21.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1014 DER KOMMISSION

vom 12. Juni 2019

mit detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, einschließlich Kontrollzentren, und das Format, die Kategorien und die Abkürzungen, die bei der Auflistung der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen zu verwenden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2017/625 bildet unter anderem den Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die in Bezug auf aus Drittländern in die Union verbrachte Tiere und Waren zur Überprüfung der Einhaltung des die Lebensmittelkette regelnden Unionsrechts durchgeführt werden, um die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, das Tierwohl sowie — im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmitteln — auch die Umwelt zu schützen. Darin ist vorgesehen, dass Tier- und Warensendungen an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union amtlichen Kontrollen unterzogen werden. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten Grenzkontrollstellen benennen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Mindestanforderungen, die Grenzkontrollstellen erfüllen müssen, um benannt werden zu können. Es sollten daher detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Infrastruktur, Ausrüstung und Dokumentation von bzw. in Grenzkontrollstellen festgelegt werden.

(3)

Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten zusätzliche detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen für jene Grenzkontrollstellen festgelegt werden, die für die Kategorie Tiere und für bestimmte Kategorien von Waren, zum Beispiel Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte, Zuchtmaterial, zusammengesetzte Erzeugnisse sowie Heu und Stroh, benannt worden sind.

(4)

Um den besonderen Anforderungen an das Entladen von bestimmten nicht containerisierten Sendungen, etwa Sendungen von Fischereierzeugnissen oder Sendungen von tierischen Nebenprodukten (z. B. Wolle), und von Sendungen von großvolumiger loser Ware (große Mengen von Waren, die unverpackt transportiert werden) Rechnung zu tragen, sollten Grenzkontrollstellen von der Auflage ausgenommen werden, einen überdachten Entladebereich vorzuhalten. Da Sendungen von flüssiger Massenware tierischen und nicht tierischen Ursprungs unmittelbar vom Transportmittel über besondere Rohre in Tanks entladen werden, sollte Grenzkontrollstellen nicht auferlegt werden, Bereiche oder Räume zum Entladen von Waren sowie Untersuchungsräume oder Untersuchungsbereiche zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf flüssige Massenware vorzuhalten.

(5)

Um Kreuzkontaminationsrisiken zu verhüten, sollten Bestimmungen für die räumliche Trennung von Entlade-, Lager- und Untersuchungseinrichtungen an jenen Grenzkontrollstellen festgelegt werden, die für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Produkte, tierische Nebenprodukte und Zuchtmaterial benannt worden sind. Ausnahmen von diesen Trennungsbestimmungen sollten jedoch vorgesehen werden, wenn die Grenzkontrollstelle ausschließlich für verpackte Waren benannt worden ist oder wenn bei einer Grenzkontrollstelle, die für verpackte und bestimmte unverpackte Waren benannt worden ist, die Risikobewertung durch die zuständigen Behörden ergibt, dass keine Möglichkeit einer Kreuzkontamination besteht. Um im letztgenannten Fall Kreuzkontaminationsrisiken wirksam auszuschließen, sollten die zuständigen Behörden darüber hinaus sicherstellen, dass die Sendungen zeitlich voneinander getrennt abgefertigt und die Einrichtungen zwischen dem Eintreffen der jeweiligen Sendungen gereinigt und desinfiziert werden.

(6)

Da Tiere und Waren, die in die Union verbracht werden und an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen werden, möglicherweise nicht den Unionsvorschriften genügen, sollten, um jegliches Kreuzkontaminationsrisiko auszuschließen, Bestimmungen festgelegt werden, um einerseits die Nutzung von Einrichtungen bestimmter Grenzkontrollstellen für Tier- und Warensendungen, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind, zu untersagen und um eine solche Nutzung andererseits für Tier- und Warensendungen zuzulassen, die für die Ausfuhr bestimmt sind oder die von einem Punkt im Gebiet der Union durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes an einen anderen Punkt im Gebiet der Union verbracht werden, sofern die zuständigen Behörden angemessene Risikoverhütungsmaßnahmen ergreifen. Vor dem Ergreifen derartiger Maßnahmen sollte bewertet werden, inwieweit die betreffenden Einrichtungen in der Lage sind, solche zusätzlichen Tätigkeiten zu übernehmen. Die zuständigen Behörden sollten geeignete Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die Tiere im Einklang mit den Tierschutzvorschriften der Union abgefertigt werden.

