23.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 94/4


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/464 DES RATES

vom 21. März 2022

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU bezüglich der der Republik Slowenien gewährten Ermächtigung, weiterhin eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG kann Slowenien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates (2) wurde Slowenien ermächtigt, eine von Artikel 287 Nummer 15 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 50 000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren (im Folgenden „Sondermaßnahme“). Die Anwendung der Sondermaßnahme wurde zweimal verlängert, zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates (3) bis zum 31. Dezember 2021.

(3)

Mit einem am 27. Oktober 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Slowenien eine weitere Ermächtigung, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (4) umgesetzt haben müssen. Aus dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 die Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz in einem bestimmten Mitgliedstaat den Schwellenwert von 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien dürfen.

(4)

Mit Schreiben vom 15. November 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Sloweniens an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 16. November 2021 teilte die Kommission Slowenien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)

Die Sondermaßnahme steht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

(6)

Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da sie sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(7)

Den von Slowenien vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von Slowenien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(8)

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates (5) wird Slowenien ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(9)

Da die Sondermaßnahme positive Auswirkungen auf die Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden hatte und da durch sie keine größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen entstanden sind, sollte Slowenien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme weiter anzuwenden.

(10)

Die Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit die Kommission die Wirksamkeit und Eignung des derzeitigen Schwellenwertes beurteilen kann. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie, mit dem die Richtlinie 2006/112/EG geändert wird, nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Slowenien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(11)

Um jegliche Störung zu vermeiden, sollte Slowenien gestattet werden, die Sondermaßnahme weiter ohne Unterbrechung anzuwenden. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in direktem Anschluss an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/54/EU geltende Regelung gewährt werden.

(12)

Der Durchführungsbeschluss 2013/54/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU erhält folgende Fassung:

„Er gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/54/EU des Rates vom 22. Januar 2013 zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 22 vom 25.1.2013, S. 15).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1700 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 285 vom 13.11.2018, S. 78).

(4)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).