20.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2017

zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (4) ist in mehreren Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.

(2)

Die Gemeinsame Fischereipolitik wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) reformiert. Die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik und die Anforderungen für die Datenerhebung im Fischereisektor sind in den Artikeln 2 und 25 der genannten Verordnung dargelegt. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) die finanzielle Unterstützung für die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Datenerhebung im Bereich der Fischerei reformiert.

(3)

Im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen in Nicht-Unionsgewässern muss sich die Union an den Bemühungen zur Erhaltung der Fischereiressourcen insbesondere im Rahmen von Vorschriften nachhaltiger partnerschaftlicher Fischereiabkommen oder regionaler Fischereiorganisationen beteiligen.

(4)

Mit dieser Verordnung soll die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen Daten im Fischereisektor geregelt werden.

(5)

Die Rahmenregelung für die Datenerhebung sollte dazu beitragen, dass die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erreicht werden, darunter der Schutz der Meeresumwelt, die nachhaltige Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere das Erreichen bis spätestens 2020 eines guten ökologischen Zustands in der Meeresumwelt im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7).

(6)

Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen Daten sollten auch für Daten im Fischereisektor gelten, die aufgrund anderer Rechtsakte der Union erhoben werden müssen, darunter die Verordnungen (EG) Nr. 1921/2006 (8), (EG) Nr. 295/2008 (9), (EG) Nr. 762/2008 (10), (EG) Nr. 216/2009 (11), (EG) Nr. 217/2009 (12), (EG) Nr. 218/2009 (13), (EU) Nr. 1236/2010 (14), (EU) Nr. 1343/2011 (15) und (EU) 2016/2336 (16) des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinien 2000/60/EG (17), 2008/56/EG und 2009/147/EG (18) des Europäischen Parlaments und des Rates, die Verordnungen (EG) Nr. 2347/2002 (19), (EG) Nr. 812/2004 (20), (EG) Nr. 1967/2006 (21), (EG) Nr. 1100/2007 (22) und (EG) Nr. 1006/2008 (23) des Rates, die Richtlinie 92/43/EWG des Rates (24), der Beschluss 2010/717/EU des Rates (25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (26).

(7)

Um jedoch zu vermeiden, dass es zu Überschneidungen kommt, wenn die Daten zur Fischerei gemäß den Bestimmungen anderer Rechtsakte der Union erhoben und verwaltet werden, etwa der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (27) und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (28), sollten in dieser Verordnung nur die Bestimmungen für die Nutzung und die Übermittlung derartiger Daten geregelt werden.

(8)

Die Auflagen für den Zugang zu den Daten, für die diese Verordnung gilt, sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (29) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) unberührt lassen.

(9)

In Bezug auf die Speicherung, die Verarbeitung und den Austausch von Daten sollte jederzeit und auf jeder Ebene gewährleistet sein, dass die gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) geltenden Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden.

(10)

Im Interesse der Rechtsklarheit sollte diese Verordnung eine Reihe von Begriffsbestimmungen enthalten.

(11)

Die Begriffsbestimmung für „Meeresgebiete“ sollte auf wissenschaftlichen Erwägungen basieren.

(12)

Mit dieser Verordnung sollten die Union und ihre Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Ziele und Grundsätze der Artikel 2 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umzusetzen. Hierzu bedarf es eines mehrjährigen Programms der Union, um die Datenerhebung aller Mitgliedstaaten zu koordinieren. Es ist angezeigt, wesentliche Anforderungen und Kriterien für die Erstellung eines solchen mehrjährigen Programms der Union sowie für die vor der Annahme durchzuführenden Konsultationen festzulegen.

(13)

Es sollte ermittelt werden, welche Daten Endnutzer wissenschaftlicher Daten benötigen, und es sollte präzisiert werden, welche Daten im Rahmen dieser Verordnung zu erheben sind. Diese Daten sollten auch Ökosystemdaten im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Fischerei und Daten zur Nachhaltigkeit der Aquakultur sowie sozioökonomische Daten über die Fischerei und die Aquakultur umfassen.

(14)

Im Interesse einer Vereinfachung und Straffung sollten die zu erhebenden Daten auf der Grundlage des von den Endnutzern wissenschaftlicher Daten nachgewiesenen Bedarfs ausgewählt werden; dabei ist der wissenschaftlichen Relevanz und der Nützlichkeit dieser Daten Rechnung zu tragen.

(15)

Die erhobenen Daten sollten es ermöglichen, dass die Ziele bestimmt werden, die für die Durchführung der Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erforderlich sind, etwa die fischereiliche Sterblichkeit und die Biomasse des Laicherbestands. Außerdem sollten sie es ermöglichen, dass die Lücken in der Deckungsquote von Daten hinsichtlich der Fischereiflotte geschlossen werden und die Zahl der Bestände in einigen Regionen, zu denen nur ungenügende Daten vorliegen, gesenkt wird.

(16)

Es ist wichtig, biologische Daten zur Freizeitfischerei zu erheben, wenn sich erhebliche Auswirkungen auf den Zustand des Bestands ergeben könnten, um die für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderliche ökosystembasierte Bewirtschaftung und Erhaltung zu ermöglichen sowie die Bestandsabschätzung zu verbessern.

(17)

Im Hinblick darauf, Sofortmaßnahmen und sonstige Maßnahmen, die sich auf das Vorsorgeprinzip stützen, beizubehalten, anzupassen oder einzustellen, sind in der Regel zusätzliche Informationen erforderlich. Nach Möglichkeit sollte daher die Erhebung von Daten Vorrang haben, die erforderlich sind, um Maßnahmen zu bewerten, die auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips vorgeschrieben wurden.

(18)

Im Hinblick auf die Entwicklung des Zustands der Fischereiressourcen im Laufe der Zeit müssen Zeitreihen von Daten erstellt und aktualisiert werden, damit diese Ressourcen wirksam langfristig wissenschaftlich überwacht werden können.