(7)

Um die Effizienz amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten zu steigern, sollte ein gewisses Maß an Flexibilität vorgesehen werden; unter bestimmten Umständen sollte es daher zulässig sein, die Lagereinrichtungen gewerblicher Unternehmen zu nutzen oder die Sendung in dem Transportmittel zu lagern, in dem sie zur Grenzkontrollstelle gebracht wurde.

(8)

Im Interesse einer effizienten Organisation und Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten sollte es zulässig sein, Grenzkontrollstellen in ein oder mehrere Kontrollzentren zu unterteilen, in denen die Tier- und Warenkategorien, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist, kontrolliert werden. Aus diesem Grund sollten Mindestanforderungen an Kontrollzentren festgelegt werden.

(9)

Inwieweit die Kontrollzentren den Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und den detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen der vorliegenden Verordnung genügen, sollte von der Kommission im Zuge der Benennung der jeweiligen Grenzkontrollstelle bewertet werden. Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission die Benennung einer Grenzkontrollstelle melden, sollten sie daher auch alle erforderlichen Angaben zu den Kontrollzentren beifügen.

(10)

Damit ordnungsgemäß überprüft werden kann, ob Grenzkontrollstellen und darin befindliche Kontrollzentren den Mindestanforderungen gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und den detaillierten Bestimmungen der vorliegenden Verordnung genügen, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über eventuelle Änderungen bei der Infrastruktur oder den betrieblichen Abläufen in einer Grenzkontrollstelle oder in einem darin befindlichen Kontrollzentrum informieren, falls diese Änderungen eine Aktualisierung der der Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 bereitgestellten Informationen erforderlich machen. Die Mitgliedstaaten sollten in der vorliegenden Verordnung daher verpflichtet werden, die Kommission entsprechend zu informieren.

(11)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, im Internet aktuelle Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen in seinem Hoheitsgebiet zu veröffentlichen und bestimmte Angaben zu jeder Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle zu machen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher das Format für die Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen, die Abkürzungen, die zur Angabe der Tier- und Warenkategorien zu verwenden sind, für die die Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen benannt worden sind, und die zusätzlichen spezifischen Informationen betreffend den Umfang der Benennung festgelegt werden.

(12)

Aus Gründen der Transparenz sollten alle Kontrollzentren, die als Teil einer Grenzkontrollstelle genutzt werden, zusammen mit dieser Stelle im Verzeichnis der Grenzkontrollstellen geführt und die in den Kontrollzentren kontrollierten Tier- und Warenkategorien angegeben werden. Jede Veränderung hinsichtlich der Kontrollzentren sollte sich im Verzeichnis sorgfältig widerspiegeln.

(13)

Die gemäß Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 von der Kommission festzulegenden Bestimmungen hängen alle eng miteinander zusammen, da sie für Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen geltende Anforderungen betreffen, und sollten daher ab demselben Zeitpunkt angewandt werden. Um die ordnungsgemäße und umfassende Anwendung dieser Bestimmungen zu erleichtern, sollten sie in ein und demselben Rechtsakt festgelegt werden.

(14)

Die Entscheidung 2001/812/EG der Kommission (2) enthält Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates (3) zugelassen worden sind, sowie an die Kontrollzentren wie auch Bestimmungen für deren Auflistung. Die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) enthält ein Verzeichnis der zugelassenen Grenzkontrollstellen. Die Richtlinie 98/22/EG der Kommission (5) enthält Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen in Kontrollstellen in Bezug auf aus Drittländern eingeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände gemäß der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (6). Im Interesse der Kohärenz und zur Vermeidung von Überschneidungen bei den Anforderungen sollten die Entscheidung 2001/812/EG, die Entscheidung 2009/821/EG und die Richtlinie 98/22/EG aufgehoben werden.

