9.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. November 2022

zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Zollunion ist ein Eckpfeiler der Europäischen Union, die einer der größten Handelsblöcke der Welt ist. Die Zollunion ist entscheidend für eine gelungene Integration der Union und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zum Nutzen der Unternehmen und Verbraucher.

(2)

Der internationale Handel der Union unterliegt sowohl zollrechtlichen Vorschriften als auch anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften. Letztere finden Anwendung auf spezifische Waren in Politikbereichen wie Gesundheit und Sicherheit, Umwelt, Landwirtschaft, Fischerei, Kulturerbe und Marktüberwachung. Eine der Hauptaufgaben, die den Zollbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zukommt, besteht darin, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner sowie den Schutz der Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden, sicherzustellen. Die fehlende Angleichung zwischen den Nichtzollformalitäten der Union und den Zollformalitäten führt zu komplexen und mit hohem Aufwand verbundenen Berichterstattungspflichten für Händler, ineffizienten, fehler- und betrugsanfälligen Warenabfertigungsverfahren sowie zusätzlichen Kosten für die Wirtschaftsbeteiligten. Die fehlende Interoperabilität der von den Zollbehörden und den anderen Behörden verwendeten Systeme erschwert in erheblichem Maße Fortschritte bei der Vollendung des digitalen Binnenmarktes im Bereich der Zollkontrollen. Um die nur lückenhafte Interoperabilität zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden bei der Verwaltung von Warenabfertigungsverfahren zu verbessern und Maßnahmen in diesem Bereich zu koordinieren, sind die Kommission und die Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen, um Single-Window-Initiativen für die Warenabfertigung auszuarbeiten.

(3)

Im Einklang mit der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission darum, einen Rahmen für Single-Window-Dienstleistungen zu schaffen, die für den reibungslosen Datenfluss zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden, zwischen den Zollbehörden und der Kommission, zwischen den Zollbehörden und anderen Verwaltungen oder Stellen sowie zwischen zwei Zollsystemen in der gesamten Union ermöglichen. Bestimmte Teile dieser Entscheidung wurden entweder ersetzt oder sind nicht konkret genug, um weitere Fortschritte zu fördern und Anreize hierfür zu schaffen, insbesondere Fortschritte in Bezug auf die Single-Window-Initiative. Auf diese Feststellungen hin und im Einklang mit dem Abschlussbericht der Kommission über die Bewertung der elektronischen Umsetzung der Zollvorschriften in der EU vom 21. Januar 2015 (Evaluation of the electronic customs implementation in the EU) billigte der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 2014 zum Thema „Elektronischer Zoll und Einführung eines ‚Single Window‘ in der Europäischen Union“ die Erklärung von Venedig vom 15. Oktober 2014 und ersuchte die Kommission, einen Vorschlag für die Überarbeitung der Entscheidung Nr. 70/2008/EG vorzulegen.

(4)

Am 1. Oktober 2015 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2015/1947 (5) an, mit dem im Namen der Union das Übereinkommen über Handelserleichterungen geschlossen wurde, das am 22. Februar 2017 in Kraft trat. Dieses Abkommen stellt die umfangreichsten Anstrengungen dar, die unter dem Dach der Welthandelsorganisation unternommen wurden, um den Handel zu erleichtern und Zollreformen durchzuführen. Es enthält Bestimmungen, mit denen die Warenabfertigung und die wirksame Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und anderen Regulierungsbehörden in Fragen der Handelserleichterung und der Einhaltung der Zollvorschriften erheblich verbessert werden sollen. Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 dieses Abkommens bemühen sich die Mitglieder, eine einzige Anlaufstelle einzurichten oder beizubehalten, die es dem Handel ermöglicht, den beteiligten Behörden oder Stellen Unterlagen und/oder Daten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren über eine einzige Eingangsstelle vorzulegen. Sofern dies als zweckmäßig erachtet wird und sofern dies in anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, sollten die Mitgliedstaaten dem Handel auch die Möglichkeit geben können, Unterlagen und/oder Daten in Bezug auf Waren in vorübergehender Verwahrung über diese einzige Eingangsstelle vorzulegen.

(5)

Handelserleichterungen sowie Sicherheit und Gefahrenabwehr betreffen alle Behörden, die an der Zollabfertigung an den Grenzen der Union beteiligt sind. Die rasche Zunahme des internationalen und des elektronischen Handels hat das Erfordernis einer besseren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen diesen Behörden verstärkt. Dank der weiter fortschreitenden Digitalisierung kann dieser Situation effizienter Rechnung getragen werden, indem die Systeme der Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden miteinander verknüpft werden und ein integrierter, zugänglicher und systematischer automatisierter Informationsaustausch zwischen ihnen ermöglicht wird, um die Zusammenarbeit bei Zollverfahren zu intensivieren. Auf seinem derzeitigen Stand ist der Rahmen für die Einhaltung der Rechtsvorschriften unzureichend, um wirksame Interaktion zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden zu unterstützen, deren Systeme und Verfahren von Fragmentierung und Redundanz geprägt sind. Für eine vollständig koordinierte und effiziente Warenabfertigung ist ein gestrafftes Regelungsumfeld der Union für den internationalen Handel erforderlich, das langfristige Vorteile für die Union und ihre Bewohner in allen Politikbereichen bietet, die Wirksamkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts fördert sowie durch das der Verbraucherschutz sichergestellt ist.

(6)

Der Sonderbericht 4/2021 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Zollkontrollen: Unzureichende Harmonisierung ist den finanziellen Interessen der EU abträglich“ und die Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Juni 2021 zu diesem Sonderbericht sollten bei der Umsetzung dieser Verordnung berücksichtigt werden, da das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und der Zollunion ausreichende Ressourcen und ausreichend viel Personal erfordert.

(7)

Mit dem in der Mitteilung der Kommission vom 19. April 2016 dargelegten EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 soll die Effizienz öffentlicher Dienste gesteigert werden, indem bestehende digitale Barrieren beseitigt werden, der Verwaltungsaufwand verringert wird und die Qualität der Interaktionen zwischen nationalen Verwaltungen verbessert werden. Insbesondere sind in dem Aktionsplan Grundsätze verankert, wie zum Beispiel Dienstleistungen „standardmäßig digital“ anzubieten, Meldungen „einmalig“ zu erfassen und „standardmäßig grenzüberschreitend“ anzubieten, womit darauf abgezielt wird, die Mobilität im digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. In ihm sind auch der Grundsatz „standardmäßig interoperabel“, mit dem das reibungslose Funktionieren der öffentlichen Dienste im gesamten Binnenmarkt sichergestellt werden soll, sowie die Grundsätze der Vertrauenswürdigkeit personenbezogener Daten und der IT-Sicherheit verankert.

(8)

Im Einklang mit der im EU-eGovernment-Aktionsplan 2016–2020 dargelegten Vision und den umfassenderen Anstrengungen, die Berichterstattungsverfahren für den internationalen Warenhandel zu vereinfachen und digitalisieren, hat die Kommission ein freiwilliges Pilotprojekt mit der Bezeichnung „Single Window der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich“ entwickelt. Dieses Projekt ermöglicht es den Zollbehörden, die Einhaltung einer bestimmten Zahl von Nichtzollformalitäten automatisch zu überprüfen, indem Informationen zwischen den Zollsystemen der teilnehmenden Mitgliedstaaten und den jeweiligen Nichtzollsystemen der Union ausgetauscht werden können. Mit dem Projekt wurden zwar die Abfertigungsverfahren verbessert, durch die Freiwilligkeit wird aber eindeutig sein Potenzial eingeschränkt, wesentliche Vorteile für die Zollbehörden, die zuständigen Partnerbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten zu generieren. Der potenzielle Nutzen des Projekts ist insbesondere deshalb begrenzt, weil kein umfassender Überblick über alle Ein- und Ausfuhren in die bzw. aus der Union gegeben wird und weil es nur begrenzte Auswirkungen auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten hat.

