23.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/1


RICHTLINIE 2014/61/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die digitale Wirtschaft bewirkt einen tiefgreifenden Wandel des Binnenmarkts. Durch ihre Innovationsfreudigkeit, ihr Tempo und ihren grenzübergreifenden Charakter hat sie das Potenzial, der Integration des Binnenmarkts eine neue Qualität zu verleihen. Langfristiges Ziel der Union ist eine digitale Wirtschaft, die — gestützt auf moderne Online-Dienste und schnelle Internetverbindungen — nachhaltige ökonomische und soziale Vorteile bietet. Eine hochwertige digitale Infrastruktur ist die Grundlage für fast alle Wirtschaftszweige einer modernen und innovativen Volkswirtschaft, und sie ist von strategischer Bedeutung für den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Daher müssen alle Bürger sowie der private und öffentliche Sektor die Möglichkeit haben, Teil dieser digitalen Wirtschaft zu sein.

(2)

Die Mitgliedstaaten sind sich der Bedeutung des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze bewusst und unterstützen die ehrgeizigen Breitbandziele, wie sie in der Mitteilung der Kommission „Die Digitale Agenda für Europa — digitale Impulse für das Wachstum in Europa“ (im Folgenden die „Digitale Agenda“) dargelegt worden sind, nämlich allen Europäern bis 2013 eine grundlegende Breitbandanbindung zu bieten und sicherzustellen, dass bis 2020 alle Europäer Zugang zu sehr viel höheren Internet-Geschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s haben und mindestens 50 % der Haushalte in der Union Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s nutzen können.

(3)

Angesichts der rasant voranschreitenden technologischen Entwicklung, des exponentiellen Anstiegs des Breitbandverkehrs und der steigenden Nachfrage nach elektronischen Dienstleistungen sollten die in der Digitalen Agenda festgelegten Ziele als absolutes Minimum gelten, und die Union sollte sich im Hinblick auf mehr Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität ehrgeizigere Breitbandziele setzen. Im Zuge der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission bewerten, ob und wie die Richtlinie weiter zu diesem Ziel beitragen kann.

(4)

In der Digitalen Agenda wird ferner auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen zur Senkung der Kosten der Breitbandeinführung im gesamten Gebiet der Union zu treffen, wozu auch eine angemessene Planung und Koordinierung sowie die Verringerung der Verwaltungslasten gehören. In diesem Zusammenhang müssen die Mitgliedstaaten erhebliche Vorabinvestitionen tätigen, um die gemeinsame Nutzung der physischen Infrastrukturen zu ermöglichen. Was die Ziele der Digitalen Agenda betrifft, so wird die beträchtliche Verringerung der für Breitband zugewiesenen Finanzmittel im Rahmen der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffenen Fazilität „Connecting Europe“ gewürdigt; gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten aber in der Lage sein, Finanzmittel der Union, die gemäß geltenden Bestimmungen der Union zur Verfügung stehen, zu nutzen, um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen.

(5)

Mit der Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation würde auch ein Beitrag zur Digitalisierung des öffentlichen Sektors geleistet, was nicht nur eine Senkung der Ausgaben der öffentlichen Verwaltungen und effizientere Dienste für die Bürger, sondern auch eine digitale Hebelwirkung auf alle Wirtschaftssparten bewirken würde.

(6)

Angesichts der Notwendigkeit, auf Unionsebene Maßnahmen zur Verbesserung der Breitbandversorgung zu ergreifen — unter anderem durch die Verringerung der mit dem Ausbau der Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen verbundenen Kosten — wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012 niedergelegt, wird in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte II“ hervorgehoben, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die in der Digitalen Agenda festgelegten Ziele rasch zu verwirklichen, auch durch die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Investitionen in ein Hochgeschwindigkeitsnetz.

(7)

Der Ausbau fester und drahtloser Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation in der gesamten Union erfordert beträchtliche Investitionen, von denen ein bedeutender Anteil auf Hoch- und Tiefbauarbeiten entfällt. Durch die Begrenzung einiger dieser kostenintensiven Hoch- und Tiefbauarbeiten ließe sich der Ausbau der Breitbandnetze effizienter gestalten.

(8)

Ein Großteil dieser Kosten ist bedingt durch Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau im Zusammenhang mit der Nutzung bestehender passiver Infrastrukturen (Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Pfähle, Masten, Antennenanlagen, Türme und andere Trägerstrukturen), Engpässe aufgrund mangelnder Koordinierung der Bauarbeiten, aufwändige Genehmigungsverfahren und Engpässe beim Ausbau der Netze im Inneren von Gebäuden, was — insbesondere in ländlichen Gebieten — zu hohen finanziellen Hürden führt.

(9)

Maßnahmen zur effizienteren Nutzung bestehender Infrastrukturen und zur Verringerung von Kosten und Hindernissen bei Neubauten dürften einen bedeutenden Beitrag zum raschen und umfassenden Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation leisten, wobei gleichzeitig ein wirksamer Wettbewerb aufrechterhalten wird, ohne die Sicherheit, Sicherung und ordnungsgemäße Funktionsweise bestehender öffentlicher Infrastrukturen zu beeinträchtigen.

(10)

Einige Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen zur Verringerung der Kosten des Breitbandausbaus ergriffen. Bisher sind solche Maßnahmen jedoch nur vereinzelt anzutreffen. Eine unionsweite Übernahme dieser Maßnahmen könnte beträchtlich zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarkts beitragen. Überdies verhindern unterschiedliche rechtliche Anforderungen zuweilen die Zusammenarbeit der Versorgungsunternehmen und können Markteintrittsschranken für neue Netzbetreiber und Hemmnisse für neue Geschäftsmöglichkeiten darstellen; hierdurch wird das Entstehen eines Binnenmarkts für die Nutzung und den Ausbau physischer Infrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation behindert. Schließlich sind die Initiativen der Mitgliedstaaten offensichtlich nicht immer ganzheitlich angelegt; es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass Maßnahmen sektorenübergreifend und im Hinblick auf den gesamten Ausbauprozess ergriffen werden, wenn eine kohärente und spürbare Wirkung erzielt werden soll.

