28.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 462/1


BESCHLUSS (EU) 2021/2316 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Dezember 2021

über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 165 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die Tätigkeit der Union unter anderem das Ziel, die verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa zu fördern.

(2)

Im Bratislava-Fahrplan vom 16. September 2016 bekannten sich die 27 Staats- und Regierungschefs zur „Verbesserung der Chancen für junge Menschen“, insbesondere durch Unterstützung der Union für Mitgliedstaaten zur Eindämmung der Jugendarbeitslosigkeit und erweiterte Programme der Union für junge Menschen.

(3)

In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 verpflichteten sich die führenden Vertreter der 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission dazu, sich für eine Union einzusetzen, „in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können“.

(4)

In der Jugendstrategie der Europäischen Union 2019–2027, der die Entschließung des Rates vom 26. November 2018 (3) zugrunde liegt, wird festgestellt, dass junge Menschen die Architekten ihres eigenen Lebens sind, zu einem positiven Wandel in der Gesellschaft beitragen und die Ziele der Union bereichern. Darüber hinaus wird in der Strategie anerkannt, dass die Jugendpolitik zur Schaffung eines Raumes beitragen kann, in dem junge Menschen Chancen ergreifen und sich mit den Werten der Union identifizieren können. Im Rahmen früherer Europäischer Jahre wie dem Europäischen Jahr der Schiene 2021, dem Europäischen Jahr des Kulturerbes 2018, dem Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger 2013–2014 und dem Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit 2011 wurden wertvolle Erfahrungen gesammelt, die in künftige Bemühungen einfließen sollten, um junge Menschen in die Gestaltung ihrer Zukunft und der Zukunft Europas einzubinden und sie zu motivieren.

(5)

NextGenerationEU, das durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtet wurde, sorgt für die Beschleunigung des grünen und des digitalen Wandels und bietet die Möglichkeit, gemeinsam gestärkt aus der COVID-19-Pandemie hervorzugehen. NextGenerationEU eröffnet neue Perspektiven durch zahllose Chancen für junge Menschen, etwa in Verbindung mit hochwertigen Arbeitsplätzen und der Anpassung an den sozialen Wandel. Die Union möchte junge Menschen umfassend in die Umsetzung von NextGenerationEU einbinden und so deren Rolle innerhalb des grünen und des digitalen Wandels stärken.

(6)

Am 15. September 2021 kündigte die Präsidentin der Kommission in ihrer Rede zur Lage der Union an, die Kommission werde vorschlagen, das Jahr 2022 zum Europäischen Jahr der Jugend (im Folgenden „Europäisches Jahr“) zu erklären. Unter Betonung der Zuversicht für die Zukunft Europas, die sie aus der Inspiration durch die junge Generation in Europa schöpfe, sagte die Präsidentin der Kommission weiter: „Wenn wir unsere Union nach ihren Vorstellungen gestalten wollen, müssen sich die jungen Menschen auch an der Gestaltung der Zukunft Europas beteiligen können.“ Europa braucht die Vision, das Engagement und die Beteiligung aller jungen Menschen, um eine bessere Zukunft zu gestalten, und Europa muss den jungen Menschen Chancen für eine Zukunft geben, die grüner, digitaler und inklusiver sein wird. Deshalb schlug die Präsidentin ein Jahr vor, „das den jungen Menschen gewidmet ist und jene in den Fokus rückt, die für andere auf so vieles verzichtet haben“.

(7)

Mit dem Europäischen Jahr sollte ein Reflexionsprozess über die Zukunft der Jugend und ihre aktive Beteiligung an der Gestaltung der Zukunft Europas ausgelöst werden. Aus diesem Grund sollte Jugendpolitik in alle Politikbereiche der Union entsprechend Eingang finden.