(9)

Damit das Ziel einer vollständig digitalen Umgebung und einer effizienten Warenabfertigung für alle am internationalen Handel beteiligten Parteien verwirklicht werden kann, müssen gemeinsame Vorschriften für eine harmonisierte und integrierte Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) festgelegt werden. Diese Umgebung sollte eine Reihe vollständig integrierter elektronischer Dienstleistungen umfassen, die auf Unionsebene und nationaler Ebene erbracht werden, um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im digitalen Bereich zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden im digitalen Bereich zu erleichtern und die Warenabfertigungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte zu straffen. Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollte im Einklang mit den Möglichkeiten für die vertrauenswürdige Identifizierung und Authentifizierung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie dem Grundsatz der einmaligen Erfassung, wie er in der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) noch einmal dargelegt wurde, entwickelt werden. Damit die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll umgesetzt werden kann, ist es notwendig, auf der Grundlage des Pilotprojekts ein System für den Austausch von Bescheinigungen, das elektronische Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX), einzurichten, das nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll und Nichtzollsysteme der Union, mit denen bestimmte Nichtzollformalitäten der Union verwaltet werden, miteinander verknüpft. Es ist außerdem erforderlich, nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll zu harmonisieren, diese Umgebungen in die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu integrieren und eine Reihe von Vorschriften für die digitale Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll festzulegen.

(10)

Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollte an andere bestehende oder künftige zollbezogene Systeme, etwa die zentrale Zollabwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, angepasst und mit diesen so interoperabel wie möglich gemacht werden. Zwischen dem durch die Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geschaffenen europäischen Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollten dort, wo es möglich ist, Synergieeffekte angestrebt werden.

(11)

Diese Verordnung sollte insbesondere zu einem besseren Schutz der Bürger und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollbehörden führen.

(12)

Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll muss Lösungen mit hoher Cybersicherheit umfassen, um so weit wie möglich Angriffe zu verhindern, die die Zoll- und Nichtzollsysteme stören, die Sicherheit des Handels beeinträchtigen oder der Wirtschaft der Union schaden könnten. Die Normen im Bereich Cybersicherheit sollten so konzipiert sein, dass sie im gleichen Tempo weiterentwickelt werden wie die rechtlichen Anforderungen an die Netz- und Informationssicherheit. Bei der Entwicklung, dem Betrieb und der Pflege der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die entsprechenden von der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) herausgegebenen Leitlinien zur Cybersicherheit befolgen.

(13)

Der Austausch digitaler Informationen über das EU CSW-CERTEX sollte Nichtzollformalitäten der Union umfassen, die durch andere Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften geregelt sind und mit deren Durchsetzung die Zollbehörden betraut sind. Die Nichtzollformalitäten der Union umfassen alle Vorgänge, die — für den internationalen Warenverkehr, einschließlich des Teils des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, sofern erforderlich — von einer natürlichen Person, einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde durchzuführen sind. Diese Formalitäten sehen verschiedene Verpflichtungen bezüglich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmter Waren vor, und ihre Überprüfung in Form von Zollkontrollen ist für das wirksame Funktionieren der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll unerlässlich. Unter das EU CSW-CERTEX sollten digitalisierte Formalitäten fallen, die im Unionsrecht festgelegt sind und von den zuständigen Partnerbehörden zur Speicherung der für die Warenabfertigung relevanten Informationen aus allen Mitgliedstaaten in elektronischen Nichtzollsystemen der Union verwaltet werden. Es ist daher angezeigt, die Nichtzollformalitäten der Union und die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union zu bestimmen, die unter die Zusammenarbeit im digitalen Bereich im Rahmen des EU CSW-CERTEX fallen sollten.

Insbesondere sollte die Definition der Nichtzollsysteme der Union weit gefasst sein und die verschiedenen Situationen und rechtlichen Formulierungen in den Rechtsakten umfassen, die die Schaffung und Nutzung dieser Systeme ermöglicht haben oder ermöglichen sollen. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt das spezifische Nichtzollsystem der Union, das eine Nichtzollformalität der Union abdeckt, und die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX verknüpft werden sollten. Diese Zeitpunkte sollten die in anderen Rechtsvorschriften der Union als dem Zollrecht festgelegten Zeitpunkte für die Erfüllung der spezifischen Nichtzollformalität der Union berücksichtigen, um die Erfüllung dieser Formalität über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu ermöglichen. Insbesondere sollte sich das EU CSW-CERTEX anfänglich auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Vorschriften für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse, Umweltvorschriften mit Bezug auf fluorierte Treibhausgase und ozonabbauende Stoffe sowie auf Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kulturgütern erstrecken.

(14)

Das EU CSW-CERTEX sollte den Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union erleichtern. Wenn also ein Wirtschaftsbeteiligter eine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung einreicht, für die Nichtzollformalitäten der Union eingehalten werden müssen, sollten Zollbehörden und zuständige Partnerbehörden in der Lage sein, automatisch und wirksam die für das Zollabfertigungsverfahren erforderlichen Informationen auszutauschen und zu überprüfen. Eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden im digitalen Bereich sollte zu stärker integrierten, schnelleren und einfacheren papierlosen Verfahren für die Warenabfertigung und zu einer besseren Durchsetzung und Einhaltung von Nichtzollformalitäten der Union führen.

(15)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten das EU CSW-CERTEX entwickeln, integrieren und betreiben, einschließlich der Bereitstellung geeigneter Schulungen für die Mitgliedstaaten zu dessen Funktionsweise und Umsetzung. Um geeignete, harmonisierte und standardisierte Single-Window-Dienste auf Unionsebene für Nichtzollformalitäten der Union bereitzustellen, sollte die Kommission jedes Nichtzollsystem der Union mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Verknüpfung ihrer nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX verantwortlich sein, wobei sie — soweit erforderlich — von der Kommission unterstützt werden sollten.

(16)

Die Verarbeitung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (DSGVO) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erfolgen — unbeschadet der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) („Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten“). Sie sollte in einem sicheren und geschützten Umfeld erfolgen, das vor Cyberbedrohungen geschützt ist. Zu diesem Zweck sollten geeignete organisatorische und technische Cybersicherheitsmaßnahmen wie Verschlüsselung eingesetzt werden. Darüber hinaus sollte es den Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für Zollsysteme sowie Nichtzollsysteme der Union ermöglichen, ohne dass personenbezogene Daten gespeichert werden, mit Ausnahme von technischen Protokollen, die zur Identifizierung der an ein bestimmtes System übermittelten Daten erforderlich sind. Bei der Verarbeitung sollte das System erforderlichenfalls auch Daten umwandeln, um einen Informationsaustausch zwischen den beiden digitalen Domänen zu ermöglichen. Die für die Datenumwandlung genutzte IT-Infrastruktur sollte sich in der Union befinden.

(17)

Abhängig von der Art der Nichtzollformalität können die über das EU CSW-CERTEX auszutauschenden elektronischen Informationen verschiedene Kategorien von betroffenen Personen und deren personenbezogene Daten umfassen, die für die Abgabe der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung oder für die Beantragung von erforderlichen Unterlagen erforderlich sind. Zollanmeldungen oder Wiederausfuhranmeldungen können personenbezogene Daten verschiedener Kategorien von betroffenen Personen, einschließlich Ausführern, Einführern, Empfängern und weiteren Akteuren der Lieferkette, enthalten. Erforderliche Unterlagen können dieselben Informationen für andere Kategorien von betroffenen Personen wie beispielsweise Versender, Ausführer, Empfänger, Einführer und Lizenznehmer enthalten. Eine dritte Kategorie von betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im EU CSW-CERTEX verarbeitet werden könnten, umfasst ermächtigte Mitarbeiter von Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden oder anderen zugelassenen Stellen sowie Kommissionsbedienstete und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die am Betrieb und der Wartung des EU CSW-CERTEX beteiligt sind.

(18)

Werden personenbezogene Daten von zwei oder mehr Stellen verarbeitet, die gemeinsam den Zweck und die Mittel der Verarbeitung bestimmen, so sollten diese Stellen gemeinsam Verantwortliche sein. Da die Kommission und die Zollbehörden und zuständigen Partnerbehörden der Mitgliedstaaten für das Funktionieren des EU CSW-CERTEX verantwortlich sind, sollten sie für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX gemeinsam Verantwortliche im Sinne der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 sein.