(11)

Mit dieser Richtlinie sollen einige unionsweit geltende Mindestrechte und -pflichten festgelegt werden, um den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation und die sektorenübergreifende Koordinierung zu erleichtern. Es sollte ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sein, ohne dass dadurch aber — entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip — empfehlenswerte Verfahren und Maßnahmen, die auf nationaler und örtlicher Ebene bereits angewandt werden, und die sich daraus ergebenden detaillierteren Bestimmungen und Bedingungen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der Rechte und Pflichten eingeschränkt werden.

(12)

In Übereinstimmung mit dem „Lex-specialis“-Grundsatz sollten gegebenenfalls geltende, mit dem Unionsrecht übereinstimmende spezifischere Regulierungsmaßnahmen Vorrang vor den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestrechten und -pflichten haben. Daher sollte diese Richtlinie den Regulierungsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation gemäß den Richtlinien 2002/21/EG (5), 2002/19/EG (6), 2002/20/EG (7), 2002/22/EG (8) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission (9), einschließlich der gemäß diesem Regulierungsrahmen erlassenen nationalen Maßnahmen, wie spezifische symmetrische oder asymmetrische Regulierungsmaßnahmen, unberührt lassen.

(13)

Für die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten. Außerdem können sektorenübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese Richtlinie nicht nur für Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetzen gelten, sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten — im letzteren Fall unbeschadet etwaiger Eigentumsrechte Dritter — an großen, überall vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser und Kanalisationssysteme, Fernwärme und Verkehr.

(14)

Im Hinblick auf den Ausbau der elektronischen Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsnetze im Binnenmarkt sollte diese Richtlinie das Recht der Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze auf Zugang zu physischen Infrastrukturen festlegen, und zwar unabhängig von ihrem Standort und zu fairen und angemessenen Bedingungen, die mit der normalen Ausübung von Eigentumsrechten vereinbar sind. Die Verpflichtung zur Gewährung von Zugang zu den physischen Infrastrukturen sollte die Rechte der Eigentümer der Grundstücke oder der Gebäude, in denen sich die Infrastrukturen befinden, unberührt lassen.

(15)

Da die physischen Einrichtungen eines Netzes nicht sehr spezifisch sind, können sie bei minimalen Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze gleichzeitig aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, wie beispielsweise im Falle unbeschalteter Glasfaserkabel, grundsätzlich für die Aufnahme von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet werden oder wer ihr Eigentümer ist, wenn in Bezug auf die Sicherheit oder künftige geschäftliche Interessen des Eigentümers der Infrastruktur keine Bedenken bestehen. Die physischen Infrastrukturen öffentlicher Kommunikationsnetze können grundsätzlich auch dazu genutzt werden, Komponenten anderer Netze aufzunehmen; daher können die Mitgliedstaaten entscheiden, in geeigneten Fällen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anzuwenden und es Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze erlauben, Zugang zu ihren Netzen für den Ausbau anderer Netze zu gewähren. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende Synergien bei den Betreibern unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird.

(16)

Diese Richtlinie sollte zwar spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit sowie der Sicherheit und Integrität der Netze, insbesondere der kritischen Infrastrukturen, erforderlich sind und die garantieren, dass der vom Netzbetreiber bereitgestellte Hauptdienst — insbesondere bei Verteilungsnetzen für Wasser für den menschlichen Gebrauch — nicht beeinträchtigt wird, andererseits können aber grundsätzliche Bestimmungen in den nationalen Vorschriften, die Netzbetreibern Verhandlungen über den Zugang von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze zu physischen Infrastrukturen generell verbieten, die Bildung eines Marktes für den Zugang zu diesen Infrastrukturen verhindern. Solche grundsätzlichen Bestimmungen sollten deshalb aufgehoben werden. Die in dieser Richtlinie dargelegten Maßnahmen sollten auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht die Gewährung des Zugangs zu Infrastrukturen durch Versorgungsunternehmen attraktiver zu gestalten, indem die Einnahmen aus jener Dienstleistung von der Berechnungsgrundlage für die Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeiten ausgenommen werden.

(17)

Ein Netzbetreiber kann den Zugang zu einer bestimmten physischen Infrastruktur aus objektiven Gründen verweigern. So kann insbesondere eine physische Infrastruktur, zu der Zugang begehrt wird, aufgrund besonderer infrastruktureller Gegebenheiten technisch ungeeignet sein, z. B. aus Mangel an derzeit verfügbarem Platz oder aufgrund künftigen Platzbedarfs, der — etwa durch öffentlich verfügbare Investitionspläne — ausreichend nachgewiesen ist. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Mehrfachnutzung der Infrastruktur auch die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit und die Netzintegrität und -sicherheit, u. a. von kritischen Infrastrukturen, oder die Bereitstellung der Hauptdienstleistung der Infrastruktur gefährden. Ferner kann in Fällen, in denen der Netzbetreiber bereits auf der Vorleistungsebene Zugang zur physischen Netzinfrastruktur gewährt und damit den Erfordernissen des Zugangsinteressenten entspricht, eine weitergehende Zugangsgewährung für sein Geschäftsmodell und seine Investitionsanreize wirtschaftlich nachteilig sein und möglicherweise zu überflüssigen Netzkomponenten führen, was ineffizient wäre. Gleichzeitig sind Verpflichtungen zur Gewährung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen im Rahmen des Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation (z. B. Verpflichtungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht) bereits durch spezifische Rechtsvorschriften geregelt, die durch diese Richtlinie nicht berührt werden sollten.

