15.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 321/3


VERORDNUNG (EU) 2022/2456 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2022

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1),

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 101 Absatz 3 AEUV per Verordnung zu erklären, dass die Bestimmungen des Artikels 101 Absatz 1 AEUV auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen nicht anwendbar sind.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission (3) sind Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung endet am 31. Dezember 2022.

(3)

Am 5. September 2019 hat die Kommission eine Evaluierung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 eingeleitet. Die im Rahmen der Evaluierung gesammelten Informationen deuten darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 ein nützliches Instrument ist und ihre Bestimmungen für die Interessenträger nach wie vor relevant sind. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung hat die Kommission am 7. Juni 2021 eine Folgenabschätzung eingeleitet, um verschiedene politische Optionen für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen zu prüfen.

(4)

Damit die Kommission ausreichend Zeit hat, um das Verfahren für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen abzuschließen, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 im Einklang mit der Befugnis der Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 um sechs Monate verlängert werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 erhält folgende Fassung:

„Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2023.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 ist an die Stelle des Artikels 81 EG-Vertrag (ehemals Artikel 85 EWG-Vertrag) der Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Der Artikel 81 EG-Vertrag bzw. der Artikel 85 EWG-Vertrag und der Artikel 101 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Artikel 85 EWG-Vertrag oder Artikel 81 EG-Vertrag als Bezugnahmen auf Artikel 101 AEUV zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. C 405 vom 21.10.2022, S. 50.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43).