25.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1042 DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2021

mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (1), insbesondere auf Artikel 13i Absatz 5 und Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission (2) sind die technischen Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt, die durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 kodifiziert und aufgehoben wurde. Anschließend wurden durch die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) weitere Verfahren für das System der Registervernetzung in die Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgenommen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (5) wurden die entsprechenden technischen Spezifikationen und Verfahren festgelegt, und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 wurde aufgehoben. Schließlich wurden durch die Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) neue Verfahren für das System der Registervernetzung in die Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgenommen, zusammen mit der Auflage für die Kommission, bis zum 2. Juli 2021 einen Durchführungsrechtsakt mit den entsprechenden technischen Spezifikationen und Verfahren zu erlassen.

(2)

Für den Fall, dass eine Zweigniederlassung errichtet oder aufgehoben wird oder sich die Daten und Informationen der Gesellschaft ändern, ist es erforderlich, technische Spezifikationen festzulegen, in denen die Verfahren des Informationsaustauschs zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung definiert sind.

(3)

Es muss festgelegt werden, wie die genaue Liste der Daten bei der Bereitstellung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung aussehen soll, um die Effizienz des Datenaustauschs sicherzustellen.

(4)

Hinsichtlich der Verbindung der optionalen Zugangspunkte für die Kommission oder sonstige Organe, Einrichtungen oder Agenturen der Union mit der Plattform müssen das Verfahren und die technischen Erfordernisse spezifiziert werden, um einheitliche Regeln für die Einrichtung solcher Zugangspunkte zu gewährleisten.

(5)

Für den mit der Richtlinie (EU) 2019/1151 eingeführten Austausch von Informationen über disqualifizierte Geschäftsführer müssen detaillierte Modalitäten und technische Einzelheiten festgelegt werden, um einen wirksamen, effizienten und raschen Informationsaustausch sicherzustellen.

(6)

Es muss die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern und zum Zwecke der Offenlegung zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 86g, 86n und 86p, 123, 127a, 130, 160g, 160n und 160p der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegt werden, um die Effizienz des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Vorgängen sicherzustellen.

(7)

Um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten alle Verfahren und technischen Spezifikationen für das in der Richtlinie (EU) 2017/1132 geforderte System zur Registervernetzung in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammengefasst werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 sollte daher aufgehoben werden, und die in dieser Durchführungsverordnung festgelegten technischen Spezifikationen und Verfahren sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(8)

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung fällt unter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) bzw. die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 10. März 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 werden im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 und auf die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung gemäß Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 144 vom 10.6.2015, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).

(4)  Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission vom 17. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/884 der Kommission (ABl. L 439 vom 29.12.2020, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Technische Spezifikationen und Verfahren

Der Begriff „Register“ bedeutet in diesem Anhang „Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister“.

Das System der Registervernetzung wird in diesem Anhang als „BRIS“ („Business Registers Interconnection System“: System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern) bezeichnet.

1.   Kommunikationsmethoden

Zur Vernetzung der Register nutzt das BRIS dienstbasierte Methoden der elektronischen Kommunikation wie etwa Webdienste.

Die Kommunikation zwischen dem Portal und der Plattform und zwischen einem Register und der Plattform erfolgt im Wege einer Eins-zu-eins-Kommunikation. Die Kommunikation von der Plattform aus zu den Registern kann als Eins-zu-eins-Kommunikation oder als Eins-zu-viele-Kommunikation stattfinden.

2.   Übertragungsprotokolle

Für die Kommunikation zwischen dem Portal, der Plattform, den Registern und den optionalen Zugangspunkten werden sichere Internet-Protokolle wie Hypertext Transfer Protocol Secure (HTTPS) verwendet.

Für die Übertragung von strukturierten Daten und Metadaten werden Standard-Kommunikationsprotokolle wie SOAP (Simple Object Access Protocol) verwendet.

3.   Sicherheitsstandards

Die technischen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen über das BRIS die Einhaltung von IT-Mindestsicherheitsstandards gewährleistet werden soll, müssen Folgendes umfassen:

a)

Maßnahmen, die die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, z. B. durch Nutzung sicherer Kanäle (HTTPS);

b)

Maßnahmen, die die Integrität der Daten während des Austauschs gewährleisten;

c)

Maßnahmen, die die Unleugbarkeit der Herkunft durch den Absender der Information innerhalb des BRIS sowie die Unleugbarkeit des Erhalts der Information gewährleisten;

d)

Maßnahmen, die die Protokollierung von sicherheitsrelevanten Ereignissen im Einklang mit anerkannten internationalen Empfehlungen für IT-Sicherheitsstandards gewährleisten;

e)

Maßnahmen, die die Authentifizierung und Autorisierung registrierter Nutzer gewährleisten, und Maßnahmen zur Überprüfung der Identität der innerhalb des BRIS mit dem Portal, der Plattform oder den Registern verbundenen Systeme.

4.   Verfahren des Informationsaustauschs zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung

4.1.   Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung

Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß den Artikeln 20 und 34 der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:

a)

Das Register der Gesellschaft stellt der Plattform unverzüglich Informationen über die Eröffnung und Beendigung von Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren und die Löschung der Gesellschaft aus dem Register („offengelegte Informationen“) zur Verfügung.

b)

Um den unverzüglichen Empfang der offengelegten Informationen sicherzustellen, muss das Register der Zweigniederlassung die betreffenden Informationen über die Plattform anfordern. Die Anforderung kann darin bestehen, dass der Plattform angezeigt wird, über welche Gesellschaften das Register der Zweigniederlassung offengelegte Informationen zu erhalten wünscht.

c)

Auf die Anforderung hin sorgt die Plattform dafür, dass das Register der Zweigniederlassung unverzüglich Zugang zu den offengelegten Informationen erhält.

4.2.   Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung

Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Zweigniederlassung und dem Register der Gesellschaft gemäß Artikel 28a der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:

a)

Das Register der Zweigniederlassung sendet über das BRIS unverzüglich eine Mitteilung an das Register der Gesellschaft („Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung“).

b)

Nach Eingang der Meldung versendet das Register der Gesellschaft unverzüglich eine Mitteilung, in der der Eingang der Meldung bestätigt wird („Bestätigung des Eingangs einer Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung“).

4.3.   Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung

Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Zweigniederlassung und dem Register der Gesellschaft gemäß Artikel 28c der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:

a)

Das Register der Zweigniederlassung sendet über das BRIS unverzüglich eine Mitteilung an das Register der Gesellschaft („Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung“).

b)

Nach Eingang der Meldung versendet das Register der Gesellschaft unverzüglich eine Mitteilung, in der der Eingang der Meldung bestätigt wird („Bestätigung des Eingangs einer Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung“).

4.4.   Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft

Für den Informationsaustausch zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung gemäß Artikel 30a der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt:

a)

Das Register der Gesellschaft stellt der Plattform unverzüglich die Informationen über Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft („offengelegte Informationen“) zur Verfügung. Das Nachrichtenformat muss es ermöglichen, Anhänge beizufügen.

b)

Um den unverzüglichen Empfang der offengelegten Informationen sicherzustellen, muss das Register der Zweigniederlassung die betreffenden Informationen über die Plattform anfordern. Die Anforderung kann darin bestehen, dass der Plattform angezeigt wird, über welche Gesellschaften das Register der Zweigniederlassung offengelegte Informationen zu erhalten wünscht.

c)

Auf die Anforderung hin sorgt die Plattform dafür, dass das Register der Zweigniederlassung unverzüglich Zugang zu den offengelegten Informationen erhält.

d)

Nach Eingang der offengelegten Informationen versendet das Register der Zweigniederlassung unverzüglich eine Mitteilung, in der der Eingang der Meldung bestätigt wird („Bestätigung des Eingangs einer Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft“).

4.5.   Kommunikationsfehler

Es müssen geeignete technische Maßnahmen und Verfahren für den Umgang mit etwaigen Kommunikationsfehlern zwischen dem Register und der Plattform zur Verfügung stehen.