(19)

Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sollte ausfallsichere Instrumente umfassen und so konzipiert sein, dass es zu den Datenanalysefähigkeiten der Zollbehörden beiträgt und diese fördert, unter anderem durch den Einsatz von durch künstliche Intelligenz gestützten Instrumenten zur Aufdeckung von Zuwiderhandlungen, die Zollkontrollen unterliegen oder von den Zollbehörden untersucht werden, auch im Hinblick auf die Sicherheit von Waren und den Schutz der finanziellen Interessen der Union.

(20)

Die verstärkte Digitalisierung der für den internationalen Handel geltenden Zollformalitäten und Nichtzollformalitäten der Union hat den Mitgliedstaaten neue Möglichkeiten eröffnet, die Zusammenarbeit im digitalen Bereich zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden zu verbessern. Zur Verwirklichung dieser Möglichkeiten und Prioritäten haben mehrere Mitgliedstaaten damit begonnen, Rahmen für nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll auszuarbeiten. Diese Initiativen unterscheiden sich je nach Niveau der bestehenden IT-Architektur im Zollbereich, ihren Prioritäten und ihren Kostenstrukturen erheblich voneinander. Daher müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll für Nichtzollformalitäten der Union, die von dem EU CSW-CERTEX erfasst werden, einzurichten und zu betreiben, und zwar mit bestimmten Mindestfunktionen, die es ermöglichen, alle in den von den zuständigen Partnerbehörden verwendeten Nichtzollsystemen der Union vorhandenen Daten zu nutzen. Diese nationalen Single-Window-Umgebungen sollten die nationalen Komponenten der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll bilden und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und Wirtschaftsbeteiligten auf elektronischem Wege ermöglichen, damit die zollrechtlichen Vorschriften und die vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union eingehalten und effizient durchgesetzt werden können.

Im Einklang mit diesem Ziel sollten die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll es den nationalen Zollbehörden ermöglichen, die Formalitäten, zu denen ihnen Daten aus dem Nichtzollsystem der Union über das EU CSW-CERTEX übermittelt werden, automatisch zu überprüfen. Mithilfe der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll sollten die zuständigen Partnerbehörden auch die Mengen zugelassener Waren überwachen und kontrollieren können („Mengensteuerung“), die von den Zollbehörden unionsweit überlassen wurden. Dies sollte dadurch sichergestellt werden, dass die notwendigen Abfertigungsinformationen den Nichtzollsystemen der Union über das EU CSW-CERTEX zur Verfügung gestellt werden. Praktisch bedeutet dies, dass die Mengensteuerung auf Unionsebene erforderlich ist, um eine bessere Durchsetzung der Nichtzollformalitäten zu ermöglichen, indem die Nutzung genehmigter Mengen für die Überlassung von Waren automatisch und konsequent überwacht wird, damit so deren Übernutzung oder missbräuchliche Anwendung verhindert wird. Durch die Verknüpfung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX würde eine effiziente Mengensteuerung auf Unionsebene erleichtert.

(21)

Um das Warenabfertigungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte weiter zu vereinfachen, sollten die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll zu einem einzigen Kanal werden, den die Wirtschaftsbeteiligten unbeschadet der Nutzung anderer bestehender Kommunikationskanäle für die Kommunikation mit den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden nutzen können. Diese Umgebungen sollten jedoch andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden weder einschränken oder noch behindern. Die Nichtzollformalitäten der Union, die Gegenstand dieser zusätzlichen Erleichterungsmaßnahme sind, stellen eine Untergruppe der übergeordneten Formalitäten dar, die von dem EU CSW-CERTEX erfasst werden. Die Kommission sollte diese Formalitäten schrittweise ermitteln, indem sie bewertet, ob eine Reihe von Kriterien für Handelserleichterungen erfüllt sind, und hierbei deren rechtliche und technische Durchführbarkeit berücksichtigt. Damit der Handel weiter erleichtert und die Effizienz der Kontrollen verbessert werden kann, sollte es möglich sein, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll als Plattform für die Koordinierung der Kontrollen zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden entsprechend Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu nutzen.

(22)

Jeder Mitgliedstaat sollte eine oder mehrere zuständige Behörden als Verantwortliche für die Datenverarbeitungsprozesse, die im Rahmen seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll vorgenommen werden, benennen. Diese Datenverarbeitung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen. Da einige der Daten, die aus der nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll stammen, über das EU CSW-CERTEX mit Nichtzollsystemen der Union ausgetauscht werden sollen, sollte jeder Mitgliedstaat verpflichtet sein, der Kommission unverzüglich über jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten Mitteilung zu machen, die die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität der in seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll verarbeiteten und über das EU CSW-CERTEX ausgetauschten personenbezogenen Daten beeinträchtigt.

(23)

Für eine vollständig koordinierte Warenabfertigung sind Verfahren erforderlich, die die Zusammenarbeit im digitalen Bereich und den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten unterstützen, damit die vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union erfüllt und durchgesetzt werden können. Interoperabilität bedeutet in diesem Zusammenhang die Fähigkeit, diese Verfahren reibungslos zwischen verschiedenen Zoll- und Nichtzollsystemen und -domänen laufen zu lassen, ohne dass der Kontext oder die Bedeutung der ausgetauschten Daten verloren geht. Damit die vollständig automatisierte Überprüfung der Nichtzollformalitäten der Union möglich ist, sollte mit dem EU CSW-CERTEX sowohl die technische Interoperabilität als auch die einheitliche Bedeutung der einschlägigen Daten sichergestellt werden. Es ist wichtig, Zollterminologie und die Terminologie zu Nichtzollformalitäten anzugleichen, damit die ausgetauschten Daten und Informationen beim Austausch zwischen den Nichtzollsystemen der Union und den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll erhalten und verstanden werden. Um für die einheitliche Durchsetzung der Nichtzollformalitäten der Union in der gesamten Union zu sorgen, sollten darüber hinaus mittels des EU CSW-CERTEX auf der Grundlage der von den zuständigen Partnerbehörden in der erforderlichen Unterlage genannten Verwaltungsentscheidung das Zollverfahren oder die Wiederausfuhr ermittelt werden, für das bzw. die die erforderliche Unterlage verwendet werden kann. Aus technischer Sicht sollte das EU CSW-CERTEX Zoll- und Nichtzolldaten miteinander kompatibel machen, indem das Format oder die Struktur dieser Daten erforderlichenfalls transformiert wird, ohne dass ihr Inhalt dabei geändert wird.

(24)

Angesichts der Nichtzollformalitäten der EU, die erfasst werden, sollte das EU CSW-CERTEX mehreren Zwecken dienen. Es sollte den Zollbehörden die einschlägigen Daten zur Verfügung stellen, damit die nicht zollpolitischen regulatorischen Maßnahmen der Union im Wege einer automatisierten Überprüfung dieser Formalitäten besser durchgesetzt werden können. Es sollte ferner den zuständigen Partnerbehörden die einschlägigen Daten zur Verfügung stellen, damit die Restmengen zugelassener Waren, die von den Zollbehörden bei der Abfertigung anderer Sendungen nicht abgeschrieben wurden, überwacht und ermittelt werden können. Das System sollte auch die Umsetzung des Grundsatzes der einzigen Anlaufstelle für die Durchführung von Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterstützen, indem die Integration von Zollverfahren und Nichtzollverfahren der Union für eine vollautomatisierte Warenabfertigung vereinfacht wird.

