17.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/25


VERORDNUNG (EG) Nr. 32/2009 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2009

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2009 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1498/2007 eröffneten Zollkontingents für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1498/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 mit besonderen Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zucker- und kakaohaltige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG (2) ist ein Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors eröffnet worden. Gemäß Artikel 1 der Verordnung gilt für die Einfuhr der Erzeugnisse des Kapitels 17 der Kombinierten Nomenklatur und der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den ÜLG im Falle der Kumulierung mit Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und/oder mit Ursprung in der EG die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (3).

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 gilt Folgendes: Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die für den Kontingentszeitraum oder -teilzeitraum verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest, den die Mitgliedstaaten auf die jeweiligen Mengen anwenden müssen, für die die einzelnen Anträge gestellt wurden.

(3)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Januar 2009 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt und die Einreichung neuer Anträge für das Jahr 2009 ausgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4652 betreffenden Einfuhrlizenz-anträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1498/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellt wurden, werden Lizenzen für die beantragten Mengen erteilt, auf die der Zuteilungskoeffizient 68,292682 % angewandt wird.

Die Einreichung neuer Anträge für das Jahr 2009 wird ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2009

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 6.

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.