6.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/39


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. November 2010

über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7499)

(2010/670/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung vom Juni 2008 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, möglichst bald ein System vorzustellen, mit dem Anreize für Investitionen der Mitgliedstaaten und des Privatsektors geschaffen werden, damit bis 2015 der Bau und der Betrieb von bis zu zwölf Abscheidungs- und geologischen Speicherungs-Demonstrationsanlagen gewährleistet sind.

(2)

Mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG wird ein Mechanismus zur Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen („CCS-Demonstrationsprojekte“), sowie von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien („RES-Demonstrationsprojekte“) eingeführt. Um ein reibungsloses Funktionieren dieses Mechanismus zu gewährleisten, ist es erforderlich, sowohl die Vorschriften und Kriterien für die Auswahl und Durchführung dieser Projekte als auch die grundlegenden Prinzipien für die Monetarisierung der Zertifikate und die Verwaltung der Einkünfte festzulegen.

(3)

Am 7. Oktober 2009 nahm die Kommission die Mitteilung „Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen“ (2) an, in der sie betont, welche Bedeutung der im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Finanzierung für die Durchführung des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan) in Bezug auf die erforderlichen Demonstrationsprojekte zukommt.

(4)

Die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses sollte unter Berücksichtigung potenziell nachteiliger Auswirkungen auf den Wettbewerb und unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Kommission eine im gesamten Finanzbeitrag aus öffentlichen Mitteln etwa enthaltene staatliche Beihilfe gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) gebilligt hat, damit gewährleistet ist, dass die Finanzierung auf das Maß beschränkt wird, das für die Verwirklichung und Durchführung des Projekts notwendig ist. Damit die Auswahlverfahren im Rahmen dieses Beschlusses mit der Prüfung staatlicher Beihilfen koordiniert werden können, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über eine etwaige Finanzierung durch staatliche Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichten.

(5)

Die gemäß diesem Beschluss gewährte Finanzierung ist nicht Bestandteil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Sie kann daher mit der Finanzierung aus anderen Instrumenten, unter anderem aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds sowie aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR), kombiniert werden. Ferner kann sie mit der Darlehensfinanzierung kombiniert werden, die im Rahmen der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis vorgesehen ist, welche von der Union und der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingerichtet wurde.

(6)

Um einem Subventionswettbewerb unter den Mitgliedstaaten vorzubeugen, sollte die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses auf 50 % der maßgeblichen Kosten beschränkt werden, sofern die Gesamtfinanzierungssumme im Rahmen dieses Beschlusses nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG die Grenze von 15 % der insgesamt verfügbaren Zertifikate nicht überschreitet, anderenfalls sollte die Finanzierung auf 15 % der insgesamt verfügbaren Zertifikate beschränkt werden. Die Finanzierung sollte ferner eine umfangreiche Kofinanzierung durch den Betreiber ergänzen. Um zu vermeiden, dass Projekte, die aus dem EEPR finanziert werden, bevorzugt werden, sollte die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses um den Betrag gekürzt werden, der aus dem EEPR gezahlt wird.

(7)

Ein EU-Demonstrationsprogramm, das die bestmöglichen Projekte aus einer breiten Palette von Technologien an geografisch ausgewogenen Standorten in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln umfassen soll, kann nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, wenn die Projekte auf einzelstaatlicher Ebene ausgewählt werden. Folglich sollte die Auswahl auf der Ebene der Europäischen Union getroffen werden. Um die Kohärenz mit einzelstaatlichen Auswahl- und Finanzierungsverfahren zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten für die Annahme der Finanzierungsanträge der Geldgeber und die Beurteilung der Projekte anhand der in diesem Beschluss niedergelegten Förderkriterien zuständig sein. Da die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Projekte in den meisten Fällen von den Mitgliedstaaten kofinanziert werden dürften, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, welche Projekte sie fördern und wessen Anträge sie für das auf der Ebene der Europäischen Union stattfindende Auswahlverfahren einreichen möchten. Die Einreichung dieser Anträge soll nicht die Anmeldung staatlicher Beihilfen in den Fällen, in denen die Finanzierung ein Element staatlicher Beihilfe enthält, ersetzen. Die Rolle der Mitgliedstaaten sollte weiter gestärkt werden, indem vor Ergehen des Finanzhilfebeschlusses der betreffende Mitgliedstaat erneut konsultiert wird, um den Wert und die Zusammensetzung des gesamten Finanzbeitrags aus öffentlichen Mitteln zu bestätigen, und indem dem Ausschuss für Klimaänderung der Entwurf einer Liste ausgewählter Projekte — auch im Hinblick auf die Qualität der Projekte — vorgelegt wird.

(8)

In Anbetracht der Erfahrungen der EIB mit Projektauswahl und -finanzierung hat sich die Kommission bemüht, die EIB an der Durchführung dieses Beschlusses zu beteiligen. Die EIB hat zugesagt, auf Wunsch, im Namen und auf Rechnung der Kommission bestimmte Aufgaben bei der Projektauswahl, der Monetarisierung der Zertifikate und der Verwaltung der Einkünfte zu übernehmen. Die genauen Bedingungen der Zusammenarbeit, einschließlich der Vergütung der EIB, sollten in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB geregelt werden, die der Genehmigung durch die Entscheidungsgremien der EIB bedarf. Die EIB sollte für die Durchführung dieser Aufgaben eine Vergütung aus dem Einkommen erhalten, das sie bei der Verwaltung der Einkünfte erwirtschaftet.