Einige Rechtsakte der Union machen Datenübermittlungen zwischen den nationalen Zollsystemen und dem mit dem betreffenden Rechtsakt eingerichteten Informations- und Kommunikationssystem erforderlich. Das EU CSW-CERTEX sollte daher jeden automatischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden ermöglichen, wenn dies nach diesen Rechtsakten erforderlich ist, ohne dass die Zusammenarbeit auf diesen Datenaustausch beschränkt bleibt. Soweit das Unionsrecht dies nicht vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den operativen Aspekt der Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden und Nichtzollbehörden auf nationaler Ebene fest. Somit können die Mitgliedstaaten alle Funktionen des EU CSW-CERTEX für eine vollständig automatisierte Erfüllung der Förmlichkeiten und jede andere automatisierte Datenübermittlung zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden nutzen, die nach den Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Nichtzollformalitäten der Union erforderlich ist.

(25)

Zur Einrichtung eines einzigen Kanals für die Kommunikation mit den an der Warenabfertigung beteiligten Behörden sollten die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, die gemäß den zollrechtlichen Vorschriften und anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften erforderlichen Daten an einer einzigen Stelle vorzulegen und elektronische Rückmeldungen von sämtlichen Informationen von den beteiligten Behörden direkt von dieser Stelle zu erhalten. Solche Rückmeldungen können auch Mitteilungen über Zollentscheidungen umfassen. Es sollte möglich sein, den einzigen Kommunikationskanal nur für die Nichtzollformalitäten der Union zu verwenden, die vom EU CSW-CERTEX erfasst und für zusätzliche Erleichterungsmaßnahmen als geeignet erachtet werden.

(26)

Es bestehen beträchtliche Überschneidungen zwischen den Daten, die in die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung aufgenommen werden, und Daten, die in die erforderlichen Unterlagen aufgenommen werden, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind. Um die Wiederverwendung von Daten zu ermöglichen, damit Wirtschaftsbeteiligte dieselben Daten nicht mehr als einmal übermitteln müssen, müssen die Datenanforderungen für Zollformalitäten und für die Nichtzollformalitäten der Union, die vom EU CSW-CERTEX erfasst werden, in Einklang gebracht und rationalisiert werden. Die Kommission sollte daher diejenigen Datenelemente ermitteln, die sich sowohl in der Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung als auch in den für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigten erforderlichen Unterlagen befinden (im Folgenden „gemeinsamer Datensatz“). Die Kommission sollte zudem diejenigen Datenelemente ermitteln, die nur nach anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften der Union erforderlich sind (im Folgenden „Datensatz der zuständigen Partnerbehörde“). Der gemeinsame Datensatz, der Datensatz der zuständigen Partnerbehörde und der nur vom Zoll benötigte Datensatz sollten einen integrierten Datensatz bilden, der alle abfertigungsrelevanten Informationen, die für die Erfüllung der vom EU CSW-CERTEX erfassten Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind, enthält.

(27)

Damit Zoll- und Nichtzollformalitäten, die dieselben Warenbewegungen betreffen, erfüllt werden können, sollten bei Nichtzollsystemen der Union, deren Nutzung verbindlich ist, bzw. könnten bei Nichtzollsystemen der Union, deren Nutzung freiwillig ist, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, alle Daten, die von den verschiedenen Regulierungsbehörden für die Überführung der Waren in die verschiedenen Zollverfahren für die Wiederausfuhr erforderlich sind, im Wege eines integrierten Datensatzes zu übermitteln. Je nach der spezifischen Nichtzollformalität der Union sollte es möglich sein, den Zollbehörden entsprechende Daten zu verschiedenen Zeitpunkten und zusammen mit der vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren gemäß Artikel 171 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegebenen Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung zu übermitteln. Diese Übermittlungen würden die Verwirklichung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung ermöglichen. Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll sollten den integrierten Datensatz nutzen, um dem EU CSW-CERTEX den gemeinsamen Datensatz und den Datensatz der zuständigen Partnerbehörde sowie den Zollbehörden die gemeinsamen und die spezifischen Daten, die der Zoll benötigt, zu übermitteln.

(28)

Damit die von den Wirtschaftsbeteiligten über die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll übermittelten Informationen an alle relevanten Behörden weitergeleitet werden können, sollte das EU CSW-CERTEX den erforderlichen Informationsaustausch zwischen der Zolldomäne und den Nichtzolldomänen ermöglichen. Insbesondere sollte das EU CSW-CERTEX von den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll die zur Erfüllung der geltenden Nichtzollformalitäten der Union erforderlichen Daten erhalten und diese an die einschlägigen Nichtzollsysteme der Union übermitteln. Dieser Austausch sollte es den zuständigen Partnerbehörden ermöglichen, die den jeweiligen Nichtzollsystemen der Union übermittelten Informationen zu überprüfen und ihre Abfertigungsentscheidungen zu treffen, die über das EU CSW-CERTEX an die Zollbehörden übermittelt werden sollten. Die Zollbehörden wiederum sollten diese Informationen über die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll an die Wirtschaftsbeteiligten übermitteln. Die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für die Wirtschaftsbeteiligten („EORI-Nummer“) sollte als Kennung für den Austausch und für Querverweise auf Informationen im Zusammenhang mit diesem Austausch genutzt werden.

(29)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird jedem Wirtschaftsbeteiligten, der an Zollvorgängen beteiligt ist, eine EORI-Nummer als Kennung für jeden Verkehr mit den Zollbehörden in der Union zugeteilt. Die Kommission unterhält ein zentrales EORI-System, um Daten in Verbindung mit der EORI-Nummer zu speichern und zu verwalten. Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen an der Warenabfertigung beteiligten Behörden sollten die zuständigen Partnerbehörden Zugang zum EORI-System haben, um die EORI-Nummer zu überprüfen, die sie von Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit der Abwicklung ihrer Formalitäten verlangen können.

(30)

Zur Koordinierung aller für ein wirksames Funktionieren der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll notwendigen Tätigkeiten ist eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung. So wird auch dazu beigetragen, den Abstand zwischen den unterschiedlichen Digitalisierungsgraden und bei der digitalen Bereitschaft zu überbrücken und so mögliche Verzerrungen zu verhindern. Angesichts des breiten und vielfältigen Umfangs dieser Tätigkeiten ist es erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde als nationalen Koordinator benennt. Unbeschadet der internen Organisation der innerstaatlichen Verwaltungsdienststellen sollte der nationale Koordinator die Anlaufstelle für die Kommission sein und die Zusammenarbeit auf nationaler Ebene fördern; hierbei sollte gleichzeitig die Interoperabilität der Systeme sichergestellt werden. Die Kommission sollte bei Bedarf für die entsprechende Koordinierung sorgen und dazu beitragen, dass die Nichtzollformalitäten der Union wirksam durchgesetzt werden.

(31)

Mit der Entwicklung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll sind verschiedene Umsetzungskosten verbunden. Es ist wichtig, diese Kosten je nach Art der erbrachten Dienstleistungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in der am besten geeigneten Weise aufzuteilen. Die Kommission sollte die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Pflege und dem Betrieb des EU CSW-CERTEX — der zentralen Komponente der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll — und die Kosten im Zusammenhang mit der Sicherstellung ihrer Schnittstellen zu den Nichtzollsystemen der Union tragen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kosten tragen, die mit ihrer Aufgabe, d. h. der Sicherstellung der Schnittstellen mit dem EU CSW-CERTEX, sowie mit der Entwicklung, der Integration und dem Betrieb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll zusammenhängen.

(32)

Eine detaillierte Planung ist erforderlich, um verschiedene Nichtzollformalitäten der Union aus unterschiedlichen Politikbereichen schrittweise in das EU CSW-CERTEX zu integrieren. Deswegen sollte die Kommission ein Arbeitsprogramm erstellen, um diese Formalitäten in das EU CSW-CERTEX zu integrieren und die Verbindungen zwischen den Nichtzollsystemen der Union, in denen diese Formalitäten verarbeitet werden, und dem EU CSW-CERTEX herzustellen. Hauptziel des Arbeitsprogramms sollte es sein, die operationellen Erfordernisse und die Fristen für die Umsetzung dieser Tätigkeiten zu unterstützen, wobei den IT-Entwicklungen, die unter anderem im nationalen Single-Window-Umfeld für den Zoll erforderlich sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Das Arbeitsprogramm sollte regelmäßig überprüft werden, um die bei der Anwendung dieser Verordnung insgesamt erzielten Fortschritte zu bewerten, und es sollte mindestens alle drei Jahre aktualisiert werden.

