3.10.2001   

DE

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 263/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1936/2001 DES RATES

vom 27. September 2001

mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft ist seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (3), nachstehend „ICCAT-Konvention“ genannt.

(2)

Die ICCAT-Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren. Zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, nachstehend „ICCAT“ genannt, geschaffen, die für alle Vertragsparteien verbindliche Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Bereich der Konvention abgibt.

(3)

Die ICCAT hat mehrere Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen empfohlen, insbesondere für die Zusammenstellung und Übermittlung von statistischen Daten, die Inspektion im Hafen, die Überwachung der Schiffe via Satellit, die Beobachtung der Schiffe und der Umladungen, die Kontrolle der Schiffe von Nicht-Vertragsparteien und staatenloser Schiffe. Diese Empfehlungen sind nunmehr für die Gemeinschaft verbindlich und folglich anzuwenden.

(4)

Bestimmte Empfehlungen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1351/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit Kontrollmaßnahmen zur Durchsetzung der von der ICCAT angenommenen Maßnahmen (4) und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2000) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 66/98 (5) ins Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Im Interesse größerer Klarheit empfiehlt es sich, diese Maßnahmen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen, durch die frühere Verordnungen aufgehoben werden und die an deren Stelle tritt.

(5)

Zu Forschungszwecken empfiehlt es sich, den Kapitänen der Gemeinschaftsschiffe die Einhaltung des von der ICCAT herausgegebenen Verfahrenshandbuchs für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean vorzuschreiben.

(6)

Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (6), nachstehend „IOTC“ genannt, genehmigt. Dieses Übereinkommen setzt einen angemessenen Rahmen für die Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit, um die Thunfischbestände und verwandte Arten im Indischen Ozean zu erhalten und rationell zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde die IOTC eingesetzt, die für alle Vertragsparteien verbindliche Empfehlungen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung im Zuständigkeitsbereich der IOTC abgibt. Die Gemeinschaft sollte die von der IOTC verabschiedeten Kontrollmaßnahmen anwenden.

(7)

Die IOTC hat eine Empfehlung über die Aufzeichnung und den Austausch von Informationen über tropischen Thunfisch verabschiedet. Diese Empfehlung ist für die Gemeinschaft verbindlich und folglich anzuwenden.

(8)

Die Gemeinschaft hat im östlichen Pazifik Fischereiinteressen und hat Verfahrensschritte eingeleitet, um der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, nachstehend „IATTC“ genannt, beizutreten. In Erwartung des Beitritts und angesichts der Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen sollte die Gemeinschaft die von der IATTC verabschiedeten Kontrollmaßnahmen anwenden.

(9)

Die Gemeinschaft hat das Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm unterzeichnet (7) und dessen vorläufige Anwendung bis zu seiner Genehmigung mit dem Beschluss 1999/386/EG (8) verfügt; sie sollte folglich die Kontrollbestimmungen dieses Übereinkommens anwenden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Schritte unternehmen, um die Einhaltung der geltenden Kontrollbestimmungen der IOTC, der IATTC und des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm sicherzustellen.

(11)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (9) findet Anwendung auf jede Fischereitätigkeit oder mit ihr verbundene Tätigkeit, die in dem Gebiet und in den Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ausgeübt wird, sowie auf die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in den Gewässern von Drittländern und auf Hoher See eingesetzt sind, unbeschadet von Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie internationalen Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist.

(12)

Die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/486/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei auf weit wandernde Arten gemäß Anhang I und findet auf Fischereifahrzeuge Anwendung, die in einem der in Artikel 2 festgelegten Gebiete operieren, die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, nachstehend „Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft“ genannt.

Artikel 2

Gebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Abgrenzungen von Meeresgewässern:

a)

Gebiet 1:

sämtliche Gewässer des Atlantischen Ozeans und der angrenzenden Meere im Regelungsbereich der ICCAT gemäß Artikel 1 der ICCAT-Konvention;

b)

Gebiet 2:

sämtliche Gewässer des Indischen Ozeans im Regelungsbereich des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean gemäß Artikel 2 des Übereinkommens;

c)

Gebiet 3:

sämtliche Gewässer des östlichen Pazifischen Ozeans in dem Gebiet, das in Artikel 3 des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm festgelegt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„an Bord gehen“: das Betreten eines Fischereifahrzeugs im Übereinkommensgebiet einer Organisation durch einen bzw. mehrere befugte Inspektoren zur Durchführung einer Inspektion;

b)

