hersteller ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden.

(9)   Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, welche sie in Verkehr gebracht haben, und stellen insbesondere die Übereinstimmung der Produkte mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen her.

Artikel 8

Bevollmächtigte

(1)   Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Dokumentation sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

(2)   Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation für die Marktüberwachungsbehörden während eines Zeitraums von fünf Jahren;

b)

auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;

c)

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, welche zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

Artikel 9

Verpflichtungen der Importeure

(1)   Die Importeure bringen nur konforme Produkte in Verkehr.

(2)   Die Importeure gewährleisten vor dem Inverkehrbringen eines Produkts, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

(3)   Ist ein Importeur der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so darf der Importeur dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Importeure außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.

(4)   Die Importeure geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage an. Die Kontaktangaben werden in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst.

(5)   Die Importeure gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern leicht verstanden werden kann.

(6)   Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Importeure, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.

(7)   Die Importeure bewahren fünf Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden auf und sorgen dafür, dass sie ihnen die technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können.

(8)   Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Importeure, wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. In solchen Fällen führen die Importeure ein Register der Produkte, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen, und der diesbezüglichen Beschwerden.

(9)   Die Importeure händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, welche sie in Verkehr gebracht haben.

Artikel 10

Verpflichtungen der Händler

(1)   Wenn die Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, berücksichtigen sie die Anforderungen dieser Richtlinie mit gebührender Sorgfalt.

(2)   Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 7 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 9 Absatz 4 erfüllt haben.

(3)   Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt nicht den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie entspricht, so darf der Händler dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur und die Marktüberwachungsbehörden.

(4)   Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht beeinträchtigen.

(5)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Händler außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6)   Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Nichteinhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

Artikel 11

Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

Ein Importeur oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und hat die Pflichten eines Herstellers nach Artikel 7, wenn er ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.

Artikel 12

Identifizierung der Wirtschaftsakteure, die mit Produkten befasst sind

(1)   Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen

a)

jegliche andere Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Produkt bezogen haben;

b)

jegliche andere Wirtschaftsakteure, an die sie ein Produkt abgegeben haben.

(2)   Die in den Artikeln 7 bis 10 genannten Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zur Änderung des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitraums für bestimmte Produkte zu ändern. Dieser geänderte Zeitraum sollte mehr als fünf Jahre betragen und im Verhältnis zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer des betreffenden Produkts stehen.

KAPITEL IV

Pflichten der Dienstleistungserbringer

Artikel 13

Pflichten der Dienstleistungserbringer

(1)   Die Dienstleistungserbringer gewährleisten, dass ihre Dienstleistungen im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie gestaltet und erbracht werden.

(2)   Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang V und erläutern darin, inwiefern die Dienstleistungen die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer bewahren die Informationen so lange auf, wie die Dienstleistung angeboten wird.

(3)   Unbeschadet des Artikels 32 gewährleisten die Dienstleistungserbringer durch entsprechende Verfahren, dass die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen bei der Erbringung der Dienstleistung stets erfüllt werden. Die Dienstleistungserbringer tragen Veränderungen bei den Merkmalen der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Übereinstimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen verwiesen wird, gebührend Rechnung.

(4)   Bei Nichtkonformität ergreifen die Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen. Wenn die Dienstleistung den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, unterrichten die Dienstleistungserbringer außerdem unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistung erbracht wird, darüber; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5)   Die Dienstleistungserbringer händigen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen aus, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen ergriffen werden.

KAPITEL V

Grundlegende Veränderungen von Produkten oder Dienstleistungen und unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure

Artikel 14

Grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen

(1)   Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 4 gelten nur insoweit, als deren Einhaltung

a)

keine wesentliche Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung erfordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt, und

b)

zu keiner unverhältnismäßigen Belastung der betreffenden Wirtschaftsakteure führt.

(2)   Die Wirtschaftsakteure nehmen eine Beurteilung vor, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 4 eine grundlegende Veränderung mit sich bringen würde oder aufgrund der in Anhang VI angeführten einschlägigen Kriterien zu einer unverhältnismäßigen Belastung gemäß Absatz 1 dieses Artikels führen würde.

(3)   Die Wirtschaftsakteure dokumentieren die Beurteilung nach Absatz 2. Die Wirtschaftsakteure bewahren alle einschlägigen Ergebnisse für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung, soweit zutreffend, auf. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden oder der für die Überprüfung der Konformität der Dienstleistungen zuständigen Behörden legen sie den Behörden eine Kopie der in Absatz 2 genannten Beurteilung vor.

(4)   In Abweichung von Absatz 3 sind Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, von der Anforderung, ihre Beurteilung zu dokumentieren, ausgenommen. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind und die entschieden haben, sich auf Absatz 1 zu berufen, der Behörde jedoch die für die Beurteilung nach Absatz 2 maßgeblichen Fakten.

(5)   Dienstleistungserbringer, die sich auf Absatz 1 Buchstabe b berufen, führen ihre Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Belastung für jede Dienstleistungskategorie oder -art erneut aus:

a)

wenn die angebotene Dienstleistung verändert wird oder

b)

wenn sie von den für die Prüfung der Konformität der Dienstleistungen zuständigen Behörden dazu aufgefordert werden und

c)

mindestens aber alle fünf Jahre.

(6)   Wenn Wirtschaftsakteure zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit nichteigene — öffentliche oder private — Mittel erhalten, sind sie nicht dazu berechtigt, sich auf Absatz 1 Buchstabe b zu berufen.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang VI durch eine eingehendere Präzisierung der einschlägigen Kriterien zu ergänzen, die der Wirtschaftsakteur bei der Beurteilung gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu berücksichtigen hat. Bei der eingehenderen Präzisierung dieser Kriterien berücksichtigt die Kommission den potenziellen Nutzen nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern auch für Menschen mit funktionellen Einschränkungen.

Die Kommission erlässt den ersten derartigen delegierten Rechtsakt erforderlichenfalls bis zum 28. Juni 2020. Ein derartiger Rechtsakt gilt frühestens ab dem 28. Juni 2025.

(8)   Wenn sich die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung auf Absatz 1 berufen, übermitteln sie Informationen zu diesem Zweck an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden oder die für die Überprüfung der Konformität der Dienstleistungen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Produkt in Verkehr gebracht bzw. die betreffende Dienstleistung erbracht wird.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen.

KAPITEL VI

Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen von Produkten und Dienstleistungen

Artikel 15

Konformitätsvermutung

(1)   Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird insofern eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie vermutet, als sich diese Normen oder Teile davon auf diese Anforderungen erstrecken.

