31.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/33


VERORDNUNG (EU) 2020/1056 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Juli 2020

über elektronische Frachtbeförderungsinformationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Effizienz der Frachtbeförderung und der Logistikdienste ist von entscheidender Bedeutung für das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, das Funktionieren des Binnenmarkts und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt aller Regionen der Union.

(2)

Mit dieser Verordnung wird das Ziel verfolgt, die Digitalisierung der Frachtbeförderung und der Logistikdienste zu fördern, um die Verwaltungskosten zu senken, die Möglichkeiten der zuständigen Behörden zur Durchsetzung zu verbessern und die Effizienz und die Nachhaltigkeit des Verkehrs zu verbessern.

(3)

Die Beförderung von Gütern, einschließlich Abfällen, wird von großen Mengen an Informationen begleitet, die von den Unternehmen untereinander sowie zwischen den Unternehmen und den zuständigen Behörden immer noch in Papierform ausgetauscht werden. Die Verwendung von Papierdokumenten bedeutet für Logistikunternehmen einen erheblichen Verwaltungsaufwand und ist für sie und die mit ihnen verbundenen Wirtschaftszweige (wie etwa Handel und verarbeitendes Gewerbe) — vor allem für KMU — mit zusätzlichen Kosten verbunden und wirkt sich negativ auf die Umwelt aus.

(4)

Das Fehlen eines einheitlichen Rechtsrahmens auf Unionsebene, der die zuständigen Behörden verpflichtet, rechtsverbindlich vorgeschriebene Frachtbeförderungsinformationen in elektronischer Form zu akzeptieren, gilt als Hauptgrund dafür, dass die aufgrund der verfügbaren elektronischen Mittel mögliche Vereinfachung und Effizienzsteigerung noch nicht erreicht wurde. Die Akzeptanz von Informationen in elektronischer Form und mit gemeinsamen Spezifikationen seitens der zuständigen Behörden würde nicht nur die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Unternehmen vereinfachen, sondern indirekt auch die Entwicklung einer einheitlichen und vereinfachten elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen in der gesamten Union. Dies würde auch zu erheblichen Verwaltungskosteneinsparungen für die Unternehmen führen — insbesondere für die KMU, die die überwiegende Mehrheit der Verkehrs- und Logistikunternehmen in der Union ausmachen.

(5)

In einigen Bereichen des Verkehrsrechts der Union sind die zuständigen Behörden gehalten, digitalisierte Informationen zu akzeptieren; dies ist jedoch bei Weitem nicht bei allen Unionsrechtsakten der Fall. Es sollte möglich sein, den zuständigen Behörden im gesamten Gebiet der Union die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über den Güterverkehr für alle wichtigen Phasen der Beförderungen innerhalb der Union auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Diese Möglichkeit sollte darüber hinaus für alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und für alle Verkehrsträger bestehen.

(6)

Die zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet werden, elektronisch zur Verfügung gestellte Informationen immer dann zu akzeptieren, wenn die Unternehmen Informationen als Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen bereitstellen müssen, die in von dieser Verordnung erfassten Unionsrechtsakten festgelegt sind. Diese Anforderung sollte sich auch auf Informationen erstrecken, die von den Behörden im Einklang mit den Bestimmungen jener Unionsrechtsakte als zusätzliche Informationen angefordert werden, beispielsweise wenn einige Informationen fehlen. Dasselbe sollte gelten, wenn nach nationalem Recht die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben ist, die ganz oder teilweise den Informationen entsprechen, die gemäß Unionsrechtsakten zu übermitteln sind, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Ferner sollten die Behörden bestrebt sein, mit den betroffenen Unternehmen in Bezug auf die betreffenden Informationen elektronisch zu kommunizieren. Diese Kommunikation sollte unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen in Unionsrechtsakten und unbeschadet des nationalen Rechts in Bezug auf Folgemaßnahmen während oder nach Überprüfungen der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erfolgen. Die Pflicht für die zuständigen Behörden, von den Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellte Informationen zu akzeptieren, sollte auch immer dann gelten, wenn in Bestimmungen von Unionsrechtsakten oder des nationalen Rechts, die von dieser Verordnung erfasst sind, Informationen verlangt werden, auf die auch in den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften wie etwa den Übereinkünften über internationale Beförderungsverträge für die verschiedenen Verkehrsträger Bezug genommen wird — beispielsweise dem VN-Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), der IATA-Resolution 672 über den elektronischen Luftfrachtbrief, dem Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) und dem Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI).

(7)

Da diese Verordnung lediglich bezweckt, die Bereitstellung von Informationen zwischen den Unternehmen und zuständigen Behörden auf elektronischem Wege zu erleichtern und zu fördern, sollte sie die Bestimmungen von Unionrechtsakten oder des nationalen Rechts über die Festlegung des Inhalts gesetzlich vorgeschriebener Informationen unberührt lassen und insbesondere keine zusätzlichen Informations- oder Sprachanforderungen auferlegen. Wenngleich mit dieser Verordnung beabsichtigt ist, die Einhaltung von gesetzlichen Informationsanforderungen auf elektronischem Wege anstatt durch die Vorlage von Papierdokumenten zu ermöglichen; so lässt sie dennoch die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, diese Informationen in Papierform vorzulegen, wie in den einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten oder des nationalen Rechts vorgesehen, unberührt und sollte die einschlägigen Unionsanforderungen für die zur strukturierten Vorlage der betreffenden Informationen zu verwendenden Dokumente unberührt lassen. Diese Verordnung sollte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Verfahrensvorschriften für die Verbringung von Abfällen und die Bestimmungen über Kontrollen der Zollstellen unberührt lassen. Ferner sollte diese Verordnung die Berichtspflichten, einschließlich derer über die Zuständigkeiten der Zoll- oder anderen Behörden, die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder in auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten oder in der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) niedergelegt sind, unberührt lassen.