(18)

Begehren Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen zugelassen sind in einem bestimmten Gebiet Zugang zu Infrastrukturen, sollten die Netzbetreiber ein Angebot zu fairen und angemessenen Bedingungen (einschließlich Preisangebot) für die gemeinsame Nutzung ihrer Einrichtungen vorlegen, es sei denn, der Zugang wird aus objektiven Gründen verweigert. Je nach Kontext könnten verschiedene Faktoren die Bedingungen der Zugangsgewährung beeinflussen, u. a. zusätzliche Instandhaltungs- und Anpassungskosten, notwendige vorbeugende Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung negativer Auswirkungen auf die Netzsicherheit, -sicherung und -integrität, spezifische Haftungsvorkehrungen für den Schadensfall, Verwendung staatlicher Zuschüsse, die für den Bau der Infrastrukturen gewährt wurden (einschließlich daran geknüpfter oder in den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht vorgesehener besonderer Bedingungen), die Fähigkeit, Infrastrukturkapazitäten bereitzustellen oder anzubieten, die den für öffentliche Dienstleistungen geltenden Verpflichtungen entsprechen, oder Einschränkungen aufgrund nationaler Vorschriften zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit oder zur Verwirklichung von Stadt- und Raumplanungszielen.

(19)

Bei Uneinigkeiten im Verlauf der kommerziellen Verhandlungen über die technischen und kommerziellen Bedingungen sollte jede Partei eine Streitbeilegungsstelle auf nationaler Ebene in Anspruch nehmen können, die den Parteien eine Lösung vorschreiben kann, um ungerechtfertigte Geschäftsverweigerungen oder unangemessene Bedingungen zu vermeiden. Bei der Festlegung der Preise für die Zugangsgewährung sollte die Streitbeilegungsstelle sicherstellen, dass der Zugangsanbieter eine faire Möglichkeit hat, seine bei der Gewährung des Zugangs zu seinen physischen Infrastrukturen anfallenden Kosten zu decken, wobei spezifische nationale Bedingungen und etwaige Tarifstrukturen, die eingeführt wurden, um eine faire Chance zur Deckung der Kosten angesichts der bereits von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegten Verpflichtungen zu bieten, berücksichtigt werden. Dabei sollte die Streitbeilegungsstelle auch die Auswirkungen der begehrten Zugangsgewährung auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters berücksichtigen, einschließlich der vom Zugangsanbieter, von dem der Zugang begehrt wird, getätigten Investitionen, insbesondere der Investitionen in die physischen Infrastrukturen, zu denen der Zugang begehrt wird. So können in dem besonderen Fall des Zugangs zu physischen Infrastrukturen von Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze diese Infrastrukturinvestitionen unmittelbar zu den Zielen der Digitalen Agenda beitragen, und der nachgelagerte Wettbewerb kann durch eine kostenlose Mitnutzung beeinflusst werden. Bei Zugangsverpflichtungen ist daher immer die Wirtschaftlichkeit der genannten Investitionen umfänglich zu berücksichtigen, ausgehend von ihrem Risikoprofil, einer etwaigen erwarteten zeitlichen Staffelung der Rendite, etwaigen Auswirkungen des Zugangs auf den nachgelagerten Wettbewerb und folglich auf die Preise und die Rendite, einer etwaigen Abschreibung der Netzanlagen zum Zeitpunkt des Zugangsbegehrens, etwaigen wirtschaftlichen Analysen, die den Investitionen zugrunde liegen (insbesondere bei den physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden) und etwaigen dem Zugangsinteressenten zuvor angebotenen Möglichkeiten eines gemeinsamen Ausbaus.

(20)

Damit der Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation wirksam geplant wird und bestehende, für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze geeignete Infrastrukturen so wirksam wie möglich genutzt werden, sollten Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, Zugang zu Mindestinformationen über physische Infrastrukturen haben, die im Ausbaugebiet zur Verfügung stehen. Anhand dieser Mindestinformationen sollten sie in der Lage sein, das Potenzial der Nutzung bestehender Infrastrukturen in einem bestimmten Gebiet einzuschätzen und Schäden an bestehenden physischen Infrastrukturen zu verringern. Angesichts der Anzahl der Akteure und zur Erleichterung des (auch bereichs- und grenzüberschreitenden) Zugangs zu diesen Mindestinformationen sollten diese über eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden. Über diese zentrale Informationsstelle sollten bereits in elektronischer Form verfügbare Mindestinformationen zugänglich sein, vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und -integrität, insbesondere bei kritischen Infrastrukturen, oder zur Wahrung legitimer Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse.

(21)

Mit dieser Richtlinie sollen für die Mitgliedstaaten keine neuen Erhebungsverpflichtungen eingeführt werden; es sollte jedoch vorgesehen werden, dass die von öffentlichen Stellen im Rahmen nationaler Initiativen oder im Rahmen des Unionsrechts (z. B. der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10)) bereits erfassten Mindestinformationen, die in elektronischer Form vorliegen, einer zentralen Informationsstelle z. B. über Hyperlinks zugänglich gemacht werden. Dies würde Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze unter Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der betreffenden Informationen, insbesondere bezüglich nationaler kritischer Infrastrukturen, erlauben, auf koordinierte Weise auf Informationen über physische Infrastrukturen zugreifen können. Die Bereitstellung dieser Informationen sollte die Transparenzvorschriften, die gemäß der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) bereits für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors gelten, unberührt lassen. Ermöglichen die dem öffentlichen Sektor zur Verfügung stehenden Informationen keine ausreichende Kenntnis der bestehenden physischen Infrastrukturen eines bestimmten Typs oder in einem bestimmten Gebiet, sollten die Netzbetreiber die entsprechenden Informationen Unternehmen zur Verfügung stellen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind.

