31985R2018

Verordnung (EWG) Nr. 2018/85 der Kommission vom 21. Juli 1985 zur Aussetzung der Vorausfestsetzung der in Italien geltenden Währungsausgleichsbeträge

Amtsblatt Nr. L 190 vom 22/07/1985 S. 0001 - 0001


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2018/85 DER KOMMISSION

vom 21. Juli 1985

zur Aussetzung der Vorausfestsetzung der in Italien geltenden Währungsausgleichsbeträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1160/82 der Kommission vom 14. Mai 1982 über die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Wirkung vom 22. Juli 1985 sind die Leitkurse für die verschiedenen Währungen des Europäischen Währungssystems geändert worden. Bis zu einer Entscheidung über die Maßnahmen, die infolgedessen im Agrarsektor zu treffen sein werden, ist zur Vermeidung von Spekulationen die Vorausfestsetzung der Währungsausgleichsbeträge für die Mitgliedstaaten, für welche die Änderungen dieser Beträge vorgesehen werden können, gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1160/82 auszusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vorausfestsetzung der in Italien geltenden Währungsausgleichsbeträge wird ab 22. Juli 1985 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1985 in Kraft. Sie gilt bis zum 24. Juli 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juli 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 134 vom 15. 5. 1982, S. 22.