3.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1450 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (1), insbesondere Artikel 45 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine wirksame Abwicklung ist nur dann durchführbar und glaubwürdig, wenn ein Institut über angemessene interne finanzielle Ressourcen zur Absorption von Verlusten und zu Rekapitalisierungszwecken verfügt, wobei bestimmte Verbindlichkeiten, insbesondere solche, die vom Bail-in ausgeschlossen sind, nicht berücksichtigt werden. In der Richtlinie 2014/59/EU ist vorgesehen, dass Institute eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden „MREL“) erfüllen sollten, um zu vermeiden, dass die Institute sich allzu sehr auf Refinanzierungsformen stützen, die vom Bail-in ausgeschlossen sind, da eine Nichterfüllung der MREL die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität der Institute und schließlich die Gesamtwirkung der Abwicklung beeinträchtigen würde.

(2)

Bei der Bestimmung der MREL im Einklang mit Artikel 45 Absatz 6 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU sollte die Abwicklungsbehörde im Falle der Anwendung des Bail-in-Instruments prüfen, ob sichergestellt werden muss, dass das Institut über eine angemessene Verlustabsorptionskapazität verfügt und ausreichend rekapitalisiert werden kann, um seine Quote für das harte Kernkapital wieder auf ein Niveau anzuheben, das ausreicht, um den Eigenmittelanforderungen für die Zulassung zu genügen und gleichzeitig ein ausreichendes Marktvertrauen zu erhalten. Aufgrund der engen Verknüpfung mit Aufsichtsbeschlüssen muss die Abwicklungsbehörde diese Bewertungen im Benehmen mit der zuständigen Behörde und gemäß den Anforderungen nach Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vornehmen und sollte für die Zwecke der Festlegung von Aufsichtsanforderungen im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Anhörung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU folglich die Bewertungen der zuständigen Behörde bezüglich Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts berücksichtigen.

(3)

Insbesondere sollte bei der Bewertung der zur Verlustabsorption erforderlichen Kapazitäten den bestehenden Kapitalanforderungen an das Institut und bei der Bewertung der zur Wiederherstellung der Kapitalbasis erforderlichen Kapazitäten den Kapitalanforderungen eingehend Rechnung getragen werden, die nach Anwendung der Abwicklungsstrategie gelten dürften, es sei denn, es gibt konkrete Gründe, weshalb Verluste bei der Abwicklung anders bewertet werden sollten als im Normalfall. Eine ähnliche Bewertung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die MREL ausreicht, um die Abwicklungsfähigkeit eines Instituts sicherzustellen, wenn andere Abwicklungsinstrumente als ein Bail-in angewandt werden müssen.

(4)

Nach Artikel 45 Absatz 6 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU müssen die Abwicklungsbehörden außerdem prüfen, ob die Möglichkeit besteht, dass bestimmte im Abwicklungsplan und im Rahmen der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit ermittelte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vom Bail-in ausgeschlossen sein könnten. Derartige Verbindlichkeiten sollten nicht herangezogen werden, um die MREL zu erfüllen. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass ein zwingender oder auf Ermessensbasis beruhender Ausschluss signifikanter Beträge einer insolvenzrechtlich relevanten Verbindlichkeitenkategorie vom Bail-in nicht dazu führt, dass Verbindlichkeiten derselben oder einer vorrangigen Kategorie höhere Verluste als im Falle einer Insolvenz tragen, da dies die Abwicklungsfähigkeit einschränken würde.

(5)

Um Hindernisse, die der Abwicklung im Wege stehen, zu beseitigen, können die Abwicklungsbehörden verlangen, dass ein Anteil der MREL gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU durch nachrangige vertragliche Bail-in-Instrumente erfüllt wird, eine höhere Mindestanforderung festlegen oder alternative Maßnahmen anwenden. Ist die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Vermeidung einer Schlechterstellung von Gläubigern hinreichend niedrig, so ist keine Anpassung der MREL erforderlich.