5.   Liste der zwischen den Registern auszutauschenden Daten

5.1.    Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung

Für die Zwecke dieses Anhangs wird ein Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß den Artikeln 20 und 34 der Richtlinie (EU) 2017/1132 als „Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung“ bezeichnet. Ein „Offenlegungsereignis“ ist der Vorgang, durch den eine solche Meldung ausgelöst wird.

Bei jeder Meldung eines Offenlegungsereignisses für eine Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.1 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (1)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

Vorgangsbezogene Daten

 

1

Gruppe von Elementen

Zeitpunkt des Wirksamwerdens

Zeitpunkt, zu dem der die Gesellschaft betreffende Vorgang wirksam geworden ist

1

Datum

Vorgangsart

Art des Vorgangs, der ein Offenlegungsereignis für eine Zweigniederlassung gemäß Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2017/1132 darstellt

1

Code

(Auflösung der Gesellschaft

Abschluss der Abwicklung

Ablehnung der Abwicklung

Fortsetzung der Gesellschaft

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Ablehnung des Insolvenzverfahrens

Einstellung des Insolvenzverfahrens

Löschung der Gesellschaft)

Unternehmensdaten

 

1

Gruppe von Elementen

EUID

Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist

1

Kennung

Zur Struktur der EUID siehe Abschnitt 9 dieses Anhangs

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist

1

Text

Sitz

Sitz der Gesellschaft

1

Text

Registerbezeichnung

Bezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist

1

Text

Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.

Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

5.2.   Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung

Bei jeder Meldung einer Eintragung einer Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.2 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (2)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

Zweigniederlassungsdaten

 

1

Gruppe von Elementen

Datum der Eintragung

Zeitpunkt, zu dem die Zweigstelle eingetragen wurde

1

Datum

Zeitpunkt des Wirksamwerdens

Zeitpunkt, zu dem die Errichtung der Zweigniederlassung wirksam wird, falls verfügbar

0

Datum

Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt

Firma der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist Wenn diese mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt, sollte dieses Feld leer bleiben

0

Text

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132

Zusätzliche Firmen der Zweigniederlassung

Wenn die Zweigniederlassung mehrere Firmen hat, können die zusätzlichen Firmen mitaufgenommen werden

0…n

Text

EUID

Einheitliche Kennung der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist

1

Kennung

Anschrift der Zweigniederlassung

Anschrift der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist

1

Vollständige Anschrift

Unternehmensdaten

 

1

Gruppe von Elementen

EUID

Einheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform

0

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist

0

Text

Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.

Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

5.3.   Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung

Bei jeder Meldung einer Aufhebung einer Zweigniederlassung gemäß Nummer 4.3 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (3)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung des Registers, in das die Gesellschaft eingetragen ist

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

Zweigniederlassungsdaten

 

1

Gruppe von Elementen

Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft aus dem Register

Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft aus dem Register gelöscht wurde

1

Datum

Zeitpunkt des Wirksamwerdens

Zeitpunkt, zu dem die Aufhebung der Zweigniederlassung wirksam wird, falls verfügbar

0

Datum

Firma der Zweigniederlassung, sofern diese nicht mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt

Firma der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist. Wenn diese mit der Firma der Gesellschaft übereinstimmt, sollte dieses Feld leer bleiben

0

Text

Gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132

Zusätzliche Firmen der Zweigniederlassung

Wenn die Zweigniederlassung mehrere Firmen hat, können die zusätzlichen Firmen mitaufgenommen werden

0…n

Text

EUID

Einheitliche Kennung der Zweigniederlassung, die Gegenstand der Meldung ist

1

Kennung

Unternehmensdaten

 

1

Gruppe von Elementen

EUID

Einheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform

0

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der Gesellschaft, die Gegenstand der Meldung ist

0

Text

Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.

Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

5.4.   Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft

Bei jeder Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft gemäß Nummer 4.4 tauschen die Mitgliedstaaten folgende Daten aus:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (4)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgibt

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung des Registers, in das die Zweigniederlassung eingetragen ist

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

Vorgangsbezogene Daten

 

1

Gruppe von Elementen

Vorgangsart

Art des Vorgangs, der eine Meldung von Änderungen an Urkunden und Informationen der Gesellschaft auslöst

1

a)

Änderung der Firma der Gesellschaft;

b)

Änderung des Sitzes der Gesellschaft;

c)

Änderung der Nummer der Eintragung der Gesellschaft im Register;

d)

Änderung der Rechtsform der Gesellschaft;

e)

Änderung der Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 Buchstabe d;

f)

Änderung der Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 Buchstabe f;

Datum der Eintragung

Zeitpunkt, zu dem die Änderung an Urkunden und Informationen der Gesellschaft registriert wurde

1

Datum

Zeitpunkt des Wirksamwerdens

Zeitpunkt, zu dem die Änderung an Urkunden und Informationen der Gesellschaft wirksam wird, falls verfügbar

0

Datum

Einschlägige Daten, die je nach Vorgangsart zu aktualisieren sind

Änderung der Daten der Gesellschaft

1

Eine der folgenden Gruppen:

a)

die neue Firma und die vorherige Firma der Gesellschaft

b)

der neue Sitz und der vorherige Sitz der Gesellschaft

c)

die neue Eintragungsnummer und die vorherige Eintragungsnummer der Gesellschaft im Register

d)

die neue Rechtsform und die vorherige Rechtsform der Gesellschaft

e)

neue Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 Buchstabe d (Anhänge möglich), die folgende Angaben enthalten:

ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.

Im Falle einer natürlichen Person:

Vorname, Zuname;

Geburtsdatum, falls verfügbar, andernfalls die nationale Identifikationsnummer.

Im Falle einer juristischen Person:

Firma der Gesellschaft;

EUID der Gesellschaft oder, falls verfügbar, eine andere Eintragungsnummer, falls es sich nicht um eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien handelt;

Rechtsform.

Unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt:

Anschrift (falls im Register vorhanden);

ob es sich um eine Bestellung oder ein Ausscheiden oder um die Aktualisierung einer bestehenden Bestellung handelt;

ob die Person unter Artikel 14 Buchstabe d Ziffer i oder Artikel 14 Buchstabe d Ziffer ii fällt;

im Falle von Personen, die unter Artikel 14 Buchstabe d Ziffer i fallen, ob die Vertretung allein oder gemeinschaftlich erfolgt mit der Option, bei Bedarf zusätzliche Informationen in einem Dokument oder Text oder andernfalls eine Beschreibung in einem Dokument oder Text bereitzustellen;

Titel;

Option, ein Dokument oder einen Text bereitzustellen, in dem mögliche Einschränkungen der Vertretungsbefugnis (z. B. Wert und Art des Unternehmens) beschrieben werden;

Option, nur Dokumente für die unter Artikel 14 Buchstabe d Ziffer ii fallenden Personen bereitzustellen

f)

neue Urkunden und Informationen gemäß Artikel 14 Buchstabe f (Anhänge möglich), die folgende Metadaten enthalten: Geschäftsjahr

Zusätzliche Angaben, die zu Artikel 14 Buchstabe d optional bereitzustellen sind

Änderung der Daten der Gesellschaft

0…n

Optionale Daten:

nationale persönliche Identifikationsnummer

Nummer des Ausweisdokuments (Personalausweis, Reisepass)

Staatsangehörigkeit/en

Geburtsort

Unternehmensdaten

 

1

Gruppe von Elementen

EUID

Einheitliche Kennung der Gesellschaft, zu der die Zweigniederlassung gehört

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Die neuen Unterlagen und Informationen, auf die in Artikel 14 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2017/1132 Bezug genommen wird, werden nicht an das Register der Zweigniederlassung übermittelt, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Option gemäß Artikel 31 Absatz 2 der genannten Richtlinie anwendet.

Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.

Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

6.   Grenzüberschreitende Vorhaben

6.1.   Grenzüberschreitende Umwandlung

6.1.1.   Offenlegung

a)

Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 86g Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Wegzugsmitgliedstaats über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (5)

Zusätzliche Beschreibung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung

Plan im Sinne von Artikel 86d der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument

Sonstige Sprachfassung

Sonstige Sprachfassung des Plans, sofern verfügbar

0…n

Dokument

Erklärung über die aktuelle finanzielle Lage

Erklärung gemäß Artikel 86j Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist

1

Dokument

Bekanntmachung

Bekanntmachung gemäß Artikel 86 g Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:

Name der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt

Frist für Bemerkungen

Bericht unabhängiger Sachverständiger

Bericht eines unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 86g Absatz 1 Unterabsatz 2, falls dies nach nationalem Recht erforderlich ist

1

Dokument

b)

Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 86g Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Wegzugsmitgliedstaats über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (6)

Zusätzliche Beschreibung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

 

Unternehmensdaten

Gesellschaft (die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt) im Sinne von Artikel 86b Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Gruppe von Elementen

Rechtsform

Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt

1

Text

Sitz

Sitz der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Register

1

Kennung

Register

Register, in dem die in Artikel 14 genannten Urkunden in Bezug auf die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, eingereicht werden

1

Text

Vorgesehene Daten für die umgewandelte Gesellschaft

Umgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Gruppe von Elementen

Vorgesehene Rechtsform

Vorgesehene Art der Rechtsform für die umgewandelte Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene Firma

Vorgeschlagene Firma für die umgewandelte Gesellschaft

1

Text

Vorgesehener Sitz

Vorgesehener Sitz für die umgewandelte Gesellschaft

1

Text

Weitere Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

Angaben zu den Regelungen

Angaben zu den Regelungen für die Ausübung der Rechte von Gläubigern, Arbeitnehmern und Gesellschaftern gemäß Artikel 86g Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument

Angaben zur Website

Angaben zur Website gemäß Artikel 86g Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Text

6.1.2.   Übermittlung der Vorabbescheinigung

a)

Für jede Übermittlung der Vorabbescheinigung gemäß Artikel 86n Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Wegzugsmitgliedstaats nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 86m Absätze 7, 10 und 11 der genannten Richtlinie dem Register des Zuzugsmitgliedstaats folgende Daten:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (7)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Übermittlung

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die Übermittlung durchführt (Unternehmensregister des Wegzugmitgliedstaats)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung der Organisation, an die die Übermittlung gerichtet ist (Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Unternehmensdaten

Gesellschaft (die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt) im Sinne von Artikel 86b Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Gruppe von Elementen

EUID

Eindeutige Kennung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt

1

Text

Sitz

Sitz der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Register

1

Kennung

Vorgesehene Daten der umgewandelten Gesellschaft

Umgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Gruppe von Elementen

Vorgesehene Rechtsform

Vorgesehene Art der Rechtsform für die umgewandelte Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene Firma

Vorgesehene Firma für die umgewandelte Gesellschaft

1

Text

Vorgesehener Sitz

Vorgesehener Sitz für die umgewandelte Gesellschaft

1

Text

Zu übermittelnde Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

Vorabbescheinigung

Vorabbescheinigung im Sinne von Artikel 86m der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument

Zuständige Behörde

Behörde, die die Bescheinigung gemäß Artikel 86m der Richtlinie (EU) 2017/1132 ausgestellt hat

1

Text

Datum der Ausstellung der Bescheinigung

Datum, an dem die Bescheinigung ausgestellt wurde

1

Datum

b)

Für die Zwecke der Bereitstellung der Vorabbescheinigung über BRIS übermittelt das Register des Wegzugsmitgliedstaats gemäß Artikel 86n Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 folgende Daten:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (8)

Zusätzliche Beschreibung

Vorgesehene Daten der umgewandelten Gesellschaft

Umgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Gruppe von Elementen

Vorgesehene Rechtsform

Vorgesehene Art der Rechtsform für die umgewandelte Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene Firma

Vorgesehene Firma für die umgewandelte Gesellschaft

1

Text

Vorgesehener Sitz

Vorgesehener Sitz für die umgewandelte Gesellschaft

1

Text

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

Vorabbescheinigung

Vorabbescheinigung im Sinne von Artikel 86m der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:

zuständige Behörde

Datum der Ausstellung der Bescheinigung

6.1.3.   Eintragung

6.1.3.1.   Eintragung der grenzüberschreitenden Umwandlung

Die Register der Wegzugs- und Zuzugsmitgliedstaaten machen die folgenden Informationen gemäß Artikel 86p Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über BRIS öffentlich zugänglich:

a)

vom Register des Zuzugsmitgliedstaats bereitzustellende Daten

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (9)

Zusätzliche Beschreibung

Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind

 

1

Gruppe von Elementen

EUID

EUID der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat

1

Kennung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten

 

1

Gruppe von Elementen

Eintragung infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung

Eintragung der umgewandelten Gesellschaft ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Umwandlung

1

Text

Datum der Eintragung

Datum der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft

1

Datum

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat

1

Kennung

Firma der Gesellschaft

Firma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat

1

Text

Rechtsform

Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

b)

vom Register des Zuzugsmitgliedstaats bereitzustellende Daten

Das Register des Wegzugsmitgliedstaats stellt die einschlägigen Daten nach Eingang der Meldung gemäß Abschnitt 6.1.3.2 zur Verfügung.

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (10)

Zusätzliche Beschreibung

Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind

 

1

Gruppe von Elementen

EUID

EUID des umgewandelten Unternehmens

1

Kennung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten

 

1

Gruppe von Elementen

Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Umwandlung

Löschung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat, aus dem Register ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Umwandlung

1

Text

Datum

Datum der Löschung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat, aus dem Register

1

Datum

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der umgewandelten Gesellschaft

1

Kennung

Firma der Gesellschaft

Firma der umgewandelten Gesellschaft

1

Text

Rechtsform

Art der Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

6.1.3.2.   Mitteilung der grenzüberschreitenden Umwandlung

Für jede Mitteilung über eine grenzüberschreitende Umwandlung gemäß Artikel 86p Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Zuzugsmitgliedstaats dem Register des Wegzugsmitgliedstaats die folgenden Daten:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (11)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung der Organisation, an die die Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister des Wegzugsmitgliedstaats)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Mit der Umwandlung zusammenhängende Daten

 

1

Gruppe von Elementen

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung

Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist

1

Datum

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

Daten des umgewandelten Unternehmens

Umgewandelte Gesellschaft gemäß Artikel 86b Absatz 5

1

Gruppe von Elementen

EUID

Eindeutige Kennung der umgewandelten Gesellschaft

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der umgewandelten Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform der umgewandelten Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der umgewandelten Gesellschaft

1

Text

Sitz

Sitz der umgewandelten Gesellschaft

1

Text

Registerbezeichnung

Bezeichnung des Registers, in das die umgewandelte Gesellschaft eingetragen ist

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der umgewandelten Gesellschaft im Register

1

Kennung

Unternehmensdaten

Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat (im Sinne von Artikel 86b Absatz 1)

1

Gruppe von Elementen

EUID

Eindeutige Kennung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat

1

Text

Sitz

Sitz der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat

1

Text

Registerbezeichnung

Bezeichnung des Registers, in dem die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen hat, registriert wurde

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die Umwandlung vorgenommen hat, im Register

1

Kennung

Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.

Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

6.2.   Grenzüberschreitende Verschmelzung

6.2.1.   Offenlegung

a)

Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 123 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (12)

Zusätzliche Beschreibung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

Gemeinsamer Plan

Gemeinsamer Plan im Sinne von Artikel 122 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument

Sonstige Sprachfassung des gemeinsamen Plans

Sonstige Sprachfassung des gemeinsamen Plans, sofern verfügbar

0…n

Dokument

Erklärung über die aktuelle finanzielle Lage

Erklärung gemäß Artikel 126b Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist

1

Dokument

Bekanntmachung

Bekanntmachung gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:

Firma der sich verschmelzenden Gesellschaft

Frist für Bemerkungen

Bericht unabhängiger Sachverständiger

Bericht eines unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 123 Absatz 1, falls dies nach nationalem Recht erforderlich ist

1

Dokument

b)

Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 123 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (13)

Zusätzliche Beschreibung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

 

Unternehmensdaten

Unternehmensdaten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften

1…n

Gruppe von Elementen

Rechtsform

Art der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der sich verschmelzenden Gesellschaft

1

Text

Sitz

Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaft

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaft im Register

1

Kennung

Register

Register, in dem die in Artikel 14 genannten Urkunden in Bezug auf die sich verschmelzende Gesellschaft eingereicht werden

1

Text

Vorgesehene Daten für die neu gegründete Gesellschaft

Neu gegründete Gesellschaft

1

Gruppe von Elementen

Vorgesehene Rechtsform

Vorgesehene Art der Rechtsform für die neu gegründete Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene Firma

Vorgesehene Firma für die neu gegründete Gesellschaft

1

Text

Vorgesehener Sitz

Vorgesehener Sitz für die neu gegründete Gesellschaft

1

Text

Weitere Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

Angaben zu den Regelungen

Angaben zu den Regelungen der sich verschmelzenden Gesellschaft für die Ausübung der Rechte von Gläubigern, Arbeitnehmern und Gesellschaftern gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument

Angaben zur Website

Angaben zur Website gemäß Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Text

6.2.2.   Übermittlung der Vorabbescheinigung

a)

Für jede Übermittlung der Vorabbescheinigung gemäß Artikel 127a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaft nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 127 Absätze 7, 10 und 11 der genannten Richtlinie dem Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die aus der Verschmelzung hervorgeht, folgende Daten:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (14)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Übermittlung

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die Übermittlung durchführt (Unternehmensregister der sich verschmelzenden Gesellschaft)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung der Organisation, an die die Übermittlung gerichtet ist (Unternehmensregister der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Unternehmensdaten

Gesellschaft (die sich verschmelzende Gesellschaft)

1…n

Gruppe von Elementen

EUID

Eindeutige Kennung der sich verschmelzenden Gesellschaft

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der sich verschmelzenden Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der sich verschmelzenden Gesellschaft

1

Text

Sitz

Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaft

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaft im Register

1

Kennung

Die Daten der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

Daten oder vorgesehene Daten der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Gruppe von Elementen

Rechtsform

Art oder vorgesehene Art der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma oder vorgesehene Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Text

Sitz

Sitz oder vorgesehener Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Text

EUID der übernehmenden Gesellschaft

Eindeutige Kennung der übernehmenden Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der übernehmenden Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Zu übermittelnde Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

Vorabbescheinigung

Vorabbescheinigung im Sinne von Artikel 127 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument

Zuständige Behörde

Behörde, die die Bescheinigung gemäß Artikel 127 der Richtlinie (EU) 2017/1132 ausgestellt hat

1

Text

Datum der Ausstellung der Bescheinigung

Zeitpunkt, zu dem die Bescheinigung ausgestellt wurde

1

Datum

b)

Für die Zwecke der Bereitstellung der Vorabbescheinigung über BRIS übermittelt das Register des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaft gemäß Artikel 127a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 folgende Daten:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (15)

Zusätzliche Beschreibung

Die Daten der Gesellschaft

Aus der Verschmelzung hervorgehende (bereits bestehende oder neu gegründete) Gesellschaft

1

Gruppe von Elementen

Rechtsform

Art oder vorgesehene Art der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma oder vorgesehene Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Text

Sitz

Sitz oder vorgesehener Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Text

EUID der übernehmenden Gesellschaft

Eindeutige Kennung der übernehmenden Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der übernehmenden Gesellschaft im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

Vorabbescheinigung

Vorabbescheinigung im Sinne von Artikel 127 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:

zuständige Behörde

Datum der Ausstellung der Bescheinigung

6.2.3.   Eintragung

6.2.3.1.   Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung

Die Register der Mitgliedstaaten der verschmelzenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft machen die folgenden Informationen gemäß Artikel 130 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über BRIS öffentlich zugänglich:

a)

vom Register der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft bereitzustellende Daten

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (16)

Zusätzliche Beschreibung

Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind

 

1

Gruppe von Elementen

EUID

EUID für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften

1

Kennung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten

 

1

Gruppe von Elementen

 

Eintragung infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

1

Text

Datum der Eintragung

Datum der Eintragung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Datum

Daten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften

 

1…n

Gruppe von Elementen

 

 

 

 

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaften

1

Kennung

Firma der Gesellschaft

Firma der sich verschmelzenden Gesellschaften

1

Text

Rechtsform

Art der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaften

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

b)

Daten, die vom Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften bereitzustellen sind

Das Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften stellt die einschlägigen Daten nach Eingang der Meldung gemäß Abschnitt 6.2.3.2 zur Verfügung.

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (17)

Zusätzliche Beschreibung

Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind

 

1

Gruppe von Elementen

EUID

EUID der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Kennung

EUID

EUID für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften

1

Kennung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten

 

1

Gruppe von Elementen

 

Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

1

Text

Datum

Zeitpunkt der Löschung der sich verschmelzenden Gesellschaft aus dem Register

1

Datum

 

 

 

 

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Kennung

Firma der Gesellschaft

Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Text

Rechtsform

Art der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Daten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften

 

1…n

Gruppe von Elementen

 

 

 

 

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaften

1

Kennung

Firma der Gesellschaft

Firma der sich verschmelzenden Gesellschaften

1

Text

Rechtsform

Art der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaften

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

6.2.3.2.   Meldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Für jede Meldung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach Artikel 130 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft dem Register des Mitgliedstaats jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften folgende Angaben:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (18)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung der Organisation, an die die Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister jeder der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaften)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Mit der Verschmelzung zusammenhängende Daten

 

1

Gruppe von Elementen

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung

Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam geworden ist

1

Datum

Art der Verschmelzung

Art der Verschmelzung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Code

(Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2017/1132

Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Neugründung gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132

Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme einer 100%igen Tochtergesellschaft gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132

Grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme gemäß Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

Daten der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

Aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft

1

Gruppe von Elementen

EUID

Einheitliche Kennung der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft im betreffenden Mitgliedstaat

1

Text

Sitz

Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft

1

Text

Registerbezeichnung

Bezeichnung des Registers, in das die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen ist

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft im Register

1

Kennung

Unternehmensdaten

Daten für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften

1…n

Gruppe von Elementen

EUID

Eindeutige Kennung der sich verschmelzenden Gesellschaft

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der sich verschmelzenden Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform der sich verschmelzenden Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der sich verschmelzenden Gesellschaft

1

Text

Sitz

Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaft

1

Text

Registerbezeichnung

Bezeichnung des Registers, in das die sich verschmelzende Gesellschaft eingetragen war

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der sich verschmelzenden Gesellschaft

1

Kennung

Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.

Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

6.3.   Grenzüberschreitende Spaltung

6.3.1.   Offenlegung

a)

Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 160g Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (19)

Zusätzliche Beschreibung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

Plan für die grenzüberschreitende Spaltung

Plan im Sinne von Artikel 160d der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument

Sonstige Sprachfassung des Plans

Sonstige Sprachfassung des Plans, sofern verfügbar

0...n

Dokument

Erklärung über die aktuelle finanzielle Lage

Erklärung gemäß Artikel 160j Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist

1

Dokument

Bekanntmachung

Bekanntmachung gemäß Artikel 160g Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:

Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

Frist für Bemerkungen

Bericht unabhängiger Sachverständiger

Bericht eines unabhängigen Sachverständigen gemäß Artikel 160g Absatz 1 Unterabsatz 2, falls dies nach nationalem Recht erforderlich ist

1

Dokument

b)

Für die Zwecke der Offenlegung gemäß Artikel 160g Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über BRIS folgende zusätzliche Unternehmensdaten und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (20)

Zusätzliche Beschreibung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

 

Unternehmensdaten

Gesellschaft (Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt) gemäß Artikel 160b Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Gruppe von Elementen

Rechtsform

Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Text

Sitz

Sitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Register

1

Kennung

Register

Register, in dem die in Artikel 14 genannten Urkunden in Bezug auf die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingereicht werden

1

Text

Vorgesehene Daten für die begünstigte Gesellschaft (oder jede der begünstigten Gesellschaften)

Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1…n

Gruppe von Elementen

Vorgesehene Rechtsform

Vorgesehene Art der Rechtsform für die begünstigte Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene Firma

Vorgesehene Firma für die begünstigte Gesellschaft

1

Text

Vorgesehene Alternativbezeichnungen

Vorgesehene Alternativbezeichnungen für die

begünstigte Gesellschaft

0…n

Text

Vorgesehener Sitz

Vorgesehener Sitz für die begünstigte Gesellschaft

1

Text

Weitere Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

Angaben zu den Regelungen

Angaben zu den Regelungen für die Ausübung der Rechte von Gläubigern, Arbeitnehmern und Gesellschaftern gemäß Artikel 160g Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument

Angaben zur Website

Angaben zur Website gemäß Artikel 160g Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Text

6.3.2.   Übermittlung der Vorabbescheinigung

a)

Für jede Übermittlung der Vorabbescheinigung gemäß Artikel 160n Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 160m Absätze 7, 10 und 11 der genannten Richtlinie dem Register jeder der begünstigten Gesellschaften folgende Daten:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (21)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Übermittlung

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die Übermittlung durchführt (Unternehmensregister der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung der Organisation, an die die Übermittlung gerichtet ist (Unternehmensregister der begünstigten Gesellschaft)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Unternehmensdaten

Gesellschaft (Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt) gemäß Artikel 160b Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Gruppe von Elementen

EUID

Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Text

Sitz

Sitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Kennung

Vorgesehene Daten der begünstigten Gesellschaft oder jeder der begünstigten Gesellschaften

Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1…n

Gruppe von Elementen

Vorgesehene Rechtsform

Vorgesehene Art der Rechtsform für die begünstigte Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene Firma

Vorgesehene Firma für die begünstigte Gesellschaft

1

Text

Vorgesehener Sitz

Vorgesehener Sitz für die begünstigte Gesellschaft

1

Text

Zu übermittelnde Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

Vorabbescheinigung

Vorabbescheinigung im Sinne von Artikel 160m der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument

Zuständige Behörde

Behörde, die die Bescheinigung gemäß Artikel 160m der Richtlinie (EU) 2017/1132 ausgestellt hat

1

Text

Datum der Ausstellung der Bescheinigung

Zeitpunkt, zu dem die Bescheinigung ausgestellt wurde

1

Datum

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

b)

Für die Zwecke der Bereitstellung der Vorabbescheinigung über BRIS übermittelt das Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gemäß Artikel 160n Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 folgende Daten:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (22)

Zusätzliche Beschreibung

Vorgesehene Daten der begünstigten Gesellschaft(en)

Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1…n

Gruppe von Elementen

Vorgesehene Rechtsform

Vorgesehene Art der Rechtsform für die begünstigte Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Vorgesehene Firma

Vorgesehene Firma für die begünstigte Gesellschaft

1

Text

Vorgesehener Sitz

Vorgesehener Sitz für die begünstigte Gesellschaft

1

Text

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten und Dokumente

 

1

Gruppe von Elementen

Vorabbescheinigung

Vorabbescheinigung im Sinne von Artikel 160m der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Dokument und Metadaten mit folgenden Informationen:

zuständige Behörde

Datum der Ausstellung der Bescheinigung

6.3.3.   Eintragung

6.3.3.1.   Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung

Die Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der begünstigten Gesellschaften machen die folgenden Informationen gemäß Artikel 160p Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über BRIS öffentlich zugänglich:

a)

Daten, die vom Register jeder der begünstigten Gesellschaften bereitzustellen sind

Das Register jeder der begünstigten Gesellschaften stellt die einschlägigen Daten nach Eingang der Meldung gemäß Abschnitt 6.3.3.3 zur Verfügung.

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (23)

Zusätzliche Beschreibung

Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind

 

1

Gruppe von Elementen

EUID

EUID der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Kennung

EUID

EUID für jede der begünstigten Gesellschaften

1

Kennung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten

 

1

Gruppe von Elementen

 

Eintragung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung

Eintragung der begünstigten Gesellschaften ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Spaltung

1

Text

Datum der Eintragung

Datum der Eintragung jeder der begünstigten Gesellschaften

1

Datum

 

 

 

 

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Kennung

Firma der Gesellschaft

Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Text

Rechtsform

Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Daten der sonstigen begünstigten Gesellschaften

Daten jeder der sonstigen begünstigten Gesellschaften

1…n

 

 

 

 

 

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der begünstigten Gesellschaften

1

Kennung

Firma der Gesellschaft

Firma der begünstigten Gesellschaften

1

Text

Rechtsform

Art der Rechtsform der begünstigten Gesellschaften

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

b)

Daten, die vom Register des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bereitzustellen sind

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (24)

Zusätzliche Beschreibung

Daten, die BRIS zur Verfügung zu stellen sind

 

1

Gruppe von Elementen

EUID

EUID für jede der begünstigten Gesellschaften

0

Kennung

Über BRIS öffentlich zugänglich zu machende Daten

 

1

Gruppe von Elementen

 

Löschung infolge einer grenzüberschreitenden Spaltung (im Fall einer Aufspaltung)

Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus dem Register ist das Ergebnis einer grenzüberschreitenden Spaltung

1

Text

Datum (im Fall einer Aufspaltung)

Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus dem Register

1

Datum

Daten der begünstigten Gesellschaften

Daten jeder der begünstigten Gesellschaften

1…n

 

 

 

 

 

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der begünstigten Gesellschaften

1

Kennung

Firma der Gesellschaft

Firma der begünstigten Gesellschaften

1

Text

Rechtsform

Art der Rechtsform der begünstigten Gesellschaften

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

6.3.3.2.   Meldung einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132

Für jede Mitteilung über eine grenzüberschreitende Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermitteln die Register der begünstigten Gesellschaften dem Register der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die folgenden Daten:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (25)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister jeder der begünstigten Gesellschaften)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung der Organisation, an die die Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

 

 

 

 

Mit der Spaltung zusammenhängende Daten

 

1

Gruppe von Elementen

Datum der Eintragung

Datum der Eintragung der

begünstigten Gesellschaft

1

Datum

Daten der begünstigten Gesellschaft

Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Gruppe von Elementen

EUID

Eindeutige Kennung der begünstigten Gesellschaft

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der begünstigten Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform der begünstigten Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der begünstigten Gesellschaft im Mitgliedstaat der begünstigten Gesellschaft

1

Text

Sitz

Sitz der begünstigten Gesellschaft

1

Text

Registerbezeichnung

Bezeichnung des Registers, in das die begünstigte Gesellschaft eingetragen ist

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der begünstigten Gesellschaft

1

Kennung

Unternehmensdaten

Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gemäß Artikel 160b Absatz 2

1

Gruppe von Elementen

EUID

Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Text

Sitz

Sitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Text

Registerbezeichnung

Bezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingetragen ist

1

Text

Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.

Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

6.3.3.3.   Meldung einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132

Für jede Mitteilung über eine grenzüberschreitende Spaltung gemäß Artikel 160p Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 übermittelt das Register im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dem Register jeder der begünstigten Gesellschaften die folgenden Daten:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (26)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Meldung

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die Meldung ausgegeben hat (Unternehmensregister der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung der Organisationen, an die die betreffende Meldung gerichtet ist (Unternehmensregister der begünstigten Gesellschaften)

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Mit der Spaltung zusammenhängende Daten

 

1

Gruppe von Elementen

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Spaltung

Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam geworden ist

1

Datum

Art der Spaltung

Art der Spaltung gemäß Artikel 160b Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132

1

Code

(Grenzüberschreitende Aufspaltung gemäß Artikel 160b Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2017/1132

(Grenzüberschreitende Abspaltung gemäß Artikel 160b Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2017/1132

(Grenzüberschreitende Ausgliederung gemäß Artikel 160b Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2017/1132

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

Daten der begünstigten Gesellschaften

Begünstigte Gesellschaft gemäß Artikel 160b Absatz 3

1…n

Gruppe von Elementen

EUID

Eindeutige Kennung jeder begünstigten Gesellschaft

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen jeder begünstigten Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform jeder begünstigten Gesellschaft

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma jeder begünstigten Gesellschaft im Mitgliedstaat der begünstigten Gesellschaft

1

Text

Sitz

Sitz jeder begünstigten Gesellschaft

1

Text

Registerbezeichnung

Bezeichnung des Registers, in das jede begünstigte Gesellschaft eingetragen ist

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer jeder begünstigten Gesellschaft

1

Kennung

Unternehmensdaten

Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gemäß Artikel 160b Absatz 2

1

Gruppe von Elementen

EUID

Einheitliche Kennung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Rechtsform

Art der Rechtsform der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132

Firma

Firma der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Text

Sitz

Sitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Text

Registerbezeichnung

Bezeichnung des Registers, in das die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingetragen ist

1

Text

Eintragungsnummer

Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt

1

Kennung

Die Meldung kann auch technische Daten enthalten, die für ihre ordnungsgemäße Übermittlung erforderlich sind.

Der Informationsaustausch umfasst auch technische Mitteilungen, die im Hinblick auf die Eingangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.

7.   Struktur des standardisierten Nachrichtenformats

Der Informationsaustausch zwischen den Registern, der Plattform und dem Portal erfolgt auf der Grundlage standardisierter Datenstrukturierungsmethoden und mittels eines standardisierten Nachrichtenformats wie XML.

8.   Für die Plattform bereitzustellende Daten

Damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, sind folgende Arten von Daten bereitzustellen:

a)

Daten zur Identifizierung der mit der Plattform verbundenen Systeme. Diese Daten können aus URLs oder aus sonstigen Zahlen oder Codes bestehen, die eine eindeutige Identifizierung jedes Systems innerhalb des BRIS ermöglichen;

b)

ein Index der in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Angaben. Mithilfe dieser Daten soll gewährleistet werden, dass der Suchdienst kohärente und rasche Ergebnisse liefert. Werden diese Daten nicht der Plattform für Indexierungszwecke zur Verfügung gestellt, machen die Mitgliedstaaten die betreffenden Angaben auf eine andere Weise für den Suchdienst zugänglich, die denselben Dienstumfang wie die Plattform gewährleistet.

c)

einheitliche Kennungen von Gesellschaften gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 und einheitliche Kennungen von Zweigniederlassungen gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132. Diese Kennungen werden verwendet, um die Interoperabilität der Register im Rahmen der Plattform sicherzustellen;

d)

alle sonstigen Betriebsdaten, die erforderlich sind, damit die Plattform das ordnungsgemäße und effiziente Funktionieren des Suchdienstes und die Interoperabilität der Register gewährleisten kann. Diese Daten können Codelisten, Referenzdaten, Glossare und Übersetzungen dieser Metadaten sowie Protokollierungs- und Berichterstattungsdaten umfassen.

Die Daten und Metadaten, mit denen die Plattform umgeht, werden im Einklang mit den in Abschnitt 3 dieses Anhangs genannten Sicherheitsstandards verarbeitet und gespeichert.

9.   Struktur und Verwendung der einheitlichen Kennung

Die für die Kommunikation zwischen den Registern verwendete einheitliche Kennung wird als „EUID“ („European Unique Identifier“: europäische einheitliche Kennung) bezeichnet.

Die Struktur der EUID entspricht den Anforderungen von ISO 6523 und umfasst folgende Elemente:

EUID-Element

Beschreibung

Zusätzliche Beschreibung

Ländercode

Elemente, die eine Identifizierung des Mitgliedstaats ermöglichen, in dem sich das Register befindet

obligatorisch

Registerkennung

Elemente, die eine Identifizierung des inländischen Herkunftsregisters der Gesellschaft bzw. der Zweigniederlassung ermöglichen

obligatorisch

Eintragungsnummer

Nummer der Eintragung der Gesellschaft/Zweigniederlassung im inländischen Herkunftsregister

obligatorisch

Prüfziffer

Elemente, die die Vermeidung von Fehlern bei der Identifizierung ermöglichen

optional

Die EUID wird verwendet, um Gesellschaften und Zweigniederlassungen für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den Registern über die Plattform eindeutig zu identifizieren.

10.   Betriebsmethoden des Systems und von der Plattform bereitgestellte IT-Dienste

Für die Verbreitung und den Austausch von Informationen liegen dem System folgende technische Maßnahmen zugrunde:

Image 1

Zur Erstellung von Mitteilungen in der jeweiligen Sprachfassung stellt die Plattform Referenzdatenartefakte wie Code-Listen, kontrollierte Vokabulare und Glossare bereit. Gegebenenfalls werden diese in die EU-Amtssprachen übersetzt. Soweit möglich, werden anerkannte Standards und standardisierte Mitteilungen verwendet.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten über weitere Einzelheiten des technischen Betriebs und der Implementierung der von der Plattform bereitgestellten IT-Dienste unterrichten.

11.   Suchkriterien

Bei einer Suche ist mindestens ein Land auszuwählen.

Das Portal bietet folgende harmonisierte Suchkriterien an:

Firma der Gesellschaft;

Eintragungsnummer der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung im inländischen Register.

Gegebenenfalls kann das Portal weitere Suchkriterien anbieten.

12.   Zahlungsmodalitäten

Im Falle von Dokumenten und Angaben, die über das BRIS im Europäischen Justizportal zur Verfügung gestellt werden und für die die Mitgliedstaaten Gebühren erheben, ermöglicht das System den Nutzern eine Online-Zahlung mittels allgemein verbreiteter Zahlungsarten wie Kredit- und Debitkartenzahlungen.

Das System kann auch alternative Formen der Online-Zahlung wie Banküberweisungen oder virtuelle Geldbörsen (eingezahltes Guthaben) vorsehen.

13.   Erläuternde Hinweise

Den in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Angaben und Dokumentenarten fügen die Mitgliedstaaten folgende erläuternde Hinweise hinzu:

a)

Kurzbezeichnung jeder Angabe und jedes Dokuments (z. B. „Satzung“);

b)

gegebenenfalls eine kurze Beschreibung des Inhalts jedes Dokuments bzw. jeder Angabe, u. a. optionale Informationen zur Rechtsgültigkeit von Dokumenten.

14.   Verfügbarkeit der Dienste

Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche erbracht, wobei die Verfügbarkeitsquote des Systems ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im Voraus von Wartungsarbeiten in Kenntnis. Dabei gelten folgende Fristen:

a)

5 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 4 Stunden zur Folge haben können;

b)

10 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 12 Stunden zur Folge haben können;

c)

30 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten an der Infrastruktur des Datenzentrums, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 6 Tagen pro Jahr zur Folge haben können.

Soweit möglich, werden Wartungsarbeiten außerhalb der Arbeitszeiten (19.00 Uhr bis 8.00 Uhr MEZ) geplant.

Sofern Mitgliedstaaten feste wöchentliche Wartungszeiten festgelegt haben, unterrichten sie die Kommission darüber, an welchem Wochentag und zu welchen Uhrzeiten solche festen wöchentlichen Wartungszeiten geplant sind. Unbeschadet der unter den Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen können Mitgliedstaaten, wenn ihre Systeme während solcher fester Wartungszeiten nicht verfügbar sind, davon absehen, die Kommission jedes Mal davon in Kenntnis zu setzen.

Im Falle eines unerwarteten technischen Versagens ihrer Systeme unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Systems und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.

Im Falle eines unerwarteten Ausfalls der zentralen Plattform oder des Portals unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Plattform oder des Portals und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.

