11.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/42


RICHTLINIE 2006/91/EG DES RATES

vom 7. November 2006

zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 94,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (3) wurde mehrfach erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Wirtschaftlichkeit empfiehlt es sich daher, sie zu kodifizieren.

(2)

Die Erzeugung verholzender, zweikeimblättriger Pflanzen und ihrer Früchte nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

(3)

Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch Schadorganismen bedroht.

(4)

Durch den Schutz dieser Pflanzen gegen diese Schadorganismen soll nicht nur die Produktionskapazität erhalten, sondern auch die Produktivität der Landwirtschaft gesteigert werden.

(5)

Die Schutzmaßnahmen gegen das Einschleppen von Schadorganismen in die einzelnen Mitgliedstaaten wären nur von begrenzter Wirkung, wenn diese Schadorganismen nicht in der gesamten Gemeinschaft gleichzeitig und methodisch bekämpft würden und ihre Ausbreitung nicht verhindert würde.

(6)

Einer der für verholzende, zweikeimblättrige Pflanzen gefährlichsten Schadorganismen ist die San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.).

(7)

Dieser Schadorganismus ist in mehreren Mitgliedstaaten aufgetreten; es gibt in der Gemeinschaft Befallsgebiete.

(8)

Die Kulturen der verholzenden, zweikeimblättrigen Pflanzen in der gesamten Gemeinschaft sind ständig gefährdet, wenn nicht wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Schadorganismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung getroffen werden.

(9)

Für die Gemeinschaft sollten Mindestvorschriften erlassen werden, damit dieser Schadorganismus niedergehalten werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, zusätzliche oder strengere Maßnahmen vorzusehen, soweit diese erforderlich sind.

(10)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf die Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) und zur Verhütung ihrer Ausbreitung, die in den Mitgliedstaaten zu treffen sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:

a)

Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen;

b)

befallene Pflanzen oder Früchte: Pflanzen oder Früchte, an denen sich eine oder mehrere San-José-Schildläuse befinden, die nicht nachweislich tot sind;

c)

Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus: Pflanzen der Gattungen Acer L., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Evonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L., Tilia L., Ulmus L., Vitis L.;

d)

Baumschulen: Kulturen, in denen Pflanzen gezogen werden, die zur weiteren Anpflanzung, zur Vermehrung oder zum Vertrieb als bewurzelte Einzelpflanzen bestimmt sind.

Artikel 3

Wird ein Auftreten der San-José-Schildlaus festgestellt, so grenzen die Mitgliedstaaten das Befallsgebiet und eine Sicherheitszone ab, die groß genug ist, um den Schutz der benachbarten Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in den Befallsgebieten und in den Sicherheitszonen eine geeignete Behandlung der Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus zur Bekämpfung dieses Schadorganismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung zu erfolgen hat.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

a)

Alle befallenen Pflanzen, die sich in Baumschulen befinden, sind zu vernichten;

b)

alle sonstigen befallenen oder des Befalls verdächtigen Pflanzen, die in einem Befallsgebiet wachsen, sind so zu behandeln, dass diese Pflanzen und ihre frischen Früchte nicht mehr befallen sind, wenn sie in den Verkehr gebracht werden;

c)

alle in einem Befallsgebiet wachsenden bewurzelten Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus und die in diesem Gebiet abgetrennten Teile dieser Pflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, dürfen nur dann innerhalb des Befallsgebiets verpflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden, wenn an ihnen kein Befall festgestellt worden ist und wenn sie so behandelt worden sind, dass etwa vorhandene San-José-Schildläuse vernichtet sind.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass in den Sicherheitszonen die Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus amtlich überwacht und mindestens einmal jährlich daraufhin kontrolliert werden, ob die San-José-Schildlaus aufgetreten ist.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass aus allen Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, und von frischen Früchten, an denen ein Befall festgestellt worden ist, die befallenen Pflanzen und Früchte zu vernichten und die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie so zu behandeln oder zu verarbeiten sind, dass die etwa noch vorhandenen San-José-Schildläuse vernichtet werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Partien frischer Früchte mit geringfügigem Befall.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten heben die zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung getroffenen Maßnahmen erst auf, wenn das Vorhandensein der San-José-Schildlaus nicht mehr festgestellt wird.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten untersagen das Halten der San-José-Schildlaus.

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten können Folgendes zulassen:

a)

für wissenschaftliche Zwecke, für den Pflanzenschutz, für Testverfahren und Züchtungsvorhaben: Ausnahmen von den in Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 genannten Maßnahmen;

b)

in Abweichung von Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 die sofortige Verarbeitung befallener frischer Früchte;

c)

in Abweichung von Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 das Inverkehrbringen befallener frischer Früchte innerhalb des Befallsgebiets.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die in Absatz 1 geregelten Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn durch ausreichende Kontrollen sichergestellt wird, dass diese Ausnahmen die Bekämpfung der San-José-Schildlaus nicht beeinträchtigen und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus mit sich bringen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche oder strengere Vorschriften zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung erlassen, soweit diese Vorschriften für die Bekämpfung oder die Verhütung erforderlich sind.

Artikel 12

Die Richtlinie 69/466/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 13

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, am 7. November 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. HEINÄLUOMA


(1)  Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 5. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 5. Geändert durch die Richtlinie 77/93/EWG (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20).

(4)  Siehe Anhang I, Teil A.


ANHANG I

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihrer nachfolgenden Änderung

Richtlinie 69/466/EWG des Rates

(ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 5)

 

Richtlinie 77/93/EWG des Rates

(ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20)

Nur Artikel 19


TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 12)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

69/466/EWG (1)

9. Dezember 1971

77/93/EWG (2)  (3)  (4)

1. Mai 1980


(1)  Für Irland und das Vereinigte Königreich: 1. Juli 1973.

(2)  Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 16 der Richtlinie 77/93/EWG genannten Verfahren auf Antrag ermächtigt werden, einige der Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie erst nach dem 1. Mai 1980, spätestens jedoch am 1. Januar 1981, anzuwenden.

(3)  Für Griechenland: 1. Januar 1983.

(4)  Für Spanien und Portugal: 1. März 1987.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 69/466/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1—11

Artikel 1—11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Anhang I

Anhang II