(22)

Sind über die zentrale Informationsstelle keine Mindestinformationen erhältlich, sollte den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, die Möglichkeit gegeben werden, diese Informationen unmittelbar von einem Netzbetreiber in dem jeweiligen Gebiet anzufordern. Ist das Ersuchen zumutbar (dies gilt insbesondere, wenn die Informationen im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen oder der Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich sind), sollten die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind außerdem die Möglichkeit haben, Vor-Ort-Untersuchungen durchzuführen und Informationen über geplante Bauarbeiten zu transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen anzufordern, unbeschadet der Maßnahmen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und -integrität oder zur Wahrung der Vertraulichkeit und von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen. Eine vorausschauende Transparenz im Zusammenhang mit geplanten Bauarbeiten seitens der Netzbetreiber selbst oder über zentrale Informationsstellen sollte angeregt werden, insbesondere in Bereichen, in denen dies den größten Nutzen bringt; wann immer dies möglich ist, sollten solche Informationen an zugelassene Betreiber weitergegeben werden.

(23)

Die Streitbeilegungsstelle sollte in der Lage sein, Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Informationen über physische Infrastrukturen im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation durch eine verbindliche Entscheidung zu regeln. In jedem Fall sollten die Entscheidungen dieser Stelle das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, unberührt lassen.

(24)

Die Koordinierung der Bauarbeiten für physische Infrastrukturen kann zu beträchtlichen Einsparungen führen und die Unannehmlichkeiten in dem Gebiet, in dem neue elektronische Kommunikationsnetze entstehen sollen, gering halten. Daher sollten Regelungen verboten werden, die Verhandlungen zwischen Netzbetreibern über eine Koordinierung solcher Arbeiten im Hinblick auf die gleichzeitige Einrichtung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation grundsätzlich verhindern. Werden Bauarbeiten nicht durch öffentliche Mittel finanziert, sollte diese Richtlinie die Beteiligten nicht daran hindern, Vereinbarungen zur Koordinierung von Bauarbeiten zu treffen, die ihren Investitions- und Geschäftsplänen und dem von ihnen bevorzugten Zeitplan entsprechen.

(25)

Bei ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten sollte das Ziel sein, den kollektiven Nutzen zu maximieren, indem die positiven externen Effekte dieser Arbeiten für alle Bereiche genutzt und gleichberechtigte Möglichkeiten zur gemeinsamen Verwendung der bestehenden und geplanten physischen Infrastrukturen im Hinblick auf den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze gewährleistet werden. Soweit der Hauptzweck der öffentlich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wird, sollte der Netzbetreiber, der die betreffenden Bauarbeiten direkt oder indirekt, beispielsweise durch einen Unterauftragnehmer, ausführt, frühzeitigen und zumutbaren Anträgen auf Koordinierung des Baus von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, bei denen z. B. etwaige Zusatzkosten, einschließlich der durch Verzögerungen verursachten Kosten, übernommen werden und die Änderungen an den ursprünglichen Plänen minimal sind, zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen stattgeben. Unbeschadet der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen sollten die Mitgliedstaaten außerdem Regeln über die Umlegung der mit der Koordinierung der Bauarbeiten verbundenen Kosten festlegen können. Zur raschen Lösung von Streitfällen im Zusammenhang mit der Aushandlung von Koordinierungsvereinbarungen unter verhältnismäßigen, fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sollten besondere Streitbeilegungsverfahren bestehen. Das Recht der Mitgliedstaaten, auch ohne konkreten Antrag Kapazitäten für elektronische Kommunikationsnetze zu reservieren, um einer künftigen Nachfrage nach physischen Infrastrukturen nachkommen und so den Nutzen von Bauarbeiten maximieren zu können, sowie Maßnahmen zu treffen, die ähnliche Rechte in Bezug auf die Koordinierung der Bauarbeiten von Betreibern anderer Netzarten wie Gas- oder Stromnetzen begründen, sollte von solchen Bestimmungen unberührt bleiben.

(26)

Für die Einrichtung elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzkomponenten können zum Schutz der Interessen der Mitgliedstaaten und der Union verschiedene Genehmigungen erforderlich sein (z. B. Bau-, Umwelt- und städtebauliche Genehmigungen). Je nach der Anzahl der Genehmigungen, die für die Einrichtung verschiedener Arten elektronischer Kommunikationsnetze erforderlich sind, und den örtlichen Gegebenheiten können unterschiedliche Verfahren und Bedingungen zur Anwendung kommen. Alle einschlägigen Informationen über die Verfahren und die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten sollten über die zentrale Informationsstelle zugänglich sein; dabei werden die Mitspracherechte der jeweiligen zuständigen Behörden und die Wahrnehmung ihrer Entscheidungsbefugnisse im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gewahrt. Dies könnte das Vorgehen vereinfachen und zu größerer Effizienz und Transparenz beitragen, insbesondere für neue Marktteilnehmer oder kleinere Betreiber, die in einem Gebiet noch nicht tätig sind. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, ihren Genehmigungsantrag über eine zentrale Anlaufstelle einreichen können.

(27)

Damit Genehmigungsverfahren nicht zum Investitionshindernis werden und sich nicht nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Entscheidung über Genehmigungsanträge für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze oder den Bau neuer Netzkomponenten in jedem Fall spätestens innerhalb von vier Monaten getroffen wird, unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem oder Unionsrecht für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung gelten. Dabei kann es sich je nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen um eine stillschweigende oder eine ausdrückliche Entscheidung handeln. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Anbieter, denen ein Schaden entstanden ist, weil eine zuständige Behörde eine Genehmigung nicht innerhalb der geltenden Fristen erteilt, Anspruch auf Entschädigung haben.

(28)

Damit gewährleistet ist, dass die Genehmigungsverfahren innerhalb zumutbarer Fristen abgeschlossen werden, könnten die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen ergreifen (z. B. die stillschweigende Genehmigung vorsehen) oder die Genehmigungsverfahren vereinfachen (z. B. durch Verringerung der Anzahl der für elektronische Kommunikationsnetze erforderlichen Genehmigungen, durch Freistellung bestimmter Kategorien wenig umfangreicher Bauarbeiten oder Standardarbeiten von der Genehmigungspflicht). Nationale, regionale oder lokale Behörden sollten die Ablehnung von Genehmigungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien und Bedingungen rechtfertigen. Dies sollte unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Freistellung bestimmter (passiver oder aktiver) Elemente elektronischer Kommunikationsnetze von der Genehmigungspflicht gelten.