15.   Optionale Zugangspunkte

15.1.   Optionale Zugangspunkte zum BRIS gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132

15.1.1.   Verfahren

Die Mitgliedstaaten machen Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Einrichtung der optionalen Zugangspunkte, zur Zahl der optionalen Zugangspunkte, die mit der Plattform verbunden werden, und zu den Kontaktdaten der Person/en, die für die Zwecke der Herstellung der technischen Verbindung kontaktiert werden kann/können.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die nötigen technischen Einzelheiten mit und leistet die erforderliche technische Unterstützung bei den Tests und der Einrichtung der Verbindung zwischen den einzelnen optionalen Zugangspunkten und der Plattform.

15.1.2.   Technische Anforderungen

Bei der Verbindung optionaler Zugangspunkte mit der Plattform halten die Mitgliedstaaten die einschlägigen technischen Spezifikationen dieses Anhangs ein, einschließlich der Sicherheitsanforderungen an die Datenübermittlung über optionale Zugangspunkte.

Muss über einen optionalen Zugangspunkt eine Zahlung geleistet werden, bieten die Mitgliedstaaten die Zahlungsarten ihrer Wahl an und wickeln die entsprechenden Zahlungsvorgänge ab.

Die Mitgliedstaaten führen geeignete Tests durch, bevor die Verbindung mit der Plattform freigeschaltet wird und bevor wesentliche Änderungen an einer bestehenden Verbindung vorgenommen werden.

Nach erfolgreicher Verbindung des optionalen Zugangspunkts mit der Plattform unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über jede anstehende wesentliche Änderung, die den Zugangspunkt betrifft und das Funktionieren der Plattform beeinträchtigen könnte, insbesondere über die Schließung des Zugangspunkts. Die Mitgliedstaaten machen hinreichende technische Angaben zu der betreffenden Änderung, sodass etwaigen damit verbundenen Änderungen Rechnung getragen werden kann.

Die Mitgliedstaaten weisen an jedem optionalen Zugangspunkt darauf hin, dass der Suchdienst über das BRIS betrieben wird.

15.2.   Optionale Zugangspunkte zum BRIS gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132

15.2.1.   Verfahren

Die Kommission bewertet alle eingegangenen Anträge auf Einrichtung eines optionalen Zugangspunkts gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1132.

Der Antragsteller muss alle für eine ordnungsgemäße Bewertung des Antrags erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.

Die Kommission teilt dem Antragsteller die nötigen technischen Einzelheiten mit und leistet die erforderliche technische Unterstützung bei den Tests und der Einrichtung der einzelnen optionalen Zugangspunkte zu der Plattform.

15.2.2.   Technische Anforderungen

Bei der Einrichtung optionaler Zugangspunkte zu der Plattform hält der Antragsteller die einschlägigen technischen Spezifikationen dieses Anhangs ein, einschließlich der Sicherheitsanforderungen an die Datenübermittlung über optionale Zugangspunkte.

Muss über einen optionalen Zugangspunkt eine Zahlung geleistet werden, bietet der Antragsteller die Zahlungsarten seiner Wahl an und wickelt die entsprechenden Zahlungsvorgänge ab.

Der Antragsteller führt geeignete Tests durch, bevor die Einrichtung der Plattform freigeschaltet wird und bevor wesentliche Änderungen an einer bestehenden Verbindung vorgenommen werden.

Nach erfolgreicher Einrichtung des optionalen Zugangspunkts zu der Plattform unterrichtet der Antragsteller die Kommission über jede anstehende wesentliche Änderung, die den Zugangspunkt betrifft und das Funktionieren der Plattform beeinträchtigen könnte, insbesondere über die Schließung des Zugangspunkts. Der Antragsteller macht hinreichende technische Angaben zu der betreffenden Änderung, sodass etwaigen damit verbundenen Änderungen Rechnung getragen werden kann.

Der Antragsteller weist an jedem optionalen Zugangspunkt darauf hin, dass der Suchdienst über das BRIS betrieben wird.

15.3.   Anforderungen an optionale Zugangspunkte gemäß Artikel 22 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über einen eingegangenen Antrag.

Die technischen Anforderungen umfassen auch Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass optionale Zugangspunkte weder das ordnungsgemäße Funktionieren des BRIS noch die Einhaltung der Sicherheits- und Datenschutzanforderungen beeinträchtigen, wobei die jeweilige Verantwortlichkeit jeder Partei innerhalb des Teils des Systems unter ihrer technischen Kontrolle angemessen berücksichtigt wird.

16.   Austausch von Informationen über disqualifizierte Geschäftsführer

16.1.   Einleitung

Der in Artikel 13i Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 vorgesehene Informationsaustausch erstreckt sich auf Fälle, in denen eine Person aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft einer der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Kategorien disqualifiziert ist.

Der Informationsaustausch erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen eine Person nach nationalem Recht allgemein geschäftsunfähig ist oder aufgrund einer Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht in ihrer allgemeinen Rechtsfähigkeit eingeschränkt ist und daher nicht Geschäftsführer einer Gesellschaft der in Absatz 1 genannten Kategorie werden kann.

Der Informationsaustausch erstreckt sich nicht auf Fälle, die auf besonderen Vorschriften des Unionsrechts beruhen, wie z. B. den Vorschriften in Bezug auf Eignung und Verhalten gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (27).

Wenn nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats juristische Personen als Geschäftsführer von Gesellschaften der in Absatz 1 genannten Kategorie zugelassen sind, fallen diese juristischen Personen in den Anwendungsbereich des Informationsaustauschs. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, ob diese Möglichkeit in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

16.2.   Verfahren des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten

Für den Informationsaustausch zwischen den Registern gemäß Artikel 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 wird folgendes Verfahren angewandt.

Die Abfragen und Antworten gemäß diesem Abschnitt werden unter Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung über das BRIS übertragen.

Die Mitgliedstaaten tauschen die Informationen aus, die erforderlich sind, um Abfragen und Antworten gemäß diesem Abschnitt, die dieselbe Anforderung betreffen, zu korrelieren.

16.2.1.   Erste Ebene des Informationsaustauschs

16.2.1.1.   Abfrage zur Disqualifikation — erste Ebene

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können über das BRIS von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Informationen darüber anfordern, ob eine Person, die sich als Geschäftsführer einer Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien bewirbt, disqualifiziert ist oder in einem ihrer Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind.

Der ersuchende Mitgliedstaat entscheidet, an welchen Mitgliedstaat bzw. welche Mitgliedstaaten die Anfrage gerichtet wird. Die Abfragen sind so zu stellen, dass ein wirksamer, effizienter und rascher Informationsaustausch ermöglicht wird.

Jede Abfrage betrifft nur eine Person und liefert die Daten zur Identifizierung dieser Person. Der ersuchende Mitgliedstaat verarbeitet diese Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur notwendige Daten und nur Daten über den betreffenden Antragsteller ausgetauscht werden.

16.2.1.2   Antwort zur Disqualifikation — erste Ebene

Nach Eingang der Abfrage übermitteln die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich eine Antwort über das BRIS.

Aus der Antwort muss hervorgehen, ob die in der Abfrage identifizierte Person disqualifiziert ist oder in einem der Register des ersuchten Mitgliedstaats eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind.

Falls die Antwort lautet, dass die Person disqualifiziert ist oder in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind, kann der ersuchte Mitgliedstaat in seiner Antwort angeben, welche spezifischen, vom ersuchenden Mitgliedstaat bereitgestellten Daten mit den im ersuchten Mitgliedstaat verfügbaren Daten übereinstimmen, und welche spezifischen, in der Abfrage enthaltenen Daten vom ersuchten Mitgliedstaat nicht bestätigt werden können, da sie in dessen Registern nicht vorhanden sind.

Falls erforderlich, kann der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat um weitere Daten bitten, um die eindeutige Identifizierung der Person zu gewährleisten. Diese Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet.

16.2.2.   Zweite Ebene des Informationsaustauschs

Der Austausch zusätzlicher Informationen kann außer über das BRIS auch durch andere geeignete Mittel erfolgen. Wird die zweite Ebene des Informationsaustauschs über das BRIS durchgeführt, so gelten die Regelungen der Punkte 16.2.2.1, 16.2.2.2, 16.3.3 und 16.3.4.