(15)

Die in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten einschlägigen Bestimmungen sowie Befugnisse, die der Kommission übertragen wurden, gelten ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ebenfalls ab diesem Datum gelten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden folgende Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt:

a)

allgemeine detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Infrastruktur, Ausrüstung und Dokumentation von bzw. in Grenzkontrollstellen und anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen;

b)

spezifische detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tier- und Warenkategorien benannt worden sind;

c)

detaillierte Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen an Kontrollzentren;

d)

Bestimmungen zu Format, Kategorien, Abkürzungen und sonstigen Angaben für die Auflistung der Grenzkontrollstellen und der anderen Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„verpackte Waren“ Waren in einer beliebigen Verpackung, die die Waren vollständig umschließt, um ein Austreten und einen Verlust des Inhalts zu verhindern;

2.

„Kontrollzentrum“ eine gesonderte Einrichtung innerhalb einer Grenzkontrollstelle, die amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die Tiere und die Waren durchführen soll, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist;

3.

„Huftiere“ Huftiere im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/68/EG des Rates (7);

4.

„registrierte Equiden“ registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG des Rates (8).

KAPITEL I

Allgemeine Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen

Artikel 3

Infrastruktur einer Grenzkontrollstelle

(1)   Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tier- und Warenkategorien benannt worden sind, verfügen über folgende Einrichtungen:

a)

Bereiche oder Räume, in denen Tiere und Waren entladen werden sollen. Diese Bereiche bzw. Räume müssen außer in den in Absatz 4 genannten Fällen überdacht sein;

b)

Untersuchungsräume oder Untersuchungsbereiche mit fließend Warm- und Kaltwasser sowie mit Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen;

c)

Unterbringungsbereiche oder Unterbringungsräume für Tiere sowie Lagerbereiche oder Lagerräume, einschließlich Kühlräumen, wenn dies für die Warenkategorie angemessen ist, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist;

d)

Zugang zu Toiletten mit Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Räume verfügen über Wände, Böden und Decken, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind, ein angemessenes Abflusssystem sowie angemessenes natürliches oder künstliches Licht.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Bereiche sind leicht zu reinigen und verfügen über ein angemessenes Abflusssystem sowie angemessenes natürliches oder künstliches Licht.

(4)   Die Auflage gemäß Absatz 1 Buchstabe a, dass die Entladebereiche überdacht sein müssen, gilt in folgenden Fällen nicht:

a)

bei nicht containerisierten Sendungen von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr;

b)

bei Sendungen von tierischen Nebenprodukten: Wolle, loses verarbeitetes tierisches Eiweiß, Gülle oder Guano;

c)

bei Sendungen von der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten großvolumigen losen Ware.

(5)   Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf flüssige Massenware tierischen und nicht tierischen Ursprungs sind die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Einrichtungen nicht vorgeschrieben.

(6)   Die Mitgliedstaaten dürfen Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind, von folgenden Anforderungen ausnehmen:

a)

von der Auflage, fließend Warm- und Kaltwasser sowie Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen vorzuhalten, wie in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehen;

b)

von der Auflage, Räume mit Decken vorzuhalten, die sich leicht desinfizieren lassen, wie in Absatz 2 vorgesehen.

(7)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Einrichtungen dürfen, wenn sie für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und für zusammengesetzte Erzeugnisse genutzt werden, nicht auch für die anderen in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien genutzt werden.

(8)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Einrichtungen dürfen, wenn sie für Zuchtmaterial und tierische Nebenprodukte genutzt werden, nicht auch für Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs genutzt werden.

(9)   Abweichend von den Absätzen 7 und 8 dürfen Grenzkontrollstellen die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Einrichtungen in folgenden Fällen gemeinsam nutzen:

a)

Die Grenzkontrollstellen sind ausschließlich für Kategorien verpackter Waren benannt worden, oder

b)

die Grenzkontrollstellen sind für Kategorien verpackter und unverpackter Waren benannt worden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die zuständigen Behörden unterziehen die Grenzkontrollstellen einer Risikobewertung, die zeigt, wie die Verhütung einer Kreuzkontamination gewährleistet werden kann, und sie ergreifen die in der Risikobewertung aufgezeigten Maßnahmen zur Verhütung einer solchen Kreuzkontamination;

ii)

die zuständigen Behörden gewährleisten, dass verschiedene Sendungen von unverpackten Waren einerseits und Sendungen von unverpackten und verpackten Waren andererseits zeitlich voneinander getrennt abgefertigt werden. Während des sich aus dieser zeitlichen Trennung ergebenden Zeitraums werden die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Einrichtungen gereinigt und desinfiziert.

