9.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 99/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2013

über das Europäische Statistische Programm 2013-2017

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Solide empirische Daten und Statistiken tragen ganz entscheidend dazu bei, den Fortschritt der Politik und der Programme der Union zu messen und deren Effizienz zu bewerten, insbesondere im Kontext der Strategie Europa 2020, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (Europa 2020) aufgestellt wurde.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (2) sollte ein mehrjähriges Europäisches Statistisches Programm (im Folgenden „Mehrjahresprogramm“) erarbeitet werden, das den Rahmen für die Finanzierung von Maßnahmen der Union bietet.

(3)

Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollte das Mehrjahresprogramm für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen bilden. Es sollte Prioritäten bezüglich des Bedarfs an Informationen festlegen, die für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich sind. Der Bedarf sollte den Ressourcen, die auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene zur Erstellung der erforderlichen Statistiken benötigt werden, sowie dem Beantwortungsaufwand und den damit für die Auskunftgebenden verbundenen Kosten gegenübergestellt werden, wobei besonders auf Kostenwirksamkeit zu achten ist.

(4)

Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken innerhalb des Rechtsrahmens des Mehrjahresprogramms sollte in enger und koordinierter Zusammenarbeit im Europäischen Statistischen System (ESS) zwischen der statistischen Stelle der Europäischen Union, d. h. der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Stellen gemäß der Bestimmung durch die Mitgliedstaaten (gemeinsam im Folgenden „nationale statistische Stellen“) (3) erfolgen. Die fachliche Unabhängigkeit nationaler statistischer Ämter und der Kommission (Eurostat) trägt entscheidend dazu bei, dass glaubwürdige und hochwertige statistische Daten zur Verfügung gestellt werden.

(5)

Eine engere Zusammenarbeit zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen Statistikämtern ist unerlässlich für die Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken. Die engere Zusammenarbeit sollte hauptsächlich darauf gerichtet sein, weitere methodische Schulungen in Bezug auf Statistik und damit verbundene Angelegenheiten anzubieten, die bisherige bewährte Praxis im ESS weiterzuentwickeln und zu verbreiten und Bedienstete zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) wechselseitig auszutauschen.

(6)

Die Durchführung des Mehrjahresprogramms bietet Gelegenheit, harmonisierte europäische Statistiken zu erstellen, um zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von gemeinsamen, vergleichbaren und verlässlichen statistischen Informationen auf Unionsebene beizutragen.

(7)

Im Rahmen des Mehrjahresprogramms entwickelte, erstellte und verbreitete hochwertige Statistiken sind wesentlich für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung, sollten zeitnah verfügbar sein und sollten zur Umsetzung von Politiken der Union beitragen, wie sie sich im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Strategie Europa 2020 sowie in den Politiken widerspiegeln, die in den strategischen Prioritäten der Kommission für den Zeitraum von 2010 bis 2014 aufgenommenen wurden, nämlich einen verstärkten und integrierten Ansatz einer wirtschaftspolitischen Steuerung, Klimawandel, Reform der Agrarpolitik, Wachstum und sozialer Zusammenhalt, Gleichstellung der Geschlechter, „Europa der Bürger“ und Globalisierung. Sie sollten durch Maßnahmen gestützt werden, die unter dem Mehrjahresprogramm finanziert werden, wenn die Union einen deutlichen Mehrwert leisten kann, und darauf ausgerichtet sein, sicherzustellen, dass wirtschaftliche, soziale und ökologische Indikatoren alle gleichberechtigt behandelt werden.

(8)

Bei der Definition der zu entwickelnden statistischen Bereiche sollte den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (4) Rechnung getragen werden, die die Konzipierung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen betreffen.

(9)

Zudem sollte in statistischen Untersuchungen den Auswirkungen haushaltspolitischer Konsolidierungsprogramme auf Arbeitnehmer und andere Bürger besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die statistischen Daten sollten so erhoben werden, dass die Erkennbarkeit von Entwicklungen in einzelnen Mitgliedstaaten sichergestellt wird, z. B. Entwicklungen in Bezug auf Arbeitslosigkeit, Höhe und Veränderungen der sozialen Transferleistungen, Anzahl und Qualität von Arbeitsplätzen, Arbeitskräftemobilität innerhalb der Mitgliedstaaten, innerhalb der Union und zwischen der Union und Drittstaaten sowie damit zusammenhängende soziale und geografische Veränderungen bei Lohngefüge und Weiterbildungsmaßnahmen.

(10)

In den letzten Jahren sah sich das ESS zahlreichen Herausforderungen gegenüber. Erstens kann der Mangel an hochwertigen nationalen Statistiken negative Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die Union allgemein haben. Durchgängig genaue und hochwertige Statistiken, die von fachlich unabhängigen nationalen Statistikämtern erstellt werden, sind deshalb für die Politikgestaltung auf einzelstaatlicher Ebene und Unionsebene unbedingt erforderlich, insbesondere im Zusammenhang mit den Überwachungsmechanismen im Euro-Währungsgebiet.

(11)

Zweitens ist der Bedarf an europäischen Statistiken ständig gestiegen, und diese Entwicklung dürfte weiter anhalten. Die wirtschaftliche Globalisierung stellt eine besondere Herausforderung dar, die die Entwicklung einer neuen Metrik zur Messung weltweiter Wertschöpfungsketten auf international koordinierte Weise erfordert, wodurch eine wirklichkeitsgetreuere Darstellung von Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen geboten wird.

(12)

Drittens ändert sich ständig die Art des Bedarfs, was Synergien zwischen statistischen Bereichen erforderlich macht.

(13)

Viertens kann eine sachgerechte Aufschlüsselung verfügbarer Daten die Überwachung der Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise und der Auswirkungen durchgeführter politischer Maßnahmen auf die europäischen Bürger, darunter auch die schutzbedürftigsten, erleichtern.

(14)

Fünftens hat sich die Art der Statistiken verändert. Sie sind nicht mehr lediglich eine der Informationsquellen für die Politikgestaltung, sondern stehen heute durchaus im Mittelpunkt der Entscheidungsfindung. Für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die zweckgebundenen Qualitätskriterien genügen, und außerdem besteht zunehmender Bedarf an komplexen mehrdimensionalen Statistiken zur Unterstützung zusammenhängender politischer Bereiche. Um den im Hinblick auf politische Entscheidungen zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden, müssen die Daten gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt sein.

(15)

Sechstens bildet aufgrund des Auftretens neuer Akteure auf dem Informationsmarkt, die zum Teil Informationen fast in Echtzeit liefern, künftig hohe Qualität die Priorität für das ESS, einschließlich Aktualität.

(16)

Siebtens haben die Herausforderungen aufgrund knapper Haushaltsmittel sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene sowie aufgrund der erforderlichen weiteren Entlastung von Unternehmen und Bürgern noch zugenommen.

(17)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. August 2009 über die Methode zur Erstellung von EU-Statistiken: eine Vision für das nächste Jahrzehnt und der ESS-Strategie für deren Umsetzung werden all diese Herausforderungen angesprochen, wobei die Arbeitsweise im ESS zur Steigerung seiner Effizienz und Flexibilität neu konzipiert werden soll. Die Umsetzung dieser Mitteilung bildet das Herzstück des Mehrjahresprogramms im Rahmen der gemeinsamen ESS-Strategie.

(18)

Um bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken nach dieser Verordnung Integrität und Qualitätsmanagement sicherzustellen, sollten die nationalen Statistikämter und die Kommission (Eurostat) alle erforderlichen Maßnahmen auf nationaler Ebene ergreifen, um das Vertrauen der Allgemeinheit in Statistiken aufrechtzuerhalten und um eine strengere Durchsetzung der Grundsätze des geltenden Verhaltenskodex für europäische Statistiken und der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. April 2011 mit dem Titel „Ein robustes Qualitätsmanagement für die europäischen Statistiken“ zu ermöglichen und dabei die darin aufgeführten Grundsätze einzuhalten.

(19)

Damit die begrenzten vorhandenen Ressourcen nationaler und europäischer Ersteller europäischer Statistiken mit dem zunehmenden Statistikbedarf besser in Einklang gebracht werden können, sollte die Erarbeitung der statistischen Jahresarbeitsprogramme der Kommission, in denen das Mehrjahresprogramm im Einzelnen niedergelegt wird, eine systematische und gründliche Überprüfung der statistischen Prioritäten beinhalten, bei der weniger wichtige Anforderungen abgebaut und die vorhandenen Verfahren vereinfacht werden, während gleichzeitig die Zuverlässigkeit amtlicher Statistiken verbessert und ihre hohen Qualitätsstandards gewahrt werden. Der Aufwand für die Auskunftgebenden — seien es Unternehmen, Stellen der zentralen, regionalen oder lokalen Verwaltung, Haushalte und Einzelpersonen — ist ebenfalls zu berücksichtigen. Der Prozess sollte in enger Zusammenarbeit sowohl mit den Nutzern als auch mit den Erstellern europäischer Statistiken ablaufen.