(9)

Die verfügbaren Einkünfte aus den 300 Mio. Zertifikaten sollten im Wege zweier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verteilt werden, um einerseits dafür zu sorgen, dass ausgereifte Projekte bereits im Rahmen der ersten Aufforderung Finanzmittel erhalten, und andererseits die Möglichkeit zu schaffen, bei der zweiten Aufforderung ein etwaiges technisches oder geografisches Ungleichgewicht zu beheben. Ist für eine bestimmte Unterkategorie von Projekten bei der ersten Aufforderung der Wettbewerb unzureichend, so sollten die Beschlüsse über die Gewährung einer Finanzhilfe zwecks maximaler Nutzung der im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Mittel bis zur zweiten Aufforderung aufgeschoben werden.

(10)

Die Finanzierung nach diesem Beschluss sollte Projekten vorbehalten sein, bei denen Technologien zum Einsatz kommen, die gemessen am neuesten Stand der Technik in wichtigen Teilbereichen der einzelnen Technologien innovativ sind. Diese Technologien sollten kommerziell noch nicht verfügbar, jedoch ausgereift genug sein, um für die Demonstration in vorkommerziellem Maßstab in Betracht zu kommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass technische Risiken unvermeidbar sind, sollten sie angemessene Aussichten auf eine erfolgreiche Demonstration bieten, und die Demonstration sollte in einem Maßstab vorgesehen sein, bei dem bei weiterer Maßstabsvergrößerung nicht mit wesentlichen Zusatzproblemen zu rechnen ist. Sie sollten in hohem Maße serienfähig sein und somit gute Aussichten dafür bieten, sowohl in der Europäischen Union als auch weltweit den CO2-Ausstoß kostengünstig zu senken. Folglich sollten ausschließlich Projekte, die bestimmten Projektkategorien zugeordnet werden können und bestimmte, in diesem Beschluss genannte Voraussetzungen erfüllen, für eine Finanzierung in Betracht kommen.

(11)

Um die technologische Vielfalt zu gewährleisten, sollten im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen acht CCS-Demonstrationsprojekte (darunter mindestens ein und höchstens drei Projekte in jeder Projektkategorie, mindestens drei Projekte der Speicherung in einer ehemaligen Kohlenwasserstofflagerstätte und mindestens drei Projekte der Speicherung in salinen Aquiferen) sowie ein Projekt in jeder der RES-Projektunterkategorien gefördert werden. Bei Verfügbarkeit ausreichender Mittel sollte es möglich sein, weitere Projekte zu finanzieren, wobei auf die Ausgewogenheit von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten zu achten ist. Außerdem sollten zur Gewährleistung der geografischen Ausgewogenheit mindestens eines und nicht mehr als drei Projekte in jedem Mitgliedstaat gefördert werden. Dieses Kriterium darf jedoch nicht dazu führen, dass Projekte, die im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen, gerade deswegen eingeschränkt werden.

(12)

Grundsätzlich sollten Projekte ausgewählt werden, die die Anforderungen an die Projektzahl je Kategorie in der kostengünstigsten Weise erfüllen.

(13)

Um zu gewährleisten, dass die ausgewählten Projekte wie vorgesehen durchgeführt und die Mittel wirksam verwendet werden, sollten die Finanzhilfebeschlüsse mit der Voraussetzung verknüpft sein, dass innerhalb einer vorgegebenen Frist nach Annahme der Finanzhilfebeschlüsse alle einzelstaatlichen Genehmigungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erteilt worden sind und die Geldgeber die endgültigen Investitionsentscheidungen getroffen haben.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einkünfte auf der Grundlage verbindlicher Rechtsakte an Projekte auszahlen. Nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG sollte die Auszahlung jährlich, bei CCS-Demonstrationsprojekten auf der Grundlage der gespeicherten Menge CO2, die nach Richtlinie 2003/87/EG gemeldet, überwacht und überprüft wurde, und bei RES-Projekten auf der Grundlage der erzeugten Energie erfolgen. Wenn ein Mitgliedstaat allerdings garantiert, dass überschüssige Mittel erstattet werden, sollte es möglich sein, die Mittel für ein Projekt zu einem Teil oder vollständig auszuzahlen, bevor das Projekt in Betrieb geht. Angesichts der besonderen Bedeutung, die dem Austausch von Wissen im Rahmen eines Demonstrationsprogramms zukommt, sollten Mittel nur dann ausgezahlt werden, wenn die Anforderungen an den Wissensaustausch erfüllt sind.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss enthält Vorschriften und Kriterien für

1.

die Auswahl von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen („CCS-Demonstrationsprojekte“) und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien („RES-Demonstrationsprojekte“) nach der Richtlinie 2003/87/EG;

2.

die Monetarisierung von Zertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG für die Förderung von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten, und die Verwaltung der damit verbundenen Einkünfte;

3.

die Auszahlung der Einkünfte und die Durchführung von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten.