(10)   Absatz 9 gilt für die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen nicht, wenn diese Einrichtungen zur Lagerung loser tierischer Nebenprodukte genutzt werden.

(11)   Die für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörden können unter ihrer Aufsicht gestatten, dass für die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren gewerbliche Lagereinrichtungen genutzt werden, sofern sich diese Einrichtungen nahe der Grenzkontrollstelle und im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde befinden.

Sofern diese gewerblichen Lagereinrichtungen den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Mindestanforderungen genügen, dürfen sie genutzt werden, um Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs durchzuführen.

(12)   Waren, die gemäß Absatz 11 in gewerblichen Lagereinrichtungen gelagert werden, werden dort unter hygienischen Bedingungen gelagert und ordnungsgemäß mit Barcodes oder anderen elektronischen Mitteln oder mit Etiketten gekennzeichnet. Wenn die Waren ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen oder — im Fall von GVO und Pflanzenschutzmitteln — auch für die Umwelt darstellen, werden sie zusätzlich in einem getrennten, abschließbaren Raum oder in Bereichen aufbewahrt, die von allen übrigen in der gewerblichen Lagereinrichtung gelagerten Waren abgegrenzt sind.

(13)   Befindet sich die Grenzkontrollstelle an einer Straße, an einer Bahnstation oder in einem Hafen, kann unter der Kontrolle der zuständigen Behörden die Lagerung in dem Transportmittel genehmigt werden, in dem die Waren zur Grenzkontrollstelle gebracht wurden.

(14)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über eventuelle Änderungen bei der Infrastruktur oder bei den betrieblichen Abläufen in einer Grenzkontrollstelle oder in einem darin befindlichen Kontrollzentrum, falls diese Änderungen eine Aktualisierung der der Kommission gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 bereitgestellten Informationen erforderlich machen.

Artikel 4

Ausrüstung und Dokumentationspflicht von Grenzkontrollstellen

(1)   Die Grenzkontrollstellen verfügen über

a)

eine Ausrüstung zum Wiegen von Sendungen, wenn die Verwendung einer solchen Ausrüstung für die Tier- und Warenkategorien relevant ist, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist;

b)

eine Ausrüstung zum Entladen, Öffnen und Untersuchen von Sendungen;

c)

eine Ausrüstung zum Reinigen und Desinfizieren sowie Anweisungen zu deren Verwendung oder ein dokumentiertes Reinigungs- und Desinfektionssystem, wenn das Reinigen und Desinfizieren von einem von der Grenzkontrollstelle unabhängigen Unternehmen übernommen wird;

d)

eine geeignete Ausrüstung für die vorübergehende Lagerung von Proben unter kontrollierten Temperaturbedingungen vor ihrem Versand an das Labor sowie geeignete Transportbehälter für diese Proben.

(2)   Die Untersuchungsräume oder Untersuchungsbereiche sind je nach den Tier- und Warenkategorien, für die die Grenzkontrollstellen benannt worden sind, mit Folgendem ausgestattet:

a)

einem Tisch mit glatter, abwaschbarer, leicht zu reinigender und zu desinfizierender Oberfläche;

b)

einem Thermometer zum Messen von Oberflächen- und Kerntemperatur der Waren;

c)

einer Ausrüstung zum Auftauen;

d)

einer Probenahmeausrüstung;

e)

Klebeband und nummerierten Plomben oder deutlich gekennzeichneten Aufklebern, die die Rückverfolgbarkeit gewährleisten.

(3)   Wo dies zur Gewährleistung der Unversehrtheit der im Wege amtlicher Kontrollen entnommenen Proben erforderlich ist, stehen detaillierte Anweisungen für die Probenahme zu Untersuchungszwecken und für den Transport dieser Proben zu dem benannten amtlichen Labor zur Verfügung.

KAPITEL II

Spezifische Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen

Artikel 5

Grenzkontrollstellen, die für Tierkategorien benannt worden sind

(1)   Zusätzlich zu dem, was in den Artikeln 3 und 4 vorgeschrieben ist, verfügen Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere benannt worden sind, über Folgendes:

a)

Umkleideräume mit Duscheinrichtungen;

b)

die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten und ausreichend großen, hellen und belüfteten Bereiche oder Räume zum Entladen von Tieren;

c)

Ausrüstung zum Füttern und Tränken;

d)

Einrichtungen zur Lagerung von Futter, Einstreu, Streu und Gülle oder vorhandene Regelungen mit einem externen Dienstleister, der dieselben Einrichtungen bereitstellt;

e)

Unterbringungsbereiche oder Unterbringungsräume, um die folgenden Kategorien von Tieren, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist, getrennt voneinander unterzubringen:

i)

Huftiere, ausgenommen registrierte Equiden;

ii)

registrierte Equiden;

iii)

andere Tiere als Huftiere (aber einschließlich Zoo-Huftieren);

f)

Kontrollräume oder Kontrollbereiche mit Halteausrüstung und der für klinische Untersuchungen notwendigen Ausrüstung;

g)

eine eigene Zufahrtsspur oder andere Regelungen, um den Tieren unnötiges Warten zu ersparen, bevor sie den Entladebereich erreichen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f und g genannten Einrichtungen sind so ausgelegt und gebaut und werden so instand gehalten und betrieben, dass Verletzungen und unnötiges Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.

(3)   Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f genannten Einrichtungen bilden eine integrierte und geschlossene Arbeitseinheit.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen nicht zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Sendungen von Tieren genutzt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind.

Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Sendungen von Tieren genutzt werden, die für die Ausfuhr aus der Union bestimmt sind oder die aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete durch das Gebiet eines Drittlandes in ein anderes der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständigen Behörden unterziehen die Grenzkontrollstellen einer Risikobewertung, die zeigt, wie die Verhütung einer Kreuzkontamination gewährleistet werden kann, und sie ergreifen die in der Risikobewertung aufgezeigten Maßnahmen zur Verhütung einer solchen Kreuzkontamination;

b)

die zuständigen Behörden gewährleisten, dass Sendungen von Tieren, die für die Ausfuhr aus der Union bestimmt sind oder die aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete durch das Gebiet eines Drittlandes in ein anderes der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete verbracht werden, zeitlich getrennt von anderen in die Union eingehenden Tiersendungen abgefertigt werden. Während des sich aus dieser zeitlichen Trennung ergebenden Zeitraums werden die für die Abfertigung von Tiersendungen genutzten Einrichtungen gereinigt und desinfiziert.

(5)   Die in Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f genannten Einrichtungen dürfen nicht auch für die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien genutzt werden.

Artikel 6

Grenzkontrollstellen, die für Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten, Zuchtmaterial und zusammengesetzten Erzeugnissen sowie Heu und Stroh benannt worden sind

(1)   Zusätzlich zu dem, was in den Artikeln 3 und 4 vorgeschrieben ist, erfüllen Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind, folgende Bedingungen:

a)

Sie verfügen über die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Untersuchungsräume, die mit Einrichtungen ausgerüstet sind, um bei Bedarf eine temperaturkontrollierte Umgebung aufrechtzuerhalten;

b)

sie sind, wenn sie für Kategorien von gekühlten, gefrorenen und bei Umgebungstemperatur haltbaren Waren benannt worden sind, in der Lage, diese Waren gleichzeitig bei der für die jeweilige Kategorie geeigneten Temperatur zu lagern, bis die Ergebnisse der Laboruntersuchungen, Tests oder Diagnosen vorliegen bzw. bis die Kontrollen durch die zuständige Behörde abgeschlossen sind;

c)

sie verfügen über Umkleideräume.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bilden eine integrierte und geschlossene Arbeitseinheit.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen nicht zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Sendungen von Waren genutzt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind.

Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Sendungen von Waren genutzt werden, die für die Ausfuhr aus der Union bestimmt sind oder die aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete durch das Gebiet eines Drittlandes in ein anderes der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständigen Behörden unterziehen die Grenzkontrollstellen einer Risikobewertung, die zeigt, wie die Verhütung einer Kreuzkontamination gewährleistet werden kann, und sie ergreifen die in der Risikobewertung aufgezeigten Maßnahmen zur Verhütung einer solchen Kreuzkontamination;

b)

die zuständigen Behörden gewährleisten, dass Sendungen von Waren, die für die Ausfuhr aus der Union bestimmt sind oder die aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete durch das Gebiet eines Drittlandes in ein anderes der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete verbracht werden, zeitlich getrennt von anderen in die Union eingehenden Warensendungen abgefertigt werden. Während des sich aus dieser zeitlichen Trennung ergebenden Zeitraums werden die für die Abfertigung von Warensendungen genutzten Einrichtungen gereinigt und desinfiziert.

(4)   Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf flüssige Massenware tierischen und nicht tierischen Ursprungs gelten die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Anforderungen nicht.

(5)   Lebende Frösche, lebende Fische und lebende Wirbellose, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie Bruteier und Fischköder dürfen an Grenzkontrollstellen untersucht werden, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind.

KAPITEL III

Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen

Artikel 7

Format, Kategorien, Abkürzungen und sonstige Angaben für das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden das Format gemäß Anhang I, um die in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gemachten Angaben bereitzustellen.

(2)   Beim Erstellen der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der in Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Verzeichnisse der Kontrollstellen verwenden die Mitgliedstaaten die Abkürzungen und die spezifischen Angaben gemäß Anhang II.

(3)   Die Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen umfassen eine Erläuterung mit den Abkürzungen und den spezifischen Angaben gemäß Anhang II.

KAPITEL IV

Kontrollzentren

Artikel 8

Anforderungen an Kontrollzentren

(1)   Eine Grenzkontrollstelle kann ein oder mehrere Kontrollzentren umfassen, die bei Bedarf amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die Tier- und die Warenkategorien durchführen, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist.

(2)   Kontrollzentren genügen den Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und den detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 gilt nicht für Kontrollzentren, die Zugang zu der für die Bedienung des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC), das in Artikel 131 der genannten Verordnung genannt wird, notwendigen Technologie und Ausrüstung und zu anderen computergestützten Informationsmanagementsystemen haben, die in einer anderen Einrichtung derselben Grenzkontrollstelle verfügbar sind.

(3)   Kontrollzentren

a)

befinden sich im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde wie die Grenzkontrollstelle;

b)

unterstehen der Kontrolle derselben zuständigen Behörde wie die Grenzkontrollstelle;

(4)   Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/625 die Benennung einer Grenzkontrollstelle melden, unterbreiten sie der Kommission auch alle relevanten Informationen über innerhalb dieser Grenzkontrollstelle gegebenenfalls bestehende Kontrollzentren.

(5)   Die Mitgliedstaaten listen jedes Kontrollzentrum zusammen mit der jeweiligen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Grenzkontrollstelle entsprechend dem Format gemäß Anhang I auf. Genau angegeben werden auch die Tier- und Warenkategorien, die in den Kontrollzentren gemäß Artikel 7 kontrolliert werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten streichen Kontrollzentren aus dem in Absatz 5 genannten Verzeichnis, wenn diese nicht mehr den Absätzen 2 und 3 genügen, und sie informieren die Kommission über diese Streichung und die Gründe hierfür.

Artikel 9

Aufhebungen

Die Entscheidung 2001/812/EG der Kommission, die Entscheidung 2009/821/EG der Kommission und die Richtlinie 98/22/EG der Kommission werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Für Grenzkontrollstellen, die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Waren benannt worden sind und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung keine überdachten Entladeflächen oder Entladeräume haben, gelten Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Satz und Artikel 3 Absatz 3 jedoch erst ab dem 14. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 93 vom 7.4.2017, S. 3.

(2)  Entscheidung 2001/812/EG der Kommission vom 21. November 2001 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung der für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen zuständigen Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 28).

(3)  Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

(4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).

(5)  Richtlinie 98/22/EG der Kommission vom 15. April 1998 mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 26).

(6)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(7)  Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321).

(8)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).


