31997R2018

Verordnung (EG) Nr. 2018/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 über die Freigabe zusätzlicher Mengen von Textilwaren zugunsten der Republik Bulgarien

Amtsblatt Nr. L 284 vom 16/10/1997 S. 0037 - 0037


VERORDNUNG (EG) Nr. 2018/97 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1997 über die Freigabe zusätzlicher Mengen von Textilwaren zugunsten der Republik Bulgarien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die zuständigen Behörden der Republik Bulgarien beantragten für das Jahr 1997 die Freigabe einer zusätzlichen Menge für die Waren der Kategorie 2 zugunsten Bulgariens.

Für die betreffende Kategorie wurden die Flexibilitätsbestimmungen nach Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 voll ausgeschöpft.

Aufgrund eines Vertrags zwischen bulgarischen und italienischen Wirtschaftsbeteiligten über die Verarbeitung in Bulgarien von Rohbaumwolle mit Ursprung in Griechenland zu Baumwollgeweben, die für die Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft im Lauf des Jahres 1997 bestimmt sind, ist für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine zusätzliche Menge erforderlich.

Das Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Bulgarien über den Handel mit Textilwaren tritt am 31. Dezember 1997 außer Kraft, wodurch gleichzeitig die mengenmäßigen Beschränkungen aufgehoben werden.

Da die betreffenden Mengen im Vergleich zu den Gesamteinfuhren der entsprechenden Waren in die Gemeinschaft gering sind, würde die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zu einer Verzerrung des Marktes führen.

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 gibt der Kommission die Möglichkeit, aufgrund besonderer Umstände zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten zu eröffnen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgende zusätzliche Menge wird zugunsten der Republik Bulgarien freigegeben, für die sie im Jahr 1997 Ausfuhrgenehmigungen erteilen kann:

- Kategorie 2: 1 500 Tonnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 198 vom 25. 7. 1997, S. 1.