(33)

Die Kommission sollte den Stand der Entwicklung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll und das Potenzial für die Ausweitung ihrer Anwendung regelmäßig überprüfen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission jährlich einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll und der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll unter Bezugnahme auf das Arbeitsprogramm erstellen. Darüber hinaus sollte der Bericht auch einen detaillierten Überblick über die bestehenden Nichtzollformalitäten der Union und die in den Legislativvorschlägen der Kommission enthaltenen Formalitäten bieten, damit man einen klaren Überblick über den Stand der Digitalisierung der Formalitäten an der Grenze erhält. Überdies sollte der Bericht mindestens alle drei Jahre die Ergebnisse der regelmäßigen Überwachung der Funktionsweise der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll enthalten. Neben der Überwachung sollte die Kommission auch die Leistung des EU CSW-CERTEX evaluieren, um für die wirksame Durchsetzung der Nichtzollformalitäten der Union, die vom EU CSW-CERTEX erfasst werden, zu sorgen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bewertungsberichte über die Funktionsweise der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll vorlegen. Angesichts der Fortschritte, die bei der Verwirklichung einer verbesserten Zusammenarbeit im digitalen Bereich zwischen den Zollbehörden und den an der Warenabfertigung beteiligten zuständigen Partnerbehörden zur Sicherstellung vereinfachter Verfahren für die Wirtschaftsbeteiligten und zur wirksamen Durchsetzung der Nichtzollformalitäten der Union erzielt wurden, sollten in diesen Berichten eine Bilanz der Fortschritte gezogen, Bereiche für Verbesserungen ermittelt und Empfehlungen für die Zukunft ausgesprochen werden. In den Berichten sollten auch einschlägige Informationen der Mitgliedstaaten unter anderem über ihre nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll berücksichtigt werden. Für die Zwecke der Überwachung und Berichterstattung sollte die Kommission einen ständigen Dialog mit den Mitgliedstaaten, den einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten und anderen relevanten Parteien organisieren und pflegen.

(34)

Die Entwicklung neuer IT-Systeme und die Aktualisierung bestehender IT-Systeme erfordern erhebliche Anstrengungen bei Finanzinvestitionen und Investitionen in das Personal, insbesondere im IT-Bereich selbst. Mit dieser Verordnung werden die Lücken zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden geschlossen und wird ein Rahmen für die digitale Zusammenarbeit geschaffen, der in der gesamten Union durchgesetzt werden muss. Daher sind die Mitgliedstaaten im Interesse einer angemessenen Planung und Fristengestaltung gehalten, Folgenabschätzungen zu ihren nationalen Systemen, Verfahren und Planungen durchzuführen sowie der Kommission rechtzeitig die erforderlichen Informationen zu übermitteln, um eine bessere Rechtsetzung zu fördern, insbesondere im Hinblick auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte und im Einklang mit den Zielen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (12).

(35)

Um das effiziente und wirksame Funktionieren der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar zur Änderung der Liste der vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union im Anhang, zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der über das EU CSW-CERTEX auszutauschenden Datenelemente und zur Ergänzung dieser Verordnung durch Ermittlung des gemeinsamen Datensatzes und des Datensatzes der zuständigen Partnerbehörde für jeden einschlägigen Rechtsakt der Union, der für die vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union gilt. Bei der Änderung der Liste der vom EU CSW-CERTEX erfassten Nichtzollformalitäten der Union sollte die Kommission auch festlegen, wann die jeweiligen Nichtzollsysteme der Union und die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll spätestens mit dem EU CSW-CERTEX verknüpft werden sollten. Diese Termine sollten unter Berücksichtigung zweier Elemente festgelegt werden: erstens der Termine, bis zu denen bestimmte Verpflichtungen aus dem Unionsrecht erfüllt werden müssen, damit die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll zu diesem Zweck genutzt werden kann, und zweitens der für die Einführung von Zollsystemen allgemein üblichen Zeiträume.

Die Mitgliedstaaten könnten bestimmte Nichtzollsysteme der Union und die nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll vor den im Anhang festgelegten Terminen mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(36)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission für folgende Bereiche Durchführungsbefugnisse übertragen werden: die Festlegung der jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725; die Annahme spezifischer Vorschriften für den Informationsaustausch, der über das EU CSW-CERTEX erfolgen soll, unter Umständen einschließlich spezieller Vorschriften, mit denen der Schutz der personenbezogenen Daten sichergestellt wird; die Festlegung der in das EU CSW-CERTEX integrierten Nichtzollformalitäten der Union, die Gegenstand einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich sein können; die Annahme von Verfahrensregelungen für einen zusätzlichen Austausch von in EU CSW-CERTEX verarbeiteten Informationen, unter Umständen einschließlich spezifischer Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten; sowie die Annahme eines Arbeitsprogramms zur Unterstützung der Umsetzung von Bestimmungen, die mit der Verknüpfung der einschlägigen Nichtzollsysteme der Union mit dem EU CSW-CERTEX sowie mit der Integration der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zusammenhängen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ausgeübt werden.

(37)

Da mit dieser Verordnung ein Mechanismus für die Zollbehörden eingeführt wird, um Formalitäten durchzusetzen, die sich auf die Warenabfertigung auswirken, ist es notwendig, diese Verordnung sowie ihre Ergänzungs- und Durchführungsvorschriften in die Definition der zollrechtlichen Vorschriften nach Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aufzunehmen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit Artikel 3 der genannten Verordnung, in dem die Zollbehörden mit der Aufgabe betraut werden, erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner zu gewährleisten und gleichzeitig den Handel zu erleichtern. Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher geändert werden, um die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll in die darin enthaltene Liste der zollrechtlichen Vorschriften aufzunehmen. Nach Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gilt, dass die für die Anwendung der Vorschriften über die einschlägigen Zollverfahren oder die Wiederausfuhr erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden müssen. Da es den Zollbehörden möglich sein wird, über EU CSW-CERTEX die notwendigen Daten in Verbindung mit Nichtzollformalitäten der Union zu erhalten, sollte diese Verpflichtung als erfüllt gelten. Daher sollte, damit Zollverfahren und Nichtzollverfahren der Union besser integriert werden und gleichzeitig ablaufen können, Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend geändert werden.

(38)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 20. November 2020 eine Stellungnahme abgegeben.

(39)

Die Integration von Nichtzollformalitäten der Union in das EU CSW-CERTEX erfordert die Einführung einer neuen IT-Infrastruktur, um Verknüpfungen zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union herzustellen, sowie die Ermittlung der auszutauschenden Daten und die Entwicklung technischer und funktionaler Spezifikationen. Die für die diesbezügliche weitere Entwicklung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene notwendige Zeit sollte daher bei der Anwendung dieser Verordnung berücksichtigt werden. Des Weiteren ist zu erwarten, dass die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen der Zusammenarbeit im digitalen Bereich erheblich länger dauern wird, da zuvor die betreffenden Nichtzollformalitäten der Union zusammen mit den einschlägigen technischen Entwicklungen ermittelt werden müssen. Daher ist es notwendig, die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Verordnung aufzuschieben.

(40)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die verbesserte Durchsetzung der Unionsvorschriften entlang der Grenzen der Union und die Erleichterung des internationalen Handels, aufgrund des transnationalen Charakters und der Komplexität der grenzüberschreitenden Warenbeförderung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird eine Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) eingerichtet, die über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich ein integriertes Paket an interoperablen elektronischen Diensten auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene bereitstellt, um zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union die Interaktion zu unterstützen und den Informationsaustausch zu verbessern.

In der Verordnung werden Vorschriften für die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll sowie Vorschriften für die digitale Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Verwaltungsbehörden mittels interoperabler Datensätze innerhalb der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

2.

„zollrechtliche Vorschriften“ die zollrechtlichen Vorschriften gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

3.

„Wirtschaftsbeteiligter“ einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß der Begriffsbestimmung Artikel 5 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

4.