„Umladung“: das Umladen einer beliebigen Menge an Fisch weit wandernder Arten und/oder an Erzeugnissen aus solchem Fisch von Bord eines Fischereifahrzeugs auf ein anderes Schiff auf See oder im Hafen, ohne dass die Erzeugnisse von einem Hafenstaat als angelandet registriert werden;

c)

„Anlandung“: das Entladen einer beliebigen Menge an Fisch weit wandernder Arten und/oder an Erzeugnissen aus solchem Fisch von Bord eines Fischereifahrzeugs im Hafen oder an Land;

d)

„Verstoß“: jede in einem Inspektionsbericht festgestellte mutmaßliche Tätigkeit oder Unterlassung eines Fischereifahrzeugs, die den dringenden Verdacht weckt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung oder einer anderen Verordnung zur Umsetzung von Empfehlungen einer regionalen Organisation für eines der Gebiete nach Artikel 2 verletzt worden sind;

e)

„Schiff einer Nicht-Vertragspartei“: ein Schiff, das die Flagge einer Nicht-Vertragspartei der betreffenden regionalen Organisation führt und bei Fangtätigkeiten in einem der Gebiete nach Artikel 2 beobachtet und identifiziert wurde;

f)

„staatenloses Schiff“: ein Schiff, bei dem Grund zu der Annahme besteht, dass es keine Staatszugehörigkeit besitzt.

KAPITEL I

ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IM GEBIET 1

ABSCHNITT 1

Überwachungsmaßnahmen

Artikel 4

Probenentnahme aus den Fängen

(1)   Probenentnahmen aus den Fängen werden nach der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (11) und nach dem Verfahrenshandbuch für Statistiken und Probenahmen bei Thunfisch und verwandten Arten im Atlantischen Ozean (dritte Auflage, ICCAT 1990) vorgenommen.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Meldung der Fänge

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die jährlichen Fangdaten (ICCAT, Aufgabe I) für die in Anhang II aufgeführten Arten; die Kommission leitet diese an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter. Damit die Anforderungen der ICCAT erfüllt werden, übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten wie folgt an die Kommission:

 

zum 1. März des folgenden Jahres: vorläufige Schätzungen für das gesamte Jahr,

 

zum 15. April des folgenden Jahres: endgültige Schätzungen.

(2)   Jedes Jahr vor dem 31. Juli übermitteln die Mitgliedstaaten die nachstehenden Daten (ICCAT, Aufgabe II) an das Exekutivsekretariat der ICCAT und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff darauf:

a)

Angaben zu den Fängen und zum Fischereiaufwand des Vorjahrs mit detaillierten Angaben zu Gebieten und Zeiten,

b)

die ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über Sportfischerei auf die in Anhang I aufgeführten Arten.

(3)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 6

Angaben zum Fang von Haien

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln alle verfügbaren Daten über Fänge von Haien und den Handel damit an das Exekutivsekretariat der ICCAT und gewähren der Kommission elektronischen Zugriff auf diese Daten.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7

Nicht gemeldete Fänge

Bei der Einfuhr von gefrorenen Erzeugnissen aus Rotem Thun und Großaugenthun, die von Langleinern von einer Länge über alles von mehr als 24 Metern Länge gefangen werden, sammeln und überprüfen die Mitgliedstaaten auf Aufforderung der Kommission möglichst viele Angaben über die Einfuhren sowie damit verbundene Informationen, wie zum Beispiel die Namen der Schiffe, ihre Registriernummern und den Namen des Reeders, die gefangenen Arten, das Gewicht der Fänge, das Fanggebiet sowie den Ausfuhrort.

Artikel 8

Beobachtung von Schiffen

(1)   Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Beobachtung“ jede von einem Schiff oder einem Flugzeug eines Mitgliedstaats oder den mit Kontrollen auf See beauftragten zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auf ein Fischereifahrzeug gerichtete Beobachtung,

das staatenlos ist und vermutlich die in Anhang I aufgeführten Arten befischt oder

das die Flagge einer anderen Vertragspartei führt und vermutlich unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischt oder

das die Flagge von Staaten, Rechtsträgern oder Rechtsträgern im Fischereisektor führt, die nicht Vertragsparteien sind, und vermutlich unter Verstoß gegen die Erhaltungsmaßnahmen der ICCAT fischt.

(2)   Die Beobachtung wird anhand eines Standardformulars aufgezeichnet, wobei nach Möglichkeit alle im Formular vorgesehenen Einzelheiten angegeben werden. Gegebenenfalls können Fotos des beobachteten Schiffes beigelegt werden.

(3)   Die Standardformulare für die Beobachtung von Schiffen werden umgehend an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Beobachters weitergeleitet, die sie wiederum umgehend an die Kommission weiterleiten, die daraufhin den Flaggenstaat des beobachteten Fischereifahrzeugs informiert. Die Kommission leitet die Formulare umgehend an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter.

