21.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/229 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2022

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Aufnahme von Burkina Faso, Haiti, Jordanien, den Kaimaninseln, Mali, Marokko, den Philippinen, Senegal und Südsudan in die Tabelle unter Nummer I des Anhangs und die Streichung von den Bahamas, Botsuana, Ghana, Irak und Mauritius aus dieser Tabelle

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. In der Richtlinie (EU) 2015/849 ist daher vorgesehen, dass die Kommission Länder ermittelt, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission (2) werden Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt, die strategische Mängel aufweisen. Die delegierte Verordnung sollte zu geeigneten Zeitpunkten überarbeitet werden, um zu überprüfen, welche Fortschritte diese Drittländer mit hohem Risiko bei der Beseitigung der strategischen Mängel in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben. Die Kommission sollte bei ihren Bewertungen neuen Informationen von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards wie etwa der Financial Action Task Force (FATF) Rechnung tragen.

(3)

Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens grenzüberschreitender Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung gilt daher jedes Risiko für das internationale Finanzsystem, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgeht, auch als Risiko für das Finanzsystem der Union.

(4)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 und mit den im gleichen Artikel festgelegten Kriterien berücksichtigt die Kommission aktuelle verfügbare Informationen, insbesondere die jüngsten öffentlichen Bekanntgaben der FATF, die FATF-Liste der „Hoheitsgebiete unter verstärkter Beobachtung“ sowie Berichte der FATF-Gruppe für die Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

(5)

Im Februar 2021 verpflichtete sich Burkina Faso auf hoher politischer Ebene, mit der FATF und der Zwischenstaatlichen Aktionsgruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche in Westafrika (Groupe Intergouvernemental d’Action contre le Blanchiment d’Argent en Afrique de l’Ouest — GIABA) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Seitdem der Bericht über die gegenseitige Evaluierung 2019 erstellt wurde, hat Burkina Faso bei mehreren Berichtsempfehlungen Fortschritte erzielt, indem es Maßnahmen zur Verbesserung der technischen Konformität und Wirksamkeit seines Systems ergriffen und unter anderem im Dezember 2020 eine nationale Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angenommen hat. Burkina Faso wird an der Umsetzung seines Aktionsplans arbeiten, unter anderem durch: (1) die Annahme und Umsetzung von Follow-up-Mechanismen zur Überwachung der nationalen Strategie; (2) Rechtshilfeersuchen und andere Formen der internationalen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung des landesspezifischen Risikoprofils; (3) die Stärkung der Ressourcen sämtlicher für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden sowie die Einführung einer risikobasierten Aufsicht über Finanzinstitute und bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors; (4) die Pflege umfassender und aktualisierter grundlegender Informationen sowie Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und die Stärkung des Systems für Sanktionen bei Verstößen gegen Transparenzpflichten; (5) die Verbreiterung des Spektrums gemeldeter verdächtiger Transaktionen; (6) den Ausbau der personellen Ressourcen der zentralen Meldestelle durch zusätzliche Einstellungen, Schulungen und Haushaltsmittel; (7) Schulungen für Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälte und andere einschlägige Behörden; (8) den Nachweis, dass die Einziehung ein politisches Ziel der Behörden ist; (9) den Ausbau der Kapazitäten und Unterstützung von Strafverfolgungs- und sonstiger zuständiger Behörden, die an der Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung beteiligt sind, im Einklang mit der nationalen Strategie zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und (10) die Umsetzung einer wirksamen gezielten Sanktionsregelung in Bezug auf die Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung sowie die risikobasierte Überwachung und Beaufsichtigung gemeinnütziger Organisationen. Angesichts dieser Sachlage sollte Burkina Faso gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(6)

Im Februar 2021 verpflichteten sich die Kaimaninseln auf hoher politischer Ebene dazu, mit der FATF und der Financial Action Task Force Karibik (CFATF) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die Kaimaninseln sollten weiter an der Umsetzung ihres Aktionsplans arbeiten, um die strategischen Mängel zu beheben, unter anderem durch (1) die Verhängung angemessener und wirksamer Sanktionen in Fällen, in denen relevante Akteure (einschließlich juristischer Personen) keine genauen, angemessenen und aktuellen Informationen über wirtschaftliche Eigentümer im Einklang mit den Anforderungen vorlegen und (2) den Nachweis, dass alle Arten von Geldwäschefällen unter Berücksichtigung des Risikoprofils der Kaimaninseln verfolgt werden und dass diese Strafverfolgungsmaßnahmen zur Anwendung abschreckender, wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen führen. Angesichts dieser Sachlage sollten die Kaimaninseln gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(7)