(6)

Bestimmte Institute, die unter die Richtlinie 2014/59/EU fallen, insbesondere Finanzmarktinfrastrukturen, die auch als Kreditinstitute zugelassen sind, haben hoch spezialisierte Geschäftsmodelle und unterliegen zusätzlichen Vorschriften, was bei der Festlegung der MREL berücksichtigt werden sollte.

(7)

Im Interesse der Kohärenz mit der Beaufsichtigung sollten bei der von der Abwicklungsbehörde vorgenommenen Bewertung der Größe, des Geschäftsmodells, des Refinanzierungsmodells und des Risikoprofils des Instituts die Ergebnisse des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses der zuständigen Behörde nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) berücksichtigt werden, es sei denn, es gibt konkrete Gründe, weshalb Verluste bei der Abwicklung anders bewertet werden sollten als im Normalfall. Bei der Durchführung der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und vorbehaltlich des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte die zuständige Behörde den Leitlinien für das gemeinsame Verfahren und die gemeinsame Methode für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung (EBA/GL/2014/13) Rechnung tragen, die die EBA gemäß Artikel 107 Absatz 3 der genannten Richtlinie veröffentlicht hat, indem sie alle erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um diese Leitlinien im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einzuhalten.

(8)

Abwicklungspläne können Mechanismen für den Verlustausgleich und die Rekapitalisierung innerhalb von Gruppenstrukturen vorsehen, unter anderem durch Kapitalinstrumente oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von Instituten oder Unternehmen innerhalb derselben Gruppe emittiert werden. Die Abwicklungsbehörden sollten derartige Mechanismen bei der Festlegung der MREL beachten, sofern diese für die vom Institut oder der Gruppe bevorzugte Abwicklungsstrategie wesentlich sind.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Abwicklungsfähigkeit nicht von der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln abhängig ist und das europäische System der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen seinen Zweck erfüllt und dazu beiträgt, die Finanzstabilität zu gewährleisten, sollten die Abwicklungsbehörden bei der Festlegung der MREL die in Artikel 101 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Bedingungen für die Anwendung der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berücksichtigen, die indirekt dazu führt, dass Teile der Verluste eines Instituts oder eines Unternehmens auf den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus abgewälzt werden.

(10)

Im Einklang mit Artikel 45 Absatz 6 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Abwicklungsbehörden auch den möglichen negativen Auswirkungen Rechnung tragen, die der Ausfall eines Instituts auf die Finanzstabilität hätte. Die Abwicklungsbehörden sollten insbesondere darauf achten, dass die wirksame Abwicklung eines systemisch wichtigen Instituts nicht dadurch verhindert wird, dass der wirksame Beitrag zum Verlustausgleich und zur Rekapitalisierung gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/59/EU ausgeschöpft ist. Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass die notwendige Gewährleistung ausreichender Kapazitäten für den Verlustausgleich und die Rekapitalisierung durch die Herabschreibung und Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten geschmälert oder ersetzt wird, und bedeutet auch nicht, dass der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für diese Zwecke auf eine Weise, die nicht im Einklang mit den Grundsätzen für die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/59/EU steht, angewandt werden sollte, da der Mechanismus ausschließlich in dem unbedingt erforderlichen Maß einzusetzen ist.

(11)

Im Einklang mit Artikel 45 Absatz 6 Buchstabe e der Richtlinie 2014/59/EU sollten die Abwicklungsbehörden prüfen, in welchem Umfang das Einlagensicherungssystem zu den Abwicklungskosten beitragen könnte, indem sie den Betrag schätzen, den das Einlagensicherungssystem durchführbar und glaubwürdig anstelle gedeckter Einlagen — würden diese in den Anwendungsbereich des Bail-in fallen — leisten könnte. Bei dieser Prüfung sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass sie und das Institut alle angemessenen und notwendigen Maßnahmen, die mit dem Refinanzierungsmodell des Instituts vereinbar sind, ergriffen haben, um die Forderung nach einem Beitrag des Einlagensicherungssystems so gering wie möglich zu halten. Sollte sich aus dieser Prüfung ergeben, dass ein solcher Beitrag wahrscheinlich geleistet werden muss, können die Abwicklungsbehörden entscheiden, eine niedrigere MREL festzulegen. Ein solcher angenommener Beitrag sollte die in der Richtlinie 2014/59/EU diesbezüglich festgelegten Grenzen nicht überschreiten und dürfte daher am relevantesten für Institute sein, die sich hauptsächlich über gedeckte Einlagen refinanzieren.

