2.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/865 DES RATES

vom 24. Mai 2022

zur Ermächtigung der Tschechischen Republik, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 287 Nummer 7 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt die Tschechische Republik (Tschechien), Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

(2)

Mit einem am 23. November 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Tschechien die Ermächtigung, eine von Artikel 287 Nummer 7 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 85 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden „Sondermaßnahme“). Die Sondermaßnahme würde bis zum 31. Dezember 2024 gelten, dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (2) umsetzen müssen. Aus der vorgenannten Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz in einem bestimmten Mitgliedstaat einen Schwellenwert von 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien dürfen.

(3)

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Tschechiens an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 teilte die Kommission Tschechien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

(5)

Die Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da diese sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(6)

Den von Tschechien vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von Tschechien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(7)

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates (3) wird Tschechien ab dem Haushaltsjahr 2022 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(8)

Da Tschechien davon ausgeht, dass die Sondermaßnahme zu einer Reduzierung der Mehrwertsteuerpflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden führen wird, und da keine größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen zu erwarten sind, sollte Tschechien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme einzuführen.

(9)

Die Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit die Kommission die Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilen kann. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, mit dem die Richtlinie 2006/112/EG geändert wird und einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen festgelegt werden, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Tschechien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 7 der Richtlinie 2006/112/EG wird Tschechien ermächtigt, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 85 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Mai 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).