(29)

Voraussetzung für das Erreichen der Ziele der Digitalen Agenda ist, dass die Infrastrukturen bis zum Standort des Endnutzers ausgebaut werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in Eigentumsrechte aufgrund des Allgemeininteresses zu beachten ist. Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation bis zum Standort des Endnutzers sollten unter Gewährleistung der Technologieneutralität gefördert werden, insbesondere durch hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen. Da der Einbau kleiner Leitungsrohre beim Hausbau nur geringe Zusatzkosten verursacht, die Nachrüstung von Gebäuden mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastruktur jedoch einen beträchtlichen Teil der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen darstellen kann, sollten alle neuen Gebäude oder umfangreich zu renovierende Gebäude mit physischen Infrastrukturen ausgestattet werden, die den Anschluss der Endnutzer an Hochgeschwindigkeitsnetze ermöglichen. Im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sollten neue und umfangreich zu renovierende Mehrfamilienhäuser mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden, über den der Anbieter Zugang zur gebäudeinternen Infrastruktur hat. Ferner sollten die Bauträger vorsehen, leere Leitungsrohre von jeder Wohnung zu einem Zugangspunkt innerhalb oder außerhalb des Mehrfamilienhauses zu verlegen. Es sind allerdings Fälle möglich (z. B. neue Einfamilienhäuser oder bestimmte umfangreiche Renovierungen in entlegenen Gebieten), in denen eine Hochgeschwindigkeitsanbindung aus objektiven Gründen für zu wenig wahrscheinlich gehalten wird, um die Ausstattung eines Gebäudes mit hochgeschwindigkeitsfähiger physischer Infrastruktur oder mit einem Zugangspunkte zu rechtfertigen, oder in denen die Bereitstellung dieser Infrastrukturen aus anderen Gründen in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Erhaltung des städtebaulichen Erbes oder Umwelt unverhältnismäßig wäre, wie z. B. bei bestimmten Kategorien von Baudenkmälern.

(30)

Um potenziellen Käufern und Mietern dabei zu helfen, Gebäude zu identifizieren, die mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ausgestattet sind und die daher ein erhebliches Kosteneinsparungspotenzial bieten, und um die Hochgeschwindigkeitsfähigkeit von Gebäuden zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten ein freiwilliges Breitbandzeichen für Gebäude entwickeln können, die mit solchen Infrastrukturen und einem Zugangspunkt gemäß dieser Richtlinie ausgestattet sind.

(31)

Bauen Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation in einem bestimmten Gebiet aus, können bedeutende Größenvorteile erzielt werden, wenn ihr Netz bis zum Zugangspunkt der Gebäude reicht, gleichgültig, ob ein Teilnehmer zu diesem Zeitpunkt explizit ein Interesse an dem Dienst zum Ausdruck gebracht hat; hierbei sind die Eingriffe in das Privateigentum minimal zu halten, indem auf bestehende physische Infrastrukturen zurückgegriffen und das betroffene Gebiet wiederhergestellt wird. Sobald das Netz am Zugangspunk abgeschlossen wird, ist der Anschluss eines zusätzlichen Kunden wesentlich kostengünstiger möglich, insbesondere, wenn in dem Gebäude bereits ein hochgeschwindigkeitsfähiges vertikales Netzsegment vorhanden ist. Dieses Ziel wird gleichermaßen erfüllt, wenn das Gebäude selbst bereits mit einem Zugangspunkt zu einem Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation ausgestattet ist, zu dem jedem Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze, der über einen aktiven Teilnehmer in dem Gebäude verfügt, zu transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang angeboten wird. Dies kann insbesondere in Mitgliedstaaten der Fall sein, die Maßnahmen aufgrund des Artikels 12 der Richtlinie 2002/21/EG ergriffen haben.

(32)

Neue Gebäude sollten mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastrukturen und im Falle von Mehrfamilienhäusern mit einem Zugangspunkt ausgestattet sein. die Mitgliedstaaten sollten jedoch über eine gewisse Flexibilität verfügen, um dieses Ziel zu erreichen. Diesbezüglich wird mit der Richtlinie keine Harmonisierung der Vorschriften über verbundene Kosten, einschließlich Vorschriften über die Erstattung der Kosten für die Ausstattung von Gebäuden mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen und einem Zugangspunkt, angestrebt.

(33)

Angesichts der gesellschaftlichen Vorteile der digitalen Integration und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sollte an Orten, an denen es weder passive oder aktive hochgeschwindigkeitsfähige Infrastrukturen bis zu den Räumen der Endnutzer noch andere Möglichkeiten für den Zugang eines Teilnehmers zu Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation gibt, jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht haben, sein Netz auf eigene Kosten bis zu den privaten Räumen des Teilnehmers auszubauen, wenn der Eingriff in das Privateigentum minimal gehalten wird (indem z. B., soweit möglich, auf bestehende physische Infrastrukturen in dem Gebäude zurückgegriffen wird oder das betroffene Gebiet vollständig wiederhergestellt wird).

(34)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, die hier vorgesehenen Regulierungsaufgaben den Behörden zu übertragen, die sie im Einklang mit der nationalen verfassungsrechtlichen Kompetenz- und Befugnisverteilung und den Anforderungen dieser Richtlinie am besten erfüllen können.

(35)

Die benannte nationale Streitbeilegungsstellesollte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den Betroffenen sicherstellen, und sie sollten über angemessene Kompetenzen und Mittel verfügen.

(36)

Die Mitgliedstaaten sollten angemessene, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die gemäß dieser Richtlinie angenommenen nationalen Maßnahmen nicht befolgt werden.

