19.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 676/2007 DES RATES

vom 11. Juni 2007

zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) deuten darauf hin, dass die durch den Fischfang verursachte Sterblichkeit bei den Beständen an Scholle und Seezunge in der Nordsee über den Werten liegt, die dem ICES zufolge mit dem Vorsorgeansatz im Einklang stehen, und dass die Gefahr einer nicht nachhaltigen Befischung dieser Bestände besteht.

(2)

Nach dem Gutachten eines Sachverständigenausschusses, der mehrjährige Bewirtschaftungsstrategien untersucht hat, kann der höchste Seezungenertrag erzielt werden, wenn die fischereiliche Sterblichkeit bei den Altersgruppen 2 bis 6 bei 0,2 liegt.

(3)

Nach den Empfehlungen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) sollte die vorsorgliche Biomasse für den Schollenbestand in der Nordsee 230 000 t betragen, liegt die fischereiliche Sterblichkeit, die erforderlich ist, um langfristig den höchsten Ertrag aus dem Schollenbestand in der Nordsee zu erzielen, bei 0,3 und sollte die vorsorgliche Biomasse für den Seezungenbestand in der Nordsee 35 000 t betragen.

(4)

Es müssen Maßnahmen zur Einführung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für die Befischung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee getroffen werden. Solche Maßnahmen sind, wenn sie die Schollenbestände in der Nordsee betreffen, unter Berücksichtigung von Konsultationen mit Norwegen zu treffen.

(5)

Ziel des Plans ist es, in einer ersten Phase sicherzustellen, dass sich die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, und in einer zweiten Phase — nach eingehenden Beratungen des Rates über die Vorgehensweise — zu gewährleisten, dass diese Bestände nach dem Prinzip des höchstmöglichen Dauerertrags unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen bewirtschaftet werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) sieht unter anderem vor, dass die Gemeinschaft im Hinblick auf dieses Ziel den Vorsorgeansatz anwendet, indem sie Maßnahmen ergreift, um den Bestand zu schützen und zu erhalten, seine nachhaltige Nutzung zu sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(7)

Diese Verordnung sollte hierbei die schrittweise Umsetzung eines ökosystemgestützten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung anstreben und zu einer effizienten Fischerei im Rahmen einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft beitragen, wobei den von der Schollen- und Seezungenfischerei in der Nordsee abhängigen Personen ein angemessener Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen ist. Die Gemeinschaft stützt sich bei ihren Maßnahmen zum Teil auf die Empfehlungen des jeweiligen regionalen Beirats. Schollen werden in der Nordsee zu einem Großteil zusammen mit Seezunge gefangen. Die Bewirtschaftung der Schollenbestände kann nicht von der Bewirtschaftung der Seezungenbestände getrennt werden.

(8)

Folglich sollte bei der Konzipierung des Mehrjahresplans auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die hohe Sterblichkeitsrate bei Scholle weitgehend auf die umfangreichen Rückwürfe bei der Seezungenfischerei mit Baumkurren in der südlichen Nordsee zurückzuführen ist, die Netze mit einer Maschenöffnung von 80 mm einsetzen.

(9)

Eine Eindämmung der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die betreffenden Bestände und durch eine Regelung erreichen, die den Fischereiaufwand für die betreffenden Bestände — auch durch eine Begrenzung der zulässigen Anzahl der Tage auf See — auf ein Ausmaß begrenzt, bei dem ein Überschreiten der zulässigen Gesamtfangmengen und der vorgesehenen fischereilichen Sterblichkeit unwahrscheinlich ist, die anhand der im Plan festgelegten fischereilichen Sterblichkeitsraten zugestandene TAC aber ausgeschöpft werden kann.

(10)

Der Plan soll sämtliche Plattfisch-Fischereien erfassen, die erhebliche Auswirkungen auf die fischereiliche Sterblichkeit der betroffenen Bestände von Scholle und Seezunge haben. Allerdings sollten Mitgliedstaaten, deren Quote für einen der beiden Bestände weniger als 5 % des Anteils der Europäischen Gemeinschaft an der TAC beträgt, von den Aufwandssteuerungsbestimmungen des Plans ausgenommen werden.

(11)

Dieser Plan sollte das Hauptinstrument für die Plattfisch-Bewirtschaftung in der Nordsee sein und einen Beitrag zur Erholung anderer Bestände, wie etwa Kabeljau, leisten.

(12)

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) müssen Kontrollmaßnahmen vorgesehen werden, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

(13)

2006 hat die Kommission durch eine Mitteilung, die die Verwirklichung des Ziels des höchstmöglichen Dauerertrags bis 2015 betraf, eine Diskussion über eine Gemeinschaftsstrategie zur allmählichen Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit in den wichtigsten Fischereien eingeleitet. Die Kommission hat diese Mitteilung den regionalen Beiräten zur Stellungnahme vorgelegt.

(14)

Die Kommission hat den STECF ersucht, über die Kernelemente der Folgenabschätzung in Bezug auf die Bewirtschaftung von Scholle und Seezunge Bericht zu erstatten, die auf genaue, objektive und umfassende biologische und finanzielle Informationen gestützt sein sollte. Diese Folgenabschätzung wird dem Vorschlag der Kommission für die zweite Phase des Mehrjahresplans beigefügt.

(15)

Der Mehrjahresplan sollte in der ersten Phase als Wiederauffüllungsplan und in der zweiten Phase als Bewirtschaftungsplan im Sinne der Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ZIEL

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für die Befischung der Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee eingeführt.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Nordsee“ das vom Internationalen Rat für Meeresforschung als Untergebiet IV abgegrenzte Meeresgebiet.

Artikel 2

Sichere biologische Grenzen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Schollen- und Seezungenbestände in den Jahren als innerhalb sicherer biologischer Grenzen liegend, in denen nach Ansicht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Volumen der Laicherbiomasse von Scholle überschreitet 230 000 t;

b)

der durchschnittliche Wert der fischereilichen Sterblichkeit bei Scholle der Altersgruppen 2 bis 6 liegt unter 0,6 pro Jahr;

c)

das Volumen der Laicherbiomasse von Seezunge überschreitet 35 000 t;

d)

der durchschnittliche Wert der fischereilichen Sterblichkeit bei Seezunge der Altersgruppen 2 bis 6 liegt unter 0,4 pro Jahr.

(2)   Empfiehlt der STECF, dass zur Bestimmung der sicheren biologischen Grenzen andere Werte für die Biomasse und die fischereiliche Sterblichkeit herangezogen werden sollten, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Änderung des Absatzes 1 vor.

Artikel 3

Ziele der ersten Phase des Mehrjahresplans

(1)   In der ersten Phase des Mehrjahresplans ist zu gewährleisten, dass die Schollen- und Seezungenbestände wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen zurückkehren.

(2)   Das Ziel nach Absatz 1 wird durch eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit bei Scholle und Seezunge um 10 % pro Jahr mit TAC-Anpassungen von maximal 15 % pro Jahr erreicht, bis sich beide Bestände wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden.

Artikel 4

Ziele der zweiten Phase des Mehrjahresplans

(1)   In der zweiten Phase des Mehrjahresplans wird die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände nach dem Prinzip des höchstmöglichen Dauerertrags sichergestellt.

(2)   Das Ziel nach Absatz 1 wird erreicht, indem die fischereiliche Sterblichkeit beim Schollenbestand der Altersgruppen 2 bis 6 auf mindestens 0,3 gehalten wird.

(3)   Das Ziel nach Absatz 1 wird erreicht, indem die fischereiliche Sterblichkeit beim Seezungenbestand der Altersgruppen 2 bis 6 auf mindestens 0,2 gehalten wird.

Artikel 5

Übergangsregelung

(1)   Wird festgestellt, dass sich die Schollen- und Seezungenbestände in zwei aufeinander folgenden Jahren wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission eine Änderung des Artikels 4 Absätze 2 und 3 sowie eine Änderung der Artikel 7, 8 und 9 dahingehend, dass in Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des STECF eine Nutzung der Bestände bei einer dem höchstmöglichen Dauerertrag entsprechenden fischereilichen Sterblichkeit erlaubt ist.

(2)   Die Kommission fügt ihrem Änderungsvorschlag eine umfassende Folgenabschätzung bei und berücksichtigt die Stellungnahme des regionalen Beirats für die Nordsee.

KAPITEL II

GESAMTFANGMENGEN

Artikel 6

Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC)

Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gemäß den Artikeln 7 und 8 über die TAC für die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee für das darauf folgende Jahr.

Artikel 7

Verfahren für die Festsetzung der TAC für Scholle

(1)   Der Rat setzt die TAC für Scholle auf der Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des STECF dem höheren der folgenden Werte entspricht:

a)

der TAC, die im Jahr ihrer Anwendung zu einer Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit um 10 % gegenüber der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit des Vorjahres führt;

b)

der TAC, die im Jahr ihrer Anwendung bei den Altersgruppen 2 bis 6 zu einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,3 führt.

(2)   Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % über der des Vorjahres liegt.

(3)   Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % unterschreitet, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % unter der des Vorjahres liegt.

Artikel 8

Verfahren für die Festsetzung der TAC für Seezunge

(1)   Der Rat setzt die TAC für Seezunge auf der Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des STECF dem höheren der folgenden Werte entspricht:

a)

der TAC, die im Jahr ihrer Anwendung bei den Altersgruppen 2 bis 6 zu einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,2 führt;

b)

der TAC, die im Jahr ihrer Anwendung zu einer Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit um 10 % gegenüber der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit des Vorjahres führt.

(2)   Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % über der des Vorjahres liegt.

(3)   Sollte die Anwendung von Absatz 1 zu einer TAC führen, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % unterschreitet, so legt der Rat eine TAC fest, die um 15 % unter der des Vorjahres liegt.

KAPITEL III

BESCHRÄNKUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Artikel 9

Beschränkung des Fischereiaufwands

(1)   Die in Kapitel II genannten TAC werden durch eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands ergänzt.

(2)   Der Rat beschließt jedes Jahr mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Regelung zur Beschränkung des Fischereiaufwands über die Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands für Flotten, bei denen Scholle oder Seezunge bzw. beide Arten zusammen einen erheblichen Anteil der Anlandungen ausmachen oder bei denen umfangreiche Rückwürfe zu verzeichnen sind.

(3)   Die Kommission fordert beim STECF eine Einschätzung darüber an, auf welche Höhe der höchstzulässige Fischereiaufwand festgesetzt werden muss, um die Fänge an Scholle und Seezunge auf ein Niveau zu bringen, das dem Anteil der Europäischen Gemeinschaft an der gemäß Artikel 6 festgelegten TAC entspricht. Bei der Formulierung dieser Anfrage werden andere einschlägige Gemeinschaftsvorschriften über die Bedingungen, unter denen Quoten genützt werden dürfen, berücksichtigt.

(4)   Die in Absatz 2 genannte jährliche Anpassung des höchstzulässigen Fischereiaufwands erfolgt unter Berücksichtigung des Gutachtens, das der STECF nach Absatz 3 vorlegt.

(5)   Die Kommission fordert beim STECF jedes Jahr einen Bericht über den jährlichen Fischereiaufwand von Schiffen, die Scholle und Seezunge befischen, sowie einen Bericht über die Art des in diesen Fischereien eingesetzten Fanggeräts an.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 4 darf der Fischereiaufwand das für 2006 festgelegte Ausmaß nicht überschreiten.

(7)   Mitgliedstaaten, deren Quoten weniger als 5 % des Anteils der Europäischen Gemeinschaft an den TAC für Scholle und Seezunge ausmachen, sind von der Aufwandssteuerungsregelung ausgenommen.

(8)   Führt ein unter Absatz 7 fallender Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 einen Quotentausch für Seezunge oder Scholle durch, in dessen Folge die ihm zugeteilte Quote und die ihm durch den Austausch übertragene Menge Seezunge oder Scholle zusammengenommen mehr als 5 % des TAC-Anteils der Europäischen Gemeinschaft ausmachen, so findet die Aufwandssteuerungsregelung auf diesen Mitgliedstaat Anwendung.

(9)   Der Fischereiaufwand von Schiffen, bei denen Schollen oder Seezungen einen erheblichen Teil der Fänge ausmachen und die die Flagge eines unter Absatz 7 fallenden Mitgliedstaats führen, darf das für 2006 festgelegte Ausmaß nicht überschreiten.

KAPITEL IV

KONTROLLE UND ÜBERWACHUNG

Artikel 10

Fischereiaufwandsmeldungen

(1)   Für die in dem Gebiet fischenden Schiffe gelten die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und Artikel 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93. Schiffe, die entsprechend den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (4) mit einem Überwachungssystem ausgerüstet sind, sind von der Meldepflicht befreit.

(2)   Die Mitgliedstaaten können andere Kontrollmaßnahmen einführen, um die Einhaltung der Meldepflicht nach Absatz 1 sicherzustellen, wenn diese ebenso wirksam und transparent sind. Diese Maßnahmen sind der Kommission vor ihrer Anwendung mitzuteilen.

Artikel 11

Höchstzulässiger Fehler

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (5) beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Menge Scholle und der Menge Seezunge (jeweils in kg Lebendgewicht) an Bord von Schiffen, die sich in der Nordsee aufgehalten haben, 8 % gegenüber dem Logbucheintrag. Falls in den Gemeinschaftsvorschriften kein Umrechnungsfaktor festgelegt ist, gilt der Umrechnungsfaktor des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Arten von Meerestieren, von denen sich weniger als 50 kg an Bord befinden.

Artikel 12

Wiegen der Anlandungen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Mengen Seezunge von mehr als 300 kg und alle Mengen Scholle von mehr als 500 kg, die in der Nordsee gefischt wurden, vor dem Verkauf unter Verwendung von Waagen gewogen werden, deren Genauigkeit zertifiziert wurde.

Artikel 13

Vorherige Anmeldung

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich in der Nordsee aufgehalten hat, und der Schollen- oder Seezungenfänge gleich welcher Menge in einem Hafen oder Anlandeort eines Drittlands anlanden will, teilt den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der Anlandung in einem Drittland Folgendes mit:

a)

den Namen des Hafens oder des Anlandeortes,

b)

die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen oder Anlandeort,

c)

die Mengen aller Arten in kg Lebendgewicht, von denen mehr als 50 kg an Bord mitgeführt werden.

Die Anmeldung kann auch von einem Vertreter des Kapitäns des Fischereifahrzeugs vorgenommen werden.

Artikel 14

Getrennte Lagerung von Scholle und Seezunge

(1)   An Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft dürfen in keinem Behältnis Schollen oder Seezungen gleich welcher Menge mit anderen Arten von Meerestieren vermischt aufbewahrt werden.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Schollen- und Seezungenfänge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

Artikel 15

Transport von Seezunge und Scholle

(1)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können verlangen, dass alle Mengen Scholle von mehr als 500 kg und alle Mengen Seezunge von mehr als 300 kg, die in dem in Artikel 1 Absatz 2 genannten geografischen Gebiet gefangen wurden und zuerst in dem betreffenden Mitgliedstaat angelandet werden, unter Verwendung von Waagen, deren Genauigkeit zertifiziert wurde, gewogen werden, bevor sie vom Hafen der ersten Anlandung anderswohin verbracht werden.

(2)   Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird Mengen Scholle von mehr als 500 kg und Mengen Seezunge von mehr als 300 kg, die an einen anderen als den Anlandeort verbracht werden, eine Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 jener Verordnung beigefügt. Die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 geregelte Ausnahme findet keine Anwendung.

Artikel 16

Verbot des Umladens von Seezunge und Scholle

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die sich in der Nordsee aufhalten, dürfen Scholle oder Seezunge gleich welcher Menge nicht auf andere Fischereifahrzeuge umladen.

KAPITEL V

FOLGEMASSNAHMEN

Artikel 17

Bewertung der Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1)   Die Kommission nimmt im zweiten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage eines Gutachtens des STECF eine Bewertung der Auswirkungen der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf die betroffenen Bestände und Fischereien vor.

(2)   Die Kommission lässt vom STECF im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und in jedem dritten darauf folgenden Jahr ein wissenschaftliches Gutachten darüber anfertigen, inwieweit die Ziele des Mehrjahresplans erreicht wurden. Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor, und der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über alternative Maßnahmen zur Erreichung der in den Artikeln 3 und 4 dargelegten Ziele.

Artikel 18

Besondere Umstände

Sollte der STECF beim Laicherbestand von Scholle oder Seezunge oder beider eine reduzierte Reproduktionskapazität feststellen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission eine niedrigere TAC für Scholle als in Artikel 7 vorgesehen, eine niedrigere TAC für Seezunge als in Artikel 8 vorgesehen und einen geringeren Fischereiaufwand als in Artikel 9 vorgesehen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds

(1)   Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (6) gilt der Mehrjahresplan in der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen ersten Phase als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

(2)   Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt der Mehrjahresplan in der in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen zweiten Phase als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 11. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. September 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(4)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(5)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.