(4)   Der Mitgliedstaat, dem die zuständigen Behörden einer Vertragspartei Beobachtungen über die Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs unter seiner Flagge zugeleitet haben, teilt der Kommission umgehend diese Beobachtungen und alle weiteren sachdienlichen Informationen mit; die Kommission leitet diese Informationen rechtzeitig an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter, so dass sie vom Durchführungsausschuss der ICCAT geprüft werden können.

(5)   Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den Behörden alle Informationen über Schiffe mit, die vermutlich im Übereinkommensbereich auf Großaugenthun fischen und nicht auf der vom Exekutivsekretariat der ICCAT erstellten Liste stehen. Die Mitgliedstaaten leiten diese Informationen so bald wie möglich an die Kommission weiter, die das Exekutivsekretariat der ICCAT informiert.

(6)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel betreffend die äußere Form und die sonstigen Anforderungen an die in Absatz 2 genannten Standardformulare werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 9

Jahresbericht

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. Juni eines jeden Jahres ihren nationalen Bericht entsprechend dem von der ICCAT festgelegten Format; dieser enthält zum einen Angaben über die Durchführung der Satellitenüberwachung und zum anderen für jede Fischerei ein ausgefülltes ICCAT-Formblatt, das auch Anmerkungen zu Verstößen gegen die von der ICCAT festgelegten Toleranzmargen bei den Mindestgrößen für bestimmte Arten sowie die getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen enthält. Die Mitgliedstaaten geben ferner an, wie sie die Sportfischerei auf die in Anhang I aufgeführten Arten regulieren, und übermitteln sämtliche Angaben zu den Umladungen, an denen ihre Schiffe im Vorjahr beteiligt waren.

(2)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ABSCHNITT 2

Kontrollen im Hafen

Artikel 10

Allgemeine Grundsätze

(1)   Jeder Mitgliedstaat stellt für die Kontrolle in seinen Häfen Inspektoren ab, die mit der Beaufsichtigung und Kontrolle der Umladungen und Anlandungen der in Anhang I aufgeführten Arten betraut sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollen in nicht diskriminierender Weise und in Übereinstimmung mit der ICCAT-Regelung für Hafeninspektionen durchgeführt werden.

(3)   Der Hafenstaat kann bei Fischereifahrzeugen, die sich freiwillig in seinen Häfen oder an seinen vor der Küste liegenden Umschlagplätzen befinden, unter anderem Dokumente, Fanggeräte und Fänge an Bord kontrollieren.

Artikel 11

Inspektoren

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen für jeden ICCAT-Inspektor einen Sonderausweis aus, den diese bei sich tragen und vorzeigen müssen, bevor sie mit der Inspektion beginnen. Das Format dieses Sonderausweises wird nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste ihrer Inspektoren an die Kommission, die sie an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiterleitet.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die ICCAT-Inspektoren ihren Auftrag nach Maßgabe der ICCAT-Hafeninspektionsregelung erfüllen. Die Inspektoren bleiben der operativen Kontrolle ihrer zuständigen Behörden unterstellt und sind diesen gegenüber verantwortlich.

Artikel 12

Kontrollverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die ICCAT-Inspektoren

ihre Inspektion so durchführen, dass die Tätigkeiten des Schiffes möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird;

gemäß Bestimmungen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, einen Inspektionsbericht verfassen und ihren Behörden übermitteln.

(2)   Die Inspektoren können alle Bereiche, Decks und Räume des Schiffes untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Fanggeräte, Ausrüstungen und alle Unterlagen, die sie zur Überprüfung der Einhaltung der ICCAT-Bestandserhaltungsmaßnahmen für erforderlich halten, einschließlich des Logbuchs und der Verladescheine von Mutterschiffen oder Fischtransportern.

(3)   Die Inspektoren unterzeichnen ihren Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen oder einfügen zu lassen, die ihm sachdienlich erscheinen, und zu unterschreiben. Der Inspektor gibt im Logbuch an, dass eine Inspektion vorgenommen wurde.

Artikel 13

Verpflichtungen der Schiffskapitäne während der Inspektion

Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes

a)

widersetzt sich nicht den Inspektionen, die in nationalen oder fremden Häfen von befugten Inspektoren vorgenommen werden, und versucht nicht, die Inspektoren einzuschüchtern oder sie bei ihrer Arbeit zu stören und garantiert ihre Sicherheit;

b)

kooperiert bei der Inspektion des Schiffes nach den Verfahren dieser Verordnung und bietet seine Unterstützung an;

c)

versetzt den Inspektor in die Lage, alle Bereiche, Decks und Räume des Schiffs, Fänge (verarbeitet oder nicht), Fanggeräte, Ausrüstungen sowie alle Unterlagen einschließlich der Fangaufstellungen und Verladescheine zu untersuchen.

