8.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 120/20


DELEGIERTER BESCHLUSS (EU) 2019/708 DER KOMMISSION

vom 15. Februar 2019

zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10b Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ist die Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten das Grundprinzip innerhalb des Geltungsbereichs des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union (EU-EHS).

(2)

Im Oktober 2014 vertrat der Europäische Rat die Auffassung, das System der kostenlosen Zuteilung dürfe nicht außer Kraft treten und bestehende Maßnahmen würden auch nach 2020 weiter dazu dienen, der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen aufgrund der Klimapolitik vorzubeugen, solange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen würden. Um die Umweltvorteile der Emissionssenkungen in der Union zu erhalten, solange Maßnahmen in Drittländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize zur Emissionssenkung bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate weiterhin übergangsweise kostenlos zugeteilt bekommen.

(3)

Die bisherigen Erfahrungen durch den Betrieb des EU-EHS haben bestätigt, dass das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in den Sektoren und Teilsektoren unterschiedlich hoch ist und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass ein höheres Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten über die Produktpreise weiterzugeben, ohne Marktanteile zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bei ihnen gering ist. Um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sieht Artikel 10b Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vor, dass die Kommission eine Liste der Sektoren und Teilsektoren erstellt, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (im Folgenden die „Carbon-Leakage-Liste“). Diesen Sektoren und Teilsektoren sollen Zertifikate in Höhe von 100 % der gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG bestimmten Menge kostenlos zugeteilt werden.

(4)

Mit ihrem Beschluss 2014/746/EU (2) hat die Kommission eine Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2015-2019 festgelegt. Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Gültigkeit der Carbon-Leakage-Liste bis 31. Dezember 2020 verlängert.

(5)

Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG enthält die Kriterien für die Bewertung auf der Grundlage der für die drei letzten Kalenderjahre vorliegenden Daten. Die Kommission zog hierfür Daten aus den Jahren 2013, 2014 und 2015 heran, da zum Zeitpunkt der Bewertung Daten für 2016 nur für einige der Parameter vorlagen.

(6)

Zur Aufstellung der Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2021-2030 bewertete die Kommission das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren und Teilsektoren auf NACE-4-Ebene der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). NACE-4 ist die Ebene mit optimaler Datenverfügbarkeit, auf der die Sektoren präzise definiert werden. Ein Sektor wird auf einer vierstelligen Ebene der NACE-Systematik erfasst, und ein Teilsektor wird auf der sechs- oder achtstelligen Prodcom-Ebene erfasst, das heißt, in der für die Statistik der Industrieproduktion in der Union verwendeten Warensystematik, die sich direkt aus der NACE-Systematik ableitet.

(7)

Die Verlagerung von CO2-Emissionen wurde in zwei Schritten bewertet. Für die quantitative Bewertung der ersten Stufe auf NACE-4-Ebene wird bei einem Sektor dann davon ausgegangen, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, wenn der Carbon-Leakage-Indikator den Schwellenwert von 0,2 gemäß Artikel 10b Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG überschreitet. In einigen wenigen Fällen, die die in Artikel 10b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG eindeutig vorgegebenen Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllten, wurde eine Bewertung der zweiten Stufe entweder als qualitative Bewertung anhand festgelegter Kriterien oder als quantitative Bewertung auf disaggregierter Ebene vorgenommen.

(8)

Im Einklang mit Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG wurde der Carbon-Leakage-Indikator errechnet, indem die Intensität des Handels des Sektors mit Drittländern mit der Emissionsintensität des Sektors multipliziert wurde.

(9)

Im Einklang mit Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG wurde die Intensität des Handels mit Drittländern als das Verhältnis zwischen dem Gesamtwert der Ausfuhren in Drittländer zuzüglich des Wertes der Einfuhren aus Drittländern und der Gesamtgröße des Markts des Europäischen Wirtschaftsraums (jährlicher Umsatz plus Gesamteinfuhren aus Drittländern) berechnet. Die Kommission bewertete die Handelsintensität für jeden Sektor und Teilsektor auf der Grundlage von Daten aus der Comext-Datenbank von Eurostat. Die Kommission erachtet diese als die umfassendsten, zuverlässigsten Daten über die Gesamtwerte der Ausfuhren in Drittländer und der Einfuhren aus Drittländern sowie über den jährlichen Gesamtumsatz in der Union.

