31990R3916

Verordnung (EWG) Nr. 3916/90 des Rates vom 21. Dezember 1990 über Maßnahmen bei Krisen auf dem Güterkraftverkehrsmarkt

Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1990 S. 0010 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0227
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0227


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3916/90 DES RATES vom 21. Dezember 1990 über Maßnahmen bei Krisen auf dem Güterkraftverkehrsmarkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3164/76(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1841/88(5), entscheidet der Rat über die in Krisenfällen im Güterkraftverkehr zu ergreifenden Maßnahmen.

Daher muß ein gemeinschaftlicher Schutzmechanismus geschaffen werden, um möglichen schweren Marktstörungen begegnen und sie beheben zu können.

Hierzu empfiehlt es sich, Maßnahmen zur Überwindung der Krise vorzusehen und ihre Art festzulegen, ein geeignetes Beschlußverfahren zu schaffen und Vorsorge zu treffen, daß die zur Anwendung der Schutzklausel notwendigen Angaben zur Verfügung stehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Gemeinschaft für den Markt des grenzueberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehrs zwischen Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Eine Krise im Sinne dieser Verordnung ist das Auftreten auf dem in Artikel 1 bezeichneten Markt von diesem Markt eigenen Problemen, die geeignet sind, zu einem möglicherweise anhaltenden deutlichen Angebotsüberhang zu führen, der das finanzielle Gleichgewicht und das Überleben zahlreicher Unternehmen im Güterkraftverkehr ernstlich gefährden könnte, sofern die kurz- und mittelfristigen Prognosen für den betreffenden Markt keine deutliche und dauerhafte Besserung erwarten lassen.

Artikel 3

Die Kommission erfasst die erforderlichen Angaben, um die Entwicklung des Marktes verfolgen und gegebenenfalls eine Krise erkennen zu können.

Zu diesem Zweck arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission bei der Übermittlung und Bearbeitung der Angaben zusammen, die verfügbar sind oder ohne weiteres eingeholt werden können.

Artikel 4

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß eine Krise besteht, so kann er beantragen, daß die Kommission Nachforschungen anstellt.

(2) Damit die Kommission die Lage beurteilen kann, legt der betreffende Mitgliedstaat umfassende Zahlenangaben vor.

(3) Auf Antrag eines Mitgliedstaats hört die Kommission unverzueglich den Ausschuß nach Artikel 5 an.

(4) Stellt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses eine Krise fest, so kann sie durch Beschluß Maßnahmen ergreifen, um eine weitere Zunahme des Kapazitätsangebots auf dem betreffenden Markt dadurch zu verhindern, daß der Zuwachs der Tätigkeit bestehender Verkehrsunternehmen eingeschränkt und der Marktzugang für neue Verkehrsunternehmen beschränkt wird.

Dieser Beschluß muß binnen dreissig Tagen nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats gefasst werden.

Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen höchstens sechs Monate in Kraft bleiben; ihre Geltungsdauer kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden.

(5) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten und dem Rat einen gemäß Absatz 4 gefassten Beschluß oder gegebenenfalls ihren Beschluß, keine Maßnahmen zu ergreifen, unverzueglich mit.

(6) Ein oder mehrere Mitgliedstaaten können den Rat binnen dreissig Tagen nach der Mitteilung mit dem Beschluß der Kommission nach Absatz 5 befassen. Der Rat kann im Rahmen der Begrenzungen nach Absatz 4 Unterabsatz 3 mit qualifizierter Mehrheit binnen dreissig Tagen nach Eingang des Antrags des bzw. der Mitgliedstaaten einen anderslautenden Beschluß fassen.

(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß die Geltungsdauer der nach Absatz 4 getroffen Maßnahmen verlängert werden muß und/oder zusätzlich gesonderte Maßnahmen ergriffen werden müssen,

so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag; der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 5

Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:

Beobachtung der Lage auf dem in Artikel 1 bezeichneten Verkehrsmarkt und entsprechende Beratung der Kommission;

Beratung der Kommission auf deren Wunsch bei der Erfassung der Angaben nach Artikel 3;

Beratung der Kommission auf deren Wunsch bei einem Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1;

Beratung der Kommission bei den zur Überwindung einer Krise vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der praktischen Durchführung dieser Maßnahmen.

Darüber hinaus kann der Ausschuß im Rahmen dieser Verordnung von der Kommission in allen sonstigen Fragen, die mit der Durchführung dieser Verordnung zusammenhängen, gehört werden.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so unterbreitet die Kommission dem Ausschuß einen Entwurf der für die Überwindung der Krise zu treffenden einstweiligen Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf - erforderlichenfalls durch Abstimmung - innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

Artikel 7

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1995 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls erforderliche Vorschläge.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1990.

Im Namen des RatesDer PräsidentA. RUBERTI

(1)ABl. Nr. C 87 vom 5. 4. 1990, S. 4, und ABl. Nr. C 294 vom 24. 11. 1990, S. 11.

(2)Stellungnahme vom 26. Oktober 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)Stellungnahme vom 19. September 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)ABl. Nr. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 1.

(5)ABl. Nr. L 163 vom 30. 6. 1988, S. 1.