7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 893/2007 DES RATES

vom 23. Juli 2007

über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat mit der Republik Kiribati ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Kiribatis Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 19. Juli 2006 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

(3)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommens zu genehmigen.

(4)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die in dem Protokoll des Abkommens festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Ringwadenfänger:

Frankreich:

Spanien:

27 % der verfügbaren Lizenzen

73 % der verfügbaren Lizenzen

Langleiner:

Spanien:

Portugal:

6 Schiffe

6 Schiffe

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die in dem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens Fischfang betreiben, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (1) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der kiribatischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits,

und

DIE REPUBLIK KIRIBATI, nachstehend „Kiribati“ genannt,

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt,

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Kiribati, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Vertragsparteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über gebietsübergreifende Fischbestände,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, DASS Kiribati im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen in einer Zone von 200 Seemeilen ab den Basislinien seine Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausübt,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der kiribatischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den kiribatischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen der beiden Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen,

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für:

a)

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den kiribatischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den kiribatischen Fischereisektor auszubauen;

b)

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den kiribatischen Gewässern haben;

c)

die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den kiribatischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) verhindert wird;

d)

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„kiribatische Behörden“ die kiribatische Regierung;

b)

„Gemeinschaftsbehörden“ die Europäische Kommission;

c)

„kiribatische Gewässer“ die Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Kiribatis unterstehen;

d)

„Fischerei“ die Befischung, den Fang, die Entnahme, die Tötung oder Ernte von Fisch, tatsächlich oder versucht, einschließlich jeder anderen Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Befischung oder versuchten Befischung oder zum Fang, zur Entnahme, zur Tötung oder zur Ernte von Fisch führt, sowie jede Tätigkeit zur Unterstützung oder Vorbereitung einer der genannten Tätigkeiten;

e)

„Fischereifahrzeug“ jedes Fahrzeug, das für den Einsatz in der kommerziellen Fischerei eingesetzt wird oder angepasst wurde, einschließlich Booten, Hilfsschiffen, Hubschraubern und leichten Flugzeugen, die an Fangeinsätzen beteiligt sind;

f)

„Gemeinschaftsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

g)

„gemischte Gesellschaft“ ein in Kiribati von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- oder nachgelagerten Bereichen;

h)

„Gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Kiribatis zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 beschrieben sind;

i)

„Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen;

j)

„Reeder“ eine Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet;

k)

„AKP-Seemann“ einen Seemann, der Staatsangehöriger eines nicht-europäischen Unterzeichnerstaats des Abkommens von Cotonou ist. In diesem Sinne ist ein kiribatischer Seemann ein AKP-Seemann.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kiribatischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der kiribatischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander, um eventuelle Maßnahmen in diesem Bereich anzunehmen.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Bewertungen werden von dem in Artikel 9 vorgesehenen Gemischten Ausschuss analysiert.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

(5)   Die Beschäftigung von kiribatischen Seeleuten und/oder AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und Kiribati beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Bestandslage in den kiribatischen Gewässern.

(2)   Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der weit wandernden Ressourcen in der Region sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischbeständen in den kiribatischen Gewässern

(1)   Kiribati verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

(2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen Kiribatis. Die kiribatischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit und unterrichten sie über alle sonstigen Rechtsvorschriften, die mit möglichen Auswirkungen auf das Fischereirecht verbunden sind.

(3)   Kiribati übernimmt die Verantwortung für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen kiribatischen Behörden zusammen. Die von Kiribati zum Zweck der Bestandserhaltung getroffenen Maßnahmen zur Regelung der Fischerei stützen sich auf objektive und wissenschaftliche Kriterien einschließlich des Vorsorgeansatzes. Sie gewährleisten unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen eine Gleichbehandlung von Gemeinschaftsschiffen, kiribatischen Schiffen und Schiffen von Drittländern.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Kiribatis geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den kiribatischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanglizenz sind, die gemäß diesem Abkommen erteilt wurde.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Kiribati eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den in dem Protokoll und den Anhängen festgelegten Bedingungen. Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

dem Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereigebieten Kiribatis und

b)

Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den kiribatischen Gewässern.

(2)   Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben, und die im Rahmen der kiribatischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

a)

Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den kiribatischen Gewässern.

b)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird.

c)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt.

d)

Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Kiribati durch die Gemeinschaft werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

e)

Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt.

f)

Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Durchführung eines Aktionsplans von Reedern aus Kiribati und aus der Gemeinschaft, mit dessen Hilfe erreicht werden soll, dass die Gemeinschaftsschiffe ihre Fänge künftig verstärkt in kiribatischen Häfen anlanden.

(5)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der kiribatischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Gemischter Ausschuss

(1)   Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

Forum für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

d)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und demnach der finanziellen Gegenleistung;

e)

sonstige Aufgaben, die ihm die Vertragsparteien einvernehmlich übertragen.

(2)   Der Gemischte Ausschuss tritt im Prinzip einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Kiribati oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Ort zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 10

Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Kiribatis.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Artikel 12

Kündigung

(1)   Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 13

Aussetzung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Protokoll und Anhang

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 15

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den kiribatischen Gewässern gilt kiribatisches Recht, sofern dieses Abkommen sowie das Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes bestimmt.

Artikel 16

Revisionsklausel

Im dritten Jahr der Anwendung dieses Abkommens können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Abkommens überprüfen und erforderlichenfalls ändern.