„Zollformalitäten“ die Zollformalitäten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

5.

„Zollanmeldung“ die Zollanmeldung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

6.

„Wiederausfuhranmeldung“ die Wiederausfuhranmeldung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

7.

„Anmelder“ den Anmelder gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

8.

„Zollverfahren“ das Zollverfahren gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

9.

„nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll“ ein von einem Mitgliedstaat eingerichtetes Paket an elektronischen Diensten zwecks Ermöglichung des Austauschs von Informationen zwischen den elektronischen Systemen seiner Zollbehörde, den zuständigen Partnerbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten;

10.

„zuständige Partnerbehörde“ die Kommission oder jede Behörde eines Mitgliedstaats, die befugt ist, eine bestimmte Funktion im Zusammenhang mit der Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union wahrzunehmen;

11.

„Nichtzollformalität der Union“ alle Vorgänge, die für den internationalen Warenverkehr nach anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde durchzuführen sind;

12.

„Erforderliche Unterlage“ eine von einer zuständigen Partnerbehörde ausgestellte oder von einem Wirtschaftsbeteiligten erstellte erforderliche Unterlage oder diejenigen von einem Wirtschaftsbeteiligten vorgelegten erforderlichen Informationen, mit denen jeweils bescheinigt wird, dass die Nichtzollformalitäten der Union erfüllt wurden;

13.

„Mengensteuerung“ die Überwachung und Steuerung der Warenmenge, die von den zuständigen Partnerbehörden im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften zugelassen wurde, auf der Grundlage der von den Zollbehörden bereitgestellten Informationen;

14.

„Nichtzollsystem der Union“ ein elektronisches System der Union, das durch Rechtsvorschriften der Union eingerichtet ist, zur Erreichung der darin enthaltenen Ziele genutzt oder darin genannt wird, um Informationen über die Erfüllung der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zu speichern;

15.

„Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)“ die „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer)“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (14);

16.

„EORI-System“ das für die Zwecke des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichtete System;

Artikel 3

Einrichtung einer Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll

(1)   Es wird eine Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll eingerichtet. Dazu gehören

a)

ein elektronisches Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich,

b)

nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll,

c)

die in Teil A des Anhangs genannten Nichtzollsysteme der Union, deren Nutzung nach Unionsrecht verbindlich ist;

d)

die in Teil B des Anhangs genannten Nichtzollsysteme der Union, deren Nutzung nach Unionsrecht freiwillig ist.

(2)   Die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll und ihre Komponenten werden im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten und die Cybersicherheit unter Verwendung derjenigen Technologien konzipiert, vernetzt und betrieben, die unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der betreffenden spezifischen Daten und elektronischen Systeme und der Zwecke dieser Systeme am besten geeignet sind.

Kapitel II

Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich

Artikel 4

Einrichtung eines elektronischen Single-Window-Systems der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich

Das elektronische Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) wird eingerichtet, um den Informationsaustausch gemäß Kapitel IV zu ermöglichen. Das EU CSW-CERTEX verknüpft die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union.

Artikel 5

Rolle und Zuständigkeiten des EU CSW-CERTEX

(1)   Die Kommission entwickelt, integriert und betreibt das EU CSW-CERTEX in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Kommission

a)

verknüpft die im Anhang genannten Nichtzollsysteme der Union mit dem EU CSW-CERTEX bis zu den im Anhang genannten Zeitpunkten und ermöglicht den Austausch von Informationen über die darin aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union.

b)

stellt den Mitgliedstaaten rechtzeitig Leitlinien und Unterstützung zur Verfügung, wenn sie sich gemäß den Absätzen 4 und 5 an das EU CSW-CERTEX anschließen.

(3)   Wenn die Kommission Schulungen zum EU CSW-CERTEX anbietet, geschieht dies gemäß der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates (15).

(4)   Die Mitgliedstaaten verknüpfen, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Kommission, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX bis zu den in Teil A des Anhangs genannten Zeitpunkten und ermöglichen den Austausch von Informationen über die in Teil A aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union.

(5)   Die Mitgliedstaaten können, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Kommission, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen und den Austausch von Informationen über die in Teil B des Anhangs aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ermöglichen.

(6)   Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil A des Anhangs in Bezug auf die Nichtzollformalitäten der Union, ihre jeweiligen Nichtzollsysteme der Union gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften und das Datum für die in den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Verknüpfungen zu ändern.

(7)   Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil B des Anhangs in Bezug auf Folgendes zu ändern:

a)

Nichtzollformalitäten der Union und ihre jeweiligen freiwilligen Nichtzollsysteme der Union, die durch andere Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften geregelt sind und bei denen die Nutzung des EU CSW-CERTEX nach diesen Rechtsvorschriften möglich ist;

b)

Nichtzollformalitäten und -systeme der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und den Verordnungen (EG) Nr. 2173/2005 (17) und (EG) Nr. 338/97 (18) des Rates und

c)

den Zeitpunkt der Verknüpfung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für die Nichtzollsysteme der Union gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes.

Artikel 6

Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im EU CSW-CERTEX nur zu folgenden Zwecken erfolgen:

a)

damit Informationen zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den im Anhang genannten Nichtzollsystemen der Union in Bezug auf die darin aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ausgetauscht werden können;

b)

zur geschäftlichen und technischen Umwandlung der Daten gemäß Artikel 10 Absatz 2 wenn dies zur Ermöglichung des in Buchstabe a genannten Informationsaustauschs erforderlich ist.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im EU CSW-CERTEX nur in Bezug auf die folgenden Kategorien betroffener Personen erfolgen:

a)

natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung enthalten sind;

b)

natürliche Personen, deren personenbezogene Angaben in den erforderlichen Unterlagen oder in einem anderen zusätzlichen, für die Erfüllung der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlichen schriftlichen Nachweis enthalten sind;

c)

ermächtigte Mitarbeiter von Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden oder einer anderen einschlägigen Behörde oder zugelassenen Stelle, deren personenbezogene Angaben sich in einer der unter den Buchstaben a und b genannten Unterlagen befinden;

d)

Kommissionsbedienstete und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die im Rahmen des EU CSW-CERTEX Tätigkeiten oder Wartungsarbeiten durchführen.

(3)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf im EU CSW-CERTEX nur in Bezug auf folgende Kategorien personenbezogener Daten erfolgen:

a)

Name, Anschrift, Ländercode und Kennnummer der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten natürlichen Personen, die entweder aufgrund des Zollrechts oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften für die Erfüllung der Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind;

b)

Name und Unterschrift der in Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Mitarbeiter.

(4)   Mit Ausnahme von technischen Protokollen, in denen die ausgetauschten erforderlichen Unterlagen und der Fluss eines solchen Austauschs angegeben sind, speichert das EU CSW-CERTEX keinerlei Informationen, die zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union ausgetauscht werden.

(5)   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Umwandlung personenbezogener Daten wird anhand von Informationstechnologie-Vorrichtungen durchgeführt, die sich in der Union befinden.

Artikel 7

Gemeinsame Verantwortlichkeit für das EU CSW-CERTEX

(1)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EU CSW-CERTEX ist die Kommission eine gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und sind die Zollbehörden sowie die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union zuständigen Partnerbehörden der Mitgliedstaaten gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen festgelegt werden, damit die Verpflichtungen aus den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 eingehalten werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die gemeinsam Verantwortlichen

a)

arbeiten zusammen, um Anträge von betroffenen Personen zeitnah zu bearbeiten;

b)

unterstützen sich gegenseitig in Fragen, die die Aufdeckung von und den Umgang mit einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der gemeinsamen Verarbeitung betreffen;

c)

tauschen die für die Inkenntnissetzung der betroffenen Personen gemäß Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel III Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 notwendigen zweckdienlichen Informationen aus;

d)

stellen sicher und schützen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Sicherheit, Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Kapitel III

Nationale Single-Window-Umgebungen für den Zoll

Artikel 8

Einrichtung nationaler Single-Window-Umgebungen für den Zoll

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll ein und ist für deren Entwicklung, Integration und Betrieb zuständig.