Im Juni 2021 verpflichtete sich Haiti auf hoher politischer Ebene, mit der FATF und der Financial Action Task Force Karibik zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Haiti wird an der Umsetzung seines Aktionsplans arbeiten, unter anderem durch (1) Entwicklung des Prozesses zur Bewertung von Risiken im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Verbreitung der Ergebnisse; (2) Erleichterung des Informationsaustauschs mit einschlägigen ausländischen Behörden; (3) Beseitigung der technischen Mängel in seinem Rechts- und Regulierungsrahmen, die der Umsetzung von Präventionsmaßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegenstehen, und Umsetzung einer auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abzielenden risikobasierten Überwachung von allen Finanzinstituten und Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors, bei denen von einem erhöhten einschlägigen Risiko ausgegangen wird; (4) Sicherstellung, dass grundlegende Informationen und Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer aufbewahrt werden und zeitnah zugänglich sind; (5) Gewährleistung einer besseren Nutzung von Finanzinformationen und anderen relevanten Informationen durch die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden; (6) Beseitigung der technischen Mängel beim Strafbestand Geldwäsche und Nachweis, dass die Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Geldwäschefällen durch die Behörden in einer Weise erfolgt, die mit dem Risikoprofil Haitis im Einklang steht; (7) Nachweis einer Zunahme bei der Aufdeckung, Rückverfolgung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten; (8) Beseitigung der technischen Mängel beim Strafbestand Terrorismusfinanzierung und der gezielten Regelung für finanzielle Sanktionen; (9) Durchführung einer angemessenen risikobasierten Überwachung von gemeinnützigen Organisationen, die anfällig für den Missbrauch für die Terrorismusfinanzierung sind, ohne dass die rechtmäßigen Tätigkeiten der jeweiligen Organisationen beeinträchtigt oder verhindert werden. Angesichts dieser Sachlage sollte Haiti gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(8)

Im Oktober 2021 verpflichtete sich Jordanien auf hoher politischer Ebene, mit der FATF und der MENAFATF (Nahost- und Nordafrika-Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Seit der Annahme des Berichts über die gegenseitige Evaluierung im November 2019 hat Jordanien bei einer Reihe von Berichtsempfehlungen Fortschritte erzielt, indem es Maßnahmen zur Verbesserung seines Systems ergriffen und unter anderem seine nationale Risikobewertung abgeschlossen hat. Jordanien wird an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten, unter anderem durch (1) den Abschluss und die Verbreitung der Bewertungen der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf gemeinnützige Organisationen, juristische Personen und virtuelle Vermögenswerte; (2) die Verbesserung der risikobasierten Aufsicht und die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei Verstößen; (3) Schulungs- und Sensibilisierungsprogramme für bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors zu ihren Pflichten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere im Hinblick auf die Einreichung und Übermittlung von Verdachtsmeldungen; (4) die Pflege umfassender und aktualisierter grundlegender Informationen sowie Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen; (5) Geldwäscheermittlungen und einschlägige Strafverfolgungsmaßnahmen — auch durch parallele Finanzermittlungen — in Bezug auf Vortaten im Einklang mit dem in der nationalen Risikobewertung ermittelten Risiko; (6) Schaffung einer rechtlichen Verpflichtung zur Einziehung von Tatwerkzeugen, die bei Geldwäschestraftaten genutzt werden oder genutzt werden sollen; (7) Entwicklung und Umsetzung eines rechtlichen und institutionellen Rahmens für gezielte finanzielle Sanktionen und (8) Entwicklung und Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht über den Nonprofit-Sektor, um Missbrauch zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Angesichts dieser Sachlage sollte Jordanien gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(9)