Dieser Beschluss einschließlich der Bestimmungen über die Monetarisierung von Zertifikaten gilt unbeschadet anderer nach der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte.

Artikel 2

Grundsätze

(1)   Aus der Reserve für neue Marktteilnehmer nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG werden 300 Mio. Zertifikate zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Auswahl der CCS- und RES-Demonstrationsprojekte für die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses erfolgt im Wege zweier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission durchgeführt werden und an die Mitgliedstaaten gerichtet sind, und die im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen das Äquivalent von 200 Mio. Zertifikaten und im Rahmen der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen das Äquivalent von 100 Mio. Zertifikaten sowie die im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommenen Zertifikate umfassen.

(3)   Vorbehaltlich Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG beträgt die Finanzierung im Rahmen dieses Beschlusses 50 % der maßgeblichen Kosten. Betragen die insgesamt beantragten öffentlichen Mittel weniger als 50 % der maßgeblichen Kosten, so werden die beantragten öffentlichen Mittel vollständig im Rahmen dieses Beschlusses finanziert.

Wird die Finanzierung gemäß diesem Beschluss mit einer Finanzierung aus dem Europäischen Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR) kombiniert, so wird der Betrag der Finanzierung aus dem EEPR von der Finanzierung gemäß diesem Beschluss abgezogen.

Artikel 3

Maßgebliche Kosten

(1)   Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 gelten die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels.

(2)   Die maßgeblichen Kosten von CCS-Demonstrationsprojekten sind die Investitionskosten, die dem Projekt aufgrund der Anwendung von CCS entstehen, abzüglich des Kapitalwertes der bestmöglichen Schätzung der Betriebsgewinne und -kosten, die sich aufgrund der Anwendung von CCS in den ersten zehn Betriebjahren ergeben.

(3)   Die maßgeblichen Kosten von RES-Demonstrationsprojekten sind die zusätzlichen Investitionskosten, die dem Projekt aufgrund der Anwendung einer innovativen Technologie für erneuerbare Energien entstehen, abzüglich des Kapitalwertes der bestmöglichen Schätzung der Betriebskosten und -gewinne, die sich in den ersten fünf Jahren im Vergleich zur konventionellen Produktion mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung ergeben.

(4)   Die Investitionskosten nach den Absätzen 2 und 3 decken die Kosten der Investitionen in Grundstücke, Anlagen und Ausrüstungen.

Investitionskosten können außerdem die Investitionen in den Technologietransfer und in Know-how-Nutzungslizenzen („immaterielle Vermögenswerte“) umfassen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

der immaterielle Vermögenswert kann als abschreibungsfähiger Vermögenswert erachtet werden;

b)

der immaterielle Vermögenswert wird zu Marktbedingungen zum geringstmöglichen Preis erworben;

c)

der immaterielle Vermögenswert verbleibt mindestens fünf Jahre lang im Betrieb des Empfängers.

Wird der immaterielle Vermögenswert vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Unterabsatz 2 Buchstabe c veräußert, wird der Verkaufserlös von den maßgeblichen Kosten abgezogen.

(5)   Die Netto-Betriebskosten und -gewinne gemäß den Absätzen 2 und 3 beruhen auf der bestmöglichen Schätzung der auf das Projekt entfallenden betrieblichen Aufwendungen aus Produktionskosten, wobei etwaige zusätzliche Gewinne infolge von Fördermaßnahmen, selbst wenn es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, sowie vermiedene Kosten und geltende Steueranreize berücksichtigt werden.

Artikel 4

Aufgabe der EIB

Die Europäische Investitionsbank (EIB) nimmt die ihr im Rahmen dieses Beschlusses übertragenen Aufgaben auf Aufforderung sowie im Namen und auf Rechnung der Kommission wahr. Die Kommission ist gegenüber Dritten verantwortlich.

Die EIB wird für die Wahrnehmung dieser Aufgaben aus dem Einkommen vergütet, das sie bei der Verwaltung der Einkünfte erwirtschaftet.

Die Kommission und die EIB treffen eine Vereinbarung, in der die Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben wahrnimmt, im Einzelnen festgelegt sind.

Artikel 5

Auswahlverfahren

(1)   Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

(2)   Die Mitgliedstaaten nehmen die Anträge auf Finanzierung von Projekten entgegen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden sollen.

Soll ein Projekt jedoch im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt werden („grenzüberschreitendes Projekt“), unterrichtet der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Finanzierung entgegennimmt, die anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaten hierüber und arbeitet mit diesen zusammen, um gemeinsam über die Einreichung des Projekts durch den Mitgliedstaat, der den Antrag auf Finanzierung entgegennimmt, zu entscheiden.

(3)   Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ein Projekt die Förderkriterien nach Artikel 6 erfüllt. Ist dies der Fall und unterstützt der Mitgliedstaat das Projekt, so unterbreitet dieser Mitgliedstaat der EIB den Vorschlag und unterrichtet die Kommission hierüber.