(2)   Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen für die in Anhang I genannten Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte auszuarbeiten. Die Kommission legt dem zuständigen Ausschuss den ersten Entwurf für einen derartigen Auftrag bis zum 28. Juni 2021 vor.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen erlassen, die den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Im Amtsblatt der Europäischen Union ist keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht worden, und

b)

entweder:

i)

die Kommission hat eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Erarbeitung harmonisierter Normen beauftragt, und beim Normungsverfahren treten übermäßige Verzögerungen auf, oder der Auftrag wurde von keiner der europäischen Normungsorganisationen angenommen, oder:

ii)

die Kommission kann nachweisen, dass eine technische Spezifikation den Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 mit Ausnahme der Anforderung, dass die technischen Spezifikationen von einer gemeinnützigen Organisation erarbeitet worden sein sollten, entspricht.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Produkte und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie, sofern diese Anforderungen durch diese technischen Spezifikationen oder Teile davon abgedeckt werden.

KAPITEL VII

Konformität der Produkte und CE-Kennzeichnung

Artikel 16

EU-Konformitätserklärung für Produkte

(1)   Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nachweislich erfüllt sind. Wurde ausnahmsweise von Artikel 14 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.

(2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in Anhang IV dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie KMU keinen übermäßigen Aufwand auferlegen. Sie wird in die Sprache bzw. in die Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.

(3)   Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betreffenden Rechtsakten samt Fundstelle angegeben.

(4)   Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

Artikel 17

Allgemeine Grundsätze für die CE-Kennzeichnung von Produkten

Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Artikel 18

Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1)   Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

(2)   Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts angebracht.

(3)   Die Mitgliedstaaten stützen sich auf bestehende Mechanismen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Regelung für die CE-Kennzeichnung sicherzustellen, und leiten im Fall einer missbräuchlichen Verwendung dieser Kennzeichnung angemessene Maßnahmen ein.

KAPITEL VIII

Marktüberwachung von Produkten und Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 19

Marktüberwachung von Produkten

(1)   Für Produkte gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 19, Artikel 21, die Artikel 23 bis 28 sowie Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

(2)   Hat sich der Wirtschaftsakteur auf Artikel 14 dieser Richtlinie berufen, so müssen die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden bei der Marktüberwachung von Produkten

a)

prüfen, ob die in Artikel 14 genannte Beurteilung vom Wirtschaftsakteur durchgeführt worden ist,

b)

diese Beurteilung und ihre Ergebnisse einschließlich der ordnungsgemäßen Anwendung der in Anhang VI genannten Kriterien überprüfen und

c)

prüfen, ob die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Verbrauchern die den Marktüberwachungsbehörden vorliegenden Informationen über die Einhaltung der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie durch die Wirtschaftsakteure und die Beurteilung nach Artikel 14 auf Antrag in einem barrierefreien Format zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, diese Informationen können gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aus Gründen der Vertraulichkeit nicht erteilt werden.

Artikel 20

Nationale Vorgehensweise bei Produkten, die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen

(1)   Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betreffenden Wirtschaftsakteure arbeiten zu diesem Zweck umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, innerhalb einer von den Behörden vorgeschriebenen, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen.

Die Marktüberwachungsbehörden verpflichten den betreffenden Wirtschaftsakteur nur dann dazu, das Produkt innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist vom Markt zu nehmen, wenn er innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen getroffen hat.

Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes genannten Maßnahmen.

(2)   Gelangen die Marktüberwachungsbehörden zu der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats beschränkt, so unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung und über die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.

(3)   Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

(4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen, seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder es vom Markt zu nehmen.

Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

(5)   Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und die vom Produkt nicht erfüllten Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

a)

Das Produkt erfüllt die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht; oder

b)

die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung laut Artikel 15 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.

(6)   Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle getroffenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.

(7)   Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

Artikel 21

Schutzklauselverfahren der Union

(1)   Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder kann die Kommission stichhaltig nachweisen, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn ihnen sowie dem betreffenden Wirtschaftsakteur bzw. den betreffenden Wirtschaftsakteuren unverzüglich mit.

(2)   Hält die Kommission die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 für gerechtfertigt, so ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nicht konforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, so muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

(3)   Gilt die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so leitet die Kommission das Verfahren nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ein.

(4)   Gilt die nationale Maßnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit mangelhaften technischen Spezifikationen gemäß Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe b begründet, so erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt zur Änderung oder Aufhebung der betreffenden technischen Spezifikation. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22

Formale Nichtkonformität

(1)   Unbeschadet des Artikels 20 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:

a)

Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 18 dieser Richtlinie angebracht;

b)

die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

c)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

d)

die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt;

e)

die technische Dokumentation ist entweder nicht verfügbar oder unvollständig;

f)

die in Artikel 7 Absatz 6 oder Artikel 9 Absatz 4 genannten Informationen fehlen, sind falsch oder unvollständig;

g)

eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 7 oder Artikel 9 ist nicht erfüllt.

(2)   Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

KAPITEL IX

Konformität von Dienstleistungen

Artikel 23

Konformität von Dienstleistungen

(1)   Die Mitgliedstaaten entwickeln, implementieren und aktualisieren regelmäßig geeignete Verfahren, um

a)

die Übereinstimmung der Dienstleistungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Beurteilung nach Artikel 14, wofür Artikel 19 Absatz 2 sinngemäß gilt, zu kontrollieren;

b)

Beschwerden oder Berichten über Dienstleistungen nachzugehen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen;

c)

zu kontrollieren, dass der Wirtschaftsakteur die notwendigen Korrekturmaßnahmen durchgeführt hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die bezüglich der Konformität von Dienstleistungen für die Anwendung der Verfahren nach Absatz 1 zuständig sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten, die Identität, die Arbeit und die Entscheidungen der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen diese Informationen auf Antrag in barrierefreien Formaten zur Verfügung.

KAPITEL X

Barrierefreiheitsanforderungen in anderen Rechtsakten der Union

Artikel 24

Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Union

(1)   Für die in Artikel 2 dieser Richtlinie genannten Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß deren Anhang I verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU dar.

(2)   Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie im Einklang mit dessen Abschnitt VI, so wird vermutet, dass sie die einschlägigen Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union als dieser Richtlinie hinsichtlich der Barrierefreiheit dieser Merkmale, Bestandteile oder Funktionen erfüllen, sofern in diesen anderen Rechtsakten nichts anderes festgelegt ist.