(8)

Durch die Verwendung elektronischer Mittel für den Austausch von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen können die Kosten für die Unternehmen verringert und die Effizienz der zuständigen Behörden gesteigert werden. Sowohl die Unternehmen als auch die zuständigen Behörden müssten die Maßnahmen — einschließlich des Erwerbs der erforderlichen Ausrüstung — ergreifen, die zur Ermöglichung des elektronischen Austauschs von gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum Güterverkehr (eFTI) in maschinenlesbarem Format über die informations- und kommunikationstechnologiegestützten Plattformen (eFTI-Plattformen) erforderlich sind. Die betroffenen Unternehmen sollten jedoch weiterhin dafür verantwortlich sein, den zuständigen Behörden die Informationen in einem vom Menschen lesbaren Format bereitzustellen, sofern dies von den zuständigen Behörden im Hinblick auf die Erledigung ihrer Aufgaben in Situationen verlangt wird, in denen kein Zugriff auf eine eFTI-Plattform möglich ist.

(9)

Damit die Unternehmen die relevanten Informationen in allen Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise in elektronischer Form übermitteln können, sind gemeinsame Spezifikationen erforderlich, die von der Kommission mittels der in der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen werden sollten.

(10)

Durch gemeinsame Spezifikationen für die Definition und die technischen Merkmale von Datenelementen sollte die Interoperabilität der Daten sichergestellt werden, indem ein einziger umfassender Datensatz erstellt wird, der für die elektronische Übermittlung der Daten zu verwenden ist. Dieser umfassende Datensatz sollte alle Datenelemente enthalten, die den Informationsanforderungen in den einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten und des nationalen Rechts entsprechen, wobei jedes Datenelement, das in einem oder mehreren Teildatensätzen gemeinsam vorkommen, nur einmal enthalten ist.

(11)

Durch gemeinsame Spezifikationen sollten auch gemeinsame Verfahren und detaillierte Vorschriften für den Zugang zu diesen Informationen und deren Verarbeitung durch die zuständigen Behörden festgelegt werden, darunter auch alle diesbezügliche Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Unternehmen, wie etwa Ersuchen um zusätzliche Informationen, die die zuständigen Behörden benötigen, um ihre jeweiligen gesetzlichen Durchsetzungsbefugnisse entsprechend den einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten und des nationalen Rechts auszuüben.

(12)

Bei der Festlegung dieser gemeinsamen Spezifikationen sollten die einschlägigen Spezifikationen für den Datenaustausch, die in den einschlägigen Unionsrechtsakten festgelegt und in den einschlägigen europäischen und internationalen Standards für den Datenaustausch — einschließlich Standards für den multimodalen Verkehr — enthalten sind, berücksichtigt werden, ebenso wie die Grundsätze und Empfehlungen in der Mitteilung der Kommission vom 23. März 2017 mit dem Titel „Europäischer Interoperabilitätsrahmen — Umsetzungsstrategie“, der ein von den Mitgliedstaaten vereinbartes Konzept für die Erbringung europaweiter digitaler öffentlicher Dienste beinhaltet. Es sollte auch sorgfältig darauf geachtet werden, dass diese Spezifikationen technologieneutral und offen für innovative Technologien sind.

(13)

Um die Kosten sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Unternehmen so gering wie möglich zu halten, könnte die Einrichtung von Zugangspunkten für die zuständigen Behörden in Erwägung gezogen werden. Diese Zugangspunkte würden lediglich als Vermittler zwischen den eFTI-Plattformen und den zuständigen Behörden dienen und sollten daher die eFTI-Daten, zu denen sie den Zugang ermöglichen, weder speichern noch verarbeiten, mit Ausnahme von mit der Verarbeitung von eFTI-Daten verbundenen Metadaten wie z. B. Verarbeitungsprotokollen, die für Überwachungs- oder Statistikzwecke erforderlich sind. Ferner könnten Mitgliedstaaten vereinbaren, gemeinsame Zugangspunkte für ihre jeweiligen zuständigen Behörden einzurichten.

(14)

Mit dieser Verordnung sollten die funktionalen Anforderungen an die eFTI-Plattformen festgelegt werden, die von den Unternehmen genutzt werden sollten, um den zuständigen Behörden die gesetzlich vorgeschriebenen Frachtbeförderungsinformationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, damit die Bedingungen für die verbindlich vorgeschriebene Akzeptanz dieser Informationen durch die zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfüllt werden. Außerdem sollten die Anforderungen für Drittanbieter von Plattformdiensten (eFTI-Dienstleister) festgelegt werden. Mit diesen Anforderungen sollte insbesondere Folgendes sichergestellt werden: dass alle eFTI-Daten ausschließlich auf der Grundlage eines umfassenden rechtebasierten Zugangskontrollsystems mit zugewiesenen Funktionen verarbeitet werden können, dass alle zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften unmittelbaren Zugang zu diesen Daten haben können, dass die elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen kann und dass die Verarbeitung sensibler Geschäftsinformationen auf eine Art und Weise erfolgen kann, welche die Vertraulichkeit dieser Informationen wahrt.