Bei der Einreichung von Finanzierungsvorschlägen macht der Mitgliedstaat zu jedem Projekt die folgenden Abgaben:

a)

die maßgeblichen Kosten nach Artikel 2 Absatz 3 in Euro;

b)

die insgesamt beantragten öffentlichen Mittel in Euro, d. h. die maßgeblichen Kosten abzüglich eines Finanzierungsbeitrags des Betreibers;

c)

die bestmögliche Schätzung des Kapitalwerts von gemäß Artikel 3 Absatz 5 berechneten zusätzlichen Gewinnen infolge von Förderregelungen;

d)

bei CCS-Demonstrationsprojekten die veranschlagte Gesamtmenge CO2, die während der ersten zehn Betriebsjahre gespeichert werden soll, oder bei RES-Demonstrationsprojekten die veranschlagte Gesamtmenge Energie, die in den ersten fünf Betriebsjahren erzeugt werden soll.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission außerdem über eine etwaige Förderung des Projekts mittels einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV, um die Koordinierung des Auswahlverfahrens mit der beihilferechtlichen Würdigung zu ermöglichen.

(4)   Ausgehend von den Vorschlägen, die nach Absatz 3 eingereicht werden, beurteilt die EIB nach Artikel 7 die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit des Projekts (finanzielle und technische Due-diligence-Prüfung).

Ist das Ergebnis der Beurteilung positiv, erteilt die EIB der Kommission nach Artikel 8 Empfehlungen hinsichtlich der Finanzhilfebeschlüsse.

(5)   Ausgehend von den Empfehlungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission, nach erneuter Konsultierung der betreffenden Mitgliedstaaten, bei der diese gegebenenfalls den Wert und die Zusammensetzung des gesamten öffentlichen Finanzbeitrags bestätigen, und nach Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung gemäß Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (3) Finanzhilfebeschlüsse, die an die betreffenden Mitgliedstaaten gerichtet sind und aus denen die für die jeweiligen Projekte gewährte Finanzierung in Euro hervorgeht.

Artikel 6

Förderkriterien

(1)   Ein Projekt ist förderfähig, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

das Projekt muss in eine der Kategorien nach Anhang I Teil A fallen;

b)

das Projekt muss den Anforderungen nach Anhang I Teil B entsprechen;

c)

die in Anhang I Teil A.II aufgeführten Projekte müssen ihrer Art nach innovativ sein. Vorhandene, bewährte Technologien sind nicht förderfähig.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, der EIB gemäß Artikel 5 Absatz 3 Vorschläge für Projekte zu unterbreiten, die die geltenden Schwellenwerte einhalten und unter eine der Unterkategorien gemäß Anhang I Teil A.II fallen, so kann dieser Mitgliedstaat Vorschläge für Projekte unterhalb der Schwellenwerte, die unter eine der betroffenen Unterkategorien fallen, unterbreiten, welche abweichend von Absatz 1 als förderfähig erachtet werden.

Artikel 7

Finanzielle und technische Due-diligence-Prüfung

Die EIB prüft im Rahmen der Due-diligence-Prüfung ein vorgeschlagenes Projekt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegt ist, wobei diese Prüfung mindestens die folgenden Aspekte umfasst:

1.

technischer Anwendungsbereich;

2.

Kosten;

3.

Finanzierung;

4.

Durchführung;

5.

Betrieb;

6.

Umweltverträglichkeit;

7.

Beschaffungsverfahren.

Artikel 8

Projektauswahl

(1)   Zu finanzieren sind acht Projekte, die unter Anhang I Teil A.I fallen, und ein Projekt in jeder Projektunterkategorie gemäß Anhang I Teil A.II.

Wenn die Mittelausstattung es jedoch erlaubt, können weitere Projekte finanziert werden, wobei auf die Ausgewogenheit von CCS- und RES-Demonstrationsprojekten zu achten ist.

Werden nicht mehr als zwei Vorschläge in einer bestimmten Unterkategorie eingereicht, beurteilt die Kommission die möglichen Folgen der begrenzen Anzahl von Vorschlägen für den Auswahlwettbewerb im Rahmen dieses Beschlusses, und sie kann gegebenenfalls entscheiden, die Finanzhilfebeschlüsse für die betreffende Unterkategorie bis zur zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen aufzuschieben.

(2)   Die Projekte werden nach steigenden Kosten je Leistungseinheit geordnet. CCS-Demonstrationsprojekte bilden eine einzige Gruppe. RES-Demonstrationsprojekte werden innerhalb jeder der Unterkategorien gemäß Anhang I Teil A.II geordnet.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 sind die Kosten je Leistungseinheit als die Summe der Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b und c, dividiert durch die geschätzte Gesamtmenge CO2, die während der ersten zehn Betriebsjahre gespeichert wird im Falle von CCS-Demonstrationsprojekten, oder im Falle von RES-Demonstrationsprojekten die geschätzte Gesamtmenge Energie, die während der ersten fünf Betriebsjahre erzeugt wird, zu verstehen.