Artikel 25

Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Union

Ist die Konformität mit harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen oder Teilen davon, die gemäß Artikel 15 angenommen werden, gegeben, so wird die Einhaltung von Artikel 24 vermutet, soweit diese Normen und technischen Spezifikationen oder Teile davon die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

KAPITEL XI

Delegierte Rechtsakte, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 9 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 27. Juni 2019 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 27. Juni 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 28

Arbeitsgruppen

Die Kommission richtet eine Arbeitsgruppe ein, der Vertreter der Marktüberwachungsbehörden, der für die Konformität von Dienstleistungen zuständigen Behörden und einschlägiger Interessenträger, darunter Verbände von Menschen mit Behinderungen, angehören.

Die Arbeitsgruppe

a)

erleichtert den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Behörden und einschlägigen Interessenträgern;

b)

unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Behörden und einschlägigen Interessenträgern bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie, um eine einheitlichere Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen nach dieser Richtlinie zu erreichen und die Umsetzung von Artikel 14 genau zu überwachen, und

c)

bietet vor allem der Kommission und insbesondere bezüglich der Umsetzung der Artikel 4 und 14 Beratung an.

Artikel 29

Rechtsdurchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Befolgung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Mitteln zählen:

a)

Bestimmungen, wonach ein Verbraucher die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen;

b)

Bestimmungen, wonach öffentliche Stellen oder private Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass diese Richtlinie eingehalten wird, entweder im Namen oder im Interesse des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis in zur Durchsetzung der nach dieser Richtlinie geltenden Verpflichtungen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können.

(3)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Vergabeverfahren, die der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen.

Artikel 30

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene innerstaatliche Vorschriften Sanktionen fest und treffen alle für deren Anwendung erforderlichen Vorkehrungen.

(2)   Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Für den Fall, dass der Wirtschaftsakteur nicht Folge leistet, müssen diese Sanktionen auch von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen sowie spätere Änderungen unverzüglich mit.

(4)   Bei den Sanktionen sind der Umfang des Verstoßes (unter anderem dessen Ernsthaftigkeit und die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der betroffenen Personen zu berücksichtigen.

(5)   Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Vergabeverfahren, die der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen.

Artikel 31

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Juni 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)   Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Juni 2025 an.

(3)   Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vorschriften hinsichtlich der Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 8 spätestens 28. Juni 2027 anzuwenden.

(4)   Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(6)   Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 4 Gebrauch machen, teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie zu diesem Zweck erlassen, und sie berichten der Kommission über die Fortschritte bei deren Durchführung.

Artikel 32

Übergangsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels sehen die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum vor, der am 28. Juni 2030 endet und in dem die Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen können, die von ihnen bereits vor diesem Datum zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden.

Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum unverändert fortbestehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Selbstbedienungsterminals, die von den Dienstleistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden dürfen.

Artikel 33

Berichte und Überprüfung

(1)   Bis zum 28. Juni 2030 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

(2)   In den Berichten wird vor dem Hintergrund der sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung unter anderem auf die Fortschritte bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, etwaige technologische Lock-in-Effekte oder Innovationshemmnisse sowie auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf Wirtschaftsakteure und auf Menschen mit Behinderungen eingegangen. In dem Bericht wird auch bewertet, ob die Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 zur Angleichung unterschiedlicher Barrierefreiheitsanforderungen der baulichen Umwelt von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher sowie Kundenbetreuungszentren von Läden der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste beigetragen hat, wenn möglich im Hinblick auf die Ermöglichung ihrer schrittweisen Angleichung an die Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang III.

Darüber hinaus wird im Bericht bewertet, ob diese Richtlinie und insbesondere die darin enthaltenen freiwilligen Bestimmungen zu einer Angleichung der Barrierefreiheitsanforderungen der baulichen Umwelt beigetragen haben, die Bauleistungen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (35), Richtlinie 2014/24/EU und Richtlinie 2014/25/EU fallen, darstellen.

Außerdem befassen sich die Berichte mit den Auswirkungen der Anwendung des Artikels 14 dieser Richtlinie auf das Funktionieren des Binnenmarkts, gegebenenfalls auch auf der Grundlage der gemäß Artikel 14 Absatz 8 gemeldeten Informationen, sowie mit der Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen. Im Fazit der Berichte wird geklärt, ob die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele erreicht wurden und ob es zweckmäßig wäre, neue Produkte und Dienstleistungen aufzunehmen, oder ob bestimmte Produkte oder Dienstleistungen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden sollten, und es werden nach Möglichkeit — mit Blick auf eine etwaige Überarbeitung der Richtlinie die Bereiche genannt, in denen sich die Verwaltungsbelastung verringern lässt.

Die Kommission schlägt bei Bedarf angemessene Maßnahmen vor, wozu auch gesetzgeberische Maßnahmen zählen können.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle notwendigen Informationen, damit sie solche Berichte erstellen kann.

(4)   In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der wirtschaftlichen Interessenträger und der relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Organisationen von Menschen mit Behinderungen.

Artikel 34

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 35

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 103.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(3)  Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Anlagen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).

(5)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(6)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(7)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

(13)  Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

(14)  Richtlinie (EU) 2017/1564 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 6).

(15)  Verordnung (EU) 2017/1563 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 1).

(16)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

(17)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(18)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(20)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(22)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(23)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(24)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(25)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(26)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(27)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(28)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(29)  Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(30)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(31)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(32)  Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

(33)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(34)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

(35)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).


ANHANG I

BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt I

Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Produkte, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 unter diese Richtlinie fallen

Produkte sind so zu gestalten und herzustellen, dass Menschen mit Behinderungen sie voraussichtlich maximal nutzen, und sie sind möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten.

1.

Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen

a)

Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise) müssen

i)

über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

ii)

in verständlicher Weise dargestellt werden,

iii)

den Nutzern auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,

iv)

in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden;

b)

Anleitungen für die Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern durch die Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, wozu auch die Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, ihre Aktivierung und ihre Interoperabilität mit assistiven Lösungen gehören, sind bei Inverkehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar und müssen

i)

über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

ii)

in verständlicher Weise dargestellt werden,

iii)

den Nutzern auf eine Weise dargestellt werden, die sie wahrnehmen können,

iv)

in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden,

v)

was den Inhalt betrifft, in Textformaten zur Verfügung gestellt werden, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

vi)

mit einer alternativen Darstellung angeboten werden, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind,

vii)

eine Beschreibung der Benutzerschnittstelle des Produkts enthalten (Handhabung, Steuerung und Feedback, Input und Output), die gemäß Nummer 2 bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt in Nummer 2 angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist,

viii)

eine Beschreibung der Produktfunktionalität enthalten, die anhand von Funktionen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen, gemäß Nummer 2 bereitgestellt wird, wobei in der Beschreibung für jeden Punkt in Nummer 2 angegeben sein muss, ob das Produkt diese Funktionen aufweist,

ix)

eine Beschreibung der Soft- und Hardware-Schnittstelle des Produkts mit Hilfsmitteln enthalten, wobei die Beschreibung auch eine Liste derjenigen Hilfsmittel enthält, die zusammen mit dem Produkt getestet wurden.