(12)

Um Instituten oder Unternehmen, auf die Abwicklungsinstrumente angewandt wurden, ausreichend Zeit für die Erfüllung der MREL zu gewähren, empfiehlt es sich, eine Übergangszeit vorzusehen.

(13)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(14)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Festlegung des erforderlichen Verlustabsorptionsbetrags

1.   Die Abwicklungsbehörden bestimmen den Verlustabsorptionsbetrag, den das Institut oder die Gruppe tragen können sollten.

2.   Für die Zwecke der Bestimmung des Verlustabsorptionsbetrags nach Maßgabe dieses Artikels und jeglichen Beitrags des Einlagensicherungssystems zu den Abwicklungskosten gemäß Artikel 6 fordert die Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU bei der zuständigen Behörde eine Zusammenfassung der derzeit für ein Institut oder eine Gruppe geltenden Kapitalanforderungen an, insbesondere Angaben zu:

a)

Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 92 und 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die unter anderem Folgendes umfassen:

i)

eine harte Kernkapitalquote von 4,5 % des Gesamtforderungsbetrags;

ii)

eine Kernkapitalquote von 6 % des Gesamtforderungsbetrags;

iii)

eine Gesamtkapitalquote von 8 % des Gesamtforderungsbetrags;

b)

jeder Anforderung, über diese Anforderungen hinausgehende zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, insbesondere gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

kombinierten Kapitalpufferanforderungen im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU;

d)

der Basel-I-Untergrenze gemäß Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

e)

jeder anwendbaren Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote.

3.   Für die Zwecke dieser Verordnung sind Kapitalanforderungen im Einklang mit den von der zuständigen Behörde angewandten Übergangsbestimmungen auszulegen, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Ausübung der den zuständigen Behörden durch diese Verordnung gewährten Optionen festgelegt sind.

4.   Der von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende Verlustabsorptionsbetrag entspricht der Summe der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Anforderungen oder einem höheren Betrag, der erforderlich ist, um die in Absatz 2 Buchstabe d oder e genannten Anforderungen einzuhalten.

5.   Die Abwicklungsbehörde kann einen Verlustabsorptionsbetrag wie folgt festlegen:

a)

der Verlustabsorptionsbetrag entspricht dem gemäß Absatz 4 bestimmten standardmäßigen Verlustabsorptionsbetrag;

b)

der Verlustabsorptionsbetrag ist

i)

entweder höher als der im Einklang mit Absatz 4 bestimmte standardmäßige Verlustabsorptionsbetrag, wenn

der standardmäßige Verlustabsorptionsbetrag unter Berücksichtigung der bei der zuständigen Behörde angeforderten Informationen zum Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts nach Artikel 4 die Notwendigkeit, bei der Abwicklung Verluste auszugleichen, nicht in vollem Umfang widerspiegelt oder

es notwendig ist, ein der Abwicklungsfähigkeit entgegen stehendes Hindernis abzubauen oder zu beseitigen oder Verluste im Zusammenhang mit für die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gehaltenen Instrumenten, die von anderen Unternehmen der Gruppe begeben wurden, aufzufangen;

ii)

oder niedriger als der gemäß Absatz 4 bestimmte standardmäßige Verlustabsorptionsbetrag, soweit unter Berücksichtigung der von der zuständigen Behörde erhaltenen Informationen zum Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts nach Artikel 4

die auf der Grundlage der Ergebnisse der Stresstests oder zur Deckung makroaufsichtlicher Risiken bestimmten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach Absatz 2 Buchstabe b als nicht relevant erachtet werden, um sicherzustellen, dass Verluste bei einer Abwicklung ausgeglichen werden können oder

ein Teil der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c von der Abwicklungsbehörde als nicht relevant erachtet wird, um sicherzustellen, dass Verluste bei einer Abwicklung ausgeglichen werden können.