(20)

In diesem Zusammenhang sollte eine angemessene finanzielle Lastenteilung zwischen den Haushalten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten erreicht werden. Neben dem in dieser Verordnung festgelegten Finanzrahmen sollten deshalb die nationalen statistischen Stellen auf nationaler Ebene Mittel in angemessener Höhe erhalten, um die einzelnen statistischen Maßnahmen durchführen zu können, die zwecks Durchführung des Mehrjahresprogramms beschlossen werden.

(21)

Angesichts des mit der Einhaltung der Vorgaben verbundenen hohen Aufwands, insbesondere für kleinere Mitgliedstaaten, sollte die Kommission (Eurostat) in der Lage sein, Mitgliedstaaten technisch zu unterstützen und ihnen Fachwissen zur Verfügung zu stellen, um ihnen bei der Bewältigung von forschungsbezogenen Beschränkungen und erheblichen methodischen Schwierigkeiten zu helfen und dafür zu sorgen, dass die Vorgaben eingehalten und hochwertige Daten bereitgestellt werden.

(22)

Die Finanzausstattung für das Mehrjahresprogramm sollte außerdem so zugewiesen werden, dass die Ausgaben gedeckt sind, die zur Verbesserung der Prozesse zur Erstellung hochwertiger europäischer Statistiken und der hierfür erforderlichen Kapazität sowie zur Deckung des Ausbildungsbedarfs bei nationalen Statistikern erforderlich sind.

(23)

Mit den Finanzbeiträgen der Union sollten Maßnahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dieser Verordnung unterstützt werden. Sie sollten entweder in Form von Finanzhilfen oder öffentlichen Aufträgen oder als jede andere Finanzierungsform geleistet werden, die für das Erreichen der Ziele des Mehrjahresprogramms erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sollte die Vereinfachung der Verwaltung der Finanzhilfen hauptsächlich durch die Benutzung von Pauschalbeträgen erreicht werden.

(24)

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollte eine angemessene Finanzstruktur zur Unterstützung von Kooperationsnetzen geschaffen werden

(25)

Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation („EWR/EFTA-Länder“) und der Schweiz die Teilnahme an dem Mehrjahresprogramm zu ermöglichen. Es sollten ebenfalls Vorkehrungen getroffen werden, damit andere Länder, insbesondere die Nachbarländer der Union, die Länder, die beantragt haben, Mitglied der Union zu werden, sowie Kandidatenländer und beitretende Länder an dem Mehrjahresprogramm teilnehmen können.

(26)

Bei der Durchführung des Mehrjahresprogramms sollte gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern unter Berücksichtigung aller einschlägigen geltenden oder geplanten Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Union gefördert werden.

(27)

Um als Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) gelten zu können, müssen die von der Kommission zur Durchführung des Mehrjahresprogramms angenommen Jahresarbeitsprogramme die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Methode der Durchführung und den Gesamtbetrag des Programms nennen. Sie müssen außerdem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der jeder Maßnahme zugewiesenen Beträge und einen indikativen Zeitplan für die Durchführung enthalten. Es ist wünschenswert, dass sie außerdem die Relevanz der verfolgten Ziele für den Nutzerbedarf aufzeigen sowie einen Projektplan enthalten. Für Finanzhilfen sollten sie die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und die maximale Kofinanzierungsrate enthalten. Außerdem sollten die Jahresarbeitsprogramme geeignete Indikatoren für die Überwachung von Ergebnissen enthalten.

(28)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung des Mehrjahresprogramms, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Ebene der Union erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(29)

Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wurde eine Ex-ante-Bewertung vorgenommen, um das Mehrjahresprogramm auf das Erfordernis der Wirksamkeit und Effizienz beim Erreichen seiner Ziele auszurichten und bereits ab dem Stadium der Konzeption des Mehrjahresprogramms die Knappheit der Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Der Nutzen und die Auswirkungen der im Rahmen des Mehrjahresprogramms ergriffenen Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft und bewertet werden, auch durch unabhängige externe Prüfer. Zur Bewertung des Mehrjahresprogramms wurden messbare Ziele formuliert und Indikatoren entwickelt.

(30)

Für 2013 wird in dieser Verordnung die Finanzausstattung für das Mehrjahresprogramm festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens die vorrangige Bezugsgröße gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) bildet.

(31)

Neben der in dieser Verordnung festgelegten Finanzausstattung sollten für die einzelnen statistischen Maßnahmen, durch die dieses Mehrjahresprogramm durchgeführt werden soll, einschließlich Maßnahmen in Form einer Vereinbarung zwischen den nationalen statistischen Stellen und der Kommission (Eurostat), auf nationaler Ebene so weit wie möglich Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung gestellt werden.

(32)

Die Folgenabschätzung für diese Verordnung, aus der sich die Kosteneinsparungen für die Union und die Mitgliedstaaten ergeben, ist die Grundlage für die Bindung von Finanzmitteln für das Mehrjahresprogramm. Kosteneinsparungen werden sich insbesondere aus neuen Methoden der Erstellung europäischer Statistiken als Ergebnis von Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie ergeben.

(33)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls Sanktionen.

(34)

Um die Kontinuität statistischer Verfahren im Rahmen des Mehrjahresprogramms für das gesamte Kalenderjahr 2013 zu gewährleisten sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2013 gelten. Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte insbesondere als Grundlage für Zahlungen an Vertragsbedienstete sowie für alle Aktivitäten im Rahmen des Mehrjahresprogramms dienen.

(35)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurde dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, dem durch den Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Europäischen Statistischen Beratenden Ausschuss und dem durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (8) eingesetzten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken der Entwurf des Europäischen Statistischen Programms zur vorherigen Prüfung vorgelegt —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufstellung des Europäischen Statistischen Programms

Hiermit wird das Europäische Statistische Programm für den Zeitraum von 2013 bis 2017 (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.

Artikel 2

Mehrwert

Der Mehrwert des Programms besteht darin, dass mit ihm die europäischen Statistiken auf solche Informationen ausgerichtet sind, die zur Gestaltung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Politik der Union erforderlich sind. Außerdem trägt es zur effizienten Ressourcennutzung bei, da mit ihm Maßnahmen gefördert werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung harmonisierter, vergleichbarer, verlässlicher, nutzerfreundlicher und leicht zugänglicher statistischer Angaben leisten, wobei als Grundlage einheitliche Standards und gemeinsame Grundsätze entsprechend dem geltenden Verhaltenskodex für europäische Statistiken („Verhaltenskodex“), der vom Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) angenommen wurde, dienen, insbesondere die Qualitätskriterien der Relevanz, Genauigkeit und Zuverlässigkeit, Aktualität und Pünktlichkeit, Zugänglichkeit und Klarheit sowie Kohärenz und Vergleichbarkeit.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden der Planungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, die Hauptbereiche und die Ziele der für den Zeitraum von 2013 bis 2017 geplanten Maßnahmen nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegt.

(2)   Das Programm umfasst keine Maßnahmen des durch den Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) aufgestellten Programms zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (im Folgenden „Programm MEETS“) bis zu dessen Auslaufen am 31. Dezember 2013, beinhaltet jedoch die Ziele im Bereich Unternehmens- und Handelsstatistik, deren Umsetzung im Zeitraum von 2014 bis 2017 geplant ist.

Artikel 4

Ziele

(1)   Allgemein wird mit dem Programm angestrebt, dem Europäischen Statistischen System (ESS) die Rolle als führender Anbieter hochwertiger Statistiken über Europa zu erhalten.