2.

Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität

Das Produkt — einschließlich seiner Benutzerschnittstelle — muss in seinen Bestandteilen und Funktionen Merkmale aufweisen, die es für Menschen mit Behinderungen möglich machen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu regeln, indem Folgendes gewährleistet ist:

a)

Wenn das Produkt Kommunikation, einschließlich zwischenmenschlicher Kommunikation, Bedienung, Information, Steuerung und Orientierung ermöglicht, muss es dies über mehr als einen sensorischen Kanal tun; das schließt auch die Bereitstellung von Alternativen zu visuellen, auditiven, gesprochenen und taktilen Elementen ein;

b)

wenn gesprochene Sprache verwendet wird, müssen für die Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung Alternativen zur gesprochenen und stimmlichen Eingabe zur Verfügung stehen;

c)

wenn visuelle Elemente verwendet werden, müssen für die Kommunikation, Information und Bedienung sowie zur Gewährleistung der Interoperabilität mit Programmen und Hilfsmitteln zur Navigation in der Schnittstelle eine flexible Einstellung der Größe, der Helligkeit und des Kontrastes ermöglicht werden;

d)

wenn mittels Farben Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente identifiziert werden, müssen Alternativen zu Farben zur Verfügung stehen;

e)

wenn mittels hörbarer Signale Informationen mitgeteilt werden, über eine Handlung informiert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird oder Elemente identifiziert werden, müssen Alternativen zu hörbaren Signalen zur Verfügung stehen;

f)

wenn visuelle Elemente verwendet werden, müssen flexible Möglichkeiten für die Verbesserung der visuellen Schärfe zur Verfügung stehen;

g)

wenn Audio-Elemente verwendet werden, muss der Nutzer die Lautstärke und Geschwindigkeit regeln können, und es müssen erweiterte Audiofunktionen, wie die Verringerung von störenden Audiosignalen von Geräten in der Umgebung und auditive Klarheit, zur Verfügung stehen;

h)

wenn das Produkt manuell bedient und gesteuert werden muss, müssen sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung zur Verfügung stehen, ist eine gleichzeitige Steuerung mit Handgriffen zu vermeiden und sind taktil erkennbare Teile zu verwenden;

i)

Bedienungsformen, die eine übertrieben große Reichweite und große Kraftanstrengungen erfordern, sind zu vermeiden;

j)

das Auslösen fotosensitiver Anfälle ist zu vermeiden;

k)

bei Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen muss die Privatsphäre der Nutzer geschützt werden;

l)

es müssen Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerung angeboten werden;

m)

die Konsistenz der Funktionalitäten muss gewahrt werden, und es muss ausreichend Zeit und eine flexible Zeitmenge für die Interaktionen zur Verfügung stehen;

n)

das Produkt muss Software und Hardware für Schnittstellen zu den assistiven Technologien aufweisen;

o)

das Produkt erfüllt die folgenden branchenspezifischen Anforderungen:

i)

Selbstbedienungsterminals

sind mit Sprachausgabetechnologie ausgestattet,

müssen die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,

müssen den Nutzer, wenn eine zeitlich begrenzte Eingabe erforderlich ist, über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen,

müssen die Verlängerung der gegebenen Zeit ermöglichen,

müssen, wenn sie mit Tasten und Bedienelementen ausgestattet sind, so gestaltet sein, dass zwischen Tasten und Bedienelementen ausreichender Kontrast besteht und diese taktil erkennbar sind,

dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit der Terminal von einem Nutzer, der auf entsprechende Funktionen angewiesen ist, eingeschaltet werden kann,

müssen, wenn Audiosignale oder akustische Signale verwendet werden, Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnik (z. B. Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen), kompatibel sind;

ii)

E-Book-Lesegeräte sind mit Sprachausgabetechnologie (TTS) ausgestattet;

iii)

Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste eingesetzt werden,

müssen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden, die Verarbeitung von Text in Echtzeit und eine hohe Wiedergabequalität von Audiodaten unterstützen,

müssen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden, die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten unterstützen, einschließlich synchronisierter Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Verständigung über Gebärdensprache ermöglicht,

müssen eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnik sicherstellen,

müssen so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfsmitteln auftreten.

iv)

Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, müssen Menschen mit Behinderungen die Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Mediendienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt.

3.

Unterstützungsdienste:

Wenn Unterstützungsdienste (Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) verfügbar sind, stellen sie Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereit.

Abschnitt II

Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf die Produkte gemäß Artikel 2 Absatz 1, mit Ausnahme von Selbstbedienungsterminals gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Zusätzlich zu Anforderungen des Abschnitts I sind die Verpackung und die Anleitungen der unter diesen Abschnitt fallenden Produkte im Hinblick auf eine möglichst starke voraussichtliche Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zugänglich zu machen, dass sie barrierefrei sind. Dies bedeutet, dass

a)

die Produktverpackung mit den entsprechenden Informationen (beispielsweise zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung), einschließlich — sofern bereitgestellt — Informationen über die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts, barrierefrei sein müssen, wobei die Informationen nach Möglichkeit auf der Verpackung angebracht werden;

b)

die Anleitungen für Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, bei Inverkehrbringen öffentlich zugänglich sein und den folgenden Anforderungen genügen müssen:

i)

Sie werden über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt,

ii)

sie werden in verständlicher Weise dargestellt,

iii)

sie werden den Nutzern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,

iv)

sie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,

v)

der Inhalt der Anleitungen wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, und

vi)

es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind.