Im Oktober 2021 verpflichtete sich Mali auf hoher politischer Ebene, mit der FATF und der GIABA (Zwischenstaatliche Aktionsgruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche in Westafrika) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Seit der Annahme des Berichts über die gegenseitige Evaluierung im November 2019 hat Mali bei einer Reihe von Berichtsempfehlungen Fortschritte erzielt, indem es Maßnahmen zur Verbesserung seines Systems ergriffen und unter anderem seine nationale Risikobewertung angenommen hat. Mali wird an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten, unter anderem durch (1) Verbreitung der Ergebnisse der nationalen Risikobewertung an alle relevanten Interessenträger, unter anderem durch Sensibilisierungsmaßnahmen bezüglich Sektoren mit dem höchsten Risiko; (2) Entwicklung und Beginn der Umsetzung eines auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abzielenden risikobasierten Ansatzes für die Überwachung von allen Finanzinstituten sowie Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors mit höherem Risiko und Nachweis wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei Verstößen; (3) Durchführung einer umfassenden Bewertung der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in Bezug auf alle Arten von juristischen Personen; (4) Ausbau der Kapazitäten der zentralen Meldestelle und der Strafverfolgungsbehörden sowie Verstärkung ihrer Kooperation bei der Nutzung von Finanzinformationen; (5) Gewährleistung, dass die zuständigen Behörden an Geldwäsche-Ermittlungen und den einschlägigen Strafverfolgungsmaßnahmen mitwirken; (6) Stärkung der Kapazitäten der für die Ermittlung und Strafverfolgung im Bereich der Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden; (7) Schaffung eines Rechtsrahmens und von Verfahren zur Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen und (8) Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht über den Nonprofit-Sektor, um Missbrauch zum Zwecke der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Angesichts dieser Sachlage sollte Mali gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(10)

Im Februar 2021 verpflichtete sich Marokko auf hoher politischer Ebene, mit der FATF und der MENAFATF (Nahost- und Nordafrika-Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Marokko hat Schritte zur Verbesserung dieses Systems unternommen und u. a. die zentrale Meldestelle mit finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet, sodass sie ihr Kernmandat der operativen und strategischen Analyse dank verbesserter Analysekapazitäten erfüllen kann. Marokko sollte weiter an der Umsetzung seines Aktionsplans arbeiten, um seine strategischen Mängel zu beheben, unter anderem durch (1) die Verbesserung der risikobasierten Aufsicht, die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen sowie die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei Verstößen; (2) die Gewährleistung angemessener, genauer und verlässlicher Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich Angaben zu juristischen Personen und ausländischen Rechtsvereinbarungen; (3) die Verbreiterung des Spektrums gemeldeter verdächtiger Transaktionen; (4) die Priorisierung der Feststellung, Ermittlung und Verfolgung aller Arten von Geldwäsche entsprechend dem landesspezifischen Risikoprofil und (5) die Beobachtung und wirksame Überwachung, ob Finanzinstitute und bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors die gezielten finanziellen Sanktionen einhalten. Angesichts dieser Sachlage sollte Marokko gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(11)

Im Juni 2021 verpflichteten sich die Philippinen auf hoher politischer Ebene, mit der FATF und der APG (Asiatisch-Pazifische Gruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Seither haben die Philippinen Schritte zur Verbesserung dieses Systems unternommen und dazu Leitlinien für Streichungen von der Liste sowie für die Aufhebung der Einfrierung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit gezielten finanziellen Sanktionen in Fällen von Proliferationsfinanzierung entwickelt und umgesetzt. Die Philippinen sollten an der Umsetzung ihres Aktionsplans arbeiten, u. a. durch (1) den Nachweis einer wirksamen risikobasierten Aufsicht über bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors; (2) den Nachweis, dass die Aufsichtsbehörden Kontrollen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nutzen, um die mit „Casino Junkets“ verbundenen Risiken zu mindern; (3) die Umsetzung der neuen Registrierungsanforderungen für Finanztransfers und die Verhängung von Sanktionen gegen nicht registrierte, illegale Betreiber von Finanztransfer-Systemen; (4) einen gezielten und besseren Zugang von Strafverfolgungsbehörden zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer und Maßnahmen zur Gewährleistung, dass solche Informationen verlässlich und aktuell sind; (5) den Nachweis einer stärkeren Nutzung von Finanzinformationen und Intensivierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Geldwäsche im Einklang mit dem jeweiligen Risiko; (6) den Nachweis, dass mehr Fälle von Terrorismusfinanzierung aufgedeckt, untersucht und strafrechtlich verfolgt werden; (7) den Nachweis geeigneter Maßnahmen in Bezug auf den Nonprofit-Sektor (einschließlich nicht registrierter gemeinnütziger Organisationen), die die rechtmäßige Tätigkeit gemeinnütziger Organisationen nicht beeinträchtigen und (8) einen wirksameren Rahmen für gezielte finanzielle Sanktionen in Bezug auf Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung. Angesichts dieser Sachlage sollten die Philippinen gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(12)