(19)

Wissenschaftliche Forschungsreisen auf See sind ein wichtiges Verfahren, um biologische Daten zu erheben. Im Hinblick auf ihre Bedeutung in Meeresgebieten, in denen Bestände gemeinsam befischt werden, ist es angemessen, dass auf Unionsebene eine ausreichende Anzahl an vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See durchgeführt wird.

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten das mehrjährige Programm der Union auf nationaler Ebene umsetzen, indem sie ihre wichtigsten Tätigkeiten im Bereich der Datenerhebung in Form eines Abschnitts des operationellen Programms gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 darlegen und durch einen Arbeitsplan zur Datenerhebung gemäß Artikel 21 der genannten Verordnung ergänzen. Die Vorgaben für den Inhalt dieser Arbeitspläne sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(21)

Es sollten die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Schritte und die Aspekte dargelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Methoden zur Datenerhebung in ihren nationalen Arbeitsplänen berücksichtigen sollten. Zur Sicherstellung einer wirksamen und einheitlichen Umsetzung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten müssen auch wesentliche Anforderungen in Bezug auf nationale Koordinierungsvereinbarungen, die Rechte der Datenerfasser und die Pflichten der Kapitäne von Fischereifahrzeugen festgelegt werden.

(22)

Die Kommission muss die operationellen Programme der Mitgliedstaaten und nationalen Arbeitspläne sowie jegliche Änderungen dieser Programme und Pläne gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigen. Gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Verfahren, das Format und die Zeitpläne für ihre Genehmigung erlassen.

(23)

Die Arbeitspläne sollten nach Konsultation des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) durch die Kommission bewertet werden, um sicherzustellen, dass diese Pläne die Mindestanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(24)

Um überprüfen zu können, ob die Mitgliedstaaten die Tätigkeiten im Bereich der Datenerhebung durchführen, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission in einem eindeutig festgelegten, standardisierten Format, durch das der Verwaltungsaufwand verringert wird, Bericht erstatten.

(25)

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Erhebung von Daten für dasselbe Meeresgebiet und für Regionen mit wichtigen Binnengewässern untereinander sowie mit Drittländern zusammenarbeiten und ihre Arbeitspläne entsprechend koordinieren.

(26)

Um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik umzusetzen, den Mitgliedstaaten mehr Verantwortung zu übertragen und die Endnutzer wissenschaftlicher Daten besser in die Datenerhebung einzubinden, sollte die regionale Zusammenarbeit intensiviert und in ihrem Rahmen nicht länger ein einzelnes Treffen, sondern ein kontinuierlicher Prozess stattfinden, der für jedes Meeresgebiet von regionalen Koordinierungsgruppen koordiniert wird. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten anstreben, mit maßgeblichen Interessenträgern, einschließlich Drittstaaten, zusammenzuarbeiten.

(27)

Diesen regionalen Koordinierungsgruppen sollte die Aufgabe übertragen werden, Verfahren, Methoden, eine Qualitätssicherung und eine Qualitätskontrolle für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu entwickeln und umzusetzen, damit die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung weiter verbessert werden kann.

(28)

Die regionalen Koordinierungsgruppen sollten ferner auf die Entwicklung und Umsetzung regionaler Datenbanken hinarbeiten und alle erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen einleiten, um dieses Ziel zu erreichen.

(29)

Im Interesse eines nachhaltigen Fischereimanagements sowie zur Bewertung und Überwachung der Bestände und Ökosysteme müssen Daten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit der Anlandeverpflichtung, uneingeschränkt genutzt werden.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten selbst festlegen, wie sie die Daten erheben, doch um Daten regional sinnvoll zusammenfassen zu können, sollten sich die Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene auf Mindestanforderungen für die Datenqualität, den Erfassungsgrad und die Kompatibilität einigen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Meeresgebiete in einzelnen Regionen gemeinsam mit Drittstaaten bewirtschaftet werden. Besteht auf regionaler Ebene allgemeine Einigkeit über die Methoden, sollten die regionalen Koordinierungsgruppen der Kommission auf der Grundlage dieser Einigung einen Entwurf eines regionalen Arbeitsplans zur Genehmigung vorlegen.

(31)

In den Rechtsvorschriften der Union sollten keine Einzelheiten zu den bei der Datenerhebung anzuwendenden Methoden mehr festgelegt sein. An die Stelle der Bestimmungen zu bestimmten Methoden der Datenerhebung sollte daher eine Beschreibung des Verfahrens zur Festlegung der Methoden treten. Dieses Verfahren sollte im Wesentlichen auf der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Endnutzern in regionalen Koordinierungsgruppen und der Validierung durch die Kommission über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Arbeitspläne beruhen.

(32)

Die Daten, um die es in dieser Verordnung geht, sollten in nationalen elektronischen Datenbanken so gespeichert werden, dass die Kommission Zugriff auf sie hat und sie Endnutzern wissenschaftlicher Daten und anderen interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt werden können. Daten, aus denen nicht auf die Identität Einzelner geschlossen werden kann, sollten allen an der Auswertung solcher Daten Interessierten, auch in Bezug auf die Umweltaspekte der Bewirtschaftung von Fischereiressourcen, ohne Einschränkungen zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck sollten als Interessierte, die keine Endnutzer wissenschaftlicher Daten sind, alle Einzelpersonen oder Gremien gelten, die ein derartiges Interesse äußern.

(33)

Die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten für die Bewirtschaftung von Fischereiressourcen erfordert zur Deckung des Bedarfs von Fischereiverantwortlichen die Verarbeitung detaillierter Daten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten Daten zur Verfügung stellen, die für die wissenschaftliche Analyse benötigt werden, und gewährleisten, dass sie über die entsprechende technische Kapazität verfügen.

(34)

Gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 muss die rechtzeitige Verfügbarkeit der einschlägigen Daten und der jeweiligen Methoden für Gremien mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor sowie für alle interessierten Kreise gewährleistet werden, sofern keine Umstände vorliegen, die gemäß dem geltenden Unionsrecht den Schutz und die Vertraulichkeit der Daten erforderlich machen.