(2)   Unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene sowie des Beantwortungsaufwands werden in statistischen Maßnahmen zum Zweck der Durchführung dieses Programms folgende spezifische Ziele verfolgt:

—   Ziel 1: Zeitnahe Bereitstellung statistischer Informationen zur Unterstützung der Entwicklung, Überwachung und Evaluierung der politischen Maßnahmen der Union, wobei Prioritäten entsprechend wiedergegeben werden und auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereichen geachtet und den Bedürfnissen einer großen Bandbreite von Nutzern europäischer Statistiken, einschließlich sonstiger Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und europäischer Bürger allgemein, auf kostenwirksame Weise und ohne unnötige Doppelarbeit gedient wird;

—   Ziel 2: Umsetzung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung;

—   Ziel 3: Stärkung der Partnerschaft innerhalb und außerhalb des ESS zur weiteren Steigerung seiner Produktivität und Stärkung seiner weltweit führenden Rolle in der amtlichen Statistik und

—   Ziel 4: Vorkehrungen für die kontinuierliche Bereitstellung dieser Statistiken während der gesamten Laufzeit des Programms, vorausgesetzt, dass sie nicht in die Mechanismen des ESS zur Prioritätensetzung eingreifen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind zusammen mit den Indikatoren für das Monitoring der Durchführung des Programms im Anhang genauer dargelegt. Gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 unterliegt das Programm einer detaillierten Jahresplanung, die als integralen Bestandteil einen Mechanismus zur Prioritätensetzung einschließt. Die Ziele des Programms werden in enger und koordinierter Zusammenarbeit im ESS erreicht. Das Programm umfasst die Schaffung von geeigneten Instrumenten, die höhere Qualität und mehr Flexibilität des ESS und eine verbesserte Fähigkeit zur zügigen Deckung des Bedarfs der Nutzer herbeiführen. Es leistet Pionierarbeit durch die Ausarbeitung verlässlicher Indikatoren, mit denen den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts begegnet werden kann, d. h. Messung der Umweltverträglichkeit, der Lebensqualität und des sozialen Zusammenhalts, sowie die Wirtschaftstätigkeit im tertiären Sektor und in der Sozialwirtschaft erfassen.

Artikel 5

Statistische Governance, Unabhängigkeit, Transparenz und Qualität

(1)   Europäische Statistiken werden auf fachlich unabhängige und transparente Weise erstellt.

(2)   Das Programm wird nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex durchgeführt mit dem Ziel, hochwertige, harmonisierte und vergleichbare europäische Statistiken im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu erstellen und zu verbreiten und das reibungslose Funktionieren des ESS als Ganzes zu gewährleisten. Die nationalen statistischen Stellen und die statistische Stelle der Union (Kommission (Eurostat)) gewährleisten durch ihre fachliche Unabhängigkeit, dass europäische Statistiken mit dem Verhaltenskodex im Einklang stehen.

(3)   Die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Stellen gemäß der Bestimmung durch die Mitgliedstaaten (gemeinsam im Folgenden „nationale statistische Stellen“) und die Kommission (Eurostat), die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind,

verfolgen das Ziel, ein institutionelles und organisatorisches Umfeld zu stärken, durch das die Abstimmung, Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit nationaler statistischer Stellen und der Kommission (Eurostat), die europäische Statistiken erstellen und verbreiten, gefördert wird;

legen den Schwerpunkt auf die statistischen Grundsätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und den Nutzerbedarf;

dienen den Bedürfnissen der institutionellen Nutzer der Union im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und bemühen sich um die Entwicklung von Statistiken, die einer großen Bandbreite von Nutzern europäischer Statistiken dienen, einschließlich sonstiger Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und europäischer Bürger allgemein und

arbeiten mit Statistikstellen auf internationaler Ebene zusammen, um die Nutzung internationaler Konzepte, Klassifizierungen, Methoden und anderer Normen zu fördern, insbesondere mit dem Ziel, mehr Kohärenz und eine bessere Vergleichbarkeit auf weltweiter Ebene zu gewährleisten.

(4)   Jeder Mitgliedstaat bemüht sich darum sicherzustellen, dass seine Statistikerstellung in einer standardisierten Form erfolgt und möglichst weitgehend durch Überprüfungsverfahren gestärkt wird.

(5)   Im Interesse der Transparenz gibt die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls ihre Einschätzung der Qualität einzelstaatlicher Beiträge zu europäischen Statistiken als Teil der Qualitätsberichterstattung und des Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung öffentlich bekannt.

(6)   Die Kommission (Eurostat) prüft Möglichkeiten, ihre Veröffentlichungen, insbesondere diejenigen, die auf ihrer Website verfügbar sind, für Laien nutzerfreundlicher zu gestalten, ermöglicht einen einfachen Zugriff auf umfassende Daten und bietet intuitive, vergleichende Grafiken, damit ein größerer Mehrwert für die Bürger entsteht. Die regelmäßigen Aktualisierungen der Kommission (Eurostat) umfassen nach Möglichkeit Informationen zu allen Mitgliedstaaten und bieten, sofern es zweckmäßig ist und der Nutzen die Kosten für die Erhebung überwiegt, jährliche, monatliche und langfristige Datenreihen.

Artikel 6

Statistische Prioritätensetzung

(1)   Durch das Programm wird für statistische Initiativen gesorgt, die die Grundlage für die Entwicklung, Umsetzung und Überwachung laufender politischer Maßnahmen der Union bilden, und statistische Unterstützung für wichtige Anforderungen geleistet, die sich durch neue politische Initiativen der Union ergeben.

(2)   Die Kommission sorgt bei der Vorbereitung der Jahresarbeitsprogramme gemäß Artikel 9 für eine wirksame Prioritätensetzung sowie eine jährliche Überprüfung statistischer Prioritäten und eine Berichterstattung über sie. Durch die Jahresarbeitsprogramme soll so sichergestellt werden, dass europäische Statistiken innerhalb der verfügbaren Ressourcen auf nationaler Ebene und Unionsebene erstellt werden können. Durch Prioritätensetzung soll ein Beitrag zur Verringerung der Kosten und Belastungen für neue statistische Anforderungen geleistet werden, indem die statistischen Anforderungen in bestehenden Bereichen der europäischen Statistiken verringert werden; die Prioritätensetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission sorgt für die Entwicklung und Umsetzung von Instrumenten zur jährlichen Überprüfung von Prioritäten für statistische Tätigkeiten, um zur Verringerung der Kosten und Belastungen für Datenlieferanten und Ersteller von Statistiken beizutragen.

(4)   Wenn die Kommission neue Maßnahmen vorlegt oder größere Überarbeitungen bestehender Statistiken einführt, begründet sie dies ordnungsgemäß und liefert Informationen mit Angaben aus den Mitgliedstaaten über den Beantwortungsaufwand und die Erstellungskosten im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

Artikel 7

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung der Union für die Durchführung des Programms für 2013 beläuft sich auf 57,3 Mio. EUR, die auf den Planungszeitraum von 2007 bis 2013 entfallen.

(2)   Die Kommission wird ersucht, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Monate nach Erlass des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (im Folgenden „MFR 2014 bis 2020“) einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung der Mittelausstattung für den Zeitraum 2014 bis 2017 vorzulegen.

(3)   Die Kommission setzt die finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß der Haushaltsordnung um.

(4)   Die Kommission fasst ihren Beschluss über die jährlichen Mittelansätze unter Beachtung der Vorrechte der Haushaltsbehörde.

Artikel 8

Administrative und technische Unterstützung

Die Mittelausstattung des Programms kann Ausgaben im Zusammenhang mit vorbereitenden Aktivitäten sowie Monitoring-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind; insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, die Vergütung von Statistikfachleuten, Informationsverbreitung und Öffentlichkeitsarbeit und IT-Netze für Informationsverarbeitung und -austausch sowie sämtliche anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützungsleistungen, die die Kommission für die Verwaltung des Programms tätigt. Durch die Mittel kann auch eine technische Unterstützung und Beratung abgedeckt werden, die Mitgliedstaaten gewährt wird, die wegen besonderer Umstände nicht in der Lage sind, bestimmte europäische Statistiken oder Statistiken von der erforderlichen Qualität zu erstellen.

Artikel 9

Jahresarbeitsprogramme

Die Kommission nimmt zur Durchführung des Programms Jahresarbeitsprogramme an, die den Anforderungen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genügen und die von ihnen verfolgten Ziele sowie ihre erwarteten Ergebnisse im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung darlegen. Die einzelnen Jahresarbeitsprogramme werden dem Europäischen Parlament zu Informationszwecken mitgeteilt.

Artikel 10

Formen der Finanzierung

Finanzbeiträge der Union können entweder in Form von Finanzhilfen oder öffentlichen Aufträgen oder als jede andere Finanzierungsform geleistet werden, die für das Erreichen der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

Artikel 11

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Mit Finanzbeiträgen der Union werden Maßnahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken unterstützt, die für das Erreichen der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele erforderlich sind. Vorrang wird dabei Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union nach Artikel 2 eingeräumt.

(2)   Finanzbeiträge zur Unterstützung von Kooperationsnetzen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 können als maßnahmenbezogene Finanzhilfen geleistet werden und bis zu 95 % der förderfähigen Kosten ausmachen.

