31992R2022

Verordnung (EWG) Nr. 2022/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Zahlung des Erzeugermindestpreises für bestimmte Verarbeitungstomaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2036/91

Amtsblatt Nr. L 207 vom 23/07/1992 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0138
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0138


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2022/92 DER KOMMISSION vom 20. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Zahlung des Erzeugermindestpreises für bestimmte Verarbeitungstomaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2036/91

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 wurde eine Regelung eingeführt, welche die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung der in ihrem Anhang I Teil A angeführten, aus Obst und Gemüse der Gemeinschaftserzeugung gewonnenen Erzeugnisse betrifft. Ab dem Wirtschaftsjahr 1992/93 ist den Erzeugern für Tomaten, die zur Herstellung von Tomatenkonzentrat oder ähnlichen Erzeugnissen bestimmt sind, ein je nach dem Trockensubstanzgehalt unterschiedlicher Mindestpreis zu zahlen.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 346/91 (4), leitet sich die zur Erzeugung von Tomatenflocken und -saft zu gewährende Beihilfe von der für Tomatenkonzentrat berechneten Beihilfe ab. Bei der Bestimmung des für dieses Erzeugnis geltenden Erzeugermindestpreises muß deshalb eine gewisse Verhältnismässigkeit gewahrt bleiben.

In Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 sollte der Trockensubstanzgehalt des Rohstoffs, auf den sich dieser Erzeugermindestpreis bezieht, prozentual festgesetzt werden. Es ist ausserdem der Prozentsatz zu bestimmen, um den der Mindestpreis anzupassen ist, wenn der Gehalt an löslicher Trockensubstanz niedriger oder höher ist. Unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens der Tomatenerzeugnisse sollten ausserdem frische Tomaten, die geschält werden sollen, denen gleichgestellt werden, die zu verarbeiten und mit der Schale haltbar zu machen sind.

Der Trockensubstanzgehalt ist mit der Refraktometermethode festzustellen.

Diese Feststellung darf in der Praxis allein vom Verarbeiter bei der Rohstofflieferung vorgenommen werden. Damit jedoch der Erzeuger weiterhin Widerspruch einlegen kann, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß im Streitfall eine für beide Parteien verbindliche Analyse durchgeführt wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 genannte, dem Erzeuger für frische, zur Herstellung von

a) Tomatenkonzentrat,

b) Tomatenflocken,

c) Tomatensaft

bestimmte Tomaten zu zahlende Mindestpreis wird für frische Tomaten mit einem Gehalt an löslicher Trockensubstanz von 4,8 bis 5,4 % festgesetzt. Dieser Preis wird in Tranchen mit mehr oder weniger Trockensubstanz als der berüchtigte Gehalt berichtigt.

(2) Der Verarbeiter bestimmt den Trockensubtanzgehalt in Anwesenheit des Erzeugers mit der Refraktometermethode.

Bei fehlender Übereinstimmung wird dieser Gehalt von der vom Mitgliedstaat bestimmten Kontrollstelle endgültig festgestellt.

(3) Die Erzeugermitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die notwendig sind, um insbesondere folgendes zu gewährleisten:

- Beauftragung der Kontrollstelle, die nötigenfalls als Schiedsstelle tätig wird;

- Ahndung einer Nichteinhaltung der erlassenen Vorschriften durch die Vertragsparteien.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2036/91 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1992/93. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5. (3) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 74. (4) ABl. Nr. L 41 vom 14. 2. 1991, S. 19.