Abschnitt III

Allgemeine Barrierefreiheitsanforderungen für alle Dienstleistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 unter diese Richtlinie fallen

Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass Menschen mit Behinderungen sie voraussichtlich maximal nutzen,

a)

muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Abschnitt I dieses Anhangs und gegebenenfalls Abschnitt II dieses Anhangs gewährleistet sein;

b)

muss die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung sowie — für den Fall, dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte verwendet werden — die Bereitstellung von Informationen über deren Verbindung zu diesen Produkten sowie über deren Barrierefreiheitsmerkmale und deren Interoperabilität mit Hilfsmitteln und -einrichtungen folgenden Anforderungen genügen:

i)

Die Informationen werden über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt,

ii)

sie werden in verständlicher Weise dargestellt,

iii)

sie werden den Nutzern auf eine Weise dargestellt, die sie wahrnehmen können,

iv)

der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die von Nutzern in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

v)

sie werden in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt,

vi)

es wird eine alternative Darstellung des Inhalts angeboten, wenn Elemente mit Nicht-Text-Inhalten enthalten sind, und

vii)

die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen elektronischen Informationen werden auf kohärente und angemessene Weise bereitgestellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden;

c)

müssen Websites einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf kohärente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden;

d)

müssen, wenn Unterstützungsdienste (Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Einweisungsdienste) verfügbar sind, Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitgestellt werden.

Abschnitt IV

Zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Dienstleistungen

Damit Dienstleistungen so erbracht werden, dass Menschen mit Behinderungen sie voraussichtlich maximal nutzen, müssen für die Ausführung der Dienstleistungen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen vorgesehen sein, die eine Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ermöglichen und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten:

a)

bei elektronischen Kommunikationsdiensten einschließlich der in Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten Notrufe:

i)

Bereitstellung von Text in Echtzeit zusätzlich zur Sprachkommunikation;

ii)

wenn Video bereitgestellt wird, zusätzlich zur Sprache Bereitstellung von Gesamtgesprächsdiensten;

iii)

Gewährleistung, dass Notrufkommunikation über Sprache, Text (einschließlich Text in Echtzeit) synchronisiert ist und — sofern Video bereitgestellt wird — auch als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert ist und von den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste an die am besten geeignete Notrufabfragestelle übermittelt wird;

b)

bei Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen:

i)

Bereitstellung elektronischer Programmführer (EPG), die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind und Informationen über die Verfügbarkeit von Barrierefreiheit bereitstellen;

ii)

Gewährleistung, dass die Barrierefreiheitskomponenten (Zugangsdienste) der audiovisuellen Mediendienste wie Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, vollständig, in für eine korrekte Anzeige angemessener Qualität und audio- und videosynchronisiert gesendet werden und dem Nutzer ermöglichen, ihre Anzeige und Verwendung selbst zu regeln;

c)

bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste:

i)

Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude und über die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;

ii)

Gewährleistung der Bereitstellung von Informationen über intelligente Ticketterminals (für die elektronische Reservierung und Buchung von Fahrausweisen usw.), Reiseinformationen in Echtzeit (Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse, die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln usw.) und zusätzliche Informationen zu den Dienstleistungen (die personelle Ausstattung von Bahnhöfen, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen usw.);

d)

bei Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdiensten: Gewährleistung der Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Selbstbedienungsterminals gemäß Abschnitt I dieses Anhangs;

e)

bei Bankdienstleistungen für Verbraucher:

i)

Bereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen, Sicherheit und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind;

ii)

Gewährleistung, dass die Informationen verständlich sind und ihr Schwierigkeitsgrad nicht über dem Sprachniveau B2 (Höhere Mittelstufe) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) des Europarats liegt.

f)

bei E-Books:

i)

sofern sie neben Text auch Audio-Inhalte enthalten, Gewährleistung der synchronisierten Bereitstellung von Text- und Audio-Inhalten;

ii)

Gewährleistung, dass die ordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Technologien nicht durch die digitalen Dateien des E-Books verhindert wird;

iii)

Gewährleistung des Zugangs zu Inhalten, der Navigation im Dateiinhalt und des Layouts einschließlich dynamischer Layouts sowie Bereitstellung der Struktur, Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung der Inhalte;

iv)

Ermöglichung alternativer Wiedergabearten für den Inhalt und Interoperabilität des Inhalts mit vielfältigen assistiven Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise;

v)

Gewährleistung der Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale durch Bereitstellung von Informationen in Form von Metadaten;

vi)

Gewährleistung, dass Barrierefreiheitsfunktionen nicht durch den digitalen Urheberrechtsschutz blockiert werden;

g)

bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce):

i)

Bereitstellung der Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und Dienstleistungen, wenn diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden;

ii)

Gewährleistung der Barrierefreiheit der Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt werden, durch deren wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung;

iii)

Bereitstellung von Identifizierungsmethoden, elektronischen Signaturen und Zahlungsdiensten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind;

Abschnitt V

Spezifische Barrierefreiheitsanforderungen im Zusammenhang mit der Beantwortung von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen durch die am besten geeignete Notrufabfragestelle

Damit Menschen mit Behinderungen die einheitliche europäische Notrufnummer 112 voraussichtlich maximal nutzen, müssen für die Beantwortung von an sie gerichteten Notrufen durch die am besten geeignete Notrufabfragestelle Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen vorgesehen sein, die eine Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ermöglichen.

An die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe werden angemessen beantwortet, in der Weise, die der Organisation der nationalen Notrufdienste am besten entspricht, durch die am besten geeignete Notrufabfragestelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs, insbesondere durch synchronisierte Sprache und Text (einschließlich Text in Echtzeit) oder — sofern Video bereitgestellt wird — durch Sprache, Text (einschließlich Text in Echtzeit) und Video, die als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert werden.

Abschnitt VI

Barrierefreiheitsanforderungen für Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 24 Absatz 2

Damit die Erfüllung der in anderen Rechtsakten der Union enthaltenen einschlägigen Verpflichtungen in Bezug auf Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten und Dienstleistungen vorausgesetzt werden kann, ist Folgendes erforderlich:

1.

Produkte:

a)

Die Barrierefreiheit der Informationen über die Funktionsweise und die Barrierefreiheitsmerkmale von Produkten entspricht den jeweiligen Elementen in Abschnitt I Nummer 1 dieses Anhangs, insbesondere Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst und Anleitungen für die Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern durch die Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden.

b)

Die Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteile und Funktionen der Benutzerschnittstelle und Funktionalität der Produkte entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen für diese Benutzerschnittstellen und Funktionalitäten gemäß Abschnitt I Nummer 2 dieses Anhangs.

c)

Die Barrierefreiheit der Verpackung, einschließlich der entsprechenden Informationen und der Anleitungen für Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, ausgenommen bei Selbstbedienungsterminals, entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Abschnitt II dieses Anhangs.