6.   Wird die Option nach Absatz 5 Buchstabe b angewandt, so übermittelt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde im Rahmen der in Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Anhörung der zuständigen Behörde eine mit Gründen versehene Erklärung über den festgelegten Verlustabsorptionsbetrag.

Artikel 2

Festlegung des zur weiteren Einhaltung der Zulassungsbedingungen, zur Fortführung der Geschäftstätigkeiten und zur Aufrechterhaltung des Vertrauens des Marktes in das Institut erforderlichen Betrags

1.   Die Abwicklungsbehörden legen den für die Umsetzung der gemäß der Abwicklungsplanung bevorzugten Abwicklungsstrategie erforderlichen Rekapitalisierungsbetrag fest.

2.   Führt die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit zu dem Schluss, dass die Liquidation des Instituts im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens durchführbar und glaubwürdig ist, wird der Rekapitalisierungsbetrag mit Null angesetzt, es sei denn, die Abwicklungsbehörde beschließt, dass ein positiver Betrag erforderlich ist, da die Abwicklungsziele im Falle der Liquidation nicht im gleichen Umfang erfüllt würden wie bei einer alternativen Abwicklungsstrategie.

3.   Bei der Schätzung des aufsichtsrechtlichen Kapitalbedarfs des Instituts nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie verwendet die Abwicklungsbehörde die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtforderungsbetrag bzw. den Nenner der Verschuldungsquote, es sei denn, alle nachstehenden Faktoren treffen zu:

a)

Im Abwicklungsplan wird jede direkt aus einer Abwicklungsmaßnahme resultierende Veränderung des aufsichtsrechtlichen Kapitalbedarfs genannt, erläutert und quantifiziert;

b)

die Veränderung nach Buchstabe a ist laut Bewertung der Abwicklungsfähigkeit durchführbar und glaubwürdig, hat keine nachteiligen Auswirkungen auf kritische Funktionen des Instituts und erfordert über die Beiträge aus Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und gemäß den Grundsätzen für deren Einsatz gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 der genannten Richtlinie hinaus keine außerordentliche finanzielle Unterstützung.

4.   Hängen die in Absatz 3 genannten Veränderungen vom Verhalten eines Käufers von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder von Dritten ab, erstellt die Abwicklungsbehörde für die zuständige Behörde eine mit Gründen versehene Erklärung über die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit dieser Veränderung.

5.   Der Rekapitalisierungsbetrag entspricht zumindest dem gemäß der geltenden Kapitalanforderungen, deren Erfüllung Voraussetzung für die Zulassung nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie ist, erforderlichen Betrag.

6.   Die in Absatz 5 genannten Kapitalanforderungen umfassen Folgendes:

a)

Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 92 und 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die unter anderem Folgendes umfassen:

i)

eine harte Kernkapitalquote von 4,5 % des Gesamtforderungsbetrags;

ii)

eine Kernkapitalquote von 6 % des Gesamtforderungsbetrags;

iii)

eine Gesamtkapitalquote von 8 % des Gesamtforderungsbetrags;

b)

jede Anforderung, über die Anforderung nach Buchstabe a hinausgehende zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten, insbesondere gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

die Basel-I-Untergrenze gemäß Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

d)

jede anwendbare Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote.

7.   Der Rekapitalisierungsbetrag umfasst jeden zusätzlichen Betrag, den die Abwicklungsbehörde zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens nach der Abwicklung für erforderlich hält.

8.   Der standardmäßige zusätzliche Betrag entspricht der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Kapitel 4 Abschnitt 1 der Richtlinie 2013/36/EU, die nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente für das Institut gelten würde.