(35)

Um Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 volle Wirkung zu verleihen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren und elektronische Technologien aufbauen, um unter Beachtung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33) die Datenverfügbarkeit zu gewährleisten und mit anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und Endnutzern wissenschaftlicher Daten bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme zusammenzuarbeiten. Auch die Weitergabe von Informationen sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene sollte sichergestellt werden. In jedem Fall sollten geeignete Schutzmechanismen, wie eine höhere Aggregationsebene oder die Anonymisierung von Daten, eingerichtet werden, wenn die Daten Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten, wobei der Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und die potenziellen Risiken im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen sind.

(36)

Es muss gewährleistet werden, dass Endnutzern wissenschaftlicher Daten Daten rechtzeitig und in einem standardisierten Format sowie versehen mit einer eindeutigen Codierung zur Verfügung gestellt werden, weil sie zeitgerecht Gutachten erstellen müssen, damit Fischereitätigkeiten nachhaltig sein können. Auch andere interessierte Kreise sollten die Gewähr erhalten, dass ihnen Daten innerhalb einer bestimmten Frist zur Verfügung gestellt werden.

(37)

Im Interesse einer größeren Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung, die zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission sich abstimmen und in den einschlägigen internationalen Wissenschaftsgremien zusammenarbeiten.

(38)

Wissenschaftler sollten hinsichtlich der Umsetzung der Datenerhebungsvorschriften konsultiert und die Vertreter des Fischereisektors und andere Interessengruppen sollten diesbezüglich informiert werden. Die einschlägigen Gremien, bei denen die erforderlichen Stellungnahmen einzuholen sind, sind der STECF und die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichteten Beiräte.

(39)

Um bestimmte nicht wesentliche Teile dieser Verordnung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Erstellung eines ausführlichen Verzeichnisses der angeforderten Daten, die zum Zweck der Datenerhebung gemäß dieser Verordnung im Rahmen des mehrjährigen Programms der Union zu erheben sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (34) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(40)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Genehmigung der von regionalen Koordinierungsgruppen vorgelegten Entwürfe der regionalen Arbeitspläne sowie hinsichtlich der Verfahren, der Vereinbarungen zur Kostenteilung für die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, des Bereichs des Meeresgebiets zum Zweck der Datenerhebung und des Formats und der Zeitpläne für die Vorlage und Annahme solcher regionaler Arbeitspläne übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) ausgeübt werden.

(41)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um im Rahmen des mehrjährigen Programms der Union ein Verzeichnis der vorgeschriebenen Forschungsreisen auf See sowie der Schwellenwerte zu erstellen, unterhalb derer es nicht vorgeschrieben ist, Daten zu erheben oder Forschungsreisen auf See durchzuführen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(42)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Regelungen in Bezug auf die Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne für die Vorlage und Annahme jährlicher Berichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorlegen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(43)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf den Erlass von Regelungen bezüglich der Vorschriften für Verfahren, Format, Codes und Zeitpläne, die genutzt werden sollen, um die Kompatibilität von Datenspeicher- und Datenaustauschsystemen zu gewährleisten, und gegebenenfalls die Einrichtung von Schutzmechanismen, wenn diese Systeme Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

(44)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(45)

Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sollte aufgehoben werden. In Bezug auf bereits genehmigte nationale Programme und in Bezug auf das derzeit in Kraft befindliche mehrjährige Programm der Union sollten jedoch Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Als Beitrag zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 regelt diese Verordnung die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von biologischen, umweltbezogenen, technischen und sozioökonomischen Daten im Fischereisektor gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Daten werden nur dann erhoben, wenn in keinem anderen Rechtsakt der Union als dieser Verordnung eine Verpflichtung zu ihrer Erhebung besteht.

(3)   In Bezug auf Daten, die zur Bewirtschaftung von Fischereiressourcen erforderlich sind und die im Rahmen anderer Rechtsakte der Union erhoben werden, regelt diese Verordnung lediglich die Nutzung und die Übermittlung dieser Daten.

Artikel 2

Datenschutz

Bei der Verarbeitung, Verwaltung und Nutzung von im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten müssen gegebenenfalls die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 223/2009 beachtet werden und unberührt bleiben.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

1.

„Fischereisektor“ Tätigkeiten in Verbindung mit der gewerblichen Fischerei, der Freizeitfischerei, der Aquakultur sowie der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen;

2.

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

3.

„Meeresgebiet“ ein gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegtes geografisches Gebiet, ein von den regionalen Fischereiorganisationen eingerichtetes Gebiet oder ein Gebiet, das in dem in Artikel 9 Absatz 11 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt ist;

4.

„Primärdaten“ Daten zu einzelnen Schiffen, natürlichen oder juristischen Personen oder einzelnen Stichproben;

5.

„Metadaten“ Daten, die qualitative und quantitative Informationen zu erhobenen Primärdaten bieten;

6.

„detaillierte Daten“ auf Primärdaten gestützte Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist;

7.

„aggregrierte Daten“ das Ergebnis der Zusammenstellung von Primärdaten oder detaillierten Daten für spezifische Analysezwecke;

8.

„wissenschaftlicher Beobachter“ eine Person, die im Rahmen der Datenerhebung für wissenschaftliche Zwecke Fischereitätigkeiten beobachtet und die von einem Gremium bestellt wurde, das für die Umsetzung der nationalen Arbeitspläne zur Datenerhebung zuständig ist;

9.

„wissenschaftliche Daten“ Daten, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird und die gemäß dieser Verordnung erhoben, verwaltet oder genutzt werden.

KAPITEL II

DATENERHEBUNG UND -VERWALTUNG IM RAHMEN MEHRJÄHRIGER PROGRAMME DER UNION

ABSCHNITT 1

Mehrjährige Programme der Union

Artikel 4

Erstellung eines mehrjährigen Programms der Union

(1)   Die Kommission erstellt ein mehrjähriges Programm der Union für die Erhebung und die Verwaltung von Daten, auf die in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, nach Maßgabe des Inhalts und der Kriterien gemäß Artikel 5.

