32002R0333

Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen

Amtsblatt Nr. L 053 vom 23/02/2002 S. 0004 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates

vom 18. Februar 2002

über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer iii),

gestützt auf den Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Angleichung der Visapolitik ist eine wesentliche Maßnahme zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere was das Überschreiten der Grenzen angeht.

(2) In der Maßnahme Nr. 38 des Aktionsplans von Wien, den der Rat der Justiz- und Innenminister am 3. Dezember 1998 verabschiedet hat, heißt es, dass die neuen technischen Fortschritte genau verfolgt werden müssen, um gegebenenfalls eine größere Sicherheit bei der einheitlichen Visagestaltung zu gewährleisten.

(3) In Ziffer 22 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15./16. Oktober 1999 wird verfügt, dass eine gemeinsame aktive Politik im Bereich Visa und gefälschte Dokumente weiter entwickelt werden muss.

(4) Die von den Mitgliedstaaten derzeit verwendeten Formblätter für die Anbringung eines Visums für die Inhaber eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erfuellen die erforderlichen Sicherheitsstandards nicht. Deshalb muss die Gestaltung der Formblätter angeglichen werden, um diese sicherer zu machen.

(5) Dieses einheitliche Formblatt muss alle notwendigen Informationen enthalten und hohen technischen Anforderungen, insbesondere zum Schutz vor Fälschungen und Verfälschungen, genügen. Es muss zudem zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare einheitliche Sicherheitsmerkmale tragen.

(6) Diese Verordnung enthält lediglich die Beschreibung des Musters des einheitlichen Formblatts. Sie muss durch weitere technische Spezifikationen ergänzt werden, die geheim bleiben müssen, um Fälschungen und Verfälschungen zu verhindern, und keine personenbezogenen Daten oder Hinweise darauf umfassen dürfen. Die Befugnis, weitere technische Spezifikationen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden, die von dem Ausschuss nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung(3) unterstützt wird.

(7) Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht mehr Personen als notwendig zugänglich gemacht werden, sollte jeder Mitgliedstaat nur eine Produktionsstätte für das Drucken des einheitlichen Formblatts bestimmen, wobei es ihm freigestellt bleibt, die Produktionsstätte erforderlichenfalls zu wechseln. Jeder Mitgliedstaat sollte den Namen der zuständigen Produktionsstätte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten im Benehmen mit der Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, damit die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dem Schutzniveau der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten entspricht(4).

(9) Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visaerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt.

(10) Diese Verordnung stellt in Bezug auf die Durchführung des Assoziierungsabkommens mit Norwegen und Island eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union dar.

(11) Entsprechend Artikel 3 des Protokolls über die Haltung des Vereinigten Königreichs und Irlands, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 3. Juli 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(12) Gemäß Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland.

(13) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist unter "Formblatt für die Anbringung eines Visums" das Dokument zu verstehen, das die Behörden eines Mitgliedstaats dem Inhaber eines von diesem Staat nicht anerkannten Reisedokuments ausstellen und auf dem die zuständigen Behörden dieses Staates eine Visummarke anbringen.

(2) Das Formblatt für die Anbringung eines Visums entspricht dem Muster im Anhang.

(3) Wird der Inhaber eines solchen Dokuments von einer unterhaltsberechtigten Person oder unterhaltsberechtigten Personen begleitet, so ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu entscheiden, ob getrennte Visumblätter für den Inhaber des Dokuments und jede unterhaltsberechtigte Person ausgestellt werden sollen.

Artikel 2

Die technischen Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung des Visums und die Spezifikationen für die nachstehenden Punkte werden gemäß dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 2 festgelegt:

a) Sicherheitsmerkmale und -anforderungen einschließlich der Normen zum verstärkten Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;

b) technische Verfahren und Modalitäten für das Ausfuellen des einheitlichen Formblatts für das Anbringen des Visums.

Artikel 3

Die in Artikel 2 bezeichneten Spezifikationen sind geheim. Sie sind ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für das Drucken der einheitlichen Formblätter bestimmten Produktionsstätten sowie Personen zugänglich, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der einheitlichen Formblätter zuständige Produktionsstätte. Er leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat behält die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Hierüber unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben die Personen, denen ein einheitliches Formblatt ausgestellt worden ist, das Recht, die personenbezogenen Daten in dem einheitlichen Formblatt zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.

Das einheitliche Formblatt enthält keine maschinenlesbaren Informationen mit Ausnahme der Fälle, die im Anhang vorgesehen oder in denen diese Daten in dem betreffenden Reisedokument aufgeführt sind.

Artikel 5

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Identitäts- und Reisedokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt zwei Monate.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Wenn die Mitgliedstaaten das einheitliche Formblatt auch für andere als die in Artikel 1 genannten Zwecke verwenden, haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit dem in Artikel 1 definierten Formblatt ausgeschlossen ist.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten wenden das einheitliche Formblatt für die Anbindung eines Visums spätestens zwei Jahre nach Annahme der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Maßnahmen an. Die Gültigkeit von bereits auf einem anderen Formblatt ausgestellten Genehmigungen wird jedoch durch die Einführung des einheitlichen Formblatts für die Anbringung eines Visums nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 301.

(2) Stellungnahme vom 12. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

(4) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

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