Artikel 17

Aufhebung

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei in der Fischereizone Kiribatis vom 16. September 2003 aufgehoben und durch dieses Abkommen ersetzt.

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati für die Zeit vom 16. September 2006 bis zum 15. September 2012

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Gemäß Artikel 6 des Abkommens erteilt Kiribati den Thunfischfängern der Gemeinschaft innerhalb der nach dem Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik (nachstehend „Palau-Abkommen“ genannt) festgelegten Grenzen jährliche Fanglizenzen.

(2)   Mit Wirkung vom 16. September 2006 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgelegt:

Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

Ringwadenfänger: vier Schiffe;

Langleinenfischer: zwölf Schiffe.

(3)   Ab dem zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls und unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 Buchstabe d des Abkommens und des Artikels 4 dieses Protokolls kann die Zahl der den Ringwadenfängern gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erteilten Fanglizenzen auf Antrag der Gemeinschaft angehoben werden, wenn die Bestandslage, die nach dem Palau-Abkommen festgesetzten jährlichen Grenzen sowie eine entsprechende Einschätzung der Thunfischbestände anhand objektiver und wissenschaftlicher Kriterien, einschließlich der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten „Erhebung des Thunfischfangs und Lage der Bestände im westlichen und mittleren Pazifik“, dies erlauben.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(5)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den kiribatischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanglizenz sind, die im Rahmen dieses Protokolls nach dem im Anhang dieses vorliegenden Protokolls beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 416 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 6 400 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 62 400 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Kiribatis bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 7 dieses Protokolls.

(3)   Die Summe der Beträge nach Absatz 1, also der Betrag von 478 400 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den kiribatischen Gewässern getätigten Fänge die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Menge von 6 400 Tonnen jährlich, erhöht sich der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung von 416 000 EUR um 65 EUR je zusätzliche Tonne Fisch. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrags (956 800 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens zum 30. Juni 2007 und für die Folgejahre bis spätestens zum 30. Juni 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012.

(6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 der ausschließlichen Zuständigkeit der kiribatischen Behörden.

(7)   Der in Artikel 7 Absatz 1 dieses Protokolls genannte Teil der finanziellen Gegenleistung wird auf das vom Finanzministerium für die kiribatische Regierung eröffnete Konto Nr. 4 der Regierung von Kiribati bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd, Betio, Tarawa („Fisheries Development Fund“), überwiesen. Der Restbetrag der finanziellen Gegenleistung wird auf das vom Finanzministerium für die kiribatische Regierung eröffnete Konto Nr. 1 bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd, Betio, Tarawa, überwiesen.

(8)   Die finanzielle Gegenleistung für die Maßnahmen nach Artikel 5 des bisherigen Protokolls wird, sofern sie am Tag der Außerkraftsetzung des bisherigen Protokolls noch nicht gezahlt wurde, im Rahmen des vorliegenden Protokolls gezahlt.

Artikel 3

Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Jährliche wissenschaftliche Sitzung

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kiribatischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Gemeinschaft und die kiribatischen Behörden bemühen sich während der Laufzeit dieses Protokolls die Bestandslage in den kiribatischen Gewässern zu beobachten.

(3)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten Erhebung der Bestandslage im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung. Kiribati kann nach Rücksprache mit der Gemeinschaft Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen annehmen, die sich auf die Tätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

Artikel 4

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, sofern die Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und die jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichte Erhebung der Bestandslage bestätigen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze Kiribatis durch diese Erweiterung nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht.

Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des angepassten jährlichen Gesamtbetrages entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5

Fangmöglichkeiten für andere Arten als Thunfisch

(1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultieren die Vertragsparteien einander vor einer eventuellen Genehmigung seitens der kiribatischen Behörden. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls dieses Protokoll und seine Anhänge.

(2)   Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter für die Durchführung von Versuchsfischerei in den kiribatischen Gewässern.

(3)   Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt haben. Die Versuchsfischerei kann für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten genehmigt werden.

(4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so kann die kiribatische Regierung der Gemeinschaftsflotte bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls wird entsprechend erhöht.

Artikel 6

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen höherer Gewalt

(1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Kiribatis, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Vertragsparteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

(3)   Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 6 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den kiribatischen Gewässern

(1)   30 % des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 sind im ersten Jahr zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Regierung Kiribatis bestimmt. Dieser Prozentsatz wird für das zweite Jahr auf 40 % und für das dritte Jahr auf 60 % festgesetzt.

Die Verwaltung dieses Betrags durch Kiribati erfolgt anhand der Ziele sowie der jährlichen und mehrjährigen Planung, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

(2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Kiribati in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Kiribatis auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Kiribati beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Kiribati der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. März des betreffenden Jahres mit.

(5)   Wenn die jährliche Fortschrittsbewertung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Anteils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Finanzbeitrag wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Die zuständigen Behörden Kiribatis teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Diese prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung.

b)

Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen kiribatischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

Für die im Rahmen dieses Protokolls ausgeübte Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den kiribatischen Gewässern gilt kiribatisches Recht, sofern das Abkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 11

Überprüfungsklausel

Im dritten Jahr der Anwendung dieses Protokolls, seines Anhangs und dessen Anlagen können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen überprüfen und gegebenenfalls ändern.

Artikel 12

Aufhebung

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei vor der Küste Kiribatis wird aufgehoben und durch den Anhang dieses Protokolls ersetzt.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll, sein Anhang und dessen Anlagen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Es gilt ab dem 16. September 2006.