Die Kommission erlässt jenen Teil des mehrjährigen Programms der Union, der Aspekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a abdeckt, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24.

Die Kommission erlässt jenen Teil des mehrjährigen Programms der Union, der Aspekte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c abdeckt, mittels Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

(2)   Vor dem Erlass der in Absatz 1 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte konsultiert die Kommission die in Artikel 9 angeführten regionalen Koordinierungsgruppen, den STECF sowie sonstige einschlägige wissenschaftliche Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 5

Inhalt und Kriterien für die Erstellung des mehrjährigen Programms der Union

(1)   Das mehrjährige Programm der Union legt Folgendes fest:

a)

ein ausführliches Verzeichnis der angeforderten Daten zum Erreichen der Ziele gemäß den Artikeln 2 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

ein Verzeichnis der vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See;

c)

Schwellenwerte, unterhalb derer es für die Mitgliedstaaten nicht obligatorisch ist, Daten auf der Grundlage ihrer Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten zu erheben oder wissenschaftliche Forschungsreisen auf See durchzuführen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten umfassen:

a)

biologische Daten zu allen Beständen, die in der gewerblichen Fischerei oder gegebenenfalls in der Freizeitfischerei sowohl in Unions- als auch in Nicht-Unionsgewässern befischt werden oder aus denen Beifänge gefangen werden, einschließlich Aal und Lachs in wichtigen Binnengewässern sowie sonstiger wirtschaftlich relevanter diadromer Fischarten, um den für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlichen ökosystembasierten Ansatz zur Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen zu ermöglichen;

b)

Daten, um die Auswirkungen der Unionsfischerei auf das Meeresökosystem in Unions- und Nicht-Unionsgewässern zu bewerten; hierzu zählen auch Daten über Beifänge nicht gezielt befischter Arten, insbesondere nach Unionsrecht oder internationalem Recht geschützter Arten, Daten über die Auswirkungen von Fischereitätigkeiten auf marine Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresgebiete, und Daten über die Auswirkungen von Fischereitätigkeiten auf Nahrungsnetze;

c)

Daten über die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen der Union in Unions- und Nicht-Unionsgewässern, einschließlich der Fangmengen sowie des Fischereiaufwands und der Fangkapazität der Unionsflotte;

d)

sozioökonomische Daten über die Fischerei, um die sozioökonomische Leistung des Fischereisektors der Union bewerten zu können;

e)

sozioökonomische Daten und Daten zur Nachhaltigkeit im Bereich der Meeresaquakultur, um die sozioökonomische Leistung und die Nachhaltigkeit des Aquakultursektors der Union, einschließlich seiner Umweltauswirkungen, bewerten zu können;

f)

sozioökonomische Daten über den Fischverarbeitungssektor, um die sozioökonomische Leistung dieses Sektors bewerten zu können.

(3)   Außerdem können die Daten, auf die in Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen wird, sozioökonomische Daten und Daten zur Nachhaltigkeit im Bereich der Süßwasseraquakultur umfassen, um die sozioökonomische Leistung und die Nachhaltigkeit des Aquakultursektors der Union, einschließlich seiner Umweltauswirkungen, bewerten zu können.

(4)   Im Hinblick auf die Erstellung des mehrjährigen Programms der Union berücksichtigt die Kommission

a)

den Informationsbedarf für die Verwaltung und die wirksame Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Hinblick darauf, die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen. Aufgrund dieser Information hat es ferner möglich zu sein, die Ziele zu bestimmen, die für die Durchführung der Mehrjahrespläne gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung erforderlich sind;

b)

die Notwendigkeit von Daten, die für die Zwecke von Entscheidungen zum Fischereimanagement und zum Schutz von Ökosystemen, einschließlich gefährdeter Arten und Lebensräume, relevant, umfassend und zuverlässig sind;

c)

die Notwendigkeit und Relevanz von Daten für die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur auf Unionsebene, wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass sich die Auswirkungen vorwiegend lokal bemerkbar machen;

d)

die Notwendigkeit, Folgenabschätzungen in Bezug auf politische Maßnahmen zu unterstützen;

e)

die Kosten und den Nutzen, wobei die kosteneffizientesten Lösungen zur Erreichung des Ziels der Datenerhebung berücksichtigt werden;

f)

die Notwendigkeit, zu vermeiden, dass bestehende Zeitreihen unterbrochen werden;

g)

die Notwendigkeit, im Einklang mit Artikel 1 die Datenerhebung zu vereinfachen und Überschneidungen bei der Datenerhebung zu vermeiden;

h)

gegebenenfalls die Notwendigkeit, dass zu Beständen, zu denen nur ungenügende Daten vorliegen, Daten erhoben werden;

i)

regionale Besonderheiten und regionale Vereinbarungen, die in regionalen Koordinierungsgruppen getroffen wurden;

j)

die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten;

k)

die räumliche und zeitliche Erfassung der Tätigkeiten zur Datenerhebung.

(5)   Bei der Erstellung des Verzeichnisses der in Absatz 1 Buchstabe b genannten vorgeschriebenen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See werden folgende Anforderungen berücksichtigt:

a)

der Informationsbedarf für die Verwaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik im Hinblick darauf, die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen;

b)

der Informationsbedarf aufgrund international vereinbarter Koordinierung und Harmonisierung;

c)

der Informationsbedarf zur Bewertung von Bewirtschaftungsplänen;

d)

der Informationsbedarf für die Überwachung von Ökosystemvariablen;

e)

der Informationsbedarf für eine angemessene Erfassung von Bestandsgebieten;

f)

die Notwendigkeit, Überschneidungen zwischen wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See zu vermeiden und

g)

die Notwendigkeit, zu vermeiden, dass Zeitreihen unterbrochen werden.