Artikel 14

Verfahren bei Verstößen

(1)   Hat ein ICCAT-Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass eine Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs den Bestandserhaltungsmaßnahmen der ICCAT zuwiderläuft, so

a)

vermerkt er den Verstoß im Inspektionsbericht;

b)

trifft er alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial sicherzustellen;

c)

übermittelt er den Behörden unverzüglich den Inspektionsbericht.

(2)   Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, übersendet das Original des Inspektionsberichts umgehend der Kommission, die es wiederum umgehend an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats, dem das inspizierte Schiff angehört, mit Kopie an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiterleitet.

Artikel 15

Verfolgung von Verstößen

(1)   Erhält ein Mitgliedstaat von einer anderen Vertragspartei der ICCAT oder einem anderen Mitgliedstaat die Mitteilung, dass ein Schiff unter seiner Flagge einen Verstoß begangen hat, so leitet er umgehend nach seinen nationalen Rechtsvorschriften Schritte ein, um Beweise zu erheben und zu würdigen, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen und nach Möglichkeit das Schiff zu inspizieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, der das Beweismaterial für Verstöße zuzusenden ist, und teilen der Kommission deren Namen und Anschrift sowie weitere Einzelheiten für den Kontakt mit dieser Behörde mit.

(3)   Der Flaggenstaat übermittelt Angaben zu den Sanktionen und Maßnahmen gegen das betreffende Schiff der Kommission, die sie an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiterleitet.

Artikel 16

Behandlung der Inspektionsberichte

(1)   Die Mitgliedstaaten messen den Berichten, die von den ICCAT-Inspektoren der anderen Mitgliedstaaten und der übrigen Vertragsparteien verfasst wurden, denselben Wert bei wie den Berichten ihrer eigenen Inspektoren.

(2)   Die Mitgliedstaaten kooperieren mit den betroffenen Vertragsparteien, um rechtliche oder andere Schritte, die sich aus einem von einem ICCAT-Inspektor im Rahmen der ICCAT-Hafeninspektionsregelung vorgelegten Bericht ergeben, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu erleichtern.

ABSCHNITT 3

Staatenlose Schiffe oder Schiffe von Nicht-Vertragsparteien

Artikel 17

Umladungen

(1)   Es ist den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft untersagt, Fisch der in Anhang I aufgeführten Arten von staatenlosen Schiffen oder Schiffen unter der Flagge von Nicht-Vertragsparteien, die nicht den Status von kooperierenden Staaten, Rechtsträgern oder Rechtsträgern im Fischereisektor haben, umzuladen.

(2)   Die von der ICCAT erstellte Liste der kooperierenden Staaten, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) veröffentlicht.

(3)   Vor dem 15. September eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben zu den Umladungen von Fisch der in Anhang I aufgeführten Arten, die im Vorjahr zwischen Schiffen unter ihrer Flagge und Schiffen unter der Flagge von Nicht-Vertragsparteien mit dem Status von kooperierenden Staaten, Rechtsträgern oder Rechtsträgern im Fischereisektor vorgenommen wurden, der Kommission, die sie an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiterleitet.

Artikel 18

Fischereiüberwachung

(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die an Bord eines staatenlosen Schiffes gegangen sind und/oder es einer Inspektion unterzogen haben, übermitteln der Kommission umgehend die Ergebnisse der Inspektion sowie gegebenenfalls die im Einklang mit dem internationalen Recht getroffenen Maßnahmen. Die Kommission leitet diese Informationen so bald wie möglich an das Exekutivsekretariat der ICCAT weiter.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jedes staatenlose Schiff oder Schiff einer Nicht-Vertragspartei, das einen bezeichneten Hafen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 anläuft, von ihren zuständigen Stellen inspiziert wird. Bis zum Abschluss der Inspektion dürfen die Fänge dieses Schiffes weder angelandet noch umgeladen werden.

(3)   Ergibt die Inspektion, dass das Schiff Arten an Bord hat, für die eine ICCAT-Empfehlung gilt, so untersagt der betreffende Mitgliedstaat die Anlandung oder Umladung.