2.

Dienstleistungen:

 

Die Barrierefreiheit der Merkmale, Bestandteile und Funktionen von Dienstleistungen entspricht den jeweiligen Barrierefreiheitsanforderungen für diese Merkmale, Bestandteile und Funktionen gemäß den dienstleistungsbezogenen Abschnitten dieses Anhangs.

Abschnitt VII

Anforderungen an die Funktionalität

Wenn sich die in den Abschnitten I bis VI des Anhangs festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht auf eine oder mehrere die Gestaltung und Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen betreffende Funktion(en) beziehen, werden diese Funktionen oder Mittel im Interesse einer möglichst starken voraussichtlichen Nutzung durch Menschen mit Behinderungen durch Erfüllung der diesbezüglichen Anforderungen an die Funktionalität barrierefrei gestaltet.

Als Alternative zu einer oder mehreren speziellen technischen Anforderung(en) dürfen diese Anforderungen an die Funktionalität nur verwendet werden, wenn in den Barrierefreiheitsanforderungen auf sie verwiesen wird, und nur dann, wenn ihre Anwendung den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht und sie feststellt, dass die Gestaltung und Herstellung der Produkte und die Erbringung der Dienstleistungen bei der voraussichtlichen Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu einer gleichwertigen oder besseren Barrierefreiheit führt.

a)   Nutzung bei fehlendem Sehvermögen

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Sehvermögen erfordert.

b)   Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Sehvermögen ermöglicht.

c)   Nutzung bei fehlendem Farbunterscheidungsvermögen

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine Farbunterscheidung erfordert.

d)   Nutzung bei fehlendem Hörvermögen

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die kein Hörvermögen erfordert.

e)   Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung auditive Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen vorhanden sein, die die Nutzung bei eingeschränktem Hörvermögen ermöglicht.

f)   Nutzung bei fehlendem Sprechvermögen

Wenn für das Produkt oder die Dienstleistung eine stimmliche Eingabe des Nutzers erforderlich ist, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine stimmliche Eingabe erfordert. Als stimmliche Eingabe gelten auch orale Laute wie Sprechen, Pfeifen oder Schnalzen.

g)   Nutzung bei eingeschränkten manuell-motorischen Fähigkeiten oder eingeschränkter Kraft

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuell bedient werden muss, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Nutzung mithilfe anderer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmuskelkraft oder gleichzeitige Bedienung von mehr als einem Bedienelement erfordern.

h)   Nutzung bei eingeschränkter Reichweite

Die Bedienelemente des Produkts müssen sich in der Reichweite aller Nutzer befinden. Wenn das Produkt oder die Dienstleistung manuelle Bedienungsformen bietet, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die die Bedienung bei eingeschränkter Reichweite und Kraft ermöglicht.

i)   Minimierung der Gefahr, dass ein fotosensitiver Anfall ausgelöst wird

Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, sind fotosensitive Anfälle auslösende Bedienungsformen zu vermeiden.

j)   Nutzung bei eingeschränkter Kognition

Das Produkt oder die Dienstleistung muss mit mindestens einer Bedienungsform ausgestattet sein, die Funktionen umfasst, die die Nutzung erleichtern und vereinfachen.

k)   Datenschutz

Wenn das Produkt oder die Dienstleistung Funktionen umfasst, die der Barrierefreiheit dienen, muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, mit der der Datenschutz der Nutzer bei Verwendung dieser Barrierefreiheitsfunktionen gewahrt ist.


ANHANG II

INDIKATIVE UNVERBINDLICHE BEISPIELE MÖGLICHER LÖSUNGEN, DIE ZUR ERFÜLLUNG DER BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN IN ANHANG I BEITRAGEN

ABSCHNITT I:

BEISPIELE FÜR ALLGEMEINE BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRODUKTE, DIE GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTER DIESE RICHTLINIE FALLEN

ANFORDERUNGEN IN ANHANG I ABSCHNITT I

BEISPIELE

1.

Bereitstellung von Informationen

a)

i)

Bereitstellung visueller und taktiler Informationen oder visueller und auditiver Informationen, aus denen hervorgeht, an welcher Stelle die Karte in ein Selbstbedienungsterminal einzuführen ist, sodass blinde Menschen und gehörlose Menschen den Terminal nutzen können.

ii)

Konsequente bzw. klar und logisch strukturierte Verwendung derselben Begriffe, sodass Menschen, die eine geistige Beeinträchtigung haben, sie besser verstehen können.

iii)

Bereitstellung von Informationen in Form taktiler Reliefdarstellungen oder in akustischer Form zusätzlich zu einem Warnhinweis, sodass blinde Menschen sie wahrnehmen können.

iv)

Möglichkeit, dass Text für sehbehinderte Menschen lesbar ist.

b)

i)

Bereitstellung elektronischer Dateien, die über einen Computer mit Screenreader vorgelesen werden können, sodass blinde Menschen diese Informationen nutzen können.

ii)

Konsequente bzw. klar und logisch strukturierte Verwendung derselben Begriffe, sodass Menschen, die eine geistige Beeinträchtigung haben, sie besser verstehen können.

iii)

Bereitstellung einer Untertitelung von Anleitungsvideos.

iv)

Möglichkeit, dass der Text für sehbehinderte Menschen lesbar ist.

v)

Ausdruck in Braille-Schrift, damit blinde Menschen sie nutzen können.

vi)

Ergänzung eines Schaubilds durch eine Textbeschreibung, in der die wichtigsten Elemente genannt oder zentrale Vorgänge beschrieben werden.

vii)

Kein Beispiel angegeben

viii)

Kein Beispiel angegeben

ix)

Vorsehen einer Buchse und spezieller Software bei einem Geldautomaten, sodass ein Kopfhörer angeschlossen werden kann, über den der am Bildschirm angezeigte Text akustisch ausgegeben wird.

2.