(6)   In Bezug auf Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, wird die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 Buchstabe b genannten wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der zulässigen Gesamtfangmenge, die der Union für den betreffenden Bestand zur Verfügung steht, festgelegt. In Bezug auf Bestände, für die keine Fangbeschränkungen gelten, wird diese Beteiligung auf der Grundlage des relativen Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Gesamtentnahme des betreffenden Bestands festgelegt.

(7)   In Bezug auf Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, wird der Schwellenwert, auf den in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, auf der Grundlage des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der zulässigen Gesamtfangmenge, die der Union für den betreffenden Bestand zur Verfügung steht, festgelegt. In Bezug auf Bestände, für die keine Fangbeschränkungen gelten, wird dieser Schwellenwert auf der Grundlage des relativen Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Gesamtentnahme des betreffenden Bestands festgelegt. In Bezug auf Aquakultur und den Verarbeitungssektor müssen diese Schwellenwerte in angemessenem Verhältnis zur Größe dieser Sektoren eines Mitgliedstaats stehen.

ABSCHNITT 2

Umsetzung des mehrjährigen Programms der Union durch die Mitgliedstaaten

Artikel 6

Nationale Arbeitspläne

(1)   Unbeschadet ihrer derzeit im Rahmen der Rechtsvorschriften der Union bestehenden Datenerhebungspflichten erheben die Mitgliedstaaten Daten im Rahmen eines operationellen Programms gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sowie eines Arbeitsplans, der im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union und gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 aufgestellt wird (im Folgenden „nationaler Arbeitsplan“).

(2)   Bei der Genehmigung der nationalen Arbeitspläne gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 trägt die Kommission der vom STECF gemäß Artikel 10 dieser Verordnung durchgeführten Bewertung Rechnung. Ergibt sich aus einer derartigen Bewertung, dass ein nationaler Arbeitsplan den Bestimmungen dieses Artikels nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren nicht sichergestellt ist, so setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt die Änderungen an dem betreffenden Arbeitsplan vor, die sie für erforderlich erachtet. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission daraufhin einen überarbeiteten nationalen Arbeitsplan.

(3)   In den nationalen Arbeitsplänen wird detailliert beschrieben,

a)

welche Daten im Einklang mit dem mehrjährigen Programm der Union zu erheben sind;

b)

mit welcher zeitlichen und räumlichen Verteilung sowie wie oft die Daten erhoben werden;

c)

aus welchen Quellen die Daten stammen, mit welchen Verfahren und Methoden die Daten erhoben und zu den Datensätzen verarbeitet werden, die den Endnutzern wissenschaftlicher Daten zur Verfügung gestellt werden;

d)

wie die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle gewährleistet wird, um eine angemessene Datenqualität gemäß Artikel 14 sicherzustellen;

e)

in welchem Format und wann Daten Endnutzern wissenschaftlicher Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei dem von den Endnutzern wissenschaftlicher Daten angegebenen Bedarf Rechnung zu tragen ist, soweit er bekannt ist;

f)

welche internationalen und regionalen Kooperations- und Koordinierungsvereinbarungen, einschließlich bilateraler und multilateraler Abkommen, zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung geschlossen wurden, und

g)

wie die internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden.

(4)   Bei der Erstellung seines nationalen Arbeitsplans arbeitet jeder Mitgliedstaat im Rahmen der regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9 mit den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen im selben Meeresgebiet, zusammen und stimmt seine Anstrengungen mit ihnen ab, um eine ausreichende und wirksame Erfassung zu gewährleisten und Überschneidungen bei der Datenerhebung zu vermeiden. Dabei streben die Mitgliedstaaten außerdem an, maßgebliche Interessenträger auf der entsprechenden Ebene mit einzubeziehen. Gegebenenfalls kann eine derartige Zusammenarbeit und Abstimmung auch außerhalb des Rahmens der regionalen Koordinierungsgruppen erfolgen.

Artikel 7

Nationale Ansprechpartner

(1)   Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Ansprechpartner und teilt diesen der Kommission mit. Der nationale Ansprechpartner dient als zentrale Anlaufstelle für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat bei der Erstellung und Umsetzung der nationalen Arbeitspläne.

(2)   Der nationale Ansprechpartner nimmt zudem insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a)

Er koordiniert die Erstellung des in Artikel 11 genannten jährlichen Berichts,

b)

er sorgt für die Informationsübermittlung innerhalb des Mitgliedstaats und

c)

er koordiniert die Teilnahme der jeweiligen Sachverständigen an den von der Kommission organisierten Sitzungen der Sachverständigengruppen und ihre Mitwirkung in den betreffenden regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9.

(3)   Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen an der Erstellung des nationalen Arbeitsplans beteiligt, so ist der nationale Ansprechpartner für die Koordinierung dieser Arbeiten verantwortlich.

(4)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein nationaler Ansprechpartner über ein ausreichendes Mandat verfügt, um seinen Mitgliedstaat in den regionalen Koordinierungsgruppen gemäß Artikel 9 zu vertreten.

Artikel 8

Zusammenarbeit innerhalb der Union

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und stimmen ihr Vorgehen untereinander ab, um die Qualität, die rechtzeitige Bereitstellung und den Erfassungsgrad von Daten weiter zu verbessern und somit im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Tätigkeiten zur Datenerhebung eine weitere Verbesserung der Verlässlichkeit der Methoden zur Datenerhebung zu ermöglichen.

Artikel 9

Regionale Koordination und Zusammenarbeit

(1)   Wie in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 geregelt, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten zur Datenerhebung mit den anderen Mitgliedstaaten in demselben Meeresgebiet und treffen alle erdenklichen Vorkehrungen, um ihre Maßnahmen auch mit Drittländern zu koordinieren, deren Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gewässer in demselben Meeresgebiet unterstehen.

(2)   Um die regionale Koordinierung zu erleichtern, richten die betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Meeresgebiet regionale Koordinierungsgruppen ein.