Der von der Abwicklungsbehörde verlangte zusätzliche Betrag kann niedriger als der standardmäßige Betrag sein, wenn die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass ein niedrigerer Betrag zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens ausreichen und sowohl die Fortsetzung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts als auch den Zugang zu Finanzmitteln sicherstellen würde, ohne dass über die Beiträge aus Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 101 Absatz 2 und Artikel 44 Absätze 5 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung erforderlich ist.

Bei der Bestimmung des Betrags, der zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens erforderlich ist, wird berücksichtigt, ob die Kapitalausstattung des Instituts nach der Abwicklung im Vergleich zur aktuellen Kapitalausstattung vergleichbarer Institutionen angemessen wäre.

9.   Die Abwicklungsbehörde kann in Abstimmung mit der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der von der zuständigen Behörde übermittelten Informationen über Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Instituts gemäß Artikel 4 unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 beschließen, dass es durchführbar und glaubwürdig wäre, die Gesamtheit oder einen Teil der derzeit für das Unternehmen geltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderung oder Anforderungen an Kapitalpuffer nach Durchführung der Abwicklungsstrategie nicht anzuwenden. In diesem Fall kann dieser Teil der Anforderung für die Zwecke der Bestimmung des Rekapitalisierungsbetrags unberücksichtigt bleiben.

10.   Bei der Bewertung nach Absatz 7 wird der Kapitalausstattung anderer Unternehmen der Gruppe, die glaubwürdig und durchführbar zum Marktvertrauen in das Unternehmen nach erfolgter Abwicklung beitragen könnten, Rechnung getragen, und zwar in Bezug auf Unternehmen, die

a)

Tochterunternehmen einer Gruppe mit konsolidierter Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind;

b)

nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie weiterhin die Bedingungen gemäß Buchstabe a erfüllen und

c)

nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie als einzelnes Unternehmen wahrscheinlich nicht mehr das Vertrauen des Marktes genießen und keinen Zugang zu Finanzmitteln haben werden.

11.   Sind die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Geschäftsbereiche des Instituts nach Umsetzung der bevorzugten Abwicklungsstrategie auf mehrere verschiedene Unternehmen aufzuteilen, sind Verweise auf Risikopositionsbeträge und Kapitalanforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 10 als Verweise auf die Gesamtbeträge für diese Unternehmen zu verstehen.

Artikel 3

Ausnahmen vom Bail-in oder teilweise Übertragung als Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit

1.   Die Abwicklungsbehörde gibt alle Verbindlichkeiten an, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU vom Bail-in ausgeschlossen werden oder gemäß Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie nach allgemeinem Ermessen völlig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder einem Empfänger unter Anwendung anderer auf dem Abwicklungsplan basierender Abwicklungsinstrumente vollständig übertragen werden.

2.   Wenn in Bezug auf eine Verbindlichkeit, die für die Aufnahme in die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten infrage kommt, festgestellt wird, dass sie gemäß Absatz 1 völlig oder teilweise ausgeschlossen werden kann, sorgt die Abwicklungsbehörde unbeschadet des Artikels 6 dafür, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Zwecke des gemäß Artikel 1 festgesetzten Verlustabsorptionsbetrags und zum Erreichen des gemäß Artikel 2 festgesetzten Rekapitalisierungsbetrags ausreichend ist, ohne eine Herabschreibung oder Umwandlung dieser Verbindlichkeiten erforderlich zu machen.

3.   Die Abwicklungsbehörde prüft, ob nach Absatz 1 ermittelte Verbindlichkeiten in der Rangordnung der Gläubiger gegenüber Kategorien von Verbindlichkeiten, die für die Aufnahme in die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten infrage kommende Verbindlichkeiten enthalten, gleichrangig oder nachrangig sind, und prüft für jede solche Kategorie, ob der Betrag der ermittelten Verbindlichkeiten mehr als 10 % dieser Kategorie ausmacht.

Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, so bewertet sie auch, ob der Notwendigkeit der Verlustabsorption und eines Rekapitalisierungsbeitrags durch die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten im Falle, dass diese nicht vom Bail-in ausgeschlossen werden, unter Wahrung der Gläubigerschutzbestimmungen des Artikels 73 der Richtlinie 2014/59/EU durch Verbindlichkeiten entsprochen werden kann, die für die Aufnahme in die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten infrage kommen und nicht von der Verlustabsorption oder der Rekapitalisierung ausgeschlossen werden.

4.   Die Abwicklungsbehörde führt Aufzeichnungen über alle Annahmen, Berechnungen und sonstige Informationen, die bei der Bewertung der Konformität der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit den Bedingungen gemäß Absatz 3 herangezogen werden.

Artikel 4

Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil

1.   Für die Zwecke von Artikel 45 Absatz 6 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt die Abwicklungsbehörde im Rahmen der nach Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Konsultation von der zuständigen Behörde erhaltene Informationen, einschließlich der Zusammenfassung und Erläuterung der Ergebnisse des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU, insbesondere:

a)

eine Zusammenfassung der Bewertung des Geschäftsmodells, Refinanzierungsmodells und Gesamtrisikoprofils des Instituts;

b)

eine Zusammenfassung der Bewertung, ob Kapital und Liquidität, die ein Institut vorhält, eine solide Deckung der Risiken aus dem Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Gesamtrisikoprofil des Instituts gewährleisten;

c)

Informationen über die Art und Weise, wie Risiken und Schwachstellen des Geschäftsmodells, Refinanzierungsmodells und Risikoprofils des Instituts, die im Laufe des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellt werden, direkt oder indirekt in den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die für ein Institut gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU gelten, ausgehend von den Ergebnissen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung Rechnung getragen wird;

d)

Informationen über sonstige auf ein Institut angewandte Aufsichtsanforderungen zur Steuerung von Risiken und Schwachstellen des Geschäftsmodells, Refinanzierungsmodells und Risikoprofils des Instituts, die im Laufe des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellt werden.

2.   Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die in Absatz 1 genannten Informationen bei Anpassungen der standardmäßigen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbeträge gemäß Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 Absatz 9, um sicherzustellen, dass die angepasste Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsmodell, Refinanzierungsprofil und Gesamtrisikoprofil des Instituts erwachsende Risiken für die Abwicklungsfähigkeit angemessen widerspiegelt.

Die Abwicklungsbehörde übermittelt der zuständigen Behörde eine mit Gründen versehene Erklärung über die Berücksichtigung dieser Informationen bei solchen Anpassungen im Rahmen der Verpflichtung der Abwicklungsbehörde zur Konsultation der zuständigen Behörde gemäß Artikel 45 Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU.

3.   Im Falle von Unternehmen oder Gruppen, die Kapital- und Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterliegen, sollten bei der Festlegung der standardmäßigen Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsanforderungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der vorliegenden Verordnung nur die Kapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt werden.

Die Abwicklungsbehörde kann den Verlustabsorptionsbetrag anpassen, um den in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verlangten durchführbaren und glaubwürdigen Verlustabsorptions- oder Rekapitalisierungsbeiträgen aus spezifischen Quellen Rechnung zu tragen.

4.   Im Falle von Tochterunternehmen einer Unternehmensgruppe, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis unterliegt, kann die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung des Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbetrags ausschließlich auf konsolidierter Basis existierende Puffer ausnehmen.

5.   Wurde für die Festlegung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers eine andere Stelle als die zuständige Behörde benannt, kann die Abwicklungsbehörde von der benannten Behörde zusätzliche Informationen anfordern.

Artikel 5

Größe und systemische Risiken

1.   Bei Instituten und Gruppen, die von den zuständigen Behörden als global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) benannt wurden, und jedem anderen Institut, bei dem die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde nach allgemeinem Ermessen davon ausgeht, dass es im Falle eines Scheiterns ein systemisches Risiko darstellt, und das nicht unter Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung fällt, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen von Artikel 44 der Richtlinie 2014/59/EU.

