31992D0438

92/438/EWG: Entscheidung des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG

Amtsblatt Nr. L 243 vom 25/08/1992 S. 0027 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0181
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0181


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (92/438/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Seit der Annahme der Entscheidung 88/192/EWG des Rates vom 28. März 1988 über ein System der Gesundheitskontrolle von Einfuhren aus Drittländern an Grenzuebergangsstellen (SHIFT-Projekt) (2) wurden bei der Harmonisierung des Veterinärwesens bedeutende Fortschritte erzielt. Dazu zählen insbesondere die Annahme der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (4) und der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport (5).

Angesichts der guten Fortschritte bei der Harmonisierung des Veterinärwesens sind neue Vorschriften über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr und somit die Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG erforderlich.

Diese neuen Vorschriften müssen dazu beitragen, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen und müssen die Vollendung des Binnenmarktes für Tiere und tierische Erzeugnisse ermöglichen.

Diese neuen Vorschriften sind umso notwendiger, als die Kontrollen an den Binnengrenzen entfallen werden.

Die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr muß eine praktikable Regelung zur Unterrichtung bei Zurückweisung einer Partie durch den amtlichen Tierarzt einer Grenzkontrollstelle und die Unterhaltung von Datenbanken mit Informationen über die Einfuhrbedingungen sowie über die Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen umfassen.

Infolgedessen sind die Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG zu ändern.

Im Rahmen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (6) ist vorzusehen, daß sich die Gemeinschaft an der Durchführung der neuen Vorschriften über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr finanziell beteiligt.

Es empfiehlt sich, die Kommission zu beauftragen, die notwendigen Durchführungsbestimmungen zu erlassen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr umfasst

- eine Regelung zur Unterrichtung bei einer durch den amtlichen Tierarzt einer Grenzkontrollstelle veranlassten Rücksendung einer Partie,

- die Unterhaltung und Nutzung von Datenbanken mit Informationen über die Bedingungen für die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen in die Gemeinschaft,

- die Unterhaltung und Nutzung von Datenbanken mit Informationen über Einfuhren von Tieren und Erzeugnissen in die Gemeinschaft.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Informatisierung entspricht den bestehenden internationalen Normen.

Artikel 2

Die Definitionen in den Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG gelten erforderlichenfalls auch für diese Entscheidung.

Artikel 3

(1) Die in Artikel 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Unterrichtungsregelung gilt für die Grenzkontrollstellen, die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten und die Dienststellen der Kommission.

(2) Die in Artikel 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Unterrichtungsregelung unterliegt den Grundregeln des Anhangs I.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 zweiter Gedankenstrich genannten Datenbanken enthalten alle Informationen über die Bedingungen für die Einfuhr von Tieren und Erzeugnissen in die Gemeinschaft, insbesondere Angaben über das Verzeichnis der zugelassenen Drittländer, die zugelassenen Betriebe, die getroffenen Schutzmaßnahmen und die zugelassenen Muster für Bescheinigungen.

(2) Die Unterhaltung und Nutzung der in Artikel 1 zweiter Gedankenstrich genannten Datenbanken unterliegen den Grundregeln des Anhangs II.

Artikel 5

(1) Die in Artikel 1 dritter Gedankenstrich genannten Datenbanken enthalten alle Informationen zu jeder Partie von Tieren und Erzeugnissen, die in die Gemeinschaft verbracht wurden, insbesondere Angaben über die Transportbedingungen gemäß Kapitel 3 der Richtlinie 91/628/EWG und die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG.

(2) Die Unterhaltung und Nutzung der in Artikel 1 dritter Gedankenstrich genannten Datenbanken unterliegt den Grundregeln des Anhangs III.

Artikel 6

Die gemäß dieser Entscheidung bei den Grenzkontrollen verwendeten Ausrüstungsgegenstände können die in Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (7) aufgeführten Ausrüstungsgegenstände sein.

Artikel 7

Die Entscheidung 88/192/EWG wird aufgehoben.

Artikel 8

Die Richtlinie 90/675/EWG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- um sicherzustellen, daß die Partie nicht entsprechend den gemäß der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) (*) gelieferten Informationen zurückgewiesen worden ist.

(*) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27."

2. Dem Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) die in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG vorgesehenen Datenbanken abfragen."

3. Dem Artikel 9 Absatz 2 Ziffer iii) wird folgender Satz angefügt:

"Der amtliche Tierarzt stellt sicher, daß alle zur Unterhaltung der Datenbanken gemäß Artikel 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG notwendigen Maßnahmen getroffen werden."

4. Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- den amtlichen Tierarzt der Kontrollstelle des Bestimmungsortes mit Hilfe des informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) über die Durchfuhr und das voraussichtliche Ankunftsdatum der Erzeugnisse unterrichten."

5. Dem Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) wird folgender Satz angefügt:

"In diesem Fall wird die zuständige Behörde mit Hilfe des informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) unterrichtet."

6. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG vorgesehene Unterrichtungsregelung anwenden."

7. Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich wird gestrichen.

8. Artikel 16 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Es gelten die Bestimmungen der Entscheidung 92/438/EWG."

Artikel 9

Die Richtlinie 91/496/EWG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- um sicherzustellen, daß die Partie nicht entsprechend den gemäß der Regelung nach Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) (*) gelieferten Informationen zurückgewiesen worden ist.

(*) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27."

2. Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

"Die Prüfung erfolgt nach Abfrage der in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG vorgesehenen Datenbank."

3. Dem Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der amtliche Tierarzt stellt sicher, daß alle zur Unterhaltung der Datenbanken gemäß Artikel 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG notwendigen Maßnahmen getroffen werden."

4. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) werden die Worte "des in Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten" durch die Worte "des in Artikel 20 der Richlinie 90/425/EWG genannten" ersetzt.

5. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- die Unterrichtungsregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 92/438/EWG anwenden,"

6. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich wird gestrichen.

7. Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Es gelten die Bestimmungen der Entscheidung 92/438/EWG."

8. In Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird die Angabe "Unterabsatz 2" gestrichen.

Artikel 10

Dem Artikel 11 der Richtlinie 91/628/EWG wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Es gelten die Bestimmungen der Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) (*)

(*) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27."

Artikel 11

In die Entscheidung 90/424/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 37a

(1) Für die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt) gemäß der Entscheidung 92/438/EWG (*) kann ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft gewährt werden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen für die in Absatz 1 vorgesehene Maßnahme und die Höhe der gemeinschaftlichen Beteiligung werden nach dem Verfahren des Artikels 41 festgelegt.

(*) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27."

Artikel 12

Soweit Durchführungsbestimmungen zu dieser Entscheidung erforderlich sind, werden sie nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluß 68/361/EWG (8) eingesetzten Wissenschaftlichen Veterinärausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt) unterstützt.

(2) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen binnen einer Frist Stellung, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der zu prüfenden Frage festlegt. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 54 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) a) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und wendet sie sofort an, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die Maßnahmen der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen erlassen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und wendet sie sofort an.

Artikel 14

Diese Entscheidung wird vor dem 1. Juli 1995 mit dem Ziel überprüft, der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen und die notwendigen Verbesserungen - insbesondere unter Berücksichtigung der in den fortgeschrittensten Mitgliedstaaten bereits zu verzeichnenden Entwicklungen - vorzunehmen.

Artikel 15

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) Stellungnahme vom 10. Juli 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 89 vom 6. 4. 1988, S. 32. (3) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56). (4) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17). (5) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17. (6) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1). (7) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30. (8) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.

ANHANG I

1. Das System eröffnet den zuständigen Behörden (Grenzkontrollstelle, Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, Kommission) die Möglichkeit, eine informatisierte Kartei über eine Partie von Tieren oder Erzeugnissen, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/496/EWG und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 90/675/EWG zurückgesandt wurde, gezielt abzufragen.

2. Die Kartei wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gespeist. Die Daten werden schnellstmöglich über das öffentliche, paketvermittelnde Datennetz weitergegeben.

3. Die Kommission ist für die Kartei verantwortlich. Die Auswahl des Vertragspartners und sämtliche technische Vorschriften für das Netz werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

4. Die Gründe für die Rücksendung einer Partie werden in die Kartei aufgenommen. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

ANHANG II

1. Die Kommission errichtet eine Datenbank über die Bedingungen für die Einfuhr von lebenden Tieren und von Erzeugnissen in die Gemeinschaft. Sie stellt diese Datenbank allen Mitgliedstaaten und Grenzkontrollstellen zur Verfügung.

2. Jeder Mitgliedstaat errichtet eine Datenbank über die einzelstaatlichen Bedingungen für die Einfuhr von nicht unter Abschnitt 1 fallenden lebenden Tieren und von Erzeugnissen in sein Hoheitsgebiet. Er stellt diese Datenbank den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und allen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft zur Verfügung.

3. Die Mitgliedstaaten legen fest, wie die Grenzkontrollstellen auf die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Datenbanken zugreifen können.

4. Die Kommission hält die in Abschnitt 1 genannte Datenbank, die Mitgliedstaaten ihre jeweilige, in Abschnitt 2 genannte Datenbank auf dem neuesten Stand.

5. Die zur Harmonisierung und Aktualisierung der Datenbanken notwendigen technischen Anforderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.

ANHANG III

1. Jeder Mitgliedstaat richtet über die in sein Hoheitsgebiet verbrachten Tiere und Erzeugnisse eine Datenbank ein.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in Abständen, die nach dem Verfahren des Artikels 13 festzulegen sind, die Daten aus den in Abschnitt 1 genannten Datenbanken.

3. Die zur Harmonisierung der Datenbanken und zur Datenübermittlung an die Kommission notwendigen technischen Voraussetzungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.