(3)   Regionale Koordinierungsgruppen haben die Aufgabe, Verfahren, Methoden, eine Qualitätssicherung und eine Qualitätskontrolle für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu entwickeln und umzusetzen, damit die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung weiter verbessert werden kann. Zu diesem Zweck arbeiten regionale Koordinierungsgruppen darauf hin, regionale Datenbanken zu entwickeln und einzurichten.

(4)   Die regionalen Koordinierungsgruppen setzen sich aus von den Mitgliedstaaten bestellten Sachverständigen, einschließlich nationaler Ansprechpartner, und aus Sachverständigen der Kommission zusammen.

(5)   Die regionalen Koordinierungsgruppen erstellen und beschließen eine Geschäftsordnung für ihre Tätigkeiten.

(6)   Die regionalen Koordinierungsgruppen stimmen sich untereinander und mit der Kommission ab, wenn mehrere Meeresgebiete betroffen sind.

(7)   Vertreter maßgeblicher Endnutzer wissenschaftlicher Daten, einschließlich der einschlägigen wissenschaftlichen Gremien gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, regionale Fischereiorganisationen, Beiräte und Drittländer werden eingeladen, als Beobachter an den Sitzungen der regionalen Koordinierungsgruppen teilzunehmen, wenn dies erforderlich ist.

(8)   Die regionalen Koordinierungsgruppen können Entwürfe von regionalen Arbeitsplänen erstellen, die mit dieser Verordnung und mit dem mehrjährigen Programm der Union vereinbar sind. Diese Entwürfe von regionalen Arbeitsplänen können Verfahren und Methoden sowie die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle für die Erhebung und Verarbeitung von Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 5, regional abgestimmte Beprobungsstrategien und Bedingungen für die Bereitstellung von Daten in regionalen Datenbanken enthalten. Sie können ferner Vereinbarungen zur Kostenteilung für die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See enthalten.

(9)   Wird ein Entwurf eines regionalen Arbeitsplans erstellt, so hat der betreffende Mitgliedstaat ihn der Kommission bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, ab dem der Arbeitsplan Anwendung finden soll, zu übermitteln, es sei denn, ein bestehender Plan gilt weiterhin; in diesem Fall teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission dies mit. Die Kommission kann einen Entwurf eines regionalen Arbeitsplans mittels eines Durchführungsrechtsakts genehmigen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Dabei trägt die Kommission gegebenenfalls der Bewertung des STECF gemäß Artikel 10 Rechnung. Ergibt sich aus einer derartigen Bewertung, dass der Entwurf eines regionalen Arbeitsplans den Bestimmungen dieses Artikels nicht genügt oder dass die wissenschaftliche Relevanz der Daten oder die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren nicht sichergestellt ist, so setzt die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten hiervon unverzüglich in Kenntnis und schlägt die Änderungen an dem betreffenden Arbeitsplanentwurf vor, die sie für erforderlich erachtet. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission daraufhin einen überarbeiteten Entwurf eines regionalen Arbeitsplans.

(10)   Ein regionaler Arbeitsplan gilt als Ersatz für die oder Ergänzung der entsprechenden Teile der nationalen Arbeitspläne jedes der betreffenden Mitgliedstaaten.

(11)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Vereinbarungen zur Kostenteilung für die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungsreisen auf See, der Bereich des Meeresgebiets zum Zweck der Datenerhebung, sowie das Format und die Zeitpläne zur Vorlage und Annahme regionaler Arbeitspläne gemäß Absatz 8 dieses Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10

Bewertung der Arbeitspläne durch den STECF

Der STECF bewertet die nationalen Arbeitspläne und die Entwürfe regionaler Arbeitspläne gemäß den Artikeln 6 und 9. Dabei berücksichtigt er:

a)

die Übereinstimmung der Arbeitspläne und ihrer etwaigen Änderungen mit den Bestimmungen der Artikel 6 und 9 und

b)

die wissenschaftliche Relevanz der im Rahmen der Arbeitspläne erhobenen Daten für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke und die Qualität der vorgeschlagenen Methoden und Verfahren.

Artikel 11

Bewertung und Billigung der Ergebnisse der nationalen Arbeitspläne

(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jährlich einen Bericht über die Umsetzung ihrer nationalen Arbeitspläne vor. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen Vorschriften für Verfahren, Format und Zeitpläne zur Vorlage und Annahme jährlicher Berichte festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Nach Maßgabe von Artikel 10 bewertet der STECF

a)

die Durchführung der nationalen Arbeitspläne und

b)

die Qualität der von den Mitgliedstaaten erhobenen Daten.

(3)   Die Kommission bewertet die Umsetzung der nationalen Arbeitspläne auf der Grundlage

a)

der vom STECF vorgenommenen Bewertung und

b)

der Konsultation der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der einschlägigen internationalen wissenschaftlichen Gremien.

ABSCHNITT 3

Anforderungen an die Datenerhebung

Artikel 12

Zugang zu den Beprobungsstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenerfasser, die von dem Gremium bestellt sind, das für die Umsetzung des nationalen Arbeitsplans zuständig ist, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu allen Fängen, Schiffen und anderen Beprobungsstellen, Unternehmensregistern und sonstigen erforderlichen Daten erhalten.

(2)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union gestatten die Einschiffung von wissenschaftlichen Beobachtern und unterstützen sie unbeschadet internationaler Verpflichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Bord sowie gegebenenfalls die Nutzung alternativer Methoden zur Datenerhebung nach Maßgabe nationaler Arbeitspläne.

(3)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union können den im Rahmen der Maßnahmen zur Beobachtung auf See eingesetzten wissenschaftlichen Beobachtern den Aufenthalt an Bord nur aus Gründen eines offensichtlichen Platzmangels oder aus Sicherheitsgründen gemäß dem nationalen Recht verweigern. In solchen Fällen werden die Daten durch alternative Methoden zur Datenerhebung nach Maßgabe des nationalen Arbeitsplans erhoben und von der für die Durchführung des nationalen Arbeitsplans zuständigen Stelle geplant und überwacht.