(15)

Die Kommission sollte Spezifikationen für die funktionalen Anforderungen an eFTI-Plattformen erlassen. Bei Erlass dieser Spezifikationen sollte die Kommission bestrebt sein, die Interoperabilität der eFTI-Plattformen sicherzustellen, um den Datenaustausch zwischen diesen Plattformen zu erleichtern und es den Unternehmen zu ermöglichen, die eFTI-Plattform ihrer Wahl zu nutzen. Um die Umsetzung zu erleichtern und die Kosten so gering wie möglich zu halten, sollte die Kommission ferner den einschlägigen technischen Lösungen und Standards Rechnung tragen, die von bestehenden IKT-Systemen verwendet werden. Gleichzeitig sollte die Kommission dafür sorgen, dass die betreffenden Spezifikationen so weit wie möglich technologieneutral bleiben, um kontinuierliche Innovation zu fördern und eine allzu feste Bindung an bestimmte Technologien zu vermeiden.

(16)

Zum Aufbau des Vertrauens sowohl der zuständigen Behörden als auch der Unternehmen in die Einhaltung dieser funktionalen Anforderungen durch die eFTI-Plattformen und die eFTI-Dienstleister sollten die Mitgliedstaaten ein durch Akkreditierungsvorschriften unterstütztes Zertifizierungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) einführen. Um die Vorteile dieser Zertifizierung zu nutzen, sind Anbieter bereits im Einsatz befindlicher IKT-Systeme aufgerufen, sicherzustellen, dass diese Systeme den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an eFTI-Plattformen entsprechen, und eine Zertifizierung zu beantragen. Die Zertifizierung der IKT-Systeme sollte unverzüglich erfolgen.

(17)

Die Nutzung von eFTI-Plattformen garantiert den Unternehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen akzeptiert werden, und bietet den zuständigen Behörden einen zuverlässigen und gesicherten Zugang zu diesen Informationen. Ungeachtet der Verpflichtung für alle zuständigen Behörden, die Informationen zu akzeptieren, die durch eine zertifizierte eFTI-Plattform gemäß dieser Verordnung bereitgestellt werden, sollte die Nutzung anderer IKT-Systeme jedoch weiterhin möglich sein, falls der betreffende Mitgliedstaat dies wünscht. Gleichzeitig sollte diese Verordnung weder die Verwendung von eFTI-Plattformen zwischen Unternehmen noch die Nutzung zusätzlicher Funktionen auf eFTI-Plattformen verhindern, sofern dies nicht die Verarbeitung der von dieser Verordnung erfassten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt.

(18)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verpflichtung zur Akzeptanz der gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in elektronischer Form gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Insbesondere sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um für die zuständigen Behörden gemeinsame Verfahren und detaillierte Modalitäten für den Zugang zu von den betroffenen Unternehmen elektronisch bereitgestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und deren Verarbeitung festzulegen, einschließlich detaillierter Regeln und technischer Spezifikationen, und um detaillierte Spezifikationen für die Umsetzung der Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

(19)

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu folgenden Zwecken zu erlassen: Änderung des Anhangs I Teil A zur Berücksichtigung etwaiger von der Kommission verabschiedeter delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, in denen neue gesetzliche Informationsanforderungen der Union für den Güterverkehr festgelegt werden und Änderung des Anhangs I Teil B zur Aufnahme der Listen der gesetzlichen Informationsanforderungen im nationalen Recht, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung notifiziert haben, und zur Aufnahme etwaiger neuer Bestimmungen des einschlägigen nationalen Rechts, mit denen die nationalen gesetzlichen Informationsanforderungen geändert oder neue gesetzliche Informationsanforderungen, die von dieser Verordnung erfasst sind, festgelegt werden und die der Kommission im Einklang mit dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten notifiziert wurden; und zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Festlegung und Änderung des gemeinsamen Datensatzes und der Teildatensätze in Bezug auf die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen, die von dieser Verordnung erfasst sind; und Ergänzung bestimmter technischer Aspekte dieser Verordnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung der Zertifizierungskennzeichnung von eFTI-Plattformen und den Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden.

Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Darüber hinaus ist die Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger in den geeigneten Foren, wie etwa der mit dem Beschluss der Kommission vom 13. September 2018 eingesetzten Expertengruppe „Forum für die Digitalisierung in Verkehr und Logistik“, wichtig für die Entwicklung und Ausarbeitung dieser Rechtsakte.

(20)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise in Bezug auf die Akzeptanz elektronisch übermittelter Frachtbeförderungsinformationen seitens der zuständigen Behörden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, gemeinsame Anforderungen festzulegen, auf Unionsebene besser zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Die elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Frachtbeförderungsinformationen zu übermitteln sind, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen.

(22)

Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Es sollten Informationen gesammelt werden, die als Grundlage für diese Evaluierung dienen und es der Kommission ermöglichen, die Leistungsfähigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf das von ihr verfolgte Ziel zu bewerten.