Im Februar 2021 verpflichtete sich Senegal auf hoher politischer Ebene, mit der FATF und der GIABA (Zwischenstaatliche Aktionsgruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche in Westafrika) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Senegal sollte weiter an der Umsetzung seines Aktionsplans arbeiten, um seine strategischen Mängel zu beheben, unter anderem durch (1) Schulungen und Öffentlichkeitsarbeit, um die zuständigen Behörden für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken (insbesondere im Zusammenhang mit bestimmte Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors) zu sensibilisieren; (2) das Ersuchen um Rechtshilfe und andere Formen der internationalen Zusammenarbeit entsprechend dem landespezifischen Risikoprofil; (3) die angemessene und wirksame Beaufsichtigung von Finanzinstituten und bestimmten Unternehmen und Berufsgruppen außerhalb des Finanzsektors; (4) die Aktualisierung und Pflege umfassender Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern von juristischen Personen und zu Rechtsvereinbarungen sowie Stärkung des Sanktionssystems für Verstöße gegen Transparenzpflichten; (5) die weitere Aufstockung der Humanressourcen der zentralen Meldestelle, um sicherzustellen, dass diese über effektive Kapazitäten für operative Analysen verfügt; (6) den Nachweis, dass weiterhin konsequente, dem Risikoprofil Senegals entsprechende Bemühungen stattfinden, um die Aufdeckungsmechanismen zu stärken und die Fähigkeiten zur Untersuchung und Strafverfolgung von Geldwäschestraftaten und einschlägigen Vortaten zu verbessern; (7) die Einführung umfassender, standardisierter Strategien und Verfahren für die Ermittlung, Rückverfolgung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen und Tatwerkzeugen aus Straftaten, im Einklang mit dem landesspezifischen Risikoprofil; (8) die Sensibilisierung der Behörden für Terrorismusfinanzierungsrisiken sowie Kapazitätsaufbau und Unterstützung der für die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwaltschaften im Einklang mit der einschlägigen nationalen Strategie von 2019 und (9) die Umsetzung einer wirksamen und gezielten Regelung für finanzielle Sanktionen im Zusammenhang mit Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung sowie die risikobasierte Überwachung und Beaufsichtigung von gemeinnützigen Organisationen. Angesichts dieser Sachlage sollte Senegal gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(13)

Im Juni 2021 verpflichtete sich Südsudan auf hoher politischer Ebene, mit der FATF zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Südsudan wird an der Umsetzung seines Aktionsplans arbeiten, unter anderem durch (1) Beantragung der Mitgliedschaft in der ESAAMLG (Ost- und südafrikanische Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“), Mitarbeit in dieser Arbeitsgruppe und Zusage, sich einer gegenseitigen Evaluierung durch die ESAAMLG oder eine andere Bewertungsstelle zu unterziehen; (2) umfassende Überprüfung des Gesetzes von 2012 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Unterstützung internationaler Partner (u. a. technische Unterstützung), um die Einhaltung der FATF-Standards sicherzustellen; (3) Benennung der für die Koordinierung der nationalen Bewertungen der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zuständigen Behörde bzw. Behörden; (4) Beitritt zum Wiener Übereinkommen von 1988, zum Übereinkommen von Palermo von 2000 und zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung von 1999 sowie Umsetzung dieser Übereinkommen; (5) Gewährleistung, dass die zuständigen Behörden über eine geeignete Struktur und die entsprechenden Kapazitäten verfügen, um einen auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abzielenden risikobasierten Ansatz für die Überwachung umzusetzen; (6) Entwicklung eines umfassenden Rechtsrahmens für die Erhebung von Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern von juristischen Personen und Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben; (7) Einrichtung einer voll funktionsfähigen und unabhängigen zentralen Meldestelle; (8) Schaffung und Umsetzung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für gezielte finanzielle Sanktionen im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung und (9) Beginn der Umsetzung einer gezielten risikobasierten Überwachung/Beobachtung von gemeinnützigen Organisationen, bei denen das Risiko eines Missbrauchs für die Zwecke der Terrorismusfinanzierung besteht. Angesichts dieser Sachlage sollte Südsudan gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Land betrachtet werden, dessen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(14)

Im Einklang mit den neuesten einschlägigen Informationen ist die Kommission bei ihrer Bewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass Burkina Faso, die Kaimaninseln, Haiti, Jordanien, Mali, Marokko, die Philippinen, Senegal und Südsudan als Drittländer bzw. -gebiete betrachtet werden sollten, die in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die nach den Kriterien des Artikels 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Es wird zur Kenntnis genommen, dass diese Länder sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF Aktionspläne erarbeitet haben.

(15)

Es ist von größter Bedeutung, dass die Kommission Drittländer fortlaufend einem Monitoring unterzieht und bewertet, wie sich deren rechtlicher und institutioneller Rahmen, die Befugnisse und Verfahren der zuständigen Behörden und die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickeln, um den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 auf dem neuesten Stand zu halten.