ABSCHNITT 4

Verwaltung der Daten

Artikel 13

Speicherung der Daten

Die Mitgliedstaaten

a)

stellen sicher, dass im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobene Primärdaten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre vertrauliche Behandlung zu gewährleisten;

b)

stellen sicher, dass Metadaten zu sozioökonomischen Primärdaten, die im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhoben werden, sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;

c)

treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, oder unberechtigtem Zugang bzw. unberechtigter Weitergabe zu schützen.

Artikel 14

Datenqualitätskontrolle und Validierung

(1)   Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Qualität und Vollständigkeit der im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten sowie der hieraus gewonnenen detaillierten und aggregierten Daten, die an die Endnutzer wissenschaftlicher Daten übermittelt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass

a)

die im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten mittels geeigneter Qualitätskontrollverfahren ordnungsgemäß auf Fehler überprüft werden;

b)

detaillierte und aggregierte Daten, die aus den im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobenen Primärdaten gewonnen werden, vor ihrer Übertragung an die Endnutzer wissenschaftlicher Daten validiert werden;

c)

die auf Primärdaten, detaillierte Daten und aggregierte Daten gemäß den Buchstaben a und b angewandten Qualitätssicherungsverfahren im Einklang mit den Verfahren entwickelt werden, die von internationalen wissenschaftlichen Gremien, regionalen Fischereiorganisationen, dem STECF und regionalen Koordinierungsgruppen angenommen wurden.

KAPITEL III

VERWENDUNG DER DATEN

Artikel 15

Zugriff auf und Übertragung von Primärdaten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 Buchstabe a erhält, um prüfen zu können, ob sie Primärdaten — mit Ausnahme sozioökonomischer Primärdaten — enthalten, die im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 erhoben wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission Zugriff auf die nationalen elektronischen Datenbanken gemäß Artikel 13 Buchstabe b erhält, um die sozioökonomischen Primärdaten zu prüfen, die im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 erhoben wurden.

(3)   Unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften der Union schließen die Mitgliedstaaten mit der Kommission Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass die Kommission einen effektiven und ungehinderten Zugriff auf ihre nationalen elektronischen Datenbanken gemäß den Absätzen 1 und 2 erhält.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen von Erhebungen zu Forschungszwecken auf See gewonnenen Primärdaten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten an internationale wissenschaftliche Organisationen und einschlägige wissenschaftliche Gremien regionaler Fischereiorganisationen übermittelt werden.

Artikel 16

Verarbeitung von Primärdaten

(1)   Die Mitgliedstaaten verarbeiten die Primärdaten zu Sätzen detaillierter bzw. aggregierter Daten unter Beachtung

a)

gegebenenfalls einschlägiger internationaler Normen;

b)

gegebenenfalls auf internationaler oder regionaler Ebene vereinbarter Protokolle.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln den Endnutzern wissenschaftlicher Daten und der Kommission bei Bedarf eine Beschreibung der Methoden zur Verarbeitung der angeforderten Daten sowie ihrer statistischen Merkmale.

Artikel 17

Verfahren zur Gewährleistung der Verfügbarkeit detaillierter und aggregierter Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten richten geeignete Verfahren und elektronische Technologien ein, um eine wirksame Anwendung des Artikels 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. Sie unterlassen jede unnötige Einschränkung der Verbreitung detaillierter und aggregierter Daten an Endnutzer wissenschaftlicher Daten und andere interessierte Kreise.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen für geeignete Schutzmechanismen, wenn Daten Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen oder juristischen Personen enthalten. Ein Mitgliedstaat kann sich weigern, die entsprechenden detaillierten und aggregierten Daten zu übermitteln, wenn aus diesen Daten auf die Identität natürlicher oder juristischer Personen geschlossen werden könnte; in diesem Fall schlägt der betreffende Mitgliedstaat Alternativen vor, um den Bedürfnissen der Endnutzer wissenschaftlicher Daten gerecht zu werden und gleichzeitig Anonymität zu gewährleisten.

(3)   Werden von Endnutzern wissenschaftlicher Daten Daten angefordert, die als Grundlage für Gutachten für die Bewirtschaftung von Fischereiressourcen herangezogen werden sollen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass maßgebliche detaillierte und aggregierte Daten innerhalb der in der Datenanfrage festgesetzten Fristen, die nicht kürzer als ein Monat ab dem Eingang der Anfrage sein dürfen, aktualisiert und den entsprechenden Endnutzern wissenschaftlicher Daten zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Bei anderen Datenanfragen als den in Absatz 3 genannten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die entsprechenden Daten aktualisiert und den maßgeblichen Endnutzern wissenschaftlicher Daten sowie anderen interessierten Kreisen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden. Binnen zwei Monaten ab dem Eingang der Anfrage teilen die Mitgliedstaaten der antragstellenden Partei die Dauer dieses Zeitraums mit, die in angemessenem Verhältnis zum Aufwand der Anfrage steht, und weisen sie auch darauf hin, dass möglicherweise eine zusätzliche Verarbeitung der angeforderten Daten erforderlich ist.

(5)   Wenn die Datenanfrage von anderen Endnutzern wissenschaftlicher Daten als den in Absatz 3 genannten oder von anderen interessierten Kreisen eine zusätzliche Verarbeitung bereits erhobener Daten erforderlich macht, können die Mitgliedstaaten der antragstellenden Partei die tatsächlichen Kosten für die zusätzliche Verarbeitung von Daten, die vor ihrer Übertragung zu erfolgen hat, in Rechnung stellen.

(6)   In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission eine Verlängerung der in Absatz 3 genannten Frist genehmigen.

(7)   Werden detaillierte Daten für wissenschaftliche Veröffentlichungen angefordert, können die Mitgliedstaaten zum Schutz der Berufsinteressen der Datenerfasser, die von einem Gremium bestellt wurden, das für die Umsetzung des nationalen Arbeitsplans zuständig ist, fordern, dass die Daten frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt, auf den sie sich beziehen, veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten informieren die Endnutzer wissenschaftlicher Daten und die Kommission über jeden solchen Beschluss und über die Gründe dafür.

