32002D1247

Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 1. Juli 2002 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Amtsblatt Nr. L 183 vom 12/07/2002 S. 0001 - 0002


Beschluss Nr. 1247/2002/EG des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

vom 1. Juli 2002

über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(1), insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist die unabhängige Kontrollbehörde, der es obliegt, über die Anwendung der Rechtsakte der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu wachen.

(2) Die Datenschutzvorschriften bezwecken, den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere ihres Privat- und Familienlebens, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere in Einklang mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union sowie unter gebührender Berücksichtigung der Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten. Diese Grundrechte werden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Berücksichtigung des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ausgelegt. Die Verwirklichung der Datenschutzziele muss der Zielsetzung Rechnung tragen, die den Bürgern zugänglichen Informationen über öffentliche Maßnahmen nicht einzuschränken.

(3) Die Einsetzung dieser unabhängigen Kontrollbehörde erfordert die Festlegung von Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten.

(4) Die meisten Elemente, die diese Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten beinhalten müssen, sind bereits in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten. Diese umfasst die erforderlichen Bestimmungen über die Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten sowie über sein Personal und seine Finanzmittel, seine Unabhängigkeit, seine Verschwiegenheitspflicht, seine Aufgaben und seine Befugnisse. Die in Artikel 46 Buchstabe k) der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehene Geschäftsordnung des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollte insbesondere Verfahrensvorschriften zur Art und Weise enthalten, in der er seine Befugnisse ausübt.

(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte an das Gemeinschaftsrecht gebunden sein und sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission beachten(3). So sollte er an die Vertragsbestimmungen über den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten gebunden sein, die vorsehen, dass die Beschlussfassung der Union so transparent wie möglich sein muss und dass personenbezogene Daten und insbesondere das Privatleben zu schützen sind.

(6) Das Gesamtvolumen dieses Beschlusses sollte mit der derzeitigen Obergrenze von Rubrik 5 vereinbar sein.

(7) Nur zwei wichtige Aspekte sind nicht in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geregelt und müssen daher noch festgelegt werden. Sie betreffen die Festsetzung der Gehälter des Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten, der Zulagen und Vergütungen, die anstelle von Dienstbezügen gewährt werden, sowie den Sitz des Datenschutzbeauftragten. Ferner sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über das Verfahren zur Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten präzisiert werden.

(8) Die Dienstbezüge des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollten ebenso hoch sein wie die des Europäischen Bürgerbeauftragten, da der Datenschutzbeauftragte einen seinen Aufgaben und Zuständigkeiten entsprechenden Status haben muss und da sich die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bei der Festlegung des institutionellen Profils des Datenschutzbeauftragten weitgehend an die Regelung für den Europäischen Bürgerbeauftragten anlehnt. Der Europäische Bürgerbeauftragte ist hinsichtlich Gehalt, Zulagen und Ruhegehalt einem Richter am Gerichtshof gleichgestellt.

(9) Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte sollte dem Kanzler des Gerichtshofes hinsichtlich Gehalt, Zulagen und Ruhegehalt gleichgestellt sein, so dass eine Rangordnung zwischen ihm und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gewahrt wird, für beide jedoch die gleiche Regelung der Dienstbezüge gilt, entsprechend der Regelung des Verfahrens zu ihrer Ernennung sowie ihrer Amtszeit und ihrer Aufgaben.

(10) Als Sitz des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollte Brüssel festgelegt werden, um die angesichts der Art seiner Aufgaben erforderliche Nähe zu den seiner Kontrolle unterworfenen Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft zu gewährleisten und die problemlose Erfuellung seiner Aufgaben zu erleichtern.

(11) Es wird zu prüfen sein, inwieweit es die in Artikel 46 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehene Zusammenarbeit mit den im Rahmen des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union eingerichteten Datenschutzgremien ermöglicht, das Ziel einer kohärenten Anwendung der Vorschriften und Kontrollverfahren im Bereich des Datenschutzes zu verwirklichen.

(12) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments sollte beschließen können, eine allen Mitgliedern des Parlaments offen stehende Anhörung der Bewerber auf der Liste, die von der Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erstellt wird, zu veranstalten -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Dienstbezüge des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist hinsichtlich seines Gehalts, seiner Zulagen, seines Ruhegehalts und aller sonstigen Vergütungen, die anstelle von Dienstbezügen erfolgen, einem Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt.

Artikel 2

Dienstbezüge des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte ist hinsichtlich seines Gehalts, seiner Zulagen, seines Ruhegehalts und aller sonstigen Vergütungen, die anstelle von Dienstbezügen erfolgen, dem Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt.

Artikel 3

Ernennungsverfahren

Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der stellvertretende Datenschutzbeauftragte werden nach einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ernannt. Aufgrund dieser Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen können alle interessierten Personen in der gesamten Gemeinschaft ihre Bewerbung einreichen. Die Liste der Bewerber ist öffentlich. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann auf der Grundlage des von der Kommission gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erstellten Vorschlags beschließen, eine Anhörung durchzuführen, um eine Rangfolge festzulegen.

Artikel 4

Sitz

Sitz des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten ist Brüssel.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juli 2002.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arias Cañete

Im Namen der Kommission

Der Präsident

R. Prodi

(1) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(2) ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 178.

(3) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.