(23)

Eine wirksame und effiziente Durchsetzung setzt voraus, dass alle zuständigen Behörden direkt und in Echtzeit in elektronischer Form auf die einschlägigen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zugreifen können. Zu diesem Zweck und im Einklang mit dem Grundsatz „standardmäßig digital“, der in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung“ vom 19. April 2016 genannt wird, sollte die Verwendung elektronischer Mittel zur vorherrschenden Vorgehensweise beim Austausch gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den Unternehmen und den zuständigen Behörden werden. Daher sollte die Kommission etwaige Initiativen im Hinblick darauf prüfen, ob die Unternehmen dazu verpflichtet werden sollten, elektronische Mittel zu nutzen, um den zuständigen Behörden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Kommission sollte gegebenenfalls entsprechende Initiativen vorschlagen — einschließlich etwaiger Änderungen dieser Verordnung und anderer einschlägiger Unionsrechtsakte. Um die Möglichkeiten der zuständigen Behörden zur Durchsetzung zu verbessern und die Kosten sowohl für die zuständigen Behörden als auch für die Unternehmen so gering wie möglich zu halten, sollte die Kommission auch weitere Maßnahmen erwägen, etwa in Bezug auf die Verbesserung der Interoperabilität von IKT-Systemen und -Plattformen und einen gemeinsamen Zugangspunkt zu diesen Systemen und Plattformen, die gemäß dem sonstigen Verkehrsrecht der Union für die Aufzeichnung und Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendet werden.

(24)

Diese Verordnung kann nicht wirksam angewendet werden, bevor die in ihr vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in Kraft getreten sind. Aus diesem Grund ist die Kommission rechtlich verpflichtet, diese delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen, und sollte unverzüglich mit der Arbeit an diesen Rechtsakten beginnen, um den rechtzeitigen Erlass der einschlägigen Spezifikationen, möglichst vor Ablauf der jeweiligen in dieser Verordnung festgelegten Fristen, sicherzustellen. Der rechtzeitige Erlass dieser delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist von wesentlicher Bedeutung, damit die Mitgliedstaaten und die Unternehmen genügend Zeit haben, um die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dieser Verordnung zu ergreifen. Daher sollten entsprechend unterschiedliche Anwendungszeiträume in dieser Verordnung festgelegt werden.

(25)

Ebenso sollte die Notifizierungspflicht der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung innerhalb einen Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erfüllt werden, damit die Kommission den ersten delegierten Rechtsakt auf der Grundlage dieser Verordnung rechtzeitig erlassen kann.

(26)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Rechtsrahmen für die elektronische Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union geschaffen.

Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung

a)

die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden verpflichtet sind, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu akzeptieren, wenn diese Informationen von den betroffenen Unternehmen elektronisch zur Verfügung gestellt werden;

b)

Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der elektronischen Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Informationen durch die betroffenen Unternehmen an die zuständigen Behörden festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für

a)

gesetzliche Informationsanforderungen gemäß

i)

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 11 des Rates (11);

ii)

Artikel 3 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates (12);

iii)

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

iv)

Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006; die vorliegende Verordnung lässt Kontrollen durch Zollstellen, die in einschlägigen Bestimmungen von Unionsrechtsakten vorgesehen sind, unberührt;

v)

Anlage A Teil 5 Kapitel 5.4 des Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30. September 1957 in Genf abgeschlossen wurde, gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14); Teil 5 Kapitel 5.4 der Regelung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID) als Anlage C zum COTIF, das am 3. Juni 1999 in Vilnius abgeschlossen wurde, gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang II Abschnitt II.1 der genannten Richtlinie, und Teil 5 Kapitel 5.4 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), das am 26. Mai 2000 in Genf abgeschlossen wurde, als Anlagen beigefügten Verordnungen gemäß der Bezugnahme darauf in Anhang III Abschnitt III.1 der genannten Richtlinie;

b)

gesetzliche Informationsanforderungen, die in einem delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, den die Kommission gemäß einem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Unionsrechtsakt oder gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) oder der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) erlassen hat. Diese delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte werden in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung aufgeführt;

c)

gesetzliche Informationsanforderungen gemäß den in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestimmungen des nationalen Rechts.

(2)   Bis zum 21. August 2021 notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission die Bestimmungen des nationalen Rechts und die entsprechenden gesetzlichen Informationsanforderungen, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten gesetzlichen Informationsanforderungen zu übermittelnden Informationen entsprechen.

Nach dieser Notifizierung notifizieren die Mitgliedstaaten der Kommission alle Bestimmungen des nationalen Rechts, die

a)

Änderungen der gesetzlichen Informationsanforderungen in den in Anhang I Teil B aufgeführten Bestimmungen des nationalen Rechts beinhalten oder

b)

neue einschlägige gesetzliche Informationsanforderungen einführen, in denen die Bereitstellung von Informationen vorgeschrieben wird, die ganz oder teilweise den nach den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten gesetzlichen Informationsanforderungen zu übermittelnden Informationen entsprechen.

Die Mitgliedstaaten nehmen diese Notifizierung innerhalb eines Monats nach der Annahme solcher Bestimmungen vor.

(3)   Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung

a)

des Anhangs I Teil A, um Bezugnahmen auf gesetzliche Informationsanforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels aufzunehmen;

b)

des Anhangs I Teil B, um Bezugnahmen auf nationale Rechtsvorschriften und gesetzliche Informationsanforderungen im Einklang mit den Notifizierungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufzunehmen oder zu streichen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„gesetzlich vorgeschriebene Informationen“ sind Informationen in Dokumentenform oder anderer Form im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern im Gebiet der Union, auch bei der Durchfuhr, die von einem betroffenen Unternehmen gemäß den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Rechtsakte, mit denen diese Bestimmungen festgelegt werden, zur Verfügung gestellt werden müssen;

2.