Artikel 18

Kompatible Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme

(1)   Um Kosten zu senken und Endnutzern wissenschaftlicher Daten sowie anderen interessierten Kreisen den Zugang zu detaillierten und aggregierten Daten zu erleichtern, arbeiten die Mitgliedstaaten, die Kommission, wissenschaftliche Beratungsgremien und alle betroffenen Endnutzer wissenschaftlicher Daten unter Beachtung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG bei der Entwicklung kompatibler Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme zusammen. Durch diese Systeme soll auch die Weitergabe von Informationen an andere interessierte Kreisen erleichtert werden. Solche Systeme können die Form regionaler Datenbanken haben. Regionale Arbeitspläne gemäß Artikel 9 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung können als Grundlage für eine Verständigung auf solche Systeme dienen.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Vorschriften für Verfahren, Formate, Codes und Zeitpläne zu erlassen, die genutzt werden, um die Kompatibilität von Datenspeicher- und Datenaustauschsystemen zu gewährleisten und um gegebenenfalls Schutzmechanismen einzurichten, wenn die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Datenspeicher- und Datenaustauschsysteme Angaben zu identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Personen enthalten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 19

Überprüfung eines abgelehnten Antrags auf Datenübermittlung

Lehnt ein Mitgliedstaat eine Datenbereitstellung gemäß Artikel 17 Absatz 7 ab, so kann der Endnutzer wissenschaftlicher Daten die Kommission ersuchen, diese Ablehnung zu überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass es für die Ablehnung keine triftigen Gründe gab, so kann sie vom Mitgliedstaat verlangen, dem Endnutzer wissenschaftlicher Daten die betreffenden Daten binnen eines Monats zu übermitteln.

Artikel 20

Pflichten der Endnutzer wissenschaftlicher Daten und anderer interessierter Kreise

(1)   Endnutzer wissenschaftlicher Daten und andere interessierte Kreise

a)

verwenden die Daten ausschließlich für den in ihrem Auskunftsersuchen genannten Zweck gemäß Artikel 17;

b)

geben die Datenquellen ordnungsgemäß an;

c)

sind verantwortlich für eine der wissenschaftlichen Ethik entsprechende, korrekte und angemessene Verwendung der Daten;

d)

unterrichten die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten über mögliche Datenprobleme;

e)

geben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Ergebnisse der Nutzung der Daten;

f)

geben die angeforderten Daten ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats nicht an Dritte weiter;

g)

verkaufen die Daten nicht an Dritte.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn Endnutzer wissenschaftlicher Daten oder andere interessierte Kreise ihre Pflichten nicht einhalten.

(3)   Kommen Endnutzer wissenschaftlicher Daten oder andere interessierte Kreise einer der Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, diesen Datennutzern nur noch einen begrenzten oder gar keinen Datenzugriff mehr einzuräumen.

KAPITEL IV

UNTERSTÜTZUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERATUNG

Artikel 21

Teilnahme an Sitzungen internationaler Gremien

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre nationalen Sachverständigen an den einschlägigen Sitzungen regionaler Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und internationaler wissenschaftlicher Gremien teilnehmen.

Artikel 22

Internationale Koordination und Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission koordinieren ihre Bemühungen und arbeiten zusammen, um die Qualität, die rechtzeitige Bereitstellung und den Erfassungsgrad von Daten weiter zu verbessern und es dadurch zu ermögliche, die Verlässlichkeit der wissenschaftlichen Beratung, der Qualität der Arbeitspläne und der Arbeitsmethoden der regionalen Fischereiorganisationen, denen die Union als Vertragspartei angehört oder in denen sie als Beobachter vertreten ist, und der internationalen wissenschaftlichen Gremien zu verbessern.

(2)   Diese Koordinierung und Zusammenarbeit lässt die offene wissenschaftliche Diskussion unberührt und hat die Förderung unabhängiger wissenschaftlicher Beratung zum Ziel.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Überwachung

(1)   Die Kommission überwacht gemeinsam mit dem STECF den Stand der Durchführung der Arbeitspläne in dem in Artikel 25 genannten Fischerei- und Aquakulturausschuss.

(2)   Bis zum 11. Juli 2020 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und das Funktionieren dieser Verordnung vor.

Artikel 24

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 10. Juli 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 25

Ausschussverfahren

(1)   Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission von dem Fischerei- und Aquakulturausschuss, der durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 26

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 wird mit Wirkung vom 10. Juli 2017 aufgehoben.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1

a)

bleiben für nationale Programme, die vor dem 10. Juli 2017 genehmigt wurden, die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin gültig;

b)

bleibt das mehrjährige Programm der Union gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008, das am 10. Juli 2017 in Kraft ist, für die Dauer seiner Laufzeit oder bis zum Erlass eines neuen mehrjährigen Programms der Union gemäß dieser Verordnung — je nachdem, was früher eintritt — gültig.

(3)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. C 13 vom 15.1.2016, S. 201.

(2)  ABl. C 120 vom 5.4.2016, S. 40.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2017.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(7)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(16)  Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 1).

(17)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(18)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aal (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(24)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(25)  Beschluss des Rates 2010/717/EU vom 8. November 2010 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.12.2010, S. 1).

(26)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(28)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(29)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(30)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(31)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(33)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(34)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(35)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 199/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2

Artikel 2 Buchstaben a, c bis h

Artikel 3 Nummern 1 bis 7

Artikel 2 Buchstabe b, i, j, k

Artikel 3 Nummer 8 und 9

Artikel 3

Artikel 4 und 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 8 und 9

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 10

Artikel 7

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 12 Absatz 2 und 3

Artikel 12

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18, 19 und 20

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Artikel 20

Artikel 23

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22

Artikel 25 und 27

Artikel 24 und 25

Artikel 26

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 28

Artikel 26

Artikel 29

Artikel 27

ANHANG

ANHANG