(3)   Gegebenenfalls können Betriebskostenzuschüsse für die Arbeit von Organisationen nach Artikel 12 Absatz 3 gewährt werden, sofern sie 50 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(4)   Als Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage einer Datenerhebung kann pro Datensatz, dessen vollständige Ergebnisse an die Kommission zu übermitteln sind, ein Pauschalbetrag bis zu einer für jede Datenerhebung festzulegenden Höchstgrenze gezahlt werden. Die Höhe des Pauschalbetrags wird von der Kommission festgelegt, wobei die Komplexität der Datenerhebung gebührend berücksichtigt wird.

Artikel 12

Förderfähige Empfänger von Finanzhilfen

(1)   Nach Artikel 128 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung können Finanzhilfen an nationale statistische Stellen, die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannt sind, ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

(2)   Kooperationsnetze können in Absatz 1 genannte Empfänger und andere Einrichtungen ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 128 Absatz 1 der Haushaltsordnung einschließen.

(3)   Die Betriebskostenzuschüsse nach Artikel 11 Absatz 3 können Organisationen gewährt werden, die die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie sind nicht gewinnorientiert, sind unabhängig von wirtschaftlichen, kommerziellen und geschäftlichen Interessen und auch sonst frei von jedem Interessenskonflikt, und ihre vorrangigen Ziele und Tätigkeiten umfassen die Förderung und Unterstützung der Umsetzung des Verhaltenskodex sowie die Anwendung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung auf Unionsebene.

b)

Sie haben der Kommission ausreichend Rechenschaft über ihre Mitglieder, ihre internen Bestimmungen und ihre Finanzierungsquellen abgelegt.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch einheitliche und wirksame Kontrollen und, sofern Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Mittel aus dieser Verordnung erhalten haben, Prüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) führt gegebenenfalls gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (10) geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung gemäß dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Prüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Artikel 14

Programmteilnahme von Drittländern

Für folgende Länder ist die Teilnahme am Programm möglich:

a)

die EWR/EFTA-Länder nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

b)

die Schweiz gemäß den Bedingungen, die in dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (11) festgelegt sind, und

c)

Länder, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, Länder, die beantragt haben, Mitglied der Union zu werden, Kandidatenländer und beitretende Länder sowie die westlichen Balkanstaaten, die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess einbezogen sind, nach Maßgabe der jeweiligen bi- oder multilateralen Übereinkommen mit diesen Ländern zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an Unionsprogrammen.

Artikel 15

Bewertung und Überprüfung des Programms

(1)   Nach Anhörung des AESS legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2015 einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms vor.

(2)   Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Zwischenberichts über die Fortschritte kann die Kommission bis zum 31. Dezember 2016 und nach Anhörung des AESS dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Einhaltung des MFR 2014 bis 2020 einen Vorschlag zur Verlängerung des Programms auf den Zeitraum 2018 bis 2020 vorlegen.

(3)   Nach Anhörung des AESS und des Europäischen Statistischen Beratenden Ausschusses legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 einen abschließenden Bewertungsbericht über die Durchführung des Programms vor.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2012.

(2)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(3)  Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.

(4)  ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.

(5)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(6)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13.

(8)  ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.

(9)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76.

(10)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(11)  ABl. L 90 vom 28.3.2006, S. 2.


ANHANG

Statistische Infrastruktur und Ziele des Europäischen Statistischen Programms 2013 bis 2017

Einleitung

Für die Umsetzung der politischen Maßnahmen der Union werden hochwertige, vergleichbare und verlässliche statistische Informationen über die wirtschaftliche, soziale und ökologische Lage in der Union insgesamt sowie auf nationaler und auf regionaler Ebene benötigt. Darüber hinaus sind die europäischen Statistiken unerlässlich dafür, dass die breite Öffentlichkeit und die europäischen Bürgerinnen und Bürger den demokratischen Prozess und die Diskussion über Gegenwart und Zukunft der Union verstehen und sich daran beteiligen können.

Das Europäische Statistische Programm liefert den Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken für den Zeitraum 2013 bis 2017.

Europäische Statistiken werden nach diesem Rechtsrahmen in enger und koordinierter Zusammenarbeit im Europäischen Statistischen System (ESS) entwickelt, erstellt und verbreitet.

Unter dem Europäischen Statistischen Programm 2013 bis 2017 („das Programm“) entwickelte, erstellte und verbreitete Statistiken leisten einen Beitrag zur Umsetzung der Politiken der Union, entsprechend dem AEUV, der Strategie Europa 2020 und ihren entsprechenden Leitinitiativen sowie anderen politischen Vorhaben, die in den strategischen Prioritäten der Kommission genannt werden.

Angesichts dessen, dass es sich beim Programm um ein Mehrjahresprogramm handelt, mit dem ein Zeitraum von fünf Jahren abgedeckt wird, und dass das ESS auf dem Gebiet der Statistik seine Rolle als wichtiger Akteur beibehalten will, ist das Programm in Bezug auf Umfang und Ziele ehrgeizig, doch wird die Durchführung des Programms ein schrittweise erfolgen. Die Entwicklung eines wirksamen Mechanismus zur Prioritätensetzung und Vereinfachung wird eines der Ziele des Programms sein.

Statistische Infrastruktur

Das Programm strebt die Schaffung einer Infrastruktur der statistischen Informationen an. Diese Infrastruktur muss für eine umfangreiche und intensive Nutzung verschiedenster Anwendungen geeignet sein.

Die Politikgestaltung ist der Motor für die Erstellung europäischer Statistiken. Doch sollten die Statistiken auch anderen Entscheidungsträgern, Forschern, Unternehmen und den europäischen Bürgern allgemein zur Verfügung stehen und leicht zugänglich sein, denn sie stellen ein öffentliches Gut dar, das von den europäischen Bürgern und Unternehmen bezahlt wird, die gleichermaßen von den angebotenen Dienstleistungen profitieren sollten. Damit die Infrastruktur diese Aufgabe erfüllt, muss sie nach einem stimmigen konzeptuellen Rahmen entworfen werden, der einerseits sicherstellt, dass sie für vielfältige Zwecke geeignet ist, und andererseits die Möglichkeit bietet, sie in den kommenden Jahren an den sich wandelnden Nutzerbedarf anzupassen.

Die Infrastruktur der statistischen Informationen wird nachfolgend erläutert:

INFRASTRUKTUR STATISTISCHER INFORMATIONEN

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Innerhalb dieses umfassenden Systems wird im Programm weiter zwischen drei Säulen von statistischen Angaben unterschieden: Unternehmen, Europa der Bürger sowie raumbezogene, Umwelt-, Agrar- und andere sektorale Statistiken.

Politiken auf Unionsebene sowie relevante Politiken auf globaler Ebene sind die Instrumente, mit denen die statistischen Anforderungen definiert werden, auf die das Programm mit der neu konzipierten Struktur und entsprechenden Erstellungsprozessen reagiert. Daher schlägt sich jede einzelne Politik auf Unionsebene und auf globaler Ebene in den unterschiedlichen Komponenten der statistischen Infrastruktur nieder und fällt unter spezifische Maßnahmen im Programm. Neue politische Maßnahmen, die in den kommenden Jahren festgelegt werden, werden durch neue Wege zur Ableitung von Indikatoren/Konten auf der Grundlage statistischer Daten abgedeckt, die innerhalb der drei Säulen produziert werden.

STATISTISCHE INFORMATIONEN — STRUKTUR UND DYNAMIK

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Ziele

Allgemein wird mit dem Programm angestrebt, dem ESS die Rolle als führender Anbieter hochwertiger Statistiken über Europa zu erhalten.

Unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene sowie des Beantwortungsaufwands werden in statistischen Maßnahmen zum Zweck der Durchführung des Programms folgende spezifische Ziele verfolgt:

Ziel 1: Zeitnahe Bereitstellung statistischer Informationen zur Unterstützung der Entwicklung, Überwachung und Evaluierung der Politiken der Union, wobei Prioritäten entsprechend wiedergegeben werden und auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bereichen geachtet und den Bedürfnissen einer großen Bandbreite von Nutzern europäischer Statistiken, einschließlich sonstiger Entscheidungsträger, Forscher, Unternehmen und europäischer Bürger allgemein, auf kostenwirksame Weise und ohne unnötige Doppelarbeit Rechnung getragen wird;

Ziel 2: Umsetzung neuer Methoden für die Erstellung europäischer Statistiken zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung;

Ziel 3: Stärkung der Partnerschaft innerhalb und außerhalb des ESS zur weiteren Steigerung seiner Produktivität und Stärkung seiner weltweit führenden Rolle in der amtlichen Statistik und

Ziel 4: Vorkehrungen für die kontinuierliche Bereitstellung dieser Statistiken während der gesamten Laufzeit des Programms, vorausgesetzt, dass sie nicht in die Mechanismen des ESS zur Prioritätensetzung eingreifen.