„gesetzliche Informationsanforderung“ ist eine Verpflichtung, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zur Verfügung zu stellen;

3.

„zuständige Behörde“ ist eine Behörde, Agentur oder sonstige Stelle, die für die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsakten zuständig ist und für die der Zugang zu gesetzlich vorgeschriebenen Informationen erforderlich ist — etwa zu Zwecken der Überprüfung, Durchsetzung, Validierung oder Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

4.

„elektronische Frachtbeförderungsinformationen“ oder „eFTI“ sind Datenelemente, die zum Zwecke des Austauschs gesetzlich vorgeschriebener Informationen zwischen den betroffenen Unternehmen sowie zwischen den betroffenen Unternehmen und zuständigen Behörden elektronisch verarbeitet werden;

5.

„eFTI-Teildatensatz“ ist ein Satz strukturierter Datenelemente, die den gemäß einem bestimmten in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unionsrechtsakt oder nationalem Recht erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen entsprechen;

6.

„gemeinsamer eFTI-Datensatz“ ist ein Gesamtdatensatz strukturierter Datenelemente, die allen eFTI-Teildatensätzen entsprechen, wobei die den verschiedenen eFTI-Teildatensätzen gemeinsamen Datenelemente nur einmal enthalten sind;

7.

„Datenelement“ ist die kleinste Informationseinheit, die eine eindeutige Definition und genaue technische Merkmale wie Format, Länge und Zeichensatz aufweist;

8.

„Verarbeitung“ ist ein mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder eine Vorgangsreihe im Zusammenhang mit eFTI wie Erhebung, Erfassung, Organisation, Ordnung, Speicherung, Anpassung oder Veränderung, Abruf, Abfrage, Verwendung, Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung von eFTI, Abgleich oder Verknüpfung sowie Einschränkung, Löschen oder Vernichtung;

9.

„Verarbeitungsprotokoll“ ist die automatisierte Aufzeichnung der elektronischen Verarbeitung von eFTI;

10.

„eFTI-Plattform“ ist eine auf Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) gestützte Lösung, z. B. ein Betriebssystem, eine Betriebsumgebung oder eine Datenbank, zur Verarbeitung von eFTI;

11.

„eFTI-Plattform-Entwickler“ ist eine natürliche oder juristische Person, die eine eFTI-Plattform zum Zwecke der Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen im Zusammenhang mit ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit oder zum Zwecke des Inverkehrbringens dieser Plattform entwickelt oder erworben hat;

12.

„eFTI-Dienst“ ist ein Dienst, bei dem eFTI mithilfe einer eFTI-Plattform — allein oder in Kombination mit anderen IKT-Lösungen, einschließlich anderer eFTI-Plattformen — verarbeitet werden;

13.

„eFTI-Dienstleister“ ist eine natürliche oder juristische Person, die für die betroffenen Unternehmen auf vertraglicher Basis einen eFTI-Dienst erbringt;

14.

„betroffenes Unternehmen“ ist ein Verkehrs- oder Logistikunternehmen oder eine andere natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, den zuständigen Behörden im Einklang mit den relevanten gesetzlichen Informationsanforderungen die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen;

15.

„vom Menschen lesbares Format“ ist eine Form der elektronischen Datendarstellung, die von einer natürlichen Person ohne weitere Verarbeitung als Information genutzt werden kann;

16.

„maschinenlesbares Format“ ist eine Form der elektronischen Datendarstellung, die für die automatische Verarbeitung durch Maschinen genutzt werden kann;

17.

„Konformitätsbewertungsstelle“ ist eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die gemäß jener Verordnung für die Durchführung der Konformitätsbewertung von eFTI-Plattformen oder eFTI-Dienstleistern akkreditiert ist;

18.

„Verbringung“ ist die Beförderung bestimmter Güter, einschließlich Abfälle, vom ursprünglichen Abholungsort zum endgültigen Lieferort im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrags oder im Rahmen mehrerer aufeinander folgender Beförderungsverträge, gegebenenfalls einschließlich des Übergangs zwischen verschiedenen Verkehrsträgern, unabhängig von Menge oder Anzahl der Behältnisse, Verpackungen oder transportierter Einzelpositionen.

KAPITEL II

ELEKTRONISCH BEREITGESTELLTE GESETZLICH VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN

Artikel 4

Anforderungen an die betroffenen Unternehmen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 erfüllen die betroffenen Unternehmen die im vorliegenden Artikel dargelegten Anforderungen.

(2)   Machen die betroffenen Unternehmen die einer zuständigen Behörde gesetzlich vorgeschriebene Informationen elektronisch verfügbar, so verwenden sie hierfür auf einer zertifizierten eFTI-Plattform — gegebenenfalls durch einen zertifizierten eFTI-Dienstleister — verarbeitete Daten. Diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sind durch die betroffenen Unternehmen in maschinenlesbarem Format und, auf Anfrage der zuständigen Behörde, in einem vom Menschen lesbaren Format bereitzustellen.

(3)   Informationen in maschinenlesbarem Format sind mittels einer authentifizierten und sicheren Verbindung zur Datenquelle auf einer eFTI-Plattform zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Unternehmen übermitteln die eindeutige, die Identifizierung ermöglichende elektronische Verbindung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Verbringung eindeutig zu identifizieren.