ANHANG I

Format für die Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Grenzkontrollstelle

Kontaktdaten

TRACES-Code

Verkehrsart

Kontrollzentren

Tier- und Warenkategorien sowie spezifische Angaben

Zusätzliche spezifische Angaben betreffend den Umfang der Benennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Format für die Verzeichnisse der Kontrollstellen

1.

2.

3.

6.

7.

Kontrollstelle

Kontaktdaten

TRACES-Code

Tier- und Warenkategorien sowie spezifische Angaben

Zusätzliche spezifische Angaben betreffend den Umfang der Benennung

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

Feld-Nr. 1: Grenzkontrollstelle (GKS)/Kontrollstelle (KS)

Name der GKS/KS

Feld-Nr. 2: Kontaktdaten der GKS und KS

Vollständige Adresse

E-Mail-Adresse

Telefonnummer

Öffnungszeiten (nur für GKS verpflichtend)

Website (nur für GKS verpflichtend)

Feld-Nr. 3:

Zugeteilter TRACES-Code

Feld-Nr. 4: Verkehrsart der GKS

A

=

Flughafen

F

=

Schiene

P

=

Hafen

R

=

Straße

Feld-Nr. 5: Kontrollzentren

(Hinweis: In einer GKS können sich mehrere Kontrollzentren befinden.)

Name des Kontrollzentrums

Adresse und Kontaktdaten

Feld-Nr. 6: GKS und KS

Tier- und Warenkategorien sowie spezifische Angaben

Feld-Nr. 7: GKS und KS

Zusätzliche spezifische Angaben betreffend den Umfang der Benennung: freier Text für zusätzliche spezifische Angaben (1)

Abkürzungen für und spezifische Angaben betreffend die Tier- und Warenkategorien, für die die GKS/KS zugelassen ist, ggf. einschließlich der Kontrollzentren

a)   Für Tiere gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625

Abkürzungen

LA

Lebende Tiere

-U

Huftiere, ausgenommen registrierte Equiden

-E

Registrierte Equiden

-O

Andere Tiere als Huftiere (diese Abkürzung umfasst auch Zoo-Huftiere)


Spezifische Angaben

(*)

Aussetzung der Benennung einer GKS/KS gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/625

(1)

Siehe die zusätzlichen spezifischen Angaben in Feld 7

b)   Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Heu und Stroh, die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannt werden oder für die Bestimmungen oder Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 gelten

Abkürzungen

POA

Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Heu und Stroh

-HC

Zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse

-NHC

Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse

-NT

Ohne Temperaturanforderung

-T

Gefrorene/gekühlte Erzeugnisse

-T(FR)

Gefrorene Erzeugnisse

-T(CH)

Gekühlte Erzeugnisse


Spezifische Angaben

(*)

Aussetzung der Benennung einer GKS/KS gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/625

(1)

Siehe die zusätzlichen spezifischen Angaben in Feld 7

(2)

Nur verpackte Erzeugnisse

(3)

Nur Fischereierzeugnisse

(4)

Nur flüssige Massenware

c)   Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

Abkürzungen

P

Pflanzen

PP

Pflanzenerzeugnisse

PP(WP)

Holz und Holzerzeugnisse

OO

Andere Gegenstände


Spezifische Angaben

(*)

Aussetzung der Benennung einer GKS/KS gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/625

(1)

Siehe die zusätzlichen spezifischen Angaben in Feld 7

 

 

d)   Für Waren nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625

Abkürzungen

PNAO

Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs

-HC(food)

Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, für die Bestimmungen oder Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 gelten

-NHC(feed)

Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, für die Bestimmungen oder Maßnahmen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 gelten

-NHC(other)

Erzeugnisse nicht tierischen Ursprungs außer Lebens- und Futtermitteln

-NT

Ohne Temperaturanforderung

-T

Gefrorene/gekühlte Erzeugnisse

-T(FR)

Gefrorene Erzeugnisse

-T(CH)

Gekühlte Erzeugnisse


Spezifische Angaben

(*)

Aussetzung der Benennung einer GKS/KS gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/625

(1)

Siehe die zusätzlichen spezifischen Angaben in Feld 7

(2)

Nur verpackte Erzeugnisse

(4)

Nur flüssige Massenware