5.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/33


VERORDNUNG (EU) Nr. 335/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen in mehreren Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert. Insbesondere haben bestimmte Mitgliedstaaten gravierende Schwierigkeiten oder sind davon bedroht. Sie sehen sich insbesondere mit Problemen hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität, sowie einem sich vergrößernden Defizit und einer sich verschlechternden Schuldensituation konfrontiert.

(2)

Gemäß Artikel 122 Absatz 2, Artikel 136 und Artikel 143 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurden wichtige Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Auswirkungen der Krise ergriffen. Der Druck auf die nationalen Finanzmittel nimmt jedoch zu, und es bedarf geeigneter Schritte, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Inanspruchnahme der aus dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (3) eingerichteten Europäischen Fischereifonds verfügbaren Mittel zu mindern.

(3)

Um die Verwaltung der Unionsmittel zu erleichtern, Investitionen in Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Wirtschaft zu steigern, wurde die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 durch die Verordnung (EU) Nr. 387/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geändert. Diese Änderung ermöglichte es, für Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Schwierigkeiten gegenübersehen und die diese Maßnahme beantragen, für jede Prioritätsachse die Zwischen- und Abschlusszahlungen aus dem Europäischen Fischereifonds um einen Betrag anzuheben, der 10 Prozentpunkte über dem derzeitigen Kofinanzierungssatz liegt.

(4)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 kann dieser höhere Kofinanzierungssatz bis zum 31. Dezember 2013 angewendet werden. Da bestimmte Mitgliedstaaten jedoch noch immer mit gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität konfrontiert sind, sollte die Dauer der Anwendung des höheren Kofinanzierungssatzes nicht bis Ende 2013 befristet sein.

(5)

Die Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, sollten ebenfalls von dieser Erhöhung des Kofinanzierungssatzes profitieren, und zwar bis zum Ende des Förderzeitraums und sie sollten diesen erhöhten Kofinanzierungssatz in ihrem Antrag auf Zahlung des Restbetrags beantragen können, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt bereits keine finanzielle Unterstützung mehr gewährt wird

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Angesichts der beispiellosen Art der Krise ist eine rasche Annahme von Unterstützungsmaßnahmen erforderlich. Daher sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 76 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 3 werden die Zwischenzahlungen auf Antrag eines Mitgliedstaats um einen Satz heraufgesetzt, der 10 Prozentpunkte über dem für jede Prioritätsachse geltenden Kofinanzierungssatz liegt — wobei eine Obergrenze von 100 % gilt — und auf den Betrag der zuschussfähigen öffentlichen Beteiligung anzuwenden ist, der in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen, die eingereicht werden, neu ausgewiesen ist, soweit der Mitgliedstaat am 31. Dezember 2013 oder nach diesem Datum eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:“.

2.

Artikel 77 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Artikel 53 Absatz 3 wird die Zahlung des Restbetrags auf Antrag eines Mitgliedstaats um einen Satz heraufgesetzt, der 10 Prozentpunkte über dem für jede Prioritätsachse geltenden Kofinanzierungssatz liegt — wobei eine Obergrenze von 100 % gilt — und auf den Betrag der zuschussfähigen öffentlichen Beteiligung anzuwenden ist, der in den einzelnen bescheinigten Ausgabenerklärungen, die eingereicht werden, neu ausgewiesen ist, soweit der Mitgliedstaat am 31. Dezember 2013 oder nach diesem Datum eine der in Artikel 76 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt.“

3.

Artikel 77a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Die Ausnahme nach Artikel 76 Absatz 3 und Artikel 77 Absatz 2 wird einem Mitgliedstaat, der eine der in Artikel 76 Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt, auf schriftlichen Antrag von der Kommission gewährt.“

b)

Absatz 5 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 75.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. März 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 387/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds hinsichtlich bestimmter Vorschriften zur finanziellen Abwicklung für bestimmte Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 7).