(2)   Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll ermöglichen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbehörden, zuständigen Partnerbehörden und Wirtschaftsbeteiligten auf elektronischem Wege über das EU CSW-CERTEX, damit die zollrechtlichen Vorschriften und die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union eingehalten und effizient durchgesetzt werden.

(3)   Für die in Teil A des Anhangs aufgeführten Nichtzollformalitäten und -systeme der Union bieten die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll folgende Funktionen:

a)

einen einzigen Kommunikationskanal für Wirtschaftsbeteiligte, die diesen nutzen können, um die einschlägigen Zollformalitäten und die Nichtzollformalitäten der Union, die gemäß Artikel 12 einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich unterliegen, zu erfüllen;

b)

falls zutreffend eine Mengensteuerung in Bezug auf die Nichtzollformalitäten der Union und

c)

eine automatisierte Überprüfung der Einhaltung der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union auf der Grundlage der Daten, die die Zollbehörden über das EU CSW-CERTEX von Nichtzollsystemen der Union erhalten haben.

(4)   Wenn die jeweilige nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll gemäß Artikel 5 Absatz 5 mit dem EU CSW-CERTEX verknüpft ist, bietet diese nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll alle in Absatz 3 aufgeführten Funktionen für jede der in Teil B des Anhangs aufgeführten Nichtzollformalitäten und -systeme der Union.

(5)   Die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll können als Plattform genutzt werden, um gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durchgeführte Kontrollen zu koordinieren.

Artikel 9

Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt getrennt von den in Artikel 6 der vorliegenden Verordnung genannten Verarbeitungsprozessen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden als Verantwortliche für die Datenverarbeitungsprozesse, die im Rahmen seiner Single-Window-Umgebung für den Zoll stattfinden.

(3)   Mit Ausnahme von Verletzungen, die keine mit dem EU CSW-CERTEX ausgetauschten Daten betreffen, teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission diejenigen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten mit, die die Sicherheit, Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität der im Rahmen seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll verarbeiteten personenbezogenen Daten beeinträchtigen.

Kapitel IV

Zusammenarbeit im digitalen Bereich — Informationsaustausch und andere Verfahrensvorschriften

ABSCHNITT 1

ZUSAMMENARBEIT IM DIGITALEN BEREICH BEI NICHTZOLLFORMALITÄTEN DER UNION

Artikel 10

Informationsaustausch über das EU CSW-CERTEX und Verarbeitung der Informationen

(1)   Für jede der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ermöglicht das EU CSW-CERTEX den Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den einschlägigen Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke:

a)

den Zugang der Zollbehörden zu den einschlägigen Daten, sodass sie die erforderliche Prüfung dieser Formalitäten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vornehmen können;

b)

den Zugang der zuständigen Partnerbehörden zu den einschlägigen Daten, sodass sie die Mengensteuerung der zugelassenen Waren in Nichtzollsystemen der Union auf der Grundlage der Waren, die bei den Zollbehörden angemeldet und von diesen Behörden überlassen wurden, durchführen können;

c)

die Vereinfachung und Unterstützung der Integration der Verfahren zwischen den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden zur vollautomatisierten Erfüllung der Formalitäten, die erforderlich sind, um die Waren in ein Zollverfahren zu überführen oder wieder auszuführen, sowie der Zusammenarbeit bei der Koordinierung der Kontrollen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, unbeschadet der nationalen Umsetzung dieser Verfahren;

d)

die Ermöglichung jeder sonstigen, durch die Unionsvorschriften zur Festlegung der Nichtzollformalitäten der Union vorgeschriebenen automatisierten Datenübertragung zwischen den Zollbehörden und den einschlägigen zuständigen Partnerbehörden, unbeschadet der nationalen Verwendung dieser Daten.

(2)   Für jede der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union bietet das EU CSW-CERTEX die folgenden Funktionen:

a)

die Angleichung — nach Möglichkeit — der Zollterminologie und der Terminologie zu Nichtzollformalitäten sowie die Ermittlung des Zollverfahrens oder der Wiederausfuhr, für das bzw. für die die erforderliche Unterlage auf der Grundlage der Verwaltungsentscheidung der in der erforderlichen Unterlage genannten zuständigen Partnerbehörde verwendet werden kann, und

b)

die Umwandlung — falls notwendig — des Formats der Daten, die zur Erfüllung der einschlägigen Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind, in ein Datenformat, das mit der Zollanmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung vereinbar ist und umgekehrt, ohne dass dabei der Inhalt der Daten verändert wird.

(3)   Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Datenelemente, die nach Absatz 1 über das EU CSW-CERTEX ausgetauscht werden sollen, näher dargelegt werden.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit speziellen Vorschriften für den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationsaustausch, unter Umständen einschließlich spezieller Vorschriften, mit denen der Schutz der personenbezogenen Daten sichergestellt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 2

ZUSÄTZLICHE ZUSAMMENARBEIT IM DIGITALEN BEREICH BEI NICHTZOLLFORMALITÄTEN DER UNION

Artikel 11

Optimierung der Erfüllung der Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union

(1)   Für Nichtzollformalitäten und -systeme der Union, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, stellen die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll folgende Funktionen bereit:

a)

Sie ermöglichen es Wirtschaftsbeteiligten, die für die Erfüllung der anwendbaren Zollformalitäten und Nichtzollformalitäten der Union notwendigen Informationen einzureichen, und

b)

sie übermitteln die elektronische Rückmeldung hinsichtlich der Erfüllung der Zollformalitäten und der Nichtzollformalitäten der Union von den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden an die Wirtschaftsbeteiligten.

(2)   Für Nichtzollformalitäten und -systeme der Union, die in Teil B des Anhangs aufgeführt sind, können die nationalen Single-Window-Umgebungen dem Zoll die in Absatz 1 aufgeführten Funktionen bereitstellen. In diesem Fall werden dieselben Funktionen bereitgestellt, die in Absatz 1 aufgeführt sind.

Artikel 12

Nichtzollformalitäten der Union, die einer zusätzlichen Zusammenarbeit im digitalen Bereich unterliegen

(1)   Eine im Anhang aufgeführte Nichtzollformalität der Union unterliegt dem Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und den Artikeln 11, 13, 14 und 15, sofern die Kommission gemäß Absatz 2 festgelegt hat, dass die betreffende Formalität die dort festgelegten Kriterien erfüllt.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie festlegt, welche der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union folgende Kriterien erfüllen:

a)

Es gibt gewisse Überschneidungen zwischen Daten, die in die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung aufgenommen werden, und Daten, die in die erforderlichen Unterlagen aufgenommen werden, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union erforderlich sind;

b)

die Zahl der in der Union für die jeweilige Formalität ausgestellten erforderlichen Unterlagen ist nicht unerheblich;

c)

das im Anhang genannte jeweilige Nichtzollsystem der Union kann die Wirtschaftsbeteiligten anhand ihrer EORI-Nummer identifizieren;

d)

die geltenden anderen Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften gestatten die Erfüllung der jeweiligen Formalität durch die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll im Einklang mit Artikel 11.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 13

Vereinheitlichung und Straffung der Daten

(1)   Die Kommission ermittelt den gemeinsamen Datensatz, der für die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung und für die erforderlichen Unterlagen, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigt werden, erforderlich ist („gemeinsamer Datensatz“).

(2)   Die Kommission ermittelt außerdem die zusätzlichen Datenelemente, die allein anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften unterliegen. Diese zusätzlichen Datenelemente werden durch das entsprechende Akronym der im Anhang aufgeführten Nichtzollformalität der Union, gefolgt von dem Nachtrag „Datensatz zuständige Partnerbehörde“, gekennzeichnet.

(3)   Der gemeinsame Datensatz, die zusätzlichen Datenelemente gemäß Absatz 2 und der Datensatz, der notwendig ist, um die Waren in ein bestimmtes Zollverfahren zu überführen oder wieder auszuführen, bilden einen integrierten Datensatz, der sämtliche von den Zollbehörden und den zuständigen Partnerbehörden benötigten Daten enthält.