Bestätigen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5, dass ein hinreichender öffentlicher Finanzierungsbeitrag für CCS-Demonstrationsprojekte geleistet wird, so werden die am höchstens eingeordneten Projekte in der Reihenfolge ihrer Einordnung ausgewählt, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

in jeder Projektkategorie werden mindestens ein Projekt und höchstens drei Projekte ausgewählt,

b)

mindestens drei Projekte der Speicherung in ehemaligen Kohlenwasserstofflagerstätten werden ausgewählt,

c)

mindestens drei Projekte der Speicherung in salinen Aquiferen werden ausgewählt.

Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, so wird das betreffende Projekt nicht ausgewählt und das nächste Projekt in der Reihenfolge für die Auswahl berücksichtigt. In dieser Weise wird weiter verfahren, bis acht Projekte ausgewählt wurden.

Bestätigen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5, dass ein hinreichender öffentlicher Finanzierungsbeitrag für RES-Demonstrationsprojekte geleistet wird, so wird in jeder Unterkategorie das am höchsten eingestufte Projekt ausgewählt. Werden bei keiner der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine oder mehrere Projektunterkategorien Projekte vorgeschlagen, die förderfähig und gleichzeitig finanziell und technisch machbar sind, so wird in anderen Unterkategorien derselben Projektkategorie eine entsprechende Zahl Projekte zusätzlich finanziert. Die Einzelheiten werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 1 beschrieben.

Die ausgewählten CCS-Demonstrationsprojekte bilden zusammen die „CCS-Gruppe“, und die ausgewählten RES-Demonstrationsprojekte bilden zusammen die „RES-Gruppe“.

(3)   Abweichend von Absatz 1 wird die Zahl der ausgewählten Projekte in dem Fall, dass die insgesamt im Rahmen dieses Beschlusses beantragte Finanzierung höher als die verfügbaren Mittel ist, dergestalt verringert, dass die beantragte Finanzierung im gleichen Verhältnis in jeder der Gruppen nach Absatz 2 Unterabsätze 3 und 5 verringert wird.

In jeder der Gruppen ist zunächst das Projekt mit den höchsten Kosten je Leistungseinheit zu streichen, anschließend ist in einer weiteren Kategorie das Projekt mit den höchsten Kosten je Leistungseinheit zu streichen. Dieses Vorgehen ist so lange zu wiederholen, bis die beantragte Finanzierung durch die verfügbaren Mittel gedeckt ist.

(4)   Sofern der EIB gemäß Artikel 5 Absatz 3 Vorschläge unterbreitet wurden und die EIB der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 den Erlass von Finanzhilfebeschlüssen empfohlen hat, werden in einem Mitgliedstaat mindestens ein und höchstens drei Projekte finanziert.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für grenzüberschreitende Projekte.

Artikel 9

Finanzhilfebeschlüsse

Die Finanzhilfebeschlüsse erfolgen unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen einzelstaatlichen Genehmigungen nach Maßgabe der einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts erteilt werden, dass die Kommission eine etwaige staatliche Beihilfe für ein Projekt genehmigt und dass die Geldgeber die Investition endgültig beschließen, wobei diese Voraussetzungen binnen 24 Monaten nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse erfüllt sein müssen.

Im Falle von CCS-Demonstrationsprojekten der Speicherung in salinen Aquiferen Finanzhilfebeschlüsse erfolgen die Finanzhilfebeschlüsse unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen einzelstaatlichen Genehmigungen nach Maßgabe der einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts erteilt werden, dass die Kommission eine etwaige staatliche Beihilfe für ein Projekt genehmigt und dass die Geldgeber die Investition endgültig beschließen, wobei diese Voraussetzungen binnen 36 Monaten nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse erfüllt sein müssen.

Werden die in Absätzen 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Finanzhilfebeschlüsse rechtlich nicht mehr bindend.

Artikel 10

Monetarisierung der Zertifikate und Verwaltung von Einkünften

(1)   Für die Zwecke der Monetarisierung der Zertifikate und der Verwaltung der Einkünfte handelt die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten.

(2)   Die 300 Mio. Zertifikate nach Artikel 2 Absatz 1 werden zum Zwecke der Umwandlung und der Verwaltung der Einkünfte an die EIB übertragen.

(3)   Vor Erlass der Finanzhilfebeschlüsse durch die Kommission im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 veräußert die EIB die Zertifikate für die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Die EIB verwaltet die Einkünfte und leitet sie zur Auszahlung nach Artikel 11 an die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 11

Auszahlung der Einkünfte und Verwendung nicht ausgezahlter Einkünfte

(1)   Die Mitgliedstaaten zahlen die Einkünfte an die Geldgeber der Projekte auf der Grundlage rechtsverbindlicher Instrumente aus, in denen mindestens Folgendes festgelegt ist:

a)

das Projekt und die gewährte Finanzierung in Euro;

b)

das Datum der Inbetriebnahme;

c)

die Anforderungen an den Wissensaustausch nach Artikel 12;

d)

die Anforderungen an die Auszahlung der Einkünfte nach den Absätzen 2 bis 6;

e)

die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 13;

f)

Angaben zu den Voraussetzungen für die Beschlussfassung nach Artikel 9.

