6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/16


RICHTLINIE 2006/125/EG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2006

über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

(Text von Bedeutung für den EWR)

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder werden als Teil einer abwechslungsreichen Kost verabreicht und bilden nicht den einzigen Bestandteil der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.

(3)

Das umfangreiche Angebot an den betreffenden Erzeugnissen zeigt, dass Säuglinge, die abgestillt werden, und Kleinkinder aufgrund der sozialen und kulturellen Verhältnisse in der Gemeinschaft sehr unterschiedlich ernährt werden.

(4)

Die Grundzusammensetzung der Erzeugnisse muss unter Berücksichtigung oben genannter Faktoren den nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten ermittelten Anforderungen an die Ernährung von gesunden Säuglingen und Kleinkindern gerecht werden.

(5)

Die grundlegenden ernährungswissenschaftlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der beiden großen Kategorien dieser Erzeugnisse, also Getreidebeikost und andere Beikost, sollten festgelegt werden.

(6)

Obwohl der Gehalt an Vitaminen, Mineralien und anderen Nährstoffen aufgrund der Art der Erzeugnisse teilweise vorgeschrieben und begrenzt werden sollte, sollte den Herstellern das freiwillige Zusetzen solcher Nährstoffe gestattet werden. Dies sollte unter der Voraussetzung geschehen, dass die Hersteller ausschließlich bestimmte Substanzen verwenden, die in dieser Richtlinie aufgeführt werden.

(7)

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verwendung dieser Erzeugnisse, denen Nährstoffe in den in der Gemeinschaft üblichen Mengen zugesetzt werden, nicht zu überhöhten Einnahmen dieser Nährstoffe durch Säuglinge und Kleinkinder führt. Die weitere Entwicklung sollte sorgfältig beobachtet, und erforderlichenfalls sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(8)

Unterschiedliche Regelungen für die Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Getreidebeikost und anderer Beikost stellen Handelshemmnisse zwischen bestimmten Mitgliedstaaten dar.

(9)

Die in der Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (4), in der Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (5), in der Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (6), und in der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (7), festgesetzten Höchstmengen an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln greifen spezifischen Bestimmungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nicht vor.

(10)

Unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ermöglicht es der Grundsatz der Vorsorge, in Fällen, in denen die entsprechenden wissenschaftlichen Beweise unzureichend sind, vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Informationen zu ergreifen in Erwartung einer zusätzlichen Risikobewertung und einer Überprüfung der Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne.

(11)

Aufgrund der beiden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 19. September 1997 und vom 4. Juni 1998 bestehen gegenwärtig Zweifel, ob die derzeitigen Werte für die zulässige Tagesdosis (ADI) an Schädlingsbekämpfungsmitteln und ihren Rückständen für den Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern angemessen sind. Daher empfiehlt es sich im Fall der für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmittel für eine besondere Ernährung, in Erwartung einer fallweisen wissenschaftlichen Sichtung und Bewertung der einzelnen Stoffe, einen sehr niedrigen gemeinsamen Grenzwert für alle Schädlingsbekämpfungsmittel festzulegen. Dieser sehr niedrige gemeinsame Grenzwert sollte auf 0,01 mg/kg festgesetzt werden; dies ist in der Praxis normalerweise der niedrigste nachweisbare Wert.

(12)

Es sollten strikte Beschränkungen der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln vorgeschrieben werden; mit einer sorgfältigen Auswahl der Ausgangsstoffe und angesichts der Tatsache, dass Getreidebeikost und andere Beikost während ihrer Herstellung einer intensiven Verarbeitung unterzogen werden, ist es möglich, Erzeugnisse herzustellen, die nur sehr geringe Mengen an Schädlingsbekämpfungsmittel-Rückständen enthalten. Bei einer geringen Anzahl von Schädlingsbekämpfungsmitteln oder deren Metaboliten könnte jedoch sogar ein Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen die ADI für Säuglinge und Kleinkinder übersteigen. Dies trifft auf Schädlingsbekämpfungsmittel und deren Metaboliten zu, deren ADI weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt.