(4)   Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um einerseits die Datenelemente des in Absatz 1 genannten gemeinsamen Datensatzes und andererseits die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Datenelemente für jeden der einschlägigen Rechtsakte der Union, die für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten, zu ermitteln.

Artikel 14

Einreichung von Zolldaten sowie von Nichtzolldaten der Union durch Wirtschaftsbeteiligte

(1)   Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a kann eine nationale Single-Window-Umgebung für den Zoll es Wirtschaftsbeteiligten ermöglichen, einen integrierten Datensatz im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 einschließlich einer gemäß Artikel 171 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vor Gestellung der Waren abgegebenen Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung einzureichen.

(2)   Der gemäß Absatz 1 eingereichte integrierte Datensatz gilt — wie jeweils zutreffend — als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung sowie als Übermittlung der Daten, die von den zuständigen Partnerbehörden für die im Anhang aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union benötigt werden.

Artikel 15

Zusätzlicher Informationsaustausch über das EU CSW-CERTEX

(1)   Das EU CSW-CERTEX ermöglicht den notwendigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll und den Nichtzollsystemen der Union für folgende Zwecke:

a)

Übertragung der Daten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 als gemeinsamer Datensatz ermittelt wurden, sowie der gemäß Artikel 13 Absatz 2 ermittelten anwendbaren zusätzlichen Datenelemente („Datensatz der zuständigen Partnerbehörden“), damit die zuständigen Partnerbehörden ihre Pflichten in Bezug auf die einschlägigen Formalitäten nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Union als der zollrechtlichen Vorschriften wahrnehmen können;

b)

Übertragung von in die einschlägigen Nichtzollsysteme der Union eingegebenen Rückmeldungen von Partnerbehörden an die Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b.

(2)   Ist ein Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei den Zollbehörden registriert, so wird für den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationsaustausch die EORI-Nummer verwendet.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die Verfahrensvorschriften für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch sowie unter Umständen spezielle Vorschriften für den Schutz der personenbezogenen Daten festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 3

WEITERE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Artikel 16

Verwendung des EORI-Systems durch die zuständigen Partnerbehörden

Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten haben die zuständigen Partnerbehörden Zugang zu dem EORI-System, um die in diesem System erfassten einschlägigen Daten über die Wirtschaftsbeteiligten zu überprüfen.

Artikel 17

Nationale Koordinatoren

Jeder Mitgliedstaat benennt einen nationalen Koordinator für die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll. Um die Umsetzung dieser Verordnung voranzubringen, nimmt der nationale Koordinator folgende Aufgaben wahr:

a)

Er fungiert als nationale Kontaktstelle für die Kommission für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;

b)

er fördert und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden und den nationalen zuständigen Partnerbehörden auf nationaler Ebene;

c)

er koordiniert die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verknüpfung der nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX und der Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 4.

Kapitel V

Kosten des EU CSW-CERTEX, Arbeitsprogramm sowie Überwachung und Berichterstattung

Artikel 18

Kosten

(1)   Die mit der Entwicklung, der Integration und dem Betrieb des EU CSW-CERTEX und seinen Schnittstellen mit Nichtzollsystemen der Union zusammenhängenden Kosten werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union getragen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Integration und dem Betrieb seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll und der Verknüpfung seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX.

Artikel 19

Arbeitsprogramm

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Arbeitsprogramms, um die Umsetzung dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Verknüpfung der im Anhang genannten Nichtzollsysteme der Union mit dem EU CSW-CERTEX sowie mit der Integration der jeweiligen Nichtzollformalitäten der Union zu unterstützen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Das in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm wird regelmäßig und mindestens einmal alle drei Jahre überprüft und aktualisiert, um die Durchführung dieser Verordnung insgesamt zu bewerten und zu verbessern.

Artikel 20

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission überwacht regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, wobei sie unter anderem Informationen berücksichtigt, die für Überwachungszwecke von Bedeutung sind und von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, einschließlich Informationen über das Funktionieren ihrer nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll.

(2)   Die Kommission bewertet regelmäßig die Leistung des EU CSW-CERTEX. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und den Mehrwert des EU CSW-CERTEX für die Union.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2027 und danach jedes Jahr legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält unter anderem Folgendes:

a)

einen Überblick über die Nichtzollformalitäten der Union, die in den Rechtsvorschriften der Union und den Legislativvorschlägen der Kommission enthalten sind,

b)

einen detaillierten Überblick über den Stand der Fortschritte, die jeder Mitgliedstaat bei seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung erreicht hat, und

c)

einen detaillierten Überblick über den Gesamtfortschritt der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll im Zusammenhang mit dem in Artikel 19 genannten Arbeitsprogramm.

Bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle drei Jahre enthält der in Unterabsatz 1 genannte Bericht auch Informationen über die gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführte Überwachung und Bewertung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen.

4.   Auf Verlangen der Kommission legen die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung dieser Verordnung vor, die für den in Absatz 3 genannten Bericht erforderlich sind.

Kapitel VI

Verfahren für die Annahme von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten, Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und Schlussbestimmungen

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Dezember 2022 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absätze 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 23

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 Nummer 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

die Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und die zu ihrer Ergänzung oder Durchführung erlassenen Bestimmungen;

(*1)  Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).“"

2.

In Artikel 163 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die erforderlichen Unterlagen für die anwendbaren, im Anhang der Verordnung (EU) 2022/2399 aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union gelten zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung als im Besitz des Anmelders befindlich und für die Zollbehörden verfügbar, wenn diese Behörden in der Lage sind, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung die notwendigen Daten aus den entsprechenden Nichtzollsystemen der Union über das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich zu erhalten.“

Artikel 24

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 11, Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 14 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 gelten ab dem 13. Dezember 2031.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. November 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  ABl. C 220 vom 9.6.2021, S. 62.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2022.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

(5)  Beschluss (EU) 2015/1947 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 59).

(12)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(14)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).“

(17)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).

(18)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).


ANHANG

Teil A

Nichtzollformalitäten der Union und obligatorische Nichtzollsysteme der Union

Nichtzollformalität der Union

Akronym

Nichtzollsystem der Union

Einschlägige EU-Rechtsvor-schriften

Zeitpunkt der Anwendung

Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Tiere

GGED-A

TRACES

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

3. März 2025

Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse

GGED-P

TRACES

Verordnung (EU) 2017/625

3. März 2025

Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

GGED-D

TRACES

Verordnung (EU) 2017/625

3. März 2025

Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

GGED-PP

TRACES

Verordnung (EU) 2017/625

3. März 2025

Kontrollbescheinigung

COI

TRACES

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (2)

3. März 2025

Lizenz für die Ein- oder Ausfuhr ozonabbauender Stoffe

ODS

ODS-2-Lizensierungssystem

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3)

3. März 2025

Fluorierte Treibhaus-gase

F-GAS

F-GAS-Portal und FKW-Lizen-sierungs-system

Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4)

3. März 2025

Einfuhrgenehmigung für Kulturgüter

ICG-L

TRACES

Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates (5)

3. März 2025

Erklärung des Einführers für Kulturgüter

ICG-S

TRACES

Verordnung (EU) 2019/880

3. März 2025

Allgemeine Beschreibung für Kulturgüter

ICG-D

TRACES

Verordnung (EU) 2019/880

3. März 2025

Teil B

Nichtzollformalitäten der Union und freiwillige Nichtzollsysteme der Union, bei denen die Nutzung des EU CSW-CERTEX nach diesen Rechtsvorschriften möglich ist

Nichtzollformalität der Union

Akronym

Nichtzollsystem der Union

Andere einschlägige Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften

Einrichtung der Verbindung bis

Einfuhrlizenz im Bereich Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor

FLEGT

TRACES

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates (6)

3. März 2025

Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck

DuES

Elektronisches Lizensierungssystem

Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (7)

3. März 2025

Zertifikate für den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

CITES

TRACES

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (8)

1. Oktober 2025

Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung

ICSMS

ICSMS

Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (9)

16. Dezember 2025


(1)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195).

(5)  Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).