Für die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 muss der Termin der Inbetriebnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe b spätestens der 31. Dezember 2015 sein, außer wenn der entsprechende Finanzhilfebeschluss nach dem 31. Dezember 2011 erlassen wird, in diesem Fall darf der Termin der Inbetriebnahme nicht später als vier Jahre nach dem Datum des Finanzhilfebeschlusses liegen.

(2)   Die Auszahlung erfolgt jährlich. Der ausgezahlte Betrag entspricht bei CCS-Demonstrationsprojekten der Menge CO2, die in dem betreffenden Jahr gemäß der Überwachung, Prüfung und Berichterstattung nach den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG gespeichert wurde, multipliziert mit dem Finanzierungssatz, und bei RES-Demonstrationsprojekten der Menge erzeugter Energie multipliziert mit dem Finanzierungssatz.

Zur Berechnung des Finanzierungssatzes wird die gewährte Finanzierung bei CCS-Demonstrationsprojekten durch 75 % der geschätzten Gesamtmenge des in den ersten zehn Betriebsjahren gespeicherten CO2 und bei RES-Demonstrationsprojekten durch 75 % der geschätzten Gesamtmenge der in den ersten fünf Betriebsjahren erzeugten Energie dividiert.

(3)   Die Auszahlung für ein bestimmtes Jahr erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen an den Wissensaustausch für das Jahr erfüllt sind.

(4)   Die Auszahlung ist bei CCS-Demonstrationsprojekten auf den Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum nach Absatz 1 Buchstabe b und bei RES-Demonstrationsprojekten auf den Zeitraum von fünf Jahren nach diesem Datum beschränkt. Die ausgezahlten Mittel dürfen insgesamt die nach Absatz 1 Buchstabe a gewährten Mittel nicht überschreiten.

(5)   Gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat, dass die Finanzierung, die über den nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Betrag hinausgeht, der EIB erstattet wird, können die Mittel für ein Projekt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung des Finanzhilfebeschlusses ganz oder teilweise ausgezahlt werden, bevor es in Betrieb genommen wird.

(6)   Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 werden Einkünfte, die nicht für Projekte ausgezahlt werden, und Einkommen, das aus der Verwaltung der Einkünfte erwirtschaftet wird, verwendet, um im Rahmen dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2015 weitere Demonstrationsprojekte zu kofinanzieren.

Die Mitgliedstaaten erstatten der EIB die nicht ausgezahlten Einkünfte.

Die verbleibenden Mittel fließen den Mitgliedstaaten nach dem 31. Dezember 2015 im Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG zu.

Artikel 12

Wissensaustausch

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Projektbetreiber, Konsortiumsmitglieder, Lieferanten und Unterauftragnehmer, die hinsichtlich der Entwicklung ihres Produkts oder ihrer Dienstleistung einen erheblichen Nutzen aus den bereitgestellten öffentlichen Mitteln ziehen, die Informationen über die in Anhang II genannten Gesichtspunkte mit anderen Projektbetreibern, Behörden, Forschungseinrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und der Öffentlichkeit nach Maßgabe der genaueren Beschreibung in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 austauschen.

Die Informationen sind jährlich auszutauschen, wobei der Austausch alle Informationen umfasst, die in einem bestimmten Jahr gewonnen und verarbeitet werden.

Artikel 13

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Während des jeweiligen Zeitraums nach Artikel 11 Absatz 4 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres Bericht über die Durchführung der Projekte.

In den Berichten sind für jedes Projekt mindestens die folgenden Angaben zu machen:

1.

die gespeicherte Menge CO2 oder die umweltverträglich erzeugte Menge Energie;

2.

die ausgezahlten Mittel;

3.

etwaige größere Probleme bei der Projektdurchführung.

Artikel 14

Berichterstattung durch die Kommission

Nach Durchführung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erstattet die Kommission dem Ausschuss für Klimaänderung hierüber Bericht und macht Angaben dazu, ob gegebenenfalls eine Änderung dieses Beschlusses erforderlich ist, um bei der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die geografische und technische Ausgewogenheit zu gewährleisten.

Artikel 15

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2010

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  KOM(2009) 519 endgültig.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

FÖRDERKRITERIEN

A.   PROJEKTKATEGORIEN

I.   Kategorien der CCS-Demonstrationsprojekte (mit Mindestkapazitätsschwellen  (1) )

Stromerzeugung: vor der Verbrennung 250 MW,

Stromerzeugung: nach der Verbrennung 250 MW,

Stromerzeugung: Oxyfuel 250 MW,

industrielle Anwendungen: a) Anwendung von CCS auf Raffinerien, wobei 500 Kilotonnen pro Jahr (kt/J) CO2 aus einer oder mehreren Quellen in der Raffinerie gespeichert werden, b) Anwendung von CCS auf Zementöfen, wobei 500 kt/J CO2 gespeichert werden, c) Anwendung von CCS auf den primären Stufen der Eisen- bzw. Stahlerzeugung, wobei kt/J CO2 gespeichert werden, oder d) Anwendung von CCS auf den primären Stufen der Aluminiumgewinnung, wobei 500 kt/J CO2 gespeichert werden.