(16)

Die Kommission ist bereit, den im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführten Drittländern gegebenenfalls technische Hilfe zu leisten, um sie bei der Behebung der festgestellten strategischen Mängel zu unterstützen.

(17)

Die Kommission hat die Fortschritte bei der Behebung strategischer Mängel in den in der Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführten Ländern überprüft, die von der FATF im Juni bzw. Oktober 2021 aus der Liste gestrichen wurden oder von der Kommission im Einklang mit ihrer überarbeiteten Methodik zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko auf der Grundlage der neuen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (3), überprüft wurden. Die Kommission hat die Überprüfung der von den Bahamas, Botsuana, Ghana, Irak und Mauritius erzielten Fortschritte abgeschlossen.

(18)

Die Kommission gelangte in ihrer Bewertung zu dem Ergebnis, dass die Bahamas die strategischen Mängel in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die von der Kommission im Einklang mit ihrer Methodik zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko festgestellt wurden, behoben haben. Die Bahamas haben kürzlich eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um ihren Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und insbesondere die Transparenzaspekte ihrer Regelung zum wirtschaftlichen Eigentum zu stärken. Diese Maßnahmen tragen den von der Kommission festgelegten zusätzlichen Benchmarks Rechnung. Die Kommission wird mit der FATF und der CFATF weiter zusammenarbeiten, um die Entwicklung des Systems der Bahamas zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überwachen.

(19)

Die Kommission gelangte in ihrer Bewertung zu dem Ergebnis, dass Irak ausreichende Fortschritte zur Behebung der strategischen Mängel in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt hat, die von der Kommission im Einklang mit ihrer Methodik zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko festgestellt wurden. Irak hat kürzlich eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um seinen Rahmen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Diese Maßnahmen tragen den von der Kommission in ihrer vorläufigen Bewertung festgestellten Bedenken Rechnung. Die Kommission wird mit der FATF und der MENAFATF weiter zusammenarbeiten, um die Entwicklung des Systems Iraks zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überwachen.

(20)

Die FATF begrüßte die erheblichen Fortschritte, die Botsuana, Ghana und Mauritius bei der Verbesserung ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erzielt haben, und stellte fest, dass Botsuana, Ghana und Mauritius den Rechts- und Regulierungsrahmen geschaffen haben, um die im Rahmen ihrer Aktionspläne eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel zu erfüllen. Botsuana, Ghana und Mauritius unterliegen daher nicht mehr der laufenden globalen Überprüfung der Einhaltung der Standards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die FATF. Botsuana, Ghana und Mauritius werden weiterhin mit den „FATF Style Regional Bodies“ (der FATF vergleichbaren regionalen Gremien) zusammenarbeiten, um ihr System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu verbessern.

(21)

Angesichts der verfügbaren Informationen gelangte die Kommission in ihrer Analyse zu dem Ergebnis, dass die Bahamas, Botsuana, Ghana, Irak und Mauritius in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung keine strategischen Mängel mehr aufweisen. Die Bahamas, Botsuana, Ghana, Irak und Mauritius haben die Wirksamkeit ihres Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gestärkt und die damit verbundenen technischen Mängel behoben, um die im Rahmen ihrer Aktionspläne eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die von der FATF festgestellten strategischen Mängel und die von der Kommission festgelegten zusätzlichen Benchmarks bzw. geäußerten vorläufigen Bedenken zu erfüllen.

(22)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 werden in der Tabelle unter Punkt „I. Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben“ folgende Zeilen hinzugefügt:

„Burkina Faso

Kaimaninseln

Haiti

Jordanien

Mali

Marokko

Philippinen

Senegal

Südsudan“

Artikel 2

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 werden in der Tabelle unter Punkt „I. Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben“ folgende Zeilen gestrichen:

„Bahamas

Botsuana

Ghana

Irak

Mauritius“

Artikel 3

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 erhält die Tabelle unter Punkt „I. Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben“ folgende Fassung:

„Nr.

Drittland mit hohem Risiko

1

Afghanistan

2

Barbados

3

Burkina Faso

4

Kambodscha

5

Kaimaninseln

6

Haiti

7

Jamaika

8

Jordanien

9

Mali

10

Marokko

11

Myanmar

12

Nicaragua

13

Pakistan

14

Panama

15

Philippinen

16

Senegal

17

Südsudan

18

Syrien

19

Trinidad und Tobago

20

Uganda

21

Vanuatu

22

Jemen

23

Simbabwe“

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Januar 2022

Für die Kommission

Mairead MCGUINNESS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43).