Diese spezifischen Ziele gliedern sich in die nachfolgend beschriebenen Prioritätsbereiche: Den Zielen 1 und 4 entspricht „I. Statistische Produkte“, Ziel 2 „II. Erstellungsmethode der europäischen Statistik“ und Ziel 3 „III. Partnerschaft“.

I.   STATISTISCHE PRODUKTE

1.   Indikatoren

1.1.   Europa 2020

Durch die Billigung der Strategie Europa 2020 durch den Europäischen Rat vom Juni 2010 wurde die strategische Agenda für die Europäische Union und die nationale Politik der kommenden Jahre weitgehend vorgegeben: In dieser Agenda wird eine Vielzahl von Kernzielen und Leitinitiativen festgelegt, für die vom ESS statistische Indikatoren für eine Reihe von Gebieten zu liefern sind (Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung, Förderung der Beschäftigung, Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Klimawandel und Energie, Ressourceneffizienz, Verbesserung der Bildungsabschlüsse, einschließlich der Lernmobilität, aktives und gesundes Altern sowie Förderung der sozialen Integration durch Armutsbekämpfung usw.).

Ziel 1.1.1

Bereitstellung hochwertiger statistischer Informationen, die zeitnah verfügbar sein sollten sowie die Umsetzung der Strategie Europa 2020 überwachen sollten. Neue Indikatoren müssen, soweit möglich, auf verfügbaren statistischen Daten beruhen.

Das Ziel wird durch die Bereitstellung von Folgendem erreicht:

aktualisierte Kernzielindikatoren für Europa 2020 (in den Bereichen Beschäftigung, Forschung und Entwicklung, Innovation, Energie/Klimawandel, Bildung, Umwelt, Sozialschutz, soziale Integration und Armut) auf der Website der Kommission (Eurostat);

Statistiken zur Unterstützung und Überwachung der Durchführung der Europa-2020-Leitinitiativen;

zusätzliche Indikatoren als Input für die Ex-ante- und die Ex-post-Evaluierung der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitiken der Union und

Indikatoren, bei denen zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung unterschieden wird, sowie Indikatoren zur Arbeitslosigkeit, bei denen Menschen in Aktivierungsmaßnahmen wie Schulungen berücksichtigt werden.

1.2.   Wirtschaftspolitische Steuerung

Die Krise und die Spannungen der Finanzmärkte haben gezeigt, dass die verantwortliche Wirtschaftspolitik der Union ausgebaut werden muss. Die Union hat bereits entscheidende Schritte für eine wirtschaftspolitische Steuerung und Koordinierung unternommen, die sich zusätzlich zu den laufenden statistischen Arbeiten zum Teil erheblich auf die Statistik auswirken werden.

Ziel 1.2.1

Entwicklung neuer und Verbesserung bestehender statistischer, für die Entscheidungsträger der Union und die breite Öffentlichkeit relevanter Informationen über eine gestärkte und integrierte wirtschaftspolitische Steuerung der Union und den Überwachungszyklus unter Einbindung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und der Wirtschaftspolitik.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Bereitstellung von statistischem Input für den Anzeiger von makroökonomischen Ungleichgewichten und entsprechender Analyse;

Bereitstellung von statistischem Input für einen verbesserten Stabilitäts- und Wachstumspakt, insbesondere mit dem Ziel der Erstellung und Bereitstellung hochwertiger Statistiken zur Staatsverschuldung;

Entwicklung und Erstellung von Indikatoren zur Messung der Wettbewerbsfähigkeit und

robustes Qualitätsmanagement für die Erstellungskette unter Berücksichtigung von im Vorhinein gemeldeten Daten über die öffentlichen Finanzen und der entsprechenden Workflows in den Mitgliedstaaten.

Ziel 1.2.2

Bereitstellung zuverlässiger Statistiken und Indikatoren für Verwaltungs- und Regulierungszwecke und zur Überwachung spezifischer politischer Verpflichtungen der Union für die Entscheidungsträger der Union.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Festlegung des Anwendungsbereichs der Statistiken für Verwaltungs- und Regulierungszwecke und Absprache mit den Nutzern bezüglich dieses Anwendungsbereichs und

Definition, falls sachgerecht, Umsetzung und Erläuterung eines robusten Qualitätsmanagement-Rahmens für diese Indikatoren.

1.3.   Wirtschaftliche Globalisierung

Durch die sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Finanzkrise, die Zunahme grenzüberschreitender Ströme und die Fragmentierung der Produktionsprozesse ist deutlich geworden, dass es eines kohärenteren Rahmens und einer besseren Messung der globalisierten Produktion bedarf.

Ziel 1.3.1

Verbesserung der Indikatoren und der statistischen Informationen, die den Entscheidungsträgern der Union und der Öffentlichkeit über die wirtschaftliche Globalisierung und die globalen Wertschöpfungsketten zur Verfügung stehen.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Aktualisierung bestehender Indikatoren zur wirtschaftlichen Globalisierung (verfügbar auf der Website der Kommission (Eurostat));

Erarbeitung neuer Indikatoren zu globalen Wertschöpfungsketten, was auch die Ströme natürlicher Ressourcen und die Abhängigkeit von ihnen umfasst;

Analyse der globalen Wertschöpfungsketten, möglicherweise anhand geeigneter Input-Output-Tabellen sowie Außenhandels- und Unternehmensstatistiken, was auch die Verknüpfung von Mikrodaten umfasst und

Prüfung der Frage, ob die Berechnung und Zuweisung unterstellter Bankdienstleistungen reformiert werden muss.

2.   Kontenrahmen

Von der Mitteilung der Kommission vom 20. August 2009 mit dem Titel „Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ und der Veröffentlichung des Stiglitz-Sen-Fitoussi-Berichts über die Messung der Wirtschaftsleistung und des sozialen Fortschritts gingen neue Impulse für die zentrale Herausforderung für das ESS aus: Dabei geht es um die Frage, wie über die traditionellen Messgrößen des wirtschaftlichen Outputs hinausgehende bessere Statistiken über Querschnittsfragen und besser integrierte Statistiken zur Beschreibung komplexer sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Phänomene erstellt werden können. Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) bietet einen integrierten und konsistenten Rahmen für alle Wirtschaftsstatistiken, die durch andere Indikatoren ergänzt werden sollten, damit für den politischen Entscheidungsprozess umfassendere Informationen vorgelegt werden können.

2.1.   Wirtschaftliche und soziale Leistung

Die Wirtschaftskrise hat dazu geführt, dass hochwertige makroökonomische Indikatoren in noch stärkerem Maße benötigt werden, damit Konjunkturschwankungen und ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft besser nachvollzogen und analysiert werden können und so der Prozess der Entscheidungsfindung erleichtert wird. Aufgrund der zunehmend globalisierten Produktion ist die Erarbeitung eines konsistenten Rahmens erforderlich, der die Auslegung und Integration von Statistiken aus den verschiedensten Bereichen erleichtert.

Ziel 2.1.1

Ergänzende Messung der Wirtschaftsleistung durch unterschiedliche Dimensionen der Globalisierung, der Lebensqualität, des Zugangs zu Waren und Dienstleistungen, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Gesundheit, des Wohlergehens, des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Integration. Erarbeitung eines Rahmens für die Analyse der globalisierten Produktion.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Verwendung und Zusammenstellung jährlicher und vierteljährlicher Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und regionaler Gesamtrechnungen nach dem ESVG;

Erstellung von Indikatoren zur Einkommens- und Verbrauchsverteilung in den Haushalten (durch Abgleich der Aggregate der nationalen Gesamtrechnungen mit Daten aus den Haushaltserhebungen oder administrativen Daten);

Zusammenstellung aktueller und hochwertiger Preisstatistiken, insbesondere harmonisierter Verbraucherpreisindizes;

Erarbeitung von Satellitenkonten für neue Bereiche;

Einrichtung einer Datenbank zur Messung von Wachstum und Produktivität unter Berücksichtigung von Veränderungen der Produktivität im öffentlichen und im privaten Sektor;

Erarbeitung eines konzeptionellen Rahmens für die Analyse der globalisierten Produktion;

Erarbeitung eines konzeptionellen Rahmens für die Messung von Lebensqualität und Wohlbefinden und

so weit wie mögliche Angleichung der entsprechenden Konzepte für die Rechnungsführung und die Statistik.