II.   Kategorien der innovativen RES-Demonstrationsprojekte (mit Mindestmengenschwellen)

Bioenergie — Projektunterkategorien:

Umwandlung von Lignozellulose zu festen, flüssigen oder schlammförmigen Bioenergieträgern (Zwischenprodukt) mittels Pyrolyse mit einer Kapazität von 40 kt/J des Endprodukts;

Umwandlung von Lignozellulose zu festen, flüssigen oder schlammförmigen Bioenergieträgern (Zwischenprodukt) mittels Röstung mit einer Kapazität von 40 kt/J des Endprodukts;

Umwandlung von Lignozellulose zu synthetischem Erdgas oder Synthesegas und/oder Strom mittels Vergasung mit einer Kapazität von 40 Mio. Normkubikmeter pro Jahr (Mio. Nm3/J) des Endprodukts oder 100 GWh Strom pro Jahr;

Umwandlung von Lignozellulose zu Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen und/oder Strom mittels Vergasung mit Direktbefeuerung mit einer Kapazität von 15 Mio. Liter pro Jahr (Mio. l/J) des Endprodukts oder 100 GWh Strom pro Jahr. Die Produktion von synthetischem Erdgas ist von dieser Unterkategorie ausgenommen;

Umwandlung von lignozellulosehaltigem Rohstoff (z. B. Schwarzlauge und/oder Pyrolyse- oder Röstprodukte) mittels Flugstromvergasung zu beliebigen Biokraftstoffen mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts;

Umwandlung von Lignozellulose zu Strom mit einem Wirkungsgrad von 48 % auf der Grundlage des niedrigeren Heizwerts (50 % Feuchtigkeit) mit einer Kapazität von 40 MW oder mehr;

Umwandlung von Lignozellulose zu Ethanol und höheren Alkoholen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts;

Umwandlung von Lignozellulose und/oder Haushaltsabfall zu Biogas, Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 6 Mio. Nm3/J (Millionen Normkubikmeter Methan pro Jahr) oder 10 Mio. l/J des Endprodukts;

Umwandlung von Algen und/oder anderen Mikroorganismen zu Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts.

Hinweis: In Bezug auf Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Sinne von Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind die Nachhaltigkeitskriterien nach dieser Richtlinie zu erfüllen.

Konzentrierte Solarenergie — Projektunterkategorien:

Parabolrinnen oder Fresnel-Anlagen mit Salzschmelze oder einem anderen umweltfreundlichen Wärmeträgermedium mit einer Nennkapazität von 30 MW;

Parabolrinnen oder Fresnel-Anlagen auf der Grundlage der direkten Dampferzeugung mit einer Nennkapazität von 30 MW. Die Temperatur des direkt solar erzeugten Dampfes muss über 500 °C liegen;

Turmsystem unter Anwendung eines Heißdampfkreislaufs (entweder mehrere Türme oder Kombination von isolierten Kollektoren und Turm) mit einer Nennkapazität von 50 MW;

Turmsystem unter Anwendung von Druckluft mit einer Temperatur von mehr als 750 °C und einer solar-hybriden Gasturbine mit einer Nennkapazität von 30 MW;

Großkraftwerke mit Solar-Stirling-Anlagen mit einem Wirkungsgrad von über 20 % und einer Nennkapazität von mindestens 25 MW.

Hinweis: Die Demonstrationsanlagen können Lösungen für die Trockenkühlung, die Hybridisierung und die (fortschrittliche) Wärmespeichung umfassen.

Fotovoltaik — Projektunterkategorien:

Großkraftwerke mit einer Fotovoltaik-Konzentrationsanlage und einer Nennkapazität von 20 MW;

Großkraftwerke mit Si-Dünnschicht-Fotovoltaikanlage mit mehreren Verbindungsstellen und einer Nennkapazität von 40 MW;

Großkraftwerke mit Kupfer-Indium-Gallium-(Di-)Selenid- (CIGS-) Fotovoltaikanlage und einer Nennkapazität von 40 MW.

Geothermie — Projektunterkategorien:

verbesserte geothermische Systeme in Zugspannungsfeldern mit einer Nennkapazität von 5 MWe;

verbesserte geothermische Systeme in Druckspannungsfeldern mit einer Nennkapazität von 5 MWe;

verbesserte geothermische Systeme in Gebieten mit tiefen kompakten Sedimentgesteinen und Granitfelsen sowie anderen kristallinen Strukturen mit einer Nennkapazität von 5 MWe;

verbesserte geothermische Systeme in tiefen Kalkgesteinen mit einer Nennkapazität von 5 MWe.

Hinweis: Kraft-Wärme-Kopplungs-Anwendungen mit denselben Schwellenwerten bei der Stromerzeugung sind ebenso förderfähig.