(37)

Damit sichergestellt ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen zentralen Informationsstellen effektiv arbeiten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese zentralen Informationsstellen über angemessene Mittel verfügen sowie über die relevanten Informationen zu einem bestimmten Gebiet, die sich auf einer optimalen Aggregationsebene befinden, auf der die zugewiesenen Aufgaben effizient wahrgenommen werden können, einschließlich des örtlichen Katasters. Diesbezüglich könnten die Mitgliedstaaten mögliche Synergien und Verbundvorteile im Zusammenhang mit den „einheitlichen Ansprechpartnern“ im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) berücksichtigen; auf bestehenden Strukturen sollte aufgebaut werden, und es sollte der größtmögliche Nutzen für die Endnutzer angestrebt werden.

(38)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung des Ausbaus der physischen Infrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation in der Union, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(39)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf Privatsphäre und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen, dem Recht auf unternehmerische Freiheit, dem Recht auf Eigentum und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Diese Richtlinie sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie soll den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erleichtern und entsprechende Anreize schaffen, indem die gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können.

(2)   Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für Bauwerke und physische Infrastrukturen festgelegt mit dem Ziel, bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesen Bereichen aneinander anzugleichen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen beibehalten oder einführen, die über die mit dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, um das in Absatz 1 genannte Ziel besser zu erreichen.

(4)   Sofern eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung der Richtlinien 2002/21/EG, 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/22/EG oder 2002/77/EG kollidiert, so sind die einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinien maßgebend.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/21/EG.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Netzbetreiber“ ist ein Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, oder ein Unternehmen, das eine physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist das Folgende bereitzustellen:

a)

Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für

i)

Gas,

ii)

Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),

iii)

Fernwärme,

iv)

Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme);

b)

Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen);

2.

„physische Infrastrukturen“ sind Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, beispielsweise Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG des Rates (13) genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Richtlinie;

3.

„Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen;

4.

„Bauwerk“ ist jedes Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das als solches ausreicht, um eine wirtschaftliche oder technische Funktion zu erfüllen, und eine oder mehrere Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst;

5.

„öffentliche Stelle“ ist ein Staat, eine Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen besteht;

6.

„Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ sind Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:

a)

sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

b)

sie besitzen Rechtspersönlichkeit und

c)

sie werden ganz oder überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;

7.

„gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;

8.

„hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;

9.

„umfangreiche Renovierungen“ sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baugenehmigung erfordern;

10.

„Genehmigung“ ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung einer zuständigen Behörde, die im Zuge eines Verfahrens ergeht, nach dem ein Unternehmen verpflichtet ist, Schritte zu unternehmen, um Tief- oder Hochbauarbeiten rechtmäßig auszuführen;

11.

„Zugangspunkt“ ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.

Artikel 3

Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Netzbetreiber das Recht hat, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen anzubieten. Im Gegenzug können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht haben, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen zum Zwecke des Ausbaus anderer Netze als elektronischer Kommunikationsnetze anzubieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist, jeder Netzbetreiber verpflichtet ist, allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu fairen und angemessenen Bedingungen — auch in Bezug auf den Preis — stattzugeben. In diesem schriftlichen Antrag müssen die Komponenten des Projekts, für die Zugang beantragt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans angegeben sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede Zugangsverweigerung auf objektiven, transparenten und verhältnismäßigen Kriterien beruhen muss; solche Kriterien sind beispielsweise

a)

die technische Eignung der physischen Infrastrukturen, zu denen Zugang beantragt wird, im Hinblick auf die Unterbringung einer der in Absatz 2 genannten Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation;

b)

der verfügbare Platz zur Unterbringung der in Absatz 2 genannten Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, einschließlich des — ausreichend nachgewiesenen — künftigen Platzbedarfs des Netzbetreibers;

c)

Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit;

d)

die Integrität und Sicherheit bereits bestehender Netze, insbesondere nationaler kritischer Infrastrukturen;

e)

das Risiko, dass die geplanten elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über dieselben physischen Infrastrukturen ernsthaft stören könnten;

f)

die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen für den Zugang zu physischen Netzinfrastrukturen auf der Vorleistungsebene, die der Netzbetreiber anbietet und die sich für die Bereitstellung von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation eignen, sofern dieser Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen gewährt wird.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Netzbetreiber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Zugangsbeantragung die Gründe für die Zugangsverweigerung darlegt.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Zugangsbeantragung der Zugang verweigert oder keine Einigung über die konkreten Geschäftsbedingungen, auch über den Preis, erzielt wird, jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen kann.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Absatz 4 genannte nationale Streitbeilegungsstelle unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der gemäß Absatz 4 vorgetragenen Streitigkeit, einschließlich gegebenenfalls der Festlegung fairer und angemessener Bedingungen, einschließlich des Preises, treffen muss.

Die nationale Streitbeilegungsstelle muss die Streitigkeit schnellstmöglich und, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, in jedem Fall innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags lösen; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.

Betrifft die Streitigkeit den Zugang zur Infrastruktur des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsnetzes und ist die nationale Streitbeilegungsstelle die nationale Regulierungsbehörde, so muss diese gegebenenfalls die in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG dargelegten Ziele berücksichtigen. Bei einer Preisfestsetzung stellt die Streitbeilegungsstelle sicher, dass der Zugangsanbieter eine faire Chance hat, seine Kosten zu decken, und sie berücksichtigt zudem die Folgen des beantragten Zugangs auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, einschließlich der Investitionen des Netzbetreibers, von dem Zugang begehrt wird, insbesondere in die physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden.

(6)   Dieser Artikel berührt weder das Eigentumsrecht des Eigentümers der physischen Infrastrukturen, wenn der Netzbetreiber nicht der Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht von Dritten, wie z. B. Grund- und Gebäudeeigentümern.