(4)   Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht, wenn der Kapitän des inspizierten Schiffes oder sein Vertreter der zuständigen Behörde gegenüber nachweist, dass

a)

die an Bord befindlichen Fänge außerhalb des Bereichs getätigt wurden oder

b)

die an Bord befindlichen Fänge in Übereinstimmung mit den geltenden Bestandserhaltungsmaßnahmen gefangen wurden.

Artikel 19

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften, ihre Staatsangehörigen davon abzuhalten, sich an Tätigkeiten von Nicht-Vertragsparteien zu beteiligen, die die Durchführung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT beeinträchtigen.

KAPITEL II

ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IM GEBIET 2

Artikel 20

Allgemeiner Grundsatz

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Schiffe unter seiner Flagge die im Gebiet geltenden Maßnahmen einhalten.

Artikel 21

Beobachtungen

(1)   Die Kapitäne der zur Fischerei im Gebiet zugelassenen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen ihren nationalen Behörden mit, wenn sie Schiffe von Nicht-Vertragsparteien beobachtet haben, die im Gebiet vermutlich oder tatsächlich Großaugenthun, Gelbflossenthun oder Echten Bonito befischt haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Angaben so rasch wie möglich der Kommission, die sie an die IOTC weiterleitet.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLMASSNAHMEN IM GEBIET 3

Artikel 22

Allgemeiner Grundsatz

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Schiffe unter ihrer Flagge die in Gemeinschaftsrecht umgesetzten ICCAT-Maßnahmen und die geltenden Bestimmungen des Übereinkommens zum Internationalen Delphinschutzprogramm einhalten.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Die Durchführungsmaßnahmen zu Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2 werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 24

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 25

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1351/1999 wird aufgehoben.

(2)   Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2742/1999 wird aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 1351/1999 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang III aufgeführten Vergleichstabelle zu lesen.

Artikel 26

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. LANDUYT


(1)  ABl. C 62 E vom 27.2.2001, S. 79.

(2)  Stellungnahme vom 28. Februar 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34.

(4)  ABl. L 162 vom 26.6.1999, S. 6.

(5)  ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2765/2000 (ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 5).

(6)  ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24.

(7)  ABl. L 132 vom 27.5.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 147 vom 12.6.1999, S. 23.

(9)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1.


ANHANG I

LISTE DER ARTEN IM SINNE DIESER VERORDNUNG

Weißer Thun: Thunnus alalunga

Roter Thun: Thunnus thynnus

Großaugenthun: Thunnus obesus

Echter Bonito: Katsuwonus pelamis

Pelamide: Sarda sarda

Gelbflossenthun: Thunnus albacares

Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus

Falscher Bonito: Euthynnus spp.

Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii

Fregattmakrelen: Auxis spp.

Brachsenmakrelen: Bramidae

Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.

Segelfische: Istiophorus spp.

Schwertfisch: Xiphias gladius

Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.

Goldmakrele; Gemeine Goldmakrele: Coryphaena hippurus; Coryphaena equiselis

Haie: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Rhincodon typus; Carcharhinidae; Sphyrnidae; Isuridae; Lamnidae

Wale: Physeteridae; Belaenopteridae; Balenidae; Eschrichtiidae; Monodontidae; Ziphiidae; Delphinidae.


ANHANG II

LISTE DER ARTEN, DIE DER ICCAT MITZUTEILEN SIND

Lateinischer Name

Deutscher Name

Thunnus thynnus

Roter Thun

Thunnus maccoyii

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus albacares

Gelbflossenthun

Thunnus alalunga

Weißer Thun

Thunnus obesus

Großaugenthun

Thunnus atlanticus

Schwarzflossenthun

Euthynnus alletteratus

Falscher Bonito

Katsuwonus pelamis

Echter Bonito

Sarda sarda

Pelamide

Auxis thazard

Fregattmakrele

Orcynopsis unicolor

Ungestreifte Pelamide

Acanthocybium solandri

Wahoo

Scomberomorus maculatus

Gefleckte Königsmakrele

Scomberomorus cavalla

Königsmakrele

Istiophorus albicans

Atlantischer Segelfisch

Makaira indica

Schwarzer Marlin

Makaira nigricans

Blauer Marlin

Tetrapturus albidus

Weißer Marlin

Xiphias gladius

Schwertfisch

Tetrapturus pfluegeri

Langschnauziger Speerfisch

Scomberomorus tritor

Ostatlantische Königsmakrele

Scomberomorus regalis

Falsche Königsmakrele

Auxis rochei

Melvera-Fregattmakrele

Scomberomorus brasiliensis

Serra-Makrele


ANHANG III

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1351/1999

Vorliegende Verordnung

Artikel 1, 2 und 3

Artikel 8

Artikel 4

Artikel 18

Artikel 5

Artikel 17