Windkraft — Projektunterkategorien:

Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 6 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW;

Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 8 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW;

Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 10 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW;

schwimmende Offshore-Windkraftsysteme mit einer Nennkapazität von 25 MW:

Onshore-Windturbinen, die für schwierige Standorte (z. B. in Wald- oder Berggebieten) optimiert sind, mit einer Nennkapazität von 25 MW;

Onshore-Windturbinen, die für Standorte optimiert sind, an denen ein kaltes Klima (d. h. Temperaturen von unter – 30 °C und Vereisung) herrscht, mit einer Nennkapazität von 25 MW.

Meereskraft — Projektunterkategorien:

Vorrichtungen zur Nutzung der Wellenkraft mit einer Nennkapazität von 5 MW;

Vorrichtungen zur Nutzung der Meeres-/Gezeitenströmung mit einer Nennkapazität von 5 MW;

Meereswärmekraftwerke (OTEC) mit einer Nennkapazität von 10 MW.

Wasserkraft — Projektunterkategorien:

Krafterzeugung mittels Generatoren mit Hochtemperatursupraleitern: 20 MW.

Dezentrales Management erneuerbarer Energien (intelligente Netze) — Projektunterkategorien:

Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in ländlichen Gebieten, in denen Strom überwiegend mittels Solarkraftanlagen erzeugt wird: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen;

Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in ländlichen Gebieten, in denen Strom überwiegend mittels Windkraftanlagen erzeugt wird: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen;

Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in städtischen Gebieten: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen.

Hinweis: Die Nutzung von Wirklasten (elektrische Heizkörper, Wärmepumpen usw.) ist nicht ausgeschlossen.

B.   PROJEKTANFORDERUNGEN

I.   Allgemeine Anforderungen

Die in Teil A aufgeführten Kapazitätsschwellen müssen erreicht werden.

Hinsichtlich der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, muss belegt werden, dass die Inbetriebnahme der Projekte bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2011 erlassenen Finanzhilfebeschlusses realistisch ist.

Alle erforderlichen einzelstaatlichen Genehmigungen für das Projekt müssen vorliegen und den einschlägigen Anforderungen nach dem Unionsrecht entsprechen oder die erforderlichen Genehmigungsverfahren müssen eingeleitet und so weit fortgeschritten sein, dass die Aufnahme des kommerziellen Betriebs für die erste Tranche bis zum 31. Dezember 2015 auf Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2011 erlassenen Finanzhilfebeschlusses gewährleistet ist.

Der Projektbetreiber muss sich verbindlich zum Wissensaustausch nach Artikel 12 verpflichten.

Die Projekte müssen in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln angesiedelt sein.

II.   CCS-Demonstrationsprojekte

Bei jedem Projekt müssen alle Stufen des Vorhabens (Abscheidung, Transport, Speicherung) durchgeführt werden.

Bei jedem Demonstrationsprojekt muss auf der Verfahrensstufe die Wärmeintegration bei der Abscheidung vorgesehen werden.

Die Abscheidungsrate muss mindestens 85 % des CO2 aus den Abgasen betragen, die der Abscheidung unterzogen werden.

Jedes Projekt muss einen unabhängigen Forschungsblock umfassen, der der Sicherheit von Lagerstätten und der Verbesserung der Überwachungstechnik, insbesondere auf dem Gebiet der Migration der Sole, der möglichen Migrationspfade und der Auswirkungen, gewidmet ist.


(1)  Die CCS-Kapazitätsschwellen werden als elektrische Bruttoleistung vor der Abscheidung ausgedrückt.

(2)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.


ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DEN WISSENSAUSTAUSCH

A.   Technische Umsetzung und Leistung

Zuverlässigkeit,

abgeschiedenes CO2,

die Leistung auf verschiedenen Ebenen, einschließlich der Unterschiede zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Leistung,

Steigerung der Nachfrage nach Brennstoffen, Strom, Wärme und Kühlung,

wichtigste Vorleistungen und Ergebnisse, Gestaltung,

ermittelte künftige Forschungs- und Entwicklungsfragen.

B.   Kosten

Kapital- und Betriebskosten,

Gesamtkosten und Kosten je Leistungseinheit (gespeicherte Tonne CO2, erzeugte saubere MWh).

C.   Projektverwaltung

Rechtsvorschriften/Genehmigungen,

Umgang mit den Beteiligten, einschließlich staatlichen Stellen,

Planung,

Projektorganisation.

D.   Umweltverträglichkeit

Wirksamkeit: Verringerung der CO2-Emissionen je Einheit Energie,

sonstige Umweltschutzaspekte bei störungsfreiem Betrieb.

E.   Gesundheit und Sicherheit

Zwischenfälle und Beinaheunfälle (gestörter Betrieb),

Überwachungs- und Lösungssysteme zur Verfolgung der Sicherheit,

Gesundheitsaspekte bei störungsfreiem Betrieb.

F.   Leistungsfähigkeit der CCS-Lagerstätte

Modelle und Simulationen (Entwicklung der CO2-Fahne — Druckfront),

Ergebnisse des Vergleichs historischer Daten und Anpassungen (Überprüfung: normal innerhalb einer Abweichungsspanne oder erhebliche Unregelmäßigkeiten, die ein Eingreifen erfordern),

Verhalten der durch die CO2-Injektion verdrängten Sole.