(13)

Diese Richtlinie führt das Prinzip des Verbotes der Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, ein. Allerdings ist mit diesem Verbot nicht unbedingt gewährleistet, dass die Erzeugnisse frei von derartigen Schädlingsbekämpfungsmitteln sind, da manche Schädlingsbekämpfungsmittel die Umwelt kontaminieren und ihre Rückstände in den betreffenden Erzeugnissen gefunden werden können.

(14)

Die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern lässt sich besser durch zusätzliche Auflagen schützen, die ungeachtet des Ursprungs eines Erzeugnisses mit Hilfe von Analysen durchgesetzt werden können.

(15)

Die meisten Schädlingsbekämpfungsmittel, deren ADI weniger als 0,0005 mg/kg Körpergewicht beträgt, sind in der Gemeinschaft bereits verboten. Die verbotenen Schädlingsbekämpfungsmittel sollten in Getreidebeikost und anderer Beikost durch Analyseverfahren, die dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen, nicht nachweisbar sein. Manche Schädlingsbekämpfungsmittel werden allerdings nur langsam abgebaut und kontaminieren immer noch die Umwelt. Sie könnten in Getreidebeikost und anderer Beikost vorhanden sein, obwohl sie nicht verwendet wurden. Zu Kontrollzwecken sollte ein einheitliches Vorgehen erfolgen.

(16)

Bis die Kommission darüber entscheidet, ob die zugelassenen Schädlingsbekämpfungsmittel die Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (8) erfüllen, sollte ihre Weiterverwendung erlaubt werden, solange ihre Rückstände den in der vorliegenden Richtlinie genannten Höchstgehalten entsprechen. Letztere sollten auf Werte festgesetzt werden, die sicherstellen, dass ihre jeweilige ADI von Säuglingen und Kleinkindern auch unter den ungünstigsten Aufnahmebedingungen nicht überschritten wird.

(17)

Die Verwendung neuartiger Lebensmittelzutaten sollte in einem separaten Rechtsakt für alle Lebensmittel gemeinsam behandelt werden.

(18)

Dieser Richtlinie liegt der gegenwärtige Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse zugrunde. Über jede Änderung im Sinne neuer Entwicklungen aufgrund des Fortschritts von Wissenschaft und Technik sollte nach dem in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG genannten Verfahren entschieden werden.

(19)

Wegen der besonderen Zielgruppe, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, sollten mikrobiologische Kriterien und Höchstwerte für Schadstoffe festgelegt werden.

(20)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/398/EWG unterliegen die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse den allgemeinen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (9).

(21)

Mit dieser Richtlinie sollten die Abweichungen und Änderungen zu diesen allgemeinen Regeln erlassen und erweitert werden, sofern dies angemessen ist.

(22)

Die Art und die Bestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse erfordern insbesondere eine Nährwertkennzeichnung hinsichtlich des Brennwerts und der wichtigsten enthaltenen Nährstoffe. Ferner muss die Gebrauchsanleitung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und Artikel 11 der Richtlinie 2000/13/EG angegeben werden, um einer unangemessenen, der Gesundheit der Säuglinge eventuell abträglichen Verwendung vorzubeugen.

(23)

Im Allgemeinen und entsprechend den Vorschriften des Lebensmittelrechts dürfen zwar nicht ausdrücklich verbotene Werbebehauptungen über die betreffenden Erzeugnisse gemacht werden, doch sollten diese Behauptungen gegebenenfalls den in dieser Richtlinie festgelegten Zusammensetzungskriterien gerecht werden.

(24)

Zu den Bestimmungen die möglicherweise Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können, hat die Anhörung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG stattgefunden.

(25)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.

(26)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang VIII Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 89/398/EWG.

(2)   Diese Richtlinie betrifft für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder in der Gemeinschaft gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder und/oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Diese Lebensmittel umfassen:

a)

„Getreidebeikost“, die in vier Kategorien unterteilt ist:

i)

Einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen.

ii)

Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen.

iii)

Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

iv)

Zwiebacke und Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

b)

Andere Beikost als Getreidebeikost.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Säuglinge“: Kinder unter 12 Monaten;

b)

„Kleinkinder“: Kinder zwischen 1 Jahr und 3 Jahren;

c)

„Rückstand von Schädlingsbekämpfungsmitteln“: der Rückstand eines Pflanzenschutzmittels im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG in Getreidebeikost und anderer Beikost, einschließlich seiner Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 4

Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

Artikel 5

(1)   Getreidebeikost muss die in Anhang I aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfüllen.

