32001R1852

Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen

Amtsblatt Nr. L 253 vom 21/09/2001 S. 0017 - 0018


Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission

vom 20. September 2001

mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5 und auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrung hat gezeigt, dass zur reibungslosen Bearbeitung von Anträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 Durchführungsbestimmungen zum Schutz der von den Antragstellern übermittelten Informationen erforderlich sind.

(2) Diese Durchführungsbestimmungen sollten die Vertraulichkeit der Informationen über das Herstellungsverfahren sicherstellen, wenn deren Weitergabe der Wettbewerbsposition des Antragstellers unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen könnte.

(3) Zur Verbesserung der Transparenz bei den Verfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollten der Öffentlichkeit bestimmte Informationen über die gemäß diesem Artikel geprüften Erzeugnisse sowie über die Ergebnisse dieser Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sollte die Kommission ins Internet stellen.

(4) Solche Regelungen sollten mit dem neuen Rechtsrahmen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG(2) im Einklang stehen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Lebensmittelprüfstellen geben die gemäß Absatz 3 als vertraulich bestimmten Informationen nicht weiter, mit Ausnahme von Informationen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit veröffentlicht werden müssen.

(2) Der Antragsteller kann angeben, welche gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 258/97 übermittelten Informationen über das Herstellungsverfahren vertraulich zu behandeln sind, weil deren Weitergabe seiner Wettbewerbsposition schaden könnte. In solchen Fällen ist eine nachprüfbare Begründung zu liefern.

(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag eingegangen ist, legt nach Beratung mit dem Antragsteller fest, welche Informationen über das Herstellungsverfahren als vertraulich zu behandeln sind, und teilt dem Antragsteller, der zuständigen Lebensmittelprüfstelle sowie der Kommission ihre Entscheidung mit.

(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über jede ihr gemäß Absatz 3 mitgeteilte Entscheidung unterrichtet werden.

Artikel 2

(1) Bei der Erstprüfung des Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 stellt die Kommission der Öffentlichkeit folgende Informationen zur Verfügung:

a) Name und Anschrift des Antragstellers,

b) Beschreibung, anhand deren das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat identifiziert werden kann,

c) vorgesehener Verwendungszweck des Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat,

d) eine Zusammenfassung des Antrags mit Ausnahme derjenigen Teile, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 als vertraulich bestimmt worden sind,

e) Datum des Eingangs eines vollständigen Antrags.

(2) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit den Bericht über die Erstprüfung, mit Ausnahme der gemäß Artikel 1 Absatz 3 als vertraulich bestimmten Informationen, folgendermaßen zur Verfügung:

a) Liegen keine Einwände gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor, wird der Bericht über die Erstprüfung der Öffentlichkeit nach Ablauf des in Artikel 6 genannten Zeitraums von 60 Tagen und der für die Information des Antragstellers nötigen Zeitspanne zur Verfügung gestellt.

b) Ist gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Entscheidung über die Genehmigung erforderlich, wird der Bericht über die Erstprüfung der Öffentlichkeit nach Möglichkeit gleichzeitig mit der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses oder, falls eine solche Stellungnahme nicht erforderlich ist, gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung gestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 20. Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.