Benutzerschnittstelle und Funktionalität

a)

Bereitstellung von Anweisungen in Form von gesprochener Sprache oder Texten oder einer Tastatur mit taktilen Markierungen, damit Blinde oder Hörgeschädigte mit dem Produkt in Interaktion treten können.

b)

Bei einem Selbstbedienungsterminal mit gesprochenen Anweisungen zum Beispiel Darstellung der Anweisungen auch in Form von Texten oder Bildern, damit auch Gehörlose den Terminal bedienen können.

c)

Möglichkeit, Text oder ein bestimmtes Piktogramm zu vergrößern oder den Kontrast zu erhöhen, sodass sehbehinderte Menschen die Informationen wahrnehmen können.

d)

Wahl einer Option nicht nur durch Drücken der roten oder der grünen Taste, sondern schriftliche Angabe der Optionen auf den Tasten, damit auch farbenblinde Menschen diese Entscheidung treffen können.

e)

Bei einem Computer nicht nur Ausgabe eines Fehlersignals, sondern auch schriftlicher oder bildlicher Hinweis auf den Fehler, damit Gehörlose verstehen können, dass ein Fehler vorliegt.

f)

Möglichkeit, bei Darstellungen im Vordergrund den Kontrast zu erhöhen, damit sie von Menschen mit Sehschwäche erkannt werden können.

g)

Möglichkeit, am Telefon die Lautstärke zu regeln und Interferenzen mit Hörgeräten zu reduzieren, damit das Telefon von Schwerhörigen verwendet werden kann.

h)

Vorsehen, dass Touchscreen-Tasten größer dimensioniert und klar voneinander getrennt angeordnet sind, damit sie von Menschen, die unter einem Tremor leiden, bedient werden können.

i)

Sicherstellung, dass die Bedienung von Tasten keinen zu hohen Kraftaufwand erfordert, damit sie von motorisch eingeschränkten Menschen bedient werden können.

j)

Verzicht auf flackernde Bilder, damit von fotosensitiven Anfällen betroffene Menschen nicht gefährdet werden.

k)

Möglichkeit, Kopfhörer zu verwenden, wenn bei einem Geldautomaten Informationen in gesprochener Sprache bereitgestellt werden.

l)

Möglichkeit für Nutzer, die ihre Hände nicht gebrauchen können, als Alternative zur Fingerabdruckidentifizierung zum Ver- und Entriegeln des Telefons ein Passwort zu verwenden.

m)

Sicherstellung, dass die Software vorhersehbar reagiert, wenn ein bestimmter Vorgang durchgeführt wird, und Bereitstellung von genügend Zeit für die Eingabe eines Passworts, damit es von Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung leicht bedient werden kann.

n)

Anbieten eines Anschlusses für eine aktualisierbare Darstellung in Braille-Schrift, damit blinde Menschen den Computer nutzen können.

o)

Beispiele sektorspezifischer Anforderungen

i)

Kein Beispiel angegeben

ii)

Kein Beispiel angegeben

iii)

Erster Gedankenstrich

Vorsehen, dass ein Mobiltelefon Echtzeitgespräche verarbeiten können soll, damit schwerhörige Menschen Informationen interaktiv austauschen können.

iii)

Vierter Gedankenstrich

Möglichkeit, dass gleichzeitig Video zur Darstellung von Zeichensprache und Text zum Verfassen einer Nachricht verwendet wird, damit zwei gehörlose Menschen miteinander oder mit hörenden Menschen kommunizieren können.

iv)

Sicherstellung, dass Untertitel für gehörlose Menschen über die Set-top-Box übertragen werden.

3.

Unterstützungsdienste: Kein Beispiel angegeben

 

 

ABSCHNITT II:

BEISPIELE FÜR BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR PRODUKTE GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1, MIT AUSNAHME VON SELBSTBEDIENUNGSTERMINALS GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE b

ANFORDERUNGEN IN ANHANG I ABSCHNITT II

BEISPIELE

Verpackung und Anleitungen von Produkten

a)

Angabe auf der Verpackung, dass das Telefon mit Barrierefreiheitsfunktionen für Menschen mit Behinderungen ausgestattet ist.

b)

i)

Bereitstellung elektronischer Dateien, die über einen Computer mit Screenreader vorgelesen werden können, sodass blinde Menschen diese Informationen nutzen können.

ii)

Konsequente bzw. klar und logisch strukturierte Verwendung derselben Begriffe, sodass Menschen, die eine geistige Beeinträchtigung haben, sie besser verstehen können.

iii)

Bereitstellung von Informationen in Form taktiler Reliefdarstellungen oder in akustischer Form im Falle eines Warnhinweises, sodass blinde Menschen diese Warnung zur Kenntnis nehmen können.

iv)

Vorsehen, dass der Text für sehbehinderte Menschen lesbar ist.

v)

Ausdruck in Braille-Schrift, damit blinde Menschen sie lesen können.

vi)

Ergänzung eines Schaubilds durch eine Textbeschreibung, in der die wichtigsten Elemente genannt oder zentrale Vorgänge beschrieben werden.

ABSCHNITT III:

BEISPIELE FÜR ALLGEMEINE BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR ALLE DIENSTLEISTUNGEN, DIE GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UNTER DIESE RICHTLINIE FALLEN

ANFORDERUNGEN IN ANHANG I ABSCHNITT III

BEISPIELE

Erbringung von Dienstleistungen

a)

Kein Beispiel angegeben

b)

i)

Bereitstellung elektronischer Dateien, die über einen Computer mit Screenreader vorgelesen werden können, sodass blinde Menschen diese Informationen nutzen können.

ii)

Konsequente bzw. klar und logisch strukturierte Verwendung derselben Begriffe, sodass Menschen, die eine geistige Beeinträchtigung haben, sie besser verstehen können.

iii)

Bereitstellung einer Untertitelung von Anleitungsvideos.

iv)

Vorsehen des Ausdrucks einer Datei in Braille-Schrift, damit blinde Menschen sie nutzen können.

v)

Vorsehen, dass der Text für sehbehinderte Menschen lesbar ist.

vi)

Ergänzung eines Schaubilds durch eine Textbeschreibung, in der die wichtigsten Elemente genannt oder zentrale Vorgänge beschrieben werden.

vii)

Vorsehen, dass Informationen über die Dienstleistung, die der Dienstleistungserbringer auf einem USB-Stick bereitstellt, barrierefrei sind.

c)

Vorsehen, dass für Bilder eine Textbeschreibung bereitgestellt wird, über die Tastatur Zugang zum gesamten Funktionsumfang besteht, Nutzern genügend Zeit zum Lesen eingeräumt wird, Inhalte in vorhersehbarer Weise dargestellt werden und funktionieren und Kompatibilität mit assistiven Technologien hergestellt wird, sodass Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen die Möglichkeit haben, Websites zu lesen und mit ihnen zu interagieren.

d)

Kein Beispiel angegeben

ABSCHNITT IV:

