28.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/2


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/86 DES RATES

vom 22. Januar 2021

zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG kann Litauen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 29 000 EUR zu dem am Tag des Beitritts zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Litauen wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates (2) ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2020 Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR zu dem am Tag des Beitritts zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(2)

Mit einem am 18. Juni 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Litauen die Ermächtigung zur weiteren Anwendung einer von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme (im Folgenden „abweichende Regelung“) vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 und zur Anhebung des Schwellenwerts für die Mehrwertsteuerbefreiung auf 55 000 EUR (im Folgenden „angehobener Schwellenwert“). Bis zum 31. Dezember 2024 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (3) nachzukommen, mit der die Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vereinfacht werden und unter anderem Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gestrichen wird.

(3)

Durch diese abweichende Regelung werden Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 55 000 EUR von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(4)

Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen gemäß den Artikeln 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die Mehrwertsteuerpflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann. Der beantragte angehobene Schwellenwert steht in Einklang mit Artikel 284 der Richtlinie 2006/112/EG.

(5)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission den Antrag Litauens an die anderen Mitgliedstaaten mit den Schreiben vom 10. August 2020 und 11. August 2020 übermittelt. Mit Schreiben vom 12. August 2020 teilte die Kommission Litauen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags als erforderlich erachteten Angaben verfügt.

(6)

Die Inanspruchnahme der abweichenden Maßnahme ist für die Steuerpflichtigen fakultativ, die sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(7)

Den von Litauen vorgelegten Informationen zufolge wird die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer nur in vernachlässigbarem Maße beeinflussen.

(8)

Die abweichende Regelung wird keine negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer haben, weil Litauen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (4) vornehmen wird.

(9)

Da mit der Erhöhung des Schwellenwerts eine Veringerung der Mehrwertsteuerpflichten und daher eine Verringerung des Verwaltungsaufwands der Steuerbehörden und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen bei vernachlässigbaren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen zu erwarten sind, sollte Litauen ermächtigt werden, die abweichende Regelung weiter anzuwenden.

(10)

Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Beurteilung der Wirksamkeit und die Angemessenheit des angehobenen Schwellenwertes zu ermöglichen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Litauen sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen weiteren Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(11)

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schwierigkeiten erforderte das Verfahren für die Verlängerung der abweichenden Regelung mehr Zeit als vorgesehen und war am 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen. Ohne eine rückwirkende Anwendung dieses Beschlusses würden kleine Unternehmen wirtschaftliche Verluste erleiden. Es ist daher angemessen, diesen Beschluss rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden, um die rechtliche Kontinuität der abweichenden Regelung zu gewährleisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Litauen ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 55 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates vom 30. Mai 2011 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 6).

(3)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).