18.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 15/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 31/2008 DES RATES
vom 15. November 2007
über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft und die Republik Madagaskar haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Republik Madagaskar Fangmöglichkeiten einräumt. |
(2) |
Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft. |
(3) |
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Madagaskar wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt (1).
Artikel 2
Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Fischereikategorie |
Schiffstyp |
Mitgliedstaat |
Zahl der Lizenzen oder Quoten |
Thunfischfang |
Thunfischwadenfänger/Froster |
Spanien |
23 |
Frankreich |
19 |
||
Italien |
1 |
||
Thunfischfang |
Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRT |
Spanien |
25 |
Frankreich |
13 |
||
Portugal |
7 |
||
Vereinigtes Königreich |
5 |
||
Thunfischfang |
Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 100 BRT |
Frankreich |
26 |
Grundfischerei |
Versuchsfischerei mit Angelruten oder Grundleinen |
Frankreich |
5 |
Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der madagassischen Fischereizone gefangen wurden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. November 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. L. RODRIGUES
(1) Wortlaut des Abkommens siehe ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 7.
(2) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.