31993R2009

Verordnung (EWG) Nr. 2009/93 der Kommission vom 23. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1443/93 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993

Amtsblatt Nr. L 182 vom 24/07/1993 S. 0046 - 0047


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2009/93 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1443/93 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), insbesondere auf die Artikel 20 und 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (2) wurden die Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen erlassen, insbesondere in bezug auf die Neuzuteilung der nicht verwendeten Lizenzmengen, die Neuzuteilung der den Wiederausfuhren aus der Gemeinschaft entsprechenden Mengen sowie die bei Beantragung einer Lizenz für die Einfuhr traditioneller AKP-Bananen vorzulegenden Belege und Nachweise.

Es empfiehlt sich, die Bestimmungen über die Neuzuteilung der nicht verwendeten bzw. in Länder ausserhalb der Gemeinschaft wiederausgeführten Mengen zu ändern, um zum einen die administrativen Erfordernisse bei der Verwaltung der Lizenzen und zum anderen die Zeiträume der Antragstellung zu berücksichtigen. Bei einer Wiederausfuhr werden die entsprechenden Mengen gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 neu zugeteilt, wenn entsprechend den einschlägigen gemeinschaftlichen Vorschriften nachgewiesen wird, daß die Wiederausfuhr tatsächlich stattgefunden hat.

Bezueglich der Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr traditioneller AKP-Bananen ist es erforderlich, als Belege und Nachweise bei der Antragstellung lediglich eine Ursprungsbescheinigung zu verlangen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1443/93 der Kommission (3) wurden Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Einfuhrregelung für Bananen im Jahr 1993 erlassen. Diese Bestimmungen müssen inhaltlich den Änderungen der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 erlassenen Maßnahmen angepasst werden. Für die Waren, die sich bei Inkrafttreten der neuen Einfuhrregelung bereits auf dem Transport befinden, empfiehlt es sich, die zwischen den verschiedenen Sprachfassungen bestehenden Unstimmigkeiten zu beseitigen, indem der herkömmliche Fachterminus "Abfertigung zum freien Verkehr" verwendet wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Die obengenannten Angaben werden in Feld 20 des Lizenzantrags sowie in Feld 20 der Lizenz eingetragen".

2. Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die nicht verwendeten Mengen werden dem betreffenden Marktbeteiligten (also dem Inhaber bzw. dem Übernehmer der Lizenz) auf Antrag in einem späteren Quartal des Jahres, in dem die ursprüngliche Lizenz erteilt wurde, erneut zugeteilt."

3. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

- In Absatz 1 wird der Satzteil "die nach der Abfertigung zum freien Verkehr in Länder ausserhalb der Gemeinschaft wiederausgeführt werden sollen" ersetzt durch "die nach der Abfertigung zum freien Verkehr in Länder ausserhalb der Gemeinschaft wiederausgeführt worden sind";

- in Absatz 2 werden die Worte "die wiederausgeführt werden sollen" ersetzt durch "die nach der Abfertigung zum freien Verkehr wiederausgeführt worden sind";

- Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Dem Inhaber bzw. dem Übernehmer der ursprünglichen Lizenzen werden in einem späteren Quartal des Jahres, in dem die ursprüngliche(n) Lizenz(en) erteilt wurde(n), eine oder mehrere Einfuhrlizenzen für eine Menge erteilt, die im Hoechstfall der wiederausgeführten Menge entspricht."

4. Artikel 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

- Buchstabe b) wird gestrichen;

- in Buchstabe c) werden die Worte "gemäß den Buchstaben a) und b)" ersetzt durch "gemäß Buchstabe a)".

5. In Anhang III wird der Buchstabe B im Feld "Anmerkungen" gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 1443/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

- In Absatz 1 zweiter Satz werden die Worte "die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 verlangten Belege und Nachweise" ersetzt durch "die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 verlangte Ursprungsbescheinigung";

- in Absatz 4 erster Satz werden die Worte "die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 verlangten Belege und Nachweise" ersetzt durch "die in Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 verlangte Ursprungsbescheinigung";

- in Absatz 4 zweiter Satz werden die Worte "Nach Eingang dieser Belege und Nachweise" ersetzt durch "Nach Eingang der Ursprungsbescheinigung";

- Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Liegt die in Absatz 1 genannte Ursprungsbescheinigung der zuständigen Stelle bis 31. Juli 1993 nicht vor, so wird die Lizenz für die verbleibende Menge dem Händler nicht erteilt. Die Sicherheit für die bereits erteilte Lizenz wird für die Mengen freigegeben, für die die obengenannte Ursprungsbescheinigung vorgelegt wird."

2. Artikel 9 Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

"Für Bananen, die das Erzeugerland vor dem 23. Juni 1993 verlassen haben, in der Gemeinschaft aber erst am 1. Juli 1993 oder später zum freien Verkehr abgefertigt werden, sind keine Einfuhrlizenzen erforderlich."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 16.