20.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/1


BESCHLUSS (GASP) 2020/1515 DES RATES

vom 19. Oktober 2020

zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/2382

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/575/GASP (1) zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (im Folgenden „ESVK“) angenommen. Diese Gemeinsame Aktion wurde am 23. Juni 2008 durch die Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP des Rates (2) ersetzt, welche wiederum durch den Beschluss 2013/189/GASP des Rates (3) ersetzt wurde, und Beschluss 2013/189/GASP wurde schließlich durch den Beschluss (GASP) 2016/2382 des Rates (4) ersetzt.

(2)

Der Rat nahm auf seiner Tagung vom 10. und 11. November 2008 die europäische Initiative betreffend den Austausch junger Offiziere nach dem Modell des Erasmus-Programms an und vereinbarte, dass im Rahmen des Akademischen Exekutivrates des ESVK eine Umsetzungsgruppe zusammentritt.

(3)

Der Lenkungsausschuss des ESVK (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) hat sich am 26. Juni 2020 auf Empfehlungen zu den Zukunftsperspektiven des ESVK verständigt.

(4)

Obwohl das Personal des ESVK vorwiegend aus abgeordneten nationalen Sachverständigen bestehen sollte, kann es notwendig sein, bestimmte maßgebliche Posten mit auf Vertragsbasis eingestellten Mitarbeitern zu besetzen.

(5)

Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (5), in dem die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) festgelegt wird, lässt der EAD dem ESVK die Unterstützung zukommen, die zuvor vom Generalsekretariat des Rates bereitgestellt wurde.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2016/2382 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

Errichtung, Auftrag, Ziele und Aufgaben

Artikel 1

Errichtung

Es wird ein Europäisches Sicherheits- und Verteidigungskolleg (im Folgenden „ESVK“) errichtet.

Artikel 2

Auftrag

Das ESVK erbringt im Gesamtkontext der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union (GASP) Aus- und Fortbildungsleistungen im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) auf europäischer Ebene, um ein gemeinsames Verständnis der GASP und der GSVP, bei zivilem und militärischem Personal zu entwickeln und zu fördern und um über seine Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (im Folgenden „Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK“) bewährte Verfahren in Bezug auf verschiedene Aspekte der GASP, einschließlich der GSVP, zu bestimmen und zu verbreiten.

Artikel 3

Ziele

Das ESVK hat folgende Ziele:

a)

weitere Festigung der gemeinsamen europäischen Sicherheits- und Verteidigungskultur in der Union und Förderung der in Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Grundsätze außerhalb der Union;

b)

Förderung eines besseren Verständnisses der GSVP als wesentlichem Element der GASP;

c)

Ausstattung der Unionsstellen mit sachkundigem Personal, das alle GSVP-Themen im weiteren Zusammenhang mit der GASP effizient bearbeiten kann,

d)

Ausstattung der Behörden und Stäbe der Mitgliedstaaten mit sachkundigem Personal, das mit den Strategien, den Organen und den Verfahren der Union im Bereich der GSVP vertraut ist;

e)

Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses der Funktionsprinzipien der GSVP-Missionen und -Operationen und eines Gefühls einer gemeinsamen europäischen Identität bei dem Personal der GSVP-Missionen und -Operationen;

f)

Bereitstellung von Aus- und Fortbildungsangeboten, die dem Aus- und Fortbildungsbedarf der GSVP-Missionen und -Operationen entsprechen;

g)

Unterstützung der Partnerschaften der Union im Bereich der GSVP, insbesondere der Partnerschaften mit den Ländern, die an GSVP-Missionen teilnehmen,

h)

Unterstützung der zivilen Krisenbewältigung auch in den Bereichen Konfliktprävention und Herstellung oder Aufrechterhaltung der für eine nachhaltige Entwicklung notwendigen Bedingungen;

i)

Förderung der Europäischen Initiative zum Austausch junger Offiziere;

j)

Förderung von Forschung auf der Ebene von Promotionsprogrammen in Bereichen, die mit der GSVP in Zusammenhang stehen;

k)

Ausstattung der Behörden der Mitgliedstaaten und der Union mit sachkundigem Personal, das mit den Strategien, den Organen und den Verfahren und bewährten Vorgehensweisen der Union im Bereich der Cybersicherheit und der Cyberabwehr vertraut ist;

l)

Beitrag zur Förderung von beruflichen Beziehungen und Kontakten zwischen den Aus- und Fortbildungsteilnehmern.

Es ist, soweit angemessen, darauf zu achten, dass die Kohärenz mit anderen Aktivitäten der Union gewahrt ist.

Artikel 4

Aufgaben des ESVK

(1)   Die Hauptaufgaben des ESVK bestehen entsprechend seinem Auftrag und seinen Zielen darin, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK im Bereich der GSVP im weiteren Zusammenhang mit der GASP zu organisieren und durchzuführen.

(2)   Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK umfassen

a)

Grund- und Aufbaulehrgänge zur Förderung eines generischen Verständnisses der GASP und der GSVP;

b)

Lehrgänge zur Entwicklung von Führungskompetenzen;

c)

Lehrgänge zur direkten Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen, einschließlich einsatzvorbereitender sowie missions- bzw. operationsbegleitender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen;

d)

Lehrgänge zur Unterstützung von Partnerschaften der EU und von Ländern, die an GSVP-Missionen und -Operationen teilnehmen;

e)

Module zur Unterstützung der zivilen und militärischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der GSVP;

f)

GSVP-Lehrgänge, -Seminare, -Programme und -Konferenzen für spezielle Zielgruppen oder zu spezifischen Themen;

g)

gemeinsame Module, die im Rahmen der Europäischen Initiative zum Austausch junger Offiziere nach dem Modell des Erasmus-Programms durchgeführt werden; auch wenn es sich formell nicht um Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK handelt, wird das ESVK unter Nutzung der in diesem Buchstaben genannten gemeinsamen Module auch europäische Semester und gemeinsame Masterstudiengänge unterstützen und fördern;

h)

Sensibilisierung für Cyberfragen und Aufbaulehrgänge, unter anderem zur Unterstützung von GVSP-Missionen und -Operationen;

i)

Lehrgänge und Seminare zur Förderung von Forschung auf der Ebene von Promotionsprogrammen durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und den Erfahrungsaustausch.

Weitere Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden gemäß den Beschlüssen des in Artikel 9 genannten Lenkungsausschusses durchgeführt.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen hat das ESVK insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung der Beziehungen, die zwischen den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Instituten herzustellen sind, die an dem im selben Absatz genannten Netz (im Folgenden „Netz“) beteiligt sind;

b)

Betrieb und Weiterentwicklung eines E-Learning-Systems zur Unterstützung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der GSVP oder — unter außergewöhnlichen Umständen — zur Nutzung als eigenständiges Aus- und Fortbildungsmittel;

c)

Entwicklung und Erstellung von Lehrmaterial für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der GSVP, auch unter Rückgriff auf bereits bestehendes einschlägiges Material;

d)

Unterstützung einer „Alumni-Vereinigung“ ehemaliger Ausbildungsteilnehmer;

e)

Förderung von Austauschprogrammen im Bereich der GSVP zwischen den Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Mitgliedstaaten;

f)

Wahrnehmung der Aufgabe des Bereichsadministrators für das Schoolmaster-Modul des Goalkeeper-Projekts sowie Erbringung von Beiträgen zum jährlichen Unionsausbildungsprogramm im Bereich der GSVP durch dieses Modul;

g)

Wahrnehmung der Aufgabe als Administrator der Unionsversion der CD-TXP-Plattform für den Austausch von Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten im Cyberbereich;

h)

Unterstützung des Managements von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in den Bereichen Konfliktprävention, zivile Krisenbewältigung, Herstellung oder Aufrechterhaltung der für nachhaltige Entwicklung und für Initiativen zur Reform des Sicherheitssektors notwendigen Bedingungen sowie Förderung der Cybersicherheit und der Sensibilisierung für hybride Bedrohungen;

i)

Organisation und Durchführung einer jährlichen Netz-Konferenz, die zivile und militärische Sachverständige für die Aus- und Fortbildung in GASP- und GSVP-Fragen aus den Aus- und Fortbildungseinrichtungen und Ministerien der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls relevante externe Akteure im Bereich der Aus- und Fortbildung zusammenbringt;

j)

Pflege der Beziehungen zu den relevanten Akteuren im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht sowie im Bereich Entwicklung und Zusammenarbeit sowie zu den einschlägigen internationalen Organisationen;

k)

Unterstützung des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung und der Gruppe für Ausbildung des zivilen Personals der Union durch Verwaltung der Reise- und Unterbringungskosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der zivilen Ausbildungskoordinatoren;

l)

Teilnahme an den Sitzungen der Gruppe für Ausbildung des zivilen Personals der Union und der Gruppe für Ausbildung des militärischen Personals der Union, Ableitung des Ausbildungsbedarfs im zivilen und militärischen Bereich aus den Ergebnissen der Beratungen dieser Gruppen sowie Berücksichtigung der Ergebnisse der Bedarfsanalyse bei der jährlichen Priorisierung der ESVK-Tätigkeiten sowie bei der Ausarbeitung der Lehrpläne des ESVK; und

m)

Weiterentwicklung, Bewahrung und Förderung des sektoralen Qualifikationsrahmens für Offiziere.

KAPITEL II

Aufbau

Artikel 5

Netz

(1)   Das ESVK funktioniert als ein Netz, das von den Mitgliedstaaten benannte zivile und militärische Institute, Kollegs, Akademien, Hochschulen, Institutionen, Exzellenzzentren und andere mit Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik innerhalb der Union befasste Akteure sowie das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (im Folgenden „EUISS“) zusammenbringt.

Das ESVK baut enge Verbindungen zu den Organen und Einrichtungen der Union und ihren einschlägigen Agenturen auf, und zwar insbesondere zu (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung („CEPOL“),

der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache („FRONTEX“),

der Europäischen Verteidigungsagentur („EDA“),

dem Satellitenzentrum der Europäischen Union („EU SatCen“) und

der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol).

(2)   Gegebenenfalls kann internationalen oder zwischenstaatlichen Organisationen oder Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen der Status eines „assoziierten Netzpartners“ (ANP) zuerkannt werden; die hierfür geltenden Modalitäten werden vom Lenkungsausschuss festgelegt.

(3)   Das ESVK arbeitet unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“).

Artikel 6

Rolle des Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

(1)   Als Teil des ESVK-Netzes arbeitet das EUISS mit dem ESVK zusammen, indem es innerhalb der Grenzen der eigenen Fähigkeiten seine Expertise und seine Fähigkeiten zur Wissenssammlung — auch durch Veröffentlichungen des EUISS — für Ausbildungsmaßnahmen des ESVK zur Verfügung stellt.

(2)   Das EUISS veranstaltet insbesondere Vorträge, die von Analysten des EUISS gehalten werden, und trägt zur Weiterentwicklung der E-Learning-Inhalte des ESVK bei.

(3)   Das EUISS unterstützt die „Alumni-Vereinigung“ des ESVK.

Artikel 7

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

(1)   Das ESVK verfügt über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit

a)

zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele,

b)

zum Abschluss von Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen, die für eine ordnungsgemäße Arbeit des Kollegs erforderlich sind, wozu unter anderem auch die Abordnung von Personal, die Einstellung von Vertragspersonal, die Beschaffung von Ausrüstung und Material, insbesondere von Lehrmaterial gehört,

c)

zur Führung von Bankkonten und

d)

zur Parteifähigkeit vor Gericht.

(2)   Eventuelle Haftungsansprüche, die aus vom ESVK geschlossenen Verträgen entstehen können, werden aus den Mitteln bestritten, die dem Kolleg nach den Artikeln 16 und 17 zur Verfügung stehen.

Artikel 8

Struktur

Für das ESVK wird folgende Struktur eingerichtet:

a)

der Lenkungsausschuss mit Verantwortung für die Gesamtkoordination und -leitung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK;

b)

der Akademische Exekutivrat (im Folgenden „Exekutivrat“), der für die Gewährleistung der Qualität und der Kohärenz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK verantwortlich ist;

c)

der Leiter des ESVK (im Folgenden „Leiter“) als einziger gesetzlicher Vertreter des ESVK, der für die finanzielle und administrative Verwaltung des ESVK sowie die Beratung des Lenkungsausschusses und des Exekutivrates bei der Durchführung und dem Management der Tätigkeiten des ESVK verantwortlich ist;

d)

das ESVK-Sekretariat (im Folgenden „Sekretariat“), das den Leiter bei der Erfüllung der Aufgaben des Leiters und insbesondere dabei assistiert, den Exekutivrat bei der Gewährleistung der Gesamtqualität und -kohärenz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK zu unterstützen.

Artikel 9

Lenkungsausschuss

(1)   Der Lenkungsausschuss ist das Entscheidungsgremium des ESVK und setzt sich aus einem Vertreter aus jedem Mitgliedstaat zusammen. Jedes Ausschussmitglied kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten oder begleiten lassen.

(2)   Die Mitglieder des Lenkungsausschusses können sich zu den Sitzungen des Ausschusses von Sachverständigen begleiten lassen.

(3)   Den Vorsitz im Lenkungsausschuss führt ein Vertreter des Hohen Vertreters, der über einschlägige Erfahrungen verfügt. Der Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen.

(4)   Vertreter der Beitrittsländer können als aktive Beobachter an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teilnehmen.

(5)   Der Leiter des ESVK, andere Mitarbeiter des ESVK, der Vorsitzende des Exekutivrats und bei Bedarf die Vorsitzenden der unterschiedlichen Formationen des Exekutivrats sowie ein Vertreter der Kommission und der anderen Organe der Union einschließlich des EAD nehmen an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

(6)   Der Lenkungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Billigung und regelmäßige Überprüfung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK anhand der festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse im Bereich der GSVP;

b)

Billigung des jährlichen akademischen Programms des ESVK;

c)

Auswahl und Priorisierung der durch das ESVK durchzuführenden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen unter Berücksichtigung sowohl der dem ESVK zur Verfügung gestellten Ressourcen als auch des festgestellten Aus- und Fortbildungsbedarfs;

d)

Auswahl des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten für die Ausrichtung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK und der Institute, die diese Maßnahmen durchführen sollen;

e)

Entscheidung über die Öffnung bestimmter Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK für die Teilnahme von Drittländern im Rahmen des vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee festgelegten allgemeinen politischen Rahmens;

f)

Annahme der Lehrpläne für alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK;

g)

Kenntnisnahme der Lehrgangsevaluierungsberichte;

h)

Kenntnisnahme des jährlichen Gesamtberichts über die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK und Annahme der in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen zur Übermittlung an die betreffenden Ratsgremien;

i)

Vorgabe allgemeiner Leitlinien für die Arbeit des Exekutivrats;

j)

Ernennung des Vorsitzenden des Exekutivrats und der Vorsitzenden der unterschiedlichen Formationen des Exekutivrats;

k)

Fassen der für eine ordnungsgemäße Arbeit des ESVK notwendigen Beschlüsse, soweit dies nicht anderen Gremien zugewiesen wurde;

l)

Billigung des Jahreshaushaltsplans und etwaiger Berichtigungshaushaltspläne auf Vorschlag des Leiters;

m)

Billigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Leiters;

n)

Billigung zusätzlicher Regeln, die auf vom ESVK verwaltete Ausgaben Anwendung finden;

o)

Billigung etwaiger Finanzvereinbarungen und/oder technischer Vereinbarungen mit der Kommission, dem EAD, einer Agentur der Union oder einem Mitgliedstaat in Bezug auf die Finanzierung und/oder Ausführung der Ausgaben des ESVK;

p)

Mitwirkung bei dem Auswahlverfahren für den Leiter nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3;

q)

Bewertung der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Leiter im Hinblick auf eine mögliche Verlängerung des Mandats nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 4.

(7)   Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8)   Mit Ausnahme des Falls in Artikel 2 Absatz 6 der Finanzregelung für die vom ESVK finanzierten Ausgaben und für die Finanzierung der Ausgaben des ESVK, die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind, (im Folgenden „Finanzregelung“) fasst der Lenkungsausschuss seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit, wie in Artikel 16 Absatz 4 des EUV festgelegt.

Artikel 10

Akademischer Exekutivrat

(1)   Der Exekutivrat setzt sich aus hochrangigen Vertretern der zivilen und militärischen Institute und anderen Akteuren, die von den Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK benannt werden, sowie dem Direktor des EUISS oder dem Stellvertreter des Direktors zusammen.

(2)   Der Vorsitzende des Exekutivrats wird vom Lenkungsausschuss aus den Mitgliedern des Exekutivrats bestimmt.

(3)   Zu den Sitzungen des Exekutivrats werden Vertreter der Kommission und des EAD eingeladen.

(4)   Zu den Sitzungen des Exekutivrats werden hochrangige Vertreter der assoziierten Netzpartner als aktive Beobachter eingeladen.

(5)   Akademische Sachverständige und hochrangige Beamte von Organen der Union und nationalen Institutionen können zur Teilnahme an den Sitzungen des Exekutivrats als Beobachter eingeladen werden. Bei Bedarf können in Einzelfällen akademische Sachverständige und hochrangige Beamte, die nicht dem Netz angehörende Institute vertreten, zu den Sitzungen des Exekutivrats eingeladen werden.

(6)   Der Exekutivrat hat folgende Aufgaben:

a)

Unterstützung des Lenkungsausschusses durch akademische Beratung und Empfehlungen;

b)

Umsetzung des vereinbarten akademischen Jahresprogramms durch das Netz;

c)

Wahrnehmung der Aufsicht über das E-Learning-System;

d)

Ausarbeitung der Lehrpläne für alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK;

e)

Sicherstellung der Gesamtkoordination der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK zwischen allen Instituten;

f)

Überprüfung der Standards für die im vorangegangenen akademischen Jahr durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK;

g)

Unterbreitung von Vorschlägen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im nachfolgenden akademischen Jahr an den Lenkungsausschuss;

h)

Gewährleistung einer systematischen Bewertung aller Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK und Billigung der Lehrgangsevaluierungsberichte;

i)

Beitrag zum Entwurf des jährlichen Gesamtberichts über die Tätigkeit des ESVK;

j)

Unterstützung der Durchführung der Europäischen Initiative zum Austausch junger Offiziere nach dem Modell des Erasmus-Programms.

(7)   Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Exekutivrat in unterschiedlichen projektorientierten Formationen tagen. Der Exekutivrat arbeitet die vom Lenkungsausschuss zu billigenden Regeln und Vereinbarungen für die Einrichtung und Arbeitsweise dieser Formationen aus. Jede Formation erstattet dem Gesamtexekutivrat mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten; im Anschluss daran kann ihr Mandat verlängert werden.

(8)   Mitglieder des Sekretariats unterstützen den Exekutivrat und seine unterschiedlichen Formationen und assistieren ihnen. Diese Mitglieder nehmen an den Sitzungen teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Ein Mitglied kann gleichzeitig den Vorsitz in den Sitzungen führen, wenn niemand sonst dafür bereitsteht.

(9)   Die Geschäftsordnung des Exekutivrats und seiner unterschiedlichen Formationen wird vom Lenkungsausschuss festgelegt.

Artikel 11

Leiter des ESVK

(1)   Der Leiter des ESVK

a)

ist für die Tätigkeiten des ESVK verantwortlich,

b)

ist der einzige gesetzliche Vertreter des ESVK,

c)

ist für die finanzielle und administrative Verwaltung des ESVK verantwortlich,

d)

berät den Lenkungsausschuss und den Exekutivrat und unterstützt sie in ihrer Arbeit und

e)

handelt bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Netzes als Vertreter des ESVK.

(2)   Bewerber um den Posten des Leiters des ESVK müssen über anerkannte langjährige Expertise und Erfahrung im Bereich der Aus- und Fortbildung verfügen. Die Mitgliedstaaten können Bewerber für den Posten des Leiters benennen. Bedienstete der Organe der Union und des EAD können sich nach den geltenden Vorschriften um diesen Posten bewerben.

(3)   Das Vorauswahlverfahren wird unter der Verantwortung des Hohen Vertreters durchgeführt. Das Vorauswahlgremium besteht aus drei Vertretern des EAD. Den Vorsitz im Vorauswahlgremium führt der Vorsitzende des Lenkungsausschusses. Gestützt auf das Ergebnis der Vorauswahl unterbreitet der Hohe Vertreter dem Lenkungsausschuss eine Empfehlung mit einer engeren Auswahl von mindestens drei Bewerbern die in der Präferenzreihenfolge des Vorauswahlgremiums aufgeführt sind. Mindestens die Hälfte der Bewerber in der engeren Wahl sollte aus den Mitgliedstaaten kommen. Während des Auswahlverfahrens, stellen die Bewerber dem Lenkungsausschuss ihre Pläne für die Arbeit des ESVK vor; im Anschluss daran werden die Mitgliedstaaten ersucht, in geheimer schriftlicher Abstimmung eine Rangfolge der Bewerber aufzustellen. Der Leiter des ESVK wird vom Hohen Vertreter für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren als Bediensteter des EAD ernannt.

(4)   Vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums führt der Lenkungsausschuss eine Bewertung der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Leiter durch, und dies insbesondere im Hinblick auf die Frage, wieweit die während des Auswahlverfahrens vorgestellten Pläne verwirklicht wurden. Gestützt auf diese Bewertung schlägt der Lenkungsausschuss sodann entweder vor, das Mandat des aktuellen Leiters zu verlängern, oder er schlägt vor, ein Auswahlverfahren zur Auswahl eines neuen Leiters einzuleiten. Im letzteren Fall darf der aktuelle Leiter sich nicht um den Posten bewerben. Wird das Mandat verlängert, so darf die Gesamtlaufzeit des Mandats des Leiters fünf Jahre nicht überschreiten.

(5)   Der Leiter des ESVK hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Veranlassung aller erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Erlassens interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Tätigkeiten des ESVK zu gewährleisten;

b)

Erstellung des Vorentwurfs des Jahresberichts des ESVK und des Vorentwurfs des Arbeitsprogramms, die dem Lenkungsausschuss vorzulegen sind, auf der Basis der vom Exekutivrat unterbreiteten Vorschläge;

c)

Koordinierung der Durchführung des Arbeitsprogramms des ESVK;

d)

Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten;

e)

Pflege von Kontakten zu den einschlägigen externen Akteuren im Bereich der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der GASP und der GSVP;

f)

bei Bedarf Abschluss technischer Vereinbarungen über Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK mit den zuständigen Behörden und Akteuren im Bereich der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der GASP und der GSVP;

g)

Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die ihm vom Lenkungsausschuss übertragen werden.

(6)   Der Leiter des ESVK ist für die finanzielle und administrative Verwaltung des ESVK zuständig, insbesondere:

a)

die Entwürfe der Haushaltspläne zu erstellen und sie dem Lenkungsausschuss vorzulegen,

b)

die Haushaltspläne nach deren Billigung durch den Lenkungsausschuss festzustellen,

c)

als Anweisungsbefugter für den Haushalt des ESVK zu fungieren;

d)

im Namen des ESVK ein oder mehrere Bankkonten zu eröffnen;

e)

etwaige Finanzierungsvereinbarungen und/oder technische Vereinbarungen mit der Kommission, dem EAD oder einem Mitgliedstaat in Bezug auf die Finanzierung und/oder die Ausführung der Ausgaben des ESVK auszuhandeln, dem Lenkungsausschuss vorzulegen und abzuschließen;

f)

mit der Unterstützung eines Auswahlgremiums das Sekretariatspersonal auszuwählen;

g)

im Namen des ESVK etwaige Briefwechsel betreffend die Abordnung von Sekretariatspersonal zum ESVK auszuhandeln und zu unterzeichnen;

h)

im Namen des ESVK etwaige Anstellungsverträge für aus dem ESVK-Haushalt bezahltes Personal auszuhandeln und zu unterzeichnen;

i)

das ESVK generell bei allen Rechtsgeschäften mit finanziellen Auswirkungen zu vertreten;

j)

dem Lenkungsausschuss die Jahresabschlüsse des ESVK vorzulegen.

(7)   Der Leiter des ESVK ist gegenüber dem Lenkungsausschuss über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.

Artikel 12

ESVK-Sekretariat

(1)   Das Sekretariat unterstützt den Leiter des ESVK bei der Erfüllung der Aufgaben des Leiters.

(2)   Das Sekretariat unterstützt den Lenkungsausschuss, den Exekutivrat einschließlich seiner Formationen und die Institute bei der Verwaltung, Koordinierung und Durchführung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK.

(3)   Das Sekretariat unterstützt den Exekutivrat und assistiert ihm dabei, die Gesamtqualität und -kohärenz der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen jederzeit mit den politischen Entwicklungen in der Union im Einklang stehen. Insbesondere hilft das Sekretariat, dafür zu sorgen, dass alle Schritte im Zusammenhang mit einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme — von der Ausarbeitung des Lehrplans über den Inhalt bis hin zum methodischen Ansatz — den höchstmöglichen Standards entsprechen.

(4)   Jedes am ESVK-Netz beteiligte Institut bestimmt einen Ansprechpartner für das Sekretariat, um die organisatorischen und administrativen Fragen zu behandeln, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK stellen.

(5)   Das Sekretariat arbeitet eng mit der Kommission und dem EAD zusammen.

Artikel 13

Personal des ESVK

(1)   Das Personal des ESVK setzt sich zusammen aus

a)

Personal, das von den Organen der Union, dem EAD und den Agenturen der Union zum ESVK abgeordnet wird;

b)

nationalen Sachverständigen, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden;

c)

Vertragspersonal, sofern keine nationalen Sachverständigen gefunden wurden und die Billigung durch den Lenkungsausschuss erfolgt ist.

(2)   Das ESVK kann Praktikanten und Gastexperten aufnehmen.

(3)   Der Lenkungsausschuss beschließt die Zahl der Mitarbeiter des ESVK zusammen mit dem Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr, wobei ein deutlicher Zusammenhang zwischen der Mitarbeiterzahl und der Zahl der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK und der anderen vom Kolleg wahrgenommenen Aufgaben nach Artikel 4 bestehen muss.

(4)   Für nationale Sachverständige, die von den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden, gilt der Beschluss der Hohen Vertreterin über die Regelung für zum EAD abgeordnete nationale Sachverständige entsprechend. Das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (6) gilt für das von den Organen der Union zum ESVK abgeordnete Personal; dies gilt auch für das aus dem Haushalt des ESVK entlohnte Vertragspersonal.

(5)   Der Lenkungsausschuss legt, soweit erforderlich, Bedingungen für Praktikanten und Gastexperten auf Vorschlag des Hohen Vertreters fest.

(6)   Das Personal des ESVK kann ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Leiters im Namen des ESVK weder Verträge schließen noch finanzielle Verpflichtungen jedweder Art eingehen.

KAPITEL III

Finanzierung

Artikel 14

Sachleistungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten, Unionsorgane, Unionsagenturen und ‐Institute sowie der EAD tragen sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Beteiligung am ESVK anfallen, einschließlich Gehälter, Vergütungen, Reise- und Verpflegungskosten sowie Ausgaben bezüglich der organisatorischen und administrativen Unterstützung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK.

(2)   Jeder Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK trägt alle im Zusammenhang mit seiner Teilnahme anfallenden Kosten.

Artikel 15

Unterstützung durch den EAD

(1)   Der EAD trägt die Kosten, die aus der Unterbringung des Leiters und des ESVK-Sekretariats in den Räumlichkeiten des EAD entstehen, einschließlich der Kosten für Informationstechnologie, der Kosten für die Abordnung des Leiters sowie für die Abordnung eines Assistenten zum ESVK-Sekretariat.

(2)   Der EAD lässt dem ESVK die administrative Unterstützung zukommen, die für die Einstellung und Verwaltung des Personals des ESVK und die Ausführung des Haushaltsplans erforderlich ist.

Artikel 16

Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union

(1)   Das ESVK erhält einen jährlichen Beitrag oder einen Mehrjahresbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union. Dieser Beitrag kann insbesondere der Deckung der Kosten für die Unterstützung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und der Kosten für nationale Sachverständige, die aus den Mitgliedstaaten zum ESVK abgeordnet werden, sowie für einen auf Vertragsbasis eingestellten Mitarbeiter dienen.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 beläuft sich auf 2 055 156 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die folgenden Zeiträume wird vom Rat festgelegt.

(3)   Im Anschluss an den Beschluss des Rates nach Absatz 2 handelt der Leiter eine Finanzierungsvereinbarung mit der Kommission aus.

Artikel 17

Freiwillige Beiträge

(1)   Zur Finanzierung bestimmter Maßnahmen kann das ESVK freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten und Instituten oder anderen Spendern erhalten und diese Beiträge verwalten. Diese Beiträge sind vom ESVK mit einer Zweckbindung zu versehen.

(2)   Technische Vereinbarungen über Beiträge nach Absatz 1 werden vom Leiter ausgehandelt.

Artikel 18

Durchführung von Projekten

(1)   Das ESVK kann sich um Forschungsprojekte und andere Projekte im Bereich der GASP bewerben. Das ESVK kann als Projektkoordinator oder -beteiligter tätig werden. Der Leiter kann dem „Beratungsausschuss“ eines solchen Projekts beigeordnet werden. Der Leiter kann diese Aufgabe einem Vorsitzenden einer der unterschiedlichen Formationen des Exekutivrats oder einem Mitglied des Sekretariats übertragen.

(2)   Aus solchen Projekten stammende Beiträge sind im (berichtigenden) Haushaltsplan des ESVK auszuweisen und entsprechend den Aufgaben und Zielen des ESVK zu verwenden.

Artikel 19

Finanzregelung

Die Finanzregelung gilt für die vom ESVK finanzierten Ausgaben und die Finanzierung dieser Ausgaben.

KAPITEL IV

Sonstige Bestimmungen

Artikel 20

Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK

(1)   Alle Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK stehen den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten und Beitrittsländer zur Teilnahme offen. Die Institute, die die Maßnahmen veranstalten und durchführen, gewährleisten, dass dieser Grundsatz ausnahmslos Anwendung findet.

(2)   An den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK können grundsätzlich auch Staatsangehörige von Ländern, die Kandidaten für einen Beitritt zur Union sind, und gegebenenfalls von anderen Drittstaaten und Organisationen teilnehmen, und zwar insbesondere an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d.

(3)   Der Teilnehmerkreis sind Mitglieder zivilen, diplomatischen und militärischen Personals sowie Polizeibeamte, die sich mit Aspekten der GSVP und GASP befassen, sowie Sachverständige, die in GSVP-Missionen oder -Operationen eingesetzt werden sollen.

Zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK können Vertreter u. a. von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, akademischen Einrichtungen und der Medien sowie der Wirtschaft eingeladen werden.

(4)   Jeder Teilnehmer, der einen Lehrgang des ESVK abschließt, erhält eine vom Hohen Vertreter unterzeichnete Abschlussbescheinigung. Die Modalitäten für die Ausstellung der Bescheinigung werden vom Lenkungsausschuss regelmäßig überprüft. Die Bescheinigung wird von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union anerkannt.

Artikel 21

Zusammenarbeit

Das ESVK arbeitet mit internationalen Organisationen und anderen einschlägigen Akteuren, wie z. B. nationalen Aus- und Fortbildungseinrichtungen in Drittländern, und insbesondere — jedoch nicht ausschließlich — mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Akteuren zusammen und greift auf deren Fachwissen zurück.

Artikel 22

Sicherheitsvorschriften

Für das ESVK gilt der Beschluss 2013/488/EU des Rates (7).

KAPITEL V

Schlussbestimmungen

Artikel 23

Kontinuität

Die für die Durchführung des Beschlusses (GASP) 2016/2382 erlassenen Regelungen bleiben, soweit sie sich mit dem vorliegenden Beschluss vereinbaren lassen, zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Beschlusses bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.

Artikel 24

Aufhebung

Der Beschluss (GASP) 2016/2382 wird aufgehoben.

Artikel 25

Überprüfung

(1)   Spätestens am 20. Oktober 2024 leitet der Leiter des ESVK eine Überprüfung der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des ESVK ein, bei der alle Interessenträger konsultiert werden.

(2)   Die Überprüfung ist dem Lenkungsausschuss vorzulegen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 27

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. KLOECKNER


(1)  Gemeinsame Aktion 2005/575/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 15).

(2)  Gemeinsame Aktion 2008/550/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2005/575/GASP (ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 20).

(3)  Beschluss 2013/189/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 22).

(4)  Beschluss (GASP) 2016/2382 des Rates vom 21. Dezember 2016 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/189/GASP (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 60).

(5)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(6)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(7)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


ANHANG

FINANZREGELUNG FÜR DIE VOM ESVK FINANZIERTEN AUSGABEN UND DIE FINANZIERUNG DER AUSGABEN DES ESVK

Artikel 1

Haushaltsgrundsätze

(1)   Der — in Euro erstellte — Haushaltsplan des ESVK ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche Einnahmen und vom ESVK finanzierten Ausgaben veranschlagt und bewilligt werden.

(2)   Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3)   Einnahmen und vom ESVK finanzierte Ausgaben dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie im Haushaltsplan des ESVK ausgeführt werden.

Artikel 2

Annahme von Haushaltsplänen

(1)   Der Leiter des ESVK stellt jedes Jahr einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr, das am 1. Januar eines Jahres beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet, auf. Dieser Entwurf umfasst die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die vom ESVK während dieses Zeitraums zu finanzierenden Ausgaben zu decken, sowie eine Vorausschätzung der zur Deckung dieser Ausgaben erwarteten Einnahmen.

(2)   Die Mittel sind entsprechend den Erfordernissen nach Art oder Zweckbestimmung Kapiteln und Artikeln zuzuordnen. Der Haushaltsplanentwurf enthält ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln.

(3)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten oder anderer Spender sowie dem jährlichen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

(4)   Der Leiter des ESVK legt bis spätestens 31. März einen detaillierten Haushaltsbericht zum vorherigen Haushaltsjahr vor. Der Leiter legt dem Lenkungsausschuss den Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr bis spätestens 31. Juli vor.

(5)   Der Lenkungsausschuss billigt den Haushaltsplanentwurf bis spätestens 31. Oktober.

(6)   Sollte dem ESVK ein Mehrjahresbeitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen werden, so billigt der Lenkungsausschuss den jährlichen Haushaltsplan im Konsens.

Artikel 3

Mittelübertragungen

Sollten unvorhergesehene Umstände eintreten, so kann der Leiter Mittelübertragungen zwischen den Haushaltslinien oder -rubriken des Beitrags nach Artikel 16 beschließen, die 25 % dieser Haushaltslinien oder -rubriken nicht übersteigen dürfen; er informiert den Lenkungsausschuss über diese Mittelübertragungen. Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien oder -rubriken, die 25 % der Haushaltslinie oder -rubrik übersteigen, sind dem Lenkungsausschuss in einem Berichtigungshaushalt des ESVK zur Billigung vorzulegen.

Artikel 4

Übertragung von Mitteln auf das folgende Haushaltsjahr

(1)   Mittel, die erforderlich sind, um rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, die vor dem 31. Dezember eines Haushaltsjahres eingegangen wurden, sind auf das nachfolgende Haushaltsjahr zu übertragen.

(2)   Mittel aus freiwilligen Beiträgen sind auf das nachfolgende Haushaltsjahr zu übertragen.

(3)   Mittel aus Projekten sind auf das nachfolgende Haushaltsjahr zu übertragen.

(4)   Der Leiter kann mit Genehmigung des Lenkungsausschusses sonstige Mittel des Haushaltsplans auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen.

(5)   Andernfalls verfallen sonstige Mittel am Ende des Haushaltsjahres.

Artikel 5

Haushaltsvollzug und Personalverwaltung

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Verwaltung seines Personals greift das ESVK so weit wie möglich auf die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Union, und insbesondere des EAD, zurück.

Artikel 6

Bankkonten

(1)   Die Bankkonten des ESVK werden in Form von auf Euro lautenden Girokonten oder Festgeldkonten für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Finanzinstitut mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat eröffnet.

(2)   Die Bankkonten des ESVK werden nicht überzogen.

Artikel 7

Zahlungen

Für jede Zahlung von einem Konto des ESVK ist die gemeinsame Unterschrift des Leiters des ESVK und eines anderen Mitglieds des Personals des ESVK erforderlich.

Artikel 8

Rechnungsführung

(1)   Der Leiter stellt sicher, dass die Konten, die Aufschluss über die Einnahmen, Ausgaben und Bestände an Vermögenswerten des ESVK geben, entsprechend den international anerkannten Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor geführt werden.

(2)   Der Leiter übermittelt dem Lenkungsausschuss den Jahresabschluss für ein bestimmtes Haushaltsjahr und den detaillierten Haushaltsbericht nach Artikel 2 Absatz 4 dieser Finanzregelung spätestens am 31. März des darauffolgenden Jahres.

(3)   Erforderlichenfalls können Rechnungslegungsdienstleistungen extern erbracht werden.

Artikel 9

Rechnungsprüfung

(1)   Einmal jährlich werden die Konten des ESVK einer Rechnungsprüfung unterzogen.

(2)   Die erforderlichen Rechnungsprüfungsdienstleistungen werden extern erbracht.

(3)   Die Rechnungsprüfungsberichte und der detaillierte Haushaltsbericht nach Artikel 2 Absatz 4 dieser Finanzregelung werden dem Lenkungsausschuss zugänglich gemacht.

Artikel 10

Entlastung

(1)   Der Lenkungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des detaillierten Haushaltsberichts, des Jahresabschlusses und des jährlichen Prüfungsberichts darüber, ob dem Leiter für die Ausführung des Haushaltsplans des ESVK Entlastung erteilt wird.

(2)   Der Leiter trifft alle geeigneten Maßnahmen, um den Lenkungsausschuss zu überzeugen, dass die Entlastung erteilt werden kann, und um auf in den Entlastungsbeschlüssen enthaltene etwaige Bemerkungen zu reagieren.