(10)

Die Emissionsintensität wurde berechnet als Summe der direkten und indirekten Emissionen des betreffenden Sektors geteilt durch die Bruttowertschöpfung und gemessen in kg CO2 geteilt durch Euro. Die Kommission sieht das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union („EUTL“) als die genaueste und transparenteste Quelle für Daten zu den CO2-Emissionen auf Anlagenebene an, weshalb seine Daten für die Berechnung der direkten Emissionen der Sektoren herangezogen wurden. Die Anlagen wurden den Sektoren anhand der Angaben der Mitgliedstaaten in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission (5) Sektoren auf NACE-4-Ebene zugeordnet. Die Bruttowertschöpfung auf sektoraler Ebene wurde auf der Grundlage von Daten der strukturellen Unternehmensstatistik von Eurostat geschätzt, die als die genaueste Quelle gilt.

(11)

Zur Bestimmung der indirekten Emissionen werden die direkt von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten zum Stromverbrauch als die zuverlässigste Quelle betrachtet, da auf Ebene der EU-28 keine Daten verfügbar sind. Der Stromverbrauch wird mit dem Emissionsfaktor für Strom in indirekte Emissionen umgerechnet. Als Referenzwert zog die Kommission den durchschnittlichen Energieträgermix für die Stromerzeugung der EU heran. Dieser basiert auf den Gesamtjahresemissionen der Union aus dem Stromsektor aus allen Quellen für die Stromerzeugung in Europa geteilt durch die entsprechende Menge erzeugten Stroms. Der Emissionsfaktor für Strom wurde aktualisiert, um der Dekarbonisierung des Elektrizitätssystems und dem wachsenden Anteil erneuerbarer Energieträger Rechnung zu tragen. Der neue Wert sollte auf 2015 bezogen werden, was mit den verfügbaren Daten für die letzten drei Kalenderjahre (2013-2015) vereinbar ist. Der aktualisierte Wert beträgt 376 g Kohlendioxid pro kWh.

(12)

Artikel 10b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG enthält detaillierte Vorschriften dafür, welche Sektoren und Teilsektoren Anspruch auf eine zweite Bewertung haben, wenn sie das Hauptkriterium für die Aufnahme in die Carbon-Leakage-Liste nicht erfüllen. Ein Sektor mit einem Carbon-Leakage-Indikator zwischen 0,15 und 0,2 konnte eine qualitative Bewertung nach den Kriterien gemäß Artikel 10b Absatz 2 der Richtlinie beantragen. Gemäß Artikel 10b Absatz 3 konnten Sektoren und Teilsektoren mit einer Emissionsintensität von über 1,5 entweder eine qualitative Bewertung oder eine quantitative Bewertung auf disaggregierter Ebene (6- oder 8-stellige Prodcom-Ebene) beantragen. Sektoren und Teilsektoren, für die die kostenlose Zuteilung auf der Grundlage der Raffinerie-Benchmarkwerte berechnet wird, konnten ebenfalls beide Arten von Bewertungen beantragen. Die im Anhang des Beschlusses 2014/746/EU unter Nummer 1.2 aufgeführten Sektoren und Teilsektoren konnten eine quantitative Bewertung auf disaggregierter Ebene beantragen.

(13)

Von November 2017 bis Februar 2018 fand eine Online-Konsultation statt, bei der die Interessenträger aufgefordert wurden, sich zu den möglichen Methoden für die Festlegung der Carbon-Leakage-Liste zu äußern. Die Teilnehmer sprachen sich im Allgemeinen für Bewertungen der zweiten Stufe aus, die genauso fundiert, gerecht und transparent sind wie Bewertungen der ersten Stufe, und befürworteten einen einheitlichen Bewertungsrahmen mit Einbeziehung der Interessenträger. Von Februar bis Mai 2018 fanden vier Sitzungen mit den MS und den Interessenträgern statt, um die Carbon-Leakage-Liste vorzubereiten und die Arbeiten im Zusammenhang mit den Bewertungen voranzubringen.

(14)

Um sicherzustellen, dass die Durchführung von Bewertungen der ersten und der zweiten Stufe für die Carbon-Leakage-Liste 2021-2030 vergleichbar ist, d. h. dass beide Bewertungen gewährleisten, dass nur Sektoren, für die ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, erfasst werden, wurde eine Folgenabschätzung (6) durchgeführt. Die Folgenabschätzung konzentrierte sich auf die operativen Optionen für den Rahmen für Bewertungen der zweiten Stufe.