(4)   Von den zuständigen Behörden verlangte Informationen in einem vom Menschen lesbaren Format werden vor Ort auf dem Bildschirm eines elektronischen Geräts des betroffenen Unternehmens zur Verfügung gestellt.

Artikel 5

Anforderungen an die zuständigen Behörden

(1)   Ab 30 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des ersten der in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte akzeptieren die zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschriebene Informationen, die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellt werden, auch wenn diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen von den zuständigen Behörden als zusätzliche Informationen verlangt werden.

(2)   Wenn das betroffene Unternehmen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung elektronisch zur Verfügung gestellt hat, akzeptieren die zuständigen Behörden solche gesetzlich vorgeschriebenen Informationen auch ohne die in Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannte Zustimmung.

(3)   Wenn zu den gemäß einem bestimmten in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unionsrechtsakt oder gemäß dort genanntem nationalem Recht erforderlichen gesetzlich vorgeschriebenen Informationen eine offizielle Validierung etwa in Form von Stempeln oder Zertifikaten gehört, stellt die jeweilige Behörde diese Validierung gemäß den Anforderungen, die in den in Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, elektronisch zur Verfügung.

(4)   Zur Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um alle ihre zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 zur Verfügung gestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen abzurufen und zu verarbeiten. Diese Maßnahmen halten die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach den Artikeln 7 und 8 ein.

Artikel 6

Vertrauliche Geschäftsinformationen

Die zuständigen Behörden, eFTI-Dienstleister und die betroffenen Unternehmen treffen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen, die im Einklang mit dieser Verordnung verarbeitet und ausgetauscht werden, und stellen sicher, dass der Zugang zu solchen Informationen sowie ihre Verarbeitung nur mit entsprechender Genehmigung erfolgen darf.

Artikel 7

Gemeinsamer eFTI-Datensatz und eFTI-Teildatensätze

(1)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 14 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem der gemeinsame eFTI-Datensatz und die eFTI-Teildatensätze für die einzelnen gesetzlichen Informationsanforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1, einschließlich der entsprechenden Spezifikationen für die Definition und die technischen Merkmale jedes Datenelements des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze, festgelegt und geändert werden.

(2)   Beim Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte hat die Kommission

a)

einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte und Unionsrecht zu berücksichtigen und

b)

sich um die Sicherstellung der Interoperabilität des gemeinsamen eFTI-Datensatzes und der eFTI-Teildatensätze mit den einschlägigen, international oder auf Unionsebene anerkannten Datenmodellen, einschließlich multimodaler Datenmodelle, zu bemühen.

(3)   Der erste dieser delegierten Rechtsakte erfasst alle in Absatz 1 genannten Elemente und wird spätestens 21. Februar 2023 erlassen.

Artikel 8

Gemeinsame Verfahren und Regeln für den Zugang

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit gemeinsamen Verfahren und detaillierten Regeln, einschließlich gemeinsamer technischer Spezifikationen, für den Zugang der zuständigen Behörden zu eFTI-Plattformen, einschließlich Verfahren für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen und für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Unternehmen in Bezug auf diese Informationen.

(2)   Beim Erlass der in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte bemüht sich die Kommission um effizientere Verwaltungsverfahren und minimale Befolgungskosten sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch die zuständigen Behörden.

(3)   Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte erfasst alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente und wird spätestens bis 21. Februar 2023 erlassen.

KAPITEL III

eFTI-PLATTFORMEN UND eFTI-DIENSTLEISTER

ABSCHNITT 1

Anforderungen an eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleister

Artikel 9

Funktionale Anforderungen an eFTI-Plattformen

(1)   Die für die Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendeten eFTI-Plattformen müssen über Funktionen verfügen, die Folgendes sicherstellen:

a)

die Möglichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679;

b)

die Möglichkeit der Verarbeitung von Geschäftsdaten im Einklang mit Artikel 6;

c)

die Möglichkeit des Zugangs zu und der Verarbeitung von Daten gemäß den mittels der in den Artikeln 7 und 8 genannten delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erlassenen Spezifikationen durch die zuständigen Behörden;

d)

die Bereitstellung der Informationen durch die betroffenen Unternehmen für zuständige Behörden im Einklang mit Artikel 4;

e)

die Möglichkeit der Herstellung einer eindeutigen, die Identifizierung ermöglichenden elektronischen Verbindung zwischen einer Verbringung und den zugehörigen Datenelementen, einschließlich eines strukturierten Verweises auf die eFTI-Plattform, über die diese Daten verfügbar gemacht werden, wie etwa eine eindeutige Referenzkennung;

f)

die Möglichkeit der Verarbeitung der Daten ausschließlich auf der Grundlage eines genehmigten und authentifizierten Zugangs;

g)

eine ordnungsgemäße Aufzeichnung jeglicher Datenverarbeitung in Verarbeitungsprotokollen, damit zumindest jeder einzelne Verarbeitungsvorgang, die natürliche oder juristische Person, die den Vorgang ausgeführt hat, und die zeitliche Abfolge der Vorgänge für jedes einzelne Datenelement ermittelt werden können; wird bei einem Vorgang ein bestehendes Datenelement geändert oder gelöscht, so wird das ursprüngliche Datenelement erhalten;

h)