Ziel 2.1.2

Bereitstellung zentraler makroökonomischer und sozialer Indikatoren und der wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI) in Form eines kohärenten Satzes von Indikatoren zur Bewältigung der Anforderungen an statistische Daten auf Unionsebene und globaler Ebene sowie Anpassung der WEWI an den sich wandelnden Nutzerbedarf.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

koordinierte Entwicklung der Übersichtstafeln zentraler makroökonomischer und sozialer Indikatoren und zentraler Indikatoren für nachhaltige Entwicklung;

Bereitstellung einer harmonisierten Methodik für zentrale makroökonomische und soziale Indikatoren und WEWI;

verbesserte Vergleichbarkeit der Indikatoren auf internationaler Ebene;

Bereitstellung verbesserter Instrumente für eine einfachere Auslegung und Vermittlung der Indikatoren und

Bereitstellung von harmonisierten Wohnungsstatistiken und damit verbundenen Statistiken für alle Mitgliedstaaten.

2.2.   Ökologische Nachhaltigkeit

Der Schutz, die Erhaltung und die Verbesserung der Umwelt für die jetzige Generation und für künftige Generationen, aber auch die Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels stehen ganz oben auf der europäischen Agenda und sind Ziel der Verträge. Für effiziente politische Maßnahmen in diesen Bereichen werden statistische Informationen aus verschiedenen Gebieten benötigt.

Ziel 2.2.1

Bereitstellung von Umweltkonten und Statistiken zum Klimawandel unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Entwicklungen.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

ein kohärentes Umweltkontensystem als „Satellitenkonten“ zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, das über atmosphärische Emissionen, Energieverbrauch, Ströme und Reserven materieller natürlicher Ressourcen und Wasser, Grundstoffhandel und Handel mit kritischen Rohstoffen, Umweltbesteuerung, Umweltschutzausgaben sowie möglicherweise umweltverträgliches Wachstum/Beschaffungswesen Aufschluss gibt;

Aufwertung, Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Indikatoren, die sekundäre durch den Klimawandel bedingte Belastungen und Auswirkungen aufzeigen, auch in Bezug auf Gesundheit, Schwachstellen und Anpassungsfortschritt und

Konzipierung eines Leitindikators, mit dem die globale Belastung der Umwelt gemessen wird.

3.   Daten

3.1.   Unternehmen

Europäische Unternehmen stehen im Zentrum einer Vielzahl von Politiken auf Unionsebene. Außerdem sind sie für die Bereitstellung von Basisdaten verantwortlich. Entsprechend werden Unternehmensstatistiken im weiteren Sinn für die Entscheidungsfindung stark nachgefragt. Sie helfen jedoch auch den europäischen Bürgern und Unternehmen dabei, die Auswirkungen der Politiken zu verstehen, wobei zwischen großen und mittelgroßen Unternehmen sowie KMU unterschieden wird, bei denen der Bedarf an detaillierten, harmonisierten Statistiken zunimmt. Gleichzeitig muss der Verwaltungs- und Erhebungsaufwand verringert werden.

Ziel 3.1.1

Erhöhung der Effizienz und Effektivität der statistischen Erstellungsprozesse. Bereitstellung hochwertiger Statistiken zu zentralen Bereichen, in denen Unternehmen im Mittelpunkt des Interesses stehen (z. B. Unternehmensstatistiken, Konjunkturindikatoren, Investitionen in Humankapital und Qualifizierung, internationale Transaktionen, Globalisierung, Binnenmarktüberwachung, FuE und Innovation sowie Tourismus). Besondere Aufmerksamkeit sollte der Verfügbarkeit von Daten aus Industrie- und Dienstleistungsbranchen mit hoher Wertschöpfung, insbesondere in der ökologischen, digitalen oder Sozialwirtschaft (wie etwa Gesundheit und Bildung), gewidmet werden.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Wiederverwendung von im statistischen System oder in der Gesellschaft verfügbaren Daten und Erstellung einer gemeinsamen Infrastruktur und gemeinsamer Instrumente;

Bereitstellung statistischer Informationen und Indikatoren über Unternehmen auf jährlicher und unterjähriger Basis;

Bereitstellung statistischer Informationen zur Beschreibung der Stellung Europas in der Welt und der Beziehungen der Union zur übrigen Welt;

Bereitstellung statistischer Informationen für die Analyse globaler Wertschöpfungsketten und Entwicklung des Eurogruppen-Registers (EGR) als zentrales Element der Erfassung bereichsübergreifender Informationen zur Globalisierung;

Wiederherstellung der Ausgewogenheit statistischer Erhebungen für den Handel mit Waren und Dienstleistungen durch eine bessere Verfügbarkeit der Daten zu Dienstleistungen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit der statistischen Angaben zu Dienstleistungen und Waren;

Entwicklung von Instrumenten (z. B. das Instrument für die Überwachung der Lebensmittelpreise und verbundene Indikatoren) zur Binnenmarktüberwachung;

Bereitstellung von Statistiken zu zentralen Bereichen der Innovation und FuE-Leistung durch eine verstärkte Nutzung von Patentregistern und eine intensivere Forschung und statistische Nutzung individueller Mikrodaten;

Bereitstellung von Statistiken zu Angebot und Nachfrage im Tourismus durch eine verbesserte Datenerfassung und bessere Verknüpfung von Daten aus dem Tourismus mit anderen Bereichen und

Bereitstellung von Statistiken zu dem Ressourceneinsatz und der Ressourceneffizienz auf der Grundlage bestehender Datenerhebung, soweit dies möglich ist.

3.2.   Europa der Bürger

Die europäischen Bürger stehen im Mittelpunkt der politischen Maßnahmen auf Unionsebene. Folglich gibt es eine starke Nachfrage nach Sozialstatistiken im weiteren Sinn, die in den Prozess der Entscheidungsfindung einfließen und zur Überwachung der Ergebnisse der Sozialpolitik dienen, aber auch die europäischen Bürger dabei unterstützen sollen, die Auswirkungen der politischen Maßnahmen auf ihr Leben und ihr Wohlbefinden zu bewerten.

Ziel 3.2.1

Bereitstellung von Statistiken zu zentralen Bereichen der Sozialpolitik, in denen der Bürger im Mittelpunkt des Interesses steht; dazu gehören Wohlbefinden, Nachhaltigkeit, sozialer Zusammenhalt, Armut, Ungleichheiten, demografische Herausforderungen (insbesondere Bevölkerungsüberalterung und Migration), Arbeitsmarkt, Bildung und Ausbildung, einschließlich Bildung in der frühen Kindheit, Erwachsenenbildung, Weiterbildung und Lernmobilität junger Menschen, Kultur, körperliche Betätigung, Lebensqualität, Sicherheit, Gesundheit, Behinderung, Verbrauch, Freizügigkeit und Binnenmarkt, Mobilität junger Menschen, technologische Innovation und neue Lebensentwürfe. Diese Statistiken werden gegebenenfalls für Bevölkerungsgruppen, die für die Gestalter der Sozialpolitik von besonderem Interesse sind, nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Prioritäten werden gemäß Artikel 6 gesetzt.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Konsolidierung der Basisinfrastruktur der europäischen Sozialstatistik; dies schließt vorhandene erhebungs- und verwaltungsbasierte Datensammlungen sowie einen gemeinsamen Satz von Kernvariablen ein;

Entwicklung von Kernerhebungen im Sozialbereich, die Daten (einschließlich Mikrodaten) zu Personen und Haushalten liefern, die durch zusätzliche und weniger häufige Mikrodatenerhebungen gestrafft und ergänzt werden;

Erstellung von Bildungs- und Ausbildungsstatistiken, was auch die Rationalisierung und Modernisierung der Erhebung über Erwachsenenbildung umfasst;

Bereitstellung von Statistiken zu Ungleichheiten bei der Einkommensverteilung, aus denen sich ein vergleichbarer nationaler Leitindikator ergibt, und Daten zu Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen;

Methodische Arbeit an Statistiken zu körperlicher Betätigung und Kultur;

Bereitstellung von Statistiken zu Sicherheit vor Kriminalität, Gesundheit, wie dies im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (1) vereinbart wurde, und Behinderung;

Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsprogramms zur Einbindung der Migrationsstatistik;

Bereitstellung von Indikatoren für Lebensqualität zur Messung des gesellschaftlichen Fortschritts und

Beginn der Vorbereitungen für die nächste (für 2021 geplante) Zensusrunde.

3.3.   Raumbezogene, Umwelt-, Agrar- und andere sektorale Statistiken

Die Kombination aus Statistiken mit georeferenzierten Daten und raumbezogener Analyse wird neue Möglichkeiten bieten, mit denen sich das ESS weiter befassen wird. Auf bestimmte Themen wie Vertraulichkeit und statistische Validität kleinräumiger Schätzungen muss besonderes Augenmerk gerichtet werden.