(2)   Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muss die dort aufgeführten Anforderungen an die Zusammensetzung erfüllen.

Artikel 6

Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV aufgeführten Nährstoffe zugesetzt werden.

Reinheitsanforderungen für diese Stoffe werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

Artikel 7

(1)   In Getreidebeikost und anderer Beikost darf kein Stoff in einer die Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern gefährdenden Menge enthalten sein. Die betreffenden Höchstgehalte für andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Stoffe werden festgelegt.

(2)   In Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen Rückstände einzelner Schädlingsbekämpfungsmittel nicht in einer Menge enthalten sein, die 0,01 mg/kg übersteigt; hiervon ausgenommen sind diejenigen Stoffe, für die die in Anhang VI festgesetzten speziellen Werte gelten.

Als Analysemethoden zur Festlegung der Gehalte an Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen sollen allgemein anerkannte Standardverfahren Anwendung finden.

(3)   Die in Anhang VII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen nicht bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet werden, die zur Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch

a)

die in Tabelle 1 des Anhangs VII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;

b)

die in Tabelle 2 des Anhangs VII aufgeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.

(4)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Werte gelten für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse.

(5)   Wird bezüglich eines Schädlingsbekämpfungsmittels, das in Anhang VI aufgeführt ist, beschlossen, einen Wirkstoff nicht in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, so sind die Anhänge VI und VII der vorliegenden Richtlinie entsprechend zu ändern.

(6)   Die mikrobiologischen Anforderungen werden, soweit notwendig, festgelegt.

Artikel 8

(1)   Außer den zwingend vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2000/13/EG muss das Etikett des betreffenden Produkts folgende Angaben enthalten:

a)

Einen Hinweis darauf, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf. Für kein Erzeugnis darf das angegebene Alter unter vier Monaten liegen. Erzeugnisse, die zur Verwendung ab einem Alter von vier Monaten empfohlen werden, können als ab diesem Alter geeignet ausgewiesen werden, sofern keine anderweitigen Empfehlungen von unabhängigen Fachleuten auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder sonstigen Fachleuten für Mutterschaft und Kinderfürsorge vorliegen.

b)

Informationen über Glutengehalt oder Glutenfreiheit, wenn das Alter, ab dem das Erzeugnis verwendet werden kann, unter sechs Monaten liegt.

c)

Den Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts.

d)

Den durchschnittlichen Gehalt — ausgedrückt in Zahlen — an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang I und Anhang II spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts.

e)

Erforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

(2)   Die Kennzeichnung kann folgende Angaben enthalten:

a)

Den durchschnittlichen Gehalt an in Anhang IV aufgeführten Nährstoffen (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts, falls eine solche Angabe nicht unter die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe d fällt.

b)

Zusätzlich zu den Zahlenangaben Angaben über die in Anhang V enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe (ausgedrückt als prozentualer Anteil der dort angegebenen Referenzwerte) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Produkts, sofern der Gehalt mehr als 15 % der Referenzwerte beträgt.

Artikel 9

Die Richtlinie 96/5/EG, in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2006

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

(3)  Siehe Anhang VIII Teil A.

(4)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(5)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(6)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(7)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(8)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(9)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/89/EG (ABl. L 308 vom 25.11.2003, S. 15).


ANHANG I

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON GETREIDEBEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1.   GETREIDEANTEIL

Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- und/oder Knollenstärkeprodukten hergestellt.

Der Anteil an Getreide und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 % des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2.   PROTEIN

2.1.

Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe a Ziffer iv genannten Produkten darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

2.2.

Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkten muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

2.3.

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.

2.4.

Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 % des Referenzproteins (Kasein, wie in Anhang III beschrieben) betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 % des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

3.   KOHLENHYDRATE

3.1.

Werden den Produkten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer iv Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf

der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) betragen;

der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen.

3.2.

Werden den Produkten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf

der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g/100 kJ (5 g/100 kcal) betragen;

der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen.

4.   FETTE

4.1.

Bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer iv genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

4.2.

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so

darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen;

darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15 % des Gesamtfettgehalts betragen;

muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) aufweisen und darf höchstens 285 mg/100 kJ (1 200 mg/100 kcal) betragen.