(15)

Am 8. Mai 2018 wurde eine vorläufige Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2021-2030 (7) zusammen mit den Leitfäden der Kommission für den Rahmen für qualitative Bewertungen und für quantitative Bewertungen auf disaggregierter Ebene (8) veröffentlicht.

(16)

Mehrere Sektoren, für die sich auf der Grundlage der quantitativen Kriterien des Artikels 10b Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG kein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ergab, wurden anhand der Kriterien in Artikel 10b Absätze 2 und 3 bewertet.

(17)

Insgesamt bewertete die Kommission 245 Industriesektoren, die in die Abteilungen „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ und „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ der NACE-Systematik eingereiht sind. Die unter Nummer 1 des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführten Sektoren und Teilsektoren erfüllen die in Artikel 10b Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien, weswegen davon ausgegangen werden sollte, das bei ihnen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

(18)

Auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG wurden für mehrere Sektoren qualitative Bewertungen durchgeführt. Im Falle der Sektoren „Gewinnung von Salz“ (NACE-Code 0893), „Veredlung von Textilien und Bekleidung“ (NACE-Code 1330), „Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen“ (NACE-Code 2110), „Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen“ (NACE-Code 2341), „Herstellung von Sanitärkeramik“ (NACE-Code 2342) und „Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik“ (NACE-Code 2332) wurde der Schluss gezogen, dass die Aufnahme dieser Sektoren in die Carbon-Leakage-Liste gerechtfertigt ist. Bei diesen Sektoren sollte daher davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

(19)

Im Falle des Sektors „Braunkohlenbergbau“ (NACE-Code 0520) wurde im Zuge der qualitativen Bewertung eine Reihe von Mängeln festgestellt, so die Tatsache, dass der Sektor nicht als durch Kosten für direkte Emissionen belastet angesehen werden kann, und der Zweifel, ob zwischen dem EU-internen Wettbewerb mit anderen Brennstoffquellen und der Verlagerung von CO2-Emissionen ein Zusammenhang hergestellt werden kann. Es wurde nachgewiesen, dass in Drittländern befindliche Braunkohlekraftwerke auf regionaler Ebene eine Konkurrenz darstellen, die EU-weite Bewertung bestätigt jedoch, dass der Sektor nur in äußerst geringem Maße externem Wettbewerb ausgesetzt ist. Dies führte zu dem Schluss, dass es nicht gerechtfertigt ist, diesen Sektor in die Liste der Sektoren und Teilsektoren aufzunehmen, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

(20)

Drei Anträge sind von folgenden Sektoren eingegangen, die nicht in der vorläufigen Carbon-Leakage-Liste aufgeführt waren: „Gewinnung von Erdgas“ (NACE-Code 0620), „Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau“ (NACE-Code 2362) und „Leichtmetallgießereien“ (NACE-Code 2453). Bei der Bewertung dieser Anträge wurde der Schwerpunkt darauf gelegt, ob sie auf Grundlage einer quantitativen Bewertung der ersten Stufe auf NACE-4-Ebene für die Aufnahme in die Carbon-Leakage-Liste infrage kommen. Die offiziellen Daten, anhand deren die Bewertungen der ersten Stufe vorgenommen wurden, wurden den Interessenträgern übermittelt und als hinreichend fundiert für die Veröffentlichung der vorläufigen Carbon-Leakage-Liste erachtet. Die Kommission hat die zusätzlichen Angaben geprüft, die die drei Sektoren in ihren Anträgen übermittelt haben, und ist zu der Auffassung gelangt, dass eine Änderung ihrer ursprünglichen Position nicht gerechtfertigt ist. Es wird nach wie vor davon ausgegangen, dass für diese Sektoren kein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, da die betreffenden Carbon-Leakage-Indikatoren den Schwellenwert von 0,2 gemäß Artikel 10b Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nicht überschreiten. Darüber hinaus erfüllen die Sektoren noch immer nicht die Kriterien für zusätzliche Bewertungen gemäß Artikel 10b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG.