Artikel 4

Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jedes Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist und das gemäß Artikel 3 Absatz 2 Zugang zu physischen Infrastrukturen beantragen will, berechtigt ist, auf Antrag Zugang zu folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen anderer Netzbetreiber zu erhalten:

a)

Standort und Leitungswege,

b)

Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen und

c)

Ansprechpartner.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das den Zugang beantragende Unternehmen das Gebiet angibt, in dem es einen Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt.

Die Mitgliedstaaten dürfen eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen nur dann erlauben, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass öffentliche Stellen, die aufgrund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Besitz von Elementen der in Absatz 1 genannten Mindestinformationen über die physischen Infrastrukturen eines Netzbetreibers in elektronischer Form sind, diese Informationen über die zentrale Informationsstelle unbeschadet der Einschränkungen nach Absatz 1 vor dem 1. Januar 2017 in elektronischer Form zugänglich machen müssen, und die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese öffentlichen Stellen die Informationen auf Antrag Unternehmen zugänglich machen müssen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind. Aktualisierungen dieser Informationen und alle neuen Elemente der in Absatz 1 genannten Mindestinformationen, die bei der öffentlichen Stelle eingehen, werden der zentralen Informationsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zugänglich gemacht. Diese Frist kann um höchstens einen Monat verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu garantieren.

(3)   Die Mindestinformationen, die gemäß Absatz 2 einer zentralen Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden, sind über die zentrale Informationsstelle unverzüglich in elektronischer Form unter angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zugänglich zu machen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Zugang zu den Mindestinformationen gemäß diesem Absatz über die zentrale Informationsstelle spätestens ab dem 1. Januar 2017 bereitgestellt wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in den Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten Mindestinformationen über die zentrale Informationsstelle nicht erhältlich sind, die Netzbetreiber diese Informationen auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, zur Verfügung stellen müssen. Aus diesem Antrag muss hervorgehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist. Der Zugang zu den Informationen wird unbeschadet der Einschränkungen nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.

(5)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Netzbetreiber auf konkreten schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen stattgeben müssen. Aus diesem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchung der angegebenen Netzkomponenten wird unbeschadet der Einschränkungen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs der schriftlichen Beantragung unter verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen gewährt.

(6)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in diesem Artikel festgelegten Rechten und Pflichten ergeben, jede Partei eine nationale Streitbeilegungsstelle damit befassen kann. Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — innerhalb von zwei Monaten, eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.

(7)   Für bestehende physische Infrastrukturen, die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation als technisch ungeeignet erachtet werden, oder für nationale kritische Infrastrukturen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Pflichten vorsehen. Diese Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

(8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, und die Zugang zu Informationen nach diesem Artikel erhalten, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.

Artikel 5

Koordinierung von Bauarbeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Netzbetreiber im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation das Recht haben, mit Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten auszuhandeln.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Netzbetreiber, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, zumutbaren Anträgen auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten, die von Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen sind, zum Zwecke des Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation gestellt werden, unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattgeben. Diesen Anträgen wird entsprochen, sofern

a)

Dadurch keinerlei zusätzliche Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden, auch nicht durch zusätzliche Verzögerungen,

b)

die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten nicht behindert wird und

c)

der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird.

Die Mitgliedstaaten können Regeln für die Umlegung der mit der Koordinierung von Bauarbeiten verbundenen Kosten festlegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs des förmlichen Verhandlungsantrags keine Vereinbarung über die Koordinierung der Bauarbeiten gemäß Absatz 2 erzielt wird, jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 3 genannte nationale Streitbeilegungsstelle unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Entscheidung zur Lösung der gemäß Absatz 3 vorgetragenen Streitigkeit trifft und dabei gegebenenfalls auch faire und nicht diskriminierende Bedingungen und Entgelte festlegt.

Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft ihre Entscheidung schnellstmöglich, auf jeden Fall aber — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.

(5)   Für Bauarbeiten, die zum Beispiel in Bezug auf Wert, Umfang oder Dauer von geringer Bedeutung sind, oder für nationale kritische Infrastrukturen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten vorsehen. Diese Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

Artikel 6

Transparenz bei geplanten Bauarbeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Netzbetreiber für die Aushandlung von Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten gemäß Artikel 5 auf konkreten schriftlichen Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, folgende Mindestinformationen über laufende oder geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, ein Genehmigungsverfahren anhängig ist oder in den folgenden sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen ist, zur Verfügung stellen müssen:

a)

Standort und Art der Arbeiten,

b)

betroffene Netzkomponenten,

c)

geschätzter Beginn und Dauer der Bauarbeiten und

d)

einen Ansprechpartner.

Aus dem Antrag eines Unternehmens, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, muss hervorgehen, in welchem Gebiet der Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation beabsichtigt ist. Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags müssen die Netzbetreiber die verlangten Informationen zu verhältnismäßigen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten dürfen eine Beschränkung des Zugangs zu den Mindestinformationen nur dann erlauben, wenn dies für die Sicherheit und Integrität der Netze, die nationale Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, die Vertraulichkeit oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist.

(2)   Der Netzbetreiber kann den in Absatz 1 genannten Antrag ablehnen, wenn

a)

er die verlangten Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht hat oder

b)

der Zugang zu diesen Informationen über die zentrale Informationsstelle gewährleistet ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Netzbetreiber die in Absatz 1 genannten geforderten Mindestinformationen über die zentrale Informationsstelle zugänglich macht.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen sich Streitigkeiten im Zusammenhang mit den in diesem Artikel festgelegten Rechten und Pflichten ergeben, jede Partei eine nationale Streitbeilegungsstelle damit befassen kann. Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — innerhalb von zwei Monaten, eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.