2.   Ist im Falle von Instituten, die von den zuständigen Behörden als global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI) benannt wurden, von Instituten innerhalb dieser Institute sowie Instituten, bei denen die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde nach allgemeinem Ermessen davon ausgeht, dass sie im Falle eines Scheiterns ein systemisches Risiko darstellen, gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU eine gemeinsame Entscheidung des Abwicklungskollegiums über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten erforderlich, so wird jede Abwärtskorrektur der Kapitalanforderungen nach Abwicklung gemäß Artikel 2 Absatz 3 dokumentiert und in den Angaben für die Mitglieder des Abwicklungskollegiums begründet.

Artikel 6

Beiträge des Einlagensicherungssystems zur Finanzierung der Abwicklung

1.   Die Abwicklungsbehörde kann die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verringern, um den Betrag zu berücksichtigen, den Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU zur Finanzierung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu leisten haben.

2.   Der Umfang einer solchen Verringerung basiert auf einer glaubwürdigen Bewertung des potenziellen Beitrags aus dem Einlagensicherungssystem und muss zumindest

a)

unter einer vorsichtigen Schätzung der potenziellen Verluste liegen, die das Einlagensicherungssystem unter Berücksichtigung der Rangfolge der Einlagensicherungssysteme gemäß Artikel 108 der Richtlinie 2014/59/EU hätte tragen müssen, wenn das Institut nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre;

b)

unter dem gemäß Artikel 109 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU geltenden Höchstbetrag für Beiträge der Einlagensicherungssysteme liegen;

c)

das Gesamtrisiko einer Erschöpfung der verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems infolge von Beiträgen zu multiplen Bankeninsolvenzen oder -abwicklungen berücksichtigen und

d)

mit anderen einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts und den Pflichten und Zuständigkeiten der für das Einlagensicherungssystem zuständigen Behörde vereinbar sein.

3.   Die Abwicklungsbehörde dokumentiert nach Anhörung der für das Einlagensicherungssystem zuständigen Behörde ihr Konzept für die Bewertung des Gesamtrisikos einer Erschöpfung der verfügbaren finanziellen Mittel des Einlagensicherungssystems und nimmt die Verringerungen gemäß Absatz 1 unter der Voraussetzung vor, dass kein übermäßiges Risiko entsteht.

Artikel 7

Kombinierte Bewertung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

1.   Die Abwicklungsbehörden stellen sicher, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ausreicht, um die Herabschreibung oder Umwandlung eines Betrags von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zu ermöglichen, der zumindest der Summe der von den Abwicklungsbehörden gemäß den Artikeln 1 und 2 ermittelten Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbeträge gemäß den Artikeln 3 bis 6 entspricht.

2.   Die Abwicklungsbehörden geben die berechnete Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als Prozentsatz der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Instituts an, wobei die Zurechnung derivativer Verbindlichkeiten zu den Gesamtverbindlichkeiten auf der Grundlage erfolgt, dass die Nettingrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

3.   Die Abwicklungsbehörden legen einen Zeitplan oder ein Verfahren für die Aktualisierung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten fest und berücksichtigen dabei:

a)

die Notwendigkeit der Aktualisierung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Zuge der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit;

b)

die Wahrscheinlichkeit, dass die Volatilität der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel des Unternehmens oder der Gruppe aufgrund ihres Geschäftsmodells dazu führt, dass die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bereits zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr angemessen wäre.

Artikel 8

Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung

1.   Abweichend von Artikel 7 können die Abwicklungsbehörden bis zur Erreichung der endgültigen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Institute oder Unternehmen, auf die Abwicklungsinstrumente angewandt werden, einen angemessenen Übergangszeitraum festlegen.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden einen angemessenen Übergangszeitraum fest, der so kurz wie möglich ist. Ferner teilen sie dem Institut während der Übergangszeit für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die endgültige Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag.

3.   Die Abwicklungsbehörden werden nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder die geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anschließend zu überarbeiten.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).