die Möglichkeit der Archivierung der Daten und die Aufrechterhaltung des Zugangs der zuständigen Behörden zu den Daten gemäß den einschlägigen Unionsrechtsakten und dem einschlägigen nationalen Recht, in denen die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen festgelegt sind;

i)

die Archivierung der unter Buchstabe g dieses Absatzes genannten Verarbeitungsprotokolle und die Aufrechterhaltung des Zugangs der zuständigen Behörden zu diesen Protokollen zu Überprüfungszwecken während des in den einschlägigen Unionsrechtsakten und im einschlägigen nationalen Recht über die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen festgelegten Zeitraums sowie zu Überwachungszwecken während der in Artikel 17 genannten Zeiträume;

j)

den Schutz der Daten gegen Verfälschung und Diebstahl;

k)

die Übereinstimmung der verarbeiteten Datenelemente mit dem gemeinsamen eFTI-Datensatz und den eFTI-Teildatensätzen, wie sie in den Delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 7 festgelegt sind, und ihre Verarbeitung in allen Amtssprachen der Union, wie in den einschlägigen Unionsrechtsakten und im einschlägigen nationalen Recht über die entsprechenden gesetzlichen Informationsanforderungen vorgesehen.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen. Beim Erlass dieser Spezifikationen hat die Kommission

a)

sich um die Sicherstellung der Interoperabilität der eFTI-Plattformen zu bemühen;

b)

den einschlägigen bestehenden technischen Lösungen und Standards Rechnung zu tragen;

c)

sicherzustellen, dass diese Spezifikationen so weit wie möglich technologieneutral bleiben.

Der erste dieser Durchführungsrechtsakte erfasst alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente und wird spätestens bis 21. August 2023 erlassen.

Artikel 10

Anforderungen an eFTI-Dienstleister

(1)   Die eFTI-Dienstleister stellen sicher, dass

a)

Daten im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Informationsanforderungen nur von hierzu befugten Nutzern und gemäß klar definierter und zugewiesener Verarbeitungsrechte im Rahmen der eFTI-Plattform verarbeitet werden;

b)

die Daten entsprechend den Unionsrechtsakten und dem nationalen Recht, in denen die jeweiligen gesetzlichen Informationsanforderungen festgelegt sind, gespeichert werden und zugänglich sind;

c)

die zuständigen Behörden zu den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über einen Frachtbeförderungsvorgang, die auf ihren eFTI-Plattformen verarbeitet wurden, unmittelbaren sowie vollkommen unentgeltlichen Zugang haben;

d)

die Daten angemessen gesichert sind, auch gegen unbefugte oder unrechtmäßige Verarbeitung und unbeabsichtigten Verlust, unbeabsichtigte Vernichtung oder unbeabsichtigte Beschädigung.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 15 Absatz 2 erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte, der alle in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Elemente erfasst, wird spätestens bis 21. August 2023 angenommen.

ABSCHNITT 2

Zertifizierung

Artikel 11

Konformitätsbewertungsstellen

(1)   Die Konformitätsbewertungsstellen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und eFTI-Dienstleistern im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 der vorliegenden Verordnung akkreditiert.

(2)   Für die Akkreditierung müssen die Konformitätsbewertungsstellen die in Anhang II niedergelegten Anforderungen erfüllen. Die nationalen Akkreditierungsstellen teilen der nach Absatz 3 dieses Artikels benannten nationalen Behörde die Adresse der Website mit, auf der sie Informationen über die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich einer auf dem neuesten Stand zu haltenden Liste dieser Stellen, öffentlich zugänglich machen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, der eFTI-Plattformen und der eFTI-Dienstleister führt, die über eine gültige Zertifizierung auf der Grundlage der gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 bereitgestellten Informationen verfügen. Diese benannten nationalen Behörden machen diese Liste auf einer offiziellen Website der Regierung öffentlich zugänglich.

(4)   Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln diese benannten nationalen Behörden der Kommission die in Absatz 3 genannte Liste, zusammen mit der Adresse der Website, auf der die Liste öffentlich zugänglich ist. Die Kommission veröffentlicht die Website-Adressen auf ihrer offiziellen Website.

Artikel 12

Zertifizierung von eFTI-Plattformen

(1)   Auf Antrag eines eFTI-Plattform-Entwicklers bewertet eine Konformitätsbewertungsstelle die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 durch die eFTI-Plattform. Fällt die Bewertung positiv aus, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Übereinstimmungsbescheinigung für diese eFTI-Plattform aus. Im Falle einer negativen Bewertung gibt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung an.

(2)   Jede Konformitätsbewertungsstelle führt eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der von ihr zertifizierten eFTI-Plattformen, deren Zertifizierung sie widerrufen oder ausgesetzt hat. Sie macht diese Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und teilt der nach Artikel 11 Absatz 3 benannten nationalen Behörde die Adresse dieser Website mit.

(3)   Den zuständigen Behörden über eine zertifizierte eFTI-Plattform zur Verfügung gestellte Informationen müssen eine Zertifizierungskennzeichnung tragen.

(4)   Der eFTI-Plattform-Entwickler beantragt eine Neubewertung seiner Zertifizierung, wenn die in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 9 Absatz 2 festgelegten technischen Spezifikationen geändert werden.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Erlass von Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Plattformen und über die Verwendung des Zertifizierungskennzeichens, einschließlich Vorschriften zur Erneuerung, zur Aussetzung oder zum Widerruf einer Zertifizierung, zu ergänzen.

