31999R1666

Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission vom 28. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates

Amtsblatt Nr. L 197 vom 29/07/1999 S. 0032 - 0035


VERORDNUNG (EG) Nr. 1666/1999 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 1999

mit Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der bei der Vermarktung von getrockneten Weintrauben bestimmter Sorten zu stellenden Mindestanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 können für getrocknete Weintrauben der in Artikel 7 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Sorten, die zum Verbrauch in der Gemeinschaft oder zur Ausfuhr bestimmt sind, gemeinsame Normen festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der im Welthandel üblichen Klassifizierung der betreffenden Erzeugnisse sollten sich diese Maßnahmen auf die Festlegung von Mindestanforderungen und zulässigen Toleranzen für getrocknete Weintrauben beschränken, die zum Verbrauch in der Gemeinschaft oder zur Ausfuhr bestimmt sind. Zur Vereinfachung empfiehlt es sich, die Mindestanforderungen und zulässigen Toleranzen der von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlenen UN/ECE-Norm zu übernehmen.

(2) Damit diese Qualitätsanforderung bei der Vermarktung der getrockneten Weintrauben einheitlich angewendet wird, sollte, ohne die Kontrollstellen übermäßig zu belasten, die Stufe definiert werden, auf der die Einhaltung der Mindestqualitätsanforderungen bei den Gemeinschafts- und den Einfuhrerzeugnissen zu kontrollieren ist. Die Mitgliedstaaten sollten überdies ermächtigt werden, Kontrollen auf anderen Vermarktungsstufen durchzuführen.

(3) Zur Erleichterung der Kontrollmaßnahmen sollte die Einhaltung der Mindestanforderungen lediglich bei den in Großpackungen aus Drittländern eingeführten getrockneten Weintrauben überprüft werden, da die Gefahr der Einfuhr nicht konformer Erzeugnisse praktisch nur bei diesen Erzeugnissen besteht.

(4) Damit den Besonderheiten der einzelstaatlichen Kontrollverfahren Rechnung getragen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Kontrollvorschriften festzulegen.

(5) Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Getrocknete Weintrauben der Sorten Sultaninen, Muskatel und Korinthen des KN-Codes 0806 20, die zum Verbrauch in der Gemeinschaft oder zur Ausfuhr bestimmt sind, müssen den im Anhang aufgeführten Mindestanforderungen und Toleranzen genügen.

Diese gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern bei der Überführung in den freien Warenverkehr und für Gemeinschaftserzeugnisse bei Verlassen der Verarbeitungseinrichtungen.

Artikel 2

Die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Mindestanforderungen und Toleranzen bei den zum Verbrauch in der Gemeinschaft oder zur Ausfuhr bestimmten getrockneten Weintrauben der Gemeinschaftserzeugung wird vor der Verladung zum Versand in den Verarbeitungseinrichtungen kontrolliert.

Die Einhaltung der in Artikel 1 genannten Anforderung bei den aus Drittländern in Verpackungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg eingeführten getrockneten Weintrauben wird vor der Überführung in den freien Warenverkehr anhand von Stichproben kontrolliert. Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, diese Erzeugnisse auf allen Vermarktungsstufen zu kontrollieren.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung Zertifikate verwendet werden, die von den Ursprungsdrittländern der getrockneten Weintrauben zur Bescheinigung der Einhaltung der die Güteklasse II betreffenden Mindestanforderungen und Toleranzen gemäß der UN/ECE-Norm der UN-Wirtschaftskommission für Europa auszustellen sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die Kontrollvorschriften.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. September 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.

ANHANG

MINDESTANFORDERUNGEN UND TOLERANZEN FÜR GETROCKNETE TRAUBEN

1. Begriffsbestimmung

Getrocknete Weintrauben der aus Vitis vinifera L hervorgegangenen Sorten Sultaninen, Muskatel und Korinthen

2. Mindestanforderungen

2.1. Die getrockneten Weintrauben müssen sein:

- ganz;

- gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen;

- frei von lebenden Insekten oder Milben gleich welcher Entwicklungsstufe;

- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit;

- frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack (ein leichter Schwefeldioxidgeruch sowie ein leichter Ölgeruch und -geschmack gelten nicht als anormal);

und vorbehaltlich der Toleranzen:

- sauber, praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen;

- frei von sichtbaren Schäden, die von Insekten, Milben oder anderen tierischen Schädlingen hervorgerufen sind;

- frei von Schimmel;

- frei von unreifen und/oder ungenügend entwickelten Beeren;

- frei von Stielresten;

- frei von Beerenstielen außer bei Trauben des Sortentyps Malaga/Muskatel;

- frei von beschädigten Beeren (bei den getrockneten und entkernten Weintrauben gelten die infolge der Anwendung der üblichen maschinellen Entkernungsverfahren mechanisch beschädigten Beeren nicht als beschädigt);

- frei von sichtbaren Zuckerkristallen;

- frei von pflanzlichen Fremdstoffen.

2.2. Die getrockneten Trauben müssen außerdem:

- vergleichbare sortentypische Merkmale aufweisen;

- von einwandfrei gutem Geschmack, guter Konsistenz und typischer Färbung sein;

- von ausreichend reifen Trauben gewonnen sein;

- gesiebt oder nach Größen sortiert sein.

- sie dürfen innerhalb der unter "4. Toleranzen" festgelegten Toleranzgrenzen Mängel aufweisen, sofern sie ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich des allgemeinen Aussehens, der Qualität, der Haltbarkeit und der Aufmachung behalten.

2.3. Der Zustand der getrockneten Weintrauben muß so sein, daß diese

- Transport und Hantierung aushalten und

- in zufriedenstellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

3. Feuchtigkeitsgehalt

Der Feuchtigkeitsgehalt der getrockneten Weintrauben muß mindestens 13 % und höchstens 31 % bei dem Sortentyp Malaga/Muskatel, 23 % bei den Sorten mit Kernen und 18 % bei den Sorten ohne Kerne und bei Korinthen betragen.

4. Toleranzen

In jedem Packstück sind Gütetoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen (zulässige Mängel):

BEEREN OHNE KERNE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

BEEREN MIT KERNEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KORINTHEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>