15.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 371/2009 DES RATES

vom 27. November 2008

zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 291,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 16,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2009/371/JI vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (4) können Europol-Bedienstete in unterstützender Funktion an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnehmen, die auf Initiative von zwei oder mehr Mitgliedstaaten von diesen geschaffen wurden, sofern diese Gruppen Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten führen, für die Europol zuständig ist. Diesen gemeinsamen Ermittlungsgruppen steht ein Gruppenleiter vor, der die an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligte zuständige Behörde des Mitgliedstaats vertritt, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt. Bei einem Einsatz einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe unterliegen Europol-Bedienstete in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, dem innerstaatlichen Recht des Einsatzmitgliedstaats, das auf Personen mit vergleichbaren Aufgaben Anwendung findet.

(2)

Der Einführung der Möglichkeit einer Teilnahme von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen durch das Protokoll zur Änderung des Europol-Übereinkommens (5) lag unter anderem die Erwägung zugrunde, dass Europol-Bedienstete in Anbetracht der besonderen Gegebenheiten ihrer Beteiligung an gemeinsamen, von Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen im Zuständigkeitsbereich von Europol geschaffenen Ermittlungsgruppen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit genießen sollten, wenn sie im Zuge der Beteiligung an diesen Gruppen Amtshandlungen vornehmen.

(3)

Die Vorrechte und Befreiungen, die den betreffenden Beamten und Bediensteten durch das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften — ausschließlich im Interesse der Gemeinschaften — gewährt werden, haben rein funktionalen Charakter, da sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindern sollen. Da die besonderen Gegebenheiten der Beteiligung von Europol-Bediensteten an gemeinsamen Ermittlungsgruppen durch den Beschluss 2009/371/JI nicht geändert werden, sollte die Befreiung von der Gerichtsbarkeit durch den Erlass dieses Beschlusses nicht auf Europol-Bedienstete, die an solchen Gruppen teilnehmen, ausgeweitet werden. Die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 (6) sollte daher geändert werden, um im Rahmen jenes Beschlusses und ausschließlich zum Zwecke seiner Anwendung den Umfang der Befreiung klarzustellen, den Europol-Bedienstete genießen, die einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 1a

Artikel 12 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt nicht für Europol-Bedienstete, die einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Verfügung gestellt werden, um Amtshandlungen vorzunehmen, die zur Wahrnehmung der in Artikel 6 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (7) aufgeführten Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  Stellungnahme vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 11. Juni 2008.

(3)  Stellungnahme vom 17. Juli 2008.

(4)  Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. C 312 vom 16.12.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1.

(7)  ABl. L 121, 15.5.2009, S. 37.“