(5)   Für Bauarbeiten, die nur einen unerheblichen Wert aufweisen, oder für nationale kritische Infrastrukturen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in diesem Artikel festgelegten Pflichten vorsehen. Solche Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu solchen Ausnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

Artikel 7

Verfahren zur Genehmigungserteilung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass über die zentrale Informationsstelle alle relevanten Informationen zugänglich sind, welche die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind, was Informationen über die für solche Komponenten geltenden Ausnahmen von einigen oder allen nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen einschließt.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jedes Unternehmen, das öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder für deren Bereitstellung zugelassen ist, berechtigt ist, über die zentrale Informationsstelle auf elektronischem Weg Genehmigungen für Bauarbeiten zu beantragen, die zum Aufbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erforderlich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Genehmigungen innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem oder Unionsrecht für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung oder etwaige Beschwerdeverfahren gelten, erteilen oder ablehnen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Frist in ausreichend begründeten Fällen ausnahmsweise verlängert werden kann. Jede Fristverlängerung zur Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung muss so kurz wie möglich sein. Ablehnungen müssen anhand objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien hinreichend begründet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten können gewährleisten, dass jedes Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz bereitstellt oder für die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen zugelassen ist, und dem infolge der Nichteinhaltung der nach Absatz 3 geltenden Fristen ein Schaden entstanden ist, nach Maßgabe des nationalen Rechts für den betreffenden Schaden Anspruch auf eine Entschädigung hat.

Artikel 8

Gebäudeinterne physische Infrastrukturen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle am Standort des Endnutzers errichteten Neubauten, einschließlich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen und für die nach dem 31. Dezember 2016 eine Baugenehmigung beantragt worden ist, mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmigungen beantragt worden sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmigungen beantragt worden sind mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen von Mehrfamilienhäusern, für die nach dem 31. Dezember 2016 Baugenehmigungen beantragt worden sind.

(3)   In den Mitgliedstaaten, die die Einführung eines freiwilligen Breitbandzeichens beschlossen haben, können gemäß diesem Artikel ausgestattete Gebäude dieses Zeichen erhalten.

(4)   Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Pflichten vorsehen, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig wäre, beispielsweise in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie z. B. bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser, Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden. Diese Ausnahmen müssen hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen Frist zu den Entwürfen von Ausnahmen Stellung zu nehmen. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.

Artikel 9

Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze — vorbehaltlich Absatz 3 Unterabsatz 1 — das Recht hat, sein Netz auf eigene Kosten bis zum Zugangspunkt auszubauen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze — vorbehaltlich Absatz 3 Unterabsatz 1 — im Hinblick auf den Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation ein Recht auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen hat, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Inhaber eines Rechts auf Nutzung des Zugangspunkts und der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen gegebenenfalls allen zumutbaren Anträgen auf Zugang, die von Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze gestellt werden, zu fairen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, einschließlich des Preises, stattgibt.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in den Fällen, in denen innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs des förmlichen Zugangsantrags keine Zugangsvereinbarung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 erzielt wird, jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen kann, um die Einhaltung der Anforderungen der genannten Absätze überprüfen zu lassen. Die nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber — sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen — innerhalb von zwei Monaten, eine verbindliche Entscheidung zur Lösung der Streitigkeit; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt.

(4)   Für Gebäude, bei denen der Zugang zu einem bestehenden Netz, dessen Abschlusspunkt sich am Standort des Endnutzers befindet und das sich für die Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste eignet, zu objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen sichergestellt ist, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 gewähren.

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Fehlen hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner Infrastrukturen jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht hat, sein Netz in den Räumen des Teilnehmers — vorbehaltlich seiner Zustimmung — abzuschließen, sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimiert wird.

(6)   Dieser Artikel berührt weder das Eigentumsrecht des Eigentümers des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn der Inhaber eines Rechts auf Nutzung dieser Infrastrukturen oder dieses Zugangspunkts nicht deren bzw. dessen Eigentümer ist, noch das Eigentumsrecht anderer Dritter wie Grund- und Gebäudeeigentümer.

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über eine angemessene finanzielle Entschädigung der Personen festlegen, denen ein Schaden durch die Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Rechte entsteht.

Artikel 10

Zuständige Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle der nationalen Streitbeilegungsstelle übertragenen Aufgaben von einer oder mehreren zuständigen Stellen wahrgenommen werden.

(2)   Die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 benannte nationale Streitbeilegungsstelle muss von jedem Netzbetreiber rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein. Die Mitgliedstaaten können der nationalen Streitbeilegungsstelle erlauben, Gebühren zur Deckung der Kosten für die Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben zu erheben.

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Parteien uneingeschränkt mit der nationalen Streitbeilegungsstelle zusammenarbeiten müssen.

(4)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere zuständige Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die die Aufgaben der in den Artikeln 4, 6 und 7 genannten zentralen Informationsstelle wahrnehmen. Zur Deckung der Kosten für die Ausführung dieser Aufgaben können die Mitgliedstaaten die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der zentralen Informationsstellen erlauben.

(5)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 1. Juli 2016 die Namen aller zuständigen Stellen, die nach diesem Artikel eine Aufgabe gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen, sowie jede diesbezügliche Änderung, bevor die betreffende Benennung oder Änderung in Kraft tritt.

(6)   Gegen die Entscheidungen der in diesem Artikel genannten zuständigen Stellen können nach Maßgabe des nationalen Rechts Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden.

Artikel 11

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen nationale Vorschriften, die in Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionen fest und ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 12

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli 2018 einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der Bericht muss eine Zusammenfassung der Auswirkungen der in dieser Richtlinie enthaltenen Maßnahmen und eine Bewertung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erreicht wurden, enthalten; dabei ist auch der Frage nachzugehen, ob und wie die Richtlinie weiter dazu beitragen könnte, ehrgeizigere Breitbandziele als in der Digitalen Agenda dargelegt zu verwirklichen.

Artikel 13

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission hiervon.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Juli 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 102.

(2)  ABl. C 280 vom 27.9.2013, S. 50.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(5)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

(6)  Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).

(7)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).

(8)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51).

(9)  Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).

(10)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(11)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90).

(12)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(13)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).