16.2.2.1.   Abfrage zur Disqualifikation — zweite Ebene

Falls ein ersuchter Mitgliedstaat in der Antwort der ersten Ebene angibt, dass eine bestimmte Person disqualifiziert ist oder in einem seiner Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind, können die ersuchenden Mitgliedstaaten weitere Informationen aus dem ersuchten Mitgliedstaat über die in der Abfrage der ersten Ebene identifizierte Person anfordern.

Die Abfrage der zweiten Ebene muss dieselbe Person betreffen wie die Abfrage der ersten Ebene und die Antwort der ersten Ebene.

16.2.2.2   Antwort zur Disqualifikation — zweite Ebene

Der ersuchte Mitgliedstaat kann gemäß seinem nationalen Recht entscheiden, welche zusätzlichen Informationen er bereitstellt. Falls das nationale Recht dieses Mitgliedstaats einen weiteren Informationsaustausch nicht zulässt, unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat den ersuchenden Mitgliedstaat entsprechend.

16.3.   Genaue Liste der Daten

Beim Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer stellen die Mitgliedstaaten die folgenden Daten bereit:

16.3.1.   Abfrage zur Disqualifikation — erste Ebene

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (28)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

Abfrage zur Disqualifikation — erste Ebene

Wenn die Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt, eine natürliche Person ist

 

 

 

Vorname

Vorname der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt

1

Text

Zuname

Zuname der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt

1

Text

Geburtsdatum

Geburtsdatum der Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt

1

Datum

Weitere Daten zur Identifizierung

Weitere Daten, die nach dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden

0…n

Text/Datum/Kennung

Abfrage zur Disqualifikation — erste Ebene

Wenn die Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt, eine juristische Person ist

 

 

 

Name der juristischen Person

Name der juristischen Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt

1

Text

Rechtsform

Rechtsform der juristischen Person, die sich als Geschäftsführer bewirbt

1

Code

Gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 bezogen auf die darin genannte Gesellschaft oder eine andere Rechtsform, wenn die juristische Person nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 fällt

EUID

EUID, wenn es eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien ist

1

Kennung

Andere Eintragungsnummer

Andere Eintragungsnummer, falls es sich nicht um eine Gesellschaft einer der in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 aufgeführten Kategorien handelt

0

Kennung

Alternative Kennungen

Sonstige Kennungen der Gesellschaft (z. B. „Legal Entity Identifier“)

0…n

Kennung

Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Mittel zur Identifizierung bereit, die für einen effizienten Informationsaustausch über disqualifizierte Geschäftsführer erforderlich sind. Diese Informationen können in der Bereitstellung der Daten bestehen, die erforderlich sind, um die von einer Anforderung betroffenen Personen zu identifizieren.

Die Mitgliedstaaten können zur Identifizierung von Personen im Rahmen des Informationsaustauschs auch elektronische Mittel verwenden.

Abfragen, die sich auf eine juristische Person beziehen, werden nur an Mitgliedstaaten gerichtet, die juristische Personen als Geschäftsführer zulassen und die auch die Disqualifikation solcher juristischer Personen gestatten.

16.3.2.   Antwort zur Disqualifikation — erste Ebene

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (29)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Antwort

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Antwort ausgibt

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung des Registers des ersuchenden Mitgliedstaats

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

Ja/Nein/Keine ausreichenden Daten für Identifizierung

„Ja“, wenn die Person disqualifiziert ist oder in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind

„Nein“, wenn die Person nicht disqualifiziert ist oder nicht in einem der Register eingetragen ist, die Informationen enthalten, die für die Disqualifikation von Geschäftsführern relevant sind

„Keine ausreichenden Daten für Identifizierung“, wenn die bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung der Person zulassen und weitere Informationen erforderlich sind

1

Eine Option wählen

Weitere Daten zur Identifikation erforderlich

Angabe, welche Daten zur eindeutigen Identifizierung benötigt werden

1…n (nur bei „Keine ausreichenden Daten für Identifizierung“)

Text/Datum/Kennung

Über das BRIS wird keine Antwort der zweiten Ebene übermittelt

Bei „Ja“ als Option, um anzuzeigen, dass bei einer Abfrage der zweiten Ebene keine Antwort über das BRIS erfolgt

0

Die Option wählen

16.3.2.1   Bereitstellung weiterer Identifizierungsdaten

Falls der ersuchte Mitgliedstaat weitere Identifizierungsdaten benötigt, um eine eindeutige Identifizierung sicherstellen zu können, übermittelt der ersuchende Mitgliedstaat die Daten unter Verwendung des folgenden Nachrichtenformats:

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (30)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

Weitere Daten zur Identifizierung

Weitere Daten, die vom ersuchten Mitgliedstaat angefordert werden, um eine eindeutige Identifizierung sicherzustellen, die gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden

1…n

Text/Datum/Kennung

16.3.3.   Abfrage zur Disqualifikation — zweite Ebene

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (31)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Abfrage

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Abfrage ausgibt

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung des Registers des ersuchten Mitgliedstaats

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

Weitere Informationen anfordern

Anforderung weiterer Informationen

1…n

Anforderung weiterer Informationen zu wenigstens einem der folgenden Punkte:

Gründe für die Disqualifikation nach nationalem Recht

Datum der Entscheidung

Dauer oder Gültigkeit der Disqualifikation

Aktenzeichen, ausgebende Stelle der Entscheidung

Informationen zu etwaigen Einschränkungen dieser Disqualifikation (z. B. sektorspezifische Disqualifikationen)

16.3.4.   Antwort zur Disqualifikation — zweite Ebene

Datenart

Beschreibung

Kardinalität  (32)

Zusätzliche Beschreibung

Ausgabezeitpunkt

Datum und Uhrzeit der Versendung der Antwort

1

Datum und Uhrzeit

Ausgebende Organisation

Name/Kennung der Organisation, die die betreffende Antwort ausgibt

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Empfängerorganisation

Name/Kennung des Registers des ersuchenden Mitgliedstaats

1

Datenstruktur der betreffenden Partei

Rechtsquellen

Verweis auf einschlägige nationale oder EU-Rechtsvorschriften

0…n

Text

Weitere Informationen

Anforderung weiterer Informationen

1…n

Weitere Informationen zu wenigstens einem der folgenden Punkte:

Gründe für die Disqualifikation nach nationalem Recht

Datum der Entscheidung

Dauer oder Gültigkeit der Disqualifikation

Aktenzeichen, ausgebende Stelle der Entscheidung

Informationen zu etwaigen Einschränkungen dieser Disqualifikation (z. B. sektorspezifische Disqualifikationen)

Es werden keine weiteren Informationen bereitgestellt, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats einen weiteren Informationsaustausch nicht zulässt — Daten auflisten, zu denen keine weiteren Informationen bereitgestellt werden

(Anhängen von Unterlagen möglich)

16.4.   Funktionieren des Informationsaustauschs

Die Mitgliedstaaten melden, wenn sie aufgrund sehr vieler eingegangener Abfragen auf Schwierigkeiten stoßen. In diesem Fall prüfen die Kommission und die Mitgliedstaaten die Angelegenheit, um ein reibungsloses Funktionieren des Informationsaustauschs und die Weiterentwicklung des Systems sicherzustellen.


(1)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(2)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(3)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(4)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(5)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(6)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(7)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(8)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(9)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(10)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(11)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(12)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(13)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(14)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(15)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(16)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(17)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(18)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(19)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(20)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(21)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(22)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(23)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(24)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(25)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(26)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(27)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(28)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(29)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(30)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(31)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.

(32)  Kardinalität 0 bedeutet, dass die Daten optional sind. Kardinalität 1 bedeutet, dass die Daten obligatorisch sind. Kardinalität 0…n oder 1…n bedeutet, dass mehr als ein Element derselben Datenart bereitgestellt werden kann.