Artikel 13

Zertifizierung der eFTI-Dienstleister

(1)   Auf Antrag eines eFTI-Dienstleisters bewertet eine Konformitätsbewertungsstelle, inwieweit ein eFTI-Dienstleister die Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 erfüllt. Fällt die Bewertung positiv aus, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Übereinstimmungsbescheinigung aus. Im Falle einer negativen Bewertung gibt die Konformitätsbewertungsstelle dem Antragsteller die Gründe für die negative Bewertung an.

(2)   Jede Konformitätsbewertungsstelle führt eine auf dem neuesten Stand zu haltende Liste der eFTI-Dienstleister, die von ihr zertifiziert wurden, und der eFTI-Dienstleister, deren Zertifizierung sie widerrufen oder ausgesetzt hat. Sie macht diese Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und teilt der nach Artikel 11 Absatz 3 benannten nationalen Behörde die Adresse dieser Website mit.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Erlass von Vorschriften für die Zertifizierung von eFTI-Dienstleistern, einschließlich Vorschriften zur Erneuerung, zur Aussetzung oder zum Widerruf einer Zertifizierung, zu ergänzen.

KAPITEL IV

BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. August 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7, Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 15

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Überprüfung

(1)   Bis zum 21. Februar 2029 nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.

Die Kommission prüft auch etwaige Initiativen, um insbesondere

a)

für Unternehmen die Pflicht einzuführen, den zuständigen Behörden die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gemäß dieser Verordnung elektronisch bereitzustellen;

b)

ein höheres Maß an Interoperabilität und Interkonnektivität zwischen der eFTI-Umgebung und den verschiedenen für die Erfassung und Verarbeitung gesetzlich vorgeschriebener Informationen verwendeten IKT-Systemen und -Plattformen, wie sie im sonstigen Verkehrsrecht der Union vorgesehen sind, festzulegen.

Diese Prüfungen erstrecken sich insbesondere auf die Änderung dieser Verordnung und anderer einschlägiger Unionsrechtsakte und wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle in Artikel 17 genannten Informationen, die zur Ausarbeitung des Berichts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benötigt werden.

Artikel 17

Überwachung

Bis zum 21. August 2027 und danach alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Verarbeitungsprotokolle nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben g und i, wie häufig die zuständigen Behörden die von den betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 4 elektronisch zur Verfügung gestellten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen abgerufen und verarbeitet haben.

Diese Informationen werden bezogen auf jedes Jahr des Berichtszeitraums übermittelt.

Artikel 18

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 21. August 2024.

(3)   Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 gelten jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2020.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D.M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. KLOECKNER


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 265.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 7. April 2020 (ABl. C 157 vom 8.5.2020, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(11)  EWG-Rat: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. P 52 vom 16.8.1960, S. 1121).

(12)  Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

(14)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

(15)  Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).


ANHANG I

GESETZLICH VORGESCHRIEBENE INFORMATIONEN, DIE IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG FALLEN

TEIL A — Gesetzliche Informationsanforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Liste der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b:

1.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (1) zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit: Anhang, Nummer 6.3.2.6 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g.

TEIL B — Nationales Recht

Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts, die die Bereitstellung von Informationen vorschreiben, die ganz oder teilweise den Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b entsprechen, sind nachstehend aufgeführt.

[Mitgliedstaat]

1.

Rechtsakt: [Bestimmung]


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).


ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

1.   

Eine Konformitätsbewertungsstelle wird nach nationalem Recht eingerichtet und ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

2.   

Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der eFTI-Plattform oder dem eFTI-Plattformdienstleister, die bzw. den er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.

Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört, der Unternehmen vertritt, die am Entwurf, an der Herstellung, der Bereitstellung, der Montage, dem Gebrauch oder der Instandhaltung von eFTI-Plattformen oder an eFTI-Plattformdienstleistern, die von der Stelle bewertet werden, beteiligt sind, kann als solche Stelle gelten, sofern nachgewiesen wird, dass sie unabhängig ist und keine Interessenskonflikte vorliegen.

3.   

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Instandhaltungsbetrieb der zu bewertenden eFTI-Plattformen bzw. eFTI-Plattformdienstleister oder Vertreter einer dieser Parteien sein.

Eine Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Konstruktion, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Instandhaltung dieser eFTI-Plattformen bzw. eFTI-Plattformdienstleister beteiligt sein noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie akkreditiert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.

Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen.

4.   

Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.

5.   

Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Artikel 12 und 13 dieser Verordnung übertragen wurden, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst oder in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über Folgendes verfügen:

a)

die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

b)

Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,

c)

Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grades an Komplexität der jeweiligen Technologie.

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind.

6.   

Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zuständig sind, müssen über Folgendes verfügen:

a)

eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten der Konformitätsbewertung umfasst,

b)

eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen durchzuführen,

c)

angemessene Kenntnisse und Verständnis der Anforderungen nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung,

d)

die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für die Durchführung von Bewertungen.

7.   

Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Leitungsebenen und des für die Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Personals wird garantiert.

Die Entlohnung der obersten Leitungsebene und der für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

8.   

Die Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.

9.   

Informationen, welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 12 und 13 dieser Verordnung oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.

10.   

Die Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungs- und Regulierungstätigkeiten mit bzw. stellen sicher, dass ihre für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter darüber informiert werden.