Energie- und Verkehrsstatistiken zur Unterstützung der Strategie Europa 2020 und der Klimapolitik werden künftig große Bedeutung haben.

Der Landwirtschaft wird bei den politischen Maßnahmen auf Unionsebene von 2013 bis 2017 weiterhin große Bedeutung beigemessen. Die statistische Arbeit wird von den Ergebnissen der Überlegungen zur gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 stark beeinflusst werden. Der Schwerpunkt wird auf den Themen Umwelt, Artenvielfalt/Ökosystem, Wirtschaft, menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie auf Soziales liegen.

Ziel 3.3.1

Unterstützung von auf Fakten beruhenden politischen Maßnahmen durch flexiblere und verstärkte Anwendung raumbezogener Informationen in Verbindung mit sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen statistischen Informationen.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Weiterentwicklung, Wartung und Betrieb der durch die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geschaffene Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) insbesondere durch das Geo-Portal der Union;

Bereitstellung umfassender geografischer Informationen durch eine Kooperation mit Programmen der Union für Bodennutzungserhebungen und Fernerkundung und

sofern relevant, Kombination statistischer Daten, wodurch eine flexible Infrastruktur aus verschiedenen Quellen für die Bereitstellung gezielter Raum-Zeit-Analysen entsteht.

Ziel 3.3.2

Bereitstellung hochwertiger Umweltstatistiken für den Entscheidungsfindungsprozess in der Union.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

einen Satz zentraler Umweltstatistiken zu Ressourcen, wie Abfall und Recycling, Wasser, Rohstofflager, Ökosystemdienstleistungen und Artenvielfalt auf nationaler und, sofern möglich, auf regionaler Ebene sowie einen Satz zentraler auf den Klimawandel bezogener Statistiken für Reduktions- und Anpassungsmaßnahmen sowie Politiken auf allen relevanten Ebenen — von der Kommune bis zur Union.

Ziel 3.3.3

Bereitstellung hochwertiger Energie- und Verkehrsstatistiken zur Unterstützung der Politiken der Union.

Das Ziel wird die durch die Erstellung und Verbreitung von Statistiken über Folgendes erreicht:

erneuerbare Energien;

Energieeinsparungen/Energieeffizienz und

Verkehrssicherheit, Mobilität im Personenverkehr, Straßenverkehrsmessung und intermodalen Güterverkehr.

Ziel 3.3.4

Bereitstellung von Agrar-, Fischerei- und Forststatistiken für die Entwicklung und Überwachung der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik, in der sich zentrale europäische Strategieziele in Zusammenhang mit Nachhaltigkeit und ländlicher Entwicklung widerspiegeln, durch regelmäßige Maßnahmen für Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Überarbeitung und Vereinfachung der Agrardatensammlung im Einklang mit der Überprüfung der gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013;

Neukonzipierung der Verfahren zur Agrardatenerfassung, insbesondere mit dem Ziel der Verbesserung von Qualität und Aktualität der bereitgestellten Daten;

gründliche Überarbeitung des Managementsystems für die Daten über Bodennutzung und Bodenbedeckung sowie Ausarbeitung und Umsetzung eines neuen Systems auf dieser Grundlage;

Umsetzung eines Datenerfassungssystems für kohärente Agrarumweltindikatoren, das sich, soweit möglich, auf bestehende Daten gründet;

Bereitstellung geeigneter Untergliederungen nach Region und

Umsetzung und Verbreitung eines Satzes zentraler forstwirtschaftlicher Daten aus der Integrierten Volkswirtschaftlichen und Umweltgesamtrechnung für Wälder (IEEAF), wie bewaldete Fläche, Volumen und Wert des stehenden Holzes sowie Gesamtrechnung für Forstwirtschaft und Holzeinschlag.

II.   ERSTELLUNGSMETHODEN FÜR EUROPÄISCHE STATISTIKEN

Das ESS sieht sich derzeit zahlreichen Herausforderungen gegenüber: steigende Nachfrage nach hochwertigen Statistiken, zunehmender Bedarf an komplexen mehrdimensionalen Statistiken, neue Akteure auf dem Informationsmarkt, Ressourcenknappheit, erforderliche weitere Verringerung des Beantwortungsaufwands sowie Diversifizierung der Kommunikationsinstrumente. Dies bedeutet, dass die Erstellungs- und Verbreitungsmethoden der europäischen amtlichen Statistiken fortschrittlich angepasst werden müssen.

1.   ESS-Qualitätsmanagement

Ziel 1.1

Umsetzung eines Qualitätsmanagementsystems innerhalb des ESS auf Basis des Verhaltenskodex;

verstärkter Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung des Verhaltenskodex und Gewährleistung einer Qualitätsberichterstattung, die auf den unterschiedlichen Nutzerbedarf abzielt.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Einführung neuer Mechanismen zur Überwachung und eine zweite Runde gegenseitiger Begutachtung (Peer Reviews), um die Einhaltung des Verhaltenskodex zu bewerten;

Abstimmung der Qualitätssicherungsrahmen des ESS und des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB);

Deckung des Nutzerbedarfs im Bereich der Qualitätsberichterstattung und

Standardisierung der Qualitätsberichte in verschiedenen statistischen Bereichen auf Unionsebene.

2.   Prioritätensetzung und Vereinfachung

Das ESS sieht sich einer großen Herausforderung gegenüber: Wie können angesichts in erheblichem Maße gekürzter Haushalte der Mitgliedstaaten und eines Nullwachstums bei der Personalpolitik der Kommission und der Mitgliedstaaten, was bei einigen Stellen zu einem realen Personalabbau führen wird, hochwertige europäische Statistiken bereitgestellt werden, mit denen der wachsende Statistikbedarf gedeckt werden soll? Aufgrund dieser Ressourcenknappheit auf europäischer und auf nationaler Ebene müssen Prioritätensetzung und Vereinfachungsmaßnahmen vorangetrieben werden, was das Engagement aller ESS-Partner erfordert. Es wurde ein Mechanismus zur Prioritätensetzung als integraler Bestandteil der Vorbereitung der Jahresarbeitsprogramme eingeführt, der während der gesamten Laufzeit des Programms angewandt wird. Dazu gehört die jährliche Überprüfung bestehender statistischer Anforderungen, wobei Ausgangspunkt die Initiativen sind, die von der Kommission für die Verminderung statistischer Anforderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzer, Ersteller und Befragten ist. Der Prozess sollte in enger Zusammenarbeit mit den Nutzern und den Erstellern europäischer Statistiken ablaufen.

Ziel 2.1

Umsetzung eines Mechanismus zur Prioritätensetzung für das ESS zur Vereinfachung der statistischen Meldeanforderungen, damit dem neuen Statistikbedarf unter Berücksichtigung der für die Ersteller bestehenden Einschränkungen, des Beantwortungsaufwands und des Nutzerbedarfs Rechnung getragen werden kann.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Festlegung der Prioritäten und Zuteilung der Ressourcen entsprechend diesen Prioritäten;

Festlegung der Prioritäten für das ESS als Teil des in Artikel 9 genannten Jahresarbeitsprogramms;

Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen mit Nutzern und Erstellern im Jahresarbeitsprogramm und

Erklärung an die Nutzer über die zu vereinfachenden statistischen Bereiche und die zu verkleinernde/einzustellende Datensammlung.

3.   Statistiken zur vielfältigen Nutzung und Effizienzgewinne bei der Erstellung

Ziel 3.1

Schrittweise Einführung einer ESS-Geschäftsarchitektur, die eine stärker integrierte Erstellung von europäischen Statistiken ermöglicht, wobei die im ESS verursachten Kosten der Umsetzung zu berücksichtigen sind; Harmonisierung und Standardisierung statistischer Erstellungsmethoden und Metadaten; Förderung der horizontalen (alle Statistikbereiche betreffenden) und der vertikalen (auf alle ESS-Partner ausgedehnten) Integration statistischer Erstellungsprozesse im ESS unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips; Verwendung und Kombination vielfältiger Datenquellen; Erstellung von Statistiken zur vielfältigen Nutzung. Besondere Aufmerksamkeit gilt Fragen der Vertraulichkeit, die sich durch die zunehmende Nutzung und Wiederverwendung sowie den verstärken Austausch von Mikrodaten und Verwaltungsdatensätzen ergeben werden.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

verstärkte Nutzung geeigneter Verwaltungsdaten in allen statistischen Bereichen;

Ermittlung und Nutzung neuer Datenquellen für europäische Statistiken;

größere Einbindung der Kommission (Eurostat) und nationaler statistischer Stellen bei der Konzipierung von Verwaltungsdatensätzen;

umfassendere Nutzung von statistischem Matching und Techniken für Datenverknüpfung zur Vergrößerung des Angebots an europäischen Statistiken;

Anwendung des europäischen Statistikansatzes für eine rasche Reaktion auf politischen Bedarf in ordnungsgemäß begründeten Einzelfällen;

vermehrte Integration der Erstellungsverfahren für europäische Statistiken anhand ESS-koordinierter Maßnahmen;

weitere Harmonisierung statistischer Konzepte aller statistischer Bereiche;

Entwicklung und Anwendung einer flexiblen IT-Referenz-Infrastruktur und technischer Standards zur Verbesserung der Interoperabilität, der gemeinsamen Nutzung von Daten und Metadaten und der gemeinsamen Datenmodellierung;

Einsatz von Standard-IT-Werkzeugen für alle statistischen Geschäftsvorgänge;

Entwicklung von methodischen Standards zur verstärkten Nutzung und Bereitstellung harmonisierter Methodiken (auch „Mixed-Mode-Ansätze“ für Datenerfassung) und harmonisierter Metadaten;

Stärkung der statistischen Unternehmensregister in ihrer Rolle als Erfassungsstelle statistischer Einheiten für alle unternehmensbezogenen Statistiken und als Quelle für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und

verbesserte Bereitstellung von Metadaten, d. h Hintergrundinformationen über die Art und Weise der Erhebung von Daten, die Qualität von Daten und die Frage, wie erreicht werden kann, dass Daten für die Nutzer leichter verständlich sind.

Ziel 3.2

Gewährleistung eines reibungslosen und kohärenten Funktionierens des ESS durch eine effiziente Zusammenarbeit und Kommunikation.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

effektive und effiziente Unterstützung für Partnerschaften innerhalb des ESS;

Festlegung und Umsetzung von Verfahren zur Aufteilung der Belastung und der Arbeiten innerhalb des ESS und

Weiterentwicklung und Gewährleistung der Einsatzfähigkeit von Kooperationsnetzen.

4.   Verbreitung und Kommunikation

Ziel 4.1

Ausbau des ESS zur ersten Datenquelle für europäische Statistiken für alle Nutzer und insbesondere für öffentliche und private Entscheidungsträger durch Bereitstellung eines hochwertigen statistischen Informationsdienstes auf der Basis des Grundsatzes eines freien und ungehinderten Zugangs zu europäischen Statistiken.

Intensivierung und Ausbau des Dialogs zwischen Nutzern und Erstellern von Statistiken, um den Bedarf der Nutzer an hochwertigen Statistiken zu decken. Eine frühzeitige Einbindung der Nutzer in neue Entwicklungen ist von zentraler Bedeutung für die Verbesserung der Effektivität und Effizienz des ESS.

Erweiterung und Rationalisierung der Palette der Verbreitungsprodukte anhand neuer Technologien zur Deckung des Nutzerbedarfs.

Einrichtung einer kosteneffizienten, integrierten und sicheren Infrastruktur innerhalb des ESS für den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Bestätigung des ESS als Hauptansprechpartner für die Nutzer europäischer Statistiken;

Einführung einer integrierten sicheren Infrastruktur für den Zugang zu Mikrodaten der Union;

Schaffung eines Systems zur Bearbeitung von Nutzeranträgen auf direkten Zugang und zur Beratung bei der Interpretation statistischer Informationen;

Anpassung der Verbreitungsprodukte an den Nutzerbedarf durch den Einsatz neuer Technologien;

Steigerung der Zahl themenübergreifender statistischer Produkte;

stärkere Nutzung neuer (z. B. SDMX-basierter) Kommunikations- und Verbreitungstechnologien;

größeres Angebot an Mikrodatensätzen für statistische Forschungszwecke im Einklang mit dem Unionsrechts und dem einzelstaatlichen Recht zur Vertraulichkeit von Daten und

Erstellung von Datensätzen, um die Benutzung statistischer Daten für Bildungs- und Forschungszwecke zu erleichtern.

5.   Bildung, Innovation und Forschung

Ziel 5.1

Deckung des Lern- und Entwicklungsbedarfs im ESS auf Basis einer Kombination aus Fortbildungskursen und Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten.

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den ESS-Mitgliedern für den Wissenstransfer sowie den Austausch und die Umsetzung bewährter Verfahren und gemeinsamer innovativer Ansätze bei der Erstellung von Statistiken.

Organisatorische Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Aktivitäten, der Mitwirkung und der Beteiligung der Forschungsgemeinschaften an der Verbesserung der statistischen Erstellungsketten und der Qualität der amtlichen statistischen Informationen.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Entwicklung eines postakademischen Abschlusses (z. B. Master in amtlicher Statistik);

Angebot von auf den Bedarf der Nutzer und anderer Bürger zugeschnittenen Fortbildungsprogrammen;

stärkere Berücksichtigung der Ergebnisse von Forschungsprojekten bei der statistischen Erstellung und Verbreitung;

Bestätigung des ESS als Ansprechpartner für die Forschungsgemeinschaften in der Statistik;

umfassende Einbindung der Forschungsgemeinschaften in Forschungsaktivitäten im Bereich der amtlichen Statistik und

Einführung von geeigneten Instrumenten für den Austausch bewährter Verfahren und die Umsetzung gemeinsamer Lösungen im ESS.

III.   PARTNERSCHAFT

1.   Partnerschaft innerhalb und außerhalb des ESS

Die nationalen statistischen Stellen und die Kommission (Eurostat) sind partnerschaftlich für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig.

Ziel 1.1

Umsetzung des verbesserten Rahmens für die statistische Governance des ESS.

Das Ziel wird durch die Umsetzung der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und des Beschlusses 2012/504/EU der Kommission vom 17. September 2012 über Eurostat (3) erreicht;

Ziel 1.2

Förderung der Koordinierungsrolle der Kommission (Eurostat) als statistisches Amt der Europäischen Union.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Einbindung der Kommission (Eurostat) in alle Kommissionsinitiativen in Bezug auf statistische Aspekte in einem frühen Stadium und

regelmäßige Dialoge mit Interessenvertretern auf höchster Führungsebene.

Ziel 1.3

Stärkung der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie europäischen und internationalen Organisationen, die an der Erstellung von Daten für statistische oder Verwaltungszwecke beteiligt sind, durch gemeinsame Projekte und aufeinander abgestimmte Entwicklungen. Gewährleistung der Konsistenz von Unionsstandards und internationalen Standards.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Umsetzung eines gemeinsamen Qualitätsrahmens für ESS und ESZB;

stärkere Beteiligung der Kommission (Eurostat) an internationalen beratenden Gruppen;

Festlegung und Umsetzung neuer Kooperationsarten um sicherzustellen, dass statistische Entwicklungen zwischen internationalen Organisationen gut abgestimmt sind und dass die Arbeit in effizienter Weise zugeteilt wird und

Umsetzung der neuen Handbücher für das System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen, das ESVG, die Integrierte Volkswirtschaftliche und Umweltgesamtrechnung der Vereinten Nationen, die Europäische Umweltgesamtrechnung und die Zahlungsbilanz.

Ziel 1.4

Förderung und Durchführung statistischer Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Ländern außerhalb der Union im Einklang mit den Prioritäten der Außenpolitik der Union mit besonderer Ausrichtung auf die Erweiterung und die Europäische Nachbarschaftspolitik.

Das Ziel wird durch Folgendes erreicht:

Übernahme einer Führungsrolle auf internationalem Parkett durch das ESS;

Vorlage von Daten für die Zwecke der Außenpolitik der Union;

Unterstützung der Kommissionsdienststellen bei der Durchführung der Entwicklung und politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit, bei ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen und in Bereichen von allgemeinem statistischem Interesse in Bezug auf Drittlandsregionen oder Drittländer;

Verbreitung statistischer Daten zur Unterstützung des Erweiterungsprozesses und der entsprechenden Verhandlungen;

Beschränkung der Anträge auf Ausnahmeregelungen, die von neuen Mitgliedstaaten gestellt werden und zur Nichtverfügbarkeit von Daten führen;

Abschluss von Vereinbarungen/Absichtserklärungen mit Drittländern;

Gestaltung und Umsetzung von Programmen zur technischen Zusammenarbeit;

Gewährleistung der technischen Unterstützung mit Schwerpunkt Datenharmonisierung und -lieferung und

Verbesserung der Kooperations- und Koordinationsaktivitäten zwischen den Mitgliedern des ESS.


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

(2)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49.