(21)

Auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10b Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG wurden für mehrere Sektoren quantitative Bewertungen auf disaggregierter Ebene durchgeführt. Bei den Teilsektoren „Kaolin und andere kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt“ (Prodcom-Code 08.12.21), „Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)“ (Prodcom-Code 10.31.11.30), „Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln“ (Prodcom-Code 10.31.13.00), „Tomatenmark, konzentriert“ (Prodcom-Code 10.39.17.25), „Magermilchpulver“ (Prodcom-Code 10.51.21), „Vollmilchpulver“ (Prodcom-Code 10.51.22), „Casein“ (Prodcom-Code 10.51.53), „Lactose und Lactosesirup“ (Prodcom-Code 10.51.54), „Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form, auch konzentriert oder gesüßt“ (Prodcom-Code 10.51.55.30), „Backhefen“ (Prodcom-Code 10.89.13.34), „Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie“ (Prodcom-Code 20.30.21.50), „Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken“ (Prodcom-Code 20.30.21.70) und „Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln“ (Prodcom-Code 25.50.11.34) wurde der Schluss gezogen, dass die Aufnahme dieser Teilsektoren in die Carbon-Leakage-Liste gerechtfertigt ist. Bei diesen Teilsektoren sollte daher davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

(22)

Bei den Teilsektoren „Kakaomasse, auch entfettet“ (Prodcom-Code 10.82.11), „Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl“ (Prodcom-Code 10.82.12) und „Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln“ (Prodcom-Code 10.82.13) wurde bei den quantitativen Bewertungen auf disaggregierter Ebene festgestellt, dass in mehreren Punkten von der harmonisierten Methode abgewichen wurde, weswegen das Risiko bestand, dass der Carbon-Leakage-Indikator viel zu hoch veranschlagt worden war. Dies führte zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieser Teilsektoren in die Carbon-Leakage-Liste nicht gerechtfertigt ist.

(23)

Da die Carbon-Leakage-Liste für den Zeitraum 2021-2030 gelten soll, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 anwendbar sein —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bei den im Anhang aufgeführten Sektoren und Teilsektoren wird davon ausgegangen, dass im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Brüssel, den 15. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Beschluss 2014/746/EU der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 114).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(6)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2019) 22.

(7)  Bekanntmachung der Kommission über die vorläufige Carbon-Leakage-Liste 2021–2030 (ABl. C 162 vom 8.5.2018, S. 1).

(8)  https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/allowances/leakage/docs/framework_for_qualitative_assessments.pdf https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/allowances/leakage/docs/framework_for_disaggregated_assessments.pdf


ANHANG

Sektoren und Teilsektoren, bei denen gemäß Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

1.   Auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 10b Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

0510

Steinkohlenbergbau

0610

Gewinnung von Erdöl

0710

Eisenerzbergbau

0729

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

0891

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

0899

Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

1041

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)

1062

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

1081

Herstellung von Zucker

1106

Herstellung von Malz

1310

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

1395

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

1411

Herstellung von Lederbekleidung

1621

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten

1711

Herstellung von Holz- und Zellstoff

1712

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

1910

Kokerei

1920

Mineralölverarbeitung

2011

Herstellung von Industriegasen

2012

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

2013

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

2014

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

2015

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

2016

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

2017

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

2060

Herstellung von Chemiefasern

2311

Herstellung von Flachglas

2313

Herstellung von Hohlglas

2314

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

2319

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

2320

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

2331

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

2351

Herstellung von Zement

2352

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

2399

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.

2410

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

2420

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

2431

Herstellung von Blankstahl

2442

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

2443

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

2444

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

2445

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

2446

Aufbereitung von Kernbrennstoffen

2451

Eisengießereien

2.   Auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 10b Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

0893

Gewinnung von Salz

1330

Veredlung von Textilien und Bekleidung

2110

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

2341

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

2342

Herstellung von Sanitärkeramik

3.   Auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 10b Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

2332

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

4.   Auf der Grundlage der Kriterien von Artikel 10b Absatz 3 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG

Prodcom-Code

Beschreibung

081221

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt

10311130

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

10311300

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

10391725

Tomatenmark, konzentriert

105121

Magermilchpulver

105122

Vollmilchpulver

105153

Casein

105154

Lactose und Lactosesirup

10515530

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

10891334

Backhefen

20302150

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

20302170

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

25501134

Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln