18.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/1


VERORDNUNG (EU) 2021/240 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Februar 2021

zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 197 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß den Artikeln 120 und 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie im Rahmen der vom Rat formulierten Grundzüge zur Verwirklichung der Ziele der Union beiträgt. Gemäß Artikel 148 AEUV tragen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik beschäftigungspolitischen Leitlinien des Rates Rechnung. Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten wird daher als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet.

(2)

Gemäß Artikel 175 AEUV haben die Mitgliedstaaten unter anderem ihre Wirtschaftspolitik so zu koordinieren, dass die in Artikel 174 verankerten Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erreicht werden.

(3)

Der COVID-19-Ausbruch im Frühjahr 2020 hat die wirtschaftlichen und sozialen Aussichten für die kommenden Jahre in der Union und weltweit verändert. Im Zusammenhang mit der Krise haben sich in der Union neue Prioritäten herauskristallisiert, die sich insbesondere auf Wiederaufbau und Resilienz konzentrieren. Diese Prioritäten erfordern eine dringende und koordinierte Reaktion der Union, um die wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitsbezogenen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten zu bewältigen und die sozialen und wirtschaftlichen Folgen abzufedern. Vor allem Frauen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise in besonderem Maße betroffen. Die COVID-19-Krise wie auch die letzte Wirtschafts- und Finanzkrise haben gezeigt, dass der Aufbau robuster und resilienter Volkswirtschaften und Finanzsysteme, die sich auf starke und nachhaltige wirtschaftliche und soziale Strukturen stützen, den Mitgliedstaaten dabei hilft, wirksamer auf Schocks zu reagieren und sich schneller von ihnen zu erholen. Außerdem hat sich deutlich gezeigt, dass die Gesundheitssysteme, die grundlegenden öffentlichen Dienste und wirksame Sozialschutzmechanismen vorbereitet sein müssen. Wachstumsfördernde, nachhaltige, intelligente und sozial verantwortliche Reformen und Investitionen, eine solide Haushaltspolitik und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze als Reaktion auf die neuen Herausforderungen, zur Behebung struktureller wirtschaftlicher Schwächen und zur Stärkung der wirtschaftlichen Resilienz werden daher von entscheidender Bedeutung sein, wenn es darum geht, die Wirtschaft und die Gesellschaft wieder auf einen Kurs der nachhaltigen Erholung zu bringen und die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede in der Union zu überwinden. Dies sollte im Interesse des Wohlergehens der Unionsbürger und im Einklang mit den einschlägigen Grundrechtsprinzipiengeschehen.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde das zum Zeitpunkt seiner Einrichtung mit 142 800 000 EUR ausgestattete Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017 bis 2020 aufgelegt. Das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen war darauf ausgelegt, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Durchführung wachstumsfördernder Verwaltungs- und Strukturreformen zu verbessern, indem beispielsweise Hilfestellung bei der effizienten und wirksamen Verwendung der Unionsfonds geleistet wird. Im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen leistet die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats technische Unterstützung und kann dabei in einer Vielzahl von Politikfeldern tätig werden. Die vorliegende Verordnung wurde unter Einbeziehung entsprechender Anpassungen als Fortsetzung des genannten Programms konzipiert, das von den Mitgliedstaaten positiv aufgenommen wurde.

(5)

Die Mitgliedstaaten nehmen zunehmend technische Unterstützung im Rahmen des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen in Anspruch. Deshalb sollte im Wege dieser Verordnung ein Instrument für technische Unterstützung geschaffen werden, um die Hilfestellung für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen fortzuführen und auszuweiten (im Folgenden „Instrument“).

(6)

Auf Ebene der Union bildet das Europäische Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung den Rahmen für die Ermittlung von Herausforderungen und nationalen Reformprioritäten und für die Überwachung der Umsetzung dieser Prioritäten. Zudem entwickeln die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen mehrjährigen Investitionsstrategien, um die Reformprioritäten unter anderem im Rahmen des Europäischen Semesters zu unterstützen. Diese Strategien werden zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt, um die Prioritäten, die durch nationale oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, zu skizzieren und zu koordinieren. Ferner sollten sie dazu dienen, den kohärenten Einsatz von Unionsmitteln und einen möglichst großen Mehrwert der finanziellen Hilfe, die insbesondere aus Programmen, die von der Union im Rahmen der Struktur- und Kohäsionsfonds unterstützt werden und aus anderen Programmen gewährt wird, zu gewährleisten. Mit Blick auf die im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen würde das Instrument für technische Unterstützung einen eindeutigen Mehrwert bieten, da es die Mitgliedstaaten beim Ausbau ihrer Kapazitäten für die effektive Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen unterstützen würde.

(7)

Im Sinne des europäischen Grünen Deals als Wachstumsstrategie der Union und als Ausdruck der Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, wird das Instrument dazu beitragen, dass der europäische Grüne Deal umgesetzt wird, Klimaschutzerwägungen systematisch einbezogen werden, das Ziel erreicht wird, insgesamt 30 % der Ausgaben der Union für die Unterstützung der Klimaschutzziele zu verwenden und auf das Ziel hingearbeitet wird, dass ab 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des MFR für Biodiversitätsziele bereitgestellt werden, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird. Entsprechende Maßnahmen sollten während der Vorbereitung und Durchführung des Instruments ermittelt und im Rahmen der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet werden. Mit dem Instrument sollten sich auch übergeordnete ökologische und soziale Herausforderungen im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung innerhalb der Union bewältigen lassen, darunter der Schutz des Naturkapitals, der Erhalt der biologischen Vielfalt und die Unterstützung der Kreislaufwirtschaft und der Energiewende. Das Instrument sollte außerdem den digitalen Wandel voranbringen und zur Schaffung eines digitalen Binnenmarkts beitragen.

(8)

Das allgemeine Ziel des Instruments sollte darin bestehen, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung von Reformen unterstützt werden. Dies ist erforderlich, um Anreize für öffentliche und private Investitionen zu schaffen, eine nachhaltige und faire wirtschaftliche und soziale Erholung und Konvergenz zu fördern, Resilienz zu erreichen, Armut und Ungleichheiten zu reduzieren, die Gleichstellung der Geschlechter voranzubringen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, die im Rahmen der angenommenen länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen wirksam anzugehen und das Unionsrecht umzusetzen. Außerdem ist dies erforderlich, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten um den Ausbau ihrer institutionellen und administrativen Kapazitäten und ihres Rechtsrahmens — auch auf regionaler und lokaler Ebene -und ihre Anstrengungen zur Umsetzung politische Ziele zu unterstützen, sodass der sozial inklusive, grüne und digitale Wandel im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen, den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050, den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen und der europäischen Säule sozialer Rechte vorangebracht wird.

(9)

Die spezifischen Ziele des Instruments sollten darin bestehen, die nationalen Behörden bei ihren Anstrengungen zur Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen und zur Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zu unterstützen, unter anderem durch den Austausch über bewährte Verfahren, geeignete Prozesse und Methoden, durch die Beteiligung von Interessenträgern — falls angezeigt — sowie durch eine wirksamere und effizientere Personalverwaltung.

(10)

Um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung, Entwicklung und Umsetzung von Reformen in allen wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen zu unterstützen, sollte die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats auch künftig in einer großen Spannbreite von Politikfeldern technische Unterstützung leisten, beispielsweise in Bereichen im Zusammenhang mit der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, institutionellen und administrativen Reformen, Justizreformen, Rahmenbedingungen für Unternehmen, dem Finanzsektor und der Verbesserung des Finanzwissens, den Märkten für Produkte und Dienstleistungen sowie den Arbeitsmärkten, allgemeiner und beruflicher Bildung, der Gleichstellung der Geschlechter, nachhaltiger Entwicklung, dem Gesundheitswesen, sozialer Sicherheit und Pflege sowie der Früherkennung und den Fähigkeiten für eine abgestimmte Reaktion. Besonderes Gewicht sollte auf Maßnahmen zur Förderung des ökologischen und des digitalen Wandels gelegt werden. Mit dem Instrument sollten außerdem Vorbereitungen für eine Mitgliedschaft im Euro-Währungsgebiet unterstützt werden.

(11)

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Instrument festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplanes im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (6), bildet. Die jährlichen Mittelzuweisungen sollten vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens und unter Berücksichtigung der Nachfrage nach dem Instrument bewilligt werden.

(12)

Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der geteilten Mittelverwaltung unterliegende Mittel aus den Unionsfonds auf den Haushalt des Instruments zu übertragen und nicht gebundene Mittel im Einklang mit einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa zurückzuübertragen. Die übertragenen Mittel sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Instruments ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats eingesetzt werden. Die Kommission sollte diesem Mitgliedstaat Rückmeldung über die Verwendung der übertragenen Beiträge geben.

(13)

Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche technische Unterstützung anzufordern und sollten für die dadurch entstehenden Ausgaben aufkommen. Diese Zahlungen sollten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) gelten und ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden.

(14)

Technische Unterstützung sollte auf Antrag bereitgestellt werden, um die Durchführung von auf Initiative von Mitgliedstaaten eingeleiteten Reformen, von Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere von Reformen, mit denen die länderspezifischen Empfehlungen wirksam umgesetzt werden, oder von Maßnahmen zur Umsetzung des Unionsrechts sowie von Reformen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung zu unterstützen. Mit dem Instrument sollte auch technische Unterstützung bei der Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung von Aufbau- und Resilienzplänen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 geleistet werden.

(15)

Im Einklang mit den bereits bestehenden Vorschriften und Verfahren des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen sollte ein unkompliziertes Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf technische Unterstützung festgelegt werden. Aus diesem Grund sollten die Anträge der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober eingereicht werden, sofern nicht anders in den zusätzlichen gesonderten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen festgelegt. Unter Wahrung der übergeordneten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz sollten geeignete Kriterien zur Prüfung der von den Mitgliedstaaten gestellten Anträge festgelegt werden. Diese Kriterien sollten der Dringlichkeit, der Schwere und dem Ausmaß der Probleme sowie dem festgestellten Unterstützungsbedarf in den Politikbereichen, in denen technische Unterstützung vorgesehen ist, Rechnung tragen. Sofern ein konkreter Bedarf in den Mitgliedstaaten aufkommt, sollte die Kommission zusätzliche gesonderte Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen durchführen, die sich vorrangig unter anderem auf die Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung 2021/241 erstrecken.

(16)

Wenn die Mitgliedstaaten technische Unterstützung beantragen, sollten sie zuvor die Möglichkeit haben, im Einklang mit den nationalen Bestimmungen und Gepflogenheiten gegebenenfalls einschlägige Interessenträger wie lokale und regionale Gebietskörperschaften, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft zu konsultieren.

(17)

Ferner sollte der Inhalt der Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung, in denen die Maßnahmen für die Bereitstellung von technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten dargelegt werden, präzisiert werden. Zu diesem Zweck sollten die aus Unionsfonds oder Unionsprogrammen finanzierten Maßnahmen und Tätigkeiten bei den geplanten Maßnahmen zur technischen Unterstützung und dem insgesamt dafür veranschlagten Finanzbeitrag berücksichtigt werden.

(18)

Aus Gründen der Rechenschaftspflicht und Transparenz und zur Gewährleistung der Sichtbarkeit des Handelns der Union, sollte die Kommission die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung, vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen zum Schutz sensibler Informationen, dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermitteln. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, Kommunikationsmaßnahmen durchzuführen. Die Kommission sollte auf ihrer Website eine Auflistung der genehmigten Anträge auf technische Unterstützung veröffentlichen.

(19)

Im Interesse einer besseren Transparenz mit Blick auf die fachlichen Beiträge zum nationalen Beschlussfassungsverfahren sollte die Kommission eine zentrale öffentliche Online-Datenbank einrichten, in der sie — unter Beachtung der anwendbaren Bestimmungen und auf der Grundlage von Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat — die abschließenden Studien oder Berichte, die im Rahmen von für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen erstellt wurden, bereitstellen kann. Zum Schutz sensibler und vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit ihrem Allgemeininteresse sollten die Mitgliedstaaten in begründeten Fällen die Möglichkeit haben, die Kommission aufzufordern, diese Dokumente nicht ohne ihre vorherige Zustimmung offenzulegen.

(20)

Für die Durchführung des Instruments sollten — insbesondere in Bezug auf die Methoden der Mittelverwaltung, die Formen der Finanzierung von Maßnahmen der technischen Unterstützung und den Inhalt der Arbeitsprogramme — Vorschriften festgelegt und im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen werden. Angesichts der Bedeutung, die der Unterstützung der Reformanstrengungen der nationalen Behörden zukommt, muss bei Finanzhilfen ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten zulässig sein. Mit Blick auf die rasche Bereitstellung technischer Unterstützung in dringenden Fällen sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, über einen befristeten Zeitraum besondere Maßnahmen zu beschließen. Zu diesem Zweck sollte ein begrenzter Betrag der im Arbeitsprogramm für das Instrument vorgesehenen Mittel, der 30 % der jährlichen Mittelzuweisungen nicht übersteigt, besonderen Maßnahmen vorbehalten werden.

(21)

Zur Gewährleistung der effizienten und kohärenten Mittelzuweisung aus dem Haushalt der Union und zur Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit bereits laufenden Programmen der Union im Einklang stehen und diese ergänzen. Eine doppelte Finanzierung derselben Aufwendungen sollten jedoch vermieden werden. Die Kommission und die nationalen Behörden sollten insbesondere in allen Phasen des Prozesses für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit Einheitlichkeit, Kohärenz, Komplementarität und Synergien zwischen den Finanzierungsquellen, einschließlich der Finanzierung der technischen Hilfe, gewährleistet sind, und damit es nicht zu Doppelfinanzierungen oder Überschneidungen kommt.

(22)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (8) sollte das Instrument auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei der Verwaltungsaufwand — insbesondere für die Mitgliedstaaten — und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, falls angezeigt, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen.

(23)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich gleichzeitig einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorlegen. Ferner sollte eine unabhängige Halbzeitevaluierung unter Berücksichtigung der Verwirklichung der Ziele des Instruments, der Effizienz bei der Verwendung seiner Mittel und seines Mehrwerts durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sollte das Europäische Parlament die Möglichkeit haben, die Kommission zur Teilnahme an einer Aussprache mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments aufzufordern, um den Jahresbericht und die Durchführung des Instruments zu erörtern. Darüber hinaus sollte die langfristige Wirkung des Instruments im Rahmen einer unabhängigen Ex-post-Evaluierung untersucht werden.

(24)

Die Arbeitsprogramme für die Durchführung der technischen Unterstützung sollten festgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt. Sie regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften umfassen auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(25)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (10), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (11) und (EU) 2017/1939 des Rates (12) sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 hat die Europäische Staatsanwaltschaft („EUStA“) die Befugnis, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof sowie — im Falle der Mitgliedstaaten, die sich an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 beteiligen — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(26)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(27)

Diese Verordnung sollte weder die weitere Durchführung noch die Änderung von Unterstützungsmaßnahmen berühren, die die Kommission bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2017/825 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung geltender Rechtsakte der Union genehmigt hat. Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 genehmigt wurden, sollten daher gültig bleiben. Zu diesem Zweck sollte auch eine Übergangsbestimmung festgelegt werden.

(28)

Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für technische Unterstützung (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet.

In ihr sind das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Instruments, die Mittelausstattung des Instruments für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, sowie die Formen der Unionsfinanzierung festgelegt und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„technische Unterstützung“ Maßnahmen zur Unterstützung der nationalen Behörden bei der Durchführung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen, die nachhaltig und resilienzsteigernd sind, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken und die öffentlichen Stellen bei der Vorbereitung nachhaltiger und resilienzsteigernder Investitionen unterstützen;

2.

„nationale Behörde“ eine oder mehrere Behörden auf staatlicher, einschließlich regionaler oder lokaler Ebene sowie mitgliedstaatliche Organisationen im Sinne von Artikel 2 Nummer 42 der Haushaltsordnung, die im Einklang mit dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten partnerschaftlich zusammenarbeiten;

3.

„Unionsfonds“ den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa

4.

„internationale Organisation“ eine Organisation im Sinne des Artikels 156 der Haushaltsordnung und Organisationen, die gemäß jenem Artikel einer solchen Organisation gleichgestellt sind;

5.

„Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung“ oder „Europäisches Semester“ den in Artikel 2-a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (14) verankerten Prozess;

6.

„länderspezifische Empfehlungen“ die gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 AEUV im Rahmen des Europäischen Semesters an jeden Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen des Rates.

Artikel 3

Allgemeines Ziel

Das allgemeine Ziel des Instruments besteht darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Umsetzung von Reformen unterstützt werden. Dies ist erforderlich, um Investitionen zu mobilisieren, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Konvergenz, Resilienz und Erholung zu erreichen. Dies ist außerdem erforderlich, um die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Stärkung ihrer institutionellen und administrativen Kapazitäten — auch auf regionaler und lokaler Ebene — zu unterstützen, einen sozial inklusiven, grünen und digitalen Wandel zu ermöglichen, die im Rahmen der länderspezifischen Empfehlungen ermittelten Herausforderungen wirksam anzugehen und das Unionsrecht durchzuführen.

Artikel 4

Spezifische Ziele

Zur Verwirklichung des in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziels bestehen die spezifischen Ziele des Instruments darin, die nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten für Folgendes zu unterstützen:

a)

Ausarbeitung, Entwicklung und Durchführung von Reformen;

b)

Ausarbeitung, Änderung, Umsetzung und Überarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/241.

Diese spezifischen Ziele werden in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt, und zwar unter anderem im Wege des Austauschs über bewährte Verfahren, Prozesse und Methoden, der Einbeziehung von Interessenträgern — falls angezeigt — und einer wirksameren und effizienteren Personalverwaltung.

Artikel 5

Anwendungsbereich

Die in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele beziehen sich auf Politikbereiche im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Bildung, Produktivität, Forschung und Innovation, intelligentem, fairem, nachhaltigem und integrativem Wachstum sowie Beschäftigung und Investitionen, mit besonderem Augenmerk auf Maßnahmen zur Förderung des digitalen und des gerechten ökologischen Wandels, und betreffen insbesondere einen oder mehrere der folgenden Aspekte:

a)

Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, Haushaltsverfahren einschließlich der durchgängigen Berücksichtigung von Umwelt- und Gleichstellungsaspekten bei der Haushaltsplanung, makrofiskalischer Rahmen, Schulden- und Liquiditätsmanagement, Ausgaben- und Steuerpolitik, Steuerehrlichkeit, Finanzverwaltung und Zollunion, sowie Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung, des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der Steuervermeidung;

b)

institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung und E-Government, Vereinfachung der Vorschriften und Verfahren, Prüfungen, Ausbau der Kapazitäten zur Absorption von Unionsmitteln, Förderung der Verwaltungszusammenarbeit, wirksame Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens, Kapazitätsaufbau bei Wettbewerbs- und Kartellbehörden, Stärkung der Finanzaufsicht und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche;

c)

Rahmenbedingungen für Unternehmen, einschließlich für kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige, Unternehmer sowie sozialwirtschaftliche Unternehmen, die Reindustrialisierung und Rückverlagerung der Produktion in die Union, Entwicklung des Privatsektors, Märkte für Produkte und Dienstleistungen, öffentliche und private Investitionen auch in die physische und die virtuelle Infrastruktur, Projektträger und Projektförderzentren, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, Privatisierungsverfahren, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb, effizientes und transparentes öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren sowie Förderung von Forschung, Innovation und Digitalisierung;

d)

Bildung, lebensbegleitendes Lernen und lebenslange Weiterbildung, berufliche Bildung, Jugendpolitik, Arbeitsmarktpolitik, einschließlich des sozialen Dialogs, zur Schaffung von Arbeitsplätzen, vermehrte Teilhabe von unterrepräsentierten Gruppen am Arbeitsmarkt, Weiterbildung und Umschulung, insbesondere im Bereich der digitalen Kompetenzen, Medienkompetenz, bürgerschaftliches Engagement, aktives Altern, Geschlechtergleichstellung, Katastrophenschutz, Grenz- und Migrationspolitik, Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut, Einkommensungleichheit und allen Formen der Diskriminierung;

e)

ein niedrigschwelliges, erschwingliches und robustes Gesundheitswesen, niedrigschwellige, erschwingliche und robuste Systeme der sozialen Sicherheit, Pflege und eine niedrigschwellige, erschwingliche und robuste Fürsorge sowie Kinderbetreuung;

f)

Strategien zur Eindämmung des Klimawandels, digitaler und gerechter ökologischer Wandel, E-Government-Lösungen, elektronische Auftragsvergabe, Konnektivität, Zugang zu Daten und Daten-Governance, Datenschutzlösungen, E-Learning, Nutzung von Lösungen auf Basis von künstlicher Intelligenz, ökologische Säule der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes, Klimaschutz, Verkehr und Mobilität, Förderung der Kreislaufwirtschaft, der Energie- und Ressourceneffizienz und der erneuerbare Energiequellen, Diversifizierung der Energieversorgung, Bekämpfung der Energiearmut und Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit sowie — für den Agrarsektor — Schutz der Böden und der biologischen Vielfalt, Fischerei und nachhaltige Entwicklung ländlicher und abgelegener Gebiete und von Inselregionen;

g)

Strategien und Regulierung im Finanzsektor, unter anderem in Bezug auf die Finanzkompetenz, die Finanzstabilität, den Zugang zu Finanzierungen und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Selbstständige und Unternehmer;

h)

Erstellung, Bereitstellung und qualitative Überwachung von Daten und Statistiken;

i)

Vorbereitungen auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet und

j)

Früherkennung erheblicher Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit und abgestimmte Reaktion darauf und Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Geschäfts- und Dienstleistungsbetriebs für wichtige öffentliche und private Einrichtungen und Branchen.

Artikel 6

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 864 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die Finanzausstattung des Instruments kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten abdecken, die für die Verwaltung des Instruments und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich betrieblicher IT-Werkzeuge, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission im Zusammenhang mit der Verwaltung des Instruments entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten für andere unterstützende Maßnahmen wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten der technischen Unterstützung vor Ort und die Kosten für gegenseitige Beratung und für Sachverständige zur Bewertung und Durchführung von Strukturreformen umfassen.

(3)   Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 können Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, auf ihren Antrag und im Einklang mit den in einer Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa festgelegten Bedingungen und Verfahren zur Finanzierung klar umrissener Ersuchen um technische Unterstützung auf das Instrument übertragen werden und zurückübertragen werden, wenn sie nicht gebunden werden. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des Mitgliedstaats — auch auf regionaler und lokaler Ebene — eingesetzt, der die Übertragung beantragt hat.

Artikel 7

Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung

(1)   Zusätzlich zu der in Artikel 6 genannten Finanzausstattung können die Mitgliedstaaten zusätzliche technische Unterstützung im Rahmen des Instruments beantragen und kommen für die dadurch entstehenden Ausgaben auf.

(2)   Die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Absatz 1 des vorliegenden Artikels geleisteten Zahlungen stellen im Basisrechtsakt vorgesehene externe zweckgebundene Einnahmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar und werden ausschließlich zugunsten dieses Mitgliedstaats verwendet.

KAPITEL II

TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG

Artikel 8

Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung

Zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 4 genannten Zielen werden aus dem Instrument insbesondere folgende Arten von Maßnahmen finanziert:

a)

Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel, die Ausarbeitung von Strategien und Reformfahrplänen sowie für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen;

b)

kurz- oder langfristige Bereitstellung von Sachverständigen einschließlich Sachverständiger vor Ort, die Aufgaben in spezifischen Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit der Unterstützung von Dolmetschern, Übersetzern und Mitarbeitern, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch die Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung;

c)

Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit zusammenhängende unterstützende Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen, die gegebenenfalls auch zur Stärkung der Zivilgesellschaft einschließlich der Sozialpartner beitragen, insbesondere:

i)

Seminare, Konferenzen und Arbeitskreise, gegebenenfalls unter Beteiligung von Interessenträgern;

ii)

Austausch über bewährte Verfahren im Wege von beispielsweise — falls angezeigt — Arbeitsbesuchen in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder in Drittländern, mit denen die Beamten Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen erwerben bzw. erweitern können;

iii)

Schulungen sowie Entwicklung von Online- oder sonstigen Schulungsmodulen zur Förderung der für die einschlägigen Reformen erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse;

d)

Erhebung von Daten und Erstellung von Statistiken, Entwicklung von gemeinsamen Methoden unter anderem für die durchgängige Berücksichtigung und Nachverfolgung von Geschlechtergleichstellung und Klimaschutzbelangen in allen Politikbereichen sowie gegebenenfalls Entwicklung von Indikatoren oder Richtwerten;

e)

Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen;

f)

Aufbau von IT-Kapazitäten, einschließlich der Bereitstellung von Fachwissen über Entwicklung, Wartung, Betrieb und Qualitätskontrollen der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen, über Cybersicherheit, über quelloffene Soft- und Hardwarelösungen, über Datenschutzlösungen sowie über Programme zur Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen, insbesondere in Bereichen wie medizinische Versorgung, Bildung oder Justiz;

g)

Durchführung von Studien wie etwa Machbarkeitsstudien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen sowie von Evaluierungen und Folgenabschätzungen, einschließlich geschlechterdifferenzierter Folgenabschätzungen, und Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial;

h)

Einführung und Ausführung von Kommunikationsprojekten und -strategien für das Lernen, einschließlich E-Lernen, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch über bewährte Verfahren, Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und Veranstaltungen, einschließlich institutioneller Kommunikation und gegebenenfalls Kommunikation über soziale Netzwerke oder Plattformen;

i)

Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und der Ergebnisse der im Rahmen des Instruments geleisteten technischen Unterstützung, auch durch Entwicklung, Betrieb und Wartung von Systemen und Instrumenten, bei denen IKT zum Einsatz kommen, und

j)

andere einschlägige Tätigkeiten zur Unterstützung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele im Sinne der Artikel 3 beziehungsweise 4.

Artikel 9

Beantragung der technischen Unterstützung

(1)   Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung im Rahmen des Instruments in Anspruch nehmen möchten, richten unter Angabe der entsprechenden Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 5, für die Unterstützung gewünscht wird, einen Antrag an die Kommission. Diese Anträge sind bis zum 31. Oktober einzureichen, sofern in den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen gesonderten Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen nichts anderes bestimmt ist. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Antrags auf technische Unterstützung erstellen.

(2)   Damit die von den Mitgliedstaaten angestrebten Reformen auf breite Unterstützung stoßen und eigenverantwortlich durchgeführt werden, können die Mitgliedstaaten, die technische Unterstützung im Rahmen des Instruments in Anspruch nehmen wollen, vor der Beantragung der technischen Unterstützung im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten gegebenenfalls einschlägige Interessenträger konsultieren.

(3)   Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit folgenden Fällen technische Unterstützung beantragen:

a)

Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative und im Einklang mit dem in Artikel 3 genannten allgemeinen, beziehungsweise den in Artikel 4 genannten spezifischen Zielen ergreifen;

b)

Durchführung von wachstums- und resilienzsteigernden Reformen im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts;

c)

Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung für Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (16) für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten;

d)

Ausarbeitung, Änderung und Überarbeitung von Aufbau- und Resilienzplänen gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 und deren Umsetzung durch die Mitgliedstaaten.

(4)   Kommt ein konkreter Bedarf in den Mitgliedstaaten auf, so führt die Kommission entsprechend zusätzliche gesonderte Aufforderungen zur Einreichung von Anträgen durch, die sich beispielsweise auf die Einreichung von Anträgen im Zusammenhang mit den in Absatz 3 Buchstabe d genannten Tätigkeiten erstrecken.

(5)   Die Kommission prüft den in Absatz 1 genannten Antrag auf Unterstützung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und im Anschluss an vorhergehende Gespräche mit den Mitgliedstaaten, einschließlich Gesprächen im Rahmen des Europäischen Semesters, wobei sie der Dringlichkeit, dem Umfang und dem Ausmaß der ermittelten Herausforderungen, dem Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse der sozioökonomischen Indikatoren und den institutionellen und allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung trägt.

Auf der Grundlage dieser Prüfung verständigen sich die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder anderen Unionsprogrammen finanziert werden, über die in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung (im Folgenden „Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung“) festzulegenden Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu dieser technischen Unterstützung.

(6)   In dem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung werden die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aufbau- und Resilienzplänen für Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 getrennt von der sonstigen technischen Unterstützung ausgewiesen.

Artikel 10

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates und Öffentlichkeitsarbeit zu den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung

(1)   Mit dem Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich gleichzeitig den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Der betreffende Mitgliedstaat kann sein Einverständnis verweigern, wenn es sich um sensible oder vertrauliche Informationen handelt, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des Mitgliedstaats abträglich wäre.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung vor:

a)

sobald der betreffende Mitgliedstaat alle sensiblen oder vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht hat, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des Mitgliedstaats abträglich wäre;

b)

nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn die Offenlegung der einschlägigen Informationen der Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen nicht abträglich wäre, und in jedem Fall spätestens zwei Monate nach der Umsetzung dieser Maßnahmen im Rahmen des Plans für die Zusammenarbeit und Unterstützung.

(3)   Um über die finanzielle Unterstützung der im Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung vorgesehenen Maßnahmen durch die Union zu informieren, kann die Kommission Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ergreifen, darunter gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Auflistung der genehmigten Anträge auf technische Unterstützung und aktualisiert diese Auflistung regelmäßig. Die Kommission unterrichtet die Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission regelmäßig über Projekte in den betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 11

Zusatzfinanzierung

Aus dem Instrument finanzierte Maßnahmen können im Rahmen des Unionshaushalts Unterstützung aus anderen Programmen, Instrumenten oder Fonds der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Aufwendungen betrifft.

Artikel 12

Durchführung des Instruments

(1)   Die Kommission führt das Instrument gemäß der Haushaltsordnung durch.

(2)   Die Maßnahmen des Instruments können entweder direkt durch die Kommission oder indirekt durch Personen oder Einrichtungennach Artikel 62 Absatz 1 der Haushaltsordnung umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Maßnahmen wird insbesondere in folgender Form gewährt:

a)

Finanzhilfen;

b)

Vergabe öffentlicher Aufträge;

c)

Erstattung der Kosten externer Sachverständiger, einschließlich Sachverständiger aus nationalen, regionalen oder lokalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Unterstützung leisten oder erhalten;

d)

Beiträge zu von internationalen Organisationen eingerichteten Treuhandfonds und

e)

in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.

(3)   Finanzhilfen können den nationalen Behörden, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Organisationen gewährt werden sowie öffentlichen oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in

a)

Mitgliedstaaten,

b)

Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den in dem Abkommen festgelegten Bedingungen.

Der Kofinanzierungsanteil an den Finanzhilfen darf bis zu 100 % der förderfähigen Kosten betragen.

(4)   Technischen Unterstützung kann in Zusammenarbeit mit Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten und internationalen Organisationen umgesetzt werden.

(5)   Technische Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe für ausgewählte Aktivitäten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Verwirklichung der in Artikel 4 aufgeführten spezifischen Ziele erforderlich ist.

(6)   Zur Durchführung der technischen Unterstützung nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme an und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber.

In den Arbeitsprogrammen wird folgendes festgelegt:

a)

die Mittelzuweisung für das Instrument;

b)

die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen nach Artikel 3 beziehungsweise 4 der vorliegenden Verordnung und im Rahmen des in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Anwendungsbereichs und die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung festgelegten förderfähigen Maßnahmen und

c)

die Kriterien für die Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen sowie alle gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen Angaben.

(7)   Um eine rasche Verfügbarkeit der Mittel zu gewährleisten, ist ein begrenzter Teil des Arbeitsprogramms in Höhe von höchstens 30 % der jährlichen Mittelzuweisung besonderen Maßnahmen für unvorhergesehene Fälle mit hinreichend begründeter Dringlichkeit vorbehalten, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder schwerwiegende Situationen mit ernsthafter Beeinträchtigung der wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Bedingungen, die in einem Mitgliedstaat vorhanden sind und sich seiner Kontrolle entziehen.

Die Kommission darf auf Antrag eines Mitgliedstaats, der technische Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, besondere Maßnahmen ergreifen, die im Einklang mit den Zielen und Tätigkeiten dieser Verordnung stehen, um den nationalen Behörden bei der Bewältigung der akuten Notlage technische Unterstützung zu leisten. Diese besonderen Maßnahmen sind vorübergehender Natur, und stehen im Zusammenhang mit den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Umständen. Diese besonderen Maßnahmen enden innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlass und können durch technischen Unterstützung gemäß den Bedingungen des Artikels 9 ersetzt werden.

KAPITEL III

KOMPLEMENTARITÄT, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 13

Koordinierung und Komplementarität

(1)   Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten fördern entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Instrument und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck

a)

gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung und insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die aus Unionsfonds finanziert werden, Komplementarität, Synergien, Kohärenz und Folgerichtigkeit zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene sowie auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler und lokaler Ebene;

b)

optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und Überschneidungen;

c)

stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler und lokaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit im Rahmen des Instruments kohärente und straffe Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet sind.

(2)   Die Kommission bemüht sich, Komplementarität und Synergien mit der von anderen einschlägigen internationalen Organisationen geleisteten Unterstützung sicherzustellen.

Artikel 14

Überwachung der Durchführung

(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung des Instruments und misst die Verwirklichung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 beziehungsweise 4 unter anderem anhand der Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt sowie für die Überwachung und Evaluierung dieser Verordnung im Hinblick auf die Erreichung des allgemeinen Ziels und der spezifischen Ziele sind im Anhang festgelegt. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Instruments durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

(2)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Erfassung der Daten für die Überwachung der Durchführung des Instruments und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah und — soweit relevant und machbar — nach Geschlechtern aufgeschlüsselt erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Artikel 15

Jahresbericht

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich gleichzeitig einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung (im Folgenden „Jahresbericht“) vor.

(2)   Der Jahresbericht enthält Informationen über

a)

von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereichte Anträge auf Unterstützung,

b)

die Analyse der Anwendung der Kriterien des Artikels 9 Absatz 3, die für die Analyse der von Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf Unterstützung herangezogen werden,

c)

die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung gemäß Artikel 9 Absatz 5,

d)

ergriffene besondere Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 7,

e)

die Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen, gegebenenfalls auch auf nationaler und regionaler Ebene, und

f)

die von der Kommission durchgeführten Kommunikationsmaßnahmen.

(3)   Das Europäische Parlament kann die Kommission zur Teilnahme an einer Aussprache mit dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments auffordern, um den Jahresbericht und die Durchführung des Instruments zu erörtern.

Artikel 16

Halbzeit- und Ex-post-Evaluierung

(1)   Bis zum 20. Februar 2025 übermittelt die Kommission gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat, sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Halbzeitevaluierungsbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Im Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Instruments gemäß Artikel 3 beziehungsweise 4 erreicht wurden, wie angemessen und effizient die Mittel eingesetzt wurden und welcher europäische Mehrwert erbracht wurde. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Die Ergebnisse der Halbzeitevaluierung können gegebenenfalls für etwaige einschlägige Legislativvorschläge herangezogen werden.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2030 übermittelt die Kommission gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat, sowie auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht. Dieser Bericht enthält eine Gesamtbewertung der Durchführung dieser Verordnung und umfasst Informationen über die langfristigen Auswirkungen dieser Verordnung.

Artikel 17

Transparenz

Die Kommission richtet eine zentrale öffentliche Online-Datenbank ein, in der — unter Beachtung der anwendbaren Bestimmungen und auf der Grundlage von Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat — die abschließenden Studien oder Berichte, die im Rahmen von Artikel 8 für eine Förderung infrage kommenden Maßnahmen erstellt wurden, bereitgestellt werden können. Die betreffenden Mitgliedstaaten können von der Kommission in begründeten Fällen verlangen, diese Dokumente nicht ohne ihre vorherige Zustimmung offenzulegen.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen die Herkunft dieser Mittel deutlich und sorgen insbesondere bei der Werbung für die Tätigkeiten und ihre Ergebnisse dafür, dass die Unionsförderung wahrgenommen wird, indem sie verschiedene Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, kohärent, wirksam und verhältnismäßig informieren.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, die nach dem Instrument ausgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch, wobei es sich — falls angezeigt und mit Zustimmung der nationalen Behörden — auch um gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat handeln kann.

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Maßnahmen und Tätigkeiten zur technischen Unterstützung, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 eingeleitet wurden, unterliegen bis zu ihrem Abschluss weiterhin der genannten Verordnung.

(2)   Die Finanzausstattung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann auch Ausgaben für technische und administrative Unterstützung abdecken, beispielsweise für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/825 erforderliche und nicht bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossene Überwachung, Kommunikation und Evaluierung.

(3)   Nötigenfalls können über das Jahr 2020 hinaus Mittelzuweisungen in den Haushalt eingesetzt werden, um die Ausgaben nach Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit der Verwaltung von auf der Grundlage von Verordnung (EU) 2017/825 eingeführten Maßnahmen und Tätigkeiten, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind, zu decken.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 364 vom 28.10.2020, S. 132.

(2)  ABl. C 440 vom 18.12.2020, S. 160.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Februar 2021.

(4)  Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).

(6)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(8)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(11)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(12)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(13)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).


ANHANG

INDIKATOREN

Die Verwirklichung des in Artikel 3 genannten allgemeinen Ziels beziehungsweise der in Artikel 4 genannten spezifischen Ziele wird anhand der nachstehenden Indikatoren — aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat und Interventionsbereich — bewertet.

Die Indikatoren werden entsprechend der verfügbaren Daten und Informationen einschließlich quantitativer und/oder qualitativer Daten angewandt.

Ausgabeindikatoren:

a)

Anzahl der vereinbarten Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung

b)

Anzahl der durchgeführten Maßnahmen zur technischen Unterstützung

c)

Im Rahmen der Maßnahmen zur technischen Unterstützung ausgearbeitete Dokumente wie etwa Aktionspläne, Fahrpläne, Leitlinien, Handbücher und Empfehlungen

Ergebnisindikatoren:

d)

Ergebnisse der Maßnahmen zur technischen Unterstützung, wie Annahme einer Strategie, Erlass eines neuen Gesetzes/Rechtsakts oder Änderung eines bestehenden und Annahme von neuen Verfahren und Maßnahmen zur Förderung der Durchführung von Reformen

Wirkungsindikatoren:

e)

In den Plänen für die Zusammenarbeit und Unterstützung festgelegte Ziele, die u. a. dank der technischen Unterstützung erreicht wurden

Die Kommission führt auch die Ex-post-Evaluierung gemäß Artikel 16 zu dem Zweck durch, die Zusammenhänge zwischen der bereitgestellten technischen Unterstützung und der Durchführung relevanter Maßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat im Hinblick auf die Steigerung der Resilienz, eines nachhaltigen Wachstums sowie von Beschäftigung und Zusammenhalt zu ermitteln.