BEISPIELE FÜR ZUSÄTZLICHE BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DIENSTLEISTUNGEN

ANFORDERUNGEN IN ANHANG I ABSCHNITT IV

BEISPIELE

Bestimmte Dienstleistungen

a)

i)

Vorsehen, dass ein schwerhöriger Mensch interaktiv und in Echtzeit einen Text verfassen und erhalten kann.

ii)

Vorsehen, dass gehörlose Menschen miteinander in Gebärdensprache kommunizieren können.

iii)

Vorsehen, dass sich Menschen mit einer Sprach- und Gehörschädigung, die sich für eine Kombination aus Text, Sprache und Video entscheiden, darauf verlassen können, dass die Nachricht über das Netz an einen Notrufdienst weitergeleitet wird.

b)

i)

Vorsehen, dass ein blinder Mensch Fernsehprogramme auswählen kann.

ii)

Unterstützung von Optionen für die Aktivierung, Personalisierung und Anzeige von „Zugangsdiensten“ wie Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung durch die Bereitstellung von Möglichkeiten für die effektive drahtlose Verbindung mit Hörhilfetechnik oder durch die Bereitstellung von Bedienelementen, mit denen die Nutzer die „Zugangsdienste“ für audiovisuelle Mediendienste auf derselben Ebene aktivieren können, auf der auch die primären Medienbedienelemente angesiedelt sind.

c)

i)

Kein Beispiel angegeben

ii)

Kein Beispiel angegeben

d)

Kein Beispiel angegeben

e)

i)

Vorsehen, dass die auf dem Bildschirm angezeigten Identifizierungs-Dialogfelder Vorlesefunktionen unterstützen, sodass sie von blinden Menschen bedient werden können.

ii)

Kein Beispiel angegeben

f)

i)

Vorsehen, dass ein Mensch mit Dyslexie den Text gleichzeitig lesen und hören kann.

ii)

Ermöglichung von Text und Audio in synchronisierter Form oder einer Transkription in aktualisierbarer Braille-Schrift.

iii)

Vorsehen, dass ein blinder Mensch auf das Inhaltsverzeichnis zugreifen und zu einem anderen Kapitel wechseln kann.

iv)

Kein Beispiel angegeben

v)

Sicherstellung, dass sich in der elektronischen Datei Informationen zu ihren Barrierefreiheitsmerkmalen befinden, damit sich Menschen mit Behinderungen darüber informieren können.

vi)

Sicherstellung, dass keine Sperre vorliegt, zum Beispiel dass technische Schutzmechanismen, Urheberrechtsinformationen oder Interoperabilitätsprobleme nicht verhindern, dass Text durch die Hilfsmittel laut vorgelesen wird, sodass blinde Menschen das Buch lesen können.

g)

i)

Sicherstellung, dass die verfügbaren Informationen zu den Barrierefreiheitsmerkmalen eines Produkts nicht gelöscht werden.

ii)

Vorsehen, dass die Benutzerschnittstelle von Zahlungsdiensten über Spracheingabe bedient werden kann, damit blinde Menschen selbstständig im Internet einkaufen können.

iii)

Vorsehen, dass die auf dem Bildschirm angezeigten Identifizierungs-Dialogfelder Vorlesefunktionen unterstützen, sodass sie von blinden Menschen bedient werden können.


ANHANG III

BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 4 ABSATZ 4 BETREFFEND DIE BAULICHE UMWELT, IN DER DIE UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDEN DIENSTLEISTUNGEN ERBRACHT WERDEN

Die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt gemäß Artikel 4 Absatz 4, in der eine Dienstleistung unter der Verantwortung des Dienstleistungserbringers, im Interesse einer möglichst starken voraussichtlichen selbstständigen Nutzung durch Menschen mit Behinderungen erbracht wird, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen:

a)

Nutzung zugehöriger Außenbereiche und -anlagen;

b)

Gebäudezufahrten;

c)

Nutzung von Eingängen;

d)

Nutzung von Pfaden für die horizontale Fortbewegung;

e)

Nutzung von Pfaden für die vertikale Fortbewegung;

f)

Nutzung von Räumen durch die Allgemeinheit;

g)

Nutzung von Ausrüstung und Anlagen, die für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden;

h)

Nutzung von Toiletten und Sanitäreinrichtungen;

i)

Nutzung von Ausgängen, Fluchtwegen und Notfallkonzepten;

j)

Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal;

k)

Nutzung von Einrichtungen und Gebäuden für ihren vorhersehbaren Zweck;

l)

Schutz vor Umweltgefahren inner- und außerhalb von Gebäuden.


ANHANG IV

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN — PRODUKTE

1.   Interne Fertigungskontrolle

Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 dieses Anhangs genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie genügen.

2.   Technische Dokumentation

Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 zu bewerten und — wenn sich der Hersteller auf Artikel 14 gestützt hat — nachzuweisen, dass die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.

Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Produkts;

b)

eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; im Fall von teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben.

3.   Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Nummer 2 dieses Anhangs genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

4.   CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1.

Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügt, die in dieser Richtlinie genannte CE-Kennzeichnung an.

4.2.

Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5.   Bevollmächtigter

Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.


ANHANG V

INFORMATIONEN ÜBER DIENSTLEISTUNGEN, DIE DEN BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN ENTSPRECHEN

1.

Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken — soweit für die Bewertung von Belang — die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 2011/83/EU enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:

a)

eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;

b)

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;

c)

eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anhang I aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.

2.

Um den Anforderungen gemäß Nummer 1 dieses Anhangs zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.

3.

Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Nummer 1 dieses Anhangs und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

ANHANG VI

KRITERIEN ZUR BEURTEILUNG DER UNVERHÄLTNISMÄßIGEN BELASTUNG

Kriterien zur Vornahme und Dokumentation der Beurteilung:

1.

Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) der Herstellung, des Vertriebs oder der Einfuhr des Produkts bzw. der Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure.

Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:

a)

Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:

i)

Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;

ii)

Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;

iii)

Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;

iv)

Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;

v)

einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;

b)

Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:

i)

Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;

ii)

im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;

iii)

Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;

iv)

Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.

2.

Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

3.

Verhältnis der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.

Kriterien zur Beurteilung der der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:

a)

Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:

i)

Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;

ii)

Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit;

iii)

Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung bzw. die Erbringung von Dienstleistungen;

iv)

Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;

v)

einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;

b)

Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:

i)

Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts bzw. der Dienstleistung;

ii)

im Rahmen der Produktionsprozesse entstehende Kosten;

iii)

Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit;

iv)

Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.