(8)

Die aktive Beteiligung junger Menschen an demokratischen Prozessen ist für die Gegenwart und die Zukunft Europas und seiner demokratischen Gesellschaften von entscheidender Bedeutung. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2020 zur Förderung des Demokratiebewusstseins und des demokratischen Engagements junger Menschen in Europa (5) und vom 21. Juni 2021 zur Stärkung der Mehrebenen-Governance bei der Förderung der Teilhabe junger Menschen an Entscheidungsprozessen (6), der Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2020 zum Europäischen Aktionsplan für Demokratie und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2015 über die Reform des Wahlrechts der Europäischen Union (7) zielt das Europäische Jahr daher darauf ab, die aktive Einbindung junger Menschen in das demokratische Leben in Europa zu verstärken, unter anderem durch die Unterstützung von Aktivitäten zur Beteiligung junger Menschen aus unterschiedlichen Verhältnissen an Prozessen wie der Konferenz zur Zukunft Europas; das fördert bürgerschaftliches Engagement und Freiwilligeninitiativen und schärft zugleich das Bewusstsein für die Werte der Union und die Grundrechte sowie für die europäische Geschichte und Kultur, junge Menschen werden mit Entscheidungsträgern auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene zusammengebracht, und es wird ein Beitrag zum Prozess der europäischen Integration geleistet.

(9)

In der Resolution der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Agenda 2030“) wird die wesentliche Rolle junger Menschen als Akteure des Wandels auf der internationalen Bühne anerkannt, und es wird ausgeführt, dass junge Menschen unterstützt werden müssen, um deren „unerschöpfliches Potenzial für Aktivismus zur Schaffung einer besseren Welt einzusetzen“. Das Europäische Jahr ist ein konkreter Beitrag zur Agenda 2030, in der betont wird, dass „Kinder und junge Frauen und Männer […] entscheidende Träger des Wandels“ sind; das Europäische Jahr sollte der Umsetzung der Agenda 2030 weitere Impulse verleihen und dabei helfen, den Weg zu nachhaltiger Entwicklung zu gehen und die Kapazitäten junger Menschen für die Gestaltung der Gegenwart und der Zukunft — der Zukunft der Union, aber auch der Partnerländer der Union und des ganzen Planeten — zu stärken.

(10)

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2020 zum Thema „Die Jugend im auswärtigen Handeln“, in denen hervorgehoben wird, wie wichtig der Beitrag junger Generationen für den Aufbau resilienterer, stärker legitimierter, friedlicherer und demokratischerer Gesellschaften ist, sollte das Europäische Jahr dazu beitragen, die Beteiligung der jungen Menschen am auswärtigen Handeln der Union in allen Politikbereichen zu stärken, neue Möglichkeiten für Bildung, Lernen und Austausch, für die Entwicklung von Partnerschaften und eines Dialogs zwischen jungen Menschen aus der Union und aus Partnerländern zu schaffen, darunter auch die Östliche Partnerschaft, der Westbalkan und die Südliche Nachbarschaft, bestehende Plattformen für den Jugenddialog und Partnerschaften wie die Plattform „AU-EU Youth Cooperation Hub“ und das „Youth Sounding Board“ der Union zu nutzen und die Einbindung der Jugend in die strategische Kommunikation und in Public Diplomacy zu stärken.

(11)

Die Europäischen Jugendziele, die fester Bestandteil der Jugendstrategie 2019–2027 der Europäischen Union sind, wurden im Rahmen des EU-Jugenddialogs von jungen Menschen zugunsten junger Menschen entwickelt; sie zeugen von der großen Bereitschaft vieler junger Europäerinnen und Europäer, die Richtung mitzubestimmen, in die sich die Union entwickeln sollte.

(12)

Das Europäische Jahr sollte die erfolgreiche Umsetzung des ersten Grundsatzes der europäischen Säule sozialer Rechte (8), dem zufolge jede Person das „Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form“ hat, fördern. In dieser Hinsicht sollte das Europäische Jahr dazu beitragen, spürbare Fortschritte auf dem Weg zur Verwirklichung des Europäischen Bildungsraums bis 2025 zu erzielen, der darauf abzielt, die persönliche, gesellschaftliche und berufliche Entfaltung junger Menschen anzuregen und ihre politische Bildung zu fördern, indem ein echter europäischer Raum des Lernens geschaffen wird und Hindernisse für die automatische gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen, Qualifikationen und Lernzeiten in der Union abgebaut werden. Im Rahmen des Europäischen Jahres sollte die soziale Situation und das Wohlergehen junger Menschen berücksichtigt werden. Das Europäische Jahr sollte zur erfolgreichen Umsetzung des Grundsatzes 3 der europäischen Säule sozialer Rechte beitragen, in dem hervorgehoben wird, dass jeder Mensch das „Recht auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Bildung und den Zugang zu öffentlich verfügbaren Gütern und Dienstleistungen“ hat.

(13)

Das Europäische Jahr sollte die Bemühungen der Union unterstützen, als Teil des Aufbauplans nach der COVID-19-Pandemie mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen zu schaffen, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Oktober 2020 zur Jugendgarantie (9) gefordert; darin wird betont, dass die Lockdown-Maßnahmen zu unvorhergesehenen Unterbrechungen in der formalen und nichtformalen Bildung sowie beim informellen Lernen, bei Praktika, Ausbildungsplätzen und Lehrstellen sowie im Arbeitsleben geführt haben, was sich auf das Einkommen der jungen Menschen, ihre Verdienstmöglichkeiten und ihr Wohlbefinden (einschließlich der Gesundheit, insbesondere der psychischen Gesundheit) auswirkt. Sowohl in dieser Entschließung als auch in seiner Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu einem starken sozialen Europa für gerechte Übergänge (10) verurteilte das Europäische Parlament die Praxis unbezahlter Praktika, die nicht mit dem Erwerb von Bildungsabschlüssen verbunden sind, als eine Form der Ausbeutung junger Arbeitnehmer und eine Verletzung ihrer Rechte. In seiner Entschließung vom 17. Dezember 2020 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Rechtsrahmen für ein wirksames und durchsetzbares Verbot solcher unbezahlter Praktika, Ausbildungsplätze und Lehrstellen vorzulegen.

(14)

Im Rahmen der Initiative zur Förderung der Jugendbeschäftigung einschließlich über die Empfehlung des Rates vom 30. Oktober 2020 zur verstärkten Jugendgarantie (11) und der neuen von der Kommission vorgeschlagenen Initiative ALMA (Aim, Learn, Master, Achieve — Anvisieren, Lernen, Meistern, Ankommen), die im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus umgesetzt werden, sollte das Europäische Jahr der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen weitere Impulse verleihen. Die ALMA-Initiative sollte ein Programm für die grenzüberschreitende Mobilität sein, das sich an benachteiligte Jugendliche richtet, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren.

(15)

Das Europäische Jahr sollte zur Anerkennung der Jugendarbeit und zur Verwirklichung der Ziele der Entschließung des Rates vom 1. Dezember 2020 zu dem Rahmen für die Festlegung einer Europäischen Jugendarbeitsagenda (13) (im Folgenden „Europäische Jugendarbeitsagenda“) und des Bonn-Prozesses beitragen und damit einen Beitrag zur Stärkung der Strukturen der Jugendarbeit leisten, um sie in allen Teilen der Union nachhaltig und widerstandsfähiger zu machen, und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Das Europäische Jahr sollte auch die Validierung von Kompetenzen fördern, die durch nichtformales und informelles Lernen, auch durch Jugendarbeit, erworben wurden, wobei gleichzeitig anerkannt werden sollte, dass das Lernen bei der Jugendarbeit neben der formalen Bildung einen hohen Stellenwert hat und dass die Partnerschaft zwischen Jugendarbeit und formaler Bildung gestärkt werden muss.

(16)

In seiner Entschließung vom 10. Februar 2021 zu den Auswirkungen von COVID-19 auf junge Menschen und Sport (14) unterstrich das Europäische Parlament die besonders gravierenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf junge Menschen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren, und betonte, dass die Probleme junger Menschen aus benachteiligten Gruppen, darunter junger Menschen mit Behinderungen, in Angriff genommen werden müssen. Zugleich stellte das Parlament fest, dass die Jugendarbeitslosigkeit und Jugendarmut seit dem COVID-19-Ausbruch der Pandemie stetig zugenommen hat, und forderte die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den katastrophalen Auswirkungen auf die Jugendbeschäftigung entgegenzuwirken. Das Parlament verwies auf die Rolle, die ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Entwicklung der Lebens- und Beschäftigungskompetenzen von jungen Menschen spielen, und betonte, dass das durch die Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete Europäische Solidaritätskorps jungen Menschen neue Möglichkeiten außerhalb ihres lokalen Umfelds eröffnen könnte.

(17)

Die COVID-19-Pandemie hatte tiefgreifende soziale und wirtschaftliche Auswirkungen auf unsere Gesellschaft insgesamt und hat zu einem beispiellosen Anstieg der Probleme im Bereich der psychischen Gesundheit, insbesondere bei jungen Menschen, geführt. Daher sollte mit dem Europäischen Jahr die Diskussion über und die Ausarbeitung nachhaltiger Lösungen, einschließlich präventiver Maßnahmen, gefördert werden, damit zur Bewältigung dieser Herausforderungen beigetragen werden kann.

(18)

Das Europäische Jahr sollte die Umsetzung der Europäischen Jugendarbeitsagenda und der Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Juni 2019 zum Thema „Junge Menschen und die Zukunft der Arbeit“ (16), vom 10. Dezember 2019 zur digitalen Jugendarbeit (17) und vom 7. Dezember 2017 zur smarten Jugendarbeit (18) verstärken.

(19)

Angesichts der Bedeutung, die der Bewältigung der Klima- und Naturkrise zukommt, das als Teil des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (19) abgeschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und den Europäischen Entwicklungskonsens zu verwirklichen, sollte das Europäische Jahr zur durchgängigen Berücksichtigung klima- und naturbezogener Maßnahmen sowie zur fairen, inklusiven Umsetzung der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ festgelegten Ziele, der Missionen von Horizont Europa gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) und des Pakets „Fit für 55“ gemäß der Mitteilung der Kommission vom 14. Juli 2021 mit den Titel „Fit für 55: auf dem Weg zur Klimaneutralität — Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“ beitragen, und zwar insbesondere, indem junge Menschen ermutigt werden, eigene Initiativen und kreative Ideen zur Erreichung der einschlägigen Ziele zu entwickeln, wodurch das kreative und innovative Potenzial und die Fähigkeiten junger Menschen anerkannt würden.

(20)

Das Europäische Jahr sollte der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2020 zu wirksamen Maßnahmen zur umweltgerechteren Gestaltung von Erasmus+, des Programms „Kreatives Europa“ und des Europäischen Solidaritätskorps (21) neue Impulse verleihen; in der Entschließung wurde betont, dass Erasmus+ durch seine Unterstützung für die formale und nichtformale allgemeine und berufliche Bildung und das formale und nichtformale Lernen und für Aktivitäten zur Beteiligung junger Menschen von entscheidender Bedeutung ist für die Sensibilisierung der Menschen in Europa, insbesondere der jungen Generationen, damit sie einen aktiven und sachkundigen Standpunkt in Bezug auf Nachhaltigkeit und einschlägige politische Maßnahmen entwickeln und engagierte, bewusst lebende Bürgerinnen und Bürger werden. Zugleich unterstrich das Europäische Parlament in dieser Entschließung die diesbezüglich wichtige Rolle der Jugendorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft beim Austausch über bewährte Verfahren und bei der Durchführung von Projekten zur Sensibilisierung der jüngeren Generationen für Nachhaltigkeit.

(21)

Das Europäische Jahr sollte nach Synergien mit europäischen Veranstaltungen und Initiativen suchen und diese aufbauen, etwa mit dem Europäischen Jugendevent, der Europäischen Jugendwoche, der Europäischen Jugendhauptstadt, der Kulturhauptstadt Europas, dem Europatag und den Europäischen Tagen des Kulturerbes und der Kampagne des Europarates „Jugend für Demokratie, Demokratie für die Jugend“.

(22)

„Europa braucht alle seine jungen Menschen“ — das betonte die Präsidentin der Kommission in ihrer Rede zur Lage der Union. Die Verwirklichung der Ziele des Europäischen Jahres sollte daher in jeder Hinsicht inklusiv gestaltet, und die Teilhabe von jungen Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund, jungen Menschen mit geringeren Chancen sowie jungen Menschen aus Gebieten in äußerster Randlage sollte gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1877 der Kommission (22) aktiv gefördert werden.

(23)

Es ist wichtig, dass das Europäische Jahr dazu beiträgt, das Interesse und die aktive Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben und an Wahlprozessen, insbesondere auf Unionsebene, zu steigern. Laut dem nach der Wahl veröffentlichten Eurobarometer 2019 des Europäischen Parlaments war die Beteiligung bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 bei jungen Menschen deutlich höher (42 %) als bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2014 (28 %). Die Wahlbeteiligung bei jungen Menschen sollte weiter gefördert werden.

(24)

Das Europäische Jahr ist fest in den Grundsätzen verankert, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) festgeschrieben sind. Insbesondere zielt das Europäische Jahr mit seinen Maßnahmen und Aktivitäten darauf ab, die uneingeschränkte Gleichstellung der Geschlechter zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen und die Anwendung der Charta zu fördern. Die in der Mitteilung der Kommission vom 24. März 2021 mit dem Titel „EU-Kinderrechtsstrategie“ festgelegte EU-Kinderrechtsstrategie und die in der Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates (23) festgelegte Europäische Garantie für Kinder haben einen neuen Standard für die Repräsentation von Kindern und Jugendlichen gesetzt und sorgen dafür, dass Kinder und junge Menschen als aktive Bürgerinnen und Bürger und Akteure des Wandels anerkannt werden.

(25)

Im Interesse einer effizienten und wirksamen Durchführung des Europäischen Jahres sollte so weit wie möglich auf bereits bestehende Mechanismen zurückgegriffen werden. Damit das Europäische Jahr einen möglichst großen Mehrwert und eine zusätzliche positive Wirkung auf junge Menschen erzielt, sollten Synergien und Komplementarität angestrebt werden, insbesondere zwischen dem Europäischen Jahr und den Programmen der Union, einschließlich der Programme mit internationaler Ausrichtung speziell für junge Menschen und der Programme ohne transnationalen oder internationalen Charakter, insbesondere der Programme in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Sport, Kultur und Medien, Jugend und ihre Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit sowie Solidarität, Freiwilligentätigkeit, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Digitalpolitik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sofern diese Programme einen Fokus auf junge Landwirte legen, Umwelt und Klima, Kohäsionspolitik, Migration, Sicherheit und internationale Zusammenarbeit und Entwicklung. Es sollten auch Synergien und Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr und den Aktivitäten der Mitgliedstaaten angestrebt werden. Synergien und Komplementarität sollten auf den Programmen der Union und den Aktivitäten der Mitgliedstaaten aufbauen.

(26)

Durch Schaffung eines Umfelds, das die gleichzeitige Verfolgung der Ziele des Europäischen Jahres auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unterstützt, können größere Synergien erzielt und die Ressourcen besser genutzt werden. In dieser Hinsicht sollte die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, den Mitgliedstaaten, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den im Jugendbereich tätigen Einrichtungen und Verbänden auf Unionsebene zeitnah Informationen bereitstellen und eng mit ihnen zusammenarbeiten. Um sicherzustellen, dass die für das Europäische Jahr entwickelten Aktivitäten eine europäische Dimension haben, ist es wichtig, den Mitgliedstaaten nahezulegen, auch untereinander zusammenzuarbeiten.

(27)

Bei der Koordinierung des Europäischen Jahres auf Unionsebene sollte eine gemeinsame Gestaltung möglich sein. Um die gemeinsame Gestaltung und Umsetzung des Europäischen Jahres auf Unionsebene zu unterstützen, sollte die Kommission gemeinsame oder getrennte Sitzungen mit Interessenträgern und Vertretern von Organisationen und Einrichtungen aus dem Jugendbereich einberufen. Der EU-Jugendkoordinator sollte bei diesen Treffen und bei der Kontaktaufnahme mit den verschiedenen Interessenträgern und Vertretern von Organisationen oder Einrichtungen im Jugendbereich eine Schlüsselrolle spielen.

(28)

Das Europäische Jahr sollte auf Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert ausgerichtet sein. Der Begriff „europäischer Mehrwert“ ist weit auszulegen und kann sich auf unterschiedliche Weise manifestieren, zum Beispiel wenn die Maßnahmen oder Aktivitäten transnationalen Charakter haben, insbesondere was die Zusammenarbeit mit dem Ziel einer nachhaltigen systemischen Wirkung anbelangt, oder wenn sie zur Entwicklung der europäischen Identität bei jungen Menschen, ihres Bewusstseins für Europa und ihrer Identifikation mit den Werten und den Grundrechten der Union beitragen, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, und ihre Fähigkeit zur Teilhabe an der repräsentativen und partizipativen Demokratie der Union unterstützen.

(29)

Das Europäische Jahr sollte die Verbreitung bewährter Verfahren, die Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten sowie die Erhebung von Daten, Statistiken und sonstigen qualitativen oder quantitativen Informationen zur Lage der jungen Menschen in der Union, darunter zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, fördern und dabei Quellen wie das Youth Wiki, den EU-Jugendbericht und den Jugendfortschrittsindex nutzen.

(30)

Auf Unionsebene sollten die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Haushaltsmittel aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 stammen. Der operationelle Haushalt für die Durchführung dieses Beschlusses sollte mindestens 8 Mio. EUR betragen. Zusätzliche finanzielle Unterstützung für das Europäische Jahr sollte durch einschlägige Unionsprogramme und -instrumente geleistet werden, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und nach Maßgabe der geltenden Vorschriften. Die Finanzierung des Europäischen Jahres sollte sich nicht nachteilig auf die Finanzierung von Projekten im Rahmen laufender Unionsprogramme auswirken und sollte darauf abzielen eine Langzeitwirkung für das Europäische Jahr über 2022 hinaus zu gewährleisten. Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde und gemäß Artikel 314 AEUV sollten die Mittel für diese Wirkung innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 festgelegt werden.

(31)

Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32)

Angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die jungen Menschen und der daraus folgenden Dringlichkeit, entsprechend dem Ziel des Europäischen Jahres die Wertschätzung, Unterstützung und Einbindung junger Menschen für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie zu verstärken, wird es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.

(33)

Angesichts der Folgen der COVID-19-Pandemie ist eine baldige Anwendung dieses Beschlusses erforderlich, damit die Umsetzung des Europäischen Jahres rasch anlaufen kann. Dieser Beschluss sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2022 gelten.

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Das Jahr 2022 wird zum „Europäischen Jahr der Jugend 2022“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen.

Artikel 2

Ziele

Im Einklang mit den Zielen der Jugendstrategie der Europäischen Union 2019–2027 und den in der Jugendstrategie der Europäischen Union 2019–2027 und deren Anhang 3 definierten Europäischen Jugendzielen, die einen bereichsübergreifenden Ansatz verfolgen, der darauf abzielt, sicherzustellen, dass die Interessen und Bedürfnisse junger Menschen bei politischen Maßnahmen auf allen Ebenen gebührend berücksichtigt werden, besteht das übergeordnete Ziel des Europäischen Jahres darin, die Bemühungen der Union, der Mitgliedstaaten sowie regionaler und lokaler Behörden gemeinsam mit Akteuren der Zivilgesellschaft um die Teilhabe, Wertschätzung, Unterstützung und Einbindung junger Menschen, auch derjenigen mit geringeren Chancen, für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie zu verstärken, um eine langfristige positive Wirkung für junge Menschen zu erzielen. Im Einzelnen zielt das Europäische Jahr darauf ab:

a)

für junge Menschen erneut positive Perspektiven zu schaffen, mit besonderem Augenmerk auf die negativen Auswirkungen, die die COVID-19-Pandemie auf sie hatte, und dabei herauszustellen, inwieweit der ökologische, der digitale Wandel sowie andere Unionspolitiken Chancen für junge Menschen und die Gesellschaft insgesamt bieten, indem Inspiration aus den Aktionen, Visionen und Erkenntnissen junger Menschen zur weiteren Stärkung und Belebung unseres gemeinsamen Europäischen Projekts gezogen und jungen Menschen zugehört wird, ihre Bedürfnisse und Anliegen berücksichtigt und junge Menschen dabei unterstützt werden, konkrete, inklusive Chancen und Zielvorgaben zu entwickeln und dabei die Instrumente der Union optimal zu nutzen;

b)

junge Menschen, vor allem solche mit geringeren Chancen, junge Menschen aus benachteiligten bzw. unterschiedlichen Verhältnissen oder junge Menschen aus besonders schutzbedürftigen und ausgegrenzten Gruppen sowie junge Menschen aus ländlichen, abgelegenen und weniger entwickelten Regionen und Randgebieten und junge Menschen aus Gebieten in äußerster Randlage der Union — auch durch Jugendarbeit — zu stärken und dabei zu unterstützen, relevantes Wissen und relevante Fähigkeiten zu erwerben und auf diese Weise aktive und engagierte Bürgerinnen und Bürger sowie Triebkräfte des Wandels zu werden, inspiriert durch ein Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa; das umfasst zusätzliche Bemühungen zum Aufbau von Kapazitäten für die Beteiligung junger Menschen sowie bürgerschaftliches Engagement bei jungen Menschen und allen Akteuren, die an der Vertretung ihrer Interessen mitwirken, sowie das Einholen von Beiträgen junger Menschen aus unterschiedlichen Verhältnissen zu den wichtigsten Konsultationsverfahren, etwa zur Konferenz zur Zukunft Europas und zum Prozess des EU-Jugenddialogs;

c)

junge Menschen dabei zu unterstützen, ein besseres Verständnis der verschiedenen Chancen zu erlangen und diese Chancen auch aktiv zu fördern, die ihnen die politischen Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für ihre persönliche, soziale, wirtschaftliche und berufliche Entwicklung in einer grünen, digitalen und inklusiven Welt eröffnen, und gleichzeitig darauf hinzuwirken, die dabei noch bestehenden Hindernisse zu beseitigen;

d)

die Jugendpolitik in allen relevanten Politikbereichen der Union im Einklang mit der Jugendstrategie der Europäischen Union 2019–2027 durchgängig zu berücksichtigen, um die Einbeziehung der Jugendperspektive in die Politikgestaltung auf allen Ebenen anzuregen.

Artikel 3

Art der Maßnahmen

(1)   Zu den Maßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele getroffen werden, zählen folgende mit den Zielen des Europäischen Jahres verknüpfte Aktivitäten auf Unionsebene und — aufbauend auf den bestehenden Möglichkeiten — auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene und gegebenenfalls in Partnerländern:

a)

Konferenzen, kulturelle und sonstige Veranstaltungen und an junge Menschen gerichtete politische Initiativen zur Förderung einer inklusiven und barrierefreien Debatte über die Herausforderungen, einschließlich der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, mit denen junge Menschen — auch solche mit geringeren Chancen und aus besonders schutzbedürftigen Gruppen — konfrontiert sind, etwa ihre soziale Situation, der Zugang zu Bildung und Ausbildung und die Arbeitsbedingungen, und darüber, wie Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen vorgehen können;

b)

Förderung der Teilhabe junger Menschen und stärkere Nutzung bestehender und neuer innovativer Instrumente, Kanäle und Programme, die es allen jungen Menschen ermöglichen, politische Entscheidungsträger zu erreichen, indem Erfahrungen und bewährte Verfahren ermittelt, gesammelt und ausgetauscht werden und die politischen Entscheidungsträger für diese Instrumente, Kanäle und Programme sensibilisiert werden;

c)

Zusammentragen von Ideen mittels partizipativer Methoden in dem Bemühen, das Europäische Jahr gemeinsam zu gestalten und gemeinsam umzusetzen;

d)

Informations-, Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen zur Vermittlung von Werten wie Respekt, Gleichheit, Gerechtigkeit, Solidarität und freiwilligem Engagement, des Gefühls von Zugehörigkeit und Sicherheit und des Gefühls, Gehör zu finden und respektiert zu werden, um einen die jungen Menschen zur aktiven Teilnahme am Aufbau einer inklusiveren, umweltfreundlicheren und digitaleren Gesellschaft anzuregen;

e)

Schaffung von Räumen und Instrumenten für den Austausch darüber, wie sich durch Unternehmergeist Herausforderungen in Chancen und Ideen in konkrete Taten umwandeln lassen, während gleichzeitig Kreativität, Gemeinschaftssinn und Zusammenarbeit gefördert werden;

f)

Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten zur Lage junger Menschen in der Union unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, Erstellung und Nutzung harmonisierter europäischer Statistiken und anderer einschlägiger Daten auf Unionsebene sowie Bekanntmachung und Verbreitung der Ergebnisse auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene;

g)

Bewerben von Programmen, Finanzierungsmöglichkeiten, Projekten, Maßnahmen und Netzwerken, die für die jungen Menschen relevant sind, auch über soziale Medien und Online-Communities.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten können weitere Aktivitäten ermitteln, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen könnten, und gestatten, dass zur Werbung für diese Aktivitäten auf das Europäische Jahr als Markenzeichen verwiesen wird, soweit das im Sinne dieser Ziele ist. Die Organe und Einrichtungen der Union und die Mitgliedstaaten können ebenfalls solche weiteren Aktivitäten ermitteln und sie der Kommission vorschlagen.

Artikel 4

Koordinierung auf nationaler Ebene

Die Mitgliedstaaten sind für die Organisation der Teilnahme am Europäischen Jahr auf nationaler Ebene zuständig. Die Mitgliedstaaten benennen zu diesem Zweck nationale Koordinatoren. Die nationalen Koordinatoren sorgen dafür, dass die einschlägigen Aktivitäten auf nationaler Ebene koordiniert werden. Sie sorgen auch dafür, dass junge Menschen und Jugendorganisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, darunter, soweit vorhanden, einzelstaatliche Jugendräte, und andere einschlägige Interessenträger, aktiv in die Mitgestaltung, die Durchführung und die Überprüfung der Durchführung der Aktivitäten des Europäischen Jahres auf nationaler Ebene einbezogen werden und daran aktiv mitwirken.

Artikel 5

Koordinierung auf Unionsebene

(1)   Um die Durchführung des Europäischen Jahres zu koordinieren, beruft die Kommission Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein. Die Sitzungen dienen ferner als Gelegenheit zum Informationsaustausch über die Umsetzung des Europäischen Jahres auf Unionsebene und auf nationaler Ebene. Vertreter des Europäischen Parlaments können als Beobachter an diesen Sitzungen teilnehmen und Beiträge einbringen.

(2)   Bei der Koordination des Europäischen Jahres auf Unionsebene wird ein übergreifender Ansatz verfolgt, um Synergien zwischen den unterschiedlichen für junge Menschen relevanten Programmen und Initiativen der Union zu schaffen; das wird auf nationaler Ebene entsprechend berücksichtigt.

(3)   Um die gemeinsame Gestaltung und Umsetzung des Europäischen Jahres auf Unionsebene zu unterstützen, beruft die Kommission Sitzungen mit Interessenträgern und Vertretern von Organisationen und Einrichtungen aus dem Jugendbereich ein, darunter auch mit dem Europäischen Jugendforum und anderen Jugendorganisationen.

Artikel 6

Zusammenarbeit auf internationaler Ebene

Die Kommission arbeitet für die Zwecke des Europäischen Jahres erforderlichenfalls mit internationalen Partnern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, wobei sie für die Sichtbarkeit der EU-Beteiligung sorgt. Die Kommission stellt insbesondere die Zusammenarbeit mit dem Europarat, auch durch die Jugendpartnerschaft EU-Europarat, sicher, indem sie auch enge Verbindungen zur Kampagne des Europarats „Jugend für Demokratie, Demokratie für die Jugend“ und mit internationalen Jugendnetzwerken und -organisationen herstellt.

Artikel 7

Monitoring und Bewertung

Bis zum 31. Dezember 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen vor. Dieser Bericht schließt Ideen für weitere gemeinsame Bemühungen im Jugendbereich ein, um ein dauerhaftes Vermächtnis des Europäischen Jahres zu schaffen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. LOGAR


(1)  Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2021.

(3)  ABl. C 456 vom 18.12.2018, S. 1.

(4)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(5)  ABl. C 415 vom 1.12.2020, S. 16.

(6)  ABl. C 241 vom 21.6.2021, S. 3.

(7)  ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 7.

(8)  ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.

(9)  ABl. C 395 vom 29.9.2021, S. 101.

(10)  ABl. C 445 vom 29.10.2021, S. 75.

(11)  Empfehlung des Rates vom 30. Oktober 2020 zum Thema „Eine Brücke ins Arbeitsleben — Stärkung der Jugendgarantie“ und zur Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (ABl. C 372 vom 4.11.2020, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(13)  ABl. C 415 vom 1.12.2020, S. 1.

(14)  ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 82.

(15)  Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32).

(16)  ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 28.

(17)  ABl. C 414 vom 10.12.2019, S. 2.

(18)  ABl. C 418 vom 7.12.2017, S. 2.

(19)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(20)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(21)  ABl. C 385 vom 22.9.2021, S. 2.

(22)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1877 der Kommission vom 22. Oktober 2021 über den Rahmen für Inklusionsmaßnahmen für die Programme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps 2021-2027 (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 15).

(23)  Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14).