5.   MINERALSTOFFE

5.1.   Natrium

Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technologischen Gründen notwendig ist.

Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.

5.2.   Calcium

5.2.1.

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.

5.2.2.

Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchgebäck), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6.   VITAMINE

6.1.

Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 μg/100 kJ (100 μg/100 kcal) aufweisen.

6.2.

Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Produkte gelten folgende Gehalte:

 

je 100 kJ

je 100 kcal

min.

max.

min.

max.

Vitamin A (μg RE) (1)

14

43

60

180

Vitamin D (μg) (2)

0,25

0,75

1

3

Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

7.   HÖCHSTMENGEN FÜR VITAMINE, MINERALIEN UND SPURENELEMENTE, WENN SIE ZUGESETZT WERDEN

Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Erzeugnis beziehen.

Nährstoff

Höchstwert je 100 kcal

Vitamin A (μg RE)

180

Vitamin E (mg α-TE) (3)

3

Vitamin D (μg)

3

Vitamin C (mg)

12,5/25 (4)

Thiamin (mg)

0,5

Riboflavin (mg)

0,4

Niacin (mg NE) (5)

4,5

Vitamin B6 (mg)

0,35

Folsäure (μg)

50

Vitamin B12 (μg)

0,35

Pantothensäure (mg)

1,5

Biotin (μg)

10

Kalium (mg)

160

Calcium (mg)

80/180 (6)/100 (7)

Magnesium (mg)

40

Eisen (mg)

3

Zink (mg)

2

Kupfer (μg)

40

Iod (μg)

35

Mangan

0,6


(1)  RE = all-trans-Retinoläquivalent.

(2)  In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

(3)  α-TE = d-α-Tocopherol-Äquivalent.

(4)  Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.

(5)  NE = Niacin-Äquivalente = mg Nicotinsäure + mg Tryptophan/60.

(6)  Dieser Grenzwert gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe a Ziffer ii genannten Erzeugnisse.

(7)  Dieser Grenzwert gilt für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv genannten Erzeugnisse.


ANHANG II

GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

1.   PROTEINE

1.1.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 40 % des Gesamtproduktgewichts betragen;

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 25 % des Gewichts der genannten Eiweißquellen insgesamt betragen;

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

1.2.

Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 10 % des Gesamtproduktgewichts betragen;

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 25 % des Gewichts der genannten Eiweißquellen insgesamt betragen;

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

1.3.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 8 % des Gesamtproduktgewichts betragen;

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen mindestens 25 % des Gewichts der Eiweißquellen insgesamt betragen;

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.4.

Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Erzeugnisses erwähnt ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so

muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

muss der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.5.

Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, muss der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.6.

Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten nicht die Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.5.

1.7.

Süßspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den Anforderungen in 1.1 bis 1.5 ausgenommen.

1.8.

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2.   KOHLENHYDRATE

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen:

10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft;

15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken;

20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;

25 g/100 g bei Desserts und Puddings;

5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind.

3.   FETT

3.1.

Für Erzeugnisse gemäß 1.1 gilt:

Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.

3.2.

Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4.   NATRIUM

4.1.

Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf entweder höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

4.2.

Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

5.   VITAMINE

Vitamin C

Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts entweder mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) oder mindestens 25 mg per 100 g betragen.

Vitamin A

Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg RE/100 kcal) betragen.

Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

Vitamin D

Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

6.   HÖCHSTMENGEN FÜR VITAMINE, MINERALIEN UND SPURENELEMENTE, WENN SIE ZUGESETZT WERDEN

Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Erzeugnis beziehen.

Nährstoff

Höchstwert je 100 kcal

Vitamin A (μg RE)

180 (1)

Vitamin E (mg α-TE)

3

Vitamin C (mg)

12,5/25 (2)/125 (3)

Thiamin (mg)

0,25

Riboflavin (mg)

0,4

Niacin (mg NE)

4,5

Vitamin B6 (mg)

0,35

Folsäure (μg)

50

Vitamin B12 (μg)

0,35

Pantothensäure (mg)

1,5

Biotin (μg)

10

Kalium (mg)

160

Calcium (mg)

80

Magnesium (mg)

40

Eisen (mg)

3

Zink (mg)

2

Kupfer (μg)

40

Iod (μg)

35

Mangan (mg)

0,6


(1)  Im Einklang mit den Bestimmungen von Ziffer 5.

(2)  Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.

(3)  Grenzwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.


ANHANG III

AMINOSÄURENZUSAMMENSETZUNG VON KASEIN

(g je 100 g Protein)

Arginin

3,7

Cystin

0,3

Histidin

2,9

Isoleucin

5,4

Leucin

9,5

Lysin

8,1

Methionin

2,8

Phenylalanin

5,2

Threonin

4,7

Tryptophan

1,6

Tyrosin

5,8

Valin

6,7


ANHANG IV

NÄHRSTOFFE

1.   VITAMINE

Vitamin A

Retinol

Retinyl-acetat

Retinyl-palmitat

beta-Carotin

Vitamin D

Vitamin D2 (= Ergocalciferol)

Vitamin D3 (= Cholecalciferol)

Vitamin B1

Thiaminhydrochlorid

Thiaminnitrat

Vitamin B2

Riboflavin

Riboflavin-5'-phosphat-Natrium

Niacin

Nicotinsäureamid

Nicotinsäure

Vitamin B6

Pyridoxinhydrochlorid

Pyridoxin-5-phosphat

Pyridoxindipalmitat

Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat

Natrium-D-pantothenat

Dexpanthenol

Folat

Folsäure

Vitamin B12

Cyanocobalamin

Hydroxocobalamin

Biotin

D-Biotin

Vitamin C

L-Ascorbinsäure

Natrium-L-ascorbat

Calcium-L-ascorbat

6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat)

Kalium-ascorbat

Vitamin K

Phyllochinon (Phytomenadion)

Vitamin E

D-alpha-Tocopherol

DL-alpha-Tocopherol

D-alpha-Tocopherylacetat

DL-alpha-Tocopherylacetat

2.   AMINOSÄUREN

L-Arginin

L-Cystin

L-Histidin

L-Isoleucin

L-Leucine

L-Lysin

L-Cystein

und deren Hydrochloride

L-Methionin

L-Phenylalanin

L-Threonin

L-Tryptophan

L-Tyrosin

L-Valin

3.   SONSTIGE

Cholin

Cholinchlorid

Cholincitrat

Cholinbitartrat

Inositol

L-Carnitin

L-Carnitinhydrochlorid

4.   MINERALSTOFFE (MENGENELEMENTE UND SPURENELEMENTE)

Calcium

Calciumcarbonat

Calciumchlorid

Calciumcitrate

Calciumgluconat

Calciumglycerophosphat

Calciumlactat

Calciumoxid

Calciumhydroxid

Calciumorthophosphate

Magnesium

Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumcitrate

Magnesiumgluconat

Magnesiumoxid

Magnesiumhydroxid

Magnesiumorthophosphate

Magnesiumsulfat

Magnesiumlactat

Magnesiumglycerophosphat

Kalium

Kaliumchlorid

Kaliumcitrate

Kaliumgluconat

Kaliumlactat

Kaliumglycerophosphat

Eisen

Eisen-(II)-citrat

Eisen-(III)-ammoniumcitrat

Eisen-(II)-gluconat

Eisen-(II)-lactat

Eisen-(II)-sulfat

Eisen-(II)-fumarat

Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat)

Elementares Eisen (Carbonyl-, Elekrolyt- und hydrogenreduziertes Eisen)

Eisen-(III)-saccharat

Eisennatriumdiphosphat

Eisen-(II)-carbonat

Kupfer

Kupfer-Lysin-Komplex

Kupfer-(II)-carbonat

Kupfer-(II)-citrat

Kupfer-(II)-gluconat

Kupfer-(II)-sulfat

Zink

Zinkacetat

Zinkchlorid

Zinkcitrat

Zinkacetat

Zinksulfat

Zinkoxid

Zinkgluconat

Mangan

Mangan-(II)-carbonat

Mangan-(II)-chlorid

Mangan-(II)-citrat

Mangan-(II)-gluconat

Mangan-(II)-sulfat

Mangan-(II)-glycerophosphat

Iod

Natriumiodid

Kaliumiodid

Kaliumiodat

Natriumiodat


ANHANG V

REFERENZWERTE FÜR DIE NÄHRWERTKENNZEICHNUNG VON BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Nährstoff

Referenzwert für Kennzeichnung

Vitamin A

(μg) 400

Vitamin D

(μg) 10

Vitamin C

(mg) 25

Thiamin

(mg) 0,5

Riboflavin

(mg) 0,8

Niacin-Äquivalente

(mg) 9

Vitamin B6

(mg) 0,7

Folat

(μg) 100

Vitamin B12

(μg) 0,7

Calcium

(mg) 400

Eisen

(mg) 6

Zink

(mg) 4

Jod

(μg) 70

Selen

(μg) 10

Kupfer

(mg) 0,4


ANHANG VI

SPEZIFISCHE RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ODER DEREN METABOLITEN IN GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Chemische Bezeichnung des Stoffs

Rückstandshöchstgehalt

(mg/kg)

Cadusafos

0,006

Demeton-S-methyl/Demeton-S-methylsulfon/Oxydemeton-methyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl)

0,006

Ethoprophos

0,008

Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil)

0,004

Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propineb und Propylen-thioharnstoff)

0,006


ANHANG VII

SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL, DIE NICHT BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST BESTIMMT SIND

Tabelle 1

Chemische Bezeichnung des Stoffs (Rückstandsdefinition)

Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton)

Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion)

Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation

Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)

Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor

Hexachlorbenzol

Nitrofen

Omethoat

Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos)

Tabelle 2

Chemische Bezeichnung des Stoffs

Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin

Endrin


ANHANG VIII

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie 96/5/EG der Kommission

(ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17)

Richtlinie 98/36/EG der Kommission

(ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 23)

Richtlinie 1999/39/EG der Kommission

(ABl. L 124 vom 18.5.1999, S. 8)

Richtlinie 2003/13/EG der Kommission

(ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33)

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 9)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Zulassung des Handels mit Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen

Verbot des Handels mit Produkten, die nicht dieser Richtlinie entsprechen

96/5/EG

30. September 1997

1. Oktober 1997

31. März 1999

98/36/EG

31. Dezember 1998

1. Januar 1999

1. Januar 2000

1999/39/EG

30. Juni 2000

30. Juni 2000

1. Juli 2002

2003/13/EG

6. März 2004

6. März 2004

6. März 2005


ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 96/5/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 1 Absatz 4 einleitender Satz

Artikel 2 einleitender Satz

Artikel 1 Absatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 4 dritter Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 einleitender Satz

Artikel 7 Absatz 3 einleitender Satz

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Ziffer i

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Ziffer ii

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Anhang I einleitende Worte

Anhang I einleitende Worte

Anhang I Nummern 1, 2 und 3

Anhang I Nummern 1, 2 und 3

Anhang I Nummer 4

Anhang I Nummer 4

Anhang I Nummer 4.1

Anhang I Nummer 4.1

Anhang I Nummer 4.2

Anhang I Nummer 4.2

Anhang I Nummer 4.2 Buchstabe a

Anhang I Nummer 4.2 erster Gedankenstrich

Anhang I Nummer 4.2 Buchstabe b

Anhang I Nummer 4.2 zweiter Gedankenstrich

Anhang I Nummer 4.2 Buchstabe c

Anhang I Nummer 4.2 dritter Gedankenstrich

Anhang I Nummern 5 und 6

Anhang I Nummern 5 und 6

Anhang II einleitender Satz

Anhang II einleitender Satz

Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummer 1

Anhang II Nummern 1.1 bis 1.3

Anhang II Nummern 1.1 bis 1.3

Anhang II Nummer 1.3 a

Anhang II Nummer 1.4

Anhang II Nummer 1.4

Anhang II Nummer 1.5

Anhang II Nummer 1.4 a

Anhang II Nummer 1.6

Anhang II Nummer 1.4 b

Anhang II Nummer 1.7

Anhang II Nummer 1.5

Anhang II Nummer 1.8

Anhang II Nummern 2 bis 5

Anhang II Nummern 2 bis 5

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V

Anhang V

Anhang VI

Anhang I Nummer 7 und Anhang II Nummer 6

